Betreuungsrecht - Dithmarscher-betreuungsverein.de
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B un<strong>de</strong>s m i n i s t e r i u m d e r Jus t i z<br />
<strong>Betreuungsrecht</strong><br />
Mit ausführlichen Informationen<br />
zur Vorsorgevollmacht
<strong>Betreuungsrecht</strong><br />
Mit ausführlichen<br />
Informationen zur<br />
Vorsorgevollmacht
3 Vorwort<br />
■ ■ ■ ■ Diese Broschüre ist ein Ratgeber für<br />
Betreuerinnen und Betreuer, betreute Personen<br />
und <strong>de</strong>ren Angehörige. Sie richtet sich außer<strong>de</strong>m<br />
an all diejenigen Mitbürgerinnen und Mitbürger,<br />
die sich einen ersten Überblick über das <strong>Betreuungsrecht</strong><br />
verschaffen wollen und darüber nach<strong>de</strong>nken,<br />
ehrenamtlich eine Betreuung zu übernehmen.<br />
Vom <strong>Betreuungsrecht</strong> betroffen sind<br />
erwachsene Menschen, die wegen einer psychischen<br />
Krankheit o<strong>de</strong>r einer körperlichen, geistigen<br />
o<strong>de</strong>r seelischen Behin<strong>de</strong>rung ihre Angelegenheiten<br />
ganz o<strong>de</strong>r teilweise nicht mehr selbst regeln<br />
können und <strong>de</strong>shalb auf die Hilfe an<strong>de</strong>rer angewiesen<br />
sind. Oft sind betagte Menschen betroffen,<br />
eine Betreuung kann aber auch für junge Menschen<br />
nötig wer<strong>de</strong>n, wenn sie beispielsweise infolge<br />
eines Unfalls ihre Angelegenheiten nicht mehr<br />
selbst regeln können.<br />
Das <strong>Betreuungsrecht</strong> regelt, wie und<br />
in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person<br />
vom Gericht eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt<br />
wird. Das Gericht legt auch <strong>de</strong>n Umfang fest, in<br />
<strong>de</strong>ssen Rahmen man die frem<strong>de</strong>n Angelegenheiten<br />
regeln kann.<br />
Das <strong>Betreuungsrecht</strong> dient dazu, <strong>de</strong>n<br />
betroffenen Personen <strong>de</strong>n notwendigen Schutz<br />
und die erfor<strong>de</strong>rliche Fürsorge zu gewähren, ihnen<br />
zugleich aber auch ein größtmögliches Maß an<br />
Selbstbestimmung zu erhalten. Das persönliche<br />
Wohlergehen <strong>de</strong>s hilfsbedürftigen Menschen steht<br />
im Vor<strong>de</strong>rgrund. Das lässt sich freilich nur erreichen,<br />
wenn möglichst viele Menschen bereit sind,<br />
die verantwortungsvolle Aufgabe einer ehrenamtlichen<br />
Betreuung zu übernehmen. Hier sind wir alle<br />
gefor<strong>de</strong>rt, durch privates Engagement zu helfen<br />
und so das Recht mit Leben zu erfüllen.<br />
Im Anhang <strong>de</strong>r Broschüre fin<strong>de</strong>n Sie<br />
Hinweise, wie man für <strong>de</strong>n Fall einer möglichen<br />
eigenen Betreuungsbedürftigkeit vorsorgen kann.<br />
Ausführlich wird dabei auf die sogenannte Vorsorgevollmacht<br />
eingegangen. Sie fin<strong>de</strong>n dort auch<br />
konkrete Vorschläge für die Formulierung einer<br />
solchen Vollmacht.<br />
Diese Broschüre soll Sie ermuntern,<br />
für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r eigenen Hilfsbedürftigkeit rechtzeitig<br />
selbst vorzusorgen und zu bestimmen, wer<br />
