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Budgetierung der BR-Kosten - W-a-f

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<strong>Budgetierung</strong> <strong>der</strong> <strong>BR</strong>-<strong>Kosten</strong><br />

Der Arbeitgeber kann zwar in seiner <strong>Kosten</strong>rechnung die <strong>Kosten</strong>, die <strong>der</strong> Betriebsrat verursacht,<br />

erfassen und ausweisen. Wenn er aber versucht, die Tätigkeit des Betriebsrats durch ein Budget zu<br />

begrenzen, handelt es sich um eine strafbare Behin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Betriebsratsarbeit. Das heißt, <strong>der</strong><br />

Betriebsrat braucht einer <strong>Budgetierung</strong> <strong>der</strong> durch ihn verursachten <strong>Kosten</strong> nicht zuzustimmen. Er<br />

macht sich sogar einer Pflichtverletzung schuldig, wenn er (aufgrund vom Arbeitgeber festgelegter<br />

Budgets) Maßnahmen nicht ergreift, die er ergreifen müsste, um seine gesetzlichen Pflichten zu<br />

erfüllen.<br />

<strong>Budgetierung</strong> für die Betriebsratsarbeit - muss <strong>der</strong> Betriebsrat sich darauf einlassen?<br />

In letzter Zeit verstärken sich die Bestrebungen vieler Unternehmen, die <strong>Kosten</strong> für die Betriebsratsarbeit zu<br />

verringern. Ein beliebtes Instrument ist dabei <strong>der</strong> Versuch, dem Betriebsrat ein Budget aufzuerlegen, dass er<br />

nicht überschreiten soll o<strong>der</strong> sogar darf.<br />

Es ist verständlich und legitim, dass ein Unternehmen <strong>Kosten</strong> verringern möchte, denn schließlich ist es eine<br />

betriebswirtschaftliche Notwendigkeit, <strong>Kosten</strong> so gering wie möglich zu halten.<br />

Aber: Die <strong>Kosten</strong>, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen, sind <strong>der</strong> in an<strong>der</strong>en Bereichen des<br />

Betriebs üblichen Handhabung von <strong>Kosten</strong> entzogen.<br />

Notwendige Aufgaben des Betriebsrats<br />

Der Betriebsrat hat eine Fülle von Aufgaben, die im Betriebsverfassungsgesetz bestimmt sind. Diese<br />

Aufgaben hat <strong>der</strong> Betriebsrat zu erfüllen, denn dafür gibt es ihn. Wenn er bestimmte Aufgaben nicht erfüllt,<br />

kann es sein, dass er eine Pflichtverletzung begeht - und das kann nach § 23 Abs. 1 BetrVG sogar dazu<br />

führen, dass <strong>der</strong> Betriebsrat aufgelöst wird o<strong>der</strong> einzelne Mitglie<strong>der</strong> aus dem Betriebsrat ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Um seine Aufgaben erfüllen zu können, muss <strong>der</strong> Betriebsrat verschiedene Maßnahmen ergreifen. Er muss<br />

Sitzungen abhalten, Beschlüsse fassen, er muss sich informieren, er muss Informationen an die<br />

Beschäftigten weitergeben, er muss Betriebsversammlungen abhalten, gelegentlich muss er sich mit dem<br />

Arbeitgeber vor <strong>der</strong> Einigungsstelle o<strong>der</strong> vor Gericht auseinan<strong>der</strong>setzen und eine Reihe an<strong>der</strong>er Dinge tun.<br />

Viele dieser Aktivitäten kosten Geld - sei es, indem sie selbst direkt <strong>Kosten</strong> verursachen o<strong>der</strong> sei es, indem<br />

sie Personalkosten verursachen, weil z. B. Mitglie<strong>der</strong> des Betriebsrats nicht ihren dienstlichen Aufgaben<br />

nachgehen, son<strong>der</strong>n ihre Aufgaben als Betriebsrat erfüllen.<br />

Es kann und darf nicht sein, dass <strong>der</strong> Betriebsrat Aktivitäten, die aufgrund seiner gesetzlichen Pflichten<br />

erfor<strong>der</strong>lich sind, nicht ergreift und damit seine gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, weil er sein Budget<br />

erschöpft hat. Die Tätigkeit eines Betriebsrats darf nicht dadurch eingeschränkt werden, dass die <strong>Kosten</strong>, die<br />

seine Tätigkeit verursacht, durch ein Budget limitiert werden. Das, was notwendig und gesetzlich<br />

vorgeschrieben ist, muss geschehen - unabhängig von den <strong>Kosten</strong>.<br />

Stellung des Betriebsrats im Unternehmen<br />

Der Betriebsrat dient dem Wohl des Betriebes und des Unternehmens. Das mag die Unternehmensleitung<br />

gelegentlich an<strong>der</strong>s sehen. Aber was das Wohl des Unternehmens ist, liegt nicht allein in <strong>der</strong><br />

Deutungshoheit <strong>der</strong> Unternehmensleitung. Das Wohlergehen <strong>der</strong> Arbeitnehmer gehört ebenso zum Wohl<br />

des Unternehmens wie z. B. das <strong>der</strong> Kapitalgeber.<br />

Ein Betriebsrat ist niemandem unterstellt, und kein Organ im Betrieb ist berechtigt, dem Betriebsrat<br />

