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Erhebung der Steuern und Abgaben durch die Finanzämter und ...

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<strong>Erhebung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuern</strong> <strong>und</strong> <strong>Abgaben</strong> <strong>durch</strong> <strong>die</strong> Finanzämter<br />

<strong>und</strong> Aufteilung <strong>der</strong> Einnahmen auf <strong>die</strong> Steuergläubiger<br />

<strong>Erhebung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuern</strong> <strong>und</strong> <strong>Abgaben</strong><br />

Der rechtzeitigen <strong>und</strong> vollständigen <strong>Erhebung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuern</strong> <strong>und</strong> <strong>Abgaben</strong> kommt im Rahmen des<br />

Haushaltsvollzuges eine beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu, weil sie <strong>die</strong> Haupteinnahmequelle des Landes ist.<br />

Nach Art. 108 GG werden <strong>Steuern</strong> mit Ausnahme <strong>der</strong> b<strong>und</strong>esgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Einfuhrumsatzsteuer von Landesfinanzbehörden verwaltet. In Nordrhein-Westfalen wird <strong>die</strong>se<br />

Aufgabe von 112 Finanzämtern erfüllt. Die Verwaltung <strong>der</strong> den Gemeinden allein zufließenden <strong>Steuern</strong><br />

(z.B. Gewerbesteuer) ist in Nordrhein-Westfalen den Gemeinden übertragen.<br />

Von den Finanzämtern (Finanzkassen) werden im Wesentlichen folgende <strong>Steuern</strong> <strong>und</strong> <strong>Abgaben</strong> erhoben:<br />

Landessteuern<br />

Erbschaftsteuer<br />

Kraftfahrzeugsteuer<br />

Grun<strong>der</strong>werbsteuer<br />

Totalisatorsteuer<br />

An<strong>der</strong>e Rennwettsteuern<br />

Lotteriesteuer<br />

Sportwettsteuer<br />

Feuerschutzsteuer<br />

B<strong>und</strong>essteuern<br />

Gesellschaftsteuer<br />

Börsenumsatzsteuer<br />

Versicherungsteuer<br />

Wechselsteuer<br />

Gemeinschaftliche <strong>Steuern</strong><br />

Lohnsteuer<br />

Veranlagte Einkommensteuer<br />

Nichtveranlagte <strong>Steuern</strong> vom Ertrag<br />

Körperschaftsteuer<br />

Umsatzsteuer<br />

Das Aufkommen aus <strong>der</strong> Lohnsteuer <strong>und</strong> <strong>der</strong> veranlagten Einkommensteuer ist zum Teil auch den<br />

Gemeinden zugewiesen.


Die Anteile <strong>der</strong> Steuergläubiger an den gemeinschaftlichen <strong>Steuern</strong> betragen zurzeit:<br />

Landes- B<strong>und</strong>es- Gemeindeanteil<br />

anteil anteil<br />

Lohnsteuer 42,5 % 42,5 % 15 %<br />

Veranlagte Einkommensteuer 42,5 % 42,5 % 15 %<br />

Zinsabschlagsteuer 44 % 44 % 12 %<br />

Nichtveranlagte <strong>Steuern</strong> vom Ertrag 50 % 50 %<br />

Körperschaftsteuer 50 % 50 %<br />

Umsatzsteuer (ger<strong>und</strong>et) 44,84 % 53,08 % 2,08<br />

Von dem Aufkommen <strong>der</strong> Umsatzsteuer verbleiben 25,8 % bei <strong>der</strong> Landeshauptkasse, 74,2 % werden<br />

an <strong>die</strong> B<strong>und</strong>eshauptkasse abgeführt. In dem an <strong>die</strong> B<strong>und</strong>eshauptkasse abzuführenden Anteil sind rd.<br />

1,70 %-Punkte Vorauszahlungen auf den Län<strong>der</strong>finanzausgleich (siehe dort) enthalten, <strong>die</strong> von <strong>der</strong><br />

B<strong>und</strong>eshauptkasse in Verwahrung genommen werden.<br />

Außer für den B<strong>und</strong> <strong>und</strong> das Land ziehen <strong>die</strong> Finanzkassen auch <strong>die</strong> Kirchensteuer für <strong>die</strong> hebeberechtigten<br />

Religionsgemeinschaften ein.<br />

Dies sind <strong>die</strong> Evangelischen Landeskirchen, <strong>die</strong> Römisch-katholische Kirche, <strong>die</strong> Altkatholische Kirche<br />

<strong>und</strong> <strong>die</strong> jüdischen Kultusgemeinden.<br />

Die Buchführung <strong>der</strong> Finanzkassen ist aus praktischen Gründen nicht nach Steuergläubigern aufgeteilt.<br />