Ihre Interessen im Ernstfall vertreten soll. Gleichzeitig<br />
soll sie zum sozialen Engagement für schon<br />
heute hilfsbedürftige Menschen anregen.<br />
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger<br />
Bun<strong>de</strong>sministerin <strong>de</strong>r Justiz
4 Inhalt<br />
I N H A L T<br />
Wo r u m g e h t e s b e i m B e t r e u u n g s r e c h t 6<br />
U n t e r w e l c h e n Vo r a u s s e t z u n g e n w i r d e i n B e t r e u e r b e s t e l l t 6<br />
Grundsatz <strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rlichkeit bei <strong>de</strong>r Betreuerbestellung 7<br />
An<strong>de</strong>re Hilfen, Vorsorgevollmacht 7<br />
Umfang <strong>de</strong>r Betreuung 8<br />
A u s w i r k u n g e n d e r B e t r e u u n g 8<br />
Einwilligungsvorbehalt 8<br />
Eheschließung und Errichtung von Testamenten, Wahlrecht 9<br />
Dauer <strong>de</strong>r Betreuung 9<br />
A u s w a h l d e s B e t r e u e r s 9<br />
Wechsel <strong>de</strong>s Betreuers 12<br />
We l c h e A u f g a b e n h a t d e r B e t r e u e r 1 2<br />
Persönliche Betreuung 13<br />
Wohl und Wünsche <strong>de</strong>s Betreuten 13<br />
S c h u t z i n p e r s ö n l i c h e n A n g e l e g e n h e i t e n 1 4<br />
Untersuchung <strong>de</strong>s Gesundheitszustan<strong>de</strong>s,<br />
Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff 14<br />
Sterilisation 16<br />
Unterbringung 16<br />
„Unterbringungsähnliche Maßnahmen“ 17<br />
Wohnungsauflösung 18
5 Inhalt<br />
Tä t i g k e i t d e s B e t r e u e r s i n v e r m ö g e n s r e c h t l i c h e n A n g e l e g e n h e i t e n 19<br />
Allgemeine Pflichten 19<br />
Anlegung eines Vermögensverzeichnisses 19<br />
Rechnungslegung 20<br />
Geldanlage und Geldgeschäfte 20<br />
Handlungen, die <strong>de</strong>r Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedürfen 21<br />
We l c h e R e c h t e k a n n d e r B e t r e u e r g e l t e n d m a c h e n 22<br />
Ersatz von Aufwendungen 22<br />
Haftpflichtversicherung 22<br />
Vergütung 23<br />
Hilfe durch Behör<strong>de</strong>n und Vereine 23<br />
G e r i c h t l i c h e s Ve r f a h r e n 24<br />
Verfahren <strong>de</strong>r Betreuerbestellung 24<br />
Das Unterbringungsverfahren 26<br />
Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens 26<br />
A n h a n g 27<br />
Die Vorsorgevollmacht - Erläuterungen 27<br />
Wenn Sie es etwas genauer wissen möchten .... 34<br />
Z u m H e r a u s t r e n n e n a m S c h l u s s d e r B r o s c h ü r e :<br />
■ Muster einer Vorsorgevollmacht A<br />
■ Muster einer Konto- /Depotvollmacht - Vorsorgevollmacht B<br />
■ Muster einer Betreuungsverfügung C<br />
■ Datenformular für Privatpersonen<br />
- Antrag auf Eintragung einer Vorsorgevollmacht D<br />
■ Informationen zum Eintragungsverfahren für Privatpersonen E<br />
■ Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer<br />
- Antrag auf Eintragung weiterer Bevollmächtigter F<br />
■ Informationen zum Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer G<br />
Hinweis: Die vorgenannten Muster können Sie sich aus <strong>de</strong>m Internetangebot <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz unter www.bmj.bund.<strong>de</strong>/publikationen ausdrucken.
