aviation news - Verband der Luftfahrtsachverständigen
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1) Besteuerung von in Deutschland ansässigem<br />
Flugpersonal britischer und irischer Fluggesellschaften<br />
2) Familienheimflüge<br />
Autor:<br />
<strong>Verband</strong> <strong>der</strong> <strong>Luftfahrtsachverständigen</strong>/ Steuerrecht Lothar Abrakat<br />
1) Besteuerung von in Deutschland<br />
ansässigem Flugpersonal britischer<br />
und irischer Fluggesellschaften<br />
Es geistern immer wie<strong>der</strong> die tollsten<br />
Tricks und Tipps in <strong>der</strong> Szene umher,<br />
wie am besten eine Besteuerung bei<br />
Tätigkeiten für britische o<strong>der</strong> irische Gesellschaften<br />
vermieden werden kann.<br />
Je<strong>der</strong> bringt aus seinem Heimatland die<br />
verschiedensten Handhabungen <strong>der</strong> heimischen<br />
Steuerbehörden als Erfahrung<br />
ein. Nicht nur innerhalb von Europa wird<br />
man eine unterschiedliche Behandlung<br />
feststellen können, auch die nationalen<br />
Finanzämter kamen zu den unterschiedlichsten<br />
Lösungen. Die Län<strong>der</strong>finanzbehörden<br />
haben nun über dieses Thema<br />
beraten und über das Bundesfinanzministerium<br />
ein Schreiben zu dem Thema in<br />
die Welt gesetzt.<br />
Nach deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen<br />
(DBA) können Vergütungen<br />
für Dienstleistungen, die an Bord<br />
eines Luftfahrzeuges im internationalen<br />
Verkehr erbracht werden, von Großbritannien<br />
bzw. Irland besteuert werden, wenn<br />
sich <strong>der</strong> Ort <strong>der</strong> tatsächlichen Geschäftsleitung<br />
des Unternehmens in Großbritannien<br />
bzw. Irland befindet. Tatsächlich<br />
unterliegen in beiden Staaten die Vergütungen<br />
des dort nicht unbeschränkt steuerpflichtigen<br />
Flugpersonals nur insoweit<br />
einer Besteuerung, als die Verfügungen<br />
auf die in Großbritannien bzw. Irland<br />
ausgeübte Tätigkeit entfällt, d.h. soweit<br />
dortige Flughäfen angeflogen werden.<br />
Ist Deutschland Ansässigkeitsstaat dieser<br />
Personen, sind unabhängig vom Ort <strong>der</strong><br />
Tätigkeit die Vergütung nach deutsch-britischen<br />
DBA von <strong>der</strong> deutschen Besteuerung<br />
auszunehmen. Das führt dazu, dass<br />
die Vergütungen aufgrund DBA überhaupt<br />
keiner Besteuerung unterliegen,<br />
wenn sie in Großbritannien bzw. Irland<br />
nicht steuerpflichtig sind.<br />
S. 16 <strong>aviation</strong> <strong>news</strong> 4/2009<br />
Ab dem Veranlagungszeitraum 2007<br />
werden Einkünfte, die nach einem DBA<br />
bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen<br />
von <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage <strong>der</strong> deutschen<br />
Steuer auszunehmen sind, dann<br />
doch nicht von <strong>der</strong> deutschen Besteuerung<br />
ausgenommen, wenn die Einkünfte<br />
in dem an<strong>der</strong>en Staat nur deshalb nicht<br />
steuerpflichtig sind, weil sie von einer<br />
Person bezogen werden, die in diesem<br />
Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes,<br />
ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer<br />
Geschäftsleitung, des Sitzes o<strong>der</strong> eines<br />
ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig<br />
ist.<br />
Diese Voraussetzung ist für den angesprochenen<br />
Personenkreis in Bezug auf<br />
den Teil <strong>der</strong> Vergütungen, <strong>der</strong> in Großbritannien<br />
bzw. Irland nicht besteuert wird,<br />
erfüllt, denn solche Einkünfte wären bei<br />
einer in Großbritannien bzw. Irland unbeschränkt<br />
steuerpflichtigen Person dort<br />
steuerpflichtig. Daraus folgt, dass die Bezüge<br />
insoweit nicht von <strong>der</strong> Bemessungs-<br />
grundlage <strong>der</strong> deutschen Steuer auszunehmen<br />
sind.<br />
Die Anwendung dieser Regel wird nicht<br />
dadurch ausgeschlossen, dass die Bezüge<br />
in Großbritannien bzw. Irland zunächst<br />
dem Lohnsteuerabzug unterliegen, später<br />
jedoch eine Steuerermäßigung entsprechend<br />
<strong>der</strong> nicht in Großbritannien<br />
bzw. Irland ausgeübten Tätigkeit erfolgt.<br />
Dagegen ist die Versteuerung in Deutschland<br />
nicht vorzunehmen, soweit Vergütungsteile,<br />
z.B. Zulagen, auch bei einer in<br />
Großbritannien bzw. Irland unbeschränkt<br />
steuerpflichtigen Person nicht besteuert<br />
werden.<br />
Darüber, ob entsprechende Vergütungen<br />
in Deutschland zu besteuern sind, ist<br />
grundsätzlich im Rahmen <strong>der</strong> Einkommensteuerveranlagung<br />
zu entscheiden.<br />
Soweit in Großbritannien bzw. Irland kein<br />
Lohnsteuerabzug erfolgt, kann die deutsche<br />
Besteuerung aber auch bereits im<br />
Lohnsteuerabzugsverfahren in Betracht<br />
kommen. Für die Sachverhaltsaufklärung<br />
gelten die erweiterten Mitwirkungspflichten<br />
nach § 90 Abs. 2 AO.<br />
Die Rechtsfolgen gelten sinngemäß für<br />
unbeschränkt steuerpflichtiges Flugpersonal<br />
an<strong>der</strong>er ausländischer Fluggesellschaften,<br />
wenn das DBA mit dem Staat,<br />
in dem sich <strong>der</strong> Ort <strong>der</strong> tatsächlichen<br />
Geschäftsleitung <strong>der</strong> Fluggesellschaft befindet,<br />
Regelungen enthält, die den Regelungen<br />
in den DBA mit Großbritannien<br />
bzw. Irland inhaltlich entsprechen.<br />
Mit an<strong>der</strong>en Worten:<br />
Greift <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Staat nicht ein, schlägt<br />
Deutschland zu. Bis auf die Teile, die auch<br />
im an<strong>der</strong>en Staat steuerfrei bleiben würden.<br />
© Steuerberater Lothar Abrakat