Vielmehr werden gr<strong>und</strong>sätzlich alle gegenüber einem Steuerpflichtigen zu verfolgenden Steueransprüche<br />

auf einem Personenkonto aufgezeichnet. Die nicht nach Steuergläubigern aufgeteilte<br />

Buchführung bringt den Finanzkassen den Vorteil eines vereinfachten Buchführungsverfahrens; für<br />

<strong>die</strong> Steuergläubiger ist es nützlich, weil ggf. Erstattungsansprüche eines Steuerpflichtigen bei einer<br />

Abgabeart – z.B. aus Umsatzsteuer-Voranmeldungen – mit For<strong>der</strong>ungen bei an<strong>der</strong>en Abgabearten –<br />

z.B. Einkommensteuer – verrechnet werden können. Die zwangsweise Beitreibung <strong>der</strong> Steuerbeträge<br />

<strong>und</strong> – bei Erfolglosigkeit <strong>der</strong> Beitreibung – <strong>der</strong> Ausfall von Steuerfor<strong>der</strong>ungen werden gemin<strong>der</strong>t.<br />

Bei <strong>der</strong> Buchung von Einzahlungen haben <strong>die</strong> Finanzbehörden nach § 225 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Abgaben</strong>ordnung<br />

(AO) <strong>die</strong> Leistungsbestimmungen <strong>der</strong> Einzahler zu beachten. Sofern <strong>der</strong> Steuerpflichtige keine<br />

solchen Leistungsbestimmungen trifft, sind mit freiwilligen Zahlungen, <strong>die</strong> nicht sämtliche Schulden<br />

decken, zunächst <strong>die</strong> Geldbußen, sodann nacheinan<strong>der</strong> <strong>die</strong> Zwangsgel<strong>der</strong>, <strong>die</strong> Steuerabzugsbeträge,<br />

<strong>die</strong> übrigen <strong>Steuern</strong>, <strong>die</strong> Kosten, <strong>die</strong> Verspätungszuschläge, <strong>die</strong> Zinsen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Säumniszuschläge zu<br />

tilgen. Innerhalb <strong>die</strong>ser Reihenfolge sind <strong>die</strong> einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei<br />

gleichzeitig fälligen Beträgen <strong>und</strong> bei den Säumniszuschlägen bestimmt <strong>die</strong> Finanzbehörde – in <strong>der</strong><br />

Regel <strong>die</strong> Finanzkasse – <strong>die</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Tilgung. Ein solches Bestimmungsrecht hat <strong>die</strong> Finanzbehörde<br />

auch, wenn eine Zahlung im Verwaltungswege erzwungen wird <strong>und</strong> <strong>der</strong> verfügbare Betrag<br />

nicht zur Tilgung aller Schulden ausreicht (§ 225 Abs. 3 AO). Nicht selten können Rückstände an<br />

<strong>Steuern</strong> <strong>und</strong> <strong>Abgaben</strong> auch <strong>durch</strong> Verrechnung mit Erstattungsansprüchen, z.B. wegen eines Vorsteuerüberschusses<br />

in Umsatzsteuer-Voranmeldungen, getilgt werden. Solche Erstattungsansprüche


werden bei <strong>der</strong> Verrechnung gr<strong>und</strong>sätzlich wie freiwillige Zahlungen behandelt. § 226 Abs. 4 AO<br />

schreibt vor, dass für <strong>die</strong> Aufrechnung <strong>die</strong> Körperschaft als Gläubiger o<strong>der</strong> Schuldner eines Anspruches<br />

aus dem Steuerschuldverhältnis gilt, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Steuer verwaltet. Die früher notwendigen vorsorglichen<br />

gegenseitigen Abtretungserklärungen zur Herstellung <strong>der</strong> Gläubigeridentität bei unterschiedlicher<br />

Ertragshoheit wurden <strong>durch</strong> <strong>die</strong> Neufassung <strong>der</strong> AO seit 1977 entbehrlich.<br />

Aufteilung <strong>und</strong> Abrechnung <strong>der</strong> Einnahmen<br />

Mit <strong>der</strong> Buchung einer Einzahlung auf eine bestimmte Einzelfor<strong>der</strong>ung ist gr<strong>und</strong>sätzlich festgelegt,<br />

welcher Steuergläubiger den eingezahlten Betrag (ggf. anteilig) erhält. Die Aufteilung <strong>der</strong> Einnahmen<br />

wird nicht von den einzelnen Finanzkassen vorgenommen. Die Buchungsanweisungen werden vielmehr<br />

in den Finanzämtern datenerfasst <strong>und</strong> zum Rechenzentrum <strong>der</strong> Finanzverwaltung übertragen.<br />

