Versetzung von PV-Anlagen - Rechtsanwalt Dr. Thomas Binder
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Clearingstelle EEG gibt Hinweis zum Versetzen <strong>von</strong> Photovoltaikanlagen<br />
Neuer Standort – alte Vergütung ?<br />
Immer wieder ist es notwendig, Photovoltaikanlagen <strong>von</strong> einem Standort an einen anderen Standort<br />
zu versetzen. Die Gründe hierfür können vielfältig sein: Möglich ist, dass der alte Standort nicht<br />
mehr geeignet ist, weil z. B. das Gebäude, welches die <strong>PV</strong>-Anlage trägt, verändert oder abgerissen<br />
wird. Denkbar ist ebenso, dass der Gebäudeeigentümer das Grundstück veräußert und der neue Eigentümer<br />
kein Interesse an der Photovoltaikanlage hat. Nicht zuletzt können auch Meinungsverschiedenheiten<br />
zwischen dem Verpächter eine Dachfläche und dem <strong>Anlagen</strong>betreiber Anlass dafür<br />
sein, sich um einen neuen Platz für die Photovoltaikanlage zu kümmern.<br />
In all diesen Fällen stellt sich für den <strong>Anlagen</strong>betreiber die Frage, ob die Einspeisevergütung auch<br />
am neuen Standort in Höhe der alten Vergütung weiterbezahlt wird. Ist das nicht der Fall, so wäre<br />
die Vergütung des Solarstroms aufgrund der inzwischen eingetreten gesetzlichen Vergütungsdegression<br />
oftmals erheblich niedriger. Dies kann sogar die Wirtschaftlichkeit der gesamten Investition<br />
in Frage stellen.<br />
Die Clearingstelle EEG hat am 31.01.2013 einen Hinweis zur Frage veröffentlicht, inwieweit die<br />
<strong>Versetzung</strong> einer Photovoltaikanlage die Höhe der Solarstromvergütung nach dem Erneuerbare-<br />
Energien-Gesetz verändern kann (Hinweis 2012/21, einzusehen unter www.clearingstelle-eeg.de).<br />
Der Hinweis gilt für alle <strong>Versetzung</strong>en ab dem 01.01.2009.<br />
Entscheidender Punkt ist in erster Linie, ob eine <strong>Versetzung</strong> <strong>von</strong> Solarmodulen zu einer neuen Inbetriebnahme<br />
der betroffenen Solarmodule führt. Dies hätte zur Konsequenz, dass die aktuellen, zum<br />
Teil erheblich niedrigeren Vergütungssätze des <strong>Versetzung</strong>szeitpunkts zur Anwendung kämen. Die<br />
Clearingstelle EEG hat entschieden, dass nach den Regelungen des EEG der Inbetriebnahmezeitpunkt<br />
der Module <strong>von</strong> der <strong>Versetzung</strong> unberührt bleibt. Das bedeutet, dass Module, die 2009 in Betrieb<br />
genommen wurden, im Falle einer <strong>Versetzung</strong> nicht Module mit einem Inbetriebnahmezeitpunkt<br />
2013 werden. Hieraus ergibt sich, dass nach der Clearingstelle EEG sich auch der Vergü-
tungszeitraum <strong>von</strong> zwanzig Jahren zuzüglich des Jahrs der Inbetriebnahme durch die <strong>Versetzung</strong><br />
nicht ändert.<br />
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Höhe der Solarvergütung in jedem Fall gleich bleibt. Denkbar<br />
sind sogar Konstellationen, in denen die Vergütung des Solarstroms bei einer <strong>Versetzung</strong> der <strong>PV</strong>-<br />
Anlage vollständig wegfallen kann. Wird zum Beispiel eine Gebäude-Photovoltaikanlage auf eine<br />
Freifläche versetzt, so ist nach dem Hinweis der Clearingstelle EEG erforderlich, dass das EEG zum<br />
Zeitpunkt der <strong>Versetzung</strong> einen entsprechenden Vergütungssatz noch vorsieht. Da jedoch zwischenzeitlich<br />
Vergütungstatbestände abgeschafft wurden (z. B. die Vergütung für Solarstrom auf Ackerflächen),<br />
kann dies zum Wegfall der Vergütung am neuen Standort führen.<br />
Denkbar sind verschiedene Konstellationen, in denen der Vergütungssatz für den erzeugten Solarstrom<br />
absinken oder steigen kann. So muss anhand der Verhältnisse der Neuinstallation festgestellt<br />
werden, in welche Leistungsstufe das versetzte Solarmodul fällt. Möglich ist zum Beispiel, dass das<br />
Modul einer 30 kW-Anlage einer am neuen Standort bestehenden 60 kW-Anlage hinzugebaut wird.<br />
Im Falle einer <strong>Anlagen</strong>zusammenfassung gemäß § 19 EEG kann sich der Vergütungssatz für den<br />
Solarstrom dieses Moduls ändern. Möglich ist nach dem Hinweis der Clearingstelle EEG sogar,<br />
dass sich der Vergütungssatz für die Module ändert, die am neuen Installationsort der versetzten<br />
Module bereits vorhanden waren. Dieser Fall kann eintreten, wenn die versetzten Module im Zeitraum<br />
<strong>von</strong> 12 Monaten vor den am neuen Installationsort vorhandenen Modulen in Betrieb genommen<br />
wurden.<br />
Inwieweit die Entscheidung der Clearingstelle EEG den <strong>Anlagen</strong>betreibern Rechtssicherheit verschafft,<br />
ist noch nicht endgültig geklärt. Der Bundesgerichtshof vertrat in seinem Urteil vom<br />
09.02.2011 (VIIII ZR 35/10) noch einen anderen Ansatz als die Clearingstelle EEG zur Frage, ob<br />
der Vergütungssatz des Inbetriebnahmejahrs anzuwenden ist, wenn eine Photovoltaikanlage auf einer<br />
baulichen Anlage zu einer Gebäude-Photovoltaikanlage wird. Dieses Urteil erging allerdings<br />
auf Grundlage der Regelungen des EEG 2004.
Jedem <strong>Anlagen</strong>betreiber ist zu empfehlen, vor der <strong>Versetzung</strong> der Photovoltaikanlage eingehend zu<br />
prüfen, ob sich der Vergütungssatz für den Solarstrom ändert. Nur so können unangenehme Überraschungen<br />
nach der <strong>Versetzung</strong> vermieden werden.<br />
08.03.2013<br />
Kanzlei für Solarenergie-Recht<br />
<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Thomas</strong> <strong>Binder</strong><br />
Jägerhäusleweg 23<br />
79104 Freiburg<br />
Tel. 0761/4589575-0<br />
Fax 0761/4589575-9<br />
www.pv-recht.de<br />
E-Mail: binder@pv-recht.de