Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen ... - Wake News
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<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong><br />
<strong>Staatlicher</strong> <strong>Selbstverwaltungen</strong> (StaSeVe)<br />
gem. UN-Res 56/83 - Artikel 9 und 11<br />
_________________________________<br />
- Rechtsabteilung -<br />
Pfingstweide 10 FAX: 049/341/92727-61<br />
04179 Leipzig Tel: 049/341/92727-60<br />
e-mail: staseve@selbstverwaltung-deutschland.de<br />
_____________________________________________________<br />
Leipzig, 27.10.2011<br />
Herrn<br />
Direktor des Amtsgerichts<br />
Joachim Saam<br />
Amtsgericht Waiblingen<br />
Bahnhofstr. 48<br />
71332 Waiblingen<br />
per FAX<br />
Ihr Geschäftsvorgang Nr. 18 XVII 665/11<br />
Sehr geehrter Herr Saam,<br />
mit Erstaunen wurden wir heute von einem Vorgang in Kenntnis gesetzt.<br />
Sie haben ein Betreuungsverfahren in einem Vorgang eingeleitet der gegen<br />
Völkerrecht und alle internationalen Gesetze verstößt.<br />
Völkerrecht und Menschenrechte haben Vorrang vor dem Deutschen Recht!<br />
Der Artikel 4 der Weimarer Reichsverfassung, als auch der Artikel 25 des<br />
Grundgesetzes besagen dies eindeutig!<br />
Im Übrigen sind Sie für die natürliche Person Matthias Reckzeh in keinster Weise<br />
zuständig.<br />
Die Staatliche Selbstverwaltung Matthias Reckzeh nach UN-Res 56/83 der<br />
natürlichen Person Matthias Reckzeh hat den Vorgang bereits unter dem AZ:<br />
551102 Matthias Reckzeh komplett an uns abgetreten. Dies gilt im Übrigen fort für<br />
den derzeitigen Geschäftsvorgang.<br />
Die Abtretung des Vorgangs an uns liegt im Notariat Fellbach bei Frau Lutz vor, wird<br />
aber merkwürdigerweise in Ihrem Schreiben, dass Sie als Beschluss bezeichnen<br />
nicht erwähnt . Hat man Ihnen vielleicht da was vorenthalten?
Die natürliche Person Matthias Reckzeh, der Staatlichen Selbstverwaltung Matthias<br />
Reckzeh, nach der UN-Res. 56/83 geniest Immunitätsstatus –<br />
Bundesrepublikanische Gerichte und deren Handlungsbevollmächtigte sind rechtlich,<br />
juristisch und faktisch unzuständig.<br />
Um Ihrer Nichtwissenheit Aufklärung zu geben, nachfolgend eine entsprechende<br />
Aufklärung:<br />
Was bedeutet die direkte Vergabe einer Aktennummer beim Internationalen<br />
Strafgerichtshof in Den Haag ohne Einhaltung des Subsidiarität – Prinzips:<br />
Kurz vorab erklärt: derjenige unterliegt nicht der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik<br />
Deutschland, um das nachfolgende etwas verständlicher vorzubereiten.<br />
Warum ist das im abgetretenen Fall, der Staatlichen Selbstverwaltung Matthias<br />
Reckzeh nach UN-Res 56/83 der natürlichen Person Matthias Reckzeh so?<br />
Er proklamierte seine „Selbstverwaltung nach UNO Resolution A/Res 56/83 Art. 9“<br />
gegenüber den relevanten BRD Behörden, und den vier Alliierten mit faktischer<br />
Wirksamkeit ohne Widerspruch.<br />
UN-Res 56/83 - Art. 9<br />
Verhalten im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen<br />
„Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines<br />
Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn die Person oder die<br />
Personengruppe im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der<br />
staatlichen Stellen faktisch hoheitliche Befugnisse ausübt und die<br />
Umstände die Ausübung dieser Befugnisse erfordern“.<br />
Seine „Erklärung zum veränderten Personenstand“ übersandte er dem für ihn<br />
zuständigen Einwohnermeldeamt, seinem Amtsgericht und weiteren BRD Behörden<br />
- ohne Widerspruch.<br />
Ähnlich machte es u. a. die Staatliche Selbstverwaltung Herlicska.<br />
Diese sendete die beiden Dokumente mit Kopien der Rückscheine und Fax<br />
Bestätigungen direkt am 10.10.2010 mit dem Strafantrag, den diese als natürliche<br />
Person gegen zwei Mitarbeiter des Finanzamtes, einer Mitarbeiterin der BAU BG und<br />
die GEZ Köln stellte, zum Internationalen Strafgerichtshof nach Den Haag. Die<br />
Aktennummer OTP-CR-307/10 bekam diese mit Schreiben vom 25.11.2010 am<br />
29.11.2010 direkt vom Internationalen Strafgerichtshof übersandt.<br />
Nun muss man folgendes noch voranstellen. Entgegen den Gepflogenheiten bei<br />
BRD-Gerichten oder Staatsanwaltschaften, bei denen ein Aktenzeichen schon beim<br />
Eingang eines Strafantrages, ohne Überprüfung der rechtlichen Sachverhaltes und<br />
der Übereinstimmung mit der Gesetzeslage, vergeben werden, ist diese<br />
Vorgehensweise nicht identisch mit der eines Internationalen Gerichtes.
