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Fertigstellung Infoblatt - Marktgemeinde Leopoldsdorf

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INFORMATIONSBLATT<br />

ABLAUF DER BAUBEWILLIGUNG<br />

Die Baubewilligung läuft ab (erlischt) wenn<br />

• nicht innerhalb von 2 Jahren begonnen wird oder<br />

• nicht innerhalb von 5 Jahren ab Baubeginn das Bauvorhaben fertiggestellt ist.<br />

Vor Ablauf kann jeweils schriftlich um Verlängerung angesucht werden.<br />

BAUBEGINN / BAUFÜHRERBEKANNTGABE<br />

Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst nach Rechtskraft der baubehördlichen<br />

Bewilligung begonnen werden.<br />

Der Bauführer ist spätestens mit BAUBEGINN (Baubeginnanzeige) der Baubehörde<br />

schriftlich bekanntzugeben, beizulegen ist ein Nachweis über die aufrechte<br />

Gewerbeberechtigung.<br />

In Folge wird eine Ausfertigung des Bescheides und eine Planparie dem Bauführer<br />

übermittelt.<br />

Legt der Bauführer seine Funktion zurück bzw. wird während der Bauzeit ein<br />

Bauführerwechsel vollzogen, so hat der Bauführer dies schriftlich der Baubehörde<br />

bekanntzugeben sowie die Unterlagen der Baubehörde zu retournieren.<br />

Die Ausführung der Bauvorhaben ist zu unterbrechen, bis ein neuer Bauführer namhaft<br />

gemacht ist.<br />

GEBRAUCH VON ÖFFENTLICHEM GUT<br />

Für die Ablagerung von Baustoffen, Baumaterialien, Baugeräten etc. bzw. Aufstellung eines<br />

Baugerüstes, Baucontainers, Kippmulden u.dgl. auf öffentlichem Gut ist zwei Wochen<br />

vorher bei der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Leopoldsdorf</strong> um Erteilung einer Gebrauchserlaubnis<br />

anzusuchen. Gemäß Verordnung des Gemeinderates ist der Gebrauch von öffentlichem Gut<br />

in der Zeit vom 1.November bis 31.März nicht gestattet.<br />

<strong>Fertigstellung</strong> – Benützung<br />

Der Bauherr hat die <strong>Fertigstellung</strong> anzuzeigen.<br />

Anzeigepflichtige Abweichungen (§15) sind in dieser Anzeige anzuführen.<br />

Der Anzeige sind anzuschließen:<br />

• Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes ein Lageplan mit der Bescheinigung des<br />

Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige<br />

Ausführung des Bauvorhabens. (zweifach)<br />

• Bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan. (zweifach)<br />

• Eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des<br />

Bauvorhabens<br />

• Die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.<br />

Die Vorlage aller erforderlichen Unterlagen bei der Baubehörde ist die Voraussetzung für<br />

das Recht auf dessen Benützung.<br />

Es ist keine gesonderte Benützungsbewilligung erforderlich!<br />

Diese Vorgangsweise gilt auch bei älteren Bewilligungen für die noch keine<br />

Benützungsbewilligung beantragt wurde.<br />

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WASSERANSCHLUSS- UND<br />

KANALEINMÜNDUNGSABGABE,<br />

KANALBENÜTZUNGSGEBÜHR<br />

Mit der <strong>Fertigstellung</strong> bzw. Benützung des Bauwerkes entsteht gemäß NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz<br />

1978 und NÖ Kanalgesetz 1977 die Abgabenschuld für die<br />

Wasseranschluss- und Kanaleinmündungsabgabe sowie für die Kanalbenützungsgebühr.<br />

Die Berechnung erfolgt flächenbezogen.<br />

Ändert sich u. a. im Zuge von Zu- und Umbauten die Berechnungsfläche für eine<br />

angeschlossene Liegenschaft, ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten<br />

Wasseranschluss- und Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Die Veränderungen sind<br />

binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde<br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

GRUNDSTEUER<br />

Jede bauliche Veränderung auf einem Grundstück wirkt sich auf den Einheitswert aus.<br />

Dieser wird vom Finanzamt neu festgesetzt. Dadurch ändert sich auch der Grundsteuermessbetrag<br />

und es erfolgt die Neufestsetzung der Grundsteuer<br />

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