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Merkblatt für Familiensachen - Groening-krause.de

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<strong>Merkblatt</strong> für <strong>Familiensachen</strong><br />

Familiäre Streitigkeiten sind beson<strong>de</strong>rs nahegehend. Die finanziellen Fragen haben<br />

zu<strong>de</strong>m oft existentielle Be<strong>de</strong>utung. Gleichzeitig besteht die Unsicherheit, wie die Dinge<br />

rechtlich gelagert sind. Einen gewissen ersten Rat soll die nachfolgen<strong>de</strong> Darstellung<br />

geben, die we<strong>de</strong>r vollständig sein kann noch die konkrete Beurteilung <strong>de</strong>r Einzelsituation<br />

erübrigt. Insbeson<strong>de</strong>re möchte sie Sie mit <strong>de</strong>m juristischen Vokabular etwas<br />

vertraut machen, das in diesen Fällen immer wie<strong>de</strong>r verwen<strong>de</strong>t wird.<br />

A. Scheidung<br />

Eine Ehe wird geschie<strong>de</strong>n, wenn sie zerrüttet ist. Dies ist <strong>de</strong>r Fall, wenn die eheliche<br />

Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und ihre Wie<strong>de</strong>rherstellung auch nicht erwartet<br />

wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Die sogenannte Negativprognose muss aus eigener Feststellung vom Familienrichter<br />

getroffen wer<strong>de</strong>n. Da dies sehr schwer ist, hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber zur Entscheidung für<br />

<strong>de</strong>n Richter Erleichterungen geschaffen.<br />

Damit festgestellt wer<strong>de</strong>n kann, ob die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht,<br />

müssen die Ehegatten getrennt leben. Dieses Getrenntleben liegt vor, wenn<br />

zwischen <strong>de</strong>n Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte<br />

sie auch nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft<br />

ablehnt. Mit <strong>de</strong>m Fehlen <strong>de</strong>r häuslichen Gemeinschaft ist die rein räumliche Trennung<br />

gemeint. Getrennt leben können die Eheleute auch innerhalb <strong>de</strong>r ehelichen<br />

Wohnung. Dies setzt aber die völlig eigenständige Versorgung <strong>de</strong>r Ehegatten voraus.<br />

Sie dürfen gewissermaßen nur noch wie zufällig in <strong>de</strong>rselben Wohnung "zu<br />

Hause" sein.<br />

Ein wichtiges Kriterium für die Feststellung <strong>de</strong>s Scheiterns einer Ehe ist die Dauer<br />

<strong>de</strong>r Trennung.<br />

Besteht die Trennung seit über einem Jahr, stellt ein Ehegatte <strong>de</strong>n Scheidungsantrag<br />

und stimmt <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Scheidung zu, so wird die Ehe geschie<strong>de</strong>n.<br />

Besteht die Trennung seit drei Jahren, so wird das Scheitern <strong>de</strong>r Ehe unwi<strong>de</strong>rlegbar<br />

vermutet. Ein Scheidungsantrag ist aber auch dann zu stellen.<br />

Rechtsanwalt Lambert Krause (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

Eisenbahnstraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, Telefon: 07751/8747-0, Telefax: 07751/8747-27<br />

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Besteht die Trennung noch kein Jahr, so kann die Ehe nur geschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn ihre Fortsetzung für <strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r die Scheidung begehrt, eine unzumutbare Härte<br />

darstellen wür<strong>de</strong> aus Grün<strong>de</strong>n, die in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Ehegatten liegen. Diese<br />

