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Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Selbstverwaltungen ... - Wake News

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<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong><br />

<strong>Staatlicher</strong> <strong>Selbstverwaltungen</strong> (StaSeVe)<br />

gem. UN-Res 56/83 - Artikel 9 und 11<br />

_________________________________<br />

- Rechtsabteilung -<br />

Pfingstweide 10 FAX: 049/341/92727-61<br />

04179 Leipzig Tel: 049/341/92727-60<br />

e-mail: staseve@selbstverwaltung-deutschland.de<br />

_____________________________________________________<br />

Leipzig, 27.10.2011<br />

Herrn<br />

Direktor des Amtsgerichts<br />

Joachim Saam<br />

Amtsgericht Waiblingen<br />

Bahnhofstr. 48<br />

71332 Waiblingen<br />

per FAX<br />

Ihr Geschäftsvorgang Nr. 18 XVII 665/11<br />

Sehr geehrter Herr Saam,<br />

mit Erstaunen wurden wir heute von einem Vorgang in Kenntnis gesetzt.<br />

Sie haben ein Betreuungsverfahren in einem Vorgang eingeleitet der gegen<br />

Völkerrecht und alle internationalen Gesetze verstößt.<br />

Völkerrecht und Menschenrechte haben Vorrang vor dem Deutschen Recht!<br />

Der Artikel 4 der Weimarer Reichsverfassung, als auch der Artikel 25 des<br />

Grundgesetzes besagen dies eindeutig!<br />

Im Übrigen sind Sie für die natürliche Person Matthias Reckzeh in keinster Weise<br />

zuständig.<br />

Die Staatliche Selbstverwaltung Matthias Reckzeh nach UN-Res 56/83 der<br />

natürlichen Person Matthias Reckzeh hat den Vorgang bereits unter dem AZ:<br />

551102 Matthias Reckzeh komplett an uns abgetreten. Dies gilt im Übrigen fort für<br />

den derzeitigen Geschäftsvorgang.<br />

Die Abtretung des Vorgangs an uns liegt im Notariat Fellbach bei Frau Lutz vor, wird<br />

aber merkwürdigerweise in Ihrem Schreiben, dass Sie als Beschluss bezeichnen<br />

nicht erwähnt . Hat man Ihnen vielleicht da was vorenthalten?


Die natürliche Person Matthias Reckzeh, der Staatlichen Selbstverwaltung Matthias<br />

Reckzeh, nach der UN-Res. 56/83 geniest Immunitätsstatus –<br />

Bundesrepublikanische Gerichte und deren Handlungsbevollmächtigte sind rechtlich,<br />

juristisch und faktisch unzuständig.<br />

Um Ihrer Nichtwissenheit Aufklärung zu geben, nachfolgend eine entsprechende<br />

Aufklärung:<br />

Was bedeutet die direkte Vergabe einer Aktennummer beim Internationalen<br />

Strafgerichtshof in Den Haag ohne Einhaltung des Subsidiarität – Prinzips:<br />

Kurz vorab erklärt: derjenige unterliegt nicht der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik<br />

Deutschland, um das nachfolgende etwas verständlicher vorzubereiten.<br />

Warum ist das im abgetretenen Fall, der Staatlichen Selbstverwaltung Matthias<br />

Reckzeh nach UN-Res 56/83 der natürlichen Person Matthias Reckzeh so?<br />

Er proklamierte seine „Selbstverwaltung nach UNO Resolution A/Res 56/83 Art. 9“<br />

gegenüber den relevanten BRD Behörden, und den vier Alliierten mit faktischer<br />

Wirksamkeit ohne Widerspruch.<br />

UN-Res 56/83 - Art. 9<br />

Verhalten im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen<br />

„Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines<br />

Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn die Person oder die<br />

Personengruppe im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der<br />

staatlichen Stellen faktisch hoheitliche Befugnisse ausübt und die<br />

Umstände die Ausübung dieser Befugnisse erfordern“.<br />

Seine „Erklärung zum veränderten Personenstand“ übersandte er dem für ihn<br />

zuständigen Einwohnermeldeamt, seinem Amtsgericht und weiteren BRD Behörden<br />

- ohne Widerspruch.<br />

Ähnlich machte es u. a. die Staatliche Selbstverwaltung Herlicska.<br />

Diese sendete die beiden Dokumente mit Kopien der Rückscheine und Fax<br />

Bestätigungen direkt am 10.10.2010 mit dem Strafantrag, den diese als natürliche<br />