6 Worum geht es beim Betreuungsgesetz<br />
Wo r u m g e h t e s b e i m<br />
B e t r e u u n g s r e c h t <br />
Das Gesetz zur Reform <strong>de</strong>s Rechts <strong>de</strong>r<br />
Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige<br />
(Betreuungsgesetz - BtG) vom 12. September 1990<br />
(Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt Teil I Seite 2002) ist am<br />
1. Januar 1992 in Kraft getreten. Es hat erhebliche<br />
Verbesserungen für erwachsene Mitbürgerinnen<br />
und Mitbürger, die früher unter Vormund schaft<br />
o<strong>de</strong>r Gebrechlichkeitspflegschaft stan<strong>de</strong>n, gebracht.<br />
Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl<br />
<strong>de</strong>s betroffenen Menschen ist an die Stelle von<br />
Entmündigung, Vormundschaft für Erwachsene<br />
und Gebrechlich keitspflegschaft getreten. Das<br />
Wesen <strong>de</strong>r Betreuung besteht darin, dass für eine<br />
volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, <strong>de</strong>r<br />
in einem genau festgelegten Umfang für sie han<strong>de</strong>lt.<br />
Das Selbstbestimmungsrecht <strong>de</strong>s betroffenen<br />
Menschen soll dabei gewahrt bleiben, soweit<br />
dies möglich und seinem Wohl zuträglich ist. Seine<br />
Wünsche sind in diesem Rahmen beachtlich.<br />
Auch für die Tätigkeit <strong>de</strong>r früheren Vormün<strong>de</strong>r<br />
und Pfleger als Betreuerinnen und Betreuer beinhaltet<br />
das Betreuungsgesetz viele Vorteile.<br />
Von Betreuung betroffen sind Erwachsene,<br />
die aufgrund einer psychischen Krankheit<br />
o<strong>de</strong>r einer körper lichen, geistigen o<strong>de</strong>r seelischen<br />
Behin<strong>de</strong>rung ihre Angelegenheiten ganz<br />
o<strong>de</strong>r teilweise nicht besorgen können. Viele <strong>de</strong>r<br />
Betroffenen sind alte Menschen. Die Regelungen<br />
wer<strong>de</strong>n für sie zunehmend von Be<strong>de</strong>utung sein.<br />
Der Anteil älterer Mitbürger an <strong>de</strong>r Gesamtbevölkerung<br />
wird sich in <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n Jahren<br />
wesentlich erhöhen. So ist heute bereits je<strong>de</strong>r<br />
vierte Bun<strong>de</strong>sbürger älter als 60 Jahre und schon<br />
im Jahre 2030 wird es je<strong>de</strong>r Dritte sein. Für viele<br />
kann dies be<strong>de</strong>uten, dass sie im letzten Abschnitt<br />
ihres Lebens auf die Hilfe an<strong>de</strong>rer angewiesen<br />
sind.<br />
U n t e r w e l c h e n Vo r a u s s e t z u n g e n<br />
w i r d e i n B e t r e u e r b e s t e l l t <br />
Ein Betreuer kann nur bestellt wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn bei <strong>de</strong>r betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit<br />
vorliegt, die auf einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n<br />
im Gesetz (§ 1896 Abs. 1 BGB) genannten Krankheiten<br />
o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rungen beruht:<br />
■ Psychische Krankheiten<br />
Hierzu gehören alle körperlich nicht<br />
begründbaren seelischen Erkrankungen; ferner<br />
seelische Störungen, die körperliche Ursachen<br />
haben, beispielsweise als Folge von Krankheiten<br />
(z.B. einer Hirnhautentzündung) o<strong>de</strong>r von Verletzungen<br />
<strong>de</strong>s Gehirns. Auch Abhängigkeitserkrankungen<br />
(Sucht) können bei entsprechen<strong>de</strong>m<br />
Schweregrad psychische Krankheiten sein. Dasselbe<br />
gilt schließlich für Neurosen o<strong>de</strong>r Persönlichkeitsstörungen<br />
(“Psychopathien“).<br />
■ Geistige Behin<strong>de</strong>rungen<br />
Hierunter fallen die angeborenen sowie<br />
die während <strong>de</strong>r Geburt o<strong>de</strong>r durch frühkindliche<br />
Hirnschädigungen erworbenen Intelligenz<strong>de</strong>fekte<br />
verschie<strong>de</strong>ner Schweregra<strong>de</strong>.<br />
■ Seelische Behin<strong>de</strong>rungen<br />
Dies sind bleiben<strong>de</strong> psychische Beeinträchtigungen,<br />
