Wenn Arbeitslosengeld II-Empfänger/innen ... - Jobcenter Köln
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Pressemeldung Nr. 09/2011<br />
<strong>Wenn</strong> <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong>-<strong>Empfänger</strong>/<strong>innen</strong><br />
verreisen wollen<br />
Welche Rechte und Pflichten gelten?<br />
<strong>Köln</strong>, 8. Juli 2011 Jeder muss einmal Urlaub machen. Auch <strong>Arbeitslosengeld</strong><br />
<strong>II</strong>-<strong>Empfänger</strong> dürfen verreisen. Allerdings benötigen<br />
sie vor Reiseantritt das Einverständnis vom <strong>Jobcenter</strong> <strong>Köln</strong>. Sonst<br />
können Leistungskürzungen die Folge sein.<br />
Zur freien Auswertung<br />
durch die Redaktionen<br />
von Presse, Funk und<br />
Fernsehen.<br />
Belegexemplar erbeten.<br />
„Zu Beginn der Urlaubszeit wollen viele <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong>-<br />
<strong>Empfänger</strong>/<strong>innen</strong> von uns wissen, ob, und wie lange, sie wegfahren<br />
dürfen“, sagt Klaus Müller-Starmann, Geschäftsführer des <strong>Jobcenter</strong>s<br />
<strong>Köln</strong>. Einen gesetzlichen Urlaubsanspruch haben sie zwar nicht, aber<br />
unter bestimmten Voraussetzungen dürfen langzeitarbeitslose Menschen<br />
durchaus verreisen. „Sie müssen jedoch vor Reiseantritt auf alle<br />
Fälle rechtzeitig persönlich oder schriftlich die Zustimmung von ihrem<br />
Ansprechpartner im <strong>Jobcenter</strong> einholen.“ Vom Grundsatz her ist<br />
jeder Aufenthalt außerhalb des Wohnortes genehmigungspflichtig.<br />
Job hat immer Vorrang<br />
Der Einstieg in den Job hat vor Urlaubswünschen immer Vorrang.<br />
Wer <strong>Arbeitslosengeld</strong> <strong>II</strong> bezieht, muss daher vom Prinzip her jeden<br />
Werktag unter seiner angegebenen Adresse und Telefonnummer erreichbar<br />
sein und auch kurzfristig im <strong>Jobcenter</strong> vorbeikommen können.<br />
Drei Wochen Urlaub sind möglich<br />
<strong>Wenn</strong> aber, aller Voraussicht nach, in der geplanten Urlaubszeit keine<br />
neue Stelle in Aussicht ist, kann das <strong>Jobcenter</strong> einer Reise von bis<br />
zu drei Wochen im Jahr zustimmen. Die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch<br />
<strong>II</strong> werden währenddessen in voller Höhe weiter gezahlt.<br />
Pressekontakt:<br />
Silke Martmann-Sprenger<br />
<strong>Jobcenter</strong> <strong>Köln</strong><br />
Presse- und<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
Luxemburger Str. 121<br />
50939 <strong>Köln</strong><br />
Tel.: (0221) 94 29 – 83 65<br />
Fax: (0221) 94 29 – 82 02<br />
silke.martmann-sprenger@<br />
jobcenter-ge.de<br />
www.jobcenterkoeln.de<br />
Bei längeren Reisen wird die Leistung gekürzt<br />
„Gerade ausländische Kunden fragen öfter, ob sie auch länger wegfahren<br />
dürfen, um mehr Zeit mit ihrer Familie im Heimatland zu verbringen“,<br />
berichtet Klaus Müller-Starmann. Die Regel lautet hier: Wer<br />
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Pressemeldung Nr. 09/2011<br />
seinen Wohnort für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen verlässt,<br />
erhält ab der vierten Woche keine Leistungen mehr. Wer noch<br />
länger wegfährt, kann seinen kompletten Anspruch verlieren. „Deswegen<br />
ist es um so wichtiger, rechtzeitig vor dem Urlaub alles mit<br />
seinem Ansprechpartner beim <strong>Jobcenter</strong> genau zu klären“, rät Müller-<br />
Starmann.<br />
Wer auf das O.K. des <strong>Jobcenter</strong>s verzichten kann<br />
In bestimmten Fällen können ALG <strong>II</strong>-<strong>Empfänger</strong>/<strong>innen</strong> auf eine Genehmigung<br />
ihrer Urlaubsreise durch das <strong>Jobcenter</strong> verzichten. Das<br />
gilt zum Beispiel für Alleinerziehende mit einem Kind unter drei Jahren<br />
und für Schüler<strong>innen</strong> und Schüler während der Schulferien. Auch<br />
wer ALG <strong>II</strong> bezieht und einen sozialversicherungspflichtigen Job hat,<br />
muss sich nicht mit dem <strong>Jobcenter</strong> abstimmen – sondern nur mit seinem<br />
Chef oder der Chefin. Eine kurze Mitteilung an den <strong>Jobcenter</strong>-<br />
Mitarbeiter über die bevorstehenden Urlaubspläne ist aber dennoch<br />
sinnvoll.<br />
Zur freien Auswertung<br />
durch die Redaktionen<br />
von Presse, Funk und<br />
Fernsehen.<br />
Belegexemplar erbeten.<br />
Diese und weitere Pressemeldungen des <strong>Jobcenter</strong>s <strong>Köln</strong> finden Sie<br />
auch unter: www.jobcenterkoeln.de/site/pressemitteilungen/<br />
Pressekontakt:<br />
Silke Martmann-Sprenger<br />
<strong>Jobcenter</strong> <strong>Köln</strong><br />
Presse- und<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
Luxemburger Str. 121<br />
50939 <strong>Köln</strong><br />
Tel.: (0221) 94 29 – 83 65<br />
Fax: (0221) 94 29 – 82 02<br />
silke.martmann-sprenger@<br />
jobcenter-ge.de<br />
www.jobcenterkoeln.de<br />
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