Person gegen zwei Mitarbeiter des Finanzamtes, einer Mitarbeiterin der BAU BG und<br />

die GEZ Köln stellte, zum Internationalen Strafgerichtshof nach Den Haag. Die<br />

Aktennummer OTP-CR-307/10 bekam diese mit Schreiben vom 25.11.2010 am<br />

29.11.2010 direkt vom Internationalen Strafgerichtshof übersandt.<br />

Nun muss man folgendes noch voranstellen. Entgegen den Gepflogenheiten bei<br />

BRD-Gerichten oder Staatsanwaltschaften, bei denen ein Aktenzeichen schon beim<br />

Eingang eines Strafantrages, ohne Überprüfung der rechtlichen Sachverhaltes und<br />

der Übereinstimmung mit der Gesetzeslage, vergeben werden, ist diese<br />

Vorgehensweise nicht identisch mit der eines Internationalen Gerichtes.


Erst prüft der Chefankläger die Stichhaltigkeit des eingegangenen Strafantrages,<br />

gelangt er dann zu dem Schluss, dass eine hinreichende Grundlage für die<br />

Aufnahme von Ermittlungen besteht, so legt er der Vorverfahrenskammer einen<br />

Antrag auf Genehmigung von Ermittlungen zusammen mit den gesammelten<br />

Unterlagen zu seiner Begründung vor.<br />

Ist die Vorverfahrenskammer nach Prüfung des Antrags und der Unterlagen zu<br />

seiner Begründung der Auffassung, dass eine hinreichende Grundlage für die<br />

Aufnahme von Ermittlungen besteht und dass die Sache unter die Gerichtsbarkeit<br />

des Gerichtshofs zu fallen scheint, so erteilt sie die Genehmigung zur Einleitung der<br />

Ermittlungen. Erst dann wird eine Aktennummer erteilt, das heißt, der Strafantrag ist<br />

angenommen, überprüft und wird bearbeitet. Ist dagegen der Strafantrag nicht<br />

stichhaltig oder unterliegt er nicht direkt sondern subsidiär dem IStGH, bekommt der<br />

Antragsteller keine Empfangsbestätigung und auch keine Aktennummer oder wird<br />

auf die jeweiligen staatlichen Gerichte zurückverwiesen.<br />

Durch die direkte Annahme des Strafantrages dort, wurde somit die „Proklamation<br />

der Selbstverwaltung „ und die „Erklärung zum veränderten Personenstand“, offiziell<br />

bestätigt und international völkerrechtlich anerkannt.<br />

Dazu ist des Weiteren folgendes auszuführen: Im Kommentar zum<br />

Gerichtsverfassungsgesetz in der 6. Auflage von Kissel/Mayer ist zu zitieren:<br />

§ 21 Ersuchen eines Internationalen Strafgerichtshofes<br />

Seite 464/465 Randnummer 7, IV Abgrenzung zur deutschen Gerichtsbarkeit, Satz<br />

Nr. 2<br />

Jedoch ist seine (IStGH) Zuständigkeit Subsidiär: „ergänzt die innerstaatliche<br />

Gerichtsbarkeit“<br />

(Präambel Abs. 10 und Art. 1 Satz 2 Statut) Kern dieser Subsidiarität ist Art. 17 Abs.<br />

1 Statut, wonach ein Verfahren in drei Fällen nicht zulässig ist: a) Der Einzelstaat<br />

führt Ermittlungen oder eine Strafverfolgung durch, „es sei denn, der Staat ist nicht<br />

willens oder nicht in der Lage, die Ermittlungen oder die Strafverfolgung ernsthaft<br />

durchzuführen“.<br />

Da in den Fällen der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> beim IStGH diese anerkannt ist, und daß<br />

die Proklamation als Staatsangehöriger des Deutschen Reiches unter<br />

Selbstverwaltung nach UN A/Res 56/83 Art. 9 völkerrechtlich einwandfrei<br />

stattgefunden und bestätigt wurde, stehen Staatliche <strong>Selbstverwaltungen</strong> und die<br />

Mitgliedstaaten der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>Staatlicher</strong> <strong>Selbstverwaltungen</strong><br />

exterritorial zur Bundesrepublik Deutschland (Treuhandverwaltung). Da das<br />

Deutsche Reich rechtsfähig und existent ist, jedoch mangels Organisation nicht<br />

handlungsfähig, deshalb der Ausnahmesachverhalt.<br />

Der Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz in der 6. Auflage von<br />

Kissel/Mayer (GVG) § 21 Seite 465, Rn 8, 1.Satz.<br />

Die deutsche Gerichtsbarkeit besteht entsprechend der Subsidiarität des IStGH in<br />

allen Fällen des deutschen Völkerstrafgesetzbuches (Rn 3) originär und<br />

uneingeschränkt, sie hat Vorrang.