die als Folge von psychischen<br />
Erkrankungen entstan<strong>de</strong>n sind. Auch die geistigen<br />
Auswirkungen <strong>de</strong>s Altersabbaus wer<strong>de</strong>n<br />
hierzu gerechnet.<br />
■ Körperliche Behin<strong>de</strong>rungen<br />
Auch körperliche Behin<strong>de</strong>rungen<br />
können Anlass für die Bestellung eines Betreuers<br />
sein, allerdings nur, soweit sie die Fähigkeit zur<br />
Besorgung <strong>de</strong>r eigenen Angelegenheiten<br />
wenigstens teilweise aufheben o<strong>de</strong>r wesentlich<br />
behin<strong>de</strong>rn. Dies kann etwa bei dauern<strong>de</strong>r Bewegungsunfähigkeit<br />
<strong>de</strong>r Fall sein. Zum Antrags-
7 Unter welchen Voraussetzungen wird ein Betreuer bestellt<br />
§ 1 8 9 6 B G B<br />
Vo r a u s s e t z u n g e n<br />
(1) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen<br />
Krankheit o<strong>de</strong>r einer körperlichen, geistigen o<strong>de</strong>r seelischen<br />
Behin<strong>de</strong>rung seine Angelegenheiten ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />
nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen<br />
Antrag o<strong>de</strong>r von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den<br />
Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit <strong>de</strong>r<br />
Volljährige aufgrund einer körperlichen Behin<strong>de</strong>rung seine<br />
Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf <strong>de</strong>r Betreuer nur<br />
auf Antrag <strong>de</strong>s Volljährigen bestellt wer<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, dass<br />
dieser seinen Willen nicht kundtun kann.<br />
(1a) Gegen <strong>de</strong>n freien Willen <strong>de</strong>s Volljährigen<br />
darf ein Betreuer nicht bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
erfor<strong>de</strong>rnis in diesen Fällen vgl. Abschnitt „Das<br />
Verfahren <strong>de</strong>r Betreuer bestellung“, S. 24.<br />
Zu <strong>de</strong>r Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung muss<br />
ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten: Ein Betreuer<br />
darf nur bestellt wer<strong>de</strong>n, „wenn <strong>de</strong>r Betroffene<br />
aufgrund dieser Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung<br />
seine Angelegenheiten ganz o<strong>de</strong>r teilweise nicht<br />
zu besorgen vermag“. Es kann sich dabei etwa um<br />
Vermögens-, Renten- o<strong>de</strong>r Wohnungsprobleme,<br />
aber auch um Fragen <strong>de</strong>r Gesundheitsfürsorge<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufenthalts han<strong>de</strong>ln.<br />
Grundsatz <strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rlichkeit bei<br />
<strong>de</strong>r Betreuerbestellung<br />
Die Betreuung stellt eine wichtige Hilfe<br />
für die Betroffenen dar. Sie kann von ihnen aber<br />
auch als Eingriff empfun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, zumal wenn<br />
sie mit <strong>de</strong>r Bestellung nicht einverstan<strong>de</strong>n sind.<br />
Gegen <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s Betroffenen, wenn er diesen<br />
frei bil<strong>de</strong>n kann, darf ein Betreuer nicht bestellt<br />
wer<strong>de</strong>n. Für alle Bereiche <strong>de</strong>s <strong>Betreuungsrecht</strong>s<br />
gilt außer<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Grundsatz <strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rlichkeit.<br />
Dieser bezieht sich auf<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
das „Ob“ einer Betreuerbestellung,<br />
<strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>s Aufgabenkreises <strong>de</strong>s<br />
Betreuers,<br />
die Auswirkungen <strong>de</strong>r gerichtlichen<br />
Maßnahme und<br />
die Dauer <strong>de</strong>r Betreuung.<br />
An<strong>de</strong>re Hilfen, Vorsorgevollmacht<br />
Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn<br />
dies notwendig ist, weil eine Person ihre Angelegenheiten<br />
