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„Alles schon geregelt.“ - Stadt Markkleeberg

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49. Tiere – auf öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen,<br />

Wildtierfütterung an den Seen<br />

54.<br />

Sportstätten, Liegewiesen, in Strand- und Badebereichen u. ä.<br />

Das Füttern von in Gewässern lebenden Wildtieren (wie z. B. Nutria, Enten, Schwäne,<br />

Blesshühner usw.) und Fischen ist verboten.<br />

50.<br />

51.<br />

52.<br />

53.<br />

Das Betreten und Mitführen von Hunden ist auf Kinderspielplätzen, in den Strand- und Badebereichen<br />

des Cospudener Sees und <strong>Markkleeberg</strong>er See, auf Aktionsplätzen, Aktionsanlagen<br />

wie Bolzplätze, Skaterplätze, BMX-Strecken u. ä. und auf Liegewiesen verboten.<br />

Ver- und Entsorgungseinrichtungen<br />

Das Zustellen, Verdecken, Verstopfen, Verunreinigen oder eine anderweitige Beeinträchtigung<br />

der Gebrauchsfähigkeit öffentlicher Ver- und Entsorgungseinrichtungen, zum<br />

Beispiel Versorgungsleitungen, ist verboten.<br />

>>> Straftatbestand nach § 0 StGB (Sachbeschädigung) bzw. § 0 StGB (gemeinschädliche Sachbeschädigung)<br />

>>> ggf. Verstoß gegen § Abs. Nr. StVO<br />

Versammlungen<br />

Sachlich zuständig für Versammlungen und Aufzüge i. S. d. SächsVersG sind nach § Abs.<br />

SächsVersG-ZuVO die Kreispolizeibehörden.<br />

Verunreinigung von Verkehrsflächen und/oder Anlagen<br />

Nach § 17 Abs. 1 SächsStrG hat derjenige, der eine Straße über das übliche Maß hinaus<br />

verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls<br />

kann der Träger der Straßenbaulast (in Ortsdurchfahrten die Gemeinde) die Verunreinigung<br />

auf Kosten des Verursachers beseitigen.<br />

>>> OWi nach § Abs. Nr. SächsStrG<br />

>>> ggf. Anwendung Bußgeldkatalog Umweltschutz<br />

Wertstoffcontainer<br />

ABSTELLEN/ABLAGERN VON ABFÄLLEN, WERTSTOFFEN ODER ANDEREN<br />

GEGENSTÄNDEN AUF ODER NEBEN VORHANDENEN WERTSTOFFCONTAINERN<br />

Werden Abfälle oder Wertstoffe und andere Gegenstände nicht in die dafür vorhandenen<br />

Wertstoffcontainer entsorgt, wird dies geahndet.<br />

>>> Ordnungswidrigkeit nach § Abs. Nr. , SächsStrG<br />

EINWERFEN VON WERTSTOFFEN AUSSERHALB DER DAFÜR VORGESEHENEN EIN-<br />

WURFZEITEN SOWIE AN SONN- UND FEIERTAGEN (ALTGLASSAMMELCONTAINER)<br />

Wer Abfälle oder Wertstoffe außerhalb der dafür vorgesehenen Einwurfzeiten sowie<br />

an Sonn- und Feiertagen in die Wertstoffcontainer entsorgt, muss damit rechnen, zur<br />

Rechenschaft gezogen zu werden. Nutzer werden deshalb gebeten, die Einwurfzeiten von<br />

Altglassammelcontainern einzuhalten, um benachbarte Anwohner von Glascontainerstandorten<br />

nicht zu belästigen.<br />

>>> Ahndung nach Bußgeldkatalog Umweltschutz des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft<br />

durch Landratsamt Landkreis Leipzig und Gemeindevollzugsdienst<br />

Das Einwerfen der Futtermittel in das Wasser und damit verbunden eine ausreichende bis<br />

übermäßige Futtergrundlage kann zur unerwünschten Nährstoffanreicherung und damit<br />

zu Sauerstoff zehrenden Abbauprozessen führen, welche das biologische Gleichgewicht<br />

der Seen stören.<br />

Außerdem kann sich das Futter, welches auf Grund eines Überangebotes unangetastet<br />

liegen bleibt, mit Verunreinigungen durch Kot und Krankheitserregern vermischen und so<br />

den Tieren schaden.<br />

Das Füttern von wildlebenden Wasservögeln, Nutria und Fischen stellt einen Eingriff in<br />

die Natur und somit in das Ökosystem dar.<br />

Wildenten, Nutria, Vögel u. a. Wildtiere unterliegen ggf. dem Jagdgesetz, dem Naturschutzgesetz,<br />

dem Artenschutzgesetz, dem Tierschutzgesetz, dem SächsWG und dem WHG.<br />

Winterdienst<br />

Eigentümern und Besitzern von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße liegen oder<br />

von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben, obliegt die Räum- und Streupflicht.<br />

Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die ganze Länge des Gehweges, der an die jeweiligen<br />

Grundstücke grenzt. Gehwege im Sinne der Gehwegreinigungssatzung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Markkleeberg</strong> sind die dem Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen ohne Rücksicht auf<br />

ihren Ausbauzustand.<br />

Sind auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden, so gelten die seitlichen Flächen am<br />

Rande der Fahrbahn in einer Breite von , 0 Meter als Gehweg.<br />

In Straßen mit einseitigen Gehwegen trifft die Räum- und Streupflicht nur den Straßenanlieger,<br />

dessen Grundstück an dem Gehweg grenzt oder zu ihm einen Zugang oder eine<br />

Zufahrt hat.<br />

RÄUMEN<br />

Die Gehwege sind auf der ganze Länge des Gehweges, der an die jeweiligen Grundstücke<br />

grenzt und auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die<br />

Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist.<br />

Die Mindestbreite beträgt 0,70 Meter. In Straßen ohne angelegten Gehweg sind die<br />

entsprechenden Flächen am Rande der Fahrbahn in der für die Sicherheit des Fußgängerverkehrs<br />

erforderliche Breite von mindestens 0,70 Meter zu räumen.<br />

Der Schnee ist auf dem restlichen Teil des Gehweges anzuhäufen.<br />

Nur soweit der Platz dafür nicht ausreicht, ist das Anhäufen am Rande der Fahrbahn<br />

zulässig. Radwege, Straßenrinnen, Straßensinkkästen und Hydranten sind von Schnee-<br />

anhäufungen freizuhalten. Für jedes bebaute Grundstück ist ein ausreichender Zugang<br />

zur Fahrbahn zu räumen.<br />

Ist auf Grund der Schneemenge der Platz zur Ablagerung nicht ausreichend, so ist das<br />

anliegende Grundstück zur Lagerung von Schnee mit zu nutzen.<br />

55.

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