Entschädigungssatzung des GWAZ - Gubener Wasser
Entschädigungssatzung des GWAZ - Gubener Wasser
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<strong>Gubener</strong> <strong>Wasser</strong>- und Abwasserzweckverband (<strong>GWAZ</strong>)<br />
Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Mitglieder der Organe <strong>des</strong><br />
<strong>Gubener</strong> <strong>Wasser</strong>- und Abwasserzweckverban<strong>des</strong><br />
Entschädigungssatzung <strong>des</strong> <strong>GWAZ</strong><br />
Präambel<br />
Auf der Grundlage<br />
- der §§ 3, 5, 37 Abs.4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I, Nr. 15, S. 210)<br />
- <strong>des</strong> §§ 17 Abs. 1 Satz 5 <strong>des</strong> Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land<br />
Brandenburg (GKG) in Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.99 (GVBl. I S. 194)<br />
hat die Verbandsversammlung <strong>des</strong> <strong>GWAZ</strong> auf ihrer Sitzung am 25.01.2007 mit Beschluss<br />
Nr. VV 12/07 die folgende Entschädigungssatzung beschlossen.<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
§1 Geltungsbereich<br />
§2 Grundsätze<br />
§3 Aufwandsentschädigung<br />
§4 Sitzungsgeld<br />
§5 Zahlungsbestimmungen<br />
§6 In-Kraft-Treten<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Satzung gilt für den ehrenamtlichen Verbandsvorsteher, die ehrenamtlichen<br />
Vorstandsmitglieder sowie die ehrenamtlichen Mitglieder der Verbandsversammlung <strong>des</strong><br />
<strong>Gubener</strong> <strong>Wasser</strong>- und Abwasserzweckverban<strong>des</strong>.
2<br />
§ 2<br />
Grundsätze<br />
Für die ehrenamtliche Tätigkeit in Zweckverbänden kann den anspruchsberechtigten<br />
Vertretern der Mitgliedsgemeinden eine Aufwandsentschädigung sowie ein Sitzungsgeld<br />
gezahlt werden. Anspruchsberechtigt für eine Aufwandsentschädigung ist nach § 17 Abs. 1<br />
GKG nur der Verbandsvorsteher.<br />
Die Aufwandsentschädigung soll so bemessen sein, dass der mit dem Amt verbundene<br />
Aufwand und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten werden. Daneben<br />
können Sitzungsgeld, Verdienstausfall und Reisekostenentschädigung gewährt werden.<br />
§3<br />
Aufwandsentschädigung<br />
Dem ehrenamtlichen Verbandsvorsteher wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in<br />
Höhe von 112,00 Euro gezahlt.<br />
§ 4<br />
Sitzungsgeld<br />
Den Mitgliedern der Verbandsversammlung wird für jede Sitzung der Verbandsversammlung<br />
sowie <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 Euro gezahlt.<br />
§ 5<br />
Zahlungsbestimmungen<br />
Die Aufwandsentschädigung wird je Kalendermonat nachträglich gezahlt.<br />
Das Sitzungsgeld wird nach jeweils drei Monaten nachträglich gezahlt.<br />
Sitzungsgeld wird nur für die Teilnahme an Sitzungen gewährt.<br />
Die Bezahlung erfolgt jeweils bis zum 15. <strong>des</strong> Folgemonats.<br />
§ 6<br />
Inkrafttreten<br />
Die Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.<br />
Guben, 25.01.2007<br />
K-D. Hübner<br />
Verbandsvorsteher<br />
P. Jeschke<br />
Vorsitzender der Verbandsversammlung<br />
Bekanntmachungsanordnung!
3<br />
Vorstehende Entschädigungssatzung <strong>des</strong> <strong>GWAZ</strong>, beschlossen am 25.01.2007 durch die<br />
Verbandsversammlung mit Beschluss Nr. VV 12/07, wird hiermit nach den Bestimmungen<br />
der Verbandssatzung <strong>des</strong> <strong>Gubener</strong> <strong>Wasser</strong>- und Abwasserzweckverban<strong>des</strong> bekannt gemacht.<br />
Nach § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg ist eine Verletzung der<br />
Verfahrens- und Formvorschriften , die in der Gemeindeordnung enthalten oder aufgrund der<br />
Gemeindeordnung erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres<br />
nach Bekanntmachung schriftlich, unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der<br />
Tatsache, die den Mangel ergibt oder eine Rechtsverletzung begründen könnte, gegenüber<br />
dem <strong>Gubener</strong> <strong>Wasser</strong>- und Abwasserzweckverband geltend gemacht worden ist.<br />
Guben, 25.01.2007<br />
K.-D. Hübner<br />
Verbandsvorsteher