20.020 - Finanzministerium NRW
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Kapitel 20 020<br />
Allgemeine Bewilligungen<br />
Erläuterungen<br />
Zu Titel 421 01:<br />
Dem Gesamtansatz liegen folgende Plandaten zugrunde:<br />
Bezüge der Ministerpräsidentin, der Ministerinnen und Minister sowie des Parlamentarischen Staatssekretärs<br />
Amtsbezüge<br />
insgesamt<br />
- Betrag in EUR -<br />
Ministerpräsidentin 204.600<br />
Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien im Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin 180.500<br />
Minister für Inneres und Kommunales 179.600<br />
Justizminister 188.000<br />
Ministerin für Schule und Weiterbildung 178.700<br />
Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung 179.700<br />
Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport 150.000<br />
Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz 179.600<br />
Minister für Arbeit, Integration und Soziales 180.500<br />
Finanzminister 117.100<br />
Minister für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (im Juni 2012 aufgeteilt in MWEIMH und MBWSV) 88.900<br />
Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (MWEIMH) 106.000<br />
Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (MBWSV) 106.000<br />
Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter 178.900<br />
Parlamentarischer Staatssekretär im Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz 117.000<br />
Zusammen 2.335.100<br />
Soweit nach dem Landesministergesetz oder nach dem Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben<br />
im Lande Nordrhein-Westfalen aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder aufgrund eines früheren Amtsverhältnisses<br />
als Bundes- oder Landesminister Anrechnungstatbestände bestehen, sind diese in den o.g. Plandaten berücksichtigt.<br />
Von dem Ansatz entfallen 105.600 EUR auf nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Dienstaufwandsentschädigungen gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. c Landesministergesetz<br />
sowie 6.960 EUR auf Trennungsentschädigungen nach § 7 Abs. 1 Buchst. d Landesministergesetz. Des Weiteren entfällt von dem Ansatz<br />
ein Betrag i.H.v. 2.050 EUR auf die nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung sowie von 600 EUR auf Trennungsentschädigung<br />
für den Parlamentarischen Staatssekretär.<br />
Zusätzlich zu den o.g. Plandaten enthält der Gesamtansatz auch die Mittel für nach Maßgabe von § 10 Landesministergesetz zu zahlende Übergangsgelder.<br />
Zu Titel 422 01:<br />
Es handelt sich um Nachversicherungsbeiträge für Beamtinnen/Beamte und Richterinnen/Richter, die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung zu<br />
zahlen sind. Diese Beträge werden aus Verwaltungsvereinfachungsgründen hier veranschlagt. Der Ansatz wurde geschätzt.<br />
Zu Titel 422 02:<br />
Es handelt sich um Nachversicherungsbeiträge für Anwärterinnen/Anwärter. Siehe auch Erläuterungen zu Titel 422 01.