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Besondere Bedingungen - ARAG Sportversicherung

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<strong>Besondere</strong> <strong>Bedingungen</strong> VH-Zusatzversicherung<br />

(Vereine/Verbände)<br />

<strong>Besondere</strong> Vereinbarungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung<br />

von Mitgliedsvereinen im Landessportbund/-verband (Ergänzung zur<br />

<strong>Sportversicherung</strong>)<br />

1. Standard-Deckungsschutz<br />

1.1 Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) und der folgenden<br />

<strong>Besondere</strong>n Vereinbarungen dem Versicherungsnehmer sowie seinen Organen und<br />

Mitarbeitern, unabhängig davon, ob die handelnden Personen haupt- oder ehrenamtlich<br />

tätig werden, Versicherungsschutz für den Fall, dass sie wegen eines Verstoßes, der<br />

von ihnen bei Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeit begangen wurde, von einem Dritten<br />

für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden (Drittschäden).<br />

1.2 Außerdem gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für<br />

Vermögensschäden, die er infolge eines bei Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeit von<br />

den bezeichneten Organen und Personen, unabhängig davon, ob die handelnden<br />

Personen haupt- oder ehrenamtlich tätig werden, fahrlässig begangenen Verstoßes<br />

unmittelbar erlitten hat (Eigenschäden).<br />

1.3 § 1 II der Allgemeinen Versicherungs-<strong>Bedingungen</strong> zur Haftpflichtversicherung für<br />

Vermögensschäden (AVB) findet keine Anwendung.<br />

1.4 In Ergänzung von § 4 AVB sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen<br />

Haftpflichtansprüche, die darauf beruhen, dass<br />

a) Fragen kaufmännischen oder unternehmerischen Ermessens nicht oder fehlerhaft<br />

behandelt werden oder Voraussagen über die wirtschaftliche Entwicklung fehlerhaft<br />

sind;<br />

b) Tätigkeiten im Zusammenhang mit<br />

- Berufssport<br />

- Golfsport<br />

ausgeübt werden;<br />

c) Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder<br />

fortgeführt werden.<br />

1.5 Der Ausschluss des § 4 Ziff.1 AVB gilt nicht für die Staaten der Europäischen Union,<br />

einschließlich der Schweiz und Liechtenstein.<br />

1.6 Abweichend von § 3 II 3 AVB beträgt der Selbstbehalt pro Schadenfall höchstens € 250,--.


1.7 Soweit Versicherungsschutz für die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit bereits im<br />

Rahmen der <strong>Sportversicherung</strong> eines Landessportbundes/-verbandes oder einer<br />

anderen Sportorganisation besteht, geht die vorbezeichnete Deckung aus dem<br />

<strong>Sportversicherung</strong>svertrag dem Versicherungsschutz aus der Ergänzungsversicherung<br />

vor.<br />

1.8 Im übrigen gelten die AVB.<br />

2. Standard-Deckungsschutz plus:<br />

2.1 Im Rahmen der vereinbarten Versicherungsbedingungen und Versicherungssumme sind<br />

Kosten in Höhe von € 20.000,-- pro Versicherungsjahr für die Erneuerung der<br />

Schließanlage als Folge des Abhandenkommens von Schlüsseln mitversichert. Der<br />

Fest-Selbstbehalt beträgt für diesen Fall 10 %, mindestens € 200,--, maximal € 500,--.<br />

2.2 Originäre Schadenersatzansprüche gegen die versicherten Personen gemäß § 10 b<br />

Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG und § 9 Ziff. 5, Satz 6 und 7 GewStG sowie § 9 Abs. 3 KStG,<br />

§§ 34,69 AO gelten abweichend von § 4 Ziff. 8 AVB als mitversichert, auch dann, wenn<br />

es sich um den Verlust der Gemeinnützigkeit handelt. Voraussetzung ist das Vorliegen<br />

eines schuldhaften Verstoßes einer versicherten Person. Die Versicherungssumme für<br />

diese Deckungserweiterung beträgt € 50.000,-- und ist zugleich die Höchstersatzleistung<br />

des Versicherers je Versicherungsjahr. Im Schadenfall erfolgt eine Anrechnung der<br />

Ersatzleistung auf die Versicherungssumme (Sublimit).<br />

3. <strong>Besondere</strong> <strong>Bedingungen</strong><br />

3.1 Führung<br />

Der führende Versicherer - <strong>ARAG</strong> Allgemeine Versicherungs-AG - ist bevollmächtigt,<br />

Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für den beteiligten Versicherer<br />

- Victoria Versicherung AG - entgegenzunehmen.<br />

3.2 Schadenbearbeitung<br />

Die Schadenbearbeitung erfolgt namens und im Auftrag des führenden Versicherers - <strong>ARAG</strong><br />

Allgemeine Versicherungs-AG - durch den beteiligten Versicherer - Victoria Versicherung AG<br />

-.<br />

3.3 Prozeßführung<br />

a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur<br />

gegen den führenden Versicherer - <strong>ARAG</strong> Allgemeine Versicherungs-AG - und nur<br />

wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.<br />

b) Der beteiligte Versicherer - Victoria Versicherung AG - erkennt die gegen den führenden<br />

Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem<br />

Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für<br />

sich verbindlich an.


c) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht<br />

erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder<br />

des mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten Versicherer<br />

auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen,<br />

so gilt b) nicht.<br />

3.4 Verteilungsplan<br />

Die Versicherungssummen und Beiträge dieses Vertrages verteilen sich auf die<br />

Versicherungsgesellschaften wie folgt:<br />

<strong>ARAG</strong> Allgemeine Versicherungs-AG - führender Versicherer - 50 % Anteil,<br />

Victoria Versicherung AG - beteiligter Versicherer - 50 % Anteil.

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