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20.020 - Finanzministerium NRW

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31<br />

Kapitel 20 020<br />

Allgemeine Bewilligungen<br />

Erläuterungen<br />

Zu Titel 421 01:<br />

Dem Gesamtansatz liegen folgende Plandaten zugrunde:<br />

Bezüge der Ministerpräsidentin, der Ministerinnen und Minister sowie des Parlamentarischen Staatssekretärs<br />

Amtsbezüge<br />

insgesamt<br />

- Betrag in EUR -<br />

Ministerpräsidentin 204.600<br />

Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien im Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin 180.500<br />

Minister für Inneres und Kommunales 179.600<br />

Justizminister 188.000<br />

Ministerin für Schule und Weiterbildung 178.700<br />

Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung 179.700<br />

Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport 150.000<br />

Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz 179.600<br />

Minister für Arbeit, Integration und Soziales 180.500<br />

Finanzminister 117.100<br />

Minister für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (im Juni 2012 aufgeteilt in MWEIMH und MBWSV) 88.900<br />

Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (MWEIMH) 106.000<br />

Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (MBWSV) 106.000<br />

Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter 178.900<br />

Parlamentarischer Staatssekretär im Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz 117.000<br />

Zusammen 2.335.100<br />

Soweit nach dem Landesministergesetz oder nach dem Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben<br />

im Lande Nordrhein-Westfalen aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder aufgrund eines früheren Amtsverhältnisses<br />

als Bundes- oder Landesminister Anrechnungstatbestände bestehen, sind diese in den o.g. Plandaten berücksichtigt.<br />

Von dem Ansatz entfallen 105.600 EUR auf nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Dienstaufwandsentschädigungen gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. c Landesministergesetz<br />

sowie 6.960 EUR auf Trennungsentschädigungen nach § 7 Abs. 1 Buchst. d Landesministergesetz. Des Weiteren entfällt von dem Ansatz<br />

ein Betrag i.H.v. 2.050 EUR auf die nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung sowie von 600 EUR auf Trennungsentschädigung<br />

für den Parlamentarischen Staatssekretär.<br />

Zusätzlich zu den o.g. Plandaten enthält der Gesamtansatz auch die Mittel für nach Maßgabe von § 10 Landesministergesetz zu zahlende Übergangsgelder.<br />

Zu Titel 422 01:<br />

Es handelt sich um Nachversicherungsbeiträge für Beamtinnen/Beamte und Richterinnen/Richter, die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung zu<br />

zahlen sind. Diese Beträge werden aus Verwaltungsvereinfachungsgründen hier veranschlagt. Der Ansatz wurde geschätzt.<br />

Zu Titel 422 02:<br />

Es handelt sich um Nachversicherungsbeiträge für Anwärterinnen/Anwärter. Siehe auch Erläuterungen zu Titel 422 01.

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