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Allgemeine Liefervorschriften - Bosch

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<strong>Allgemeine</strong><br />

<strong>Liefervorschriften</strong><br />

für<br />

Maschinen und<br />

Einrichtungen<br />

Ref. OP4.06.005<br />

Referenzen: - QSWI 4.0.16<br />

- OP4.06.005<br />

April 2002


<strong>Allgemeine</strong> <strong>Liefervorschriften</strong><br />

für Maschinen und Einrichtungen<br />

Rev. 3 - 1.4.2002<br />

Koordination für dieses Dokument hat:<br />

Robert <strong>Bosch</strong> Corporation.<br />

ChW/TEF6 (Industrial Engineering)<br />

8101 Dorchester Rd.<br />

Charleston, SC 29418<br />

(843) 760 - 7659<br />

wolfgang.hasper@us.bosch.com<br />

Alle vorherigen Ausgaben sind ungültig und sollten nicht benutzt werden.<br />

Es ist die Verantwortung des Benutzers sicherzustellen, dass nur die letzte Ausgabe<br />

dieser Vorschrift benutzt wird.


BOSCH <strong>Allgemeine</strong> <strong>Liefervorschriften</strong> für Maschinen und Einrichtungen 1.4.2002<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

KAPITEL 1 – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN<br />

Seite<br />

1.1 Vorwort ..................................................................................................... 1-2<br />

1.2 Formelle Angebotsanforderungen .......................................................... 1-2<br />

1.3 Bestellung und Änderungen .................................................................... 1-6<br />

1.4 Arbeiten am Standort des Käufers ......................................................... 1-6<br />

1.5 Zahlungsbedingungen.............................................................................. 1-7<br />

KAPITEL 2 - PROJEKTMANAGEMENT<br />

2.1 Projektterminplan .................................................................................... 2-2<br />

2.2 Anforderungen bezüglich Konstruktionsdurchsprachen..................... 2-3<br />

KAPITEL 3 – SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN<br />

3.1 <strong>Allgemeine</strong>s .............................................................................................. 3-2<br />

3.2 Generelle Vorschriften............................................................................. 3-2<br />

3.3 Lärmschutzvorschriften........................................................................... 3-3<br />

3.4 Umweltschutzaspekte............................................................................... 3-3<br />

KAPITEL 4 – MECHANISCHER ENTWURF<br />

4.1 Richtlinien für den Entwurf der Mechanik ........................................... 4-2<br />

4.2 Maschinengrundriss................................................................................. 4-5<br />

4.3 Ergonomische Richtlinien........................................................................ 4-6<br />

4.4 Pneumatische Steuerungen...................................................................... 4-7<br />

4.5 Schmierung ............................................................................................... 4-9<br />

4.6 Lackierung ................................................................................................ 4-9<br />

Inhaltsverzeichnis - i


KAPITEL 5 – ELEKTRISCHER ENTWURF<br />

5.1 Normen ...................................................................................................... 5-2<br />

5.2 Übersicht der Steuerungssysteme ........................................................... 5-2<br />

5.3 Dokumentation ......................................................................................... 5-2<br />

5.4 Funktionen ................................................................................................ 5-2<br />

5.5 Maschinen und Anlagen .......................................................................... 5-3<br />

5.6 Verdrahtungsrichtlinien .......................................................................... 5-5<br />

5.7 Speicherprogrammierbare Steuerungen und Rechner......................... 5-5<br />

KAPITEL 6 – QUALITÄTSABSICHERUNG UND PROBELAUFBEDINGUNGEN<br />

6.1 <strong>Allgemeine</strong>s ............................................................................................... 6-2<br />

6.2 Richtlinien für die statistische Auswertung ........................................... 6-2<br />

6.3 Lehren -, Prozess- und Maschinenfähigkeit........................................... 6-3<br />

6.4 Skala und Signalausgang des Messinstruments .................................... 6-3<br />

6.5 Nachweis der Effizienz und der Stabilität der Maschine oder Anlage 6-3<br />

6.6 Probelaufbedingungen ............................................................................. 6-4<br />

6.7 Überprüfung der Software ...................................................................... 6-5<br />

KAPITEL 7 – VOR- / ENDABNAHME<br />

7.1 <strong>Allgemeine</strong>s ............................................................................................... 7-2<br />

7.2 Checkliste für die Vor - / Endabnahme.................................................. 7-3<br />

KAPITEL 8 – DOKUMENTATION UND VERSANDANWEISUNGEN<br />

8.1 Maschinendokumente .............................................................................. 8-2<br />

8.2 Versandanweisungen ............................................................................... 8-3<br />

8.3 Überseeversand......................................................................................... 8-3<br />

8.4 Kennzeichnung von Verpackungen........................................................ 8-4<br />

8.5 Versandunterlagen ................................................................................... 8-4<br />

8.6 Rechnungsaustellung ............................................................................... 8-5<br />

Inhaltsverzeichnis -<br />

ii


KAPITEL 9 - Anlagen<br />

• Anlage 1.1<br />

• Anlage 2.1<br />

• Anlage 2.2<br />

• Anlage 2.3<br />

• Anlage 4.1<br />

• Anlage 4.2<br />

• Anlage 5.1<br />

• Anlage 6.1<br />

• Anlage 6.2<br />

• Anlage 8.1<br />

<strong>Allgemeine</strong> kommerzielle Lieferbedingungen für die<br />

Beschaffung von Maschinen und Einrichtungen<br />

Maschinendatenblatt<br />

Checkliste der Entwurfsdurchsprache<br />

Checkliste zur Auswahl neuer Einrichtungen (MAE)<br />

US – Kontakte für <strong>Bosch</strong> Produkte<br />

Arbeitsplatzabmessungen<br />

Formular für die Übersicht der Steuersysteme<br />

Produktionsmengen für den Probelauf, Auswahlmenge<br />

Technische Verfügbarkeit<br />

Dokumentation<br />

KAPITEL 10 - Anlagen (werkspezifisch)<br />

(Siehe Kapitel 10 für Einzelheiten)<br />

Inhaltsverzeichnis - iii


BOSCH <strong>Allgemeine</strong> <strong>Liefervorschriften</strong> für Maschinen und Einrichtungen 1.4.2002<br />

KAPITEL 1 - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

eite<br />

S<br />

1.1 Vorwort .................................................................................................................... 1-2<br />

1.2 Formelle Angebotsanforderungen.......................................................................... 1-2<br />

1.2.1 ......<strong>Allgemeine</strong>s ................................................................................................ 1-2<br />

1.2.2 ......Parameter der Angebote für Maschinen und Einrichtungen....................... 1-3<br />

1.2.3 ......Einzelpreise................................................................................................. 1-4<br />

1.2.4 ......Beschreibung des Angebotes ...................................................................... 1-5<br />

1.2.5 ......Fertigstellung des Projektes........................................................................ 1-5<br />

1.3 Bestellung und Änderungen ................................................................................... 1-6<br />

1.4 Arbeiten am Standort des Käufers......................................................................... 1-6<br />

1.5 Zahlungsbedingungen ............................................................................................. 1-7<br />

<strong>Allgemeine</strong> Vorschriften - 1 - 6


KAPITEL 1 - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN<br />

1.1 Vorwort<br />

∗<br />

∗<br />

∗<br />

Mit dieser Spezifikation sind die bei der Robert <strong>Bosch</strong> Corporation und ihren<br />

Tochtergesellschaften (im folgenden als ‘<strong>Bosch</strong>’ bezeichnet) geltenden Bestimmungen für<br />

Maschinen und Anlagen dargelegt.<br />

Der Hauptlieferant und Unterlieferanten müssen die „<strong>Allgemeine</strong> kommerzielle<br />

Lieferbedingungen für die Beschaffung von Maschinen und Einrichtungen“ von <strong>Bosch</strong><br />

(siehe Anlage 1.1) erfüllen.<br />

Mit diesen Vorschriften wird nicht die Absicht verfolgt, die Weiterentwicklung von<br />

Maschinen und Anlagen zu hemmen oder einzuschränken. Konstruktion und Entwicklung<br />

liegen in der Verantwortung der Lieferanten.<br />

Falls der Lieferant der Ansicht ist, die in diesem Dokument aufgestellten Anforderungen<br />

stünden im Widerspruch zu den Gesetzen des Staates oder des einzelnen Bundeslandes,<br />

liegt es in seiner Verantwortung, vom verantwortlichen <strong>Bosch</strong> Projektingenieur eine<br />

entsprechende Klarstellung einzuholen.<br />

∗<br />

Abweichungen von den technischen Spezifikationen in diesem Dokument können, soweit<br />

notwendig, zulässig sein. Sie müssen mit dem Projektingenieur schriftlich abgestimmt<br />

werden, mit Kopie an die Einkaufsabteilung.<br />

Für einzelne Standorte können werksspezifische Anforderungen gelten. Diese sind im<br />

Kapitel 10 dargestellt.<br />

1.2 Formelle Angebotsanforderung<br />

1.2.1 <strong>Allgemeine</strong>s<br />

∗<br />

Preisanfragen (Requests for Quotation, RFQ) werden vom Projektingenieur ausgestellt und<br />

über die Einkaufsabteilung an den Lieferanten weitergeleitet. Der Projektingenieur erstellt<br />

die fuer <strong>Bosch</strong> relevanten Prozess – und Maschinenspezifikationen für die speziell zu<br />

liefernde Einrichtung . Die Angebote müssen an die Einkaufsabteilung zurückgeschickt<br />

werden und sind mit der <strong>Bosch</strong> RFQ Nummer zu versehen. Alle schriftlichen Angebote<br />

müssen in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden.<br />

Angebote in elektronischer Form benötigen die Genehmigung des Einkäufers.<br />

<strong>Allgemeine</strong> Vorschriften - 1 - 2


1.2.2 Parameter der Angebote von Maschinen und Einrichtungen<br />

a) Die gesamte Anlage muss den <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Liefervorschriften</strong><br />

entsprechen.<br />

Das Angebot muss folgende Erklärung enthalten:<br />

“We agree to conform to <strong>Bosch</strong>‘s General Delivery Specification – for<br />

machinery and equipment.”<br />

“Wir erklären uns einverstanden, die <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Liefervorschriften</strong> für<br />

Maschinen und Einrichtungen der Firma <strong>Bosch</strong> zu erfüllen”.<br />

Falls diese Erklärung nicht möglich ist, muss dem Angebot ein Antrag auf<br />

spezielle Abweichungen beigefügt sein. Aufträge können nur dann als<br />

bestätigt gelten, wenn der verantwortliche Projektingenieur oder sein<br />

unmittelbarer Vorgesetzter schriftlich die Zustimmung zu den beantragten<br />

Abweichungen gegeben hat.<br />

b) Die folgenden Informationen müssen enthalten sein :<br />

• <strong>Bosch</strong> RFQ Nummer<br />

• Teilebezeichnung(en), Teilenummer(n) und/oder eine<br />

Kennzeichnungsnummer<br />

• Name des Projektingenieurs, der die Anfrage ausgestellt hat.<br />

• Angebotsnummer des Lieferers und Datum<br />

c) Das Angebot muss einen fester Liefertermin enthalten der ab Erhalt der<br />

Bestellung gilt.<br />

d) Anforderungen an die Dokumente:<br />

Alle Zeichnungen, Dokumentationen usw. müssen gemäß Kapitel 8 in<br />

englischer Sprache abgefasst sein.<br />

e) Besondere Anforderungen an das Fundament oder dem Aufstellungsort<br />

müssen im Angebot spezifiziert werden.<br />

f) Das Angebot muss einen Zeitplan mit den kritischen Terminen enthalten.<br />

<strong>Allgemeine</strong> Vorschriften - 1 - 3


1.2.3 Einzelpreise<br />

Folgendes ist im Angebot einzeln und preislich separat auszuweisen:<br />

a) Der Grundpreis der Maschine bzw. Anlage<br />

b) Spezielle Maschinenoptionen<br />

c) Vorrichtungen/Werstückhalter<br />

d) Verschleißwerkzeuge (falls angefordert)<br />

e) Ggf. anfallende Gebühren für technische Entwürfe, Quellencodes, Zeichnungen,<br />

sowie für Serviceinformationen.<br />

f) Gesonderte Hilfseinrichtungen, wie Hydraulik, Lufteinrichtungen,<br />

Kühlmittelfiltration, Förderbänder usw.<br />

g) Einrichtungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes. Dazu gehören unter<br />

anderem (nicht jedoch ausschließlich) Auffangeinrichtungen für Späne,<br />

Dunstabzugs- und Absauganlagen.<br />

h) Elektrische und elektronische Kontrollmittel<br />

i) Automatische Prüf- und Meßinstrumente (sofern angefordert).<br />

j) Ersatzteilpaket<br />

k) Kosten für den Probelauf der Maschine bzw. Anlage.<br />

l) Service- und Montagegebühren (falls erforderlich).<br />

m) Schulungskosten<br />

n) Garantieinformationen.<br />

<strong>Allgemeine</strong> Vorschriften - 1 - 4


1.2.4 Beschreibung des Angebotes<br />

1.2.4.1 Die angebotenen Artikel müssen durch Angebotszeichnungen und/oder Text<br />

genau beschrieben werden. Die Daten zu den erreichbaren Produktionszahlen<br />

(in Stk/Stunde. bei 85% Auslastung), der geschätzte Energieverbrauch,<br />

maximale Umrüstzeiten, die Pufferkapazität zwischen den Stationen, sowie die<br />

Prozess- und Lehrenfähigkeit müssen ggf. ebenfalls angegeben werden. Für<br />

jede Station werden ausführliche Angaben über den Produktionszyklus benötigt.<br />

Anzugeben sind auch die voraussichtlichen Verbrauchs- und Durchflussmengen<br />

an Kühlmittel, Wasser, Dampf, Druckluft, Gas, etc.<br />

1.2.4.2 Die Anzahl der im Probelauf herzustellenden Teile pro Teilenummer wird im<br />

Anhang 6.1 definiert. Diese Teile sind nicht extra zu verrechnen, sondern sind<br />

Teil des Angebotspaketes. Sie sollen qualitativ voll den <strong>Bosch</strong> Anforderungen<br />

entsprechen. Teile, die für das Einrichten, für Ausprobe und Qualifikation der<br />

Maschinen und Anlagen benötigt werden, stellt <strong>Bosch</strong> zur Verfügung.<br />

1.2.4.3 Das Angebot muss möglichst viele Angaben über das Steuerungssystem<br />

(Anhang 5.1) enthalten. Informationen, die zum Zeitpunkt der<br />

Angebotserstellung noch nicht verfügbar sind, müssen zusammen mit den<br />

Genehmigungszeichnungen vorgelegt werden.<br />

1.2.4.4 Der Lieferant muss den Projektingenieur über alle bekannten oder vermutlich<br />

gesundheitsgefährden Inhaltstoffe der in den Anlagen verwendeten<br />

Flüssigkeiten informieren.<br />

1.2.5 Fertigstellung des Projektes<br />

* Nach der Fertigstellung eines jeden Projektes müssen alle von <strong>Bosch</strong> beigestellten Teile,<br />

Zeichnungen und andere Dokumente vollständig zurückgegeben werden.<br />

<strong>Allgemeine</strong> Vorschriften - 1 - 5


1.3 Bestellung und Änderungen<br />

1.3.1 Bestellungen sowie Veränderungen von Bestellungen werden nur durch die <strong>Bosch</strong>-<br />

Einkaufsabteilung erstellt. Kaufabsichtserklärungen und Veränderungen bereits<br />

vereinbarter Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie von der <strong>Bosch</strong>-Einkaufsabteilung<br />

abgegeben werden.<br />

1.3.2 Bei Änderungen des Produktes muss der Projektingenieur dem Lieferanten der Maschinen<br />

oder Anlagen neue Zeichnungen zur Verfügung stellen und schriftlich ein Angebot<br />

erforderlicher Änderungen der im Bau befindlichen Anlage anfordern, mit Auswirkungen<br />

auf Preise und Liefertermin. Nach der Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen<br />

durch <strong>Bosch</strong> stellt die Einkaufsabteilung eine Nachbestellung über die ggf. entstehenden<br />

zusätzlichen Kosten aus.<br />

1.3.3 Die Auftragsbestätigung sowie die Bestätigung der Liefertermine und Preise muss<br />

schnellstmöglich bei der <strong>Bosch</strong>-Einkaufsabteilung und dem Projektingenieur eingehen,<br />

spätestens jedoch drei Wochen nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten.<br />

1.4. Arbeiten am Standort des Käufers (Siehe auch Kapitel 9, Anlage 1.1: <strong>Allgemeine</strong><br />

kommerzielle Lieferbedingungen für die Beschaffung von Maschinen und Einrichtungen – Punkt<br />

10)<br />

1.4.1 Der Lieferant der Einrichtungen muss durch entsprechende Aufsicht oder Anweisungen<br />

sicherstellen, daß die Einrichtungen ordnungsgemäß aufgebaut werden und alle<br />

Garantiebedingungen erfüllen.<br />

1.4.2 Alle Lieferanten von Einrichtungen müssen die „Contractor Safety Declaration“<br />

(Sicherheitserklärung des Unternehmers) unterschreiben und einhalten. Diese<br />

Bestimmung verpflichtet den Lieferanten zur Einhaltung der werksspezifischen<br />

Vorschriften bezüglich Sicherheitsabsperrungen und -markierungen, Zugang zu beengten<br />

Räumen, usw.<br />

1.4.3 Schweiß-, Trenn- und Lötarbeiten, Erhitzen und Schmelzen mit Schweißbrennern,<br />

Benzin- oder Gasbrennern usw. sind verboten, sofern nicht <strong>Bosch</strong> eine spezielle<br />

Genehmigung erteilt hat.<br />

1.4.4 <strong>Bosch</strong> verweist besonders darauf hin, dass Rauchen in bestimmten Bereichen unserer<br />

Werke verboten sein kann. In allen Werken müssen Schutzbrillen, geeignete<br />

Arbeitskleidung und -schuhe getragen werden. Gegebenfalls werden durch die<br />

„Occupational Safety and Health Administration” (OSHA) Bestimmungen weitere<br />

Sicherheitsvorkehrungen verlangt.<br />

<strong>Allgemeine</strong> Vorschriften - 1 - 6


1.5 Zahlungsbedingungen (Siehe auch Kapitel 9, Anlage 1.1: <strong>Allgemeine</strong> kommerzielle<br />

Lieferbedingungen für die Beschaffung von Maschinen und Einrichtungen – Punkt 5 und 7.3)<br />

1.5.1 Zahlungsfristen der Robert <strong>Bosch</strong> Corporation bezüglich Beschaffung der Kapitalanlagen<br />

sind wie folgt:<br />

80% netto 30 des kompletten Kaufvertrages nach Ablieferung der Anlagen in dem<br />

spezifizierten <strong>Bosch</strong> Werk.<br />

20% netto 30 des kompletten Kaufvertrages nach Endabnahme in dem spezifizierten<br />

<strong>Bosch</strong> Werk.<br />

(Zusätzliche Richtlinien sind im Kapitelt 7 enthalten)<br />

<strong>Allgemeine</strong> Vorschriften - 1 - 7


BOSCH <strong>Allgemeine</strong> <strong>Liefervorschriften</strong> für Maschinen und Einrichtungen 1.4.2002<br />

KAPITEL 2 – PROJEKTMANAGEMENT<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

2.1 Projektterminplan ................................................................................................... 2-2<br />

Seite<br />

2.2 Anforderungen bezüglich Konstruktionsdurchsprachen .................................... 2-3<br />

2.2.1 ......Konstruktionsdurchsprachen ...................................................................... 2-3<br />

2.2.2 ......Erste Konstruktionsdurchsprache ............................................................... 2-3<br />

2.2.3 ......Endgültige Konstruktionsdurchsprache...................................................... 2-4<br />

Projektmanagement - 2 - 1


KAPITEL 2 - PROJEKTMANAGEMENT<br />

2.1 Projektterminplan<br />

2.1.1 Um sicherzustellen, dass kritische Termine und der Liefertermin eingehalten werden,<br />

ist der Lieferant für die Erstellung und Pflege eines Verfolgungs- und Projektterminplans<br />

verantwortlich.<br />

2.1.2 Ein Entwurf dieses Terminplans ist dem Angebot beizufügen.<br />

Der endgültige Terminplan muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der formellen<br />

Bestellung beim Projektingenieur eingehen.<br />

2.1.3 Der Projektterminplan muss ausreichend detailliert sein um alle kritischen Termine<br />

aufzuzeigen und mindestens folgende Positionen enthalten:<br />

a) Projekt-Erstdurchsprache<br />

b) Prozess Flussdiagramm<br />

c) Besprechung der Prozess FMEA<br />

d) Vorläufige Entwürfe (mechanisch und elektrisch)<br />

e) Erste Konstruktionsdurchsprache<br />

f) Einkauf der kritischen Komponenten mit langer Lieferzeit<br />

g) Endgültige Entwürfe (mechanisch und elektrisch)<br />

h) Besprechung des endgültigen Entwurfs<br />

i) Einkauf der übrigen Materialien<br />

j) Programmierung der Anlagensteuerungen<br />

k) Besprechung der Programmierung der Anlagensteuerungen<br />

l) Eingang der gekauften bzw. produzierten Komponenten<br />

m) Grundriss der Anlage und Anforderungen an das Fundament<br />

n) Aufbau bzw. Montage der Maschine oder Anlage<br />

o) Verfügbarkeit von Probeteilen<br />

p) Erprobung des Systems und Fehlerbehebung<br />

- manueller Modus<br />

- automatischer Modus<br />

q) Kalibrierung der Messsysteme<br />

r) Vorläufige Studie über die Lehrenfähigkeit<br />

s) Vorläufige Studie über die Prozessfähigkeit<br />

t) Besprechung der Dokumentation<br />

u) Vorabnahme beim Lieferanten<br />

v) Verpackung und Versand<br />

Projektmanagement - 2 - 2


w) Aufbau bei <strong>Bosch</strong><br />

x) Probelauf und Fehlerbehebung bei <strong>Bosch</strong><br />

y) Endgültige Studie über die Prozess- und Maschinenfähigkeit<br />

z) Unterzeichnung der Endabnahme<br />

2.1.4 Der Projektterminplan muß stets aktualisiert und während der Dauer des Projekts dem<br />

Projektingenieur alle zwei Wochen übermittelt werden. Der Lieferant der Maschine oder<br />

Anlage ist für die Vorlage eines Maßnahmeplans zur Behebung von Problemen, die<br />

wesentliche Verzögerungen des Terminplanes verursachen könnten, verantwortlich<br />

2.2 Anforderungen bezüglich Konstruktionsdurchsprachen<br />

2.2.1 Konstruktionsdurchsprachen<br />

* Mindestens zwei Konstruktionsdurchsprachen sollen die Einhaltung der Projektziele und<br />

Vorschriften sicherstellen. Schlanke „Lean Machine Design“ Prinzipien sollten<br />

besprochen werden (Anlage 2.3). Die endgültige Anzahl der Konstruktionsdurchsprachen<br />

legt der Projektingenieur fest.<br />

2.2.2 Erste Konstruktionsdurchsprache<br />

Die erste Konstruktionsdurchsprache beinhaltet eine umfassende Besprechung des<br />

Entwurfskonzepts und der vorläufigen PFMEA (Process Failure Mode and Effect<br />

Analysis/ Analyse von Fehlern im Verfahren und deren Auswirkungen).<br />

Der Lieferant muss folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:<br />

a) Eine Konzeptzeichnung der Gesamtanlage. Diese Zeichnung muss einen Überblick<br />

über den montierten Endzustand der gesamten Maschine oder Anlage zeigen. Sie<br />

muss mindestens zwei Ansichten haben, eine Draufsicht und eine Seitenansicht.<br />

Diese Zeichnung muß detailliert genug sein, um das gesamte Erscheinungsbild der<br />

Maschine oder Anlage, einschließlich der Bedienungspulte, zeigen zu können. Die<br />

Zeichnung muss maßstabsgerecht sein und die Gesamtabmessungen bzgl. Höhe,<br />

Breite, Länge, Lage und Abmessungen zusätzlicher Schaltschränke, Position des<br />

Werkstücks oder Teils, sowie die Bearbeitungsrichtung darstellen.<br />

b) Zusätzliche Konzeptzeichnung(en) aller Operationen und Prozesse der Maschine<br />

oder Anlage. Sie müssen detailliert genug sein, um aus ihnen die Art und Weise des<br />