ganz o<strong>de</strong>r teilweise nicht mehr besorgen<br />
kann.<br />
Dabei muss zunächst festgestellt wer<strong>de</strong>n,<br />
ob nicht Hilfen tatsächlicher Art vorhan<strong>de</strong>n und<br />
ausreichend sind. So können Familienangehörige,<br />
Bekannte o<strong>de</strong>r soziale Dienste die betroffene<br />
Person bei praktischen Angelegenheiten <strong>de</strong>s Alltags<br />
unterstützen. Sie können beim Ausfüllen von<br />
Anträgen (Rente, Sozial leistungen) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Steuererklärung<br />
helfen. Schuldnerberatungsstellen<br />
können Vermögensfragen klären. Solche Hilfen<br />
sind vorrangig, reichen aber nicht aus, wenn<br />
auch eine rechtsgeschäftliche Vertretung <strong>de</strong>r betroffenen<br />
Person erfor<strong>de</strong>rlich ist. Die Bestellung<br />
eines Betreuers kann allerdings dann vermie<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn bereits eine an<strong>de</strong>re Person bevollmächtigt<br />
wur<strong>de</strong> (zur Bevollmächtigung siehe<br />
Seite 27) o<strong>de</strong>r noch bevollmächtigt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Dies gilt nicht nur in Vermögensangelegenheiten,<br />
son<strong>de</strong>rn auch für alle an<strong>de</strong>ren Bereiche, etwa die<br />
Gesundheitsangelegenheiten o<strong>de</strong>r Fragen <strong>de</strong>s<br />
Aufenthalts.<br />
Je<strong>de</strong>r kann in gesun<strong>de</strong>n Tagen vorausschauend<br />
für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r eventuell später eintreten<strong>de</strong>n<br />
Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines<br />
Vertrauens mit einer Vorsorgevollmacht die<br />
Wahrnehmung einzelner o<strong>de</strong>r aller Angelegenheiten<br />
übertragen. Der so Bevollmächtigte kann<br />
dann, wenn dieser Fall eintritt, han<strong>de</strong>ln, ohne<br />
dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht<br />
wird nicht eingeschaltet. Nur dann, wenn sich<br />
eine Kontrolle <strong>de</strong>s Bevollmächtigten, zu <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Vollmachtgeber nicht mehr in <strong>de</strong>r Lage ist, als<br />
notwendig erweist, wird das Gericht befasst. Meist<br />
wird es dabei ausreichen, eine Person zu bestimmen,<br />
die anstelle <strong>de</strong>s Vollmachtgebers han<strong>de</strong>lt<br />
und so die Rechte <strong>de</strong>s Vollmachtgebers gegenüber<br />
seinem Bevollmächtigten wahrnimmt, <strong>de</strong>n<br />
W I C H T I G<br />
Wenn es nur darum geht, dass jemand rein<br />
tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr<br />
selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt<br />
nicht mehr führen, die Wohnung nicht<br />
mehr verlassen usw.), so rechtfertigt dies in<br />
<strong>de</strong>r Regel nicht die Bestellung eines Betreuers.<br />
Hier wird es normalerweise auf ganz praktische<br />
Hilfen ankommen (z.B. Sauberhalten <strong>de</strong>r<br />
Wohnung, Versorgung mit Essen), für die man<br />
keine gesetzliche Vertretung braucht.
8 Auswirkungen <strong>de</strong>r Betreuung<br />
§ 1 8 9 6 B G B<br />
Vo r a u s s e t z u n g e n<br />
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise<br />
bestellt wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen die Betreuung erfor<strong>de</strong>rlich ist. Die<br />
Betreuung ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, soweit die Angelegenheiten<br />
<strong>de</strong>s Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, <strong>de</strong>r nicht zu<br />
<strong>de</strong>n in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, o<strong>de</strong>r durch<br />
an<strong>de</strong>re Hilfen, bei <strong>de</strong>nen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird,<br />
ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt wer<strong>de</strong>n können.<br />
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung<br />
von Rechten <strong>de</strong>s Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten<br />
