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Bundesamt für Sicherheit<br />

im Gesundheitswesen<br />

Gemäß § 3 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGB/. I Nr. 79/2010, ist die Einfuhr oder d<br />

für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.<br />

Die nicht im EWR zugelassene Arzneispezialität Ukrain wird von der Beschwerdeführerin "entgegen dem<br />

Erkenntnis des VwGH" (2002/10/0101) und ohne eine dafür notwendige Einfuhrbescheinigung bzw.<br />

Einfuhrmeldung nach Österreich importiert. Dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen liegen<br />

keine Anträge auf Einfuhrbescheinigung noch Meldungen über etwaige Verbringungen vor.<br />

Des Weiteren wurde der Firma<br />

Nowicky Pharma eine arzneimittelrechtliche Zulassung sowohl vom<br />

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, als auch durch Europäische Kommission versagt.<br />

Auch diese Entscheidungen wurden vom VwGH bzw. vom EuGH (Rechtssache T-74/08 vom 9. September<br />

2010) bestätigt.<br />

Auch die durch deutsche und österreichische Inspektoren im Jahr 2007 durchgeführte Inspektion von<br />

klinischen Studien mit "Ukrain" führte von Seiten der deutschen Behörden zu einer Anzeige bei der<br />

Staatsanwaltschaft. Laut den vorliegenden Informationen wurde das diesbezügliche Verfahren aufgrund<br />

eingetretener Verjährung eingestellt.<br />

Wie oben ausgeführt, ist von der Arzneispezialität Ukrain aufgrund des fehlenden Wirkungsnachweises,<br />

der fehlenden nachweisbaren Qualität der Herstellung - vom Wirkstoff bis zur Freigabe als Fertigprodukt -<br />

davon auszugehen, dass von dieser eine ernstliche und erhebliche Gefährdung von Menschen ausgeht.<br />

Die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Ukrain konnte bislang nicht bestätigt werden. Unbedenklichkeit<br />

bedeutet, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das vorhersehbare Risiko unerwünschter Wirkungen<br />

in Abwägung mit der Wirksamkeit oder Zweckbestimmung nach den Erkenntnissen der medizinischen<br />

Wissenschaft vertretbar ist.<br />

Eine drohende Gefahr für die Gesundheit kann auch durch das Vertrauen in die Wirksamkeit von Ukrain<br />

in Zusammenhang mit dem Unterlassen einer adäquaten und nach dem Stand der medizinischen<br />

Wissenschaft durchgeführten medizinischen Behandlung ausgehen.<br />

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen<br />

Schnlrchgasse 9 I A-1030 Wien I www.basg.gv.at I www.ages.at<br />

DVR: 21126111 Konto Nr.: 50670 871 619 I BLZ: 12000 I IBAN: AT97 1200 0506 7087 1619 I BIC/SWIFT: BKAUATWW<br />

F_INS_ VIE_MDIT _1277_01 Gültig ab: 22.01.2010 7 von 8

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