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und Lieferbedingungen der Flachglas Gruppe Schweiz

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Allgemeine Verkaufs- <strong>und</strong> <strong>Lieferbedingungen</strong> <strong>der</strong> <strong>Flachglas</strong> <strong>Gruppe</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht besteht ferner nur, wenn <strong>der</strong> geltend gemachte Gegenanspruch auf<br />

demselben Vertragsverhältnis wie unser Anspruch beruht. Die Annahme von Schecks erfolgt nur in Einzelfällen, die<br />

Annahme von Wechseln erfolgt nicht.<br />

9.5. Kommt <strong>der</strong> Besteller in Verzug o<strong>der</strong> werden nach Geschäftsabschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit o<strong>der</strong><br />

Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen (zum Beispiel Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens),<br />

sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind ausserdem berechtigt, Vorauszahlungen o<strong>der</strong><br />

Sicherheitsleistungen zu verlangen.<br />

9.6. Übersteigt <strong>der</strong> Auftragswert CHF 20’000.-, so sind wir berechtigt, folgende Anzahlungen zu verlangen:<br />

o<br />

o<br />

Bei Glaslieferung: 1/3 bei Auftragserteilung, 2/3 bei Ablieferung<br />

Bei Glaslieferung <strong>und</strong> -montage: je 1/3 bei Auftragserteilung, Glaslieferung <strong>und</strong> bei Abschluss <strong>der</strong> Glasmontage<br />

10. Eigentumsvorbehalt<br />

10.1. Wir behalten uns das Eigentum an <strong>der</strong> gelieferten Ware vor, bis sämtliche For<strong>der</strong>ungen aus <strong>der</strong> Geschäftsverbindung<br />

beglichen sind. Dies gilt auch, wenn einzelne o<strong>der</strong> sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Saldo gezogen <strong>und</strong> anerkannt ist. Als Zahlung gilt <strong>der</strong> Eingang des Gegenwertes bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten<br />

des Bestellers – insbeson<strong>der</strong>e bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, sie zu diesem Zweck<br />

zu kennzeichnen <strong>und</strong> das Betriebsgr<strong>und</strong>stück zu betreten. Die Rücknahme <strong>der</strong> von uns gelieferten Ware durch uns ist<br />

kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir würden dies ausdrücklich schriftlich erklären.<br />

10.2. Eine etwaige Be- <strong>und</strong> Verarbeitung <strong>der</strong> Ware nimmt <strong>der</strong> Besteller für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen<br />

entstehen. Bei Verarbeitung o<strong>der</strong> Verbindung mit fremden, uns nicht gehörigen Sachen, erweben wir das Miteigentum an<br />

<strong>der</strong> neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes <strong>der</strong> Vorbehaltsware zu den übrigen Sachen zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Verarbeitung o<strong>der</strong> Verbindung. Erwirbt <strong>der</strong> Besteller das Alleineigentum an <strong>der</strong> verb<strong>und</strong>enen Sache, weil die Sache des<br />

Bestellers bei <strong>der</strong> Verbindung als Hauptsache anzusehen ist, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass <strong>der</strong><br />

Besteller uns in vorstehend bezeichnetem Verhältnis Miteigentum an <strong>der</strong> neuen Sache einräumt. Die neue Sache, die <strong>der</strong><br />

Besteller unentgeltlich für uns verwahrt, ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung.<br />

10.3. Wird die Vorbehaltsware veräussert o<strong>der</strong> verbaut, das heisst zur Erfüllung eines Werk- o<strong>der</strong> Werklieferungsvertrages<br />

verwendet, so tritt <strong>der</strong> Besteller die dadurch entstehenden Kaufpreis- o<strong>der</strong> Werklohnfor<strong>der</strong>ungen in Höhe des<br />

Rechnungswertes <strong>der</strong> von uns gelieferten Ware bereits jetzt an uns ab, <strong>und</strong> zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware<br />

ohne o<strong>der</strong> nach Bearbeitung, ob sie allein o<strong>der</strong> zusammen mit fremden Sachen o<strong>der</strong> ob sie an einen o<strong>der</strong> mehrere<br />

Abnehmer abgegeben wird. Nebenfor<strong>der</strong>ungen, die mit <strong>der</strong> Vorbehaltsware in Zusammenhang stehen – insbeson<strong>der</strong>e<br />

Versicherungsfor<strong>der</strong>ungen – werden in gleichem Umfang mit abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.<br />

10.4. Die Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemässen Geschäftsgang weitergegeben werden. An<strong>der</strong>weitige Verfügungen –<br />

insbeson<strong>der</strong>e Verpfändungen o<strong>der</strong> Sicherungsübereignungen – sind nicht gestattet. Eine Weiterveräusserung hat unter<br />

Eigentumsvorbehalt zu erfolgen.<br />

10.5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen o<strong>der</strong> sonstigen Verfügungen o<strong>der</strong> Eingriffen Dritter hinsichtlich <strong>der</strong> Vorbehaltware hat<br />

<strong>der</strong> Besteller ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um Vorbehaltsware handelt <strong>und</strong> weiterhin uns unverzüglich<br />

schriftlich zu benachrichtigen.<br />

10.6. Der Besteller bleibt im Rahmen ordnungsgemässer Geschäftsführung zur Einziehung <strong>der</strong> abgetretenen For<strong>der</strong>ung<br />

ermächtigt, soweit er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt,<br />

wenn <strong>der</strong> Besteller in Zahlungsverzug o<strong>der</strong> sonstwie in Vermögensverfall gerät. Der Besteller ist nicht berechtigt,<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> abgetretenen For<strong>der</strong>ung ein Kontokorrentverhältnis o<strong>der</strong> ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Soweit<br />

dennoch zwischen dem Besteller <strong>und</strong> dessen K<strong>und</strong>en ein Kontokorrentverhältnis vereinbart worden sein sollte, bezieht<br />

sich die im Voraus abgetretene For<strong>der</strong>ung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall <strong>der</strong> Insolvenz des K<strong>und</strong>en auch<br />

auf den vorhandenen Saldo.<br />

10.7. Der Besteller hat uns auf Verlangen seine an uns abgetretenen For<strong>der</strong>ungen einzeln nachzuweisen <strong>und</strong> seinen<br />

Schuldnern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben. Wir behalten uns das Recht vor, die Schuldner des Bestellers von<br />

<strong>der</strong> Abtretung zu informieren <strong>und</strong> die For<strong>der</strong>ungen selbst einzuziehen. Sobald wir von diesem Recht Gebrauch machen,<br />

ist <strong>der</strong> Besteller verpflichtet, uns sämtliche abgetretenen For<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Schuldner bekannt zu geben <strong>und</strong> alle<br />

zum For<strong>der</strong>ungseinzug erfor<strong>der</strong>lichen Informationen zu erteilen sowie die dazugehörigen Unterlagen herauszugeben.<br />

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand <strong>und</strong> sonstige Vereinbarungen<br />

Erfüllungsort für alle Lieferungen <strong>und</strong> Zahlungen ist <strong>der</strong> Sitz des Lieferwerkes, soweit nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist.<br />

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Klagen aus dem Liefervertrag ist <strong>der</strong> Sitz des Lieferwerkes, soweit nicht<br />

zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir haben das Recht, Klagen gegen Besteller auch an dessen<br />

gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen.<br />

Ausgabe: 18-07-2013 Seite 4 von 6

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