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Besteuerung von Grenzgängern bei Entsendung ins Ausland

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<strong>Besteuerung</strong> <strong>von</strong> <strong>Grenzgängern</strong> <strong>bei</strong> <strong>Entsendung</strong> <strong>ins</strong> <strong>Ausland</strong><br />

Aufgrund der aktuellen Mediatisierung der Thematik betreffend der <strong>Besteuerung</strong> der<br />

Grenzgänger in ihrem Wohnsitzland, möchten wir Ihnen hiermit einige grundsätzliche<br />

Informationen übermitteln.<br />

Steuerhoheit<br />

Prinzipiell besitzt jedes Land über seine Einwohner die Steuerhoheit. Somit wird jeder Bürger<br />

in dem Land besteuert, in dem er seinen festen Wohnsitz hat.<br />

Wenn nun aber ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer sich in ein anderes Land begibt, um dort zu ar<strong>bei</strong>ten,<br />

haben <strong>bei</strong>de Staaten (der des Wohnsitzes und der des Ar<strong>bei</strong>tsortes) das Recht, auf das<br />

Einkommen Steuern zu erheben. Es besteht demnach das Risiko der Doppelbesteuerung.<br />

Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden sind zwischen Luxemburg und einer ganzen<br />

Reihe <strong>von</strong> Ländern die sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen<br />

worden, worin unter anderem festgehalten wurde, dass nur das Land, in dem der<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer seine berufliche Tätigkeit ausübt, deren Bezahlung auch besteuern darf.<br />

Für alle in Luxemburg angesiedelten Betriebe bedeutet dies, dass <strong>ins</strong>ofern die Tätigkeit ihrer<br />

Mitar<strong>bei</strong>ter nur in Luxembourg verrichtet wurde, deren Lohn ausschließlich in Luxemburg<br />

besteuert wird, ungeachtet des Wohnsitzlandes.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber ist verpflichtet ist, die Lohnsteuer direkt vom Lohn des Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />

einzubehalten. Eine erneute <strong>Besteuerung</strong> im Wohnsitzland der Ar<strong>bei</strong>tnehmer wird durch die<br />

bestehenden DBA verhindert.<br />

Physische Präsenz des Ar<strong>bei</strong>tnehmers<br />

Seit rund 2 Jahren erinnern die belgischen Finanzbehörden und, seit einigen Monaten auch<br />

massiv die deutschen Finanzämter, alle in ihrem Land ansässigen Grenzgänger nach<br />

Luxemburg über deren Pflicht, wonach alle beruflichen Einkommen, die sich auf eine<br />

Aktivität außerhalb Luxemburgs beziehen, in ihrem Wohnsitzland zu besteuern sind.<br />

Als legale Basis für diese Steuerpflicht dienen die jeweiligen DBA, die Luxemburg zum Teil<br />

schon vor mehr als 50 Jahren abgeschlossen hat. Im Falle <strong>von</strong> Frankreich und Deutschland<br />

wurden die DBA im Jahre 1958 abgeschlossen, das DBA mit Belgien etwas später im Jahre<br />

1970.<br />

Nunmehr werden diese DBA in einer etwas rigoroseren Art und Weise <strong>von</strong> den<br />

Finanzämtern der Großregion angewendet, wo<strong>bei</strong> sie die effektive physische Präsenz der<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer genauer unter die Lupe nehmen.<br />

<strong>Entsendung</strong> <strong>ins</strong> <strong>Ausland</strong><br />

Wie vorhin erwähnt ist und bleibt die Regel, dass solange der Ar<strong>bei</strong>tnehmer seine Ar<strong>bei</strong>t<br />

ausschließlich in Luxemburg verrichtet, unterliegt er auch der luxemburgischen Lohnsteuer<br />

die vom Ar<strong>bei</strong>tgeber direkt einbehalten wird.