Zusammenwirkens der einzelnen Operationen ersehen zu können. Die<br />

Hauptkomponenten müssen dargestellt und gekennzeichnet sein.<br />

c) Besprechung ergonomischer Gesichtspunkte.<br />

d) Übersicht der Materialhandhabung<br />

e) Übersicht des Steuersystems, einschließlich einer Aufstellung der wichtigsten<br />

Komponenten.<br />

Projektmanagement - 2 - 3


f) Gefahrenbeurteilung der Roboter und Gefahrenstoffe (Sicherheitsdatenblätter -<br />

MSDS).<br />

* g) Schutzvorrichtungen<br />

h) Ein ausgefülltes Maschinendatenblatt. Siehe Anhang 2.1.<br />

i) Literatur und Spezifikationen zu allen Hauptkomponenten, die nicht aus der/den<br />

Liste(n) der empfohlenen Komponenten entnommen wurden.<br />

j) Dokumente zur Genehmigung<br />

Der Lieferant muss Duplikate der oben genannten Unterlagen bereitstellen. Bei der<br />

Konstruktionsdurchsprache wird jedes Dokument durch den Projektingenieur und<br />

den Lieferanten als Zeichen der Konzeptzustimmung unterschrieben und datiert.<br />

Jegliche geforderte Änderung und Modifikation muss auf den Dokumenten<br />

vermerkt sein.<br />

Eine nachfolgende Besprechung kann u.U. nötig sein, um die Modifikationen zu<br />

beurteilen.<br />

k) Ausgefüllen der Checkliste zur Konstruktionsdurchsprache.<br />

Siehe Anhang 2.2.<br />

2.2.3 Endgültige Konstruktionsdurchsprache<br />

Im Rahmen der abschließenden Konstruktionsdurchsprache werden alle<br />

Konstruktionsunterlagen und die PFMEA überprüft. Diese Besprechung findet vor dem<br />

Beginn der Fertigung der Maschine oder Anlage statt.<br />

Der Lieferant muss Folgendes bereitstellen:<br />

a) Mechanische Zusammenbauzeichnungen, Detailzeichnungen und Stücklisten<br />

b) Schema der Pneumatik und Hydraulik und Stücklisten.<br />

c) Funktionsplan (Abfolgeplan) des Steuersystems.<br />

d) Schaltpläne, Zeichnungen und Stücklisten des elektrischen Steuersystems.<br />

e) Aktualisiertes Maschinendatenblatt.<br />

f) Fundamentzeichnungen.<br />

g) Dokumente zur Genehmigung.<br />

Projektmanagement - 2 - 4


h) Liste kritischer Ersatzteile.<br />

* i) Vorraussichtlicher Wartungsaufwand (Zeit, Material, Intervalle).<br />

2.2.4 Der Lieferant muss Duplikate der oben genannten Unterlagen bereitstellen. Bei der<br />

Konstruktionsdurchsprache wird jedes Dokument durch den Projektingenieur und den<br />

Lieferanten als Zeichen der Zustimmung unterschreiben und datiert. Jegliche geforderte<br />

Änderung und Modifikation muss auf den Dokumenten vermerkt sein. Eine nachfolgende<br />

Besprechung kann u.U. nötig sein, um die Modifikationen zu beurteilen.<br />

Projektmanagement - 2 - 5


BOSCH <strong>Allgemeine</strong> <strong>Liefervorschriften</strong> für Maschinen und Einrichtungen 1.4.2002<br />

KAPITEL 3 – SICHERHEITS – UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

Seite<br />

3.1 <strong>Allgemeine</strong>s............................................................................................................... 3-2<br />

3.2 Generelle Vorschriften ............................................................................................ 3-2<br />

3.3 Lärmschutzvorschriften.......................................................................................... 3-3<br />

3.4 Umweltschutzaspekte .............................................................................................. 3-3<br />

Sicherheits- und Gesundheitsnormen - 3 - 1


KAPITEL 3 – SICHERHEITS – UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN<br />

3.1 <strong>Allgemeine</strong>s<br />

Die Maschinen und Anlagen müssen den Anforderungen des OSHA „Occupational Safety and Health Act“.<br />

(Arbeits- und Gesundheitsschutzgesetz,) in seiner jeweils aktuellen Fassung entsprechen. Die OSHA-<br />

Normen sind als Mindestanforderungen zu verstehen.<br />

3.2 Generelle Vorschriften<br />

3.2.1 Angesichts ständiger Änderungen der Gesetze, Bestimmungen, Codes und Normen liegt es in der<br />

Verantwortung des Lieferanten, alle Bestimmungen einzuhalten.<br />

Es sind jeweils die zum Zeitpunkt der Auftragsannahme gültigen Versionen sowie die<br />

anwendbaren Abschnitte der folgenden Normen zu beachten:<br />

a) OSHA „Occupational Safety and Health Administration“, Department of Labor,<br />

General Industry Standards, Series 1910 (=<strong>Allgemeine</strong> Industrienormen des<br />

Ministerium für Gesundheits- und Arbeitsschutz, letzte Ausgabe).<br />

b) Die Codes des ANSI „American National Standards Institute“.<br />

c) Die Bestimmungen der NFPA „National Fire Protection Association“ (Nationale<br />

Brandschutzvereinigung,).<br />

d) Von der „National Fluid Power Association“ herausgegebene “Systems Standard for Industrial<br />

Machinery” (Systemnormen für Industrieanlagen).<br />

3.2.2 Die Maschinen und Anlagen müssen so konstruiert sein, dass alle Energiequellen<br />

(z. B. pneumatisch, hydraulisch oder elektrisch) gekennzeichnet sind und mit Absperrvorrichtungen<br />

versehen werden können.<br />

3.2.3 Weitere Sicherheitsbestimmungen sind in den speziellen Kapiteln bezüglich der elektrischen,<br />

hydraulischen und pneumatischen Systeme sowie des mechanischen Entwurfs enthalten.<br />

* 3.2.4 Vor der Endabnahme muss für alle Roboter eine schriftliche Risikobewertung entsprechend der<br />

letztgültigen ANSI/RIA R15.06 vorgelegt werden.<br />

3.2.5 Die Verwendung asbesthaltiger Materialien (asbestos containing materials / ACM) ist untersagt.<br />

3.2.6 Mit Lasereinrichtungen ausgestattete Maschinen oder Anlagen müssen gemäß der Norm (21 CFR<br />

1010-1050) klassifiziert und zertifiziert werden. Außerdem ist ein “Laser Product Report” (Bericht<br />

über Laserprodukte) und die Bewertungsnummer des “Center for Devices and Radiological Health<br />

(CDRH) (Zentrum für radiologische Geräte und Strahlenschutz) vorzulegen.<br />

Sicherheits- und Gesundheitsnormen - 3 - 2


3.3 Lärmschutzvorschriften<br />

* Der von den Maschinen oder Anlagen abgegebene konstante oder zyklische Geräuschpegel darf 80dB(A)<br />

unter allen normal zu erwarteten Betriebsbedingungen während der Produktion nicht übersteigen. Die<br />

Geräuschmessung soll bei der Einrichtung in einem Abstand von einem Meter und ebenfalls an den<br />

Standorten des Bedieners durchgeführt werden.<br />

3.4 Umweltschutzaspekte<br />

(Gase, Flüssigkeiten, Kühlmittel, Reinigungsmittel, Farben, u.s.w.)<br />

3.4.1 Aufgrund ständig ansteigender Anforderungen an die Verwendung und Entsorgung von<br />

Abfallstoffen, muß der Lieferant folgende Bestimmungen einhalten:<br />

* a) ISO 14000 Umweltschutz Management System<br />

* b) Vor der ersten Konstruktionsdurchsprache müssen dem Projektingenieur<br />

Materialsicherheitsdatenblätter (MSDS) in englischer Sprache, für alle Materialien die in der<br />

Maschine verwendet werden sollen, zur Genehmigung vorgelegt werden. Verbrauchsraten<br />

umweltgefährdender Chemikalien sollten z.B in Bezug auf Produktionsraten angegeben<br />

werden.<br />

* c) Nicht erlaubt sind:<br />

- Materialien die PCB (Polychlorbiphenyl) enthalten (z.B. Kondensatoren,<br />

Transformatorenöl und bestimmte Hydraulikflüssigkeiten).<br />

- Schalter und Einrichtungen die Quecksilber enthalten.<br />

- Bleihaltige Lacke<br />

d) Der Lieferant muss den Projektingenieur über die zu erwartenden Emissionspegel von<br />

Strahlungen, Gasen, Dämpfen, Rauch, Staub, und Nebel informieren.<br />

e) Alle Chemikalien müssen überprüft werden, ob sie im EPA „Environmental Protection<br />

Agency“ (Umweltschutzagentur) TSCA Verzeichnis enthalten sind.<br />

f) Maschinen und Anlagen müssen leckfrei konstruiert sein, so dass keine Prozessflüssigkeiten<br />

(Öl, Kühlmittel, etc..) austreten oder Spritzer auf den Bediener der Maschine oder Fußboden<br />

treffen.<br />

3.4.2 Eine Liste der zulässigen Materialien kann beim Projektingenieur angefordert werden.<br />

* 3.4.3 Alle Einrichtungen die Absaugungen für Öl/Kühlmittel benötigen, müssen Filtereinrichtungen<br />

benutzen. Die Partikeldichte darf 0,2mg/m3 am Austritt der Filtration nicht überschreiten.<br />

Hersteller von Maschinen und Einrichtungen müssen Filtrationen benutzen die von <strong>Bosch</strong><br />

vorgeschrieben werden.<br />

(Siehe werksspezifische Anforderungen, Kapitel 10 – Anlagen)<br />

(Zusätzliche Richtlinien sind im Kapitel 7 enthalten)<br />

Sicherheits- und Gesundheitsnormen - 3 - 3


BOSCH <strong>Allgemeine</strong> <strong>Liefervorschriften</strong> für Maschinen und Einrichtungen 1.4.2002<br />

KAPITEL 4 – MECHANISCHER ENTWURF<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

Seite<br />

4.1 Richtlinien für den Entwurf der Mechanik ......................................................... 4-2<br />

4.1.1 ......Komponenten.............................................................................................. 4-2<br />

4.1.2 ......Zeichnungsvorschriften .............................................................................. 4-3<br />

4.2 Maschinengrundriss ................................................................................................ 4-5<br />

4.2.1 ......<strong>Allgemeine</strong> Anforderungen ........................................................................ 4-5<br />

4.2.2 ......Grundrisszeichnungen ................................................................................ 4-5<br />

* 4.2.3 .....Nivellierung der Maschine.......................................................................... 4-5<br />

4.3 Ergonomische Richtlinien ....................................................................................... 4-6<br />

4.3.1 ......Arbeitsplätze............................................................................................... 4-6<br />

4.3.2 ......Arbeitsplatzabmessungen ........................................................................... 4-6<br />

4.3.3 ......Arbeitsplatzbeleuchtung ............................................................................. 4-6<br />

4.3.4 ......Kontrollelemente und Anzeigen ................................................................. 4-6<br />

4.3.5 ......Hebearbeiten ............................................................................................... 4-6<br />

4.3.6 ......Zugang ........................................................................................................ 4-7<br />

4.4 Pneumatische Steuerungen .................................................................................... 4-7<br />

4.4.1 ......<strong>Allgemeine</strong>s ................................................................................................ 4-7<br />

4.4.2 ......Anforderungen an die Maschine oder Anlage ............................................ 4-7<br />

4.4.3 ......Sicherheit .................................................................................................... 4-8<br />

4.5 Schmierung............................................................................................................... 4-9<br />

4.6 Lackierung.............................................................................................................. 4-10<br />

Mechanischer Entwurf - 4 - 1


KAPITEL 4 – MECHANISCHER ENTWURF<br />

4.1 Richtlinien für den Entwurf der Mechanik<br />

4.1.1 Komponenten<br />

a) Verwendung von BOSCH Produkten:<br />

Verwendung von BOSCH Produkten ist vorgeschrieben für Sondermaschinen.<br />

Produktübersicht und Lieferanschriften können von der verantwortlichen<br />

BOSCH Gruppe (siehe Kapitel 9 - Anlage 4.1) angefordert werden. Falls eine<br />

Verwendung von BOSCH Produkten nicht möglich ist, muß zum Zeitpunkt der<br />

Angebotsabgabe, in Ausnahmefällen spätestens während der ersten<br />

Konstruktionsdurchsprache, auf Ausnahmen hingewiesen werden..<br />

b) Bevorzugte Komponenten der Mechanik bzw. Pneumatik:<br />

Es wird verlangt, dass Komponenten verwendet werden die in den USA<br />

problemlos zu beziehen sind. (Siehe auch werk-spezifische Anforderungen,<br />

Kapitel 10 - Anlagen)<br />

c) Messgeräte:<br />

Bei der Auswahl der Messgeräte und –systeme müssen die Anforderungen<br />

bezüglich Kalibrierung beachtet werden. Vor der endgültigen Auswahl muss<br />

der Lieferant der Maschine oder Anlage den Projektingenieur über alle<br />

notwendigen Verfahren, Geräte und Meisterstücke informieren. Der Lieferant<br />

der Maschine oder Anlage muss von allen Meisterstücken und Lehren das<br />

jeweilige Kalibrierungszertifikat und den Nachweis auf gültige Normen<br />

vorlegen. Die Meisterstücke müssen zusammen mit der Maschine oder Anlage<br />

geliefert werden.<br />

(Siehe werksspezifische Anforderungen, Kapitel 10 - Anlagen)<br />

d) Alle Konstruktionselemente müssen auf dem metrischen System basieren.<br />

Ausnahmen bedürfen die Genehmigung des Projektingenieurs.<br />

Mechanischer Entwurf - 4 - 2


4.1.2 Zeichnungsvorschriften<br />

a) Sprache:<br />

Die gesamte Dokumentation, einschließlich der Anmerkungen auf Zeichnungen,<br />

Schaltplänen, Stücklisten, der SPS-Programme usw. muss in englischer Sprache<br />

verfasst sein.<br />

b) Abmessungen:<br />

Um die Einheitlichkeit der Maschinen- und Werkzeugentwürfen zu gewährleisten,<br />

müssen die Angaben dem Internationalen Einheitensystem (SI) entsprechen.<br />

Angaben nach dem englischen System können in Klammern neben den metrischen<br />

Maßen vermerkt werden. Geometrische Form – und Lagetoleranzen sind bevorzugt.<br />

c) Abmessungen:<br />

• Mechanische Zeichnungen:<br />

Zusammenbau- und Einzelteilzeichnungen sind im Format ANSI D oder DIN A1<br />

anzufertigen. Zeichnungen mehrere Einzelteile sollen auf einem Blatt abgebildet<br />

werden.<br />

• Stückliste (Materiallisten):<br />

Separate Stücklisten sollen die ANSI Größe A haben.<br />

d) Zeichnungsnummern:<br />

Im Beschriftungsfeld von Zeichnungen muss eine BOSCH – Zeichnungs-nummer<br />

angegeben werden. Diese Nummer erfahren Sie vom Projektingenieur.<br />

e) CAD-Zeichnungen:<br />

CAD-Zeichnungen sind den Originalen auf Papier vorzuziehen. Angaben zum<br />

Format von CAD-Dateien sind in den werksspezifischen Anforderungen, Kapitel 10<br />

– Anlagen dargestellt.<br />

f) Inhalt:<br />

• Mechanische Zeichnungen – bestehen aus Folgendem:<br />

- Hauptzusammenbauzeichnung<br />

- Zeichnungen der Baugruppen<br />

- Zeichnungen der Unterbaugruppen<br />

- Einzelteilzeichnungen<br />

- Stücklisten<br />

Mechanischer Entwurf - 4 - 3


• Die Zeichnungen der Pneumatik und Hydraulik bestehen aus Folgendem:<br />

- Pneumatik-/ Hydraulikpläne<br />

- Stücklisten<br />

• Die Hauptzusammenbauzeichnung<br />

Die Hauptzusammenbauzeichnung muss den montierten Endzustand der gesamten<br />

Maschine oder Anlage darstellen.. Sie muss mindestens zwei Ansichten haben:<br />

Draufsicht und Seitenansicht. Diese Zeichnung muss detailliert genug sein, um das<br />

gesamte Erscheinungsbild der Maschine oder Anlage, einschließlich der<br />

Bedienungspulte, zeigen zu können. Die Zeichnung muss maßstabsgerecht sein und<br />

die Gesamtabmessungen bzgl. Höhe, Breite, Länge, Lage und Abmessungen<br />

zusätzlicher Schaltschränke, Position des Werkstücks oder Teils, sowie die<br />

Bearbeitungsrichtung und den Standort des Mitarbeiters darstellen..<br />

• Zeichnungen der Baugruppen und Unterbaugruppen<br />

Aus Gründen der Klarheit der Darstellung ist es wichtig, dass die Zeichnungen der<br />

Maschine oder Anlage in logische Zeichnungen der Baugruppen und<br />

Unterbaugruppen aufgegliedert werden. Jedes Teil einer Zusammenbauzeichnung<br />

muss mit einer Positionsnummer und einer auf das Teil zeigenden Bezugslinie<br />

dargestellt werden. Die Positionsnummer muss der gleichen Positionsnummer in<br />

der Stück- bzw. Materialliste entsprechen.<br />

• Einzelteilzeichnungen<br />

Auf Einzelteilzeichnungen sind alle Abmessungen und Toleranzen dargestellt die<br />

zur Herstellung des Teils benötigt werden. Die Stoffe müssen den Normenangaben<br />

nach AISI, SAE usw., entsprechen. Anforderungen bezüglich Wärmebehandlung<br />

und Oberflächenbeschaffenheit müssen der allgemein akzeptierten Nomenklatur<br />

entsprechen.<br />

• Stückliste (Materiallisten)<br />

Alle Zeichnungen der Baugruppen, Unterbaugruppen, Bedienpulte und Schaltpläne<br />

müssen eine entsprechende Stückliste oder Materialliste haben. Die Stückliste ist<br />

eine Aufstellung aller Fertigungs- und Kaufteile, die erforderlich sind um den<br />

“Zusammenbau” zu vervollständigen.<br />

Auf den Stücklisten muss der Name und die Typ-Teilenummer des<br />

Originalherstellers angegeben sein.<br />

Mechanischer Entwurf - 4 - 4


4.2 Maschinengrundriss<br />

4.2.1 <strong>Allgemeine</strong> Anforderungen<br />

Der Lieferant muss vorläufige und endgültige Zeichnungen vorlegen, aus denen die<br />

allgemeine Konstruktion der Maschinen- und Anlagen hervorgeht. Sie sollen unter<br />

anderen folgende Angaben enthalten:<br />

• Gesamtabmessungen der Anlage/Maschinen (L x B x H) [Länge, Breite, Höhe]<br />

• Lage, Abmessungen, Bewegungsbereich und Bewegungsrichtung der Türen aller<br />

• Elektrischen Bedienpulte<br />

• Zutrittsbereiche<br />

* • Zugang zu Schmierstellen, Füll- und Entleerstellen für Tanks, usw.<br />

• Alle erforderlichen Freiräume müssen angegeben sein.<br />

• Lage und Abmessungen der Hilfseinrichtungen sind anzugeben (z.B. Filter, Pumpen,<br />

Spänewagen, Dunstabzug, Bodenwannen, usw.)<br />

• Lage und Abmessungen der Be- und Entladevorrichtungen.<br />

4.2.2 Grundrisszeichnungen<br />

Der Lieferant der Maschine oder Anlage muß dem Projektingenieur einen Ausdruck oder<br />

CAD Datei innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Genehmigung der endgültigen<br />

Zeichnungen zur Verfügung stellen. Für das Format der CAD Dateien siehe<br />

werksspezifische Anforderungen, Kapitel 10 – Anlagen.<br />

*<br />

4.2.3 Nivellierung der Maschine<br />

Nivellierungselemente sind mit der Maschine zu liefern.<br />

Mechanischer Entwurf - 4 - 5


4.3 Ergonomische Richtlinien<br />

4.3.1 Arbeitsplätze<br />

a) Sofern aus technischer Sicht und aufgrund des Arbeitsumfangs realisierbar, müssen<br />

die Bediener die Möglichkeit haben, ihre Arbeit im Sitzen oder im Stehen<br />

auszuführen.<br />

b) Arbeitsplätze, bei denen der Bediener die Tätigkeiten sitzend ausführt, sollten mit<br />

einem verstellbaren Stuhl und verstellbarer Fußstütze ausgestattet sein.<br />

c) Wenn sich vor dem Arbeitsplatz an dem eine Person sitzt ein Förderband befindet,<br />

muss unter dem Förderband eine ausreichend große Beinfreiheit bestehen.<br />

4.3.2 Arbeitsplatzabmessungen<br />

Empfohlene Maße für Arbeitshöhe, Abstand zum Arbeitsbereich, Beinfreiheit und<br />

Freibereiche pro Arbeitsplatz sind dem Kapitel 9 - Anhang 4.2. zu entnehmen.<br />

4.3.3 Arbeitsplatzbeleuchtung<br />

a) Die folgenden Lichtstärken sind erforderlich:<br />

• 1,000 lux zum Prüfen und Einstellen von empfindlichen Komponenten.<br />

• 1,500 lux für die Montage empfindlicher Teile und elektronischer Komponenten<br />

b) Reflektierende Oberflächen an Arbeitsstationen sollten vermieden werden.<br />

4.3.4 Kontrollelemente und Anzeigen<br />

Kotrollelemente und Anzeigen müssen innerhalb der normalen Reichweite und des<br />

Sichtfeldes des Bedieners angeordnet sein. Siehe Kapitel 9 - Anhang 4.2.<br />

4.3.5 Hebearbeiten<br />

Alle schweren oder wiederholten Hebearbeiten (Werkzeug- und Vorrichtungswechsel, Beund<br />

Entladen) müssen nach den NIOSH Regeln bezüglich Hebearbeiten überprüft<br />

werden. Bei Tätigkeiten, die im Sinne des o.g. Regelungen über dem Aktionslimit (AL)<br />

liegen, ist die Verwendung mechanischer Hebevorrichtungen vorgeschrieben.<br />

Die zu verwendeten Systeme (Hersteller, Marke und Modell), wird vom Werk bestimmt.<br />

Sie sollen separat im Angebot ausgewiesen werden.<br />

Mechanischer Entwurf - 4 - 6


4.3.6 Zugang<br />

a) Wenn eine Person einen bestimmten Bereich nur mit ausgestreckten Armen erreichen kann,<br />

muss soviel Freiraum für den Körper vorgesehen werden, dass beide Hände die Werkzeuge<br />

erreichen können, ohne dass der Bediener in eine unbequeme oder gefährdende Position in<br />

Bezug auf die Umgebungs-bedingungen gebracht wird. Werkzeugwechsel müssen von dem<br />

Bediener mit beiden Füßen auf dem Boden stehend möglich sein.<br />

b) Der Arbeitsplatz muss leicht zugänglich sein zu Zwecken der Wartung, Reinigung,<br />

Funktionsüberwachung, Materialhandhabung, usw.<br />

4.4 Pneumatische Steuerungen<br />

4.4.1 <strong>Allgemeine</strong>s<br />

4.4.1.1 Wenn immer möglich, soll Druckluft verwendet werden, die frei von<br />

Schmiermitteln ist..<br />

4.4.1.2 Alle Arten der Pneumatischen Steuereinrichtungen bedürfen der Genehmigung<br />

durch den Projektingenieur. Elektrische Steuereinrichtungen werden bevorzugt.<br />

4.4.1.3 Die Pneumatikkreise müssen so gestaltet werden, dass sie bei einem<br />

Minimum von 4.5 bar arbeiten. Der Standarddruck im Werk beträgt 6 bar (85 PSI).<br />