Das heißt einfacher ausgedrückt im Umkehrschluss, die BRD Gerichte sind<br />

auch bei innerstaatlichen Völkerstrafverfahren und anderen Verfahren gegen<br />

Mitglieder der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>Staatlicher</strong> <strong>Selbstverwaltungen</strong> nicht<br />

zuständig, diese genießen Immunität ( §§ 18-20 GVG).<br />

Dazu im Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz in der 6. Auflage von<br />

Kissel/Mayer § 21, Seite 467, Rn 18:<br />

Innerstaatlich gilt für die Verfahren um Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch,<br />

für die der IStGH subsidiär zuständig ist, jedoch mangels Anwendbarkeit des § 21 die<br />

Immunität. Damit besteht ein Verfahrenshindernis nach §§ 18 bis 20. Dies begründet<br />

die Zulässigkeit des Verfahrens vor dem IStGH, weil ein Staat nicht in der Lage ist,<br />

die Ermittlungen oder die Strafverfolgung durchzuführen (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a<br />

IStGH - Statut).<br />

Analog dazu genießen alle Bürger Deutschlands, welche die Proklamation der<br />

Staatlichen Selbstverwaltung und die Erklärung zum veränderten Personenstand bei<br />

den BRD Behörden eingereicht haben, Immunität gemäß GVG §§ 18 – 20, einzig<br />

bestätigt durch die Direktannahme dieses Strafantrages und zweier weiterer<br />

Aktenzeichen u.a. OTP- CR-3/2011 (dort sind bereits Amtsrichter der Bundesrepublik<br />

angezeigt) des IStGH und der dadurch internationalen Anerkennung.<br />

Aus diesem Grund haben wir heute festzustellen, daß Sie und Ihr Amtsgericht<br />

faktisch unzuständig sind, da Herr Matthias Reckzeh in seiner Staatlichen<br />

Selbstverwaltung zum einen exterritorial zur Bundesrepublik auf deutschem<br />

Boden steht und zweitens insbesondere wegen der vorliegenden faktischen<br />

und rechtlichen Immunität Sie nicht zuständig sind, und auch bei wildester<br />

Rechtsbeugung nicht zuständig sein können.<br />

Im übrigen ist der Vorgang bereits seit April 2011 abgetreten, der auslösende,<br />

dass Landratsamt Waiblingen und Ihr Amtsgericht, mögen sich faktisch und<br />

juristisch über die Zuständigen Stellen des Völkerrechtes und der<br />

Völkergemeinschaft an die <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>Staatlicher</strong><br />

<strong>Selbstverwaltungen</strong>, die für diesen Vorgang zuständig, ist wenden.<br />

Der Proklamation von Herrn Matthias Reckzeh wurde weder durch die<br />

Alliierten, der VR China, der Bundeskanzlerin (Geschäftsführerin der<br />

Treuhandverwaltung) und des Bundespräsidenten Wulff (Völkerrechtlicher<br />

Vertreter der Treuhandverwaltung) innerhalb der internationalen Frist von 21<br />

Tagen widersprochen. Auch Ihr Ministerpräsident hat der korrekten Rechtslage<br />

nicht widersprochen.<br />

Die Proklamation ist beim Generalsekretär der UNO hinterlegt.<br />

Die Bundesrepublik Deutschland ist im Übrigen seit 1990 nur noch eine<br />

Treuhandverwaltung der Alliierten, was durch die beiden<br />

Bundesbereinigungsgesetze 2006 und 2007 juristisch umgesetzt wurde.<br />

Seit diesem Zeitpunkt gibt es nur noch Handelsgerichte nach Admirality Law,<br />

ausgenommen die Schiedsgerichtsbarkeit in Arbeitsgerichtsverfahren nach<br />

AHK-Befehl/Gesetz Nr. 35.