Erst prüft der Chefankläger die Stichhaltigkeit des eingegangenen Strafantrages,<br />
gelangt er dann zu dem Schluss, dass eine hinreichende Grundlage für die<br />
Aufnahme von Ermittlungen besteht, so legt er der Vorverfahrenskammer einen<br />
Antrag auf Genehmigung von Ermittlungen zusammen mit den gesammelten<br />
Unterlagen zu seiner Begründung vor.<br />
Ist die Vorverfahrenskammer nach Prüfung des Antrags und der Unterlagen zu<br />
seiner Begründung der Auffassung, dass eine hinreichende Grundlage für die<br />
Aufnahme von Ermittlungen besteht und dass die Sache unter die Gerichtsbarkeit<br />
des Gerichtshofs zu fallen scheint, so erteilt sie die Genehmigung zur Einleitung der<br />
Ermittlungen. Erst dann wird eine Aktennummer erteilt, das heißt, der Strafantrag ist<br />
angenommen, überprüft und wird bearbeitet. Ist dagegen der Strafantrag nicht<br />
stichhaltig oder unterliegt er nicht direkt sondern subsidiär dem IStGH, bekommt der<br />
Antragsteller keine Empfangsbestätigung und auch keine Aktennummer oder wird<br />
auf die jeweiligen staatlichen Gerichte zurückverwiesen.<br />
Durch die direkte Annahme des Strafantrages dort, wurde somit die „Proklamation<br />
der Selbstverwaltung „ und die „Erklärung zum veränderten Personenstand“, offiziell<br />
bestätigt und international völkerrechtlich anerkannt.<br />
Dazu ist des Weiteren folgendes auszuführen: Im Kommentar zum<br />
Gerichtsverfassungsgesetz in der 6. Auflage von Kissel/Mayer ist zu zitieren:<br />
§ 21 Ersuchen eines Internationalen Strafgerichtshofes<br />
Seite 464/465 Randnummer 7, IV Abgrenzung zur deutschen Gerichtsbarkeit, Satz<br />
Nr. 2<br />
Jedoch ist seine (IStGH) Zuständigkeit Subsidiär: „ergänzt die innerstaatliche<br />
Gerichtsbarkeit“<br />
(Präambel Abs. 10 und Art. 1 Satz 2 Statut) Kern dieser Subsidiarität ist Art. 17 Abs.<br />
1 Statut, wonach ein Verfahren in drei Fällen nicht zulässig ist: a) Der Einzelstaat<br />
führt Ermittlungen oder eine Strafverfolgung durch, „es sei denn, der Staat ist nicht<br />
willens oder nicht in der Lage, die Ermittlungen oder die Strafverfolgung ernsthaft<br />
durchzuführen“.<br />
Da in den Fällen der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> beim IStGH diese anerkannt ist, und daß<br />
die Proklamation als Staatsangehöriger des Deutschen Reiches unter<br />
Selbstverwaltung nach UN A/Res 56/83 Art. 9 völkerrechtlich einwandfrei<br />
stattgefunden und bestätigt wurde, stehen Staatliche <strong>Selbstverwaltungen</strong> und die<br />
Mitgliedstaaten der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>Staatlicher</strong> <strong>Selbstverwaltungen</strong><br />
exterritorial zur Bundesrepublik Deutschland (Treuhandverwaltung). Da das<br />
Deutsche Reich rechtsfähig und existent ist, jedoch mangels Organisation nicht<br />
handlungsfähig, deshalb der Ausnahmesachverhalt.<br />
Der Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz in der 6. Auflage von<br />
Kissel/Mayer (GVG) § 21 Seite 465, Rn 8, 1.Satz.<br />
Die deutsche Gerichtsbarkeit besteht entsprechend der Subsidiarität des IStGH in<br />
allen Fällen des deutschen Völkerstrafgesetzbuches (Rn 3) originär und<br />
uneingeschränkt, sie hat Vorrang.