Voraussetzung ist selten gegeben und setzt z.B. Alkoholmissbrauch, Gewalttätigkeiten<br />

o<strong>de</strong>r sexuelle Entgleisungen größeren Umfangs voraus.<br />

Eine (ganz selten angewen<strong>de</strong>te) Härteklausel hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber zur Verhin<strong>de</strong>rung<br />

von Scheidungen geschaffen, an <strong>de</strong>r auch bei über dreijähriger Trennung <strong>de</strong>r Familienrichter<br />

seine Entscheidung messen muss. Eine Ehe soll nämlich, auch wenn im<br />

übrigen die Voraussetzungen zur Scheidung gegeben sind, dann nicht geschie<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn die Scheidung ein aus <strong>de</strong>r Ehe hervorgegangenes Kind beson<strong>de</strong>rs<br />

hart treffen wür<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Ehegatten, <strong>de</strong>r die Scheidung ablehnt, eine schwere<br />

Härte darstellen wür<strong>de</strong>. Schwere Krankheit o<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit sind Beispiele,<br />

die zum Eingreifen <strong>de</strong>r Härteklausel führen können.<br />

Eine abschließen<strong>de</strong> Bemerkung sei zum „gemeinsamen Anwalt“ gestattet. Es gibt<br />

ihn nicht! Der Rechtsanwalt ist notwendig, um einen Scheidungsantrag bei Gericht<br />

einzureichen. Die beteiligten Eheleute können ohne ihn die vom gericht auszusprechen<strong>de</strong><br />

Scheidung nicht herbeiführen, auch wenn sie sich ansonsten wegen aller<br />

Fragen einig sind. Der Rechtsanwalt vertritt immer eine <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Seiten, und zwar<br />

die, für die er <strong>de</strong>n Scheidungsantrag einreicht. Der an<strong>de</strong>re Ehegatte muss einen eigenen<br />

Rechtsanwalt einschalten und beauftragen, wenn er dies für notwendig hält.<br />

Zwingend ist <strong>de</strong>r zweite Rechtsanwalt für die Scheidung nicht. Stellt ein Rechtsanwalt<br />

für seine Partei <strong>de</strong>n Scheidungsantrag und stimmt <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Ehegatte <strong>de</strong>r<br />

Scheidung zu (diese Zustimmung kann er ohne eigenen Rechtsanwalt erklären), so<br />

wird die Ehe geschie<strong>de</strong>n. Die Scheidung kann also unter Einschaltung nur eines<br />

Rechtsanwaltes herbeigeführt wer<strong>de</strong>n. Der Rechtsanwalt ist aber kein gemeinsamer<br />

Rechtsanwalt bei<strong>de</strong>r Parteien.<br />

B. Sorgerecht<br />

Für min<strong>de</strong>rjährige eheliche Kin<strong>de</strong>r haben Vater und Mutter gleichermaßen das Sorgerecht.<br />

Sie haben sich um die Person (Personensorge) und das Vermögen <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s<br />

(Vermögenssorge) zu kümmern. Nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>s Gesetzes ist die elterliche<br />

Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle<br />

<strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s auszuüben.<br />

Rechtsanwalt Lambert Krause (Fachanwalt für Familienrecht)<br />

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Das ab 01.07.1998 gelten<strong>de</strong> Kindschaftsrecht sieht <strong>de</strong>n Fortbestand dieser Situation<br />

für <strong>de</strong>n Regelfall auch in <strong>de</strong>r Zeit nach einer Scheidung vor. Das gemeinsame Sorgerecht<br />

soll also über die Scheidung hinaus Bestand haben.<br />

Das be<strong>de</strong>utet: Die Bereiche Aufenthalt <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s, Kin<strong>de</strong>rgartenbesuch, Einschulung,<br />

Schulwechsel, religiöse Erziehung und ähnliche gravieren<strong>de</strong> Entscheidungen<br />

sind von <strong>de</strong>n Eltern gemeinsam zu treffen. Die kleineren Entscheidungen in <strong>de</strong>n Angelegenheiten<br />

<strong>de</strong>s täglichen Lebens trifft dagegen <strong>de</strong>r Elternteil allein, bei <strong>de</strong>m das<br />

Kind sich aufhält. Dabei geht es um die Fragen <strong>de</strong>r Organisation <strong>de</strong>s täglichen Lebens<br />

<strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s, seiner Freizeitgestaltung, seiner Kleidung, seiner Hausaufgaben<br />

und Arztbesuche.<br />

Auf das alleinige Sorgerecht eines Elternteiles ist nur noch dann zu erkennen, wenn<br />

<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Elternteil <strong>de</strong>m zustimmt, es sei <strong>de</strong>nn, das Kind ist min<strong>de</strong>stens 14 Jahre<br />

alt und wi<strong>de</strong>rspricht o<strong>de</strong>r die Aufhebung <strong>de</strong>r gemeinsamen Sorge und die Übertragung<br />

allein auf <strong>de</strong>n Elternteil, <strong>de</strong>r dies beantragt, entspricht <strong>de</strong>m Wohl <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s<br />

am besten.<br />

C. Versorgungsausgleich<br />

Mit <strong>de</strong>m Scheidungsverfahren notwendig verbun<strong>de</strong>n ist die Regelung <strong>de</strong>s Ausgleichs<br />

<strong>de</strong>r während <strong>de</strong>r Ehezeit von bei<strong>de</strong>n Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften.<br />

Die Durchführung <strong>de</strong>s Versorgungsausgleichs entfällt, wenn dies durch Ehevertrag<br />

ausgeschlossen wur<strong>de</strong> und nach Vertragsschluss je<strong>de</strong>nfalls ein Jahr verging, bevor<br />

<strong>de</strong>r Scheidungsantrag gestellt wur<strong>de</strong>.<br />

Auch kann wegen <strong>de</strong>s Versorgungsausgleichs im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Scheidung<br />

eine Vereinbarung geschlossen wer<strong>de</strong>n. Diese bedarf aber zu ihrer Wirksamkeit <strong>de</strong>r<br />

notariellen Beurkundung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r gerichtlichen Protokollierung und <strong>de</strong>r familiengerichtlichen<br />

Genehmigung. Die Genehmigung wird verweigert, wenn sie unter Einbeziehung<br />

<strong>de</strong>r Unterhaltsregelung und <strong>de</strong>r Vermögensauseinan<strong>de</strong>rsetzung offensichtlich<br />

für <strong>de</strong>n Berechtigten für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Erwerbsunfähigkeit und <strong>de</strong>s Alters eine unzureichen<strong>de</strong><br />

Sicherheit be<strong>de</strong>utet o<strong>de</strong>r zu keinem nach Art und Höhe angemessenen<br />

Ausgleich unter <strong>de</strong>n Ehegatten führt.<br />

Für <strong>de</strong>n Versorgungsausgleich ist zunächst zu ermitteln, in welcher Höhe die Ehegatten<br />

- je<strong>de</strong>r für sich - während <strong>de</strong>r Ehe Rentenanwartschaften erworben haben.<br />

Maßgeblich ist die Zeit vom Beginn <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m die Ehe geschlossen wur<strong>de</strong><br />

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bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Monat vorausgeht, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Scheidungsantrag<br />

über das Familiengericht <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren Ehegatten zugestellt wur<strong>de</strong>.<br />

Auf eigenen Fragebögen, die das Gericht bzw. <strong>de</strong>r Anwalt überlassen, ist anzugeben,<br />

wann die Ehegatten wo gearbeitet haben, damit die Rente ermittelt wer<strong>de</strong>n<br />

kann, wegen <strong>de</strong>rer eine Anwartschaft innerhalb <strong>de</strong>r Ehezeit erworben wur<strong>de</strong>.<br />

Die Hälfte <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrages <strong>de</strong>r Rentenanwartschaften <strong>de</strong>r Ehegatten erhält<br />

dann <strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r die niedrigeren Rentenanwartschaften erworben hat.<br />

Das Ausfüllen <strong>de</strong>r Fragebögen für <strong>de</strong>n Versorgungsausgleich bereitet oft Mühe. Ihr<br />

Anwalt ist Ihnen beim Ausfüllen behilflich. Sie sollten die Unterlagen, aus <strong>de</strong>nen sich<br />

die Zeiten Ihrer Beschäftigungsverhältnisse ergeben und Ihre Rentenversicherungsnummer<br />

zu <strong>de</strong>m Besprechungstermin mitbringen.<br />

D. Unterhalt<br />

Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt bringt oft beson<strong>de</strong>re Probleme mit sich.<br />

