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Mandantenbrief Mai 2008 - Keil, Drescher & Muskat

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<strong>Mandantenbrief</strong> <strong>Mai</strong> <strong>2008</strong><br />

Der BFH entschied in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung, dass das<br />

Wahlrecht zur Bildung der Ansparrücklage nur durch Bildung eines Passivpostens in der<br />

Bilanz hätte ausgeübt werden dürfen. Ein Beschluss in der Gesellschafterversammlung sei<br />

unzureichend. Demgegenüber teilte der BFH nicht die Bedenken, die das Finanzamt<br />

gegenüber der ursprünglich in der Bilanz gebildeten Ansparrücklage geäußert hatte. Zwar<br />

sei es richtig, dass die GmbH-Anteile nicht zum Betriebsvermögen der KG, sondern zu dem<br />

ihrer Schwestergesellschaft gehört hätten. Gleichwohl habe zwischen der GmbH und der KG<br />

eine Betriebsaufspaltung bestanden. Maßgeblich sei insoweit allein, dass sich die<br />

Verflechtung aus der durch die Schwestergesellschaft vermittelten Beteiligung der<br />

Gesellschafter der KG an der GmbH und nicht aus einem rein tatsächlichen<br />

Herrschaftsverhältnis ergeben habe.<br />

Tipp:<br />

Die Möglichkeit, die laufende Steuerbelastung über eine Ansparrücklage zu<br />

drücken, besteht auch nach der Unternehmensteuerreform <strong>2008</strong> - wenn auch in<br />

geänderter Form - fort. Nach der Neuregelung kann der Steuerpflichtige für die<br />

künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes des<br />

Anlagevermögens 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

gewinnmindernd abziehen (sog. Investitionsabzug, zuvor Ansparrücklage).<br />

Erkundigen Sie sich, ob sich für Sie auf der Grundlage dieser Regelung<br />

Steuersparpotential ergibt.<br />

8. Unternehmer: Nachweis einer umsatzsteuerfreien<br />

innergemeinschaftlichen Lieferung<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 08.11.2007 (Az: V R 71/05 und Az. V<br />

R 72/05) sowie einem am 06.02.<strong>2008</strong> amtlich veröffentlichten Urteil vom 06.12.2007 (Az: V<br />

R 59/03) die Verpflichtung des Unternehmers, die Voraussetzungen einer<br />

umsatzsteuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung in bestimmter Weise (nämlich<br />

über den sogenannten Buch- und Belegnachweis) nachzuweisen, näher konkretisiert.<br />

Liefert ein Unternehmer einen Gegenstand an einen Unternehmer mit Sitz im übrigen<br />

Gemeinschaftsgebiet - in den entschiedenen Fällen an Unternehmer in Spanien, Frankreich<br />

und Belgien - so ist diese innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Der Unternehmer hat<br />

die Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung allerdings nach § 6a Abs. 3<br />

Umsatzsteuergesetz (UStG) nachzuweisen. Wie der Nachweis zu erfolgen hat, ist in §§ 17a<br />

bis 17c der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) näher konkretisiert.<br />

Der BFH entschied, dass die Pflicht des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG, die<br />

Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c<br />

UStDV nachzuweisen, mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Allerdings<br />

stellte das Gericht klar, dass die Erfüllung der in §§ 17a, 17c UStDV aufgezählten<br />

Nachweispflichten - entgegen der bisherigen Auffassung - keine materielle Voraussetzung<br />

für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung ist. Künftig ist der<br />

Vorsteuerabzug einer zweifelsfrei vorliegenden innergemeinschaftlichen Lieferung nicht<br />

allein deswegen zu versagen, weil der Unternehmer die Nachweispflichten nicht vollständig<br />

erfüllt hat.<br />

Die Regelungen der UStDV - so der BFH - bestimmen lediglich als formelle Voraussetzung,<br />

dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat. Grundsätzlich sei zwar<br />

davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen<br />

Lieferung nicht erfüllt sind, wenn der Unternehmer die in der UStDV aufgezählten Nachweise<br />

nicht erbringt. Steht allerdings aufgrund objektiver Beweise fest, dass die Voraussetzungen<br />

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