VERORDNUNG - Kottingbrunn
VERORDNUNG - Kottingbrunn
VERORDNUNG - Kottingbrunn
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Muster für den Gemeinderatsbeschluss über die Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes<br />
Der Gemeinderat der Marktgemeinde KOTTINGBRUNN beschließt nach Erörterung der<br />
eingelangten Stellungnahmen folgende<br />
<strong>VERORDNUNG</strong><br />
§ 1 Auf Grund des §22 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LBGl. 8000-23 wird das<br />
örtliche Raumordnungsprogramm in der Marktgemeinde <strong>Kottingbrunn</strong> in der<br />
Katastralgemeinde <strong>Kottingbrunn</strong> geändert. Die Änderungen des<br />
Flächenwidmungsplanes sind aus der hiezu gehörigen Schwarz/Rot Plandarstellung mit<br />
der Planzahl PZ.: 7333-07/10 ersichtlich. Die Entwicklungsziele für die Gemeindeflächen<br />
werden auf der hiezu gehörigen Plandarstellung mit der Planzahl 7333-a-07/10 neu<br />
festgelegt. Planverfasser ist die Arbeitsgemeinschaft Ingenieurbüro DI Thomas Hackl /<br />
Mag.arch.Ing.Pigal.<br />
§ 2 Für die Aufschließungszone BK-A2-a* werden folgende Freigabebedingungen<br />
festgelegt:<br />
• Teilungsentwurf zur Neuaufteilung der Grundstücke sowie Zustimmung der betroffenen<br />
Grundeigentümer<br />
• Im Teilungsentwurf ist die Erschließung über die Renngasse sowie die Schulgasse<br />
sicherzustellen, die Schaffung von zusätzlichen Ausfahrten auf die Richard-Riedel-<br />
Gasse ist unzulässig<br />
§ 3 Änderung der Freigabebedingungen für BW-A24 (kursiv und fett dargestellt):<br />
• Festlegung einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 6,5m der Bauklasse I<br />
sowie von Massnahmen zur Gewährleistung einer lockeren Einfamilienhausbebauung<br />
im Bebauungsplan<br />
§ 4 Die Plandarstellung, die mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im<br />
Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 5 Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die NÖ Landesregierung und<br />
nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen<br />
Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.