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Tax letter N°8 allemand - Société Générale Securities Services

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MOMENTUM<br />

<strong>N°8</strong> DEZEMBER 2009<br />

HERAUSGEBER: SGSS<br />

Europäische<br />

Konsultation zu den Rechten<br />

und Pflichten der Depotbanken<br />

Die Genfer<br />

Wertpapierkonvention,<br />

eine verpasste Gelegenheit<br />

Fanny Rodriguez<br />

Senior Advisor, SGSS<br />

Im Sommer 2009 startete die Europäische Kommission eine<br />

öffentliche Konsultation zu den Rechten und Pflichten der<br />

Depotbanken, die am 15. September 2009 abgeschlossen wurde.<br />

Diese öffentliche Konsultation ist Teil einer umfassenden Überprüfung<br />

der zurzeit für Depotbanken geltenden europäischen Regulierungsvorschriften.<br />

Vor dem Hintergrund des jüngsten Madoff-Skandals wird<br />

sie in erheblichem Maße dazu beitragen, die Regulierungs- und<br />

Beaufsichtigungs-Anforderungen von OGAW zu klären.<br />

In ihrem Bericht – dem so genannten „working document“ - befragte<br />

die Kommission Marktteilnehmer und Stakeholder zu Depotbanken<br />

und verwahrtem Vermögen bei den selben, sowie der Notwendigkeit<br />

von Kontrolle und Überwachung der Depotbankfunktionen und des<br />

Bewerters („Valuators“).<br />

SGSS hat an der Beantwortung der Fragen teilgenommen, direkt und<br />

auch über französische und europäische Fachverbände. In ihrer<br />

Rückmeldung hat sich die SGSS insbesondere für eine europäische<br />

Harmonisierung der Rolle und der Funktion der Verwahrung von<br />

OGAW- und Nicht-OGAW-Fonds ausgesprochen.<br />

Einer der wesentlichen Aspekte dieser Harmonisierung betrifft die<br />

Definition der Funktion Vermögensverwahrung und die damit verbundene<br />

Verantwortung. Dazu gehört eine Festlegung der Rolle und der<br />

Verantwortlichkeiten in Bezug auf den Fonds, den gehaltenen Assets<br />

entsprechend. Die Unterscheidung nach Asset-Typen würde sowohl<br />

für OGAW-Fonds als auch für alternative Fonds gelten, der<br />

Verantwortungsumfang der Depotbank würde sich allerdings unterscheiden.<br />

Der Ausschuss der Europäischen Wertpapier-Regulierungsbehörden<br />

(CESR) hat am 28. September seine Antwort auf das<br />

Informationsbegehren der Kommission zu Depotbanken veröffentlicht.<br />

Diese Antwort steht insgesamt im Einklang mit den Positionen<br />

der SGSS.<br />

Zusammengefasst wird diese öffentliche Konsultation dazu beitragen,<br />

eine bessere Einschätzung zu geben, wohin sich europäische<br />

Regulierungen hinsichtlich UCITS-Depotstellen am Günstigsten<br />

entwickeln sollten.<br />

Kontakt: fanny.rodriguez@sgss.socgen.com<br />

Am 23. Dezember 2004 ist<br />

unter der Schirmherrschaft von<br />

UNIDROIT [1] ein erster Entwurf<br />

für ein Übereinkommen über<br />

rechtliche Vorschriften für intermediär<br />

verwahrte Wertpapiere<br />

entstanden, aus dem am 9.<br />

Oktober 2009 der Text der<br />

Genfer Wertpapierkonvention<br />

hervorgegangen ist.<br />

Mit dieser Konvention wird das<br />

Ziel verfolgt, die Rechtsverfahren<br />

für intermediär verwahrte<br />

Wertpapiere und deren<br />

Rechtssicherheit zu verbessern,<br />

indem eine Vereinbarkeit<br />

zwischen den verschiedenen<br />

Rechtsordnungen herbeigeführt<br />

und so grenzüberschreitende<br />

Transaktionen gefördert<br />

werden. Diese Konvention definiert<br />

die rechtlichen Auswirkungen<br />

der Registrierung von<br />

verwahrten Wertpapieren [2] ,<br />

regelt den Schutz des gutgläubigen<br />

Dritterwerbers von<br />

Wertpapieren gegen gegnerische<br />

Schadenersatz-Forderungen<br />

[3] , untersagt „upper tier<br />

attachment“ (bezeichnet den<br />

Vollzug von Zwangsvollstreckungsmassnahmen<br />

bei<br />

einer anderen Verwahrungsstelle<br />

als derjenigen, welche für<br />

den Schuldner, gegen den sich<br />

Philippe Langlet<br />

Head of Legal Department, Global Investment<br />

Management and <strong>Services</strong> <strong>Société</strong> <strong>Générale</strong><br />

