Tax letter N°8 allemand - Société Générale Securities Services
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MOMENTUM<br />
<strong>N°8</strong> DEZEMBER 2009<br />
HERAUSGEBER: SGSS<br />
Europäische<br />
Konsultation zu den Rechten<br />
und Pflichten der Depotbanken<br />
Die Genfer<br />
Wertpapierkonvention,<br />
eine verpasste Gelegenheit<br />
Fanny Rodriguez<br />
Senior Advisor, SGSS<br />
Im Sommer 2009 startete die Europäische Kommission eine<br />
öffentliche Konsultation zu den Rechten und Pflichten der<br />
Depotbanken, die am 15. September 2009 abgeschlossen wurde.<br />
Diese öffentliche Konsultation ist Teil einer umfassenden Überprüfung<br />
der zurzeit für Depotbanken geltenden europäischen Regulierungsvorschriften.<br />
Vor dem Hintergrund des jüngsten Madoff-Skandals wird<br />
sie in erheblichem Maße dazu beitragen, die Regulierungs- und<br />
Beaufsichtigungs-Anforderungen von OGAW zu klären.<br />
In ihrem Bericht – dem so genannten „working document“ - befragte<br />
die Kommission Marktteilnehmer und Stakeholder zu Depotbanken<br />
und verwahrtem Vermögen bei den selben, sowie der Notwendigkeit<br />
von Kontrolle und Überwachung der Depotbankfunktionen und des<br />
Bewerters („Valuators“).<br />
SGSS hat an der Beantwortung der Fragen teilgenommen, direkt und<br />
auch über französische und europäische Fachverbände. In ihrer<br />
Rückmeldung hat sich die SGSS insbesondere für eine europäische<br />
Harmonisierung der Rolle und der Funktion der Verwahrung von<br />
OGAW- und Nicht-OGAW-Fonds ausgesprochen.<br />
Einer der wesentlichen Aspekte dieser Harmonisierung betrifft die<br />
Definition der Funktion Vermögensverwahrung und die damit verbundene<br />
Verantwortung. Dazu gehört eine Festlegung der Rolle und der<br />
Verantwortlichkeiten in Bezug auf den Fonds, den gehaltenen Assets<br />
entsprechend. Die Unterscheidung nach Asset-Typen würde sowohl<br />
für OGAW-Fonds als auch für alternative Fonds gelten, der<br />
Verantwortungsumfang der Depotbank würde sich allerdings unterscheiden.<br />
Der Ausschuss der Europäischen Wertpapier-Regulierungsbehörden<br />
(CESR) hat am 28. September seine Antwort auf das<br />
Informationsbegehren der Kommission zu Depotbanken veröffentlicht.<br />
Diese Antwort steht insgesamt im Einklang mit den Positionen<br />
der SGSS.<br />
Zusammengefasst wird diese öffentliche Konsultation dazu beitragen,<br />
eine bessere Einschätzung zu geben, wohin sich europäische<br />
Regulierungen hinsichtlich UCITS-Depotstellen am Günstigsten<br />
entwickeln sollten.<br />
Kontakt: fanny.rodriguez@sgss.socgen.com<br />
Am 23. Dezember 2004 ist<br />
unter der Schirmherrschaft von<br />
UNIDROIT [1] ein erster Entwurf<br />
für ein Übereinkommen über<br />
rechtliche Vorschriften für intermediär<br />
verwahrte Wertpapiere<br />
entstanden, aus dem am 9.<br />
Oktober 2009 der Text der<br />
Genfer Wertpapierkonvention<br />
hervorgegangen ist.<br />
Mit dieser Konvention wird das<br />
Ziel verfolgt, die Rechtsverfahren<br />
für intermediär verwahrte<br />
Wertpapiere und deren<br />
Rechtssicherheit zu verbessern,<br />
indem eine Vereinbarkeit<br />
zwischen den verschiedenen<br />
Rechtsordnungen herbeigeführt<br />
und so grenzüberschreitende<br />
Transaktionen gefördert<br />
werden. Diese Konvention definiert<br />
die rechtlichen Auswirkungen<br />
der Registrierung von<br />
verwahrten Wertpapieren [2] ,<br />
regelt den Schutz des gutgläubigen<br />
Dritterwerbers von<br />
Wertpapieren gegen gegnerische<br />
Schadenersatz-Forderungen<br />
[3] , untersagt „upper tier<br />