Dabei ist <strong>de</strong>r Unterhalt, <strong>de</strong>r an die Kin<strong>de</strong>r zu zahlen ist, von <strong>de</strong>m, <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>n Ehegatten/Geschie<strong>de</strong>nen<br />

zu zahlen ist, zu unterschei<strong>de</strong>n.<br />

1. Kin<strong>de</strong>sunterhalt<br />

Verwandte in gera<strong>de</strong>r Linie haben einan<strong>de</strong>r Unterhalt zu gewähren. Dabei ist unterhaltsberechtigt,<br />

wer außerstan<strong>de</strong> ist, sich selbst zu unterhalten. Unterhaltspflichtig ist<br />

nur <strong>de</strong>r nicht, <strong>de</strong>r unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstan<strong>de</strong><br />

ist, Unterhalt zu gewähren ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen<br />

Unterhaltes.<br />

Für die Frage, in welcher Höhe Unterhalt zu gewähren ist, gibt es keine gesetzliche<br />

Grundlage. Es haben sich in <strong>de</strong>r Praxis Tabellen herausgebil<strong>de</strong>t von verschie<strong>de</strong>nen<br />

Oberlan<strong>de</strong>sgerichten. Beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung hat die Tabelle <strong>de</strong>s OLG Düsseldorf,<br />

die mit Modifizierungen auch in <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Gerichtsbezirken angewen<strong>de</strong>t wird.<br />

Die Höhe <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>sunterhaltes ist abhängig von <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s Einkommens <strong>de</strong>s<br />

Unterhaltspflichtigen einerseits und <strong>de</strong>m Alter <strong>de</strong>s Unterhaltsberechtigten an<strong>de</strong>rer-<br />

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seits. Die Tabelle geht vom häufigsten Fall aus, <strong>de</strong>r Familie mit zwei Kin<strong>de</strong>rn. Zubzw.<br />

Abschläge sind vorzunehmen, wenn diese Kin<strong>de</strong>rzahl unter- bzw. überschritten<br />

wird. Als Einkommen ist jegliche regelmäßig wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong> Leistung anzusehen,<br />

die zumin<strong>de</strong>st grundsätzlich steuerpflichtig ist.<br />

Zu berücksichtigen ist eigenes Einkommen <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r. Die Unterhaltsberechtigung<br />

en<strong>de</strong>t nicht mit <strong>de</strong>m Eintritt <strong>de</strong>r Volljährigkeit.<br />

Ob bzw. in welchem Umfang etwa das Studium eines Kin<strong>de</strong>s zu finanzieren ist, was<br />

es in bezug auf die Unterhaltspflicht be<strong>de</strong>utet, wenn ein Kind in einer eigenen Wohnung<br />

lebt, obgleich es beim Unterhaltsverpflichteten leben könnte, sind beson<strong>de</strong>re<br />

Fragen, die im Einzelfall erörtert wer<strong>de</strong>n müssen und wegen <strong>de</strong>rer auch die Rechtsprechung<br />

sich immer wie<strong>de</strong>r än<strong>de</strong>rt.<br />

2. Ehegattenunterhalt<br />

Ehegatten sind nicht miteinan<strong>de</strong>r verwandt. Dennoch schul<strong>de</strong>n auch sie einan<strong>de</strong>r<br />

Unterhalt.<br />

Dabei muss unterschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Unterhaltsanspruch für die Zeit bis zum<br />

rechtskräftigen Abschluss eines Scheidungsverfahrens - Trennungsunterhalt - vom<br />