Mitglied der französischen Expertendelegation<br />

bei UNIDROIT<br />

Mitglied der Legal Certainty Group<br />

die Maßnahme richtet, das<br />

Konto führt) [4] , präzisiert die<br />

Rechte des Kontoinhabers im<br />

Falle der Insolvenz des<br />

Intermediärs [5] und klärt die<br />

Regeln, die die Durchsetzbarkeit<br />

und die Priorität von<br />

Kreditsicherheiten steuern [6] .<br />

Doch in der Zwischenzeit ist es<br />

zur Finanzkrise gekommen,<br />

und bestimmte Lehren aus dieser<br />

Krise scheinen im Kernteil<br />

des Textes nicht berücksichtigt<br />

worden zu sein.<br />

Um die Rechtssicherheit zu<br />

stärken und das Vertrauen in<br />

die Finanzbranche wiederherzustellen,<br />

hat Frankreich bei der<br />

letzten diplomatischen Sitzung<br />

verlangt, dass der Entwurf der<br />

Konvention auf regulierte<br />

Einheiten beschränkt wird,<br />

dass ein Mindestkorpus von<br />

Pflichten verankert wird und<br />

dass die Bedeutung der<br />

Integrität der Emission (nicht<br />

mehr Papiere im Umlauf als<br />

ausgegeben) auf allen Ebenen<br />

der intermediären Verwahrkette<br />

anerkannt wird.<br />

In der Konvention finden sich<br />

schließlich nur eine bescheidene<br />

Änderung des Vorworts,<br />

in dem auf die Bedeutung der<br />

•••<br />

Für weitere Informationen<br />

kontaktieren Sie bitte<br />

sgss.com@sgss.socgen.com<br />

We stand by you


Regulierung von intermediären<br />

Verwahrstellen hingewiesen wird,<br />

eine minimale Liste von Pflichten<br />

aufseiten dieser Stellen [7] und eine<br />

minimale Harmonisierung ihrer<br />

Verantwortung [8] .<br />

Diese Fortschritte sind allerdings<br />

deutlich unzureichend und lassen<br />

keinesfalls die Überlegung zu, die<br />

Genfer Konvention in ihrer gegenwärtigen<br />

Formulierung als<br />

Standard für die zukünftige europäische<br />

Wertpapier-Richtlinie<br />

heranzuziehen.<br />

Ganz zu Beginn dieses durchaus<br />

lobenswerten Projekts hat man<br />

ein einfaches und leicht übertragbares<br />

Instrument antizipiert, das<br />

die Rechtssicherheit stärken<br />

sollte. Doch am Ende ist heute ein<br />

kompliziertes Werkzeug entstanden,<br />

das unzählige Verweise auf<br />

nicht gebräuchliche Gesetze<br />

enthält und es verpasst, aus der<br />

Finanzkrise zu lernen. Am Ende<br />

sogar hat das dazu geführt, die<br />

Unsicherheit hinsichtlich des<br />

Rechts zu erhöhen. Dennoch sind<br />

erhebliche Fortschritte im<br />

Verständnis der Gesetzmäßigkeiten<br />

für intermediär verwahrte<br />

Wertpapiere erreicht worden, welche<br />

Schwellenländern ohne ausgereifte<br />

Rechtsstrukturen eine<br />

Leitlinie geben sollten.<br />

Kontakt:<br />

Philippe.Langlet@socgen.com<br />

(1) UNIDROIT ist eine unabhängige zwischenstaatliche Organisation, deren Zweck darin besteht, Methoden und Anforderungen zu untersuchen, um das Zivil- und Handelsrecht zwischen den<br />

Mitgliedstaaten (60 Länder) zu modernisieren, zu harmonisieren und zu koordinieren - (2) Artikel 9 der Konvention - (3) Artikel 18 der Konvention - (4) Artikel 22 der Konvention - (5) Artikel 26 der<br />

Konvention - (6) Artikel 12 und 20 der Konvention - (7) Artikel 10 der Konvention - (8) Artikel 24 der Konvention<br />

Investmentsteuergesetz<br />

Aktualisiertes BMF-Schreiben zum Investmentsteuergesetz am 18. August 2009 veröffentlicht<br />