Die Steuerspannung für pneumatische Magnetventile muss 24V Gleichstrom (DC)<br />

sein.<br />

4.4.2 Anforderungen an die Maschine oder Anlage<br />

4.4.2.1 Komponenten<br />

a) Filter, Wartungsagregat, Druckregler und Trockner müssen Teil des<br />

Pneumatikkreises sein. Automatische Wasser-abscheider sollen zur<br />

Entleerung der Filter von Pneumatik-leitungen und Schmiervorrichtungen<br />

verwendet werden.<br />

b) Alle Pneumatikzylinder, die im Schnellhub anschlagen, müssen<br />

abgedämpft werden, um Schläge zu verhindern. Bremsventile sind<br />

einzubauen, wenn der Zylinder in keiner Richtung am Ende anschlägt.<br />

c) Schmiervorrichtungen dürfen nur nach Zulassung durch den<br />

Projektingenieur verwendet werden. Falls sie verwendet werden müssen,<br />

sind sie so anzubringen, dass eine ausreichende Schmierung der in<br />

Flussrichtung hinter der Schmiervorrichtung liegenden Teile gewährleistet<br />

ist.<br />

d) Die Abgabe der Abluft an die Atmosphäre muss über Schalldämpfer<br />

erfolgen, deren Leistungsvermögen ausreicht, um den Geräuschpegel am<br />

Abgabepunkt auf maximal 80 dB(A) zu begrenzen.<br />

Mechanischer Entwurf - 4 - 7


4.4.3 Sicherheit<br />

* 4.4.3.1 Das Haupteinlassventil muss so gestaltet sein, dass die Versorgung schnell<br />

abgeschaltet und das System in Strömungsrichtung abgelassen werden kann. Es<br />

muss für den Bediener problemlos zu erreichen sein und in der geschlossenen<br />

Position abgesperrt werden können.<br />

4.4.3.2 Unabhängig von der Energiequelle (d.h., elektrisch oder pneumatisch) welche für<br />

die Steuerung des Pneumatiksystems verwendet wird, darf keine Gefahr entstehen<br />

durch Ein- oder Ausschalten oder Ausfall und Wiederaufnahme der<br />

Energieversorgung (beabsichtigt oder unbeabsichtigt).<br />

4.4.3.3 Um schnelle unkontrollierte Bewegungen beim Einschalten von Systemen mit<br />

Dreiwegeventilen zu vermeiden, muss das System mit einem Füllkreislauf bzw.<br />

Füllventil ausgestattet sein.<br />

4.4.3.4 Aufbau: Luftkessel und Druckausgleichsbehälter müssen folgender-maßen<br />

konstruiert sein:<br />

• Sie müssen der ASME- Vorschrift “ Unfired Pressure Vessel Code”<br />

(Verordnung über nichtbefeuerte Druckbehälter ) und den gültigen behördlichen<br />

Vorschriften über Druckbehälter entsprechen.<br />

• Sie dürfen nicht auseinandergebaut werden können, solange sie unter Druck<br />

stehen .<br />

• Sie müssen mit einem separaten Anschluss von adäquaten Größe für ein<br />

Sicherheitsablassventil versehen sein.<br />

4.4.3.5 Luftkessel und Druckausgleichsbehälter müssen mit einer permanenten, deutlich<br />

hervorstehenden Markierung mit den Worten “CAUTION PRESSURE<br />

VESSEL” (Achtung! Behälter steht unter Druck) gekennzeichnet sein.<br />

4.4.3.6 Sicherheitsgrenzwerte der einstellbaren Steuereinrichtungen:<br />

Die Komponenten zur Druck- und Druchflusskontrolle müssen so aufgebaut sein,<br />

dass Einstellungen außerhalb des sicheren Arbeitsbereichs nicht möglich sind. Alle<br />

Informationsschilder, welche auf den zur Drucksteuerung verwendeten<br />

Komponenten des Herstellers angebracht sind, müssen mit den Grenzwerten für<br />

den Minimal- und Maximaldruck gekennzeichnet werden.<br />

4.4.3.7 Schutz gegen Mißbrauch:<br />

Wenn es bei einem Überschreiten der Betriebsdrücke zu Gefahrensituationen oder<br />

Schäden kommen kann, müssen gegen Mißbrauch gesicherte<br />

Überdruckschutzvorrichtungen (z.B. ein interner fester Begrenzer, nicht einstellbar,<br />

usw.) eingebaut werden.<br />

Mechanischer Entwurf - 4 - 8


4.5 Schmierung<br />

4.4.3.8 Wiederaufnahme des Zyklus:<br />

Ein Fertigungszyklus sollte nach einem Nothalt manuell neu gestartet<br />

werden koennen, vorausgesetzt dass ein solcher Neustart keine<br />

Gefahrensituation hervorruft oder zu Schäden an der Anlage oder den<br />

Werkstücken führt. Wenn eine Fortsetzung des Zyklus‘ nicht möglich ist,<br />

muss die Maschine oder Anlage mit manuellen Steuereinrichtungen<br />

ausgestattet sein, welche es ermöglichen die vom Nothalt betroffenen<br />

Stellglieder wieder auf ihre Ausgangsposition bzw. in eine andere definierte<br />

Position zu bringen.<br />

4.4.3.9 Notauseinrichtungen:<br />

An jedem Bedienerplatz müssen Notauseinrichtungen angebracht werden.<br />

Wenn technisch möglich, sollten nur wartungsfreie Komponenten verwendet werden. Andernfalls<br />

müssen die Schmierpunkte leicht erreichbar sein (ohne dass hierfür Abdeckungen entfernt werden<br />

müssen), und sie sind permanent zu kennzeichnen.<br />

Die verwendeten Flüssigkeiten und Schmiermittel müssen von <strong>Bosch</strong> genehmigt werden. Es sollte<br />

versucht werden, bei BOSCH vorrätige Schmiermittel zu verwenden.<br />

4.6 Lackierung<br />

4.6.1 Die verwendeten Farben und Lacke müssen widerstandsfähig gegenüber Öl und<br />

Prüfflüssigkeiten sowie syntetische Kühl- und anderen Verbrauchsflüssigkeiten sein, mit<br />

denen die Maschine oder Anlage während des Normalbetriebs in Kontakt kommen<br />

könnte.<br />

4.6.2 Maschinenoberflächen, die mit dem Werkstück in Kontakt kommen sowie Oberflächen,<br />

die eine Verschmutzungsquelle darstellen können, dürfen nicht lackiert werden. Sie<br />

können beispielsweise aus Edelstahl hergestellt oder mit galvanischen Oberflächen<br />

versehen werden(z.B.verchromt), um die Bildung von Rost und andere<br />

Verfallerscheinungen zu vermeiden. .<br />

Mechanischer Entwurf - 4 - 9


4.6.3 Alle Oberflächen von Härtereieinrichtungen, die hohen Temperaturen ausgesetzt sind,<br />

müssen mit einem wärmebeständigen Anstrich versehen werden. Ggf. wird die<br />

Verwendung von Aluminiumfarbe erforderlich.<br />

4.6.4 Farben:<br />

VERWENDUNGSZWECK FARBE NORM<br />

Maschine und Anlage (Siehe werksspezifische Anforderungen ,<br />

Kapitel 10 - Anlagen)<br />

Montage: Sprinklerleitungen Rot OSHA Rot<br />

Gasleitungen Gelb OSHA Gelb<br />

4.6.5 Alle Lacke müssen bleifrei sein.<br />

(Zusätzliche Richtlinien sind im Kapitel 7 enthalten.)<br />

Mechanischer Entwurf - 4 - 10


BOSCH <strong>Allgemeine</strong> <strong>Liefervorschriften</strong> für Maschinen und Einrichtungen 1.4.2002<br />

KAPITEL 5 – ELEKTRISCHER ENTWURF<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

Seite<br />

5.1 Normen .................................................................................................................... 5-2<br />

5.2 Übersicht der Steuersysteme................................................................................... 5-2<br />

5.3 Dokumentation......................................................................................................... 5-2<br />

5.3.1 ......Zeichnungen................................................................................................ 5-2<br />

5.3.2 ......Software...................................................................................................... 5-2<br />

5.4 Funktionen................................................................................................................ 5-2<br />

5.4.1 ......Sicherheit .................................................................................................... 5-2<br />

5.4.2 ......Handbetrieb................................................................................................. 5-3<br />

5.4.3 ......Unabhängige Steuerung.............................................................................. 5-3<br />

5.4.4 ......Diagnose ..................................................................................................... 5-3<br />

5.4.5 ......Wiederholsperre.......................................................................................... 5-3<br />

5.4.6 ......Steuer- und Regelparameter/ Werte............................................................ 5-3<br />

5.4.7 ......Bussysteme ................................................................................................. 5-3<br />

5.4.8 ......Lampenprüfung........................................................................................... 5-3<br />

5.4.9 ......Zykluszähler................................................................................................ 5-3<br />

5.5 Maschinen und Anlagen.......................................................................................... 5-4<br />

5.5.1 ......Maschinenspannung.................................................................................... 5-4<br />

5.5.2 ......Komponenten.............................................................................................. 5-4<br />

5.5.3 ......Kennzeichnung der Komponenten.............................................................. 5-4<br />

5.5.4 ......Ausgänge der Steuersysteme ...................................................................... 5-4<br />

5.5.5 ......Gehäuse /Schaltschränke ............................................................................ 5-4<br />

5.5.6 ......Motoren....................................................................................................... 5-5<br />

5.6 Verdrahtungsrichtlinien.......................................................................................... 5-5<br />

5.6.1 ......Erdung......................................................................................................... 5-5<br />

5.6.2 ......Prüfpunkte................................................................................................... 5-5<br />

5.6.3 ......Leitungsanschlüsse, Kennzeichnung .......................................................... 5-6<br />

5.6.4 ......Spleißung .................................................................................................... 5-6<br />

5.6.5 ......Leitungsreserven......................................................................................... 5-6<br />

5.6.6 ......Leitungsarten .............................................................................................. 5-6<br />

5.6.7 ......Flexible Kabel............................................................................................. 5-6<br />

5.7 Speicherprogrammierbare Steuerungen und Computer..................................... 5-6<br />

Elektrischer Entwurf - 5 - 31


KAPITEL 5 – ELEKTRISCHER ENTWURF<br />

5.1 Normen<br />

Sofern in diesen Vorschriften nichts anderes festgelegt ist, müssen alle Maschinen und Anlagen<br />

den neuesten Versionen der NFPA 70 (National Electric Code) und der<br />

NFPA 79 (Electrical Standard for Industrial Machinery) entsprechen.<br />

5.2 Übersicht der Steuersysteme<br />

Dem Angebot muss eine Übersicht der Steuersysteme beigelegt werden .<br />

(Siehe Kapitel 9, Anhang 5.1)<br />

5.3 Dokumentation<br />

5.3.1 Zeichnungen<br />

Alle Zeichnungen sollten als CAD ausgeführt werden (Siehe werkspezifische<br />

Anforderungen, Kapitel 10 - Anlagen).<br />

Zeichnungen der Elektrik müssen in der Größe ANSI “B” oder DIN A3 sein.<br />

5.3.2 Software<br />

5.4 Funktionen<br />

Es muss die gesamte Software zur Verfügung gestellt werden die erforderlich ist, um alle<br />

Komponenten der Maschine zu bedienen oder zu verändern. Die Software muss in<br />

englischer Sprache abgefasst sein. Der Quellencode jeglicher Software, die aufgrund<br />

dieser Bestellung entwickelt wurde, ist beizulegen und wird Eigentum von <strong>Bosch</strong>.<br />

Für alle Maschinen muss ein Funktionsplan vorliegen, der den Betrieb der Maschine in seiner<br />

Abfolge beschreibt.<br />

5.4.1 Sicherheit<br />

Die Steuerung und Regelung aller Einrichtungen muss so erfolgen, dass Energieausfall<br />

gleich welcher Art (elektrisch, pneumatisch oder hydraulisch) keine Gefahr für Mitarbeiter<br />

darstellen oder zu Schäden an der Maschine oder Anlage bzw. an dem zu bearbeitenden<br />

Produkt führen können. Bei Wiedereintritt der Energieversorgung darf es nicht zu einem<br />

automatischen Neustart des Systems kommen.<br />

Elektrischer Entwurf - 5 - 2


5.4.2 Handbetrieb<br />

Für den Werkzeugwechsel, Einstell- und Wartungsarbeiten muss Handbetrieb vorhanden<br />

sein. Sie muss verriegelbar sein, um Schäden an der Maschine oder an dem zu<br />

bearbeitenden Teil zu vermeiden.<br />

5.4.3 Unabhängige Steuerung<br />

Für jede einzelne Maschine müssen separate Steuersysteme verwendet werden.<br />

5.4.4 Diagnose<br />

Diagnoseanzeigen für jeden möglichen Status der Maschine müssen vorhanden sein.<br />

5.4.5 Wiederholsperre<br />

Bei Maschinen und Anlagen, an denen aufeinanderfolgende Betriebszyklen nicht den<br />

Normalfall des Betriebs darstellen, müssen die Steuerkreise so ausgelegt sein, dass solcher<br />

Betrieb verhindert wird.<br />

5.4.6 Steuer- und Regelparameter, Werte<br />

Einstellparameter, welche die Qualität oder die Taktzeit der Station beeinflussen können,<br />

müssen gesperrt oder paßwortgeschützt sein. Prozesswerte, welche die Qualität<br />

beeinflussen können, sind zu überwachen und die Maschine muss angehalten werden,<br />

wenn eine Toleranz nicht eingehalten wird.<br />

5.4.7 Bussysteme<br />

Siehe werkspezifische Anforderungen, Kapitel 10 – Anlagen.<br />

5.4.8 Lampenprüfung<br />

Es muss eine Methode vorliegen um alle Lampen auf defekte Glühbirnen zu testen.<br />

5.4.9 Zykluszähler<br />

Sowohl nicht-rückstellbare als auch rückstellbare Zykluszähler müssen vorhanden sein.<br />

Elektrischer Entwurf - 5 - 3


5.5 Maschinen und Anlagen<br />

5.5.1 Maschinenspannung<br />

* Primärspannung für die Maschinen ist 480V AC / 60Hz, 3? . Steuerspannung ist geregelte<br />

24V Gleichstrom. Für 115 V Wechselstrom sind geerdete US Standardsteckdosen mit drei<br />

Kontakten zu verwenden (Es ist möglich, dass einige Werke spezielle Anforderungen<br />

bezüglich Spannungstoleranzen für Maschinen haben. Siehe werkspezifische<br />

Anforderungen, Kapitel 10 - Anlagen).<br />

5.5.2 Komponenten<br />

Maschinen und Anlagen müssen die von <strong>Bosch</strong> “Bevorzugte elektrischen Komponenten”<br />

verwenden. (Siehe werkspezifische Anforderungen, Kapitel 10 - Anlagen).<br />

5.5.3 Kennzeichnung der Komponenten<br />

Alle funktionellen und elektrischen Komponenten müssen permanent entsprechend der<br />

Bezeichnung in den Schaltplänen gekennzeichnet sein.<br />

5.5.4 Ausgänge der Steuersysteme<br />

Die Ausgänge der Steuersysteme müssen mit einzelnen Überspannungsschutz-<br />

Vorrichtungen ausgestattet sein.<br />

5.5.5 Gehäuse / Schaltschränke<br />

a) Erweiterung:<br />

Die Gehäuse müssen eine Erweiterung um 20% möglich machen. Die möglichen<br />

Erweiterungen sollen u.a Anschlußblöcke, Relais, Unterbrecher, Startvorrichtungen,<br />

Kabelkanäle und Ein- und Ausgänge von Steuer- und Regeleinheiten<br />

berücksichtigen. Transformatoren und Netzgeräte müssen 30% zusätzliche Reserve<br />

verfügen.<br />

b) Beleuchtung:<br />

Gehäuse mit einem Volumen von mehr als 15 cu.ft. (0.4 m 3) müssen mit<br />

Innenbeleuchtung versehen werden, welche über einen Türkontaktschalter<br />

eingeschaltet wird.<br />

Elektrischer Entwurf - 5 - 4


c) Programmierbare Geräte:<br />

Alle Gehäuse die eine programmierbare Gerät enthalten, müssen innerhalb des<br />

Gehäuses mit einer Steckdose (115 V, Wechselstrom, 4 A) versehen sein die<br />

beschriftet ist mit: “For programming device only” (Nur für programmierbare<br />

Geräte). Programmierschnittstellen müssen von außen zugänglich sein.<br />

d) Lage:<br />

Der Abstand zwischen dem Gehäuse- und dem Fußboden muß mindestens 100 mm<br />

betragen. Der Schaltschrank soll so positioniert sein, daß die Maschine beobachtet<br />

werden kann während innerhalb des Gehäuses gearbeitet wird.<br />

e) Stecker:<br />

Die Verdrahtung zu den Gehäusen, die nicht fest an der Maschine angebracht sind,<br />

muss über Steckverbindungen geschehen. Stecker und Steckdosen müssen dauerhaft<br />

mit einer Kabelnummer versehen sein.<br />

5.5.6 Motoren<br />

Wechselstrommotoren müssen energieeffizient entsprechend TEFC 480 VAC, 3F, 60Hz,<br />

sein. Alle Motoren mit einer Leistung von 25 PS und darüber müssen zwischen den<br />

Schaltschränken und dem Motor mit durchgängigen Leitern ausgestattet sein.<br />

Zwischenstecker sind nicht gestattet. Solche Motoren müssen darüber hinaus einen<br />

korrigierten Leistungsfaktor von über 90% aufweisen<br />

5.6 Verdrahtungsrichtlinien<br />

5.6.1 Erdung<br />

* Die Nulleiter von Transformatoren und Netzgeräten müssen an der Quelle geerdet sein.<br />

Falls spezielle Erdung notwendig ist, muss dieses vom Lieferer während der ersten<br />

Konstruktionsdurchsprache spezifiziert werden und in der Installations-anweisung<br />

dargelegt sein.<br />

5.6.2 Prüfpunkte<br />

Die Verdrahtung von Steuer- und Stromversorgungseinheiten muss mit leicht<br />

zugänglichen Prüfpunkten versehen sein, die sich im Schaltschrank befinden .<br />

Elektrischer Entwurf - 5 - 5


5.6.3 Leitungsanschlüsse, Beschriftung<br />

Alle Leitungen müssen an allen Anschlusspunkten gekennzeichnet werden. Jede Leitung<br />

muss an allen Anschlusspunkten mit derselben Nummer gekennzeichnet sein. Sämtliche<br />

Leitungsenden sind mit Quetschhülsen zu versehen und über Klemmleisten<br />

anzuschließen. Leitungen, die zu einem Ein- bzw. Ausgang einer Steuer- oder<br />

Regeleinheit führen, sind mit einem I (=Input) für Eingänge und einem O (=Output) für<br />

Ausgänge, gefolgt von der I/O Adresse, zu kennzeichnen. Jegliche<br />

Interpunktionszeichen sind zu löschen, ggf. sind Nullen voranzustellen. Beispiel: Die<br />

zum Eingang I2.4 führende Leitung ist mit „I024” zu kennzeichnen.<br />

Da die Gleichstomversorgung von Steuer- und Regelsystemen über blaue Kabel erfolgt,<br />

ist es nicht gestattet, eigensichere Verdrahtungen durchgängig nur durch hellblaue Farbe<br />

zu kennzeichnen. Leitungen sollen hellblau sein und zusätzlich in ausreichenden<br />

Intervallen regelmäßig gekennzeichnet sein, so daß diese Kennzeichnung über die<br />

gesamte Leitungslänge an den einsehbaren Stellen zu erkennen ist. Der Abstand der<br />

einzelnen Kennzeichnungen darf nicht die Vorgaben der NEC Vorschrift überschreiten.<br />

5.6.4 Spleißung<br />

Spleißungen sind nicht zulässig. Die Leitungen müssen ununterbrochen von Anschluss<br />

zu Anschluss verlaufen.<br />

5.6.5 Leitungsreserven<br />

In allen Kabelführungen, die extern zu einem Gehäuse führen, muss eine Leitungsreserve<br />

von mindestens 15% vorhanden sein. Alle Leitungen müssen gekennzeichnet, mit<br />

Anschlüssen versehen und in den elektrischen Schaltplänen angegeben sein.<br />

5.6.6 Leitungsarten<br />

Leitungen innerhalb elektrischer Gehäuse müssen mit Isolation des Typs MTW versehen<br />

sein. Ausserhalb müssen bei der Auswahl der Leitungsisolierungen die möglichen<br />

Kontaktflüssigkeiten und die Arbeitsumgebung beachtet werden (z.B. PUR Isolierungen<br />

für Kühlmittel- und ölhaltige Umgebungen, PVC Isolierungen für Umgebungen mit<br />

Bremsflüssigkeiten).<br />

5.6.7 Flexible Kabelführung<br />

Die maximale Länge der flexiblen Kabelführung soll 3 ft. (90 cm) nicht überschreiten.<br />

5.7 Speicherprogrammierbare Steuerungen und Computer<br />

Siehe werkspezifische Anforderungen , Kapitel 10 - Anlagen.<br />

(Weitere Richtlinien sind im Kapitel 7 enthalten.)<br />

Elektrischer Entwurf - 5 - 6


BOSCH <strong>Allgemeine</strong> <strong>Liefervorschriften</strong> für Maschinen und Einrichtungen 1.4.2002<br />

KAPITEL 6 – QUALITÄTSABSICHERUNG UND PROBELAUFBEDINGUNGEN<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

6.1 <strong>Allgemeine</strong>s............................................................................................................... 6-2<br />

6.2 Richtlinien für die statistische Auswertung .......................................................... 6-2<br />

6.3 Lehren - , Prozess- und Maschinenfähigkeit......................................................... 6-3<br />

6.4 Skala und Signalausgang der Messinstrumente ................................................... 6-3<br />

Seite<br />

6.5 Nachweis der Effizienz und der Technischen Verfügbarkeit der Maschine<br />

oder Anlage............................................................................................................... 6-4<br />

6.6 Probelaufbedingungen ........................................................................................... 6-4<br />

6.6.1 ......Prozessdaten- oder Einstellblatt.................................................................. 6-4<br />

6.6.2 ......Einschränkung der Einstellhäufigkeit......................................................... 6-4<br />

6.7 Überprüfung der Software ..................................................................................... 6-5<br />

Qualitätsabsicherung & Probelaufbedingungen - 6 - 1


KAPITEL 6 – QUALITÄTSABSICHERUNG UND PROBELAUFBEDINGUNGEN<br />

6.1 <strong>Allgemeine</strong>s<br />

6.1.1 Es ist eine Richtlinie von <strong>Bosch</strong>, neue Maschinen und Prüfstände am Standort des Lieferanten vor<br />

der Genehmigung zum Versand durch einen <strong>Bosch</strong> Projektingenieur auf die korrekte Funktion hin<br />

zu überprüfen (Vorabnahme). Die Endabnahme erfolgt auf im <strong>Bosch</strong> Werk unter realen<br />

Einsatzbedingungen. Dabei muss mindestens das gleiche oder bessere Ergebnis als bei der<br />

Vorabnahme erzielt werden..<br />

6.1.2 Alle in der Bestellung, in den Nachträgen zur Bestellung und in den Begleitdokumenten<br />

(Vorschriften, Normen, Zeichnungen usw.) angegebenen Qualitätsanforderungen müssen den<br />

nachfolgenden und im Kapitel 9 Anhang 6 genannten Bewertungsangaben entsprechen.<br />

6.1.3 Die Vorabnahme erfolgt erst, nachdem der Lieferant der Maschine oder Anlage Daten oder<br />

Musterteile vorgelegt hat, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Maschine oder Anlage den<br />

Anforderungen der Bestellung entspricht.<br />

6.1.4 Alle Vor- und Endabnahmen werden unter Teilnahme oder direkt durch <strong>Bosch</strong> Mitarbeiter unter<br />

Verwendung der von <strong>Bosch</strong> beigestellten Teilen durchgeführt. Hilfsgeräte, Messinstrumente,<br />

Rechner usw. sowie die Arbeitskräfte werden vom Lieferanten gestellt, sofern nichts anderes<br />

vereinbart wurde. Der Abnahmeplan, die Prüfmethoden und das Format der Dokumentation von<br />

Daten müssen von <strong>Bosch</strong> genehmigt werden.<br />

6.1.5 Für Vorabnahmen reicht es aus, wenn die Kalibrierung der Messgeräte durch die Datenblätter des<br />

Herstellers und die Kalibrierungsdaten nachgewiesen wird. Bei der Endabnahme ist ein aktuelles<br />

Zertifikat der Kalibrierung vorzulegen.<br />

6.2 Richtlinien für die Statistische Auswertung<br />

6.2.1 In der Regel wird die Qualität der Anlagenfunktion durch statistische Verfahren überprüft. Die<br />

während der Vor- und Endabnahme zu überprüfenden Merkmale werden dem Lieferanten der<br />

