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Musterloesung Fall 2

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<strong>Musterloesung</strong> <strong>Fall</strong> 2<br />

A. Frage 1: Ansprüche von V gegen F und G auf Kaufpreis zahlung.<br />

F und G können gem. § 433 II BGB i. V m. § 128 S.1 HGB als Gesellschafter einer<br />

OHG verpflichtet sein, an V 1.000 € als Gesamtschuldner für die von H für die<br />

Drogerie bestellten Windeln zu zahlen.<br />

I. Wirksame Verpflichtung der OHG<br />

§ 128 S. 1 HGB setzt zunächst voraus, dass V einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung<br />

gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform der OHG gem. § 433 Abs.2 BGB i. V m. §<br />

124 Abs. 1 HGB hat. akzessorische Haftung!<br />

1. Nach außen wirksames Entstehen der OHG<br />

a) Entstehen der OHG<br />

S hatte sein Geschäft an F, G und H zu gleichen Teilen veräußert.<br />

Die Einigung genügt den Voraussetzungen des § 705 BGB, der insoweit gem. § 105<br />

III HGB auch für die Gründung einer OHG maßgeblich ist.<br />

Abweichend von § 705 BGB kann eine OHG nur zu bestimmten Zwecken, und zwar<br />

gem. § 105 I HGB grds. nur zum Betrieb eines Handelsgewerbes i. S. d. § 1 HGB,<br />

betrieben werden!<br />

- 2,2 Mio. € Umsatz und 8 Angestellte<br />

- kaufmännische Organisation erforderlich<br />

- Handelsgewerbe (+)<br />

b) Wirksamwerden der Gesellschaft im Außenverhältnis<br />

Die OHG konnte, als H die Windeln bei V bestellte, nur verpflichtet werden, wenn sie<br />

auch im Außenverhältnis wirksam geworden war.<br />

aa) Wirksamkeit gem. § 123 II HGB<br />

Mangels Eintragung keine Wirksamkeit nach § 123 I HGB<br />

1


Aber: § 123 II HGB, F, G und H Handelsgewerbe übernommen und fortgeführt. .<br />

Das genügt im Rahmen des § 123 II HGB.<br />

Zwischenergebnis: Die OHG ist damit bereits vor der Bestellung bei V mit<br />

Außenwirkung entstanden.<br />

bb) Kein Erlö schen durch Auflösungsbeschluss<br />

F und G Auflösung beschlossen, OHG ist aber erst nach vollständiger Abwicklung,<br />

der sog. Liquidation, beendet. §§ 145 ff. HGB.<br />

2. Abschluss eines Kaufvertrages zwischen V und der OHG<br />

H wirksam gem. § 164 I S.1 BGB die OHG vertreten<br />

- eigene Willenserklärung<br />

- im Namen der OHG<br />

- mit Vertretungsmacht<br />

a) Grundsatz der Alleinvertretungsmacht<br />

Grds. Einzelvertretungsmacht, § 125 I und II S.1 HGB . Damit hatte H den<br />

Kaufvertrag wirksam abschließen können.<br />

b) Gesamtvertretungsmacht gem. §§ 146 I S.I, 150 I, 1. Halbs. HGB durch<br />

wirksamen Liquidationsbeschluss<br />

Gem. §§ 146 I S. 1, 150 I, 1. Halbs. HGB müssen nach einem Auflösungsbeschluss<br />

alle Gesellschafter als Liquidatoren gemeinsam handeln.<br />

Daher fehlte es H an der erforderlichen Vertretungsmacht, wenn der<br />

Liquidationsbeschluss von F und G wirksam ist.<br />

- Gem. § 119 I HGB i.V.m. § 131 I Nr.2 HGB grds. Einstimmigkeit erforderlich.<br />

Hier nur F und G<br />

- Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag gem. § 119 IIHGB (+)<br />

Zwischenergebnis: Der Liquidationsbeschluss ist mithin wirksam, so dass H bei<br />

Abschluss des Kaufvertrages keine Einzelvertretungsmacht mehr hatte.<br />

2


c) Rechtsscheinhaftung gem. § 15 Abs. 1 HGB<br />

Das Fehlen der Vertretungsmacht von H kann V aber nicht entgegengehalten<br />

werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 HGB vorliegen.<br />

aa) Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 HGB<br />

- eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht worden.<br />

- Gem. § 143 Abs. 1 S.1 HGB ist die wirksam beschlossene Auflösung einer<br />

OHG eine ins Handelsregister einzutragende Tatsache. Außerdem gem. § 148<br />

I S.1 HGB die Liquidatoren der Gesellschaft und deren Vertretungsmacht<br />

einzutragen.<br />

- beides (-)<br />

- dass die erforderlichen Eintragungen gerade im Interesse dessen, zu dessen<br />

Lasten § 15 Abs. 1 HGB wirken wird, vorzunehmen waren.<br />

- Verliert ein Gesellschafter seine Einzelvertretungsmacht, kann er mittelbar -<br />

über § 128 S. 1 HGB - die anderen Gesellschafter nur noch mit Zustimmung<br />

rechtsgeschäftlich binden.<br />

Begünstigung i. S. d. § 15 Abs. 1 HGB. Der<br />

Liquidationsbeschluss war mithin auch im Interesse von F und G einzutragen.<br />

- V keine Kenntnis von Liquidationsbeschluss (+)<br />

- V muss nicht ins Handelsregister schauen<br />

Zwischenergebnis: Voraussetzungen des § 15 I HGB (+)<br />

Zwischenergebnis: Wegen § 15 I HGB scheitert der Kaufvertrag zwischen V und<br />

der OHG nicht an der fehlenden Einzelvertretungsmacht des H. Der Kaufvertrag ist<br />

wirksam.<br />

3. Zahlung von 1.700 € durch H<br />

H bereits 1.700 € gezahlt. Kaufpreis gem. § 362 I BGB in dieser Höhe erloschen. <br />

Damit besteht noch eine Kaufpreisschuld der OHG i.H.v. 1.000 €.<br />

II. Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeit der OHG<br />

3


Gem. § 128 S.1 HGB müssen Fund G für diese Schuld haften, da sie zur Zeit ihrer<br />

Begründung Gesellschafter der OHG waren.<br />

1. Verpflichtung der OHG <br />

Siehe oben (+), da Haftung akzessorisch.<br />

2. Gesellschafterstellung<br />

F und G ist Gesellschafter der<br />

3 . Einwendungen, § 129 HGB (-)<br />

Fund G haften daher unmittelbar und primär für die Gesellschafts-verbindlichkeit.<br />

Ergebnis: V kann von F und G als Gesamtschuldner Zahlung von 1.000 € gem. §§<br />

128 S. 1, 124 I HGB i. V. m. § 433 II BGB verlangen.<br />

B. Frage 2: Anspruche von H gegen F und G auf Erstattung von 800 €<br />

I. Anspruch aus §§ 128 S.1, 110 I HGB<br />

H muss einen Anspruch auf Erstattung gegen die OHG haben, für den Fund G als<br />

Gesellschafter gem. § 128 S.1 HGB gesamtschuld nerisch haften.<br />

1. Verpflichtung der OHG gegenüber H<br />

Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen gem. §§ 124 I,110 I HGB<br />

- Aufwendungen= freiwilliges Opfer, H hat 1.700 € gezahlt.<br />

- Gesellschafter durfte n die Auslagen nach den Umstanden für erforderlich<br />

halten.<br />

Die Verbindlichkeit der OHG gegenüber V ist wirksam entstanden. Die<br />

Tilgung dieser Kaufpreis forderung war erforderlich.<br />

Zwischenergebni s : H hat damit einen Erstattungsanspruch nach § 110 Abs.1 HGB<br />

gegen die OHG i.H.v. 1.700 €.<br />

2. Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeit der OHG<br />

Fund G waren auch zu dem Zeitpunkt, als der Aufwendungsersatzanspruch von H<br />

gegen die OHG infolge der Zahlung an V entstand, Gesellschafter der OHG.<br />

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3. Sozialverbindlichkeit<br />

Damit ist § 128 S. 1 HGB nach seinem Wortlaut erfüllt. Gleichwohl haften die<br />

Mitgesellschafter wegen des Verbots der Nachschusspflicht aus § 707 BGB grds.<br />

nicht für den Aufwendungsersatzanspruch des zahlenden Gesellschafters gegen die<br />

OHG.<br />

Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn die OHG illiquide ist. Hier (-).<br />

Für Inanspruchnahme der Mitgesellschafter für die Aufwendungen gerechtfertigt ist,<br />

muss die Illiquidität der OHG feststehen.<br />

Ergebnis: Damit kann H von Fund G nicht aus §§ 128 S. l, 110 Abs. 1 HGB die<br />

Erstattung von Aufwendungen i. H. v. 800 € verlangen.<br />

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