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Richtlinie der Technischen Universität Berlin zur ... - TU Berlin

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<strong>Richtlinie</strong> <strong>der</strong> <strong>Technischen</strong> Universität <strong>Berlin</strong><br />

<strong>zur</strong> Vergabe von Deutschlandstipendien<br />

Vom 04. Juli 2011<br />

Auf <strong>der</strong> Grundlage des Gesetzes <strong>zur</strong> Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms<br />

(Stipendienprogramm-Gesetz – StipG) vom 21. Juli 2010 (BGBl. S. 957), geän<strong>der</strong>t durch das<br />

erste Gesetz <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Dezember 2010<br />

(BGBl. S. 2204) in Verbindung mit <strong>der</strong> Verordnung <strong>zur</strong> Durchführung des<br />

Stipendienprogramm-Gesetzes (Stipendienprogramm-Verordnung – StipV) vom 20.<br />

Dezember 2010 (BGBl. S. 2197) sowie § 4 Abs. 3 <strong>der</strong> Grundordnung hat das Präsidium <strong>der</strong><br />

<strong>Technischen</strong> Universität <strong>Berlin</strong> mit Beschluss vom 04. Juli 2011 folgende <strong>Richtlinie</strong> erlassen:<br />

§ 1 Zweck des Stipendiums<br />

Zweck des Stipendiums ist die För<strong>der</strong>ung begabter Studieren<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Technischen</strong><br />

Universität <strong>Berlin</strong>, die hervorragende o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Leistungen in Studium o<strong>der</strong> Beruf<br />

erwarten lassen o<strong>der</strong> bereits erbracht haben.<br />

§ 2 För<strong>der</strong>fähigkeit und Ausschluss <strong>der</strong> Doppelför<strong>der</strong>ung<br />

(1) Geför<strong>der</strong>t werden können ordentliche Studierende in Bachelor-, Masterstudiengängen<br />

o<strong>der</strong> ggf. Diplomstudiengängen - mit Ausnahme des Promotionsstudiums<br />

-, die zum Beginn des Bewilligungszeitraumes an <strong>der</strong> <strong>Technischen</strong> Universität <strong>Berlin</strong><br />

immatrikuliert sind und <strong>der</strong>en Regelstudienzeit nicht überschritten ist. Wird die<br />

Regelstudienzeit aus schwerwiegenden Gründen überschritten, kann die För<strong>der</strong>ung<br />

verlängert werden (§ 9 Abs. 1).<br />

(2) Ein Stipendium wird nicht an Studierende vergeben, die eine an<strong>der</strong>e begabungs- und<br />

leistungsabhängige materielle För<strong>der</strong>ung erhalten, soweit <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungsbetrag 30 €<br />

monatlich übersteigt.<br />

§ 3 Art und Umfang <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />

(1) Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich 300 €. Es wird als nicht rückzahlbarer<br />

monatlicher Zuschuss ausgezahlt.<br />

(2) Der monatliche Zuschuss wird jeweils für ein Jahr bewilligt. Der För<strong>der</strong>zeitraum läuft mit<br />

dem Beginn des Semesters für jeweils ein Jahr. Innerhalb <strong>der</strong> För<strong>der</strong>dauer soll <strong>der</strong><br />

Bewilligungszeitraum von Amts wegen verlängert werden, sofern dafür im<br />

Bewilligungszeitraum Mittel <strong>zur</strong> Verfügung stehen. Hierzu sind ein Nachweis über die<br />

maßgeblichen Studienleistungen sowie ein Semesterbericht erfor<strong>der</strong>lich. Die Verlängerung<br />

erfolgt für jeweils ein Jahr.<br />

(3) Die Vergabe <strong>der</strong> Stipendien erfolgt einkommensunabhängig.<br />

(4) Die För<strong>der</strong>dauer ist an die Regelstudienzeit und die Verfügbarkeit <strong>der</strong> Mittel gebunden.<br />