Sobald die Tätigkeit nicht mehr in Luxemburg stattfindet, wird laut den Finanzämtern der<br />

Lohn anteilig im Wohnsitzland besteuert wo<strong>bei</strong> es jedoch keine Rolle spielt, ob es sich um<br />

das Wohnsitzland oder ein anderes Land handelt.<br />

Die Problematik besteht somit nur für Grenzgänger, deren Ar<strong>bei</strong>tgeber zwar in<br />

Luxemburg angesiedelt ist, sie aber im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit <strong>ins</strong><br />

<strong>Ausland</strong> entsendet.<br />

Da<strong>bei</strong> kann sich um Bau- und Montagear<strong>bei</strong>ten, Reparatur- und Wartungsar<strong>bei</strong>ten handeln,<br />

aber auch um Kundenbesuche oder einen bezahlten Bereitschaftdienst, also um eine<br />

bezahlte berufliche Tätigkeit, die der Ar<strong>bei</strong>tnehmer nicht in Luxemburg ausübt.<br />

In den aktuell laufenden Verhandlungen mit den Steuerbehörden werden ebenfalls auf<br />

politischer Seite verschiedene Fragen geklärt werden müssen, wie unter anderem die<br />

<strong>Besteuerung</strong> der Urlaubstage, Krankheit, Seminare, Schulungen, Konferenzen, sogenannter<br />

„unproduktiven Tage“, die der Ar<strong>bei</strong>tnehmer nicht in Luxemburg verbracht hat.<br />

Konsequenz für Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

Aus diesem Grund raten wir den Betrieben und ihren Ar<strong>bei</strong>tnehmern an:<br />

1. Genaue Buchführung pro Tag oder noch besser pro Stunde, die der Ar<strong>bei</strong>tnehmer in<br />

Luxemburg und gegebenenfalls im <strong>Ausland</strong> (pro Land) verbracht hat.<br />

2. Für die Stunden, in denen der Ar<strong>bei</strong>tnehmer seine Tätigkeit im <strong>Ausland</strong> ausgeübt hat,<br />

soll der Ar<strong>bei</strong>tgeber lediglich den Halbnettolohn auszahlen, das heißt nach Abzug der<br />

Soziallasten.<br />

Es obliegt dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer, diesen Lohn in seiner Steuererklärung anzugeben und<br />

somit in seinem Wohnsitzland korrekt besteuern zu lassen.<br />

3. Für die Stunden, die in Luxemburg geleistet wurden, soll der Ar<strong>bei</strong>tgeber wie bisher<br />

den Nettolohn auszahlen.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber, der diesen Verpflichtungen nachkommt und seine Ar<strong>bei</strong>tnehmer darüber<br />

informiert, wird in ke<strong>ins</strong>ter Weise für weitere Steuerzahlungen oder Lohneinbußen der<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer verantwortlich gemacht werden können, selbst wenn diese ihren steuerlichen<br />

Verpflichtungen nicht nachkommen.<br />

ACHTUNG: für alle Unternehmen, die den Kollektivverträgen des Bau- oder<br />

Gipserverbandes unterliegen, treffen die oben erwähnten Verhaltensmaßregeln nicht zu.<br />

Sie sind gebeten sich umgehend <strong>bei</strong> uns zur Klärung der Gesetzeslage zu melden.<br />

Sobald wir mehr dazu mehr Informationen besitzen, werden wir Sie selbstverständlich an<br />

dieser Stelle weiter auf dem Laufenden halten.<br />

Kontakt<br />

Falls Sie zu dieser Thematik weitere Informationen wünschen oder wenn Sie Grenzgänger<br />

beschäftigen, die Sie <strong>ins</strong> <strong>Ausland</strong> entsenden, dann nehmen Sie entweder per Telefon unter<br />

der Nummer 424511-1 oder per Mail an f.lentz@fda.lu Kontakt mit unserem Juristen Herrn<br />

Frank Lentz auf, um Ihre Situation individuell zu analysieren.

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