LORE - Arne Höhne. Presse + Öffentlichkeit
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15. September 1935: Das Reichsbürgergesetz und das<br />
Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der<br />
deutschen Ehre, die sogenannten „Nürnberger Gesetze“,<br />
gießen die nationalsozialistische Rassenlehre in Gesetzesform.<br />
Die jüdische Bevölkerung wird entrechtet, Eheschließungen<br />
zwischen Nichtjuden und Juden verboten,<br />
Geschlechtsverkehr zwischen Nichtjuden und Juden als<br />
„Rassenschande“ bewertet.<br />
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Nach der nationalsozialistischen Machtübernahme wandelte<br />
sich die Hitlerjugend (HJ) durch das bis 1935<br />
abgeschlossene Verbot sämtlicher konkurrierender Jugendverbände<br />
von einer Parteijugend zur Staatsjugend.<br />
War die Mitgliedschaft bis dahin formal freiwillig, wird sie<br />
mit dem Gesetz über die Hitlerjugend vom 1. Dezember<br />
1936 verpflichtend. Die Zahl der HJ-Mitglieder stieg von<br />
rund 100.000 im Jahr 1932 auf 8,7 Millionen 1939. Die<br />
uniformiert auftretende und militärisch organisierte HJ<br />
gliederte sich nach Altersgruppen und Geschlecht: Das<br />
Deutsche Jungvolk (DJ) erfasste die 10- bis 14-jährigen<br />
Jungen, die eigentliche HJ die 14- bis 18-jährigen Jungen.<br />
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Gesetz über die Hitlerjugend<br />
Von der Jugend hängt die Zukunft des Deutschen Volkes<br />
ab. Die gesamte deutsche Jugend muß deshalb auf ihre<br />
künftigen Pflichten vorbereitet werden.<br />
Die Reichsregierung hat daher das folgende Gesetz beschlossen,<br />
das hiermit verkündet wird:<br />
§1. Die gesamte deutsche Jugend innerhalb des Reichsgebietes<br />
ist in der Hitlerjugend zusammengefaßt.<br />
§2. Die gesamte deutsche Jugend ist außer in Elternhaus<br />
und Schule in der Hitlerjugend körperlich, geistig und sittlich<br />
im Geiste des Nationalsozialismus zum Dienst am<br />
Volk und zur Volksgemeinschaft zu erziehen.<br />
§3. Die Aufgabe der Erziehung der gesamten deutschen<br />
Jugend in der Hitlerjugend wird dem Reichsjugendführer<br />
der NSDAP übertragen. Er ist damit „Jugendführer des<br />
Deutschen Reichs”. Er hat die Stellung einer Obersten<br />
Reichsbehörde mit dem Sitz in Berlin und ist dem Führer<br />
und Reichskanzler unmittelbar unterstellt.<br />
§4. Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes<br />
erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften<br />
erläßt der Führer und Reichskanzler.<br />
Berlin, den 1. Dezember 1936<br />
Der Führer und Reichskanzler: Adolf Hitler<br />
(Quelle: Reichsgesetzblatt 1936 I S. 993)<br />
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Kinderbücher wie das auflagenstarke, im Nürnberger<br />
Stürmer-Verlag erschienene „Trau keinem Fuchs ...“ prägten<br />
„Führers Jugend“ in Reimen wie: „Den deutschen<br />
Führer lieben sie. Den Gott im Himmel fürchten sie. Die<br />
Juden, die verachten sie. Die sind nicht ihresgleichen;<br />
drum müssen sie auch weichen!“<br />
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Freizeit und Unterhaltung: Das Kino und mit ihr die vor<br />
den Filmen gezeigten Wochenschauen gewannen, unterstützt<br />
durch die nationalsozialistische Politik, zunehmend<br />
an Bedeutung. Beliefen sich die Besucherzahlen in der<br />
Saison 1934/35 auf rund 250 Millionen Besucher, wa-