Maschine oder Anlage als Teil der Anlagenanforderungen mitgeteilt.<br />

6.2.2 Die von <strong>Bosch</strong> für die Vor- und Endabnahme beigestellten Teile werden Produktionsteile sein,<br />

welche von <strong>Bosch</strong> bezüglich der Eigenschaften, welche einen Einfluß auf die Qualitätsprüfungen<br />

haben können, bewertet und freigegeben worden sind.<br />

6.2.3 Kapitel 9 Anhang 6.1 enthält einen Stichprobenplan als Richtlinie zur Ermittlung der für die<br />

Abnahme zu verwendenden bzw. herzustellenden Stückzahlen. Die von diesem Plan abweichenden<br />

Stückzahlen für die Vorabnahme sind in der Bestellung anzugeben.<br />

6.2.4 Wenn mehrere Teile gleichzeitig oder auf Mehrspindelmaschinen gefertigt werden, ist die gesamte<br />

Produktionsmenge gleichmäßig auf die einzelnen Vorrichtungen aufzuteilen. Die Teile müssen<br />

gekennzeichnet werden, so dass erkennbar ist an welcher Position sie hergestellt wurden.<br />

Qualitätsabsicherung & Probelaufbedingungen - 6 - 2


6.3 Lehren -, Prozess - und Maschinenfähigkeit<br />

6.3.1 Die Lehren- , Prozess- und Maschinenfähigkeit muß anhand geeigneter Verfahren demonstriert<br />

werden (Siehe werkspezifischen Anforderungen, Kapitel 10 - Anlagen).<br />

6.3.2 Folgende Anforderungen gelten, sofern in der Bestellung keine andere Festlegung getroffen wurde:<br />

a) Obere Grenze für die Abnahme der Lehrenfähigkeit: 10%;<br />

* b) Falls ein Test fur ein Diskriminierungsverhältnis (Shainin) benutzt wird, muss die untere<br />

Grenze für das Meßsystems >12.5 sein.<br />

c) Untere Grenze für die Maschinenfähigkeit (C mk ) 1.67;<br />

d) Untere Grenze für die Prozessfähigkeit (C pk ): 1.33.<br />

6.4 Skala und Signalausgang der Messinstrumente<br />

* 6.4.1 Die kleinste Einteilung an den mechanischen Messinstrumenten bzw. die kleinste Zähleinheit an<br />

den elektrischen Messinstrumenten muß bei weniger oder gleich einem Zehntel DER KLEINSTEN<br />

ZU MESSENDEN TOLERANZ liegen. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Messinstrumenten,<br />

die Toleranzen von weniger als 0,010mm erfassen müssen<br />

6.4.2 Sofern nicht anders angegeben, müssen anzeigende Messinstrumente eingesetzt werden.<br />

Elektronische Prüfmittel zur Messung wichtiger Produktabmessungen müssen über einen<br />

Datenausgang (vorzugsweise eine RS 232-Schnittstelle) verfügen, die einen Fernzugriff zur<br />

Erfassung funktionaler und qualitätsbezogenen Daten bietet. Die Fragen, welche<br />

Produktabmessungen als sachdienlich zu bezeichnen sind, müssen vor der Entwurfsgenehmigung<br />

geklärt werden. Im allgemeinen sind alle Parameter zu überwachen, die für eine Analyse der<br />

Maschinenleistung und der Fertigungsqualität nützlich sind.<br />

6.5 Nachweis der Effizienz und der Technischen Verfügbarkeit der Maschine oder Anlage<br />

6.5.1 Sofern nicht anders vereinbart und in der Bestellung angegeben, muß eine minimale Technische<br />

Verfügbarkeit von 95% erreicht werden (d.h. Ausfallzeiten, die in der Verantwortung des<br />

Lieferanten liegen, sollen 5% nicht übersteigen). Die Berechnungen basieren auf der VDI-<br />

Richtlinie 3423, siehe Anlage 6.2.<br />

6.5.2 Sämtliche typbezogenen Umrüstzeiten (letztes gutes Teil zum ersten guten Teil) sollen weniger als<br />

10 Minuten (auf 0 zugehend) betragen. Die Umrüstarbeiten sollen so einfach wie möglich sein<br />

(durchführbar durch den Bediener)<br />

6.5.3 In einem mindestens achtstündigen separaten Trockenlauf (d.h. ohne Teile) muss die<br />

Dauerlauffähigkeit der Maschine oder Anlage demonstriert werden. Innerhalb diesen Zeitraums<br />

müssen alle Arbeitsgänge, Positionierungen und Roboterfunktionen fehlerfrei ablaufen. Bei<br />

Auftreten eines Fehlers wird der Projektingenieur den zusätzlichen Demonstrationsaufwand<br />

festlegen, welcher nach den Behebung der aufgetretenen Störungen erforderlich ist.<br />

Qualitätsabsicherung & Probelaufbedingungen - 6 - 3


6.6 Probelaufbedingungen<br />

6.6.1 Prozessdaten- oder Einstellblatt<br />

a) Der Lieferant der Maschine oder Anlage muss ein Einstell- oder Prozessdatenblatt vorlegen, in dem<br />

die Betriebsparameter der Maschine oder Anlage bzw. der während der Vor- und der Endabnahme zu<br />

verwendenden Messinstrumente aufgelistet sind.<br />

b) Das Einstellblatt muß eine quantitative Definition der Einstellparameter, der Zykluszeit, der<br />

Werkzeugwechsel- und Einstellverfahren, der relevanten Vorschriften (z.B. Aufwärmzeit, Drehzahlen<br />

und Vorschübe, Abrichthäufigkeit, Hübe, Zylinderdrücke, Abfolge- und Zeitdiagramme), der<br />

Meisterstücke, der Prüfparameter, der Steuereinstellungen sowie der Einstell- und Eichungsverfahren<br />

enthalten.<br />

c) Das Format des Einstellblatts muß mindestens einen (1) Monat vor dem Beginn der Vorabnahmen<br />

definiert und vereinbart werden. Falls möglich, sind Formblätter von <strong>Bosch</strong> zu verwenden.<br />

6.6.2 Einschränkung der Einstellhäufigkeit<br />

a) Welche Einstellungen als Teil des normalen Maschinenbetriebs erlaubt sind, wird durch den<br />

Lieferanten der Maschine oder Anlage definiert und vom Projektingenieur vor der Vorabnahme,<br />

vorzugsweise jedoch in der Entwurfsphase, genehmigt.<br />

b) Durchschnittliche, außerplanmäßige Unterbrechungen der Maschinenzyklen (einschließlich<br />

Nachstellen) sollen nicht häufiger als einmal in 1.5 Stunden bei 100%iger Ausnutzung der<br />

Maschinenkapazität auftreten.<br />

c) Wenn es häufiger zu außerplanmäßigen Unterbrechungen des Produktionszyklus als unter b) angegeben<br />

kommt, muß die Ursache ermittelt und beseitigt werden. Sofern der Projektingenieur nicht ausdrücklich<br />

auf solche Maßnahme verzichtet, muss der produktionstechnische Teil eines Probelaufs nach Abschluß<br />

der Korrekturmaßnahmen wiederholt werden.<br />

d) Während der Vorabnahme muß jedes Werkzeug mindestens einmal unter Einhaltung des definierten<br />

Einstellverfahrens gewechselt werden.<br />

6.7 Überprüfung der Software<br />

6.7.1 Alle Softwarefunktionen, einschließlich des Ausdrucken von Daten, müssen demonstriert werden. Wenn<br />

zutreffend, muss während der Endabnahme bei <strong>Bosch</strong> die Datenübertragung im Netz der Produktionsstätte<br />

und die Möglichkeit des Fernzugriffs via Modem demonstriert werden.<br />

6.7.2 Software, die Messdaten des Systems verarbeitet oder Betriebsbedingungen einer Maschine festgelegt die<br />

visuell nicht beobachted werden können, muß durch eine unabhängige Methode überprüfbar sein. Für solche<br />

Fälle müssen die Lieferanten der Maschine oder Anlage entsprechende Prüfplanschritte vorlegen, welche die<br />

ordnungsgemäße Funktionsweise der Software demonstrieren. Dazu gehört auch die Überprüfung von<br />

Berechnungsschritten.<br />

Qualitätsabsicherung & Probelaufbedingungen - 6 - 4<br />

(Weitere Richtlinien sind im Kapitel 7 enthalten.)


KAPITEL 7 – CHECKLISTE FÜR DIE VOR-UND ENDABNAHME<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

7.1 <strong>Allgemeine</strong>s............................................................................................................... 7-2<br />

7.2 Checkliste.................................................................................................................. 7-3<br />

Seite<br />

CF4.02.619 .doc Änderung: Original, 1.4.2002 Originator: ChW/TEF6 W.Hasper Seite 41 von 12


<strong>Bosch</strong> <strong>Allgemeine</strong> <strong>Liefervorschriften</strong> für Maschinen und Einrichtungen<br />

7.1 Allgemein<br />

7.1.1 Alle beim Hersteller durchgeführten Prüfungen sind vorläufige Abnahme-prüfungen.<br />

Die Endabnahme wird immer bei <strong>Bosch</strong> durchgeführt.<br />

7.1.2 <strong>Bosch</strong> wird qualifizierte Komponenten für die Abnahme zur Verfügung stellen. Die<br />

Vorkehrungen bezüglich Lehren/ Messeinrichtungen und Personal muss mit dem Projektingenieur<br />

koordiniert werden.<br />

7.1.3 Die Qualitätsbeurteilung geschieht, falls zutreffend, mit statistischen Methoden nach Kapitel 6.<br />

7.1.4 Die Akzeptierung basiert auf den Ergebnissen der Fertigung. Die Leistungsdaten und Prozesszeit<br />

ist zu bestätigen und zu dokumentieren.<br />

Hinweise:<br />

Der <strong>Bosch</strong> Projektingenieur/Leiter ist verantwortlich für das Ausfüllen der Checkliste für die Vorabnahme der<br />

Maschinen & Einrichtungen. Nichtzutreffende Punkte werden als N/A (Not Applicable) in der Spalte<br />

„Bemerkungen“ eingetragen. Alle Punkte mit Markierungen in der “Nein” Spalte erfordern<br />

Abhilfemaßnahmen, es sei denn, Abweichungen wurden erlaubt.<br />

CF4.02.619 .doc Änderung: Original, 1.4.2002 Originator: ChW/TEF6 W.Hasper Seite 2 von 12


Projekt: Projekt Leiter:<br />

Datum:<br />

GDS Kapitel 1<br />

<strong>Allgemeine</strong> Verfahren<br />

Hat der Lieferant die Bedingungen<br />

der “<strong>Bosch</strong> <strong>Allgemeine</strong> <strong>Liefervorschriften</strong>”<br />

akzeptierte vom: ?<br />

Sind alle Unterlagen, (Zeichnungen,<br />

Serviceunterlagen, usw.) vorhanden<br />

und in Englisch?<br />

Sind die angebotenen Bedingungen<br />

erreicht:<br />

➨ Zykluszeit?<br />

➨ Technische Verfügbarkeit?<br />

➨ Umrüstzeit Min.?<br />

➨ Produktionsrate Teile pro<br />

Stunde?<br />

➨ Standzeit der Werkzeuge?<br />

➨ Lehrenfähigkeit?<br />

➨ Prozessfähigkeit?<br />

➨ Energiebedarf (z.B. Elektrik,<br />

Dampf, Druckluft, usw.)?<br />

Kapitel 2: N/A<br />

Ja Nein Bemerkungen/Prüfergebnis<br />

oder N/A<br />

Soll Datum<br />

GDS Kapitel 3<br />

Sicherheits- & Gesundheitsanforderungen<br />

Not-Aus<br />

Sind Not-Aus Knöpfe für elektrische,<br />

pneumatische und hydraulische<br />

Systeme zugänglich und zweckmäßig<br />

beschriftet?<br />

Funktioniert Not-Aus und verhindert<br />

zusätzliche Bewegung?<br />

Ist nach Not-Aus eine manuelle<br />

Freigabe und Betätigung des<br />

Startknopfes erforderlich um die<br />

Maschine wieder zu starten?<br />

Ist Not-Aus im Griffbereich des<br />

Bedieners und/oder des Mechanikers<br />

Ja Nein<br />

Bemerkungen/Prüfergebnis<br />

oder N/A<br />

Soll Datum


GDS Kapitel 3<br />

Sicherheits- & Gesundheitsanforderungen<br />

nahe des Betriebspunktes angebracht?<br />

Maschinenschutz<br />

Alle gefährlichen Bereiche müssen<br />

abgeschirmt werden (Bereiche mit<br />

Druck- , Hub-, Greif-, Rückzugs-,<br />

Schnapp- und Quetschbewegung,<br />

scharfe Kanten, heiße/kalte<br />

Oberflächen):<br />

➨ sind rotierende Wellen<br />

gekapselt?<br />

➨ sind Bänder, Ketten usw.<br />

➨<br />

umschlossen?<br />

sind alle Quetschpunkte<br />

abgeschirmt?<br />

Sind Schutzeinrichtungen durchsichtig<br />

wenn Sichtkontakt erforderlich?<br />

Sind Schutzeinrichtungen nicht leicht<br />

durch den Bediener zu entfernen?<br />

Sind Schutzeinrichtungen zum<br />

Umrüsten verschlossen und nicht<br />

leicht zu umgehen?<br />

Sind Abschirmungen installiert, um<br />

andere Mitarbeiter von fliegenden<br />

Objekten zu schützen (z.B. Fräsen,<br />

Schleifen)?<br />

Steuerung<br />

Zweihandauslösung: Ist Funktion<br />

korrekt, unerlaubtes Festbinden und<br />

Nichtwiederholung gewahrleistet,<br />

Distanz akzeptierbar?<br />

Sind manuelle Steuerungen im<br />

automatischen Zyklus außer Betrieb?<br />

Sind alle Anleitungen/Beschriftungen<br />

in Englisch?<br />

Sind Lichtschranken, Lichtvorhänge,<br />

Sicherheitsmatten, usw., auf<br />

ordnungsgemäße Funktion überprüft?<br />

Funktionieren alle Sicherheitsschalter<br />

und Schutztüren ordnungsgemäß?<br />

Funktionieren alle Sicherheitstürverriegelungen<br />

ordnungsgemäß?<br />

Funktioniert Luftabzugsystem<br />

ordnungsgemäß (muß anhalten /darf<br />

nicht anhalten) wenn Not-Aus<br />

Ja Nein<br />

Bemerkungen/Prüfergebnis<br />

oder N/A<br />

Soll Datum


GDS Kapitel 3<br />

Sicherheits- & Gesundheitsanforderungen<br />

Ja Nein<br />

aktiviert ist?<br />

Sind Maschinen Bedienelemente<br />

zugänglich und in genügender<br />

Entfernung von rotierenden Spindeln,<br />

bewegten Werkzeugen und/oder<br />

anderen Gefahrenquellen?<br />

Ist Freiraum von min. 36" (92cm) vor<br />

den elektrischen Schaltschränken<br />

eingehalten?<br />

Besteht unbehinderter Zugang zu den<br />

Steuerpulten?<br />

Sind die Bedienelemente für den<br />

Allgemeinbetrieb sicher ausgelegt?<br />

Sind Verriegelungen für den Schutz<br />

an der Bearbeitungsstelle vorhanden?<br />

Beschriftung<br />

Sind folgende Beschriftungen<br />

angebracht (in Englisch):<br />

➨ Gefahrenschilder?<br />

➨ Warnschilder?<br />

➨ Engaum (confined space)?<br />

➨ Informationsschilder?<br />

➨ Sicherheitshinweise?<br />

➨ Gefährliche Stoffe?<br />

➨ Energieversorgung?<br />

➨ Flüssigkeiten und Schmierstoffe?<br />

Verschluss/Warnschilder (Englisch: Lockout/Tagout =LO/TO)<br />

Sind Verschlusseinrichtungen für alle<br />

Hauptschalter der Energiezufuhr vorhanden?<br />

(Pneumatische, hydraulische<br />

und elektrische Systeme)<br />

HAZCOM = Kommunikation von Gefahrenquellen<br />

Sind MSDS’s1 (=Sicherheitsdatenblätter)<br />

in Englisch für alle verwendeten<br />

gefährlichen Stoffe vorhanden?<br />

Ist sichere Lagerhaltung ist für alle<br />

gefährlichen Stoffe vorhanden?<br />

Sind entzündliche Flüssigkeiten in<br />

OSHA-geprüften Sicherheitsbehältern<br />

aus Metall?<br />

Ist Erdung vorhanden?<br />

<strong>Allgemeine</strong>s<br />

Bemerkungen/Prüfergebnis<br />

oder N/A<br />

Soll Datum<br />

1 Material Safety Data Sheets


GDS Kapitel 3<br />

Sicherheits- & Gesundheitsanforderungen<br />

Sind potentielle Leckagen von Ölund<br />

Kühlmittel unter Kontrolle?<br />

Sind alle Betriebsgefahren<br />

identifiziert worden? (Arbeits-<br />

Sicherheits-Gefahren-Analyse)?<br />

Sind die speziellen Anforderungen<br />

der „Division I Class I“- Bereiche<br />

kontrolliert worden?<br />

Sind Sensoren für die Division I<br />

Class I Bereiche vorhanden?<br />

Geräusch<br />

Überschreitet der Geräuschpegel nicht<br />

80 dB(A) unter normalen Betriebsbedingungen?<br />

Laser<br />

Erfüllt der Laser alle Anforderungen<br />

nach ANSI Z136.1 ‚Sichere<br />

Benutzung des Lasers‘?<br />

Ist der Laser beschriftet, klassifiziert<br />

und zertifiziert?<br />

Roboterbetrieb<br />

Erfüllt der Betrieb von Robotern die<br />

Anforderungen von ANSI/RIA<br />

R15.06 datiert _______?<br />

Sind alle Energietrennstellen & Verriegelungen<br />

installiert wie erfordert?<br />

Sind alle mechanischen und<br />

bewegungsbegrenzenden Anschläge<br />

verifiziert worden?<br />

Ist ein Schutz des Gesamtbereiches<br />

vorhanden?<br />

Ja Nein<br />

Bemerkungen/Prüfergebnis<br />

oder N/A<br />

Soll Datum<br />

GDS Kapitel 4<br />

Mechanische Ausführung<br />

Ergonomische Gesichtspunkte<br />

Entsprechen die Arbeitsplatzabmessungen<br />

der <strong>Bosch</strong> Norm?<br />

Ist Arbeitsplatzbeleuchtung<br />

ausreichend, kein Blendlicht?<br />

Geschehen alle sekundären Tatigkeiten<br />

auf ordnungsgemäßer Arbeitshöhe<br />

(Betätigen, Lesen von Anzeigen,<br />

Handhabung von Behältern, usw.)?<br />

Ja Nein<br />

Bemerkungen/Prüfergebnis<br />

oder N/A<br />

Soll Datum


GDS Kapitel 4<br />

Mechanische Ausführung<br />

Ergonomische Gesichtspunkte<br />

Sind alle Hebearbeiten innerhalb der<br />

NIOSH Grenzen (Wechsel von Werkzeugen,<br />

Vorrichtungen, Behältern)?<br />

Sind Hilfsmittel zum Heben von<br />

schweren Teilen vorhanden?<br />

Überschreitet das maximal zu hebende<br />

Gewicht nicht 30 lbs. (13.6 kg)?<br />

Ist das Folgende beurteilt worden:<br />

➨ Nicht ordnungsgemäßes /<br />

➨<br />

unnötiges Heben?<br />

Wiederholende<br />

Bewegungen?<br />

➨ Körperhaltung?<br />

Ist der Zugang für Materialhandhabung,<br />

Einstellung, Wartung<br />

und Reinigung ausreichend?<br />

Ja Nein<br />

Bemerkungen/Prüfergebnis<br />

oder N/A<br />

Soll Datum<br />

GDS Kapitel 5<br />

Elektrische Ausführung Ja Nein<br />

Sind nur verseilte Kupferleitungen<br />

benutzt?<br />

Ist Stromanschluss 480 VAC,<br />

3 Phasen 60 Hz.?<br />

Ist Stromanschluss für PLC,<br />

Computer, Einphasenmotor<br />

115 VAC, 60 Hz?<br />

Haben Gehäuse interne 115 VAC<br />

Steckdosen?<br />

Ist Steuerungsspannung geregelte<br />

24 VDC?<br />

Sind Anschlussstecker und –<br />

steckdosen in den Gehäusen mit der<br />

Kabelnummer beschriftet?<br />

Haben 115 VAC Stromkabel<br />

standardmäßige U.S. 3-pol Stecker?<br />

Sind Gefahr- und Warnschilder an<br />

den elektrischen Schaltschränken?<br />

Sind elektrische Schaltschränke<br />

mindestens 100 mm (3.75") über dem<br />

Fußboden?<br />

Haben alle Steuerung- und Leistungs-<br />

I/O Punkte beschriftete zugängliche<br />

Prüfpunkte in dem elektrischen<br />

Bemerkungen/Prüfergebnis<br />

oder N/A<br />

Soll Datum


GDS Kapitel 5<br />

Elektrische Ausführung Ja Nein<br />

Steuerschrank?<br />

Sind Steuerungstransformatoren 30%<br />

über Maximallast ausgelegt?<br />

Sind alle gemeinsamen Leitungen des<br />

Steuerungskreises am Ausgangspunkt<br />

geerdet?<br />

Haben vom Steuerschrank ausgehende<br />

115 VAC Schaltkreise neutrale,<br />

am Ausgangspunkt geerdete Leiter?<br />

Sind Maschinen und Anlagen<br />

ordnungsgemäß geerdet?<br />

Haben Maschinen mit PLC oder<br />

Computer- Steuerung individuellen<br />

Steuerkreisschutz für jeden Ausgang?<br />

Können alle Pilotlampen getestet<br />

werden?<br />

Sind Zykluszähler vorhanden?<br />

Sind Sicherheitsschalter normalerweise<br />

geöffnet und nur geschlossen<br />

wenn die Sicherheitseinrichtung in<br />

Position ist?<br />

Haben Kabelkanäle / Rohrleitungen<br />

40% extra Kapazität?<br />

Sind alle Anschlusskästen nach<br />

NEMA genehmigt und haben<br />

Anschlüsse für jeden Draht?<br />

Sind keine Drahtspleissungen<br />

benutzt?<br />

Sind alle Drähte an allen Anschlusspunkten<br />

benummert?<br />

Hat jeder Draht hat die gleiche<br />

Nummer an allen Anschlusspunkten?<br />

Haben alle Drahtenden Pressklemmen?<br />

Ist eine Drahtreserve von Minimum<br />

15% in jedem Kabelkanal angeschlossen<br />

und auf den Zeichnungen<br />

dargestellt?<br />

Sind elektrische und elektronische<br />

Komponenten individuell und<br />

permanent gekennzeichnet?<br />

Ist die maximale Länge der flexiblen<br />

Kabelführung ein Meter?<br />

Bemerkungen/Prüfergebnis<br />

oder N/A<br />

Soll Datum


GDS Kapitel 5<br />

Elektrische Ausführung Ja Nein<br />

Sind alle Rohrleitungen, außer der<br />

flexiblen, galvanisch verzinkt und<br />

steif?<br />

Werden PUR Kabel verwendet in<br />

Bereichen mit Öl, Kühlmittel oder<br />

VISCOR- Schwall oder Nebel und<br />

PVC Kabel in Bereichen mit Bremsflüssigkeit-<br />

Schwall oder Nebel ?<br />

Ist der Zugang zu Parametern durch<br />

Passworte geschützt?<br />

Sind Computer IBM AT, oder<br />

kompatibel?<br />

Haben Computer Microsoft DOS<br />

oder Windows Betriebssystem?<br />

Sind Computer „High Level<br />

Language“ per Anforderungen des<br />

Werkes?<br />

Ist jedes Computerprogramm<br />

ausgedruckt?<br />

Erklären Bemerkungen und<br />

Kommentare in Englisch die<br />

Sequenzen und Subroutinen der<br />

Computerprogramme?<br />

Ist die Software in modularer Weise<br />

geschrieben?<br />

Kann <strong>Bosch</strong> Änderungen an allen<br />

Softwareprogrammen vornehmen?<br />

Beinhalten die Maschinensteuerungen<br />

Diagnoseanzeigen?<br />

Bemerkungen/Prüfergebnis<br />

oder N/A<br />

Soll Datum<br />

GDS Kapitel 6<br />

Qualitätsnormen und<br />

Ablaufbedingungen<br />

Sind Anzahl der Muster nach Anhang<br />

6.1 gewählt?<br />

Sind Fertigungsmuster gleichmäßig<br />

über alle Werkstückpositionen<br />

verteilt?<br />

Sind Lehren -, Maschinen - und<br />

Prozessfähigkeitsnachweis nach<br />

werksspezifischen Anforderungen<br />

durchgeführt?<br />

Erfüllen die Ergebnisse folgenden<br />

Ja Nein<br />

Bemerkungen/Prüfergebnis<br />

oder N/A<br />

Soll Datum


GDS Kapitel 6<br />

Qualitätsnormen und<br />

Ablaufbedingungen<br />

Abnahmemerkmale:<br />

Ja Nein<br />

➨ Lehrenfähigkeit? Prüfergebnis:<br />

➨ Diskriminierung des Lehrensystems;<br />

Prüfergebnis:<br />

Verhältnis > 12,5?<br />

➨ Maschinenfähigkeit (C mk ) > 1.67? Prüfergebnis:<br />

➨ Prozessfähigkeit (C pk ) >1.33? Prüfergebnis:<br />

Ist kleinste Zählung oder kleinste<br />

Teilung der Lehrenskala < 10% der<br />

kleinsten Teiletoleranz?<br />

Bemerkungen/Prüfergebnis<br />

oder N/A<br />

Soll Datum<br />

Zeigen Lehren variable Daten an, es<br />

sei denn es ist anders spezifiziert?<br />

Ist Technische Verfügbarkeit > 95%<br />

per VDI 3423?<br />

➨ Ist Umrüstzeit < 10 Minuten?<br />

Ist Trockenlaufzyklus für Stabilität<br />

erfolgreich erfolgt?<br />

Sind Prozessdaten oder Einstellunterlagen<br />

erhältlich, einschließlich:<br />

➨ Einstellparameter?<br />

➨ Werkzeugwechsel/-einstellablauf?<br />

Sind Intervalle der betriebsbedingten<br />

Einstellungen adäquat?<br />

Erfolgte während der Abnahmeprüfung<br />

mindestens ein Wechsel per<br />

Werkzeug unter Befolgung der vom<br />

Lieferanten erstellten Einstellprozedur?<br />

Wurden alle Betriebsarten und<br />

betriebliche Merkmale der Software<br />

und Datenausgabe demonstriert:<br />

➨ Prüfplan erhältlich?<br />

➨ Berechnungen verifiziert?<br />

➨ Fernabfrage via Modem?<br />

➨ Datentransfer zum <strong>Bosch</strong><br />

Network?