Das Rechenzentrum ermittelt programmgesteuert <strong>die</strong> Einnahmesummen nach Abgabearten <strong>und</strong> errechnet<br />

bei den gemeinschaftlichen <strong>Steuern</strong> <strong>die</strong> Anteile <strong>der</strong> einzelnen Steuergläubiger. Die Ergebnisse<br />

werden in Aufrechnungsergebnissen für <strong>die</strong> Finanzkassen <strong>und</strong> – kumuliert – für <strong>die</strong> Landeshauptkasse<br />

ausgedruckt.<br />

Die Finanzkassen liefern das Gesamtaufkommen an <strong>Steuern</strong> <strong>und</strong> <strong>Abgaben</strong> täglich unaufgeteilt an <strong>die</strong><br />

Landeshauptkasse ab.<br />

Die B<strong>und</strong>essteuern werden von <strong>der</strong> Landeshauptkasse täglich an <strong>die</strong> B<strong>und</strong>eshauptkasse abgeführt<br />

<strong>und</strong> mit <strong>der</strong> zuständigen B<strong>und</strong>eskasse am Monatsende verrechnet.<br />

Der Gemeindeanteil an <strong>der</strong> Lohnsteuer <strong>und</strong> <strong>der</strong> veranlagten Einkommensteuer wird von den Finanzkassen<br />

an <strong>die</strong> Landeshauptkasse abgeliefert <strong>und</strong> dort in Verwahrung genommen. Jeweils nach Ablauf<br />

eines Vierteljahres wird <strong>der</strong> Gesamtbetrag <strong>die</strong>ser Anteile festgestellt. Das Landesamt für Datenverarbeitung<br />

<strong>und</strong> Statistik (LDS) errechnet <strong>die</strong> auf <strong>die</strong> einzelnen Gemeinden entfallenden Quoten <strong>und</strong> stellt<br />

gleichzeitig <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> von den Gemeinden für das abgelaufene Vierteljahr angemeldeten <strong>und</strong> zu<br />

zahlenden Gewerbesteuerumlage fest. Die Gr<strong>und</strong>daten aus den Berechnungen <strong>der</strong> Gemeindeanteile<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> angemeldeten Gewerbesteuerumlagebeträge werden dem Rechenzentrum <strong>der</strong><br />

Finanzverwaltung auf Datenträgern mitgeteilt. Das Rechenzentrum stellt aus <strong>die</strong>sen Daten Nachweisungslisten<br />

für <strong>die</strong> zu zahlenden Gemeindeanteile an <strong>der</strong> Lohnsteuer <strong>und</strong> <strong>der</strong> Einkommensteuer <strong>und</strong><br />

für <strong>die</strong> zu vereinnahmende Gewerbesteuerumlage auf. In <strong>die</strong>sen Nachweisungslisten werden <strong>die</strong> Gemeindeanteile<br />

mit den Gewerbesteuerumlagebeträgen aufgerechnet. Dabei wird festgestellt, welche<br />

Beträge an Gemeindeanteilen <strong>und</strong> an Gewerbesteuerumlage noch auszuzahlen sind. Außerdem werden<br />

auch <strong>die</strong> Beträge ausgewiesen, <strong>die</strong> als Gewerbesteuerumlage von den Gemeinden ggf. noch zu<br />

entrichten sind. Danach fertigt das Rechenzentrum Zahlungslisten <strong>und</strong> Überweisungsträger für <strong>die</strong> an<br />

<strong>die</strong> Gemeinden auszuzahlenden Beträge. Zum Ende eines abgelaufenen Vierteljahres leistet <strong>die</strong> Landeshauptkasse<br />

<strong>die</strong> Auszahlungen an sämtliche Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen. Abweichend<br />

hiervon werden jeweils für das vierte Kalen<strong>der</strong>vierteljahr Abschlagszahlungen an <strong>die</strong> Gemeinden<br />

geleistet <strong>und</strong> zu Beginn des folgenden Haushaltsjahres abgerechnet.<br />

Das Aufkommen an Kirchensteuer für <strong>die</strong> Evangelischen Landeskirchen wird von den Finanzkassen<br />

an zentrale Kirchensteuerstellen <strong>der</strong> Landeskirchen überwiesen <strong>und</strong> zum Monatsende mit <strong>die</strong>sen abgerechnet.<br />

Die Römisch-katholische Kirche hat im Lande fünf Diözesankassen eingerichtet, denen <strong>die</strong> aufgekommene<br />

Kirchensteuer für <strong>die</strong> Römisch katholische Kirche ebenfalls überwiesen wird.


Das Aufkommen für <strong>die</strong> Altkatholische Kirche wird von <strong>der</strong> Landeshauptkasse an eine zentrale Kirchensteuerstelle<br />

weitergeleitet <strong>und</strong> zum Monatsende abgerechnet.<br />

Ein entsprechendes Verfahren gilt für <strong>die</strong> Kultussteuer <strong>der</strong> jüdischen Kultusgemeinden.

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