bestimmt wer<strong>de</strong>n.<br />
und länger dauern<strong>de</strong>n gesundheitlichen Scha<strong>de</strong>n<br />
erlei<strong>de</strong>t und wenn zwischen Bevollmächtigten und<br />
behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>m Arzt über <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s betroffenen<br />
Menschen kein Einvernehmen besteht. Die<br />
Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts ist auch<br />
erfor<strong>de</strong>rlich, wenn die bevollmächtigte Person <strong>de</strong>n<br />
betroffenen Menschen in einer freiheitsentziehen<strong>de</strong>n<br />
Weise unterbringen möchte; in diesen Fällen<br />
muss die Vollmacht zu<strong>de</strong>m schriftlich erteilt sein<br />
und die genannten Maßnahmen ausdrücklich<br />
umfassen. Einzelheiten zur Vorsorgevollmacht<br />
wer<strong>de</strong>n im Anhang erläutert.<br />
Umfang <strong>de</strong>r Betreuung<br />
sogenannten Kontrollbetreuer (§ 1896 Abs. 3 BGB).<br />
Will <strong>de</strong>r Bevoll mächtigte in die Untersuchungen<br />
<strong>de</strong>s Gesundheitszustan<strong>de</strong>s, in eine Heilbehandlung<br />
o<strong>de</strong>r in einen ärztlichen Eingriff beim Betroffenen<br />
einwilligen, so bedarf er <strong>de</strong>r Genehmigung<br />
<strong>de</strong>s Betreuungsgerichts, wenn die begrün<strong>de</strong>te<br />
Gefahr besteht, dass die betroffene Person aufgrund<br />
<strong>de</strong>r Maßnahme stirbt o<strong>de</strong>r einen schweren<br />
Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise<br />
bestellt wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen eine Betreuung<br />
tatsächlich erfor<strong>de</strong>rlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB).<br />
Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen<br />
können, dürfen <strong>de</strong>n Betreuern nicht übertragen<br />
wer<strong>de</strong>n. Was die Betreuten noch selbst<br />
tun können und wofür sie einen gesetzlichen<br />
Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren<br />
festgestellt.<br />
Au s w i r k u n g e n d e r B e t r e u u n g<br />
Die Bestellung eines Betreuers ist keine<br />
Entrechtung. Sie hat nicht zur Folge, dass <strong>de</strong>r betreute<br />
Mensch geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit<br />
<strong>de</strong>r von ihm abgegebenen Erklärungen<br />
beurteilt sich wie bei allen an<strong>de</strong>ren Personen<br />
alleine danach, ob er <strong>de</strong>ren Wesen, Be<strong>de</strong>utung<br />
und Tragweite einsehen und sein Han<strong>de</strong>ln<br />
danach ausrichten kann. In vielen Fällen wird<br />
eine solche Einsicht allerdings nicht mehr vorhan<strong>de</strong>n<br />
sein. Dann ist <strong>de</strong>r Mensch „im natürlichen<br />
Sinne“ – unabhängig von <strong>de</strong>r Betreuerbestellung<br />
– geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB).<br />
§ 1 0 4 B G B<br />
G e s c h ä f t s u n f ä h i g i s t . . .<br />
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung<br />
ausschließen<strong>de</strong>n Zustand krankhafter Störung <strong>de</strong>r<br />
Geistestätigkeit befin<strong>de</strong>t, sofern nicht <strong>de</strong>r Zustand seiner Natur<br />
nach ein vorübergehen<strong>de</strong>r ist.<br />
Einwilligungsvorbehalt<br />
Von <strong>de</strong>m Grundsatz, dass das <strong>Betreuungsrecht</strong><br />
keinen Einfluss auf die rechtliche<br />
Handlungsfähigkeit <strong>de</strong>r Betroffenen hat, gibt es<br />
eine wichtige Ausnahme: Wenn das Gericht für<br />
einzelne Aufgabenkreise einen Einwilligungsvorbehalt<br />
angeordnet hat, tritt hierdurch eine
9 Auswahl <strong>de</strong>s Betreuers<br />
Beschränkung <strong>de</strong>r Teilnahme am Rechtsverkehr<br />
ein.<br />
Der betreute Mensch braucht dann (von<br />
gewissen Ausnahmen, wie etwa bei geringfügigen<br />
Geschäften <strong>de</strong>s täglichen Lebens, abgesehen)<br />
die Einwilligung seines Betreuers. Einen Einwilligungsvorbehalt<br />