Unterhalt nach Abschluss dieses Verfahrens - nachehelicher Unterhalt .<br />

Trennungsunterhalt steht <strong>de</strong>m unterhaltsberechtigten Ehegatten ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Trennung zu. Er muss diesen Unterhalt aber ausdrücklich geltend machen. Geschieht<br />

dies nicht, so kann er ihn später nicht mehr verlangen.<br />

Die Höhe <strong>de</strong>s Unterhaltsanspruchs ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Auch<br />

hier wird mit <strong>de</strong>n oben beschriebenen Modifikationen in aller Regel die Düsseldorfer<br />

Tabelle angewen<strong>de</strong>t.<br />

Danach ist vom Einkommen <strong>de</strong>s Unterhaltsverpflichteten in Abzug zu bringen, was<br />

er an Kin<strong>de</strong>sunterhalt an die min<strong>de</strong>rjährigen Kin<strong>de</strong>r zahlt. Vom verbleiben<strong>de</strong>n Betrag<br />

hat <strong>de</strong>r Unterhaltsverpflichtete 45 % (in Süd<strong>de</strong>utschland) an <strong>de</strong>n Unterhaltsberechtigten<br />

zu zahlen.<br />

Eigenes Einkommen <strong>de</strong>s Unterhaltsberechtigten ist abzuziehen, soweit eine Verpflichtung<br />

zur Arbeit besteht. Zur Arbeit verpflichtet ist <strong>de</strong>r Unterhaltsberechtigte,<br />

wenn und soweit ihm dies zumutbar ist.<br />

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Auch hier sind die Einzelheiten im konkreten Fall zu klären wie die Frage, in welchem<br />

Umfang jeman<strong>de</strong>m Arbeit zugemutet wer<strong>de</strong>n kann, in welchem Umfang <strong>de</strong>r arbeiten<br />

gehen muss, <strong>de</strong>r die Kin<strong>de</strong>r betreut und insbeson<strong>de</strong>re auch die nicht ganz<br />

einfache Frage, wie zu berücksichtigen ist, was ein Unterhaltsberechtigter verdient,<br />

<strong>de</strong>m eine Arbeit nicht zugemutet wer<strong>de</strong>n kann, <strong>de</strong>r aber <strong>de</strong>nnoch arbeitet. Auch gelten<br />

für Rentner Beson<strong>de</strong>rheiten.<br />

Ein gewisser Sockelbetrag ist <strong>de</strong>m Unterhaltsverpflichteten in je<strong>de</strong>m Fall zu belassen.<br />

Wird durch die Unterhaltspflichten dieser Betrag unterschritten, so liegt ein sogenannter<br />

Mangelfall vor, <strong>de</strong>r eine beson<strong>de</strong>re Berechnung mit sich bringt.<br />

Nachehelicher Unterhalt, d.h. Unterhalt für die Zeit nach <strong>de</strong>r Scheidung, berechnet<br />

sich prinzipiell nach <strong>de</strong>n gleichen Grundsätzen wie <strong>de</strong>r Trennungsunterhalt. Nachehelicher<br />

Unterhalt wird aber nur geschul<strong>de</strong>t, wenn <strong>de</strong>r Berechtigte nicht in <strong>de</strong>r Lage<br />

ist, eigenes Einkommen zu erzielen (z. B. wegen <strong>de</strong>r Betreuung eines gemeinsamen<br />

min<strong>de</strong>rjährigen Kin<strong>de</strong>s) o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>nfalls nicht so, wie es nötig wäre, um <strong>de</strong>m ehelichen<br />

Standard gemäß zu leben. Allgemein gilt: ab <strong>de</strong>r Scheidung hat je<strong>de</strong>r für sich<br />

selbst zu sorgen.<br />

Zum Unterhalt gehört auch <strong>de</strong>r Anspruch auf eine angemessene Kranken- und Altersversorgung.<br />

E. Zugewinnausgleich<br />

Aufzuteilen ist im Rahmen einer Scheidung auch das Vermögen <strong>de</strong>r Eheleute.<br />