Kapitel 7: N/A<br />

GDS Kapitel 8<br />

Dokumentation und<br />

Versandanweisungen<br />

Ja<br />

Nein<br />

Bemerkungen/Prüfergebnis<br />

oder N/A<br />

Soll Datum<br />

Ist die Maschinendokumentation<br />

geliefert per Punkt 8.1 der GDS?<br />

Folgt das Format der Serviceunterlagen<br />

der GDS-Richtlinie Anhang 8.1?<br />

Kapitel 9: N/A<br />

Kapitel 10: Plant Specific Additional Requirements<br />

CF4.02.619 .doc Änderung: Original, 1.4.2002 Originator: ChW/TEF6 W.Hasper Seite 10 von 10


BOSCH <strong>Allgemeine</strong> <strong>Liefervorschriften</strong> für Maschinen und Einrichtungen 1.4.2002<br />

PUNKT 8 –UNTERLAGEN UND VERSANDANWEISUNGEN<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

Seite<br />

8.1 Maschinendokumente.............................................................................................. 8-2<br />

8.2 Versandanweisungen............................................................................................... 8-3<br />

8.3 Überseeversand. ....................................................................................................... 8-3<br />

8.4 Kennzeichnung von Verpackungen ....................................................................... 8-4<br />

8.5 Versandunterlagen .................................................................................................. 8-4<br />

8.6 Rechnungsausstellung ............................................................................................. 8-5


PUNKT 8 – UNTERLAGEN UND VERSANDANWEISUNGEN<br />

8.1 Maschinendokumente<br />

8.1.1 Alle Begleitpapiere, Unterlagen und Maschinenkennzeichnungen müssen in englischer Sprache ausgeführt<br />

sein. Dies gilt auch für sämtliche auf der Maschine angebrachten Hilfseinrichtungen (beispielsweise<br />

Meßinstrumente und Abrichtzubehör).<br />

8.1.2 Drei (3) Sätze von Papierkopien und, falls vorhanden, CAD-Zeichnungen im elektronischen Datenformat<br />

sollen dem Projektingenieur zusammen mit der Maschine übergeben werden:<br />

Dabei sind, soweit zutreffend, folgende Unterlagen vorzulegen:<br />

a) Betriebsanleitungen zum Einstellen und Warten der Anlagen (Siehe Anhang 8.1 für Formatrichtlinien)<br />

b) Wartungshandbuch (Siehe Anhang 8.1 für Formatrichtlinien)<br />

c) Hydraulikschaltplan mit Stücklisten<br />

d) Pneumatikschaltplan mit Stücklisten<br />

e) Übersichtszeichnung mit Angaben der Lage der Schalter, Motoren, Magnetventile usw..<br />

f) Elektroschaltplan mit Darstellungen der internen Schaltkreise, KVA-Nennleistungen, Stärke der<br />

Sicherungen, Stücklisten, einer allgemeinen Darstellung der Einbaupositionen und einer Darstellung<br />

der Bedienpulte.<br />

g) PLC-Programm mit einem Ausdruck des Programms, Symboltabelle und Querverweistabelle (in<br />

dieser Reihenfolge).<br />

h) Softwaredisketten, einschließlich Quellencode<br />

i) Funktionspläne<br />

j) Auflistung der Computerprogramme<br />

k) Flußdiagramme der Computerprogramme<br />

l) Pläne für die vorbeugende Instandsetzung<br />

m) Zusammenbau- und Komponentenzeichnungen<br />

n) Ersatzteillisten mit Herstellername und Bestellnummer<br />

o) Werkzeuglisten<br />

p) Tauglichkeitszertifikate (Druckbehälter, Kalibrierung, Hochfrequenz-eirichtungen usw.)<br />

q) Risikobewertung der Roboter<br />

r) Laser-Produktbericht und Zugriffnummer von CDRH<br />

s) Sicherheitsvorschriften<br />

t) Handbücher der Einzelkomponenten<br />

8.1.3 Die oben genannten Dokumente müssen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Endabnahme aktualisiert<br />

und an den Projektingenieur gesandt werden.<br />

Unterlagen und Versandanweisungen - 8 - 1


8.2 Versandanweisungen<br />

8.2.1 Bei Direktlieferungen müssen unter Berucksichtigung extremer Transport-bedingungen alle<br />

empfindlichen Maschinen, Anlagen und Teile ausreichend gesichert, verpackt und gekennzeichnet<br />

werden.<br />

8.2.2 Während der Demontage muss jede Verbindungsstelle an beiden Kontaktseiten gekennzeichnet<br />

werden<br />

8.2.3 Der Lieferant der Maschine oder Anlage muss die nachfolgend genannten Versandanweisungen<br />

befolgen, wenn unsere Bestellung als Lieferbedingung “FOB Shipping Point” (Frei Versandort)<br />

lautet.<br />

8.2.4 <strong>Bosch</strong> wird dem Lieferanten alle Frachtkosten belasten, die durch Verstöße gegen die<br />

Versandanweisungen entstehen.<br />

8.2.5 Wenn aufgrund verspäteter Lieferung ein Lufttransport erforderlich ist, muss der Lieferant die dafür<br />

notwendigen Aufwendungen im voraus bezahlen.<br />

8.2.6 <strong>Bosch</strong> muss vom Lieferanten rechtzeitig über das Versanddatum, vorgesehene Transportmittel usw.<br />

informiert werden, um die entsprechenden versicherungstechnischen Vorbereitungen usw. treffen<br />

zu können. Wird dies versäumt, ist allein der Lieferant für Transportschäden verantwortlich. Für<br />

Schäden, die von der Versicherung aufgrund einer unzulänglichen Be- oder Entladung und/oder<br />

Verpackung nicht getragen werden, ist allein der Lieferant verantwortlich.<br />

8.2.7 Der Lieferant wird mit dem Projektingenieur mindestens eine (1) Woche vor dem Versand Kontakt<br />

aufnehmen bezuglich Angaben zum Gewicht, Abmessungen und der voraussichtlichen Anzahl und<br />

Art der Lastkraftwagen.<br />

8.2.8 Alle Lieferungen und separate Teillieferungen von Werkzeugen, Maschinen und Hilfseinrichtungen<br />

müssen an einer auffälligen Stelle (mit schwarzer Farbe) mit der <strong>Bosch</strong>-Bestellnummer<br />

gekennzeichnet werden..<br />

8.2.9 Besondere Transportanweisungen, beispielsweise die Ansatzpunkte von Hebezeugen, Hinweise wie<br />

“This End Up”(Oben) oder “Protect From Rain” (Vor Nässe schützen) usw. müssen für das<br />

Umschlagpersonal gut erkennbar sein.<br />

Unterlagen und Versandanweisungen - 8 - 2


8.3 Überseeversand<br />

8.3.1 Die Bestellnummer, BOSCH Teilenummer und die Freigabenummer müssen angegeben werden<br />

auf:<br />

• Begleitschein<br />

• Attest<br />

• Außenseite von Behältern<br />

• Frachtbrief<br />

Falls zutreffend, muß die Frachtfreigabenummer („Freight Authoritzation Number“) auf folgenden<br />

Unterlagen erscheinen:<br />

• auf der Empfängerkopie des Luftfrachtbriefs bzw. Frachtbriefs<br />

• und der Rechnung<br />

8.3.2 Die gesamte Fracht wird per Nachnahme (shipped collect) versandt, es sei denn, es handelt sich um:<br />

a) Ersatzsendung defekter Waren,<br />

b) Sondertransport aufgrund verspäteter Lieferung,<br />

c) Transport mit einem nicht im voraus bestimmten Frachtführer.<br />

DIESE SENDUNGEN MÜSSEN ZU LASTEN DES LIEFERANTEN DER MASCHINE ODER ANLAGE IM<br />

VORAUS BEZAHLT WERDEN.<br />

8.4 Kennzeichnung von Verpackungen<br />

Jede Verpackung und jedes Einzelteil muss wie folgt gekennzeichnet werden:<br />

Robert <strong>Bosch</strong> Corporation (oder Name der Tochtergesellschaft)<br />

City - U.S.A. (Name der Stadt)<br />

Purchase Order No.:_(Bestellnummer)____________<br />

Made in (Hergestellt in)______________________<br />

Jeder Verpackung bzw jeder Kiste ist eine Kopie der Packliste beizulegen.<br />

Unterlagen und Versandanweisungen - 8 - 3


8.5 Versandunterlagen<br />

Folgende Unterlagen sind per Luftpost direkt an die Robert <strong>Bosch</strong> Corporation zu versenden:<br />

Fünf (5) Exemplare der Rechnung<br />

Drei (3) Exemplare der Originalversandpapiere<br />

Drei (3) Exemplare der Packlisten, aus welcher der Inhalt einer jeden Verpackung bzw.<br />

einer jeden Kiste hervorgeht.<br />

8.5.1 Dokumente für die USA Zollabfertigung<br />

Damit der Zoll der USA die Lieferung abfertigen kann, müssen ihr drei (3) Rechnungen beiliegen:<br />

• 1 Exemplar in der Verpackung<br />

• 1 Exemplar in einem Umschlag, der auf der Außenseite der Verpackung angebracht ist<br />

• 1 Exemplar, das am Air Way Bill (AWB), (=Luftfrachtbrief) anzubringen ist.<br />

Unterlagen und Versandanweisungen - 8 - 4


8.6 Rechnungsausstellung<br />

8.6.1 Der Lieferant der Maschine oder Anlage muss eine Rechnung entsprechend den Bedingung der<br />

Bestellung vorlegen.<br />

8.6.2 Auf allen Rechnungen muss die Bestellnummer angegeben werden. Sie sind direkt an die Abteilung<br />

„Accounts Payable Department“ (Kreditorenbuchhaltung) der Robert <strong>Bosch</strong> Corporation<br />

entsprechend den Vorgaben auf der Bestellung zu senden..<br />

8.6.3 Auf der Rechnung müssen in englischer Sprache (oder in deutscher Sprache mit englischer<br />

Übersetzung) folgende Angaben erscheinen:<br />

a) Der Einzelpreis je Artikel oder Artikelgruppe. Wenn Artikel als Unterbaugruppe oder Gruppe<br />

versandt werden, muss dies auf der Rechnung und auf der Packliste eindeutig angegeben<br />

werden.<br />

b) Das Brutto-, Netto- und Gesamtgewicht<br />

c) Die Verpackungskosten.<br />

Nur bei Bestellungen im internationalen Verkehr:<br />

d) Die Frachtkosten vom Hersteller bis zum Seefrachtagenten.<br />

e) Bei kostenfreien Lieferungen (z.B. Muster) muss der Wert für Zollzwecke auf einer<br />

Proforma-Rechnung angegeben werden. Eine solche Lieferung muss mit “SAMPLE”<br />

(Muster) gekennzeichnet werden. Auf der Proforma-Rechnung ist anzugeben “NO<br />

COMMERCIAL VALUE” (ohne Handelswert).<br />

f) Bei Elektromotoren muss die Nennleistung in kW angegeben werden (nur für Zollzwecke).<br />

g) Bei Rücksendungen instandgesetzter Waren müssen der Wert des betreffenden Teils und die<br />

Reparaturkosten (einschließlich Ersatzteilkosten) angegeben werden.<br />

h) Unterschrift.<br />

8.6.4 Mengen- und Wertangaben auf Handelsrechnungen müssen exakt den Versandunterlagen<br />

entsprechen. Dabei ist ein Bezug auf die entsprechende Seite bzw. Zeile der Bestellung anzugeben.<br />

Unterlagen und Versandanweisungen - 8 - 5


BOSCH <strong>Allgemeine</strong> Lieferbedingung für Maschinen und Anlagen 1.4.2002<br />

KAPITEL 9 - Anlagen<br />

INHALT<br />

• Anlage 1.1 <strong>Allgemeine</strong> Zahlungs- und Lieferbedingungen für die Beschaffung<br />

von Maschinen und Einrichtungen<br />

• Anlage 2.1 Maschinendatenblatt<br />

• Anlage 2.2 Checkliste der Entwurfsdurchsprache<br />

• Anlage 2.3 Checkliste zur Auswahl neuer Einrichtungen (MAE)<br />

• Anlage 4.1 US – Kontakte für <strong>Bosch</strong> Produkte<br />

• Anlage 4.2 Arbeitsplatzabmessungen<br />

• Anlage 5.1 Formular für die Übersicht der Steuersysteme<br />

• Anlage 6.1 Produktionsmengen für den Probelauf, Auswahlmenge<br />

• Anlage 6.2 Technische Verfügbarkeit<br />

• Anlage 8.1 Dokumentation<br />

Anlagen - Kapitel 9, Seite 1


Anlage 1.1<br />

ALLGEMEINE ZAHLUNGS- UND LIEFERBEDINGUNGEN FÜR DIE<br />

BESCHAFFUNG VON MASCHINEN UND PRODUKTIONSMITTEL<br />

1. VEREINBARUNG. Die nachstehenden Einkaufsbedingungen für die Beschaffung von Maschinen und<br />

Produktionsmitteln ("Zahlungs- und Lieferbedingungen"), inklusive der <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Liefervorschriften</strong> (GDS),<br />

Konstruktions- und Leistungsvorgaben, Normen, und alle sonstigen Dokumente, auf die Bezug genommen wird<br />

oder die dem Auftrag des Käufers beigefügt sind (Sammelbegriff "die Vertragsunterlagen"), stellen die komplette<br />

und gültige Vereinbarung ("Vereinbarung") zwischen der Robert <strong>Bosch</strong> Corporation ("Käufer") und dem<br />

Lieferanten ("Lieferant") dar. Alle vorherigen Verhandlungen, Vorschläge und Dokumente, die sich auf die<br />

„Vereinbarung" oder relevante Vorgänge beziehen, werden hiermit ungültig. Die Angebote oder<br />

Kostenvoranschläge des Lieferanten, die in dem Auftrag des Käufers genannt sind, beinhalten keine<br />

Zustimmung zu darin enthaltenen Bedingungen, – außer wenn diese Bedingungen ausdrücklich im schriftlichen<br />

Auftrag des Käufers bestätigt wurden. Gibt es Unterschiede vom Auftrag des Käufers zu der vorliegenden<br />

Vereinbarung, muss der Lieferant den Käufer sofort um Klärung bitten und dessen Entscheidungen befolgen.<br />

Alle Überschriften und Nummerierungen in diesen Einkaufsbedingungen verstehen sich ausschließlich als<br />

Referenz.<br />

2. Leistungsumfang. Wenn nicht ausdrücklich in der Vereinbarung anders festgelegt, ist der Lieferant<br />

verantwortlich für (I) die gesamte Arbeitsleistung, Material, Ausrüstung, Werkzeug und Kontrollen, die benötigt<br />

werden, um der Vereinbarung zu genügen; (II) Konstruktion, Montage und Zusammenbau der Produktionsmittel,<br />

die in der Vereinbarung aufgeführt sind, und (III) die Prüfungs- und Ausbildungsprozeduren betreffs Betrieb und<br />

Wartung der Produktionsmittel, die in der Vereinbarung aufgeführt sind (hinfort „Leistungsumfang“ genannt.<br />

Falls es in der Vereinbarung nicht gefordert ist, dass der Lieferant die Produktionsmittel am Standort des<br />

Käufers aufbaut, verpflichtet sich der Lieferant dem Käufer gegenüber die Aufsicht beim Aufbau am Standort<br />

des Käufers vorzunehmen.<br />

3. Steuern. Sämtliche Steuern, die vom Lieferanten von Bundes-, Landes-, lokaler oder anderen rechtlichen<br />

Steuerbehörden gefordert werden und die sich aus dem Verkauf der Produktionsmittel ergeben (nicht die Steuern<br />

auf das Einkommen des Lieferanten!), Umsatzsteuer, Verkaufssteuer, Verbrauchssteuer, Mehrwertsteuer, oder<br />

andere Steuern die sich aus Preis, Verkauf oder Lieferung der Produkte oder Dienstleistungen für den Lieferanten<br />

oder Käufer ergeben, gehen zu Lasten des Käufers und werden als separate Einzelposten vom Lieferanten im<br />

Angebot dargestellt und aufgelistet. Zusätzlich zu dem Vertragspreis, wird der Käufer den Gesamtbetrag von<br />

Umsatzsteuer, Verkaufssteuer, Verbrauchssteuer, Mehrwertsteuer oder ähnlichen Steuern bezahlen. Dies entfällt,<br />

wenn der Käufer dem Lieferanten den Nachweis von Steuerbefreiung erbringt.<br />

4. Vertragspreis. Der Käufer wird dem Lieferanten den Vertragspreis wie festgelegt im Auftrag des Käufers<br />

bezahlen, unter vollständiger Berücksichtigung der Produktionsmittel und des Leistungsumfangs, die mit dieser<br />

Vereinbarung abgedeckt sind. Änderungen werden nur insoweit akzeptiert, wie es im Abschnitt 22 dieser<br />

Vereinbarung festgelegt ist. Wenn nicht auf dem Auftrag des Käufers ausdrücklich anders angegeben, basiert<br />

der Vertragspreis auf Lieferung FOB (free on board), und beinhaltet alle Kosten, die sich auf die Prüfungen am<br />

Standort des Käufers und/oder des Lieferanten beziehen, sowie alle Kosten, die sich aus der Montage (falls<br />

zutreffend), Hochfahren der Anlage, Training, Steuern, Zollgebühren, Angebotsgebühren oder anderen<br />

rechtlichen Regelungen bezüglich der Produktionsmittel ergeben. Der Vertragspreis im Auftrag des Käufers ist<br />

in U.S. Dollars - es sei denn, es wird ausdrücklich anders angegeben.<br />

Kapitel 9, Anlage 1.1 - <strong>Allgemeine</strong> Zahlungs- und Lieferbedingungen für die Beschaffung von<br />

Maschinen und Produktionsmitteln<br />

Ausgabe 1.4.2002, Seite 59


5. Zahlungsbedingungen. Die Begleichung der Rechnung erfolgt gemäß der Zahlungsfristen, die in dem Auftrag<br />

festgelegt wurden, vorausgesetzt der Käufer erhält die Rechnung vom Lieferanten fristgemäß. Die Begleichung<br />

der Rechnung erfolgt netto dreißig (30) Tage nach Erhalt der korrekten Rechnung. Die Annahme jeglicher<br />

Zahlungen durch den Lieferanten befreit den Käufer von Verbindlichkeiten jeglicher Art, eine Ausnahme bilden<br />

Beträge, welche zurückbehalten wurden aus Gründen, die sich vor dem Erhalt der aktuellen Rechnung ergeben<br />

haben. Die Annahme der Abschlusszahlung stellt eine allgemeine Befreiung von jeglichen Verbindlichkeiten<br />

des Käufer durch den Lieferanten dar. Verweigert der Lieferant die Zahlungsannahme, so muss dieser die<br />

gesamte erfolgte Zahlung an den Käufer mit einer schriftlichen Stellungnahme mit Auflistung aller Streitpunkte<br />

zurückgeben. Der Käufer ist dem Lieferanten gegenüber zu keiner Bezahlung verpflichtet, falls eine oder mehrere<br />

der folgenden Bedingungen existiert: (a) der Lieferant ist in Lieferverzug mit Teilen der Lieferung aus der<br />

Vereinbarung, (b) ein Teil der Zahlung bezieht sich auf fehlerhafte oder nicht gemäß dieser Vereinbarung<br />

durchgeführte Leistungen (wenn die Zahlungen sich auf die Leistungen beziehen, welche gemäß dieser<br />

Vereinbarung durchgeführt wurden und welche nicht fehlerhaft sind.) (c) Der Lieferant hat die Zahlungen an<br />

seinen Unterlieferanten für das Material oder Dienstleistungen betreffend der Produktionsmittel für welche der<br />

Käufer den Lieferanten bezahlt, nicht fristgerecht ausgeführt, (d) Falls der Käufer aus vertretbaren Gründen<br />

bestimmt, dass der Anteil noch offenstehender Rechnung unter dieser Vereinbarung nicht ausreichen wird, um<br />

die Leistung gemäß dieser Vereinbarung zu erbringen, werden keine zusätzlichen Zahlungen an den Lieferanten<br />

erfolgen, bis der Lieferant auf seine eigene Kosten einen zufriedenstellenden Anteil der Leistung erbringt und<br />

der Käufer bestimmt, dass der zur Zahlung verbleibende Anteil ausreichen wird, um die Arbeiten vollständig<br />

abzuschließen oder (e) der Lieferant konnte die Arbeiten nicht innerhalb der in der Vereinbarung gesetzten<br />

Zeitfrist erledigen. Zusätzlich kann der Käufer einen Teil der unter dieser Vereinbarung fälligen Zahlungen<br />

zurückbehalten, falls Forderungen aus anderen Verträgen oder Auftragen mit dem Lieferanten bestehen. Der<br />

Lieferant wird nach Erhalt der Zahlung vom Käufer umgehend die Bezahlung an jeden Unterlieferanten leisten,<br />

in der Höhe des Betrages, auf den jeder Unterlieferant Anspruch hat und welcher die tatsächlich einbehaltene<br />

Vorauszahlung darstellt. Die Bezahlung des Unterlieferanten soll direkt von der Bezahlung des Käufers an den<br />

Lieferanten erfolgen. Der Lieferant wird gemäß der Vereinbarung jeden seiner Unterlieferanten verpflichten, die<br />

Zahlungen an seinen Unterlieferanten in gleicher Weise vorzunehmen. Der Käufer ist nicht verpflichtet, die<br />

Unterlieferanten zu bezahlen oder dafür zu sorgen dass sie bezahlt werden, es sei denn dies ist gesetzlich<br />

anderweitig geregelt.<br />

6. Lieferung, Leistungsumfang und Liefertermine: DIE LIEFERZEIT IST EIN GRUNDLEGENDER<br />

BESTANDTEIL DIESES AUFTRAGS Außer wenn anderweitig auf dem Auftrag spezifiziert, soll die Lieferung<br />

FOB, an den vom Käufer spezifizierten Lieferort erfolgen. Der Lieferant stimmt zu, die Produktionsmittel gemäß<br />

dieser Vereinbarung, inklusive aller geplanten Leistungs- und Lieferterminen gemäß Auftrag abzuliefern. Der<br />