ordnet das Gericht an, wenn die<br />
erhebliche Gefahr besteht, dass <strong>de</strong>r betreute<br />
Mensch sich selbst o<strong>de</strong>r sein Vermögen schädigt.<br />
Die Maßnahme dient damit in erster Linie <strong>de</strong>m<br />
Schutz <strong>de</strong>s betreuten Menschen vor uneinsichtiger<br />
Selbstschädigung. Ein Einwilligungsvorbehalt<br />
kann z.B. auch angeordnet wer<strong>de</strong>n, um zu verhin<strong>de</strong>rn,<br />
dass <strong>de</strong>r Betreute an nachteiligen Geschäften<br />
festhalten muss, weil im Einzelfall <strong>de</strong>r ihm obliegen<strong>de</strong><br />
Nachweis <strong>de</strong>r Geschäftsunfähigkeit nicht<br />
gelingt.<br />
Eheschließung und Errichtung von<br />
Testamenten, Wahlrecht<br />
Betreute können, wenn sie geschäftsfähig<br />
sind, ihre höchstpersönlichen Rechte weiter<br />
wahrnehmen, z.B. heiraten. Ebenso können sie<br />
ein Testament errichten, wenn sie testierfähig<br />
sind, d. h., wenn sie in <strong>de</strong>r Lage sind, die Be<strong>de</strong>utung<br />
ihrer Erklärung einzusehen und nach dieser<br />
Einsicht zu han<strong>de</strong>ln. Die Betreuerbestellung hat<br />
darauf keinen Einfluss. Einen Einwilligungsvorbehalt<br />
hierfür gibt es nicht. Der Zustimmung <strong>de</strong>s<br />
Betreuers für diese Handlungen bedarf es <strong>de</strong>shalb<br />
nie. Auch das Wahlrecht behalten Betreute, sofern<br />
nicht eine umfassen<strong>de</strong> Betreuerbestellung für<br />
alle Angelegenheiten erfolgt ist.<br />
Dauer <strong>de</strong>r Betreuung<br />
Die Betreuerbestellung und die Anordnung<br />
eines Einwilligungsvorbehaltes dürfen<br />
nicht länger als notwendig dauern. § 1908 d Abs. 1<br />
BGB schreibt <strong>de</strong>shalb ausdrücklich vor, dass die<br />
Betreuung aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen<br />
wegfallen. Die beteiligten Personen, insbeson<strong>de</strong>re<br />
<strong>de</strong>r Betreute und <strong>de</strong>r Betreuer, haben<br />
daher je<strong>de</strong>rzeit die Möglichkeit, <strong>de</strong>m Betreuungsgericht<br />
<strong>de</strong>n Wegfall <strong>de</strong>r die Betreuungsbedürftigkeit<br />
begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Voraussetzungen mitzuteilen<br />
und so auf eine Aufhebung <strong>de</strong>r Betreuung<br />
hinzuwirken. Ferner wird bereits in die gerichtliche<br />
Entscheidung über die Bestellung <strong>de</strong>s Betreuers<br />
das Datum <strong>de</strong>s Tages aufgenommen, an <strong>de</strong>m das<br />
Gericht die getroffene Maßnahme überprüft<br />
haben muss. Spätestens nach sieben Jahren muss<br />
über die Aufhebung o<strong>de</strong>r Verlängerung entschie<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Au s w a h l d e s B e t r e u e r s<br />
Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht<br />
bestellt. Dabei muss nach Möglichkeit eine<br />
einzelne Person ausgewählt wer<strong>de</strong>n (§ 1897 Abs. 1<br />
BGB). Dies kann eine <strong>de</strong>m betroffenen Menschen<br />
nahestehen<strong>de</strong> Person, ein Mitglied eines Betreuungsvereins,<br />
ein selbständiger Berufsbetreuer,<br />
aber auch eine bei einem Betreuungsverein angestellte<br />
o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> beschäftigte<br />
Person sein. Bei <strong>de</strong>r Auswahl sind die vom<br />
Betroffenen geäußerten Wünsche, wer die Betreuung<br />
übernehmen soll, zu berücksichtigen. Abgesehen<br />
davon haben die Personen Vorrang, die<br />
geeignet und zur ehrenamtlichen Übernahme <strong>de</strong>r<br />
Betreuung bereit sind.<br />
Das Gericht kann mehrere Betreuer bestellen,<br />
wenn dies zur Besorgung <strong>de</strong>r Angelegenheiten<br />
nötig ist (§ 1899 Abs. 1 BGB). Allerdings darf<br />
dann in <strong>de</strong>r Regel nur ein Betreuer die Betreuung<br />
berufsmäßig führen und eine Vergütung erhalten.<br />
Nur in bestimmten Fällen kann ein Verein<br />
o<strong>de</strong>r die Betreuungsbehör<strong>de</strong> