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Mandantenbrief Mai 2008 - Keil, Drescher & Muskat

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<strong>Mandantenbrief</strong> <strong>Mai</strong> <strong>2008</strong><br />

hat das Finanzgericht (FG) als Vorinstanz durchzuführen. Nach Ansicht des BFH verstieß<br />

die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft durch das Finanzgericht im vorliegenden Fall<br />

weder gegen Erfahrungs- noch gegen Denkgesetze. Daher war der BFH an die<br />

Entscheidung des Finanzgerichts gebunden.<br />

Tipp:<br />

Der Fall zeigt, dass das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft nicht<br />

offensichtlich sein muss. Mit Blick auf die erheblichen Haftungsrisiken des<br />

Arbeitgebers für Lohnsteuer und Sozialabgaben lohnt es sich daher stets,<br />

steuerlichen Rat einzuholen. Notfalls kann in Zweifelsfällen eine<br />

Anrufungsauskunft beim Finanzamt Klarheit schaffen.<br />

5. Unternehmer: Veräußerung eines Optionsrechts<br />

Wer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft<br />

beteiligt war, muss (im Falle einer Anteilsveräußerung) die Gewinne aus dem Verkauf der<br />

Anteile als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der persönlichen Einkommensteuer unterwerfen.<br />

In einem aktuell vor dem Bundesfinanzhof entschiedenen Verfahren war nun die Frage zu<br />

klären, wie der Verkauf eines Optionsrechtes (und nicht des Verkaufs von Anteilen) vor<br />

diesem Hintergrund steuerlich zu würdigen ist.<br />

Im Urteilssachverhalt räumte ein Gesellschafter einem anderen Gesellschafter ein<br />

unwiderrufliches, zeitlich befristetes Kaufrecht hinsichtlich seiner Anteile an der<br />

Kapitalgesellschaft ein. Tatsächlich wurde jedoch nicht das Kaufrecht ausgeübt sondern<br />

vielmehr wurde besagtes Kaufrecht in Übereinstimmung mit dem anderen Gesellschafter<br />

verkauft. Der Verkaufspreis von 20 Millionen DM zeigt dabei die steuerliche Brisanz des<br />

Sachverhaltes.<br />

Obwohl bisher die herrschende Meinung vertreten wurde, dass solche Verkäufe nicht unter<br />

den Veräußerungstatbestand von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft fallen, schwenkte der<br />

Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.12.2007 (Az: VIII R 14/06) in die entgegengesetzte<br />

Richtung. Danach ist auch die Veräußerung eines schuldrechtlichen Anspruchs gegen einen<br />

Gesellschafter auf Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft (auch Call-Option<br />

genannt) ebenso zu behandeln wie die Veräußerung von Anteilen an einer<br />

Kapitalgesellschaft selbst. Im Endeffekt ist daher ein voll steuerpflichtiger Vorgang gegeben,<br />

sofern die weiteren o.g. Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

6. Unternehmer: Steuerliche Behandlung von<br />

Aufsichtsratsvergütungen<br />

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Magdeburg hat sich in ihrer Verfügung vom 11.12.2007 (S<br />

2248 - 15-St 213 V) mit der steuerlichen Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen befasst.<br />

Im konkreten Fall ging es um das Zurverfügungstellen von Büroräumen, Bürokräften und<br />

Kfz. Dabei stellte sich die Frage, ob der Wert dieser Leistungen als steuerpflichtige<br />

Aufsichtsratsvergütung anzusehen ist. Die OFD Magdeburg vertritt dazu folgende<br />

Auffassung:<br />

Stehen die Büroräume und Bürokräfte dem Aufsichtsratsmitglied im Gebäude des<br />

Unternehmens zur Verfügung, ist i.d.R. davon auszugehen, dass keine<br />

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