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<strong>Wetec</strong> GmbH & Co. KG<br />
Jägerwald 11<br />
D-42897 Remscheid<br />
Fon +49(0)21 91/56 26 2-0<br />
Fax +49(0)21 91/56 26 2-99<br />
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Liefer - & Auftragsbedingungen I. Maßgebende Bedingungen 1. Die Rechtsbeziehungen für alle Lieferungen und Leistungen durch <strong>Wetec</strong> GmbH & Co. KG (Lieferant) an Unternehmen (Besteller) richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. 2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Diese Liefer- und Auftragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen durch den Lieferanten an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB. Die Pflichten des §312e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB werden abbedungen. II. Bestellung 1. Bestellung und Annahme bei Liefer- und Rahmenverträgen und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen. 2. Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich. Beschaffenheitsvereinbarungen, Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien bedürfen der Schriftform. 3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat die Lieferung unversichert auf Kosten und Gefahren des Bestellers an die vom Besteller genannte oder zu nennende Empfangs- oder Verwendungsstelle zu erfolgen. Die Gefahr geht mit der Übergabe an die zur Ausführung des Transports bestimmten Person auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Fall einer Bringschuld des Lieferanten. 4. Im Fall der Bring- und Schickschuld ist der Lieferant berechtigt, Transportmittel und Transportweg zu bestimmen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. III. Preise und Zahlung 1. Alle vom Lieferanten genannten Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Kosten für Verpackung, Versand und Versicherungen sind in den Preisen nicht enthalten und vom Besteller separat zu entrichten, es sei denn, der Lieferant bestätigt deren Übernahme ausdrücklich schriftlich. 2. Die Zahlung erfolgt, soweit nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart ist, innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingang netto. Dies gilt auch bei Annahme verfrühter Lieferungen. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, ohne Angabe von Gründen eine Lieferung Zug-um-Zug zu verlangen. 3. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. 4. Bei mangelhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. 5. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers berechtigt, seine Forderungen gegen diesen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. 6. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche berechtigt, die rechtskräftig festgestellt worden sind, eine entscheidungsreife Gegenforderung betreffen, vom Lieferanten unbestritten sind oder bezüglich derer der Lieferant ausdrücklich schriftlich der Aufrechnung zugestimmt hat. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht ebenfalls nur in den in Satz 1 genannten Fällen. 7. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsbefugnis des Lieferanten unterliegen keinen Beschränkungen. Es gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen. IV. Geheimhaltung 1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Diese Verpflichtungen haben über die Beendigung der Lieferbeziehung hinaus Bestand. Unterlieferanten werden vom Lieferanten entsprechend verpflichtet. 2. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben. V. Liefertermine und –fristen, Liefermodalitäten 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn diese durch den Lieferanten schriftlich bestätigt werden. 2. Ein bestätigter Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Bei Nichtbelieferung des Verkäufers durch den Lieferanten steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag insoweit zurückzutreten. Die Haftung (Abschnitt XI) des Lieferanten entfällt in den Fällen der Sätze 1 und 2 nur, wenn sich die mangelhafte, verspätete oder gänzlich ausgebliebene Selbstbelieferung nicht als Folge einer vom Lieferanten zu vertretenden Pflichtverletzung darstellt. 2. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung die rechtzeitig Bereitstellung der Ware zum Versand im Falle der Schickschuld, zur Lieferung im Falle der Bringschuld und zur Abholung im Falle der Holschuld und die entsprechende Mitteilung an den Besteller. 3. Vorzeitig angelieferte Ware muss vom Besteller angenommen werden. Ein Vorbehalt der Rücksendung auf Kosten des Lieferanten ist nicht vereinbart und bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Lagert der Besteller die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin ein, trägt er die hierfür anfallenden Kosten. Die Einlagerung erfolgt auf seine Gefahr. 4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich für den Besteller hieraus keine unzumutbaren Nachteile ergeben. VI. Lieferverzug Bei einfacher Fahrlässigkeit ist der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Verzugsschadens auf 5% des Auftragswerts begrenzt. Soweit sich in diesem Abschnitt keine speziellen Regelungen finden, gilt im Übrigen für die Haftung auf Verzugsschäden Abschnitt XI. VII. Höhere Gewalt Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. VIII. Qualität und Dokumentation Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen nicht der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers, soweit sie vom Besteller gewünscht oder dem Stand der Technik entsprechend sachdienlich sind. IX. Mängel, Mängelanzeige und Anzeigefristen 1. Zwischen den Parteien gilt § 377 HGB uneingeschränkt mit den sich hieraus ergebenden Pflichten für die Eingangskontrolle des Bestellers. Der Lieferant übernimmt durch seine Warenausgangskontrolle nicht die Wareneingangskontrolle des Bestellers, die letzterem gem. § 377 HGB obliegt. 2. Versandbedingte Mängel und Unstimmigkeiten in den Begleitpapieren sowie alle übrigen Mängel wird der Besteller, soweit sie offen zutage liegen, innerhalb von zwei Werktagen ab Ablieferung rügen. Die Rügefrist für bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung zutage tretende Mängel beträgt sieben Werktage ab Ablieferung, für verdeckte Mängel beträgt sie sieben Werktage ab Entdeckung. 3. Die vom Lieferanten gelieferte Ware ist frei von Sachmängeln, wenn Ihre Kenndaten innerhalb der allgemein anerkannten und der fertigungsbedingten Toleranzen liegen. X. Mängelrechte 1. Sollte sich die Ware als mangelhaft erweisen, kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen (Abschnitt IX bleibt unberührt): a) Die Mängelrechte des Bestellers sind auf Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. b) Die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung trifft der Lieferant nach billigem Ermessen. Nachbesserung und Nachlieferung erfolgen stets nur auf Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. c) Soweit der Besteller das Wahlrecht ausübt, beschränkt sich sein Nacherfüllungsanspruch auf die gewählte Variante der Nacherfüllung, bis sich diese Variante als undurchführbar erweist oder der Lieferant die Durchführung der Nacherfüllung nach der gewählten Variante verweigert. Das Recht des Käufers, wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz geltend zu machen, bleibt unberührt. d) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt XI verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat. e) Soweit der Besteller aufgrund eines Mangels Schadensersatzansprüche geltend macht, finden ergänzend zu diesem Abschnitt die Regelungen in Abschnitt XI Anwendung. 2. Die Regelungen über den Rückgriff des Unternehmers gemäß § 478 BGB bleiben von der Regelung gemäß Ziffer 1 unberührt. 3. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 4. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist. 5. Macht der Besteller einen Anspruch auf Nacherfüllung geltend oder tritt der Besteller im Fall eines Sachmangels berechtigt vom Kaufvertrag zurück oder mindert er in diesem Fall berechtigt den Kaufpreis, so verjährt in diesen Fällen sein Anspruch auf Nacherfüllung oder auf Rückgewähr des Kaufpreises • in vier Jahren, wenn der Kaufgegenstand in einem Bauwerk oder in einer Sache besteht, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, • im Übrigen mit Ablauf von 12 Monaten. 6. Ziffer 5 lässt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen gemäß § 479 BGB unberührt. Im Übrigen gelten für die Verjährung, insbesondere für den Beginn der Verjährung die gesetzlichen Vorschriften. Die Regelung in Abschnitt X Ziffer 1b Satz 2 bleibt unberührt. 7. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt X unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden. XI. Haftung 1. Eine Verpflichtung des Lieferanten zum Schadensersatz setzt grundsätzlich ein Verschulden des Lieferanten oder ein ihm zuzurechnendes Verschulden hinsichtlich des von ihm verursachten Schaden voraus. Die Verjährungsregel des § 438 BGB findet auch für den Ersatz von Schäden, die infolge des Mangels an einem sonstigen gegenüber jedermann geschützten Rechtsgut (z.B. Eigentum, Körper etc) des Bestellers oder eines Dritten dem Besteller entstehen, Anwendung, soweit § 438 BGB grundsätzlich auf den Vertrag Anwendung findet. Abschnitt X.5 und X.6 Satz 1 und 2 (insbes. Dauer der Verjährung, Verjährungsbeginn etc.) gelten insoweit entsprechend. Zur Haftung dem Grunde und der Höhe nach sind die nachfolgenden Ziffern dieses Abschnitts zu beachten. 