attachment“ (bezeichnet den<br />
Vollzug von Zwangsvollstreckungsmassnahmen<br />
bei<br />
einer anderen Verwahrungsstelle<br />
als derjenigen, welche für<br />
den Schuldner, gegen den sich<br />
Philippe Langlet<br />
Head of Legal Department, Global Investment<br />
Management and <strong>Services</strong> <strong>Société</strong> <strong>Générale</strong><br />
Mitglied der französischen Expertendelegation<br />
bei UNIDROIT<br />
Mitglied der Legal Certainty Group<br />
die Maßnahme richtet, das<br />
Konto führt) [4] , präzisiert die<br />
Rechte des Kontoinhabers im<br />
Falle der Insolvenz des<br />
Intermediärs [5] und klärt die<br />
Regeln, die die Durchsetzbarkeit<br />
und die Priorität von<br />
Kreditsicherheiten steuern [6] .<br />
Doch in der Zwischenzeit ist es<br />
zur Finanzkrise gekommen,<br />
und bestimmte Lehren aus dieser<br />
Krise scheinen im Kernteil<br />
des Textes nicht berücksichtigt<br />
worden zu sein.<br />
Um die Rechtssicherheit zu<br />
stärken und das Vertrauen in<br />
die Finanzbranche wiederherzustellen,<br />
hat Frankreich bei der<br />
letzten diplomatischen Sitzung<br />
verlangt, dass der Entwurf der<br />
Konvention auf regulierte<br />
Einheiten beschränkt wird,<br />
dass ein Mindestkorpus von<br />
Pflichten verankert wird und<br />
dass die Bedeutung der<br />
Integrität der Emission (nicht<br />
mehr Papiere im Umlauf als<br />
ausgegeben) auf allen Ebenen<br />
der intermediären Verwahrkette<br />
anerkannt wird.<br />
In der Konvention finden sich<br />
schließlich nur eine bescheidene<br />
Änderung des Vorworts,<br />
in dem auf die Bedeutung der<br />
•••<br />
Für weitere Informationen<br />
kontaktieren Sie bitte<br />
sgss.com@sgss.socgen.com<br />
We stand by you
Regulierung von intermediären<br />
Verwahrstellen hingewiesen wird,<br />
eine minimale Liste von Pflichten<br />
aufseiten dieser Stellen [7] und eine<br />
minimale Harmonisierung ihrer<br />
Verantwortung [8] .<br />
Diese Fortschritte sind allerdings<br />
deutlich unzureichend und lassen<br />
keinesfalls die Überlegung zu, die<br />
Genfer Konvention in ihrer gegenwärtigen<br />
Formulierung als<br />
Standard für die zukünftige europäische<br />
Wertpapier-Richtlinie<br />
heranzuziehen.<br />
Ganz zu Beginn dieses durchaus<br />
lobenswerten Projekts hat man<br />
ein einfaches und leicht übertragbares<br />
Instrument antizipiert, das<br />
die Rechtssicherheit stärken<br />
sollte. Doch am Ende ist heute ein<br />
kompliziertes Werkzeug entstanden,<br />
das unzählige Verweise auf<br />
nicht gebräuchliche Gesetze<br />
enthält und es verpasst, aus der<br />
Finanzkrise zu lernen. Am Ende<br />
sogar hat das dazu geführt, die<br />
Unsicherheit hinsichtlich des<br />
Rechts zu erhöhen. Dennoch sind<br />
erhebliche Fortschritte im<br />
Verständnis der Gesetzmäßigkeiten<br />
für intermediär verwahrte<br />
Wertpapiere erreicht worden, welche<br />
Schwellenländern ohne ausgereifte<br />
Rechtsstrukturen eine<br />
Leitlinie geben sollten.<br />
Kontakt:<br />
Philippe.Langlet@socgen.com<br />
(1) UNIDROIT ist eine unabhängige zwischenstaatliche Organisation, deren Zweck darin besteht, Methoden und Anforderungen zu untersuchen, um das Zivil- und Handelsrecht zwischen den<br />
Mitgliedstaaten (60 Länder) zu modernisieren, zu harmonisieren und zu koordinieren - (2) Artikel 9 der Konvention - (3) Artikel 18 der Konvention - (4) Artikel 22 der Konvention - (5) Artikel 26 der<br />
Konvention - (6) Artikel 12 und 20 der Konvention - (7) Artikel 10 der Konvention - (8) Artikel 24 der Konvention<br />
