Satzung der AIDS-Hilfe Tübingen-Reutlingen e.V. (in der Fassung ...
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<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>AIDS</strong>-<strong>Hilfe</strong> <strong>Tüb<strong>in</strong>gen</strong>-<strong>Reutl<strong>in</strong>gen</strong> e.V.<br />
(<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Fassung</strong> vom 29.03.2006)<br />
Ä 1 Name, Sitz, GeschÅftsjahr<br />
1. Der Vere<strong>in</strong> fÇhrt den Namen „<strong>AIDS</strong>-<strong>Hilfe</strong> TÇb<strong>in</strong>gen-<strong>Reutl<strong>in</strong>gen</strong> e.V.“<br />
Er ist <strong>in</strong> das Vere<strong>in</strong>sregister beim Amtsgericht TÇb<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>getragen.<br />
2. Der Vere<strong>in</strong>ssitz ist TÇb<strong>in</strong>gen.<br />
3. Das GeschÅftsjahr des Vere<strong>in</strong>s ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />
Ä 2 Vere<strong>in</strong>szweck<br />
1. Zweck des Vere<strong>in</strong>s ist die FÖr<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Öffentlichen Gesundheitspflege zum<br />
Komplex <strong>der</strong> HIV-Infektion durch<br />
a) Beratung und AufklÅrung<br />
b) UnterstÇtzung an<strong>der</strong>er Personen o<strong>der</strong> staatlicher Stellen<br />
c) UnterstÇtzung von Personen, die durch e<strong>in</strong>e HIV-Infektion direkt o<strong>der</strong> <strong>in</strong>direkt<br />
betroffen o<strong>der</strong> an <strong>AIDS</strong> erkrankt s<strong>in</strong>d.<br />
2. Der Vere<strong>in</strong> soll mit an<strong>der</strong>en Organisationen mit gleichem <strong>Satzung</strong>sziel zusammenarbeiten.<br />
3. Der Vere<strong>in</strong> verfolgt ausschlieÜlich und unmittelbar geme<strong>in</strong>nÇtzige Zwecke im S<strong>in</strong>n<br />
des Abschnitts „SteuerbegÇnstigte Zwecke“ <strong>der</strong> Abgabenordnung.<br />
4. Der Vere<strong>in</strong> ist selbstlos tÅtig. Er verfolgt nicht <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie eigenwirtschafliche<br />
Zwecke. Die Mittel des Vere<strong>in</strong>s dÇrfen nur fÇr die satzungsmÅÜigen Zwecke verwendet<br />
werden. Im Rahmen des Vere<strong>in</strong>szwecks kÖnnen eigene E<strong>in</strong>richtungen<br />
geschaffen und betrieben sowie Veranstaltungen durchgefÇhrt werden, <strong>der</strong>en Mittel<br />
e<strong>in</strong>schlieÜlich etwaiger áberschÇsse ausschlieÜlich und unmittelbar zum Erreichen<br />
des Vere<strong>in</strong>szwecks verwendet werden. Die Mitglie<strong>der</strong> erhalten ke<strong>in</strong>e Zuwendungen<br />
aus Mitteln des Vere<strong>in</strong>s.<br />
5. Alle Inhaber von Vere<strong>in</strong>sÅmtern s<strong>in</strong>d ehrenamtlich tÅtig. Sie dÇrfen im Vere<strong>in</strong> nicht<br />
gleichzeitig hauptamtlich tÅtig se<strong>in</strong>.<br />
6. Es darf ke<strong>in</strong>e Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vere<strong>in</strong>s fremd s<strong>in</strong>d,<br />
o<strong>der</strong> durch unverhÅltnismÅÜig hohe VergÇtungen begÇnstigt werden.<br />
Ä 3 Mitgliedschaft<br />
1.<br />
a) Mitglied kann jede natÇrliche Person werden.<br />
b) FÖr<strong>der</strong>mitglied ohne Stimmrecht kann jede natÇrliche und juristische Person<br />
werden.<br />
c) áber den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet <strong>der</strong> Vorstand.<br />
d) Auf Beschluss des Vorstands kann e<strong>in</strong>er Person die Ehrenmitgliedschaft ohne<br />
Stimmrecht angetragen werden. Sie beg<strong>in</strong>nt mit <strong>der</strong> Annahme dieses Angebots<br />
durch die geehrte Person.