Lieferant muss sicherstellen, dass die Produktionsmittel in geeigneter Art und Weise verpackt und verschickt<br />

werden. Die Auflistung der Produktionsmittel und dessen Komponenten seitens des Käufers ist gültig für alle<br />

Lieferungen, die ohne Packliste versandt werden. Der Lieferant wird den Käufer umgehend über<br />

Lieferzögerungen der Produktionsmittel informieren. Über geplante Abhilfemaßnahmen des Lieferanten muss<br />

ebenfalls sofort informiert werden. Sollte die Lieferung von der Vereinbarung abweichen, auch Verschiebung<br />

der Liefertermine (es sei denn, es handelt sich um entschuldigte Verzögerung per Abschnitt 15), hat der Käufer<br />

nach eigenem Ermessen das Recht (I) vom Lieferanten zu verlangen, dass er die Produktionsmittel, nach Wahl<br />

des Käufers entweder vollständig oder unvollständig, zum frühest möglichen Zeitpunkt und auf die schnellste<br />

Art und Weise (Luftfracht) auf Kosten des Lieferanten an den Käufer schickt; (II) diese Vereinbarung durch<br />

schriftliche Notiz an den Lieferant zu annullieren, und (zusätzlich zu anderen gesetzlich geregelten<br />

Entschädigungen) alle vom Käufer an den Lieferanten geleisteten Zahlungen zurück zu verlangen; oder (III)<br />

einen Teil der Lieferleistung, welche nach dieser Vereinbarung oder der entsprechenden Auftrag zu erfolgen hat,<br />

zu stornieren. Der Lieferant muss (zusätzlich zu anderen gesetzlich geregelten Entschädigungen) für sämtliche<br />

Kosten aufkommen, die durch den Lieferanten verursacht werden, um die Arbeiten gemäß dieser Vereinbarung<br />

fertig stellen. Zusätzliche Kosten, die dem Käufer als Ergebnis von Nichterfüllung dieser Vereinbarung<br />

entstehen, inklusive der zusätzlichen Fertigungs-, Lohn- und Transportkosten, werden vom Lieferanten getragen<br />

Kapitel 9, Anlage 1.1 - <strong>Allgemeine</strong> Zahlungs- und Lieferbedingungen für die Beschaffung von<br />

Maschinen und Produktionsmitteln<br />

Ausgabe 1.4.2002, Seite 2


7. Vorabnahme und Abnahme<br />

7.1 <strong>Allgemeine</strong>s. Der Lieferant muss dem Käufer alle Berichte und Daten zur Fertigungs, - Funktions- und<br />

Qualitätssicherungsprüfung der Produktionsmittel zum geforderten Zeitpunkt zur Verfügung stellen. Der Lieferant<br />

gewährt dem Käufer das Recht, das Gelände des Lieferanten zu jeder angemessenen Zeit zu betreten, um die<br />

Produktionsmittel, deren Komponenten und die angegebenen Fertigungs- und Montagetechnologie, die der Lieferant<br />

anwendet, zu überprüfen, wie es dem Käufer angemessen erscheint. Der Lieferant verpflichtet sich mit dem Käufer bei<br />

solchen Inspektionen zu kooperieren.<br />

7.2 Vorabnahme. Der Lieferant soll den Käufer nach Fertigstellung der Produktionsmittel am Standort des Lieferanten,<br />

benachrichtigen, dass die Produktionsmittel bereit sind für Vorabnahme und Versand. Der Käufer hat das Recht vor<br />

dem Versand der Produktionsmittel diese am Standort des Lieferanten innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt<br />

der Fertigstellungsnotiz ("Vorabnahme-Inspektionszeitraum") zu begutachten. Während der Vorabnahme-<br />

Inspektionszeitraum soll der Käufer bestätigen, dass die Produktionsmittel alle gegebenen Vorschriften und<br />

Anforderungen erfüllen. Jegliche vom Käufer entdeckten Fehler oder Abweichungen werden vom Lieferanten auf<br />

alleinige Kosten des Lieferanten prompt repariert oder ersetzt. Die Produktionsmittel werden danach einer weiteren<br />

Vorabnahme oder Prüfung durch den Käufer unterzogen.<br />

7.3 Endabnahme. Alle Produktionsmittel, welche mit dieser Vereinbarung in Auftrag gegeben wurden, muss der<br />

Käufer einer endgültigen Prüfung unterziehen ("Endabnahme"). Der Lieferant wird vom Käufer mindestens zehn (10)<br />

Tage vor dem Endabnahmetermin über die Endabnahmeprüfung informiert. Bei der Endabnahme prüft der Käufer, ob<br />

die Produktionsmittel alle gültige Vorschriften erfüllen und wie in der Vereinbarung vorgesehen funktionieren. Sollten<br />

die Produktionsmittel nicht gemäß dieser Vereinbarung funktionieren und/oder nicht alle in der Vereinbarung<br />

genannten Angaben und Anforderungen erfüllen (inklusive der Anforderungen des Auftrages), wird der Lieferant auf<br />

seine eigene Kosten umgehend Reparaturen und Einstellungen durchführen, um die Anforderungen an die<br />

Produktionsmittel zu erfüllen. Die Abnahmeprüfung wird dann wiederholt. Ungeachtet der Zahlung oder zuvor<br />

erfolgter Prüfungen kann die Endabnahme nicht erfolgen, bis (I) der Lieferant alle Mängel an den Produktionsmitteln,<br />

die der Käufer festgestellt hat, behoben hat, (II) der Lieferant die kompletten Unterlagen nach Punkt 12 zur Verfügung<br />

gestellt hat, (III) der Lieferant den Nachweis an den Käufer liefert, dass alle Unterlieferanten des Lieferanten bezahlt<br />

wurden (hierzu zählen auch Pfandabtretungen, (IV) der Lieferant alle anderen in der Vereinbarung spezifizierten<br />

Anforderungen erfüllt hat. Falls die Endabnahme durch den Käufer nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem<br />

Beginn der ersten Abnahmeprüfungen erfolgen kann, wird der Lieferant als vertragsbrüchig gegenüber der<br />

Vereinbarung betrachtet und der Käufer hat das Recht, von der Vereinbarung zurückzutreten, die Vereinbarung wegen<br />

Nichterfüllung zu stornieren, und/oder die Übernahme der Produktionsmittel zu verweigern, in der Gesamtheit oder<br />

teilweise. Zusätzlich hat der Käufer Anspruch auf Entschädigungen, nach gesetzlichen Regelungen, auch in<br />

Sachwerten.<br />

7.4 Rechtsmittel. Falls die Produktionsmittel oder Teile der Produktionsmittel die gesetzlichen Regelungen oder<br />

die in der Vereinbarung enthaltenen Spezifikationen nicht erfüllen, oder anderweitig fehlerhaft sind, hat der Käufer<br />

das Recht, die fehlerhaften Produktionsmittel oder Teile davon an den Lieferanten zurückzugeben. Der Lieferant muss<br />

dem Käufer seine Kosten plus die Transportkosten zum Standort des Käufers und Rücktransport zum Lieferanten<br />

erstatten. Falls es der Käufer vorzieht, die fehlerhaften Produktionsmittel oder die Produktionsmittel, welche die<br />

Spezifikationen nicht erfüllen, zu akzeptieren, als Fehlerbehebung oder Umtausch zu verlangen, wird die Vereinbarung<br />

so angepasst, dass sie eine angemessene und faire Verminderung des Gesamtpreises der Produktionsmittel darstellt.<br />

Solche Anpassungen treten in Kraft unabhängig davon, ob die Abschlusszahlung geleistet wurde oder nicht.<br />

7.5 ng trägt der Käufer die Kosten für eigene Anreise und die Kosten für die Beistellung von Materialen und Stoffen,<br />

die vom Käufer als erforderlich für den Nachweis von korrekten Betrieb und Leistung der Produktionsmittel erachtet<br />

werden. Für alle Vorabnahme- und Endabnahmeprüfungen, welche nach den jeweils ersten Prüfungen erfolgen, muss<br />

der Lieferant die Kosten für alle vom Käufer gestellten Materialien oder Stoffe, die der Lieferant benötigt, um den<br />

Nachweis des korrekten Betriebs und Leistung der Produktionsmittel zu erbringen, tragen. Zusätzlich ist der Lieferant<br />

Kapitel 9, Anlage 1.1 - <strong>Allgemeine</strong> Zahlungs- und Lieferbedingungen für die Beschaffung von<br />

Maschinen und Produktionsmitteln<br />

Ausgabe 1.4.2002, Seite 3


verantwortlich für alle Reisekosten und andere Kosten, die für den Käufer als Ergebnis von Nichterfüllung der ersten<br />

Vorabnahmeprüfung entstehen, oder durch nachfolgende Abnahme und/oder Endabnahmeprüfung verursacht werden.<br />

Die Parameter der Vorabnahmeprüfung und der Endabnahmeprüfung werden vom Käufer definiert und basieren auf<br />

den in dieser Vereinbarung definierten Vorschriften und Anforderungen.<br />

8. Lieferantengarantie.<br />

8.1 <strong>Allgemeine</strong>s. Der Lieferant garantiert, dass die Produktionsmittel, inklusive aller Materialien und Leistungen<br />

die gemäß dieser Vereinbarung erbracht werden, (I) von höchster Qualität sind, es sei denn dies ist abweichend davon<br />

vom Käufer schriftlich spezifiziert; (II) frei und unbelastet von jeglichen Pfandrechten, Forderungen und sonstigen<br />

Lasten, die als Ergebnis von jeglichen Unterlassungen seitens des Lieferanten oder durch Forderungen gegenüber dem<br />

oder durch den Lieferanten aufgetreten sind; (III) dem geforderten Niveau entsprechen und die Funktionen, für welche<br />

sie hergestellt werden, und die dem Lieferanten bekannt sind, erfüllen; (IV) dieser Vereinbarung, inklusive<br />

Konstruktion, Anfertigung und Erfüllung der <strong>Liefervorschriften</strong>, Leistungsdaten und Anforderungen entsprechen. Falls<br />

vom Käufer verlangt, wird der Lieferant einen Nachweis über die Qualität von Materialien und Leistungen (gemäß<br />

dieser Vereinbarung) die in die Produktionsmittel eingebaut sind, erbringen. Weiterhin garantiert der Lieferant, dass<br />

die Produktionsmittel alle gültigen Bundes-, Landes- und lokalen Gesetze und Regelungen erfüllen. Außer wenn es<br />

ausdrücklich anders vereinbart ist, garantiert der Lieferant, dass er der reguläre Lieferant für Waren dieser Art ist. Der<br />

Lieferant garantiert, dass die Software (wie definiert in Absatz 17) die Anforderungen der Dokumentation erfüllt und<br />

dass die Software gemäß der Dokumentation genutzt wird und die Produktionsmittel gemäß der Spezifikationen<br />

funktionieren. Diese Garantien gelten zusätzlich zu allen “shrink-wrap”, “click-on” oder anderen Garantien betreffend<br />

Software, die in den Produktionsmitteln integriert sind.<br />

8.2 Für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach dem Datum der Endabnahme der Produktionsmittel oder<br />

achtzehn (18) Monate nach der Lieferung der Produktionsmittel an den Standort des Käufers, was auch später sein<br />

kann, verpflichtet sich der Lieferant zur prompten (nicht mehr als 24 Stunden nach Benachrichtigung des Käufers an<br />

den Lieferanten) Ausführung aller erforderlicher an den Produktionsmitteln ohne Belastung der Kosten an den Käufer.<br />

Der Lieferant muss ebenfalls für alle Lohn- und Reisekosten, die ihm in Verbindung mit den Garantieleistungen oder<br />

Entsendung des Personals an den Standort des Käufers entstehen, aufkommen. Der Lieferant verpflichtet sich weiterhin,<br />

dass alle Stoffe, Komponenten und Teile, welche in die Produktionsmittel eingebaut werden, durch Hersteller –<br />

und/oder Lieferantengarantien abgedeckt sind, deren Konditionen bezüglich Dauer und Umfang mindestens dem<br />

Industriestandard entsprechen.<br />

8.3 Keine Einschränkungen. Keiner der im Absatz 8.1 oder 8.2 dieser Vereinbarung genannten Fälle kann als<br />

Grund verstanden werden, um die anderen Verpflichtungen, die der Lieferant unter dieser Vereinbarung haben mag,<br />

auch nur zeitweilig außer Kraft setzen.<br />

Der festgelegte Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach der Endabnahme der Produktionsmittel oder achtzehn (18)<br />

Monaten nach der Auslieferung der Produktionsmittel an den Käufer, oder ein längerer Zeitraum falls gesetzlich<br />

vorgesehen, oder in den Garantiebedingungen dieser Vereinbarung gefordert, bezieht sich nur auf die<br />

Verpflichtung des Lieferanten die Mängel an den Produktionsmitteln zu korrigieren.<br />

8.4 Falls der Lieferant seine Verpflichtungen gemäß dieser Garantie nicht innerhalb des hier genannten Zeitraums<br />

erfüllt, oder die Garantieleistungen nicht in einer dem Käufer als angemessen erachteten Zeitspanne unter den<br />

gegebenen Umständen erfüllt, hat der Käufer das Recht, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen oder Reparaturen selbst<br />

oder durch Dritte durchzuführen. In solchen Fällen wird der Lieferant mit allen Kosten belastet, die dem Käufer im<br />

Rahmen der Sicherung der unter dieser Garantie gedeckten Leistungen entstehen. Ungeachtet der vorherigen Angaben,<br />

wenn Nichterfüllung oder Verzug der Mängelbeseitigung zu signifikanten Schäden oder nicht vertretbaren Kosten für<br />

den Käufer führen<br />

Kapitel 9, Anlage 1.1 - <strong>Allgemeine</strong> Zahlungs- und Lieferbedingungen für die Beschaffung von<br />

Maschinen und Produktionsmitteln<br />

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kann, falls nicht sofort behoben, hat der Käufer das Recht, ohne Benachrichtigung des Lieferanten, sofort alle<br />

notwendigen Reparaturen oder Abhilfemaßnahmen selber oder von Dritten durchführen zu lassen. Der Lieferant<br />

verpflichtet sich dem Käufer alle Kosten zu erstatten, die sich dem Käufer aus Durchführung solcher Leistungen<br />

ergeben.<br />

9. Versicherung. Der Lieferant und sein Unterlieferant müssen folgende Versicherungen abschließen: (I) <strong>Allgemeine</strong><br />

Haftpflichtversicherung, inklusive Deckung für Produkthaftung und/oder Betrieb der Produktionsmittel oder der<br />

Leistung des Lieferanten nach dieser Vereinbarung, mit einem Versicherungslimit pro Fall von nicht weniger als<br />

$2,000,000, und einer kumulativen Summe von nicht weniger als $5,000,000; (II) Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung<br />

mit dem kombinierten individuellen Limit von $1,000,000 per Versicherungsfall für Personen- und Sachschaden,<br />

welche den Betrieb von Fahrzeugen im Eigenbesitz, Fremdbesitz und Mietwagen abdeckt. Die Versicherung des<br />

Lieferanten muss die primäre Versicherung sein und keine Beiträge zu jeglicher anderen anwendbaren Versicherung<br />

leisten. Der Lieferant wird dem Käufer den Versicherungsnachweis zum Zeitpunkt erbringen, wenn der Käufer die<br />

Vereinbarung ausgibt. Die Versicherungspolicen sind so beschaffen, dass sie nur nach Ablauf von dreißig (30) Tagen<br />

nach vorheriger schriftlichen Benachrichtigung des Käufer gekündigt werden können. Für den Fall, dass der Käufer<br />

es versäumt, den Nachweis der Versicherung zu erfragen oder verlangen, wird der Lieferant weder von der Pflicht<br />

enthoben die Versicherung abzuschließen, noch werden dadurch andere Verpflichtungen des Lieferanten<br />

eingeschränkt. Der Lieferant verpflichtet sich alle Transporte der Produktionsmittel für den vollen Wert zu versichern,<br />

es sei denn, dies ist auf dem Auftrag des Käufers anders angegeben. Der Lieferant ist verpflichtet, dafür Sorge zu<br />

tragen, dass für die Mitarbeiter eine Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung besteht, wie gesetzlich gefordert.<br />

Falls es erforderlich wird, dass der Lieferant Arbeiten auf dem Gelände des Käufers durchführt, um die Vereinbarung<br />

zu erfüllen, wird der Lieferant zusätzlichen Versicherungsschutz abschließen, wie es vom Käufer verlangt wird. Unter<br />

keinen Umständen werden die Beschäftigten des Lieferanten als Beschäftigte des Käufers betrachtet oder aus welchen<br />

Gründen auch immer unter seiner Aufsichtsverantwortung sein.<br />

Arbeiten am Standort des Käufers. Falls es im Zuge der Erfüllung dieser Vereinbarung erforderlich wird, die<br />

Produktionsmittel am Standort, Grundstück oder einem Projekt des Käufers durch den Lieferanten zu montieren,<br />

entfernen oder warten zu lassen, wird der Lieferant die Produktionsmittel auf ihre Tauglichkeit bezüglich der<br />

erforderlichen Aktivitäten prüfen und wird den Käufer umgehend über jegliche Situation informieren, welche der<br />

Lieferant als unsicher betrachtet. Der Lieferant (seine Vertreter, Mitarbeiter und Unterlieferanten) sollen alle<br />

Sicherheits- und Gesundheitsregelungen, Gesetze, Richtlinien, Regeln und Anweisungen beachten und befolgen. Diese<br />

beinhalten (sind aber nicht beschränkt auf) „Occupational Safety und Health Act of 1970“ ("OSHA"), „Toxic<br />

Substance Control Act“ ("TSCA"), „Construction Safety Act of 1969“ ("CSA"), und alle Normen auf welche die vorher<br />

genannten Standards verweisen. Lokale und Werkssicherheitsprogramme des Käufers sind ebenfalls zu beachten und<br />

zu befolgen. Der Lieferant ist verantwortlich für die Befolgung der genannten Standards durch seine jeweiligen<br />

Vertreter, Mitarbeiter und Unterlieferanten. Der Lieferant muss die Teile des Geländes des Käufers, auf welchen die<br />

Aktivitäten stattfinden, sauber und frei von Abfällen halten und nach Beendigung der Arbeiten das Gelände sauber und<br />

im betriebsbereiten Zustand hinterlassen. Falls der Lieferant die Aufräumungsarbeiten nicht zur Zufriedenheit des<br />

Kunden erfüllt, kann der Käufer die Aufräumungsarbeiten selber durchführen und die Kosten dem Lieferanten belasten<br />

oder vom Vertragspreis einbehalten. Der Lieferant ist verantwortlich für alle Gerichtsvorladungen, Veranlagungen,<br />

Bußen oder Strafmaßnahmen, welche sich aus dem schuldhaften Verhalten des Lieferanten oder seiner Agenten,<br />

Mitarbeiter oder seitens der (des) Unterlieferanten ergeben haben mag. Ungeachtet der Bestimmungen der<br />

Arbeitsschutzverordnungen, verpflichtet sich der Lieferant, den Käufer für alle Kosten (inklusive vertretbare<br />

Anwaltsgebühren), Schäden, und Haftung welche sich aus tatsächlichen oder angeblichen Verstößen des Lieferanten,<br />

seiner Mitarbeiter, Vertreter und Unterlieferanten gegen jegliche Sicherheits- und Gesundheitsregeln, Gesetze und<br />

Richtlinien ergeben (inklusive aber nicht beschränkt auf OSHA, TSCA, und CSA) zu entschädigen. Der Lieferant<br />

garantiert, dass alle Zertifikate und Lizenzen, die für die Erfüllung jeglicher Leistungen, Services oder Arbeiten unter<br />

dieser Vereinbarung benötigt werden, vom Lieferanten beschafft werden. Der Lieferant wird alle Arbeiten und<br />

Leistungen, welche auf dem Gelände des Käufers durchgeführt werden, mit dem Käufer im Voraus koordinieren, um<br />

sicherzustellen, dass geeignete Strom- und sonstige Anschlüsse, Förderfahrzeuge und sonstige benötigten<br />

Produktionsmittel zur Verfügung stehen.<br />

Kapitel 9, Anlage 1.1 - <strong>Allgemeine</strong> Zahlungs- und Lieferbedingungen für die Beschaffung von<br />

Maschinen und Produktionsmitteln<br />

Ausgabe 1.4.2002, Seite 5


11. Dokumentation. Der Lieferant wird dem Käufer, ohne Zusatzkosten zu berechnen, folgende Dokumentation<br />

bereitstellen (I) eine komplette Aufstellung der empfohlenen Ersatzteile für die Produktionsmittel, (II) Betriebs-<br />

Wartungs- und Ausbildungsunterlagen, und (III) Kopien der technischen und mechanischen Spezifikationen bezüglich<br />

der Produktionsmittel, inklusive Layouts, Zeichnungen, Diagramme, Software und Modelle der Produktionsmittel (im<br />

nachfolgenden mit dem Sammelbegriff "Dokumentation" bezeichnet). Zusätzlich wird der Lieferant innerhalb von<br />

dreißig (30) Tagen nach Erhalt des Auftrags vom Käufer, die Spezifikationen bezüglich der Anforderungen an den<br />

Aufstellungsort für die korrekte Installation der Produktionsmittel, inklusive der notwendigen Traglasten des<br />

Fußbodens, Anforderungen bezüglich Höhe, Tiefe und Breite, der Anschlüsse für Strom, Wasser und Heizung, sowie<br />

alle anderen Anforderungen die beachtet werden müssen um die Produktionsmittel korrekt und sicher installieren,<br />

einstellen, warten und betreiben zu können. Jegliche dem Käufer zu Verfügung gestellte Dokumentation muss in<br />

englischer Sprache geschrieben sein. Weiterhin verpflichtet sich der Lieferant, dass er auf seine eigenen Kosten<br />

sicherstellen wird, dass alle dem Käufer zur Verfügung gestellte Dokumentationen eine akkurate Darstellung der<br />

Beschreibung, Konstruktion, Spezifikationen, etc. der Produktionsmittel am Tag der Endabnahme durch den Käufer<br />

darstellt.<br />

12. Unterlieferanten. Der Lieferant wird dem Käufer eine schriftliche Aufstellung aller Namen und Adressen der<br />

Personen oder Gruppe zur Verfügung stellen (inklusive der Hersteller von Sondermaterialien oder –Produktionsmittel)<br />

welche für die Herstellung der Produktionsmittel vorgesehen sind. Der Käufer wird den Lieferanten umgehend<br />

schriftlich benachrichtigen ob der Käufer Einwände gegenüber einer solchen Person oder Gruppe hat. Keine der<br />

beteiligten Seiten wird eine vorher gewählte Person oder Gruppe durch eine andere ersetzen, falls die andere Seite<br />

Einwände dagegen hat.<br />

13. Diskretion, Betriebsgeheimnis und Know-How. Der Lieferant wird zu keiner Zeit direkt oder indirekt reproduzieren,<br />

preisgeben, werben, veröffentlichen oder anderswie bekannt machen (a) die Tatsache, dass der Lieferant und Käufer<br />

diese Vereinbarung abgeschlossen haben, oder dass der Lieferant einen Vertrag mit Käufer hat oder Produktionsmittel<br />

an den Käufer geliefert hat, oder (b) jegliche Information, Konstruktion, Spezifikation, Idee, Konzept, Plan, Kopie,<br />

Formel, Zeichnung, Prozess, Prozedur, Leistungsangaben oder andere vertrauliche Informationen, welche dem<br />

Lieferanten in Verbindung mit den Produktionsmittel oder deren Beurteilung, Studium, Konstruktion, Anfertigung,<br />

Prüfung, Installation oder Betrieb offengelegt worden sind oder offengelegt werden, oder welche zur Erfüllung dieser<br />

Vereinbarung (als Sammelbegriff “Information”) erhalten wurden. Der Lieferant wird keine der Information des<br />

Käufers benutzen, die dem Lieferanten offengelegt wurden oder unter seiner Kontrolle oder in seinem Besitz sind, es<br />

sei denn, dies geschieht gemäß schriftlicher Anweisung des Käufers. Wenn vom Käufer verlangt, wird der Lieferant<br />

eine separate Vertraulichkeit-/Nichtoffenlegungs- oder Entwicklungsvereinbarung ausfertigen, welche in diese<br />

Vereinbarung mit aufgenommen wird.<br />

14. Eigentumsrechte an Verbesserungen. Der Lieferant verpflichtet sich hiermit, dass er dem Käufer mit dieser<br />

Vereinbarung seine gesamten Rechte, Titel, Interesse überträgt - inklusive, aber nicht beschränkt auf: alle Artikel,<br />

Designs, Software, Erfindungen, Verbesserungen und Entdeckungen (hinfort "Verbesserungen" genannt), welche von<br />

allen Mitarbeitern und Vertretern des Lieferanten zum Zwecke der Bereitstellung von Leistungen oder<br />

Produktionsmitteln durchgeführt wurden, sowie die gesamten Rechte und Titel zu übertragen. Es gilt die Übereinkunft,<br />

dass die Patentrechte des Lieferanten, die in die Produktionsmittel geflossen sind, das geistige Eigentum des Lieferanten<br />

verbleiben. Der Lieferant verpflichtet sich weiterhin, alle legalen Rahmenbedingungen zu erfüllen und alle Abtretungen<br />

und andere Papiere zu unterschreiben, welche der Käufer als notwendig, angemessen oder ratsam erachtet in bezug auf<br />

Anwendung der Patente, Registrierungen, Handelsmarken, und Copyrights bezüglich der Verbesserungen. Dies gilt<br />

in USA als auch in anderen Ländern. Bei daraus resultierendem Rechtsstreit oder anderen Kontroversen, wird<br />

vorausgesetzt dass sämtliche Kosten, welche bei der Antragsstellung, der Beklagung, inklusive der Zeit- und<br />

Reisekosten der Mitarbeiter des Lieferanten, welche in Verbindung mit solchen Anträgen auftreten, vom Käufer<br />

getragen werden. Weiterhin verpflichtet sich der Lieferant keine Rechte am geistigen Besitz gegenüber dem Käufer<br />

geltend zu machen in Bezug auf die Verwendung durch den Käufer von Verbesserungen innerhalb der Leistung des<br />

Lieferanten unter dieser Vereinbarung. Der Lieferant gewährt dem Käufer eine weltweite Lizenz, welche frei von<br />

Lizenzgebühren, unwiderruflich und nicht-exklusiv ist für alle Patentrechte in der Einrichtung ist, vorausgesetzt dass<br />

die Benutzung begrenzt ist auf die Benutzung durch den Käufer und dessen Vertragspartner um die unter dieser<br />

Vereinbarung gelieferten Produktionsmittel benutzen, betreiben und warten zu können.<br />

Kapitel 9, Anlage 1.1 - <strong>Allgemeine</strong> Zahlungs- und Lieferbedingungen für die Beschaffung von<br />

Maschinen und Produktionsmitteln<br />

Ausgabe 1.4.2002, Seite 6


15. Entschuldbare Verzögerungen. Beide Seiten können ihre Leistungen aufgrund einer entschuldbaren Verzögerung<br />

zeitweise aussetzen. Eine entschuldbare Verzögerung kann sein: Verzögerung durch höhere Gewalt oder Staatsfeinde,<br />

Restriktionen, Verbote, Prioritäten oder Zuweisungen durch Regierungsbehörden, Embargos, Überschwemmungen,<br />

Feuer, Erdbeben, Epidemien, ungewöhnlich starke Unwetter, Verzögerungen behördlicher Natur, und Streiks oder<br />

Arbeitskämpfe (nur bei den Mitarbeitern der verzögernden Seite). Unbeachtet des vorstehend genannten, wird die<br />

Nichterfüllung der zu erbringenden Leistung durch den Lieferanten nicht entschuldigt, wenn der Grund für die<br />

Verzögerung vorhersehbar und/oder vermeidbar war, oder wenn Materialen, Waren und Dienstleistungen aus<br />

alternativen Quellen verfügbar waren, sei es auch zu höheren Kosten für den Lieferanten. Falls der Lieferant erwartet,<br />

dass eine Verzögerung der Lieferung oder die mangelnde Fähigkeit der Leistungserfüllung dieser Vereinbarung zu<br />

erwarten ist, muss der Lieferant sofort den Käufer schriftlich benachrichtigen.<br />

Sollte eine entschuldbare Verzögerung auftreten, wird der Zeitraum für die Erfüllung dieser Vereinbarung für einen<br />

angemessenen Zeitraum verlängert, den der Käufer bestimmt. Dieser Zeitraum darf nicht den Zeitraum der Verzögerung<br />

selber<br />

übersteigen.<br />

Der Käufer behält sich das Recht vor, das Gelände des Lieferanten während normaler Arbeitszeit zu besuchen, nach<br />

entsprechender Benachrichtigung, um den Betrieb des Lieferanten zu besichtigen und den Fortschritt der Arbeiten zu<br />

beurteilen und sicherzustellen, dass der Terminplan eingehalten wird. Der Lieferant soll sofort alle angemessenen<br />

Schritte unternehmen, um die Verzögerung zu vermeiden oder beenden ohne dem Käufer zusätzliche Kosten zu<br />

verursachen. Unbeachtet anderweitigen Abmachungen dieser Vereinbarung: sollte die entschuldbare Verzögerung<br />

des Lieferanten eine Dauer von dreißig (30) Tagen übersteigen, hat der Käufer das Recht, diese Vereinbarung zu<br />

kündigen, ohne weitere Verpflichtungen unbeachtet anderslautenden Abmachungen dieser Vereinbarung.<br />

16. Ersatzteile. Es sei denn, es wurde im Auftrag des Käufers anders festgelegt, verpflichtet sich der Lieferant, für einen<br />

Zeitraum von zehn (10) Jahren nach der Lieferung der Produktionsmittel, eine Lagerhaltung von speziell gefertigten<br />

Ersatzteilen zu halten, um Wartung und Instandhaltung der unter dieser Vereinbarung gekauften Produktionsmittel zu<br />

gewährleisten. Für Teile, welche handelsüblich zu vergleichbaren Preisen erhältlich sind, wird der Lieferant dem<br />

Käufer den Hersteller, Vertreiber oder andere Bezugsquellen des Lieferanten für solche Teile nennen. Der Lieferant<br />

wird ebenfalls die Typteilenummern und die Preise angeben und verpflichtet sich für einen Zeitraum von sieben (7)<br />

Jahren nach Lieferung der Produktionsmittel diese Teile an Lager zu halten, um Instandhaltung und Wartung der unter<br />

dieser Vereinbarung gekauften Produktionsmittel zu gewährleisten. Die Preise aller Teile sollen gemäß der Preisliste<br />

des Lieferanten angepasst werden.<br />

17. Software. Falls Software für die Montage, Prüfung, Kalibrierung, Betrieb oder Wartung der Produktionsmittel<br />

(“Software”) benötigt wird, gewährt der Lieferant hiermit dem Käufer eine unwiderrufliche, permanente, bezahlte,<br />

nicht-exklusive weltweite Lizenz zur Benutzung der Software für solche Zwecke. Jede eigenentwickelte Software, die<br />

spezifisch vom Lieferanten für den Käufer unter dieser Vereinbarung entwickelt wurde ("Kundensoftware"), wird dem<br />

Käufer mit dem entsprechenden Quellencode („source code“) geliefert. Alle Rechte, Titel, Eigentum und Ansprüche<br />

auf diese Kundensoftware werden nach Bezahlung des Lieferanten durch den Käufer für die geleistete Arbeit auf den<br />

Käufer übertragen. Zum Zeitpunkt der Lieferung der Produktionsmittel muss der Lieferant dem Käufer eine<br />

schriftliche Dokumentation abliefern, welche die Funktionsweise und Betrieb der Software beschreibt<br />

(“Dokumentation”).<br />

18. Verträge mit der Regierung. Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass der Käufer von Zeit zur Zeit als Unterlieferant<br />

für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika tätig ist. In solchen Fällen wird der Lieferant die Bundesgesetze<br />

und Regelungen befolgen, welche für die Unterlieferanten der Vertragspartner der Regierung gelten, inklusive aber<br />

nicht beschränkt auf: die Gesetze bezüglich der Gleichberechtigung in der Beschäftigungspolitik und der Förderung<br />

zur Beschäftigung von Minderheiten (Exekutive Vereinbarung 11246), von Frauen (Exekutive Vereinbarung 11375),<br />

von Schwerbeschädigten (29 USC 793), von Veteranen (36 USC 2012), und von Geschäftsbeziehungen mit Firmen,<br />

welche im Frauenbesitz sind oder mit Firmen welche als Kleinfirmen oder Firmen in der Kategorie „besonders<br />

benachteiligt“ gelten. Falls zutreffend, bestätigt der Lieferant, dass er keine Personalpolitik bezüglich getrennter<br />

Arbeitsplätze gemäß 41 CFR 60-I8 betreibt und dass er nicht von Vergabe von direkten Aufträgen der Regierung oder<br />

von Aufträgen, die von der Regierung gefördert werden, ausgeschlossen wurde.<br />

Kapitel 9, Anlage 1.1 - <strong>Allgemeine</strong> Zahlungs- und Lieferbedingungen für die Beschaffung von<br />

Maschinen und Produktionsmitteln<br />

Ausgabe 1.4.2002, Seite 7


19. Kündigung aufgrund Nichterfüllung der Verpflichtungen. Sollte der Lieferant Bankrott anmelden, eine allgemeine<br />

Abtretung zugunsten seiner Gläubiger zeichnen, oder in Insolvenz gehen, oder seine Verpflichtungen bezüglich<br />

Material oder Anforderungen dieser Vereinbarung nicht erfüllen und dieser Vertragsbruch nicht innerhalb von zehn<br />

(10) Tagen nach Benachrichtigung des Lieferanten durch den Käufer abgestellt ist, hat der Käufer das Recht, diese<br />

Vereinbarung als Ganzes oder teilweise zu kündigen. Zusätzlich zu anderen Rechten oder Entschädigungen, auf die<br />

der Käufer Anspruch hat, kann der Käufer weitere Leistungen des Lieferanten unter dieser Vereinbarung kündigen.<br />

Im Falle einer solchen Kündigung kann der Käufer die verbleibenden Leistungen aus dieser Vereinbarung nach seiner<br />

Wahl vervollständigen. Der Lieferant ist verantwortlich für alle zusätzlichen Kosten, die dem Käufer dabei entstehen.<br />

Der Lieferant verpflichtet sich, dem Käufer ganz oder teilweise fertiggestellte Arbeiten nach Anfrage des Käufers zu<br />

übergeben oder übertragen. Die noch an den Lieferanten ausstehenden Zahlungen für Waren und Dienstleistungen,<br />

welche vom Lieferanten in voller Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung vor der Kündigung<br />

erbracht wurden, können vom Käufer verrechnet werden gegen die zusätzlichen Kosten, die dem Käufer entstehen<br />

um die Vereinbarung zu erfüllen, und gegen andere dem Käufer tatsächlich entstandenen Schäden, die als Ergebnis<br />

der Nichterfüllung des Vertrages durch den Lieferanten aufgetreten sind. Verzicht des Käufer auf Forderungen aus<br />

Nichterfüllung der Lieferantenleistungen wird nicht als ein Verzicht des Käufer auf die Bestimmungen dieser<br />

Vereinbarung betrachtet, oder als Verzicht auf Forderungen aus anderer Nichterfüllung. Sollte der Käufer nicht darauf<br />

bestehen, einen Teil der Abmachungen oder Bedingungen dieser Vereinbarung voll zu erfüllen, soll dies nicht als ein<br />

Verzicht des Käufers auf seine damit verbundenen Rechte gelten.<br />

20. Kündigung nach Belieben. Der Käufer hat das Recht, das Projekt nach Belieben in der Gesamtheit oder in definierten<br />

Einzelabschnitten per dieser Vereinbarung jederzeit durch schriftliche Benachrichtigung des Lieferanten zu kündigen.<br />

Von dem in dem Kündigungsschreiben genannten Datum an, wird der Lieferant alle Arbeiten gemäß dieser<br />

Vereinbarung einstellen, wird keine zusätzlichen Aufträge aufgeben, für diese Vereinbarung bereits erhaltenes Material<br />

aufbewahren, mit den abgeschlossenen oder in Bearbeitung befindlichen Arbeiten sowohl im Werk des Lieferanten<br />

als auch im Werk des Käufers nach Anweisung des Käufers verfahren bzw. beseitigen, falls dies so vom Käufers<br />

angewiesen wird. Der Käufer muss seine Anweisungen innerhalb von 5 Tagen nach Ausstellung seiner schriftlichen<br />

Kündigung erteilen. Sollte der Käufer nach dem angegebenen Zeitraum keine Anweisungen erteilt haben, kann der<br />

Lieferant das Material auf angemessene Art und Weise beseitigen; dies wird dann als gemäß der Instruktionen des<br />

Käufers betrachtet. Falls der Käufer eine Kündigung nach Belieben ausstellt, wird der Käufer den Lieferanten für<br />

seinen bis dahin entstandenen Aufwand kompensieren; der Lieferant kann seinen Anspruch auf die Erstattung der<br />

Kosten geltend machen, die ihm entstanden sind bei der Entwicklung, Bearbeitung, und Anfertigung der besagten<br />

Produktionsmittel inklusive angemessener und erforderlichen Kosten, welche sich durch die Kündigung ergeben haben<br />

und welche schriftlich dem Käufer nachgewiesen werden müssen. Dazu kommt ein angemessener Geldbetrag für<br />

Betriebskosten und entgangener Gewinn, der vom Lieferanten für das gesamte Projekt kalkulierte Gewinn und<br />

Betriebskosten sollen aber nicht in Rechnung gestellt werden. Die Kündigungszahlung an den Lieferanten oder<br />

Erstattung an den Käufer, falls zutreffend, soll prompt erfolgen. Falls der Lieferant keine weiteren Ansprüche bezüglich<br />

Verlust von Gewinn, Beiträgen zu Betriebskosten, Neben- oder Folgekosten oder anderen Verlusten die sich aus dieser<br />

Kündigung ergeben, stellt, wird der Lieferant alle Güter mit den entsprechenden Garantien abliefern oder übertragen<br />

oder sie nach angenommener oder tatsächlich erfolgten Anweisung des Käufers vor der Abschlusszahlung beseitigen.<br />

21. Recht zur Kompensation. Der Käufer hat das Recht von Zeit zu Zeit, ohne Verzicht oder Beschränkung seiner Rechte<br />

oder Entschädigungsansprüche, Geldsummen gegen die Beträge zu verrechnen, welche der Lieferant dem Käufer aus<br />

dieser Vereinbarung oder jeder anderen Vereinbarung zwischen beiden Seiten schuldet. Der Käufer hat ebenfalls das<br />

Recht, von Zeit zu Zeit, ohne Verzicht oder Beschränkung jeglicher Rechte oder Entschädigungsansprüche des<br />

Käufers, die Geldsummen, die er dem Lieferanten aus dieser Vereinbarung (oder jeder anderen Vereinbarung zwischen<br />

den Parteien) schuldet, gegen die Beträge zu verrechnen, welche der Lieferant dem Käufer schuldig ist.<br />

Kapitel 9, Anlage 1.1 - <strong>Allgemeine</strong> Zahlungs- und Lieferbedingungen für die Beschaffung von<br />

Maschinen und Produktionsmitteln<br />

Ausgabe 1.4.2002, Seite 8


22. Schlichtung. Beide Seiten verpflichten sich, alle Streitigkeiten, welche sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder/und<br />

als Verletzung, angebliche Verletzung oder als Interpretation einer Verletzung angesehen werden, zu einer bindenden<br />

Schlichtung zu bringen. Nachdem eine Seite die andere schriftlich über die Einberufung einer Schlichtung<br />

benachrichtigt hat, wird ein Schlichter innerhalb von dreißig (30) Tagen gewählt, gemäß den zu diesem Zeitpunkt<br />

gültigen Regeln der „American Arbitration Association“ (AAA), welche für die Schlichtung von geschäftlichen<br />

Streitigkeiten zuständig sind. Der Erfüllungsort ist Chicago, Illinois (es sei denn, die beiden Seiten haben sich anders<br />

schriftlich geeinigt). Das Schlichtungsverfahren wird gemäß der Regeln der „Commercial Arbitration Rules“ der AAA<br />

durchgeführt, mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche, welche hierunter ausgeschlossen sind. Das Ergebnis der<br />

Schlichtung wird schriftlich festgehalten, ist endgültig und verbindlich und kann in jedem zuständigen Gericht<br />

eingeklagt<br />

werden.<br />

23. Änderungen. Der Käufer hat das Recht, Änderungen an den Spezifikationen und Zeichnungen oder an den Waren<br />

und Dienstleistungen aus dieser Vereinbarung durchzuführen. Der Käufer muss solche Änderungen in schriftlicher<br />

Form beim Lieferanten einreichen. Ist der Lieferant der Überzeugung, dass solche Änderungen den Preis oder den<br />

Liefertermin für die Waren und Dienstleistungen beeinflussen können, wird er den Käufer entsprechend schriftlich<br />

benachrichtigen, mit beigefügter Auflistung. Die Benachrichtigung muss innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach<br />

Erhalt der genannten schriftlichen Benachrichtigung erfolgen, spätestens nach zehn (10) Arbeitstagen insgesamt. Der<br />

Lieferant darf erst dann Aktivitäten zur Änderung unternehmen, wenn er vom Käufer eine schriftliche Freigabe der<br />

genannten Änderung erhält, der Käufer und der Lieferant müssen sich schriftlich auf eine faire Anpassung des<br />

Vertragspreises aufgrund der Änderung und/oder entsprechenden zu erbringenden Leistung oder Liefertermin einigen.<br />

Jegliche Anfragen des Lieferanten bezüglich Anpassungen sind nur dann gültig, wenn sie vom Lieferanten innerhalb<br />

von zehn (10) Arbeitstagen nach Erhalt der ursprünglichen schriftlichen Benachrichtigung zur Änderung schriftlich<br />

eingereicht werden. Soweit möglich, soll der Lieferant die Arbeiten an den Teilen des Projektes, die von der Änderung<br />

nicht betroffen sind, nicht einstellen, solange der Käufer und Lieferant die Einführung der Änderungen und<br />

diesbezüglichen Anpassungen bearbeiten, auch nicht danach - es sei denn, es erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung<br />

durch den Käufer. Falls der Käufer eine entsprechende schriftliche Freigabe erteilt, wird der Lieferant die genannten<br />

Änderungen akzeptieren und gemäß der Bedingungen dieser Vereinbarung durchführen, während der Lieferant und<br />

Käufer eine Einigung über eine faire Anpassung erarbeiten. Diese Vereinbarung darf ohne vorherige schriftliche<br />

Vollmacht des Käufers nicht geändert werden.<br />

24. Patentabfindung. Der Lieferant übernimmt die Haftung für alle Gerichtsverfahren und sonstige Verfahren (und trägt<br />

die Kosten davon) welche gegen den Käufer vorgebracht werden, aus Ansprüchen durch die Herstellung, den Betrieb<br />

oder Verkauf der Produktionsmittel oder Dienstleistungen oder Teilen davon, welche unter dieser Vereinbarung<br />

geliefert wurden, welche einen Verstoß gegen jegliche Rechte bezüglich Patente, Copyright, Handelsmarken oder<br />

Betriebsinformation darstellen. Der Lieferant wird alle Entschädigungsansprüche und Kosten tragen, die dabei gegen<br />

den Käufer verhängt werden. Der Lieferant wird prompt über den Rechtsstreit schriftlich benachrichtigt und wird, auf<br />

Kosten des Lieferanten, Vollmacht, Informationen und Assistenz erhalten um den Rechtsfall zu bestreiten unter<br />

Beibehaltung des Rechts des Käufers, sich auf eigene Kosten zu beteiligen und vom Lieferanten im Voraus über alle<br />

geplanten Aktionen informiert zu werden. Sollten die besagten Waren oder Teile davon nicht konform befunden<br />

worden, oder falls bei Verkauf oder Betrieb dieser Waren oder Teilen mit legalen Problemen gerechnet werden kann,<br />

unabhängig davon ob das Urteil endgültig und rechtskräftig ist oder nicht, wird der Lieferant, auf eigene Kosten,<br />

entweder für den Käufer das Recht erwerben die besagten Produktionsmittel oder Teile davon zu verkaufen oder zu<br />

benutzen, diese mit substantiell gleichwertigen, aber nicht rechtswidrigen Produktionsmittel oder Teilen davon zu<br />

ersetzen; oder, falls durch den Käufer genehmigt, die besagten Produktionsmittel oder Teile davon zu entfernen und<br />

den Kaufpreis plus die entsprechenden Transport - und Installationskosten zu ersetzen. Oben genanntes gilt nicht für<br />

Ansprüche, die sich aus den Entwicklungen ergeben, welche vom Käufer gefordert wurden, noch gilt es für Ansprüche,<br />

die sich aus der Benutzung der Produktionsmittel in Verbindung mit Produktionsmittel oder Teilen davon, welche<br />

nicht vom Lieferanten mit anderen Waren geliefert wurden, welche die Patente verletzen, falls solche Prozesse und<br />

andere Waren nicht vom Lieferanten geliefert wurden und der Lieferant, welcher die Produktionsmittel geliefert hat<br />

keinen Beitrag zur Patentverletzung geleistet hat.<br />

Kapitel 9, Anlage 1.1 - <strong>Allgemeine</strong> Zahlungs- und Lieferbedingungen für die Beschaffung von<br />

Maschinen und Produktionsmitteln<br />

Ausgabe 1.4.2002, Seite 9


25. <strong>Allgemeine</strong> Abfindung. In Anbetracht der vertraglichen Verpflichtungen des Käufers unter dieser Vereinbarung,<br />

einschließlich der Vereinbarung des Käufers, dem Lieferanten die unter den Bedingungen dieser Vereinbarung fälligen<br />

Summen zu bezahlen, verpflichtet sich der Lieferant hiermit das Risiko zu übernehmen und den Käufer, seine<br />

jeweiligen Geschäftsbereiche, Direktoren, Vertreter, Mitarbeiter, Agenten und Abtretungsempfänger des Käufers von<br />

der Haftung zu entbinden, verteidigen, entschädigen und schadlos halten von und gegen jegliche Verluste, Schäden,<br />

Haftung, Kosten und Ausgaben (inklusive angemessener Anwaltskosten) welche sich aus Personenschäden und<br />

Todesfällen oder Beschädigungen Eigentums, einschließlich der hierbei gelieferten Waren und Leistungen, und der<br />

hierdurch hervorgerufenen Schäden an anderen Komponenten ergeben, und welche verursacht sind durch oder in<br />

irgendeiner Art und Weise in Verbindung stehen mit den durch diese Vereinbarung erbrachten Leistungen oder den<br />

Vertragsbruch des Lieferanten bezüglich dieser Vereinbarung oder der darunter gelieferten Produktionsmittel,<br />

unabhängig davon ob solche Verluste, Schäden, Haftung, Kosten oder Ausgaben teilweise durch den Entschädigten<br />

verursacht wurden. Weder dieser Absatz noch irgendein anderer Teil dieser Vereinbarung kann unter keinen<br />

Umständen so verstanden werden, dass eine Entschädigung für durch Nachlässigkeit verursachten Verluste, Schäden,<br />

Haftung, Kosten oder Ausgaben geschieht. Die Entschädigungspflicht per dieser Vereinbarung wird geändert, um<br />

Entschädigungen auszuschließen, welche ausdrücklich gesetzlich verboten sind. Der Lieferant bestätigt eine Zahlung<br />

von zehn US Dollar ($10.00) erhalten zu haben, welche im Einkaufspreis enthalten ist als legales Entgelt für die<br />

Entschädigung des Lieferanten unter diesem Absatz und allen anderen Entschädigungen, die in diesem Auftrag<br />

enthalten sein mögen.<br />

26. Verschiedenes. Alle in dieser Vereinbarung enthaltenen Vereinbarungen sind verbindlich und zum Vorteil der<br />

jeweiligen Nachfolger und Abtretungsempfänger, unabhängig davon ob dies so gewünscht wurde oder nicht, außer<br />

dass der Lieferant kein Recht hat seine Rechte ohne schriftliche Zustimmung des Käufers zu übertragen. Zusätze,<br />

Änderungen, Kündigungen oder Verzichtserklärungen jeglicher Bestandteile dieser Vereinbarung bedürfen schriftlicher<br />

Form und müssen von beiden Seiten zugestimmt und unterschrieben werden; die so geänderten Verzichtserklärungen<br />

oder Übereinkünfte gelten nur in dem Fall und für den Zweck, für welchen sie ausgestellt worden sind. Der Lieferant<br />

wird bei der Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen als ein unabhängiger Vertragspartner betrachtet und nicht als<br />

ein Vertreter oder Beschäftigter des Käufers. Diese Vereinbarung ist gültig nach den Gesetzen des Bundesstaates<br />

Illinois, USA. Für den Fall, dass Bedingungen dieser Vereinbarung, die ungültig oder nicht erfüllbar nach gültigem<br />

Gesetz, stimmen beide Seiten überein, dass diese Bedingung(en) als aus der Vereinbarung entfernt werden; der<br />

verbleibende Rest der Vereinbarung verbleibt voll gültig und in Kraft.<br />

RBUS/LEG\Legal Library\Drafting...Appen11.DOC<br />

Final Version LEG05012000<br />

Kapitel 9, Anlage 1.1 - <strong>Allgemeine</strong> Zahlungs- und Lieferbedingungen für die Beschaffung von<br />

Maschinen und Produktionsmitteln<br />

Ausgabe 1.4.2002, Seite 10


Anlage 2.1<br />

MASCHINENDATENBLATT<br />

BOSCH Daten<br />

SC Nr: Investitions- Nr: Bestell- Nr:<br />

Beschreibung:<br />

Für Teil: Produktions Rate: Stck./Tag<br />

Angefragt von:<br />

Name Abteilung Datum<br />

Lieferantendaten<br />

Lieferant: Model- Nr: Serien- Nr:<br />

Projekt-Ing.: Maße: L B H Gewicht:<br />

Energiebedarf<br />

Elektr.Hauptschalter: Amp. Volt<br />

Vollaststrom:<br />

Schaltschrank befestigt? Ja Nein<br />

Kühlwasser (gal./min.): GPM BTU/H<br />

VE Wasser<br />

GPM<br />

Stadtwasser<br />

GPM<br />

Gas SCFM<br />

Druck<br />

Dampf lb/hr.<br />

Druck<br />

Druckluft SCFM<br />

Druck<br />

Kühlmittelsystem<br />

Motoren<br />

Funktion Anzahl KW U/min. Volt Amp.<br />

Umweltschutzaspekte<br />

Phasen<br />

Kapazität (Gallonen) System: Pumpen: Abluft,-gas SCFM Vol. Temp.<br />

System Type: Feste Abfälle Vol.<br />

Kapazität externer Tank: Größe: Verschmutzung: Rauch Staub<br />

Art des Filters: Nebel VOC Bodenwanne: Ja Nein<br />

Aufbearbeitung<br />

Spänesystem<br />

Abwasser Gallonen/min.: Spänematerial: Volumen:<br />

Altöl Gallonen/Tag: Systemart:<br />

Andere Systeme<br />

Besondere Anforderungen an das Fundament<br />

Kran:<br />

Bes. Gefahren:<br />

OSHA Anforderungen:<br />

Modem:<br />

Max.Last:<br />

Anforderungen an die Kommunikation<br />

Netzwerk:<br />

CF4.02.617 .xls<br />

Originator: ChW/TEF6 W.Hasper Revision: Original, 1.4.02<br />

Kapitel 9, Anlage 2.1 - Maschinendatenblatt<br />

Ausgabe 1.4.2002, Seite 1


Anlage 2.3<br />

Konzeption schlanker Fertigungssysteme<br />

Checkliste für neue MAE<br />

Aussteller:<br />

Datum:<br />

Produkt:<br />

Teil:<br />

Einrichtung:<br />

Arbeitsgang:<br />

Diese Checkliste soll als Anregung zur Schlanken Fertigung dienen und folgendes unterstützen:<br />

- Geringste Investitions- und laufende Kosten - Fehlerlose Qualitat<br />

- Flexibilität bezüglich Volumen und Produkt mix - Reaktionsschnelle und pünktliche Lieferung an den Kunden<br />

ZUVERLÄSSIGKEIT<br />

Frage Ja Nein Bemerkung<br />

1 Wird bewährte Technologie benutzt?<br />

2<br />

Bekommen wir gute Unterstützung vom Hersteller?<br />

3<br />

4<br />

5<br />

Kann die MAE in zwei Monaten auf maximale<br />

Ausbringung hochfahren?<br />

Ist die MAE so einfach wie möglich konzipiert (reduzierte<br />

Kompliziertheit)?<br />

Ist Fehlersuche einfach (MAE Diagnose auf I/O-Niveau)?<br />

6<br />

7<br />

Ist bekannt, ob diese MAE kontinuierlich ein OEE über<br />

85% hat?<br />

Wird Vollautomatikbetrieb (z.B. Teilebeschickung) für<br />

den Fertigungsanlauf vermieden?<br />

QUALITÄT<br />

Frage Ja Nein Bemerkung<br />

1 Ist die Prozessfolge in Serie und nicht parallel?<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Sind zuverlässige Poka Yoke Einrichtungen vorhanden<br />

(Defekte erreichen nicht die nächste Station)?<br />

Ist bekannt, ob diese MAE eine Prozessfähigkeit Cpk<br />

>1.33 hat?<br />

Ist bekannt, ob diese MAE eine Maschinenfähigkeit Cmk<br />

>1.67 hat?<br />

KOSTEN<br />

Frage Ja Nein Bemerkung<br />

1 Sind die Kosten der neuen MAE geringer als die der<br />

vorhandenen Einrichtung (Reduzierung >20%)?<br />

2<br />

Sind die nicht wertschöpfenden Aktivitäten auf ein<br />

Minimum reduziert?<br />

• Maschinen und Anlagen<br />

Kapitel 9, Anlage 2.3 - Checkliste zur Auswahl neuer Einrichtungen (MAE)<br />

Ausgabe 1.4.2002, Seite 70


FLEXIBILITÄT<br />

Frage Ja Nein Bemerkung<br />

1 Kann das Umrüsten innerhalb der Maschine in weniger<br />

als 10 Minuten durchgeführt werden? (Ziel gegen Null<br />

min.)<br />

2 Ist das Umrüsten einfach und kann vom<br />

Maschinenbediener alleine durchgefuhrt werden?<br />

3<br />

4<br />

Sind Einzel-MAE anstatt einer Transferlinie konzipiert<br />

worden?<br />

Sind räumliche Moglichkeiten für zukünftige<br />

Automatisierung vorgesehen?<br />

ERGONOMIE<br />

Frage Ja Nein Bemerkung<br />

1 Ist das Ergonomiekonzept ausgereift?<br />

- <strong>Bosch</strong> Norm N62A 4.4.1<br />

- NIOSH Lifting Guide<br />

2 Sind Bring-Wege zum Laden eines Teiles in eine<br />

Vorrichtungen auf ein Minimum reduziert?<br />

CF4.02.621 .xls<br />

Originator: TEF6 W.Hasper Original, 1.4.2002<br />

Kapitel 9, Anlage 2.3 - Checkliste zur Auswahl neuer Einrichtungen (MAE)<br />

Ausgabe 1.4.2002, Seite 2


3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

Sind die Investitionen für Transporteinrichtungen auf ein<br />

Minimum reduziert?<br />

Ist diese MAE wiederverwendbar für andere zukünftige<br />

Typen und Produkte?<br />

Hat diese MAE geringe Kosten bezüglich Investitionen,<br />

direkten und indirekten Mitarbeiterbedarf,<br />

Instandhaltung, Reparatur?<br />

Erfolgt das Beladen manuell und das Entladen<br />

automatisch?<br />

Ist Automation nur verwendet wo notwendig? (Quälitat,<br />

Kosten)<br />

Benötigt diese MAE einen speziellen Hallenboden oder<br />

Fundamente zur Installation?<br />

DURCHLAUFZEIT<br />

Frage Ja Nein Bemerkung<br />

1 Unterstützt diese MAE Einzelteilproduktion?<br />

2 Unterstützt diese MAE Einzelteil-Weitergabe?<br />

3<br />

4<br />

Ist die Taktzeit und Kapazität mit anderen Einrichtungen<br />

und Teilsystemen abgeglichen?<br />

Ist diese MAE flexibel um einen Produkt mix zu fertigen?<br />

LAYOUT<br />

Frage Ja Nein Bemerkung<br />

1 Bedient der Mitarbeiter mehr als eine Maschine oder<br />

Station?<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Ist der Mitarbeiter von dem Maschinen-zyklus<br />

entkoppelt?<br />

Sind die Eigenschaften dieser MAE für ein Produkt-<br />

Layout geeignet?<br />

Ist diese MAE oder (Montage-) Station nicht breiter als<br />

120 cm?<br />

5 Ist der Zugang zu den Wartungselementen der MAE nur<br />

von vorne oder hinten erforderlich (nicht von den<br />

Seiten!)?<br />

6 Ist diese MAE einfach zu bewegen (Maschine auf<br />

Rädern) für zukünftige Neuanordnungen in einer<br />

Produktionszelle?<br />

7 Sind elektrische Schaltschränke in der Größe reduziert?<br />

(high density terminals)<br />

Kapitel 9, Anlage 2.3 - Checkliste zur Auswahl neuer Einrichtungen (MAE)<br />

Ausgabe 1.4.2002, Seite 3


Anlage 4.1<br />

US Kontakte für <strong>Bosch</strong> Produkte<br />

Elektronische Steuergeräte<br />

• PLC<br />

Robert <strong>Bosch</strong> Corporation<br />

97 River Road<br />

Collinsville, CT 06022<br />

(860) 409-7070<br />

Technisches Zentrum (Novi)<br />

Kontakt: Kim Chia<br />

(248) 848-2981<br />

(248) 797-3076<br />

Pneumatik<br />

• Ventile<br />

Robert <strong>Bosch</strong> Fluid Power Corporation<br />

• Zylinder<br />

7505 Durand Ave.<br />

• Schalter Racine, WI 53406<br />

(800) 611-2660<br />

Fax: (414) 554-8103<br />

Kontakt: Michael Cole, Verkaufsleiter<br />

(336) 824-1396<br />

Für Zusatzinformation siehe:<br />

www.boschfluidpower.com<br />

Hydraulik<br />

• Ventile<br />

Cline Company<br />

• Zylinder P.O.Box 6248<br />

• Schalter Charleston, SC 29405<br />

Kontakt: Lee Walker, Pres.<br />

(843) 577-0724<br />

Kapitel 9, Anlage 4.1 - US Kontakte für <strong>Bosch</strong> Produkte<br />

Ausgabe 1.4.2002 Seite 1


Montagemodule<br />

• Fließbänder<br />

• Arbeitsplatzeinrichtungesn<br />

• Strukturelemente - FMS<br />

• Spindeln für elektrische Pressen<br />

• Verschraubsysteme<br />

<strong>Bosch</strong> Automation Technology<br />

Kontakt: James McCLure<br />

10935 Crabapple Rd.<br />

Suite 202A<br />

Roswell, GA 30075<br />

(770) 645-4097<br />

Fax: (770) 993-7150<br />

Für Zusatzinformation siehe:<br />

www.boschautomation.com<br />

Carolina Fluid Technology<br />

Charlotte, NC<br />

(704) 784-8101<br />

<strong>Bosch</strong> Automation Products<br />

Wolfgang Todt, Product Manager<br />

(800) 322-2724<br />

816 East Third Street<br />

Buchanan, MI 49107<br />

Mike Rogers, Salesman<br />

(248) 848-2956<br />

<strong>Bosch</strong> Technology Center<br />

40020 Grand River Avenue<br />

Novi, MI 48375<br />

Kapitel 9, Anlage 4.1 - US Kontakte für <strong>Bosch</strong> Produkte<br />

Ausgabe 1.4.2002 Seite 2


Ausgabe 1.4.2002 Kapitel 9., Anlage 4.2 Seite 1 von 2


Ausgabe 1.4.2002 Kapitel 9, Anlage 4.2 Seite 2 von


Anlage 5.1<br />

Übersicht der Steuersysteme<br />

Art der Steuerung<br />

Hersteller<br />

Modell<br />

Programmiereinrichtung<br />

Programmier-<br />

Sprache<br />

Bemerkung<br />

CF4.02.620 .xls Seite 1 von 2 Originator: TEF6 W. Hasper Änderungsstand: Original, 1.4.2002<br />

Kapitel 9, Anlage 5.1 - Übersicht der Steuersysteme<br />

Ausgabe 1.4.2002 Seite 77


Formular: Übersicht der<br />

Steuersysteme<br />

Anweisungen<br />

Jede programmierbare Einrichtung eines Projektes muss in den Vordruck “Übersicht der Steuersysteme” eingetragen werden. Dabei<br />

schließt das Wort programmierbar alle Geäte ein, die es vom Käufer der Maschine oder Anlage verlangt, diese vor ihrer beabsichtigten<br />

Benutzung konfigurieren zu müssen. Dieses schließt jedoch keine Maschinen oder Anlagen ein, die vollständig durch Jumper, DIP-<br />

Schalter oder Potentiometer konfiguriert werden. Dazu gehören unter anderem auch Computer, PLC‘s, CNC’s, Meldeanzeigen, Roboter,<br />

Steuereinheiten für Motoren, Netzwerke, Datenbank-Computer, intelligente Module oder Schnittstellen usw.<br />

Art des Steuerung<br />

Hier soll der Typ der verwendeten Steuerung eingetragen werden, beispielsweise eine PLC, eine Steuereinheit eines Motors usw.<br />

Hersteller<br />

Der Hersteller der Maschine oder Anlage<br />

Modell<br />

Die Modellnummer der Maschine oder Anlage, einschließlich aller Informationen, die erforderlich sind, um den Artikel<br />

bestellen zu können, beispielsweise Änderungsstand der Unterlagen -, die ROM-Version usw.<br />

Programmiersprache<br />

Die zur Konfigurierung oder Programmierung der beschriebenen Maschine oder Anlage genutzte (n) Programmiersprache<br />

(n) unter Angabe der gültigen Version<br />

Bemerkung<br />

Beschreibende Informationen, Klarstellungen und Bemerkungen zu der beschriebenen Maschine oder Anlage.<br />

CF4.02.620 .xls Seite 2 von 2<br />

Originator:<br />

TEF6 W. Hasper Änderungsstand: Original, 1.4.2002<br />

Kapitel 9, Anlage 5.1 - Übersicht der Steuersysteme<br />

Ausgabe 1.4.2002 Seite 2


Anlage 6.1<br />

Produktionsmengen für den Probelauf<br />

Abnahmeprüfungen für Produktionsmaschinen müssen so organisiert sein, dass über einen Zeitraum von<br />

mindestens acht Stunden Teile bei maximalem Durchsatz produziert werden. Gegebenfalls muss der Zeitraum<br />

des Probelaufs verlängert werden, damit die Herstellung von insgesamt mindestens 300 Teilen möglich ist. Bei<br />

Abnahme von Prüfständen bestimmen der Typ des Bauteils und die Art der Prüfung (en) die Anzahl der<br />

erforderlichen Teile.<br />

Auswahlmenge<br />

Für Merkmale, die in Zentralwertkarten (X-bar, R-charts) erfasst werden können, ist eine Kurzzeitstudie<br />

durchzuführen, in die Messungen von mindestens 125 Teilen*, Auswahlmenge 5, eingetragen werde, damit<br />

mindestens 25 Untergruppen produziert werden. Soweit möglich und sinnvoll, sollen die Prüfingen so gestaltet<br />

werden, daß sie die Maschinenleistung über Zeit erfassen, einschließlich der Auswirkungen von<br />

Werkzeugwechseln, Schwankungen von Temperatur und Luftfeuchtigkeit sowie Verzögerungen die bei<br />

Schichtwechsel auftreten. Bestimmte Umstände können eine geringere Anzahl von erforderlich en Messungen<br />

gestatten. Alle Abweichungen von diesen Vorgaben sind durch den Projektingenieur zu genehmigen.<br />

*Wird an einer einzelnen Station gleichzeitig mehr als ein Teil produziert, sind insgesamt mindestens 125<br />

Messungen erforderlich. Bei Maschinen mit mehreren Spindeln bzw. mehreren Stationen sind je Spindel bzw. je<br />

Station mindestens 125 Messungen durchzuführen.<br />

Berechnungsbeispiel:<br />

Taktzeit:<br />

15 Sekunden (es wird jeweils ein Teil produziert)<br />

Zu untersuchendes Kriterium: Abmessungen<br />

A) Anzahl der zu produzierenden Teile = 8 x die nominelle stündliche Ausbringung<br />

= 8 x 3600/15 = 1,920 Stk.<br />

(Dies gilt nicht für Vorproduktionszyklen für Einstellungen oder<br />

Warmlaufen des Systems)<br />

B) Anzahl der zu entnehmenden Musterchargen = Umfang der Auswahlmenge / n<br />

= 125/5 = 25<br />

C) Häufigkeit der Musterentnahme(basierend auf Teilen) = A/(B-1)** = 1,920/(25-1)<br />

≈ etwa alle 80 Stk.<br />

** Das erste Muster ist unmittelbar nach dem Beginn des Probelaufs zu entnehmen.<br />

Referenzen:<br />

AQC/AIAG Production Part Approval (PPAP) Manual<br />

= (Handbuch mit Kriterien für die Zulassung von Produktionsteilen)<br />

AQC/AIAG Statistical Process Control Reference Manual<br />

= (Referenzhandbuch zur statistischen Prozesskontrolle)<br />

Kapitel 9, Anlage 6.1 - Produktionsmengen für den Probelauf, Auswahlmenge<br />

Ausgabe 1.4.2002, Seite 79


Technische Verfügbarkeit<br />

Anlage 6.2<br />

Anmerkung: Die Technische Verfügbarkeit ist Teil der Richtlinie VDI 3423.<br />

Die Richtlinie kann vom Beuth Verlag , Berlin bezogen werden.<br />

Kapitel 9, Anlage 6.2 - Technische Verfügbarkeit<br />

Ausgabe 1.4.2002, Seite 80


Anlage 8.1<br />

DOKUMENTATION<br />

1. Bevorzugtes Format für Bedienungsanleitungen und für das Wartungshandbuch<br />

Wenn ein Lieferant kein Format der Handbücher hat das mit dem Projektingenieur abgestimmt werden kann, sind für<br />

den Aufbau und das Layout dieser Unterlagen die nachfolgend angegebenen Richtlinien zu befolgen.<br />

1.1 Reihenfolge des Inhalts:<br />

1. Titelseite<br />

2. Inhaltsverzeichnis<br />

3. Verzeichnis der Tabellen<br />

4. Verzeichnis der Abbildungen<br />

5. Sicherheitsaspekte<br />

6. 1.0 Einleitung<br />

7. 2.0 <strong>Allgemeine</strong> Beschreibung<br />

8. 3.0 Detaillierte Beschreibung<br />

9. 4.0 Theoretische Grundlagen des Betriebes<br />

10. 5.0 Arbeitsablauf<br />

11. 6.0 Kalibrierungsprozess<br />

12. 7.0 Fehlersuche<br />

13. 8.0 Wartung und Instandhaltung<br />

14. 9.0 Auflistung empfohlener Ersatzteile<br />

15. Anlagen (optional, bei Bedarf)<br />

1.2 Numerierungssystem für die einzelnen Absätze,. Alle Themen und Unterthemen müssen klar und eindeutig<br />

strukturiert werden. Beispiel:<br />

5.0 Arbeitsablauf<br />

5.1 STEUERUNGEN UND ANZEIGEN<br />

5.1.1 Normale Anzeigen<br />

5.1.2 Abnormale Anzeigen<br />

5.2 ABLAUF DER INBETRIEBNAHME<br />

5.2.1 Lüftung<br />

5.2.2 Luftversorgung<br />

5.2.3 Treibstoffversorgung<br />

5.3 ABSCHALTVORGANG<br />

5.3.1 Normaler Abschaltvorgang<br />

5.3.2 Abnormaler Abschaltvorgang<br />

Kapitel 9, Anlage 8.1 - Dokumentation<br />

Ausgabe 1.4.2002, Seite 81


1.3 Bei der Seitennumerierung müssen die Kapitel angegeben werden. Beispiel:<br />

• Die Seiten in Kapitel 2 werden mit 2-1, 2-2...2-12, usw. numeriert.<br />

• Inhaltsverzeichnis, Tabellenverzeichnis, Abbildungsverzeichnis und die Sicherheits-aspekte müssen mit<br />

kleinen römischen Ziffern numeriert werden (d.h. i, ii, iii, iv...xii).<br />

1.4 Inhalt der einzelnen Kapitel.<br />

1. Kapitel 1.0 - Einleitung: Dieses vermittelt Hintergrundwissen und spezielle Informationen, die den Leser<br />

mit der Maschine oder Anlage vertraut machen soll. Ausserdem werden Bezüge zu anderen<br />

Handbüchern hergestellt, die der Maschine u.U. beiliegen. Enthält Angaben zum Hersteller und zu<br />

Ansprechpartner (Adressen, Telefonnummern).<br />

2. Kapitel 2.0 – <strong>Allgemeine</strong> Beschreibung: Dieses soll den Leser auf eine detailliertere Beschreibung<br />

vorbereiten. Enthält Informationen zu den Bauteilen und ihrer Nomenklatur sowie<br />

Begriffsdefinitionen.<br />

3. Kapitel 3.0 – Detailliertere Beschreibung: Dieses beschreibt die Funktion und die Lage der wichtigsten<br />

Bauteile, damit der Leser die Informationen im Kapitel “Arbeitsablauf” verstehen kann. Der Punkt<br />

enthält auch ein Blockschaltbild der Funktionen. (Hinweis: Bei kleinen, weniger komplexen<br />

Maschinen können die Punkte 2.0 und 3.0 zusammengefaßt werden. Dabei muß die Intention von<br />

Punkt 2.0 jedoch gewahrt bleiben)<br />

4. Kapitel 4.0 – Theoretische Grundlagen des Betriebs: Dieser Punkt erläutert die Funktion der Maschine<br />

und ihrer Bauteile. Es definiert Prinzipien, welche eine wichtige Rolle für die Funktionsweise der<br />

einzelnen Bauteile spielen. Die Abfolge der Maschinenarbeitsgänge wird beschrieben. Die<br />

theoretischen Angaben werden wichtig, wenn die Reparaturperson ein Problem mit Hilfe der<br />

Ausführungen im Kapitel “Fehlersuche” nicht lösen kann.<br />

5. Kapitel 5.0 – Arbeitsablauf: Dieses enthält Anweisungen an den Leser zur Ausführung bestimmter<br />

Arbeitsgänge. Die Anweisungen sind im Imperativ geschrieben (Beispiel: Schalte den<br />

Ausflussschalter der Umgehungsleitung in die Position „EIN“). Dieses Kapitel enthält Angaben für<br />

das Ein- und Ausschalten der Maschine oder Anlage.<br />

6. Kapitel 6.0 – Kalibrierungen: Dieser Punkt enthält eindeutige Anweisungen zur Kalibrierung der Bauteile.<br />

Weitere Hinweise auf Handbücher, in denen die Kalibrierung von Bauteilen externer Lieferanten<br />

beschrieben wird.<br />

7. Kapitel 7.0 – Fehlersuche: Dieses beschreibt die Schritte zur Eingrenzung der Fehler, korrespondierend<br />

mit den Schritten im Kapitel Punkt 5.0 Arbeitsablauf.<br />

8. Kapitel 8.0 - Wartung und Instandhaltung: Hier werden Empfehlungen zu Prüfungen, Verfahren, und<br />

Zeitpläne für die vorbeugende Wartung und Instandhaltung beschrieben. Gegebenfalls werden Bezüge<br />

zu Handbüchern Dritter hergestellt.<br />

9. Kapitel 9.0 – Verzeichnis der empfohlenen Ersatzteile.<br />

Kapitel 9, Anlage 8.1 - Dokumentation<br />

Ausgabe 1.4.2002, Seite 2


1.5 Veränderungen von diesem Format müssen zwischen dem Projektingenieur und dem Lieferant schriftlich<br />

vereinbart werden.<br />

1.6. Die Sprache des Handbuchs muss dem voraussichtlichen Leserkreis angemessen sein. Die Kapitel 1.0 bis 3.0<br />

und 5.0 richten sich an den Bediener und Einsteller der Maschine, die Punkte 4.0, 7.0 und 8.0 an<br />

Wartungsmechaniker, und der Punkt 6.0 richtet sich an Messtechniker..<br />

Kapitel 9, Anlage 8.1 - Dokumentation<br />

Ausgabe 1.4.2002, Seite 3

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