Das heißt einfacher ausgedrückt im Umkehrschluss, die BRD Gerichte sind<br />
auch bei innerstaatlichen Völkerstrafverfahren und anderen Verfahren gegen<br />
Mitglieder der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>Staatlicher</strong> <strong>Selbstverwaltungen</strong> nicht<br />
zuständig, diese genießen Immunität ( §§ 18-20 GVG).<br />
Dazu im Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz in der 6. Auflage von<br />
Kissel/Mayer § 21, Seite 467, Rn 18:<br />
Innerstaatlich gilt für die Verfahren um Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch,<br />
für die der IStGH subsidiär zuständig ist, jedoch mangels Anwendbarkeit des § 21 die<br />
Immunität. Damit besteht ein Verfahrenshindernis nach §§ 18 bis 20. Dies begründet<br />
die Zulässigkeit des Verfahrens vor dem IStGH, weil ein Staat nicht in der Lage ist,<br />
die Ermittlungen oder die Strafverfolgung durchzuführen (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a<br />
IStGH - Statut).<br />
Analog dazu genießen alle Bürger Deutschlands, welche die Proklamation der<br />
Staatlichen Selbstverwaltung und die Erklärung zum veränderten Personenstand bei<br />
den BRD Behörden eingereicht haben, Immunität gemäß GVG §§ 18 – 20, einzig<br />
bestätigt durch die Direktannahme dieses Strafantrages und zweier weiterer<br />
Aktenzeichen u.a. OTP- CR-3/2011 (dort sind bereits Amtsrichter der Bundesrepublik<br />
angezeigt) des IStGH und der dadurch internationalen Anerkennung.<br />
Aus diesem Grund haben wir heute festzustellen, daß Sie und Ihr Amtsgericht<br />
faktisch unzuständig sind, da Herr Matthias Reckzeh in seiner Staatlichen<br />
Selbstverwaltung zum einen exterritorial zur Bundesrepublik auf deutschem<br />
Boden steht und zweitens insbesondere wegen der vorliegenden faktischen<br />
und rechtlichen Immunität Sie nicht zuständig sind, und auch bei wildester<br />
Rechtsbeugung nicht zuständig sein können.<br />
Im übrigen ist der Vorgang bereits seit April 2011 abgetreten, der auslösende,<br />
dass Landratsamt Waiblingen und Ihr Amtsgericht, mögen sich faktisch und<br />
juristisch über die Zuständigen Stellen des Völkerrechtes und der<br />
Völkergemeinschaft an die <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>Staatlicher</strong><br />
<strong>Selbstverwaltungen</strong>, die für diesen Vorgang zuständig, ist wenden.<br />
Der Proklamation von Herrn Matthias Reckzeh wurde weder durch die<br />
Alliierten, der VR China, der Bundeskanzlerin (Geschäftsführerin der<br />
Treuhandverwaltung) und des Bundespräsidenten Wulff (Völkerrechtlicher<br />
Vertreter der Treuhandverwaltung) innerhalb der internationalen Frist von 21<br />
Tagen widersprochen. Auch Ihr Ministerpräsident hat der korrekten Rechtslage<br />
nicht widersprochen.<br />
Die Proklamation ist beim Generalsekretär der UNO hinterlegt.<br />
Die Bundesrepublik Deutschland ist im Übrigen seit 1990 nur noch eine<br />
Treuhandverwaltung der Alliierten, was durch die beiden<br />
Bundesbereinigungsgesetze 2006 und 2007 juristisch umgesetzt wurde.<br />
Seit diesem Zeitpunkt gibt es nur noch Handelsgerichte nach Admirality Law,<br />
ausgenommen die Schiedsgerichtsbarkeit in Arbeitsgerichtsverfahren nach<br />
AHK-Befehl/Gesetz Nr. 35.