Eine Überschreitung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>dauer über die Regelstudienzeit hinaus kann nur in aus<br />

schwerwiegenden Gründen und auf Antrag bewilligt werden.<br />

(5) Das Stipendium darf we<strong>der</strong> von einer Gegenleistung für den privaten Mittelgeber noch<br />

von einer Arbeitnehmertätigkeit o<strong>der</strong> einer Absichtserklärung hinsichtlich einer späteren<br />

Arbeitnehmertätigkeit abhängig gemacht werden.<br />

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(6) Ein Rechtsanspruch auf das Stipendium besteht nicht.<br />

(7) Das Stipendium begründet kein Arbeitsverhältnis <strong>zur</strong> <strong>der</strong> <strong>Technischen</strong> Universität.<br />

§ 4 Antragstellung<br />

Ein Stipendium kann nur auf Antrag gewährt werden, <strong>der</strong> entsprechend <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Ausschreibung auf <strong>der</strong> Homepage <strong>der</strong> <strong>Technischen</strong> Universität <strong>Berlin</strong> (www.career.tuberlin.de/deutschlandstipendium)<br />

mit den dort genannten Unterlagen form- und fristgerecht<br />

gestellt wurde.<br />

§ 5 Bewerbungsverfahren<br />

(1) Das Präsidium schreibt die Stipendien durch Bekanntgabe in geeigneter Form, auf <strong>der</strong><br />

Homepage <strong>der</strong> <strong>Technischen</strong> Universität <strong>Berlin</strong> (www.career.tuberlin.de/deutschlandstipendium)<br />

jeweils zum Wintersemester aus.<br />

(2) In <strong>der</strong> Ausschreibung wird bekannt gemacht<br />

1. die voraussichtliche Zahl <strong>der</strong> Stipendien,<br />

2. ob und welche Stipendien für bestimmte Fachrichtungen o<strong>der</strong> Studiengänge<br />

festgelegt sind,<br />

3. <strong>der</strong> jeweilige Bewilligungszeitraum,<br />

4. wie und welche Bewerbungsunterlagen ein<strong>zur</strong>eichen sind,<br />

5. die Form und Frist <strong>der</strong> Bewerbung und die Stelle, bei <strong>der</strong> sie ein<strong>zur</strong>eichen ist,<br />

6. Bewerbungsfrist,<br />

7. dass nicht frist- und formgerecht eingereichte Bewerbungen im Auswahlverfahren<br />

keine Berücksichtigung finden.<br />

(3) Mit dem Antrag auf ein Stipendium sind folgende Bewerbungsunterlagen ein<strong>zur</strong>eichen:<br />

1. Bewerbungsbogen (ausgefüllt)<br />

2. tabellarischer Lebenslauf (unterschrieben)<br />

3. Zeugnisse: Hochschulzugangsberechtigung (Abitur, Fachabitur), bei ausländischen<br />

Zeugnissen eine auf das deutsche System übertragbare Übersetzung und<br />

Umrechnung in das deutsche Notensystem<br />

4. von Bewerbern in einem Masterstudiengang das Zeugnis über einen ersten<br />

Hochschulabschluss sowie ggf. weitere Leistungsnachweise entsprechend den<br />

Zulassungs- und Auswahlbestimmungen für den Masterstudiengang,<br />

5. ggf. Nachweise über bisher erbrachte Studienleistungen (ECTS-Punkte und<br />

Bewertungen),<br />

6. ggf. Nachweise über beson<strong>der</strong>e Auszeichnungen und Preise für Leistungen, die im<br />

Zusammenhang mit dem Studium stehen,<br />

7. ggf. Nachweise über Umstände im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2.<br />

(4) Falls Dokumente zu den Bewerbungsunterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst<br />

sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.<br />

§ 6 Auswahlkommission<br />

(1) Aus den form- und fristgerecht eingereichten Bewerbungen erstellt die<br />

Auswahlkommission mit den Auswahlkriterien nach § 7 eine Rangliste <strong>der</strong> Bewerberinnen<br />

und Bewerber, die geför<strong>der</strong>t werden können sowie weitere Bewerberinnen und Bewerber,<br />

die in einer von <strong>der</strong> Auswahlkommission festgelegten Reihung nachrücken, wenn in die<br />

