Bescheid
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Bundesamt für Sicherheit<br />
im Gesundheitswesen<br />
Gemäß § 3 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGB/. I Nr. 79/2010, ist die Einfuhr oder d<br />
für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.<br />
Die nicht im EWR zugelassene Arzneispezialität Ukrain wird von der Beschwerdeführerin "entgegen dem<br />
Erkenntnis des VwGH" (2002/10/0101) und ohne eine dafür notwendige Einfuhrbescheinigung bzw.<br />
Einfuhrmeldung nach Österreich importiert. Dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen liegen<br />
keine Anträge auf Einfuhrbescheinigung noch Meldungen über etwaige Verbringungen vor.<br />
Des Weiteren wurde der Firma<br />
Nowicky Pharma eine arzneimittelrechtliche Zulassung sowohl vom<br />
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, als auch durch Europäische Kommission versagt.<br />
Auch diese Entscheidungen wurden vom VwGH bzw. vom EuGH (Rechtssache T-74/08 vom 9. September<br />
2010) bestätigt.<br />
Auch die durch deutsche und österreichische Inspektoren im Jahr 2007 durchgeführte Inspektion von<br />
klinischen Studien mit "Ukrain" führte von Seiten der deutschen Behörden zu einer Anzeige bei der<br />
Staatsanwaltschaft. Laut den vorliegenden Informationen wurde das diesbezügliche Verfahren aufgrund<br />
eingetretener Verjährung eingestellt.<br />
Wie oben ausgeführt, ist von der Arzneispezialität Ukrain aufgrund des fehlenden Wirkungsnachweises,<br />
der fehlenden nachweisbaren Qualität der Herstellung - vom Wirkstoff bis zur Freigabe als Fertigprodukt -<br />
davon auszugehen, dass von dieser eine ernstliche und erhebliche Gefährdung von Menschen ausgeht.<br />
Die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Ukrain konnte bislang nicht bestätigt werden. Unbedenklichkeit<br />
bedeutet, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das vorhersehbare Risiko unerwünschter Wirkungen<br />
in Abwägung mit der Wirksamkeit oder Zweckbestimmung nach den Erkenntnissen der medizinischen<br />
Wissenschaft vertretbar ist.<br />
Eine drohende Gefahr für die Gesundheit kann auch durch das Vertrauen in die Wirksamkeit von Ukrain<br />
in Zusammenhang mit dem Unterlassen einer adäquaten und nach dem Stand der medizinischen<br />
Wissenschaft durchgeführten medizinischen Behandlung ausgehen.<br />
Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen<br />
Schnlrchgasse 9 I A-1030 Wien I www.basg.gv.at I www.ages.at<br />
DVR: 21126111 Konto Nr.: 50670 871 619 I BLZ: 12000 I IBAN: AT97 1200 0506 7087 1619 I BIC/SWIFT: BKAUATWW<br />
F_INS_ VIE_MDIT _1277_01 Gültig ab: 22.01.2010 7 von 8