Weder die <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>Staatlicher</strong> Selbstverwaltung (StaSeVe), nach<br />
UN-RES 56/83 noch die Staatliche Selbstverwaltung Matthias Reckzeh haben<br />
mit Ihnen einen juristischen Vertrag in dieser Frage abgeschlossen.<br />
Ich fordere Sie heute auf diese illegalen, kriminellen Handlungen zu<br />
unterlassen und das sog. Verfahren sofort einzustellen.<br />
Der britischer Militaerrichter a. D – Peter Briody’s hat dies in einem Gutachten auf seiner<br />
Website so bestätigt. Er hat insbesondere die Familiengerichtsbarkeit als Nicht-<br />
Rechtsstaatlich kritisiert.<br />
Auszug: „Germany unilaterally abrogated the European Convention for Human Rights. In a<br />
judgment of the Federal Constitutional Court of the 14.10.2004 2 BvR 1481/04 [9] she<br />
said (under bookmark 18) that the rulings of the European Court of Human Rights<br />
are not binding on any German Courts.“<br />
Übersetzung:<br />
Die Bundesrepublik Deutschland hat einseitig die Europäische Menschenrechtskonvention<br />
abgeschafft. In einem Urteil des BVG v. 14.10.2004, 2 BvR 1481/04 [9], entschied es, dass<br />
die Entscheidungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes deutsche Gerichte nicht<br />
binden.<br />
Dies bestätigt die Nichtmündigkeit der deutschen Bürger die durch die Treuhandverwaltung<br />
Bundesrepublik Deutschland organisiert werden. Erst durch die Erklärung der Staatlichen<br />
Selbstverwaltung nach UN-Res 56/83 Artikel 9 und der Aufnahme der eigenen<br />
Geschäftsfähigkeit nach dem staatlichen BGB § 1<br />
„Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt“,<br />
in Verbindung mit § 677 BGB – Wiederaufnahme der eigenen Geschäftsführung<br />
(„Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber<br />
sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des<br />
Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.“)<br />
erhält der Proklamierende seine Mündigkeit und Klagefähigkeit vor internationalen Gerichten<br />
auch in Deutschland zurück (Personenstandserklärung). Erst dann wird man als Mensch<br />
wieder wahrgenommen, wie die Aktenzeichen vor dem Internationalen Strafgerichtshof<br />
belegen.<br />
Deshalb sehen wir für diesen Vorgang eine Schadensersatzsumme in Höhe<br />
von 1 Million Euro als angemessen an, die natürlich nach erfolgreichem<br />
Verfahren vor internationalen Gerichten in Ihrer persönlichen Haftung liegen,<br />
weil seit 1982 die Staatshaftung in der Bundesrepublik nicht Deutschland –<br />
Treuhandverwaltung aufgehoben ist und Sie und ihre Verrichtungsgehilfen<br />
persönlich in der Haftung nach § 839 BGB in Verbindung mit § 823 BGB<br />
stehen.<br />
Wir werden diesen Vorgang einem großen Verteilerkreis zuführen.
Im Auftrag und <strong>Staatlicher</strong> Handlung der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>Staatlicher</strong><br />
<strong>Selbstverwaltungen</strong><br />
mit freundlichen Grüßen<br />
Peter Frühwald<br />
Leiter der Rechtsabteilung<br />
Verteiler:<br />
Generalsekretär-UNO Ban ki moon<br />
Regierung Mitglieder - Staaten Weltsicherheitsrat<br />
Regierung Russland<br />
Regierung USA<br />
Regierung Großbritannien<br />
Regierung Frankreich<br />
Präsident Weißrussland<br />
Militärgeneralstaatsanwaltschaft in Moskau - General-Oberst Fridinski Sergei<br />
Nikolajewitsch 125993, ГСП-3, Россия, Москва, ул. Б. Дмитровка, 15а<br />
Militärstaatsanwaltschaft USA<br />
Militärstaatsanwaltschaft Großbritannien in London<br />
Bundeskanzlerin Angela Merkel (Geschäftsführerin der Treuhandverwaltung<br />
Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung)<br />
Bundespräsident Wulff (Geschäftsführer völkerrechtlich der Treuhandverwaltung<br />
Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung)<br />
Ministerpräsident Baden Württemberg<br />
Justizminister Baden Württemberg<br />
Presse<br />
Gremien <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> StaSeVe