Preisblatt 3 - Stadtwerke-gotha-netz.de
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<strong>Preisblatt</strong> für <strong>de</strong>n Netzzugang Strom<br />
gültig ab: 01.01.2013<br />
<strong>Preisblatt</strong> 3<br />
Entgelte für Monatsleistungspreissystem für Entnahme<br />
mit Leistungsmessung<br />
Monatsleistungspreissystem<br />
Monatsleistungspreissystem für Leistungspreis Arbeitspreis<br />
Entnahme mit Leistungsmessung<br />
in €/kW u. Monat<br />
in ct/kWh<br />
Mittelspannung MS 14,76 0,73<br />
Umspannung MS/NS 14,64 0,86<br />
Nie<strong>de</strong>rspannung NS 17,31 1,01<br />
Die Preise verstehen sich zzgl. Mehrkosten aus Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G), Messung,<br />
Messstellenbetrieb, Abrechnung, Konzessionsabgabe 1 und Umsatzsteuer sowie <strong>de</strong>r Umlage gemäß § 19<br />
Abs. 2 Satz 7 StromNEV i.V.m. § 9 Abs. 7 KWK-G² und einer Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17f<br />
EnWG-Novelle³.<br />
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1 Konzessionsabgabe<br />
Laut "Verordnung über Konzessionsabgaben für Elektrizität und Erdgas (KAV)" vom 09. Januar 1992 (BGBl. S 12)<br />
wird die Konzessionsabgabe in folgen<strong>de</strong>r Höhe (netto) erhoben:<br />
in ct/kWh<br />
Son<strong>de</strong>rvertragskun<strong>de</strong>n gem.<br />
§2 Abs. 3 i.V. m. Abs. 4 und 7 KAV 0,11<br />
Tarifkun<strong>de</strong>n im Schwachlasttarif gem.<br />
§2 Abs. 2 Nr. 1a KAV 0,61<br />
Sonstige Tarifkun<strong>de</strong>n gem.<br />
§ 2 Abs. 2 Nr. 1b KAV<br />
in Gemein<strong>de</strong>n bis bis 25.000 Einwohner 1,32<br />
in Gemein<strong>de</strong>n bis bis 100.000 Einwohner 1,59<br />
2 Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV<br />
Nach <strong>de</strong>r Strom<strong>netz</strong>entgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 7 <strong>de</strong>s Gesetzes zur<br />
Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (veröffentlicht am 03. August 2011) geän<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>,<br />
können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bzw. eine Netzentgeltbefreiung<br />
gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungs<strong>netz</strong>en sind verpflichtet,<br />
entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten und Befreiungen von Netzentgelten resultieren, nachgelagerten<br />
Betreibern von Elektrizitätsverteiler<strong>netz</strong>en zu erstatten.<br />
Die Übertragungs<strong>netz</strong>betreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinan<strong>de</strong>r auszugleichen.<br />
Die entgangenen Erlöse wer<strong>de</strong>n gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV entsprechend §9 KWK-G auf alle Letztverbraucher<br />
(LV) umgelegt. Durch die BNetzA wur<strong>de</strong> mit Beschluss vom 14.12.2011 die Höhe <strong>de</strong>r Umlage für das Jahr<br />
2012 festgelegt.<br />
Die § 19 StromNEV-Umlage für 2012 wird ab <strong>de</strong>m 01.01.2012 von Letztverbrauchern erhoben.<br />
2012 2013<br />
Letztverbraucher<br />
Gruppe A in ct/kWh 0,151 0,329<br />
Letztverbraucher<br />
Gruppe B in ct/kWh 0,050 0,050<br />
Letztverbraucher<br />
Gruppe in Gemein<strong>de</strong>n C bis 25.000 Einwohner<br />
ct/kWh 0,025 0,025<br />
Letztverbrauchergruppe A:<br />
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle<br />
Letztverbrauchergruppe B:<br />
Letztverbraucher, <strong>de</strong>ren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über<br />
100.000 kWh hinausgehen<strong>de</strong> Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh<br />
Letztverbrauchergruppe C:<br />
Letztverbraucher, die <strong>de</strong>m produzieren<strong>de</strong>n Gewerbe, <strong>de</strong>m schienengebun<strong>de</strong>nen Verkehr o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Eisenbahninfrastruktur<br />
zuzuordnen sind und <strong>de</strong>ren Stromkosten im vorangegangenen Kalen<strong>de</strong>rjahr vier Prozent <strong>de</strong>s Umsatzes<br />
überstiegen haben, zahlen für über 100.000 kWh hinausgehen<strong>de</strong> Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh<br />
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3 Offshore-Haftungsumlage* nach § 17f EnWG-Novelle<br />
Gemäß <strong>de</strong>m Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften wird in § 17 f<br />
Abs. 5 EnWG festgelegt:<br />
„Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese <strong>de</strong>m Belastungsausgleich<br />
unterliegen und nicht erstattet wor<strong>de</strong>n sind, und für Ausgleichszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber<br />
Letztverbrauchern geltend zu machen. Für Strombezüge aus <strong>de</strong>m Netz für die allgemeine Versorgung an einer<br />
Abnahmestelle bis 1.000.000 Kilowattstun<strong>de</strong>n im Jahr darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage<br />
höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstun<strong>de</strong>, für darüber hinausgehen<strong>de</strong> Strombezüge um höchstens 0,05 Cent pro<br />
Kilowattstun<strong>de</strong> erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen <strong>de</strong>s Produzieren<strong>de</strong>n Gewerbes, <strong>de</strong>ren Stromkosten im<br />
vorangegangenen Kalen<strong>de</strong>rjahr 4 Prozent <strong>de</strong>s Umsatzes überstiegen, darf sich das Netzentgelt durch die Umlage für<br />
über 1.000.000 Kilowattstun<strong>de</strong>n hinausgehen<strong>de</strong> Lieferungen höchstens um die Hälfte <strong>de</strong>s Betrages nach Satz 2 erhöhen.<br />
Für das Jahr 2013 wird <strong>de</strong>r für die Wälzung <strong>de</strong>s Belastungsausgleichs erfor<strong>de</strong>rliche Aufschlag auf die Netzentgelte für<br />
Letztverbraucher auf die zulässigen Höchstwerte nach <strong>de</strong>n Sätzen 2 und 3 festgelegt.“<br />
Die Offshore-Haftungsumlage wird ab <strong>de</strong>m 01.01.2013 von Letztverbrauchern erhoben.*<br />
2013<br />
Letztverbraucher<br />
Gruppe A in ct/kWh 0,250<br />
Letztverbraucher<br />
Gruppe B in ct/kWh 0,050<br />
Letztverbraucher<br />
Gruppe in Gemein<strong>de</strong>n C bis 25.000 Einwohner<br />
ct/kWh 0,025<br />
Letztverbrauchergruppe A:<br />
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle<br />
Letztverbrauchergruppe B:<br />
Letztverbraucher, <strong>de</strong>ren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über<br />
1.000.000 kWh hinausgehen<strong>de</strong> Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,05 ct/kWh<br />
Letztverbrauchergruppe C:<br />
Letztverbraucher, <strong>de</strong>ren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt und <strong>de</strong>ren Stromkosten<br />
im vorangegangenen Kalen<strong>de</strong>rjahr vier Prozent <strong>de</strong>s Umsatzes überstieg, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh<br />
hinausgehen<strong>de</strong> Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,025 ct/kWh<br />
* Die Erhebung <strong>de</strong>r Offshore-Haftungsumlage erfolgt vorbehaltlich <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates zum Dritten Gesetz<br />
zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften.<br />
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