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Nr. 9: Dachdurchbrüche, Dachaufbauten, Dacheinschnitte ... - IRAP

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Institut für Raumentwicklung <strong>IRAP</strong><br />

Themenblatt <strong>Nr</strong>. 9: Dachdurchbrüche<br />

SO<br />

Anhang VII zur Bauverordnung<br />

ZH<br />

Wo nichts anderes bestimmt ist, dürfen <strong>Dachaufbauten</strong>, ausgenommen Kamine, Anlagen zur<br />

Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten, insgesamt nicht breiter<br />

als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein, sofern sie<br />

a) bei Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene hinausragen;<br />

b) bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen.<br />

(ZH § 292 PBG)<br />

4.4 Gesetzesartikel betreffend Berücksichtigung der <strong>Dachaufbauten</strong> bei der<br />

Bestimmung anderer baurechtlicher Grössen<br />

FR<br />

Die Gesamthöhe einer Baute wird nach folgendem Schema ermittelt:<br />

a) Flaches Gelände (Abb. 19); Kein Bauteil darf die gleichlaufende Fläche zum gewachsenen<br />

Boden übersteigen, ausgenommen die Kamine, Belüftungen und technischen Aufbauten von<br />

geringer Bedeutung.<br />

(FR Art. 68 ARRPBG)<br />

SZ<br />

Nicht berücksichtigt (Bestimmung Gebäudehöhe) werden:<br />

a) die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden;<br />

b) Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge<br />

einnehmen.<br />

(SZ § 60 PBG)<br />

BS<br />

<strong>Dachaufbauten</strong> über Geschossen, die nach dem Gesetz massiv zu erstellen sind, müssen mit<br />

Ausnahme ihrer Dachgesimse aus unverbrennlichem Material oder aus Riegelwerk mit feuersicherem<br />

Verputz (§ 69) ausgeführt werden.<br />

(BS § 82 HBG)<br />

GIL / jw Themenblatt 12/98<br />

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