Weisungen zu erteilen.<br />

Insofern ist <strong>der</strong> Betriebsrat mindestens <strong>der</strong> Unternehmensleitung gleichgestellt - wobei zu bedenken ist, dass<br />

z. B. in Aktiengesellschaften <strong>der</strong> Vorstand dem Aufsichtsrat zur Rechenschaft verpflichtet ist, und in GmbHs<br />

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Zertifiziert nach:<br />

DIN EN ISO 9001:2008<br />

www.waf-seminar.de<br />

www.betriebsrat.com


die Geschäftsführung den Gesellschaftern. Ein Betriebsrat hat niemandem Rechenschaft abzulegen,<br />

son<strong>der</strong>n allein nach Recht und Gesetz zu handeln.<br />

Das bedeutet natürlich nicht, dass <strong>der</strong> Betriebsrat die gleichen Rechte wie <strong>der</strong> Vorstand, die<br />

Geschäftsführung o<strong>der</strong> die Leitung des Betriebes hat. Die Rechte des Betriebsrats ergeben sich aus dem<br />

Betriebsverfassungsgesetz. Es bedeutet aber, dass <strong>der</strong> Betriebsrat sich solchen Ansinnen wie dem, sich<br />

einem Budget zu unterwerfen, nicht beugen muss und <strong>der</strong> Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, den Betriebsrat<br />

dazu zu zwingen.<br />

(Nicht)Planbarkeit von <strong>BR</strong>-<strong>Kosten</strong><br />

Wer vom Betriebsrat verlangt, dass er vorab, z. B. zu Beginn eines Jahres, eine <strong>Kosten</strong>prognose abgibt, auf<br />

<strong>der</strong> das Budget basiert, erwartet etwas, das so nicht leistbar ist. Es ist schlicht nicht möglich, im Voraus eine<br />

Prognose über die <strong>Kosten</strong> abzugeben - schließlich weiß <strong>der</strong> Betriebsrat zu Beginn des Jahres ja noch gar<br />

nicht, was im Laufe des Jahres geschieht, welcher Informationsbedarf entsteht, über was man sich in<br />

welchem Umfang mit dem Arbeitgeber streiten muss etc. Überdies wird <strong>der</strong> Arbeitgeber bei seinen<br />

Aktivitäten vermutlich auch keine Rücksicht darauf nehmen, dass das Budget des Betriebsrats erschöpft ist.<br />

Der Arbeitgeber könnte ja in dem Moment, in dem ein ggf. vereinbartes Budget verbraucht ist, Maßnahmen<br />

ergreifen, über die <strong>der</strong> Betriebsrat eigentlich mitzubestimmen und sich entsprechend zu informieren hätte.<br />

Wenn z. B. im September das Jahresbudget aufgezehrt wäre, könnte <strong>der</strong> Arbeitgeber dem Betriebsrat<br />

mitteilen, dass im Oktober ein neues Arbeitszeitmodell eingeführt wird. Das hätte normalerweise zur Folge,<br />

dass <strong>der</strong> Betriebsrat sich informieren müsste, z. B., indem er ein Seminar besucht, dass er u. U. einen<br />

Sachverständigen beruft, <strong>der</strong> ihn dabei unterstützt, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, und, wenn es<br />

zu keiner Einigung über eine Betriebsvereinbarung kommt, die Einigungsstelle anruft.<br />

Die Vorstellung, dass <strong>der</strong> Betriebsrat all dies nun nicht mehr tun kann, weil sein Budget verbraucht ist, wäre<br />

geradezu grotesk - denn das würde ja bedeuten, dass damit die Mitbestimmung des Betriebsrats- die ja<br />

bekanntlich dazu dient, die teilweise sogar grundrechtlich verbürgten Rechte <strong>der</strong> Beschäftigten zu schützen -<br />

faktisch außer Kraft gesetzt würde.<br />

Ein Unternehmen wird wohl auch kaum Erfolg mit damit haben, z. B. dem Finanzamt mitzuteilen, dass es in<br />

diesem Jahr keine Steuerzahlungen mehr von ihm zu erwarten hat, weil das für dieses Jahr vorgesehene<br />

Budget für Steuern bereits verbraucht ist.<br />

Behin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Betriebsratsarbeit<br />

§ 119 Abs. 1 Nr. 2 definiert die Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Störung <strong>der</strong> Tätigkeit des Betriebsrats als Straftat.<br />

Wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber den Betriebsrat zwingt, ein Budget einzuhalten, und ihn damit wie oben beschrieben<br />

daran hin<strong>der</strong>t, seine Aufgaben zu erfüllen, ist <strong>der</strong> Tatbestand <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Betriebsratstätigkeit<br />

erfüllt. Also handelt ein Arbeitgeber, <strong>der</strong> ein Budget für die Betriebsratstätigkeit durchsetzt, strafbar.<br />

Der Versuch allerdings ist noch nicht unbedingt strafbar, und die Pflicht zur vertrauensvollen<br />

Zusammenarbeit gegenüber dem Arbeitgeber sollte <strong>der</strong> Betriebsrat daher so ausüben, dass er den<br />

Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse daran hin<strong>der</strong>t, sich strafbar zu machen, in dem er den Versuch<br />

vereitelt.<br />

Service für den Betriebsrat<br />

Sollte <strong>der</strong> Arbeitgeber mit dem Betriebsrat Verhandlungen über eine <strong>Budgetierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Kosten</strong> des <strong>BR</strong><br />

aufnehmen wollen, helfen wir gerne weiter. Anruf genügt!<br />

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