Investoren sollten sich mit der aktuell geltenden<br />

Investmentbesteuerung sowie deren<br />

Auslegung durch die Finanzverwaltung vertraut<br />

machen. Wir möchten Ihre<br />

Aufmerksamkeit auf folgende Themen lenken.<br />

■ Spätestens ab dem 1. Juli 2009 ist die<br />

Neufassung der „ausschüttungsgleichen<br />

Erträge“ anzuwenden. Das sind diejenigen<br />

Erträge, die am Geschäftsjahresende für<br />

den Anleger steuerpflichtig sind, obwohl sie<br />

nicht an ihn ausgeschüttet werden. Im<br />

Ergebnis zählen dazu alle Erträge und<br />

Veräußerungsgewinne des Fonds außer<br />

Stillhalterprämien, Beteiligungsgewinne (aus<br />

Aktien oder Zielfondsanteilen) sowie<br />

Termingeschäftsgewinne.<br />

Veräußerungsgewinne von Kapitalforderungen<br />

zählen nur dazu, wenn es sich nicht<br />

um z.B. „normale“ Anleihen, Floater, Aktien-,<br />

Umtausch- oder Wandelanleihen handelt.<br />

Die Abgrenzung ist im Detail schwierig. So<br />

sind z.B. Veräußerungsgewinne von infla-<br />

tionsindexierten Anleihen bei Thesaurierung<br />

nicht steuerpflichtig, wenn nur der Kupon<br />

von der Inflationsentwicklung abhängt.<br />

Entscheidend ist also die konkrete<br />

Ausgestaltung einer Kapitalforderung, die<br />

darüber bestimmt, ob ein Veräußerungsgewinn<br />

am Geschäftsjahresende oder erst<br />

bei Ausschüttung zu versteuern ist.<br />

■ Trotz Fehlens einer gesetzlichen<br />

Grundlage gestattet die Finanzverwaltung<br />

die Abstandnahme von Kapitalertragsteuer<br />

bei Ausschüttung von ausländischen<br />

Dividenden, Stillhalteprämien, Beteiligungsund<br />

Termingeschäftsgewinnen an steuerpflichtige<br />

institutionelle Anleger (Kapitalgesellschaften),<br />

weil sie auch in der<br />

Direktanlage der Kapitalertragsteuer nicht<br />

unterliegen würden. Bei Thesaurierung soll<br />

unter sinngemäßer Anwendung des § 7<br />

Abs. 5 InvStG eine Erstattung der Kapitalertragsteuer<br />

auf ausländische Dividenden<br />

durch die Kapitalanlagegesellschaft erfolgen.<br />

■ Mittlerweile ist die Finanzverwaltung der<br />

Auffassung, dass der Ausweis der 10% auf<br />

Fondsebene nicht abziehbaren<br />

Werbungskosten als ausschüttungsgleicher<br />

Ertrag erfolgen soll.<br />

Der institutionelle Anleger bildet in dieser<br />

Höhe einen steuerbilanziellen Ausgleichsposten.<br />

Dieser ist bei Veräußerung oder<br />

Rückgabe der Fondsanteile aufzulösen, so<br />

dass es zu keiner dauerhaften<br />

Mehrbesteuerung aufgrund der steuerlichen<br />

Hinzurechnung dieses Werbungskos-tenanteils<br />

kommt.<br />

■ Schließlich ist das BMF-Schreiben –<br />

abgesehen von Übergangsregelungen zu<br />

bestimmten Fragen – in allen offenen Fällen<br />

anzuwenden. Es ist daher wichtig, dass<br />

sich Investoren mit den sie betreffenden<br />

Themen des BMF-Schreibens beschäftigen.<br />

Kontakt:<br />

holger.lenck@sgss.socgen.com<br />

Exzellentes Insourcing Rating<br />

Die SGSS Deutschland KAG hat für ihr überzeugendes<br />

Leistungsportfolio und ihren erstklassigen Service ein<br />

EXZELLENT 1 im Insourcing Rating erhalten. Dieses<br />

hervorragende Ergebnis ist eine ideale Ergänzung<br />

zum bereits vorhandenen Master-KAG Rating<br />

(Exzellent 1-).<br />

Die unabhängige Ratingagentur Telos prüft in vier<br />

Kategorien: Management, Kunden, Produktion/Service<br />

und Infrastruktur.<br />

Mit diesem weiteren exzellenten Ergebnis stärkt die<br />

SGSS Deutschland KAG ihre Position als<br />

Fondadministrator in Deutschland - sowohl in Bezug<br />

auf das Produktportfolio als auch auf die Qualität der<br />

Serviceleistung.<br />

Kontakt: juergen.scharfenorth@sgss.socgen.com<br />

Diese Informationen sind nach bestem Wissen erstellt worden und die Angaben beruhen auf Quellen, die wir für zuverlässig erachten. Es wird jedoch keine Garantie für die Richtigkeit<br />

oder Vollständigkeit übernommen. Diese Informationen haben keinerlei rechts- oder steuerberatenden Charakter und stellen in keiner Weise eine Empfehlung oder ein Angebot hinsichtlich<br />

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