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Ausbildungsverordnung Berufskraftfahrer - Werd Busfahrer

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -<br />

www.juris.de<br />

Lfd. Teil des<br />

Nr. Ausbildungsberufsbildes<br />

Fertigkeiten und Kenntnisse, die<br />

unter Einbeziehung selbständigen<br />

Planens, Durchführens und<br />

Kontrollierens zu vermitteln sind<br />

Zeitliche<br />

Richtwerte<br />

in Wochen<br />

im<br />

1. -<br />

18.<br />

Monat<br />

1 2 3 4<br />

13Qualitätssichernde<br />

Maßnahmen (§ 3 Nr.<br />

13)<br />

a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung<br />

qualitätssichernder Maßnahmen<br />

anhand betrieblicher Beispiele<br />

erläutern<br />

b) qualitätssichernde Maßnahmen im<br />

eigenen Arbeitsbereich ausführen,<br />

insbesondere zur kontinuierlichen<br />

Verbesserung von Arbeitsvorgängen<br />

im eigenen Arbeitsbereich beitragen<br />

*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.<br />

19.<br />

- 36.<br />

Monat<br />

4*)<br />

- 8 -

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