Mandantenbrief Mai 2008 - Keil, Drescher & Muskat
Mandantenbrief Mai 2008 - Keil, Drescher & Muskat
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<strong>Mandantenbrief</strong> <strong>Mai</strong> <strong>2008</strong><br />
Der BFH entschied in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung, dass das<br />
Wahlrecht zur Bildung der Ansparrücklage nur durch Bildung eines Passivpostens in der<br />
Bilanz hätte ausgeübt werden dürfen. Ein Beschluss in der Gesellschafterversammlung sei<br />
unzureichend. Demgegenüber teilte der BFH nicht die Bedenken, die das Finanzamt<br />
gegenüber der ursprünglich in der Bilanz gebildeten Ansparrücklage geäußert hatte. Zwar<br />
sei es richtig, dass die GmbH-Anteile nicht zum Betriebsvermögen der KG, sondern zu dem<br />
ihrer Schwestergesellschaft gehört hätten. Gleichwohl habe zwischen der GmbH und der KG<br />
eine Betriebsaufspaltung bestanden. Maßgeblich sei insoweit allein, dass sich die<br />
Verflechtung aus der durch die Schwestergesellschaft vermittelten Beteiligung der<br />
Gesellschafter der KG an der GmbH und nicht aus einem rein tatsächlichen<br />
Herrschaftsverhältnis ergeben habe.<br />
Tipp:<br />
Die Möglichkeit, die laufende Steuerbelastung über eine Ansparrücklage zu<br />
drücken, besteht auch nach der Unternehmensteuerreform <strong>2008</strong> - wenn auch in<br />
geänderter Form - fort. Nach der Neuregelung kann der Steuerpflichtige für die<br />
künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes des<br />
Anlagevermögens 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
gewinnmindernd abziehen (sog. Investitionsabzug, zuvor Ansparrücklage).<br />
Erkundigen Sie sich, ob sich für Sie auf der Grundlage dieser Regelung<br />
Steuersparpotential ergibt.<br />
8. Unternehmer: Nachweis einer umsatzsteuerfreien<br />
innergemeinschaftlichen Lieferung<br />
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 08.11.2007 (Az: V R 71/05 und Az. V<br />
R 72/05) sowie einem am 06.02.<strong>2008</strong> amtlich veröffentlichten Urteil vom 06.12.2007 (Az: V<br />
R 59/03) die Verpflichtung des Unternehmers, die Voraussetzungen einer<br />
umsatzsteuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung in bestimmter Weise (nämlich<br />
über den sogenannten Buch- und Belegnachweis) nachzuweisen, näher konkretisiert.<br />
Liefert ein Unternehmer einen Gegenstand an einen Unternehmer mit Sitz im übrigen<br />
Gemeinschaftsgebiet - in den entschiedenen Fällen an Unternehmer in Spanien, Frankreich<br />
und Belgien - so ist diese innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Der Unternehmer hat<br />
die Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung allerdings nach § 6a Abs. 3<br />
Umsatzsteuergesetz (UStG) nachzuweisen. Wie der Nachweis zu erfolgen hat, ist in §§ 17a<br />
bis 17c der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) näher konkretisiert.<br />
Der BFH entschied, dass die Pflicht des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG, die<br />
Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c<br />
UStDV nachzuweisen, mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Allerdings<br />
stellte das Gericht klar, dass die Erfüllung der in §§ 17a, 17c UStDV aufgezählten<br />
Nachweispflichten - entgegen der bisherigen Auffassung - keine materielle Voraussetzung<br />
für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung ist. Künftig ist der<br />
Vorsteuerabzug einer zweifelsfrei vorliegenden innergemeinschaftlichen Lieferung nicht<br />
allein deswegen zu versagen, weil der Unternehmer die Nachweispflichten nicht vollständig<br />
erfüllt hat.<br />
Die Regelungen der UStDV - so der BFH - bestimmen lediglich als formelle Voraussetzung,<br />
dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat. Grundsätzlich sei zwar<br />
davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen<br />
Lieferung nicht erfüllt sind, wenn der Unternehmer die in der UStDV aufgezählten Nachweise<br />
nicht erbringt. Steht allerdings aufgrund objektiver Beweise fest, dass die Voraussetzungen<br />
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