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Auswahl aufgenommene Bewerbungen nachträglich <strong>zur</strong>ückgezogen o<strong>der</strong> aus sonstigen<br />

Gründen nicht bewilligt werden können.<br />

(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Professorin o<strong>der</strong> einem Professor als <strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />

dem Vorsitzenden, die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> durch das Präsidium, für die Dauer von zwei Jahren benannt<br />

wird.<br />

(3) Die folgenden Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Auswahlkommission werden nebst jeweils einer<br />

Stellvertreterin o<strong>der</strong> einem Stellvertreter auf Vorschlag <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Vorsitzenden durch das<br />

Präsidium benannt:<br />

1. zwei weitere Professorinnen o<strong>der</strong> Professoren <strong>der</strong> <strong>TU</strong> <strong>Berlin</strong>,<br />

2. zwei akademische Mitarbeiter,<br />

3. zwei Studierende o<strong>der</strong> zwei Studieren<strong>der</strong>.<br />

(4) Das Auswahlgremium ist beschlussfähig, wenn die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende und mindestens<br />

drei weitere stimmberechtigte Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind. Beschlüsse werden mit den<br />

Stimmen <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> gefasst; bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet die Stimme <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Vorsitzenden.<br />

(1) Auswahlkriterien sind<br />

§ 7 Auswahlverfahren<br />

1. Für Studienanfänger/innen und Bachelorstudierende : die Durchschnittsnote <strong>der</strong><br />

Hochschulzugangsberechtigung unter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung <strong>der</strong> für das<br />

Studienfach relevanten Einzelnoten o<strong>der</strong> die beson<strong>der</strong>e Qualifikation, die zum<br />

Studium berechtigt sowie geeignete Leistungsnachweise aus dem Studium.<br />

2. Für Studierende im Masterstudium die Abschlussnote des vorangegangenen<br />

Studiums sowie geeignete Leistungsnachweise aus dem aktuellen Studium.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Gesamtbetrachtubng des Potentials <strong>der</strong> Bewerberin o<strong>der</strong> des Bewerbers sollen<br />

außerdem insbeson<strong>der</strong>e berücksichtigt werden<br />

1. beson<strong>der</strong>e Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Studium stehen,<br />

2. beson<strong>der</strong>e Erfolge, Auszeichnungen und Preise, eine hervorragende Berufstätigkeit<br />

o<strong>der</strong> Praktika,<br />

3. außerschulisches und außerfachliches Engagement wie eine ehrenamtliche Tätigkeit,<br />

gesellschaftliches, soziales, hochschulpolitisches o<strong>der</strong> politisches Engagement o<strong>der</strong><br />

die Mitwirkung in Religionsgesellschaften, Verbänden o<strong>der</strong> Vereinen,<br />

4. beson<strong>der</strong>e persönliche o<strong>der</strong> familiäre Umstände wie Krankheiten und Behin<strong>der</strong>ungen,<br />

die Betreuung eigener Kin<strong>der</strong>, insbeson<strong>der</strong>e als alleinerziehendes Elternteil, o<strong>der</strong><br />

pflegebedürftiger naher Angehöriger, die Mitarbeit im familiären Betrieb,<br />

studienbegleitende Erwerbstätigkeiten, familiäre Herkunft o<strong>der</strong> Migrationshintergrund.<br />

§ 8 Bewilligung<br />

(1) Das Präsidium bewilligt die Stipendien auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Auswahlentscheidung <strong>der</strong><br />

Auswahlkommission für einen Bewilligungszeitraum von einem Jahr.<br />

(2) Die Entscheidungen über die Stipendienvergabe werden über einen<br />

Bewilligungsbescheid bekanntgegeben und durch die Unterzeichnung eines<br />

Stipendienvertrages angenommen.<br />

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(3) Die Bewilligung und die Verlängerung einer Bewilligung erfolgen schriftlich und unter dem<br />

