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Verordnung Schularzt/Schulzahnarzt - VLG

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Gesundheits- und Sozialdepartement<br />

des Kantons Luzern<br />

Herr Dr. Markus Dürr<br />

Regierungsrat<br />

Bahnhofstrasse 15<br />

6002 Luzern<br />

Luzern, 10. März 2008<br />

Vernehmlassung zur <strong>Verordnung</strong> über den schulärztlichen Dienst und die<br />

Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen<br />

Sehr geehrter Herr Regierungspräsident<br />

Sehr geehrte Damen und Herren<br />

Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 haben Sie uns zur Vernehmlassung in titelerwähnter<br />

Angelegenheit eingeladen. Wir danken Ihnen dafür und nehmen nachstehend<br />

wie folgt Stellung:<br />

Es ist uns bewusst, dass ab 1. Januar 2008 die neuen Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes<br />

über den schulärztlichen Dienst und über die Schulzahnpflege (§§ 51<br />

und 52) gelten. Danach sorgen die Gemeinden für die notwendige schulärztliche und<br />

schulzahnärztliche Betreuung an den Schulen in der Gemeinde. Dem Kanton seinerseits<br />

obliegt die schulärztliche Betreuung und die Schulzahnpflege an den Kantonsschulen,<br />

an den Privatschulen sowie an den kantonalen Sonderschulen.<br />

Aufgrund dieser Gesetzesänderung wurde die vorliegende <strong>Verordnung</strong> geschaffen<br />

resp. überarbeitet.<br />

Unsere Stellungnahme gilt grundsätzlich der Neuregelung zur Kostentragung<br />

durch die Gemeinden (§§ 18 und 23). Dazu führen wir Folgendes aus:<br />

Gemäss bestehender Regelung wurden die Kosten für die Reihenuntersuche und die<br />

Zahnprophylaxe bei den Kantonsschulen durch den Schulträger, d.h. den Kanton,<br />

übernommen (siehe dazu SRL 545: <strong>Verordnung</strong> über den schulärztlichen Dienst und<br />

die Gesundheitserziehung an den Schulen). Diese Regelung ist weiterhin beizubehalten.<br />

Geschäftsstelle: Tribschenstrasse 7 • Postfach 3065 • 6002 Luzern<br />

Telefon 041 368 58 10 • Fax 041 368 58 59 • info@vlg.ch • www.vlg.ch


Bei den Sonderschulen wurden die Kosten für den schulärztlichen und schulzahnärztlichen<br />

Dienst sowie für die Prophylaxe durch die Sonderschulen übernommen<br />

und über die Heimfinanzierung abgerechnet. Diese Praxis ist auch beim neuen Gesetz<br />

über soziale Einrichtungen (SEG) beizubehalten. Hieran leisten die Gemeinden<br />

weiterhin die Hälfte der Kosten wie bis anhin beim Heimfinanzierungsgesetz (HFG).<br />

Im Rahmen der Aufgabenteilung Kanton/Gemeinden und der Finanzreform 08 standen<br />

diese Punkte nicht zur Diskussion. Es wird nun seitens der Gemeinden nicht<br />

verstanden, wenn kurz nach Inkrafttreten der Aufgabenteilung und Finanzreform 08<br />

erneut Kosten auf die Gemeinden übertragen werden, die in der Globalbilanz so<br />

nicht berücksichtigt wurden.<br />

Die Festsetzung der Entschädigungen für die Schulärztinnen und -ärzte (§ 17) und<br />

für die Schulzahnärztinnen und -ärzte (§ 22), welche gemäss den Empfehlungen des<br />

<strong>VLG</strong> übernommen wurden, begrüssen wir im Sinne einer einheitlichen Lösung für<br />

den Kanton und die Gemeinden ausdrücklich.<br />

Wir bitten Sie, unsere Überlegungen und Ausführungen bei der weiteren Bearbeitung<br />

der <strong>Verordnung</strong> zu berücksichtigen und danken Ihnen für die Gelegenheit zur Meinungsäusserung.<br />

Freundliche Grüsse<br />

Verband Luzerner Gemeinden <strong>VLG</strong><br />

Ruedi Amrein<br />

Präsident<br />

Guido Graf<br />

Geschäftsführer<br />

Kopie z.K:<br />

Erwin Arnold, Leiter Bereich 1 <strong>VLG</strong>

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