Das Eherecht unterschei<strong>de</strong>t folgen<strong>de</strong> Güterstän<strong>de</strong>:<br />

a. Wur<strong>de</strong> zwischen <strong>de</strong>n Eheleuten Gütertrennung vereinbart, so be<strong>de</strong>utet dies eine<br />

vertragliche Vereinbarung, wonach ein Zugewinnausgleich nicht stattfin<strong>de</strong>t.<br />

Je<strong>de</strong>r Ehegatte behält sein Vermögen, nur das gemeinsame ist aufzuteilen<br />

Wur<strong>de</strong> im Laufe <strong>de</strong>s Scheidungsverfahrens Gütertrennung vereinbart, so gilt -<br />

wenn nichts an<strong>de</strong>res vereinbart ist - <strong>de</strong>r gesetzliche Güterstand <strong>de</strong>r Zugewinngemeinschaft<br />

bis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>s Güterstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Zugewinngemeinschaft<br />

und damit bis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Vertragsschlusses. Bei <strong>de</strong>m häufigen<br />

Versuch, nach Beginn <strong>de</strong>s Scheidungsverfahrens noch vertragliche Rege-<br />

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lungen zu fin<strong>de</strong>n, um die Folgen <strong>de</strong>s Zugewinnausgleichs zu modifizieren, darf<br />

dies nicht übersehen wer<strong>de</strong>n.<br />

b. Leben Ehegatten in Gütergemeinschaft, so wer<strong>de</strong>n das Vermögen <strong>de</strong>s Mannes<br />

und das <strong>de</strong>r Frau gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut). Abgesehen von<br />

Beson<strong>de</strong>rheiten (Son<strong>de</strong>rgut und Vorbehaltsgut) gehört in diesem Fall also alles<br />

bei<strong>de</strong>n Ehegatten zu je ½.<br />

Der Güterstand <strong>de</strong>r Gütergemeinschaft bringt erhebliche Probleme mit sich bei<br />

<strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>r Verfügung über Vermögen. Grundsätzlich kann über je<strong>de</strong>n<br />

Gegenstand nur gemeinschaftlich verfügt wer<strong>de</strong>n. Die damit verbun<strong>de</strong>ne Unbeweglichkeit<br />

ist im täglichen Leben sehr unpraktisch. Nicht zuletzt <strong>de</strong>shalb gibt es<br />

kaum in Gütergemeinschaft leben<strong>de</strong> Ehegatten.<br />

c. Der übliche Fall (gesetzlicher Normalfall) ist <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Zugewinngemeinschaft. Insbeson<strong>de</strong>re<br />

wenn Eheleute nichts wegen <strong>de</strong>s Güterstan<strong>de</strong>s vereinbart haben, leben<br />

sie automatisch in diesem Güterstand.<br />

Auch im Güterstand <strong>de</strong>r Zugewinngemeinschaft haben die Eheleute getrenntes<br />

Vermögen. Sie bringen ihr jeweiliges Vermögen in die Ehe ein und wirtschaften<br />

damit völlig selbständig.<br />

Bei Scheidung sind zu ermitteln <strong>de</strong>r Vermögensstand <strong>de</strong>s Mannes zum Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>s Scheidungsantrages (Endvermögen) und sein Vermögen zum<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Eheschließung (Anfangsvermögen), gleiches bei <strong>de</strong>r Frau.<br />

Da im Laufe <strong>de</strong>r Zeit in Bezug auf unsere Währung ein Kaufkraftschwund eintritt,<br />

ist danach das Anfangsvermögen <strong>de</strong>r Ehegatten auf die heutigen Verhältnisse<br />

hochzurechnen (in<strong>de</strong>xieren). Insbeson<strong>de</strong>re nach längerer Ehezeit sind die sich<br />

ergeben<strong>de</strong>n Zahlenverschiebungen aufgrund <strong>de</strong>s Kaufkraftschwun<strong>de</strong>s beträchtlich<br />

und nicht zu vernachlässigen.<br />

Aus <strong>de</strong>r Differenz <strong>de</strong>r jeweiligen End- und Anfangsvermögen ergibt sich <strong>de</strong>r jeweilige<br />