2. Der Lieferant haftet für schuldhaft verursachte Personenschäden unbeschränkt. Im Übrigen haftet er auf Schadensersatz nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter sowie der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der vorgenannten Personen haftet der Lieferant auf Schadensersatz nur, wenn die Pflichtverletzung Ausdruck einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinn ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen Schaden beschränkt. 3. Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller nur insoweit ein, wie er gegenüber dem Besteller nach den gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung dieser Verkaufsbedingungen einzustehen hat. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direk ten Inanspruchnahme des Lieferanten. 4. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren. 5. Ansprüche des Bestellers sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Besteller zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur. 6. Der Besteller wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnah men, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen. 7. Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gemäß Ziffer 1 bis 6 dieses Abschnitts gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, der leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie der Subunternehmer des Lieferanten. XII. Schutzrechte 1. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Haftungsregelungen in diesen Verkaufsbedingungen (Abschnitt XI). 2. Er stellt den Besteller und seine Abnehmer insbesondere nicht von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, soweit er nicht gemäß Ziffer 1 eintrittspflichtig ist. 3. Der Lieferant haftet insbesondere nicht, soweit die Liefergegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. 4. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken. 5. Der Besteller wird auf Anfrage des Lieferanten die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen. 6. Soweit der Lieferant gemäß Ziffern 1 bis 5 eintrittspflichtig ist und soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, haftet der Lieferant nur bei der Verletzung in Deutschland geschützter Schutzrechte. XIII. Vertragsstrafen, pauschalierter Schadensersatz Unabhängig von der Schadensart (Mängelansprüche, Schadensersatz statt oder neben der Leistung, Produkthaftung, etc) muss der Besteller den ihm entstandenen Schaden konkret berechnen. Eine Pauschalierung des Schadensersatzanspruches scheidet aus, Vertragsstrafen sind zwischen den Parteien nicht vereinbart. Die Vereinbarung von Schadenspauschalen und Vertragsstrafen kann nur individualvertraglich erfolgen und bedarf der Schriftform. XIV. Eigentumsvorbehalt 1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung vor; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehal tene Eigentum als Sicherung für seine Saldoforderung. 2. Werden die Waren von dem Besteller mit anderen Gegen ständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferant anteilig Miteigentum zu übertra gen, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferanten bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab. 3. Aus begründetem Anlass ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. 4. Der Lieferant wird die von ihm gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderun gen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt. XV. Rücknahme von Ware 1. Rücknahme von Ware erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten. Die Rückware muss in einem wiederverkäuflichen Zustand sein und dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die Rückwaren-Gutschrift wird zu den ursprünglichen Preisen, abzüglich 10% Bearbeitungsgebühr erstellt. Dabei entstehende Kosten Dritter werden gesondert in Rechnung gestellt. XVI. Allgemeine Bestimmungen 1. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. 2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und etwaiger weiterer getroffener Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. 3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Na tionen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationa len Warenkauf ist ausgeschlossen. 4. Der Erfüllungsort richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Abweichende Vereinbarungen können nur individualvertraglich getroffen werden und bedürfen der Schriftform. 5. Gerichtsstand für sämtliche gerichtlichen Verfahren, ist der Geschäftssitz des Lieferanten, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dem Lieferanten steht das Recht zu, den Besteller nach seiner Wahl auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. 416 alle Preise zuzüglich Mehrwertsteuer www.wetec.de
System-Lieferant für die Elektronikfertigung <strong>Wetec</strong> GmbH & Co. KG Jägerwald 11 D-42897 Remscheid Fon +49(0)21 91/56 26 2-0 Fax +49(0)21 91/56 26 2-99 www.wetec.de info@wetec.de
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