„Alles schon geregelt.“ - Stadt Markkleeberg
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49. Tiere – auf öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen,<br />
Wildtierfütterung an den Seen<br />
54.<br />
Sportstätten, Liegewiesen, in Strand- und Badebereichen u. ä.<br />
Das Füttern von in Gewässern lebenden Wildtieren (wie z. B. Nutria, Enten, Schwäne,<br />
Blesshühner usw.) und Fischen ist verboten.<br />
50.<br />
51.<br />
52.<br />
53.<br />
Das Betreten und Mitführen von Hunden ist auf Kinderspielplätzen, in den Strand- und Badebereichen<br />
des Cospudener Sees und <strong>Markkleeberg</strong>er See, auf Aktionsplätzen, Aktionsanlagen<br />
wie Bolzplätze, Skaterplätze, BMX-Strecken u. ä. und auf Liegewiesen verboten.<br />
Ver- und Entsorgungseinrichtungen<br />
Das Zustellen, Verdecken, Verstopfen, Verunreinigen oder eine anderweitige Beeinträchtigung<br />
der Gebrauchsfähigkeit öffentlicher Ver- und Entsorgungseinrichtungen, zum<br />
Beispiel Versorgungsleitungen, ist verboten.<br />
>>> Straftatbestand nach § 0 StGB (Sachbeschädigung) bzw. § 0 StGB (gemeinschädliche Sachbeschädigung)<br />
>>> ggf. Verstoß gegen § Abs. Nr. StVO<br />
Versammlungen<br />
Sachlich zuständig für Versammlungen und Aufzüge i. S. d. SächsVersG sind nach § Abs.<br />
SächsVersG-ZuVO die Kreispolizeibehörden.<br />
Verunreinigung von Verkehrsflächen und/oder Anlagen<br />
Nach § 17 Abs. 1 SächsStrG hat derjenige, der eine Straße über das übliche Maß hinaus<br />
verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls<br />
kann der Träger der Straßenbaulast (in Ortsdurchfahrten die Gemeinde) die Verunreinigung<br />
auf Kosten des Verursachers beseitigen.<br />
>>> OWi nach § Abs. Nr. SächsStrG<br />
>>> ggf. Anwendung Bußgeldkatalog Umweltschutz<br />
Wertstoffcontainer<br />
ABSTELLEN/ABLAGERN VON ABFÄLLEN, WERTSTOFFEN ODER ANDEREN<br />
GEGENSTÄNDEN AUF ODER NEBEN VORHANDENEN WERTSTOFFCONTAINERN<br />
Werden Abfälle oder Wertstoffe und andere Gegenstände nicht in die dafür vorhandenen<br />
Wertstoffcontainer entsorgt, wird dies geahndet.<br />
>>> Ordnungswidrigkeit nach § Abs. Nr. , SächsStrG<br />
EINWERFEN VON WERTSTOFFEN AUSSERHALB DER DAFÜR VORGESEHENEN EIN-<br />
WURFZEITEN SOWIE AN SONN- UND FEIERTAGEN (ALTGLASSAMMELCONTAINER)<br />
Wer Abfälle oder Wertstoffe außerhalb der dafür vorgesehenen Einwurfzeiten sowie<br />
an Sonn- und Feiertagen in die Wertstoffcontainer entsorgt, muss damit rechnen, zur<br />
Rechenschaft gezogen zu werden. Nutzer werden deshalb gebeten, die Einwurfzeiten von<br />
Altglassammelcontainern einzuhalten, um benachbarte Anwohner von Glascontainerstandorten<br />
nicht zu belästigen.<br />
>>> Ahndung nach Bußgeldkatalog Umweltschutz des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft<br />
durch Landratsamt Landkreis Leipzig und Gemeindevollzugsdienst<br />
Das Einwerfen der Futtermittel in das Wasser und damit verbunden eine ausreichende bis<br />
übermäßige Futtergrundlage kann zur unerwünschten Nährstoffanreicherung und damit<br />
zu Sauerstoff zehrenden Abbauprozessen führen, welche das biologische Gleichgewicht<br />
der Seen stören.<br />
Außerdem kann sich das Futter, welches auf Grund eines Überangebotes unangetastet<br />
liegen bleibt, mit Verunreinigungen durch Kot und Krankheitserregern vermischen und so<br />
den Tieren schaden.<br />
Das Füttern von wildlebenden Wasservögeln, Nutria und Fischen stellt einen Eingriff in<br />
die Natur und somit in das Ökosystem dar.<br />
Wildenten, Nutria, Vögel u. a. Wildtiere unterliegen ggf. dem Jagdgesetz, dem Naturschutzgesetz,<br />
dem Artenschutzgesetz, dem Tierschutzgesetz, dem SächsWG und dem WHG.<br />
Winterdienst<br />
Eigentümern und Besitzern von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße liegen oder<br />
von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben, obliegt die Räum- und Streupflicht.<br />
Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die ganze Länge des Gehweges, der an die jeweiligen<br />
Grundstücke grenzt. Gehwege im Sinne der Gehwegreinigungssatzung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Markkleeberg</strong> sind die dem Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen ohne Rücksicht auf<br />
ihren Ausbauzustand.<br />
Sind auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden, so gelten die seitlichen Flächen am<br />
Rande der Fahrbahn in einer Breite von , 0 Meter als Gehweg.<br />
In Straßen mit einseitigen Gehwegen trifft die Räum- und Streupflicht nur den Straßenanlieger,<br />
dessen Grundstück an dem Gehweg grenzt oder zu ihm einen Zugang oder eine<br />
Zufahrt hat.<br />
RÄUMEN<br />
Die Gehwege sind auf der ganze Länge des Gehweges, der an die jeweiligen Grundstücke<br />
grenzt und auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die<br />
Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist.<br />
Die Mindestbreite beträgt 0,70 Meter. In Straßen ohne angelegten Gehweg sind die<br />
entsprechenden Flächen am Rande der Fahrbahn in der für die Sicherheit des Fußgängerverkehrs<br />
erforderliche Breite von mindestens 0,70 Meter zu räumen.<br />
Der Schnee ist auf dem restlichen Teil des Gehweges anzuhäufen.<br />
Nur soweit der Platz dafür nicht ausreicht, ist das Anhäufen am Rande der Fahrbahn<br />
zulässig. Radwege, Straßenrinnen, Straßensinkkästen und Hydranten sind von Schnee-<br />
anhäufungen freizuhalten. Für jedes bebaute Grundstück ist ein ausreichender Zugang<br />
zur Fahrbahn zu räumen.<br />
Ist auf Grund der Schneemenge der Platz zur Ablagerung nicht ausreichend, so ist das<br />
anliegende Grundstück zur Lagerung von Schnee mit zu nutzen.<br />
55.