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Texte von 1994, Jan.-Juni

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Gracida, R. H., Bischof <strong>von</strong> Corpus Christi<br />

Einige regen an, ein zivil wiederverheirateter Katholik könne für sich<br />

entscheiden, ob eine frühere Beziehung eine gültige Ehe war. Aber es sind<br />

andere Menschen betroffen, und kein interessierter Beteiligter ist ein guter<br />

Richter in eigener Sache. Ferner verlangt ein gesundes Urteil Fachkenntnisse<br />

und Ausbildung, sogar über die gewöhnlichen Seminarkurse im Kirchenrecht<br />

hinaus, so dass Personen, die ihren eigenen Fall zu beurteilen versuchten,<br />

sich oftmals irren würden. Daher verbietet das Kirchenrecht zu Recht<br />

Einzelpersonen den Versuch, ihre eigenen Fälle zu entscheiden, sogar mit<br />

Rat und Hilfe eines Priesters. 224<br />

Was ist, wenn Ihr zivil wiedergeheiratet habt und Eure erste Ehe gültig,<br />

sakramental und vollzogen war Auch dann seid Ihr <strong>von</strong> der Kirche nicht<br />

abgeschnitten. Wie andere Katholiken habt Ihr sowohl das Recht als auch<br />

die Verantwortlichkeit, an ihrem Leben in vielfacher Weise teilzunehmen:<br />

auf Gottes Wort zu hören und es hochzuschätzen, ohne Unterlass zu beten,<br />

an der hl. Messe teilzunehmen, zu den Werken der Barmherzigkeit beizutragen,<br />

die Bestrebungen nach Gerechtigkeit zu fördern und Werke der Buße<br />

zu tun. Eine solche Teilnahme am Leben der Kirche ist nicht nur gut an<br />

sich, sondern notwendig, um Glauben und Hoffnung zu bewahren, die einen<br />

Christen veranlassen, die Gnade der Reue zu empfangen. Durch Erfüllung<br />

dieser religiösen Verantwortlichkeiten werdet Ihr darüber hinaus das gute<br />

Beispiel geben, das wesentlich ist, um Eure Kinder im Glauben zu erziehen<br />

und bei ihrer Vorbereitung auf die Sakramente zu helfen.<br />

Wie steht es mit dem Empfang der hl. Kommunion Unter Berücksichtigung<br />

der Diskussion auf der Bischofssynode 1980 beantwortete Papst Johannes<br />

Paul II. diese Frage ganz klar, indem er sagte: „Die Kirche bekräftigt<br />

ihre auf die Hl. Schrift gestützte Praxis, geschiedene Personen, die wiedergeheiratet<br />

haben, nicht zur eucharistischen Kommunion zuzulassen. Sie<br />

können nicht zugelassen werden aufgrund der Tatsache, dass ihr Lebensstand<br />

und ihre Lebensbedingungen in objektivem Widerspruch stehen zu<br />

jenem Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche, den die Eucharistie<br />

sichtbar und gegenwärtig macht... Die Wiederversöhnung im Sakrament<br />

der Buße, das den Weg zum Sakrament der Eucharistie öffnen würde, kann<br />

nur denen gewährt werden, welche die Verletzung des Zeichens des Bundes<br />

mit Christus und der Treue zu Ihm bereut und die aufrichtige Bereitschaft<br />

zu einem Leben haben, das nicht mehr im Widerspruch zur Unauflöslichkeit<br />

der Ehe steht. Das heißt konkret, dass, wenn die beiden Partner aus<br />

224<br />

CIC, Canon 1085, § 2: „Mag auch eine frühere Ehe aus irgendeinem Grund nichtig oder aufgelöst<br />

worden sein, so ist deshalb eine neue Eheschließung nicht erlaubt, bevor die Nichtigkeit<br />

bzw. die Auflösung der früheren Ehe rechtmäßig und sicher feststeht.“ Canon 1671: „Ehesachen<br />

der Getauften sind kraft eigenen Rechtes Sache des kirchlichen Richters.“<br />

1074

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