Zugewinn <strong>de</strong>r Ehegatten. Der Ehegatte, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n höheren Zugewinn hat,<br />

hat die Hälfte <strong>de</strong>r Differenz <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Zugewinnbeträge an <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Ehegatten<br />

zu zahlen. Es han<strong>de</strong>lt sich um eine Geldschuld.<br />

Angemerkt sei: von To<strong>de</strong>s wegen erhaltenes, mit Rücksicht auf ein künftiges<br />

Erbrecht zugewen<strong>de</strong>tes, durch Schenkung überlassenes o<strong>de</strong>r als Aussteuer erworbenes<br />

Vermögen zu <strong>de</strong>m Anfangsvermögen hinzugerechnet wird, soweit es<br />

sich nicht um Einkünfte han<strong>de</strong>lte.<br />

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Erbschaften, die während <strong>de</strong>r Ehe gemacht wer<strong>de</strong>n, sind <strong>de</strong>mnach grundsätzlich<br />

nicht im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. An<strong>de</strong>rs ist es aber mit <strong>de</strong>n Werterhöhungen,<br />

die erfolgen. Erbt also ein Ehegatte ein Grundstück mit <strong>de</strong>m Wert<br />

X, so wird dieser Wert X seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Erfolgt dann<br />

aber eine Werterhöhung (etwa durch das Steigen <strong>de</strong>r Grund- und Bo<strong>de</strong>npreise)<br />

und hat das Grundstück etwa <strong>de</strong>n Wert X + 100.000,00 € bei Eheen<strong>de</strong>, so nehmen<br />

die 100.000,00 € Wertsteigerung am Zugewinnausgleich teil.<br />

Problematisch ist oft, überhaupt zu erfahren, welchen Zugewinn <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Ehegatte<br />

gemacht hat während <strong>de</strong>r Ehe. Der Wert von Firmen, kaufmännischen Unternehmen<br />

o<strong>de</strong>r Beteiligungen daran lässt sich nur durch teure Gutachten klären.<br />

Vereinbarungen zu treffen ist oft sinnvoll. Hierzu ist aber eine offene Verhandlungseinstellung<br />

erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

d. Auf <strong>de</strong>n vierten Güterstand, die Errungenschaftsgemeinschaft, soll hier nicht<br />

näher eingegangen wer<strong>de</strong>n.<br />

F. Hausrat<br />

Die Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Hausrats wer<strong>de</strong>n meist einvernehmlich und ohne gerichtliches<br />

Verfahren zwischen <strong>de</strong>n Ehegatten verteilt. Das ist auch sinnvoll, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Familienrichter<br />

hätte ansonsten unabhängig davon, wem <strong>de</strong>r jeweilige Gegenstand gehört,<br />

<strong>de</strong>n Hausrat danach auf die Eheleute zu verteilen, wer was benötigt.<br />

G. Wohnungszuweisung<br />

Es kann zwischen <strong>de</strong>n Eheleuten zu Spannungen kommen, die es ihnen unmöglich<br />

macht, miteinan<strong>de</strong>r in einer Wohnung zu leben, bei <strong>de</strong>nen aber je<strong>de</strong>r vom an<strong>de</strong>ren<br />

Ehegatten <strong>de</strong>n Auszug verlangt.<br />

In dieser Situation gibt es die Möglichkeit <strong>de</strong>r Wohnungszuweisung durch das Gericht.<br />

Die Wohnungszuweisung kann erfolgen, wenn die Nichtzuweisung für <strong>de</strong>n Beantragen<strong>de</strong>n<br />

eine schwere Härte darstellen wür<strong>de</strong>. Das wird von <strong>de</strong>n Gerichten nur in<br />

Ausnahmefällen bejaht. Erheblicher Alkoholkonsum, das Mitbringen von Zechkum-<br />

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panen in die Wohnung und körperliche Misshandlungen sind Beispiele, in <strong>de</strong>nen die<br />

Wohnungszuweisung in Betracht kommt.<br />

Stand: Freitag, 23. April 2004<br />

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