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Erhebung der Steuern und Abgaben durch die Finanzämter und ...

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Die Anteile <strong>der</strong> Steuergläubiger an den gemeinschaftlichen <strong>Steuern</strong> betragen zurzeit:<br />

Landes- B<strong>und</strong>es- Gemeindeanteil<br />

anteil anteil<br />

Lohnsteuer 42,5 % 42,5 % 15 %<br />

Veranlagte Einkommensteuer 42,5 % 42,5 % 15 %<br />

Zinsabschlagsteuer 44 % 44 % 12 %<br />

Nichtveranlagte <strong>Steuern</strong> vom Ertrag 50 % 50 %<br />

Körperschaftsteuer 50 % 50 %<br />

Umsatzsteuer (ger<strong>und</strong>et) 44,84 % 53,08 % 2,08<br />

Von dem Aufkommen <strong>der</strong> Umsatzsteuer verbleiben 25,8 % bei <strong>der</strong> Landeshauptkasse, 74,2 % werden<br />

an <strong>die</strong> B<strong>und</strong>eshauptkasse abgeführt. In dem an <strong>die</strong> B<strong>und</strong>eshauptkasse abzuführenden Anteil sind rd.<br />

1,70 %-Punkte Vorauszahlungen auf den Län<strong>der</strong>finanzausgleich (siehe dort) enthalten, <strong>die</strong> von <strong>der</strong><br />

B<strong>und</strong>eshauptkasse in Verwahrung genommen werden.<br />

Außer für den B<strong>und</strong> <strong>und</strong> das Land ziehen <strong>die</strong> Finanzkassen auch <strong>die</strong> Kirchensteuer für <strong>die</strong> hebeberechtigten<br />

Religionsgemeinschaften ein.<br />

Dies sind <strong>die</strong> Evangelischen Landeskirchen, <strong>die</strong> Römisch-katholische Kirche, <strong>die</strong> Altkatholische Kirche<br />

<strong>und</strong> <strong>die</strong> jüdischen Kultusgemeinden.<br />

Die Buchführung <strong>der</strong> Finanzkassen ist aus praktischen Gründen nicht nach Steuergläubigern aufgeteilt.<br />

Vielmehr werden gr<strong>und</strong>sätzlich alle gegenüber einem Steuerpflichtigen zu verfolgenden Steueransprüche<br />

auf einem Personenkonto aufgezeichnet. Die nicht nach Steuergläubigern aufgeteilte<br />

Buchführung bringt den Finanzkassen den Vorteil eines vereinfachten Buchführungsverfahrens; für<br />

<strong>die</strong> Steuergläubiger ist es nützlich, weil ggf. Erstattungsansprüche eines Steuerpflichtigen bei einer<br />

Abgabeart – z.B. aus Umsatzsteuer-Voranmeldungen – mit For<strong>der</strong>ungen bei an<strong>der</strong>en Abgabearten –<br />

z.B. Einkommensteuer – verrechnet werden können. Die zwangsweise Beitreibung <strong>der</strong> Steuerbeträge<br />

<strong>und</strong> – bei Erfolglosigkeit <strong>der</strong> Beitreibung – <strong>der</strong> Ausfall von Steuerfor<strong>der</strong>ungen werden gemin<strong>der</strong>t.<br />

Bei <strong>der</strong> Buchung von Einzahlungen haben <strong>die</strong> Finanzbehörden nach § 225 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Abgaben</strong>ordnung<br />

(AO) <strong>die</strong> Leistungsbestimmungen <strong>der</strong> Einzahler zu beachten. Sofern <strong>der</strong> Steuerpflichtige keine<br />

solchen Leistungsbestimmungen trifft, sind mit freiwilligen Zahlungen, <strong>die</strong> nicht sämtliche Schulden<br />

decken, zunächst <strong>die</strong> Geldbußen, sodann nacheinan<strong>der</strong> <strong>die</strong> Zwangsgel<strong>der</strong>, <strong>die</strong> Steuerabzugsbeträge,<br />

<strong>die</strong> übrigen <strong>Steuern</strong>, <strong>die</strong> Kosten, <strong>die</strong> Verspätungszuschläge, <strong>die</strong> Zinsen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Säumniszuschläge zu<br />

tilgen. Innerhalb <strong>die</strong>ser Reihenfolge sind <strong>die</strong> einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei<br />

gleichzeitig fälligen Beträgen <strong>und</strong> bei den Säumniszuschlägen bestimmt <strong>die</strong> Finanzbehörde – in <strong>der</strong><br />

Regel <strong>die</strong> Finanzkasse – <strong>die</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Tilgung. Ein solches Bestimmungsrecht hat <strong>die</strong> Finanzbehörde<br />

auch, wenn eine Zahlung im Verwaltungswege erzwungen wird <strong>und</strong> <strong>der</strong> verfügbare Betrag<br />

nicht zur Tilgung aller Schulden ausreicht (§ 225 Abs. 3 AO). Nicht selten können Rückstände an<br />

<strong>Steuern</strong> <strong>und</strong> <strong>Abgaben</strong> auch <strong>durch</strong> Verrechnung mit Erstattungsansprüchen, z.B. wegen eines Vorsteuerüberschusses<br />

in Umsatzsteuer-Voranmeldungen, getilgt werden. Solche Erstattungsansprüche

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