Verordnung Schularzt/Schulzahnarzt - VLG
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Gesundheits- und Sozialdepartement<br />
des Kantons Luzern<br />
Herr Dr. Markus Dürr<br />
Regierungsrat<br />
Bahnhofstrasse 15<br />
6002 Luzern<br />
Luzern, 10. März 2008<br />
Vernehmlassung zur <strong>Verordnung</strong> über den schulärztlichen Dienst und die<br />
Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen<br />
Sehr geehrter Herr Regierungspräsident<br />
Sehr geehrte Damen und Herren<br />
Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 haben Sie uns zur Vernehmlassung in titelerwähnter<br />
Angelegenheit eingeladen. Wir danken Ihnen dafür und nehmen nachstehend<br />
wie folgt Stellung:<br />
Es ist uns bewusst, dass ab 1. Januar 2008 die neuen Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes<br />
über den schulärztlichen Dienst und über die Schulzahnpflege (§§ 51<br />
und 52) gelten. Danach sorgen die Gemeinden für die notwendige schulärztliche und<br />
schulzahnärztliche Betreuung an den Schulen in der Gemeinde. Dem Kanton seinerseits<br />
obliegt die schulärztliche Betreuung und die Schulzahnpflege an den Kantonsschulen,<br />
an den Privatschulen sowie an den kantonalen Sonderschulen.<br />
Aufgrund dieser Gesetzesänderung wurde die vorliegende <strong>Verordnung</strong> geschaffen<br />
resp. überarbeitet.<br />
Unsere Stellungnahme gilt grundsätzlich der Neuregelung zur Kostentragung<br />
durch die Gemeinden (§§ 18 und 23). Dazu führen wir Folgendes aus:<br />
Gemäss bestehender Regelung wurden die Kosten für die Reihenuntersuche und die<br />
Zahnprophylaxe bei den Kantonsschulen durch den Schulträger, d.h. den Kanton,<br />
übernommen (siehe dazu SRL 545: <strong>Verordnung</strong> über den schulärztlichen Dienst und<br />
die Gesundheitserziehung an den Schulen). Diese Regelung ist weiterhin beizubehalten.<br />
Geschäftsstelle: Tribschenstrasse 7 • Postfach 3065 • 6002 Luzern<br />
Telefon 041 368 58 10 • Fax 041 368 58 59 • info@vlg.ch • www.vlg.ch
Bei den Sonderschulen wurden die Kosten für den schulärztlichen und schulzahnärztlichen<br />
Dienst sowie für die Prophylaxe durch die Sonderschulen übernommen<br />
und über die Heimfinanzierung abgerechnet. Diese Praxis ist auch beim neuen Gesetz<br />
über soziale Einrichtungen (SEG) beizubehalten. Hieran leisten die Gemeinden<br />
weiterhin die Hälfte der Kosten wie bis anhin beim Heimfinanzierungsgesetz (HFG).<br />
Im Rahmen der Aufgabenteilung Kanton/Gemeinden und der Finanzreform 08 standen<br />
diese Punkte nicht zur Diskussion. Es wird nun seitens der Gemeinden nicht<br />
verstanden, wenn kurz nach Inkrafttreten der Aufgabenteilung und Finanzreform 08<br />
erneut Kosten auf die Gemeinden übertragen werden, die in der Globalbilanz so<br />
nicht berücksichtigt wurden.<br />
Die Festsetzung der Entschädigungen für die Schulärztinnen und -ärzte (§ 17) und<br />
für die Schulzahnärztinnen und -ärzte (§ 22), welche gemäss den Empfehlungen des<br />
<strong>VLG</strong> übernommen wurden, begrüssen wir im Sinne einer einheitlichen Lösung für<br />
den Kanton und die Gemeinden ausdrücklich.<br />
Wir bitten Sie, unsere Überlegungen und Ausführungen bei der weiteren Bearbeitung<br />
der <strong>Verordnung</strong> zu berücksichtigen und danken Ihnen für die Gelegenheit zur Meinungsäusserung.<br />
Freundliche Grüsse<br />
Verband Luzerner Gemeinden <strong>VLG</strong><br />
Ruedi Amrein<br />
Präsident<br />
Guido Graf<br />
Geschäftsführer<br />
Kopie z.K:<br />
Erwin Arnold, Leiter Bereich 1 <strong>VLG</strong>