Fertigstellung Infoblatt - Marktgemeinde Leopoldsdorf
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INFORMATIONSBLATT<br />
ABLAUF DER BAUBEWILLIGUNG<br />
Die Baubewilligung läuft ab (erlischt) wenn<br />
• nicht innerhalb von 2 Jahren begonnen wird oder<br />
• nicht innerhalb von 5 Jahren ab Baubeginn das Bauvorhaben fertiggestellt ist.<br />
Vor Ablauf kann jeweils schriftlich um Verlängerung angesucht werden.<br />
BAUBEGINN / BAUFÜHRERBEKANNTGABE<br />
Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst nach Rechtskraft der baubehördlichen<br />
Bewilligung begonnen werden.<br />
Der Bauführer ist spätestens mit BAUBEGINN (Baubeginnanzeige) der Baubehörde<br />
schriftlich bekanntzugeben, beizulegen ist ein Nachweis über die aufrechte<br />
Gewerbeberechtigung.<br />
In Folge wird eine Ausfertigung des Bescheides und eine Planparie dem Bauführer<br />
übermittelt.<br />
Legt der Bauführer seine Funktion zurück bzw. wird während der Bauzeit ein<br />
Bauführerwechsel vollzogen, so hat der Bauführer dies schriftlich der Baubehörde<br />
bekanntzugeben sowie die Unterlagen der Baubehörde zu retournieren.<br />
Die Ausführung der Bauvorhaben ist zu unterbrechen, bis ein neuer Bauführer namhaft<br />
gemacht ist.<br />
GEBRAUCH VON ÖFFENTLICHEM GUT<br />
Für die Ablagerung von Baustoffen, Baumaterialien, Baugeräten etc. bzw. Aufstellung eines<br />
Baugerüstes, Baucontainers, Kippmulden u.dgl. auf öffentlichem Gut ist zwei Wochen<br />
vorher bei der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Leopoldsdorf</strong> um Erteilung einer Gebrauchserlaubnis<br />
anzusuchen. Gemäß Verordnung des Gemeinderates ist der Gebrauch von öffentlichem Gut<br />
in der Zeit vom 1.November bis 31.März nicht gestattet.<br />
<strong>Fertigstellung</strong> – Benützung<br />
Der Bauherr hat die <strong>Fertigstellung</strong> anzuzeigen.<br />
Anzeigepflichtige Abweichungen (§15) sind in dieser Anzeige anzuführen.<br />
Der Anzeige sind anzuschließen:<br />
• Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes ein Lageplan mit der Bescheinigung des<br />
Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige<br />
Ausführung des Bauvorhabens. (zweifach)<br />
• Bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan. (zweifach)<br />
• Eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des<br />
Bauvorhabens<br />
• Die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.<br />
Die Vorlage aller erforderlichen Unterlagen bei der Baubehörde ist die Voraussetzung für<br />
das Recht auf dessen Benützung.<br />
Es ist keine gesonderte Benützungsbewilligung erforderlich!<br />
Diese Vorgangsweise gilt auch bei älteren Bewilligungen für die noch keine<br />
Benützungsbewilligung beantragt wurde.<br />
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WASSERANSCHLUSS- UND<br />
KANALEINMÜNDUNGSABGABE,<br />
KANALBENÜTZUNGSGEBÜHR<br />
Mit der <strong>Fertigstellung</strong> bzw. Benützung des Bauwerkes entsteht gemäß NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz<br />
1978 und NÖ Kanalgesetz 1977 die Abgabenschuld für die<br />
Wasseranschluss- und Kanaleinmündungsabgabe sowie für die Kanalbenützungsgebühr.<br />
Die Berechnung erfolgt flächenbezogen.<br />
Ändert sich u. a. im Zuge von Zu- und Umbauten die Berechnungsfläche für eine<br />
angeschlossene Liegenschaft, ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten<br />
Wasseranschluss- und Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Die Veränderungen sind<br />
binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde<br />
schriftlich anzuzeigen.<br />
GRUNDSTEUER<br />
Jede bauliche Veränderung auf einem Grundstück wirkt sich auf den Einheitswert aus.<br />
Dieser wird vom Finanzamt neu festgesetzt. Dadurch ändert sich auch der Grundsteuermessbetrag<br />
und es erfolgt die Neufestsetzung der Grundsteuer<br />
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