Investmentsteuergesetz<br />
Aktualisiertes BMF-Schreiben zum Investmentsteuergesetz am 18. August 2009 veröffentlicht<br />
Investoren sollten sich mit der aktuell geltenden<br />
Investmentbesteuerung sowie deren<br />
Auslegung durch die Finanzverwaltung vertraut<br />
machen. Wir möchten Ihre<br />
Aufmerksamkeit auf folgende Themen lenken.<br />
■ Spätestens ab dem 1. Juli 2009 ist die<br />
Neufassung der „ausschüttungsgleichen<br />
Erträge“ anzuwenden. Das sind diejenigen<br />
Erträge, die am Geschäftsjahresende für<br />
den Anleger steuerpflichtig sind, obwohl sie<br />
nicht an ihn ausgeschüttet werden. Im<br />
Ergebnis zählen dazu alle Erträge und<br />
Veräußerungsgewinne des Fonds außer<br />
Stillhalterprämien, Beteiligungsgewinne (aus<br />
Aktien oder Zielfondsanteilen) sowie<br />
Termingeschäftsgewinne.<br />
Veräußerungsgewinne von Kapitalforderungen<br />
zählen nur dazu, wenn es sich nicht<br />
um z.B. „normale“ Anleihen, Floater, Aktien-,<br />
Umtausch- oder Wandelanleihen handelt.<br />
Die Abgrenzung ist im Detail schwierig. So<br />
sind z.B. Veräußerungsgewinne von infla-<br />
tionsindexierten Anleihen bei Thesaurierung<br />
nicht steuerpflichtig, wenn nur der Kupon<br />
von der Inflationsentwicklung abhängt.<br />
Entscheidend ist also die konkrete<br />
Ausgestaltung einer Kapitalforderung, die<br />
darüber bestimmt, ob ein Veräußerungsgewinn<br />
am Geschäftsjahresende oder erst<br />
bei Ausschüttung zu versteuern ist.<br />
■ Trotz Fehlens einer gesetzlichen<br />
Grundlage gestattet die Finanzverwaltung<br />
die Abstandnahme von Kapitalertragsteuer<br />
bei Ausschüttung von ausländischen<br />
Dividenden, Stillhalteprämien, Beteiligungsund<br />
Termingeschäftsgewinnen an steuerpflichtige<br />
institutionelle Anleger (Kapitalgesellschaften),<br />
weil sie auch in der<br />
Direktanlage der Kapitalertragsteuer nicht<br />
unterliegen würden. Bei Thesaurierung soll<br />
unter sinngemäßer Anwendung des § 7<br />
Abs. 5 InvStG eine Erstattung der Kapitalertragsteuer<br />
auf ausländische Dividenden<br />
durch die Kapitalanlagegesellschaft erfolgen.<br />
■ Mittlerweile ist die Finanzverwaltung der<br />
Auffassung, dass der Ausweis der 10% auf<br />
Fondsebene nicht abziehbaren<br />
Werbungskosten als ausschüttungsgleicher<br />
Ertrag erfolgen soll.<br />
Der institutionelle Anleger bildet in dieser<br />
Höhe einen steuerbilanziellen Ausgleichsposten.<br />
Dieser ist bei Veräußerung oder<br />
Rückgabe der Fondsanteile aufzulösen, so<br />
dass es zu keiner dauerhaften<br />
Mehrbesteuerung aufgrund der steuerlichen<br />
Hinzurechnung dieses Werbungskos-tenanteils<br />
kommt.<br />
■ Schließlich ist das BMF-Schreiben –<br />
abgesehen von Übergangsregelungen zu<br />
bestimmten Fragen – in allen offenen Fällen<br />
anzuwenden. Es ist daher wichtig, dass<br />
sich Investoren mit den sie betreffenden<br />
Themen des BMF-Schreibens beschäftigen.<br />
Kontakt:<br />
holger.lenck@sgss.socgen.com<br />
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Kontakt: juergen.scharfenorth@sgss.socgen.com<br />
Diese Informationen sind nach bestem Wissen erstellt worden und die Angaben beruhen auf Quellen, die wir für zuverlässig erachten. Es wird jedoch keine Garantie für die Richtigkeit<br />
oder Vollständigkeit übernommen. Diese Informationen haben keinerlei rechts- oder steuerberatenden Charakter und stellen in keiner Weise eine Empfehlung oder ein Angebot hinsichtlich<br />
bestimmter Anlage- oder Unternehmensentscheidungen dar. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre Rechts- und Steuerberater.