Tarifvertrag - Marburger Bund
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TV-Ärzte/CTK<br />
(2) Dieser <strong>Tarifvertrag</strong> kann von jeder <strong>Tarifvertrag</strong>spartei mit einer Frist von drei Monaten<br />
zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch<br />
zum 31. Dezember 2010.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 können schriftlich gekündigt werden<br />
a) die Vorschriften des § 9 Abs. 2 und 3 mit einer Frist von drei Monaten zum<br />
Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010;<br />
b) § 9 Abs. 4 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats,<br />
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010;<br />
c) die Vorschriften des § 11 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats,<br />
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008;<br />
d) §§ 9, 10 Abs.3 und 11 mit einer Frist von drei Monaten, wenn infolge einer Änderung<br />
des Arbeitszeitgesetzes sich materiellrechtliche Auswirkungen ergeben oder<br />
weitere Regelungsmöglichkeiten für die <strong>Tarifvertrag</strong>sparteien eröffnet werden;<br />
rein formelle Änderungen berechtigen nicht zu einer Ausübung des Kündigungsrechts;<br />
e) die Anlagen zu § 17 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 31. Dezember<br />
2010.<br />
Potsdam, den 12. Juni 2007<br />
_____________ _____________<br />
Für den Für den<br />
Arbeitgeber <strong>Marburger</strong> <strong>Bund</strong><br />
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