Vorbehalt, dass für den Bewilligungszeitraum private und öffentliche Stipendienmittel <strong>zur</strong><br />

Verfügung stehen.<br />

(4) Die Auszahlung des Stipendiums setzt voraus, dass die Stipendiatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Stipendiat<br />

an <strong>der</strong> <strong>Technischen</strong> Universität <strong>Berlin</strong> immatrikuliert ist.<br />

(5) Das Stipendium wird auch während <strong>der</strong> vorlesungsfreien Zeit und, abweichend von § 9<br />

Abs. 4, während eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthaltes gezahlt.<br />

§ 9 Verlängerung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungshöchstdauer; Beurlaubung<br />

(1) Verlängert sich die Studiendauer aus schwerwiegenden Gründen über die<br />

Regelstudienzeit als För<strong>der</strong>dauer hinaus, wie zum Beispiel wegen einer Behin<strong>der</strong>ung, einer<br />

Schwangerschaft, <strong>der</strong> Pflege und Erziehung eines Kindes o<strong>der</strong> eines<br />

fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthaltes, so kann die För<strong>der</strong>ungshöchstdauer auf<br />

Antrag verlängert werden, wenn für den Verlängerungszeitraum Mittel <strong>zur</strong> Verfügung stehen.<br />

(2) Während <strong>der</strong> Zeit einer Beurlaubung vom Studium wird das Stipendium ausgesetzt. Bei<br />

Wie<strong>der</strong>aufnahme des Studiums im Anschluss an die Beurlaubung wird <strong>der</strong><br />

Bewilligungszeitraum des Stipendiums auf Anzeige des Stipendiaten angepasst. Die Zeit <strong>der</strong><br />

Beurlaubung wird auf die För<strong>der</strong>ungsdauer nicht angerechnet.<br />

§ 10 Beendigung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung und Wi<strong>der</strong>ruf des Bewilligungsbescheides<br />

Die Bewilligung des Stipendiums soll mit mindestens sechswöchiger Frist zum Ende des<br />

Kalen<strong>der</strong>monats wi<strong>der</strong>rufen werden, wenn <strong>der</strong> Stipendiat o<strong>der</strong> die Stipendiatin <strong>der</strong> Pflicht<br />

nach § 10 Abs. 2 und 3 des StipG nicht nachgekommen ist o<strong>der</strong> entgegen § 4 Abs. 2 StipG<br />

eine weitere För<strong>der</strong>ung erhält o<strong>der</strong> die Hochschule bei <strong>der</strong> Prüfung feststellt, dass die<br />

Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen für das Stipendium nicht mehr fortbestehen. Ein<br />

rückwirken<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Bewilligung ist insbeson<strong>der</strong>e im Fall <strong>der</strong> Doppelför<strong>der</strong>ung<br />

möglich.<br />

§ 11 Mitwirkungspflichten<br />

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber haben die für das Auswahlverfahren notwendigen<br />

Mitwirkungspflichten zu erfüllen, insbeson<strong>der</strong>e die <strong>zur</strong> Prüfung <strong>der</strong> Eignungs- und<br />

Leistungsvoraussetzungen erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.<br />

(2) Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang an <strong>der</strong><br />

Durchführung und Evaluation <strong>der</strong> Stipendienvergabe mitzuwirken und insbeson<strong>der</strong>e alle<br />

Än<strong>der</strong>ungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind,<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben <strong>der</strong> Hochschule die für Erfüllung ihrer<br />

Auskunftspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StipG erfor<strong>der</strong>lichen Daten <strong>zur</strong> Verfügung<br />

zu stellen.<br />

§ 12 Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Richtlinie</strong> tritt nach <strong>der</strong> Beschlussfassung durch das Präsidium am Tage <strong>der</strong><br />

Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt <strong>der</strong> <strong>Technischen</strong> Universität <strong>Berlin</strong> in Kraft.<br />

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