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Entschädigungssatzung des GWAZ - Gubener Wasser

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<strong>Gubener</strong> <strong>Wasser</strong>- und Abwasserzweckverband (<strong>GWAZ</strong>)<br />

Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Mitglieder der Organe <strong>des</strong><br />

<strong>Gubener</strong> <strong>Wasser</strong>- und Abwasserzweckverban<strong>des</strong><br />

Entschädigungssatzung <strong>des</strong> <strong>GWAZ</strong><br />

Präambel<br />

Auf der Grundlage<br />

- der §§ 3, 5, 37 Abs.4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I, Nr. 15, S. 210)<br />

- <strong>des</strong> §§ 17 Abs. 1 Satz 5 <strong>des</strong> Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land<br />

Brandenburg (GKG) in Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.99 (GVBl. I S. 194)<br />

hat die Verbandsversammlung <strong>des</strong> <strong>GWAZ</strong> auf ihrer Sitzung am 25.01.2007 mit Beschluss<br />

Nr. VV 12/07 die folgende Entschädigungssatzung beschlossen.<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

§1 Geltungsbereich<br />

§2 Grundsätze<br />

§3 Aufwandsentschädigung<br />

§4 Sitzungsgeld<br />

§5 Zahlungsbestimmungen<br />

§6 In-Kraft-Treten<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Satzung gilt für den ehrenamtlichen Verbandsvorsteher, die ehrenamtlichen<br />

Vorstandsmitglieder sowie die ehrenamtlichen Mitglieder der Verbandsversammlung <strong>des</strong><br />

<strong>Gubener</strong> <strong>Wasser</strong>- und Abwasserzweckverban<strong>des</strong>.


2<br />

§ 2<br />

Grundsätze<br />

Für die ehrenamtliche Tätigkeit in Zweckverbänden kann den anspruchsberechtigten<br />

Vertretern der Mitgliedsgemeinden eine Aufwandsentschädigung sowie ein Sitzungsgeld<br />

gezahlt werden. Anspruchsberechtigt für eine Aufwandsentschädigung ist nach § 17 Abs. 1<br />

GKG nur der Verbandsvorsteher.<br />

Die Aufwandsentschädigung soll so bemessen sein, dass der mit dem Amt verbundene<br />

Aufwand und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten werden. Daneben<br />

können Sitzungsgeld, Verdienstausfall und Reisekostenentschädigung gewährt werden.<br />

§3<br />

Aufwandsentschädigung<br />

Dem ehrenamtlichen Verbandsvorsteher wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in<br />

Höhe von 112,00 Euro gezahlt.<br />

§ 4<br />

Sitzungsgeld<br />

Den Mitgliedern der Verbandsversammlung wird für jede Sitzung der Verbandsversammlung<br />

sowie <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 Euro gezahlt.<br />

§ 5<br />

Zahlungsbestimmungen<br />

Die Aufwandsentschädigung wird je Kalendermonat nachträglich gezahlt.<br />

Das Sitzungsgeld wird nach jeweils drei Monaten nachträglich gezahlt.<br />

Sitzungsgeld wird nur für die Teilnahme an Sitzungen gewährt.<br />

Die Bezahlung erfolgt jeweils bis zum 15. <strong>des</strong> Folgemonats.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

Die Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.<br />

Guben, 25.01.2007<br />

K-D. Hübner<br />

Verbandsvorsteher<br />

P. Jeschke<br />

Vorsitzender der Verbandsversammlung<br />

Bekanntmachungsanordnung!


3<br />

Vorstehende Entschädigungssatzung <strong>des</strong> <strong>GWAZ</strong>, beschlossen am 25.01.2007 durch die<br />

Verbandsversammlung mit Beschluss Nr. VV 12/07, wird hiermit nach den Bestimmungen<br />

der Verbandssatzung <strong>des</strong> <strong>Gubener</strong> <strong>Wasser</strong>- und Abwasserzweckverban<strong>des</strong> bekannt gemacht.<br />

Nach § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg ist eine Verletzung der<br />

Verfahrens- und Formvorschriften , die in der Gemeindeordnung enthalten oder aufgrund der<br />

Gemeindeordnung erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres<br />

nach Bekanntmachung schriftlich, unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der<br />

Tatsache, die den Mangel ergibt oder eine Rechtsverletzung begründen könnte, gegenüber<br />

dem <strong>Gubener</strong> <strong>Wasser</strong>- und Abwasserzweckverband geltend gemacht worden ist.<br />

Guben, 25.01.2007<br />

K.-D. Hübner<br />

Verbandsvorsteher

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