2. Gegen e<strong>in</strong>e Ablehnung e<strong>in</strong>es Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist Wi<strong>der</strong>spruch<br />
mÖglich. Dieser hat aufschiebende Wirkung. Der Wi<strong>der</strong>spruch ist schriftlich<br />
b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>es Monats nach Zugang <strong>der</strong> Ablehnung beim Vorstand e<strong>in</strong>zulegen.<br />
Die nÅchste Mitglie<strong>der</strong>versammlung entscheidet mit absoluter Mehrheit Çber den<br />
Aufnahmeantrag.<br />
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss o<strong>der</strong> Tod bzw. Liquidation <strong>der</strong><br />
juristischen Person o<strong>der</strong> durch AuflÖsung des Vere<strong>in</strong>s.<br />
4. Der Austritt e<strong>in</strong>es Mitglieds aus dem Vere<strong>in</strong> wird mit dem Zugang <strong>der</strong> schriftlichen<br />
AustrittserklÅrung beim Vorstand wirksam; e<strong>in</strong>e RÇckzahlung bereits geleisteter<br />
BeitrÅge f<strong>in</strong>det nicht statt.<br />
5. Der Vorstand kann mit Mehrheit den Ausschluss gegen e<strong>in</strong> Mitglied verfÇgen, das<br />
grÖblich gegen die Vere<strong>in</strong>s<strong>in</strong>teressen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e gegen die Verpflichtung zur<br />
Verschwiegenheit, verstoÜen hat. Das gleiche gilt, falls e<strong>in</strong> Mitglied trotz zweimaliger<br />
Mahnung mit mehr als e<strong>in</strong>em Jahresbeitrag im RÇckstand ist. Gegen den<br />
Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen das <strong>in</strong> Ä 3 Nr. 2 vorgesehene Wi<strong>der</strong>spruchsrecht<br />
zu. Der Wi<strong>der</strong>spruch hat aufschiebende Wirkung.<br />
Ä 4 MitgliedsbeitrÅge<br />
Von den Mitglie<strong>der</strong>n werden BeitrÅge erhoben. Die HÖhe des Mitgliedsbeitrags<br />
und dessen FÅlligkeit wird von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung bestimmt. áber BeitragsermÅÜigung,<br />
-stundung o<strong>der</strong> –befreiung entscheidet <strong>der</strong> Vorstand im E<strong>in</strong>zelfall.<br />
Ehrenmitglie<strong>der</strong> genieÜen Beitragsfreiheit.<br />
Ä 5 Organe des Vere<strong>in</strong>s<br />
Organe des Vere<strong>in</strong>s s<strong>in</strong>d:<br />
a) die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
b) <strong>der</strong> Vorstand<br />
Ä 6 Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
1. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung, <strong>in</strong> <strong>der</strong> jedes Mitglied e<strong>in</strong>e Stimme hat, ist zustÅndig<br />
fÇr:<br />
a) Wahl, Abberufung und Beratung des Vorstandes<br />
b) Wahl zweier KassenprÇfer/<strong>in</strong>nen<br />
c) Entgegennahme des Berichts <strong>der</strong> KassenprÇfer/<strong>in</strong>nen<br />
d) Entlastung des Vorstands<br />
e) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Rahmenhaushalts<br />
f) Beschlussfassung Çber die ân<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> und Çber die AuflÖsung des<br />
Vere<strong>in</strong>s<br />
g) Beschlussfassung Çber AntrÅge auf ân<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> ErgÅnzung <strong>der</strong> Tagesordnung<br />
h) Festsetzung <strong>der</strong> HÖhe und FÅlligkeit des Mitgliedsbeitrages
i) Nach § 3 Nr. 2 und 5 Entscheidung über Wi<strong>der</strong>spruch gegen Nichtaufnahme/Ausschluss.<br />
2. Anträge gemäß § 7 Nr. 8 und § 6 Nr. 1 f) müssen <strong>in</strong> dem E<strong>in</strong>ladungsschreiben<br />
zur Mitglie<strong>der</strong>versammlung mitgeteilt werden.<br />
3. Ordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlungen s<strong>in</strong>d vom Vorstand e<strong>in</strong>mal im Jahr schriftlich<br />
an die letztbekannte Anschrift <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung<br />
e<strong>in</strong>zuberufen. Zwischen Absendung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>ladung und Versammlungsterm<strong>in</strong><br />
müssen m<strong>in</strong>destens zwei Wochen liegen.<br />
4. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung wird von e<strong>in</strong>em Mitglied geleitet, das von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
zu Beg<strong>in</strong>n bestimmt wird. Der Versammlungsleiter bestimmt den<br />
Protokollführer. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist nicht öffentlich, sie kann Gäste zulassen.<br />
5. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist unabhängig von <strong>der</strong> Zahl erschienener Mitglie<strong>der</strong><br />
beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen<br />
Stimmen, soweit <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> nichts an<strong>der</strong>es festgelegt ist. Beschlüsse<br />
über <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen und über die Auflösung des Vere<strong>in</strong>s bedürfen <strong>der</strong><br />
Zweidrittelmehrheit <strong>der</strong> abgegebenen gültigen Stimmen.<br />
6. Die Abstimmungen s<strong>in</strong>d offen, es sei denn, die Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschließt<br />
<strong>in</strong> öffentlicher Abstimmung mit absoluter Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen geheime<br />
Abstimmung.<br />
7. Die Wahl des Vorstandes ist <strong>in</strong> geheimer Abstimmung durchzuführen. Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong><br />
werden <strong>in</strong> getrennten Wahlgängen gewählt. Erreicht dabei ke<strong>in</strong><br />
Kandidat die absolute Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen gültigen Stimmen, f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e<br />
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den bisher höchsten Stimmenzahlen<br />
statt.<br />
8. Der Vorstand muss auf Antrag vom e<strong>in</strong>em Viertel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>in</strong>nerhalb von<br />
zwei Wochen nach Vorbr<strong>in</strong>gen des Antrags sowie, wenn das Vere<strong>in</strong>s<strong>in</strong>teresse es<br />
erfor<strong>der</strong>t, unter Wahrung <strong>der</strong> Frist des § 6 Nr. 3 e<strong>in</strong>berufen.<br />
9. Über die Beschlüsse <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist e<strong>in</strong> Protokoll aufzunehmen,<br />
das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen<br />
s<strong>in</strong>d im Wortlaut aufzunehmen.<br />
10.För<strong>der</strong>mitglie<strong>der</strong> und Ehrenmitglie<strong>der</strong> genießen auf Mitglie<strong>der</strong>versammlungen<br />
Anwesenheits- und Re<strong>der</strong>echt. Sie s<strong>in</strong>d ordnungsgemäß e<strong>in</strong>zuladen.<br />
§ 7 Der Vorstand<br />
1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n. Er ist beschlussfähig,<br />
wenn m<strong>in</strong>destens zwei se<strong>in</strong>er Mitglie<strong>der</strong> erschienen s<strong>in</strong>d. Der Vorstand fasst<br />
se<strong>in</strong>e Beschlüsse mit absoluter Mehrheit.