Weder die <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>Staatlicher</strong> Selbstverwaltung (StaSeVe), nach<br />

UN-RES 56/83 noch die Staatliche Selbstverwaltung Matthias Reckzeh haben<br />

mit Ihnen einen juristischen Vertrag in dieser Frage abgeschlossen.<br />

Ich fordere Sie heute auf diese illegalen, kriminellen Handlungen zu<br />

unterlassen und das sog. Verfahren sofort einzustellen.<br />

Der britischer Militaerrichter a. D – Peter Briody’s hat dies in einem Gutachten auf seiner<br />

Website so bestätigt. Er hat insbesondere die Familiengerichtsbarkeit als Nicht-<br />

Rechtsstaatlich kritisiert.<br />

Auszug: „Germany unilaterally abrogated the European Convention for Human Rights. In a<br />

judgment of the Federal Constitutional Court of the 14.10.2004 2 BvR 1481/04 [9] she<br />

said (under bookmark 18) that the rulings of the European Court of Human Rights<br />

are not binding on any German Courts.“<br />

Übersetzung:<br />

Die Bundesrepublik Deutschland hat einseitig die Europäische Menschenrechtskonvention<br />

abgeschafft. In einem Urteil des BVG v. 14.10.2004, 2 BvR 1481/04 [9], entschied es, dass<br />

die Entscheidungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes deutsche Gerichte nicht<br />

binden.<br />

Dies bestätigt die Nichtmündigkeit der deutschen Bürger die durch die Treuhandverwaltung<br />

Bundesrepublik Deutschland organisiert werden. Erst durch die Erklärung der Staatlichen<br />

Selbstverwaltung nach UN-Res 56/83 Artikel 9 und der Aufnahme der eigenen<br />

Geschäftsfähigkeit nach dem staatlichen BGB § 1<br />

„Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt“,<br />

in Verbindung mit § 677 BGB – Wiederaufnahme der eigenen Geschäftsführung<br />

(„Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber<br />

sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des<br />

Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.“)<br />

erhält der Proklamierende seine Mündigkeit und Klagefähigkeit vor internationalen Gerichten<br />

auch in Deutschland zurück (Personenstandserklärung). Erst dann wird man als Mensch<br />

wieder wahrgenommen, wie die Aktenzeichen vor dem Internationalen Strafgerichtshof<br />

belegen.<br />

Deshalb sehen wir für diesen Vorgang eine Schadensersatzsumme in Höhe<br />

von 1 Million Euro als angemessen an, die natürlich nach erfolgreichem<br />

Verfahren vor internationalen Gerichten in Ihrer persönlichen Haftung liegen,<br />

weil seit 1982 die Staatshaftung in der Bundesrepublik nicht Deutschland –<br />

Treuhandverwaltung aufgehoben ist und Sie und ihre Verrichtungsgehilfen<br />

persönlich in der Haftung nach § 839 BGB in Verbindung mit § 823 BGB<br />

stehen.<br />

Wir werden diesen Vorgang einem großen Verteilerkreis zuführen.


Im Auftrag und <strong>Staatlicher</strong> Handlung der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>Staatlicher</strong><br />

<strong>Selbstverwaltungen</strong><br />

mit freundlichen Grüßen<br />

Peter Frühwald<br />

Leiter der Rechtsabteilung<br />

Verteiler:<br />

Generalsekretär-UNO Ban ki moon<br />

Regierung Mitglieder - Staaten Weltsicherheitsrat<br />

Regierung Russland<br />

Regierung USA<br />

Regierung Großbritannien<br />

Regierung Frankreich<br />

Präsident Weißrussland<br />

Militärgeneralstaatsanwaltschaft in Moskau - General-Oberst Fridinski Sergei<br />

Nikolajewitsch 125993, ГСП-3, Россия, Москва, ул. Б. Дмитровка, 15а<br />

Militärstaatsanwaltschaft USA<br />

Militärstaatsanwaltschaft Großbritannien in London<br />

Bundeskanzlerin Angela Merkel (Geschäftsführerin der Treuhandverwaltung<br />

Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung)<br />

Bundespräsident Wulff (Geschäftsführer völkerrechtlich der Treuhandverwaltung<br />

Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung)<br />

Ministerpräsident Baden Württemberg<br />

Justizminister Baden Württemberg<br />

Presse<br />

Gremien <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> StaSeVe

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