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Wer kann Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale geltend ...

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Handbuch für Mütter- <strong>und</strong> Familienzentren in Bayern 8 / 2014<br />

© Landesverband Mütter- <strong>und</strong> Familienzentren in Bayern<br />

Die <strong>Ehrenamtspauschale</strong> ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:<br />

Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder<br />

kirchlichen Zwecken dienen.<br />

Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als<br />

ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.<br />

Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten<br />

sind bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro pro Jahr <strong>und</strong> Person steuer- <strong>und</strong><br />

sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.<br />

Wichtig: Freibeträge für Ehrenamtliche sind nicht kombinierbar!<br />

Die <strong>Ehrenamtspauschale</strong> darf nicht in Anspruch nehmen, wer bereits für dieselbe Tätigkeit eine Übungsleiterpauschale <strong>geltend</strong> macht<br />

– <strong>und</strong> umgekehrt.<br />

Mehr zum Thema<br />

Das Ehrenamtsstärkungsgesetz – Verbesserte Förderung für ehrenamtliches<br />

Engagement<br />

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)<br />

Kapitel 5 Wichtiges von A-Z • Abschnitt 5.2.8 Anlage zu <strong>Ehrenamtspauschale</strong> S. 2

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