2. Der Vorstand vertritt den Vere<strong>in</strong> gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei<br />
Vorstandsmitglie<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>sam vertretungsberechtigt.<br />
3. Der Vorstand führt über se<strong>in</strong>e Beschlüsse Protokoll. Die Beschlüsse s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />
Beschlussbuch e<strong>in</strong>zutragen und von zwei Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n zu unterzeichnen.<br />
4. Der Vorstand ist außer <strong>in</strong> den <strong>in</strong> den übrigen Paragraphen genannten Fällen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
zuständig für:<br />
a) Beschlussfassung über die Vergabe von Gel<strong>der</strong>n<br />
b) Vorbereitung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung und Aufstellung <strong>der</strong> Tagesordnung<br />
c) e<strong>in</strong>er ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
d) Führung <strong>der</strong> laufenden Geschäfte des Vere<strong>in</strong>s<br />
e) Berufung e<strong>in</strong>es/e<strong>in</strong>er Geschäftsführers/<strong>in</strong><br />
f) Beschlussfassung darüber, wem e<strong>in</strong>e Ehrenmitgliedschaft angetragen wird<br />
5. Der Vorstand kann zur Führung <strong>der</strong> laufenden Geschäfte des Vere<strong>in</strong>s e<strong>in</strong>e/n Geschäftsführer/<strong>in</strong><br />
als beson<strong>der</strong>e/n Vertreter/<strong>in</strong> gem. § 30 BGB bestellen, <strong>der</strong>/die im<br />
S<strong>in</strong>ne von § 26 BGB zur Vertretung des Vere<strong>in</strong>s berechtigt ist. Der Umfang <strong>der</strong><br />
Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis wird durch den Vorstand im Innenverhältnis<br />
schriftlich durch Geschäftsordnung bestimmt.<br />
6. Der Vorstand ist <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung gegenüber für se<strong>in</strong>e Geschäftsführung<br />
und für die getätigten Ausgaben rechenschaftspflichtig.<br />
7. Der Vorstand wird auf die Dauer von e<strong>in</strong>em Jahr gewählt. Wählbar s<strong>in</strong>d nur Vere<strong>in</strong>smitglie<strong>der</strong>.<br />
Scheiden während e<strong>in</strong>er Amtsperiode Vorstandsmitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />
Kassenprüfer/<strong>in</strong>nen vor Ablauf ihrer Amtstätigkeit aus, ist zur Nachwahl <strong>in</strong>nerhalb<br />
von vier Wochen e<strong>in</strong>e außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung unter Wahrung<br />
<strong>der</strong> Frist des § 6 Nr. 3 e<strong>in</strong>zuberufen.<br />
8. E<strong>in</strong>zelne Vorstandsmitglie<strong>der</strong> können während ihrer Amtszeit durch e<strong>in</strong>e außerordentliche<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung mit <strong>der</strong> absoluten Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen<br />
gültigen Stimmen durch Wahl e<strong>in</strong>es neuen Vorstandsmitgliedes abgelöst werden.<br />
§ 8 Auflösung des Vere<strong>in</strong>s und Vere<strong>in</strong>svermögen<br />
Bei Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung des Vere<strong>in</strong>s o<strong>der</strong> bei Wegfall se<strong>in</strong>es bisherigen Zweckes<br />
fällt das Vermögen des Vere<strong>in</strong>s an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband,<br />
Landesverband Baden-Württemberg e. V., <strong>der</strong> es ausschließlich und unmittelbar<br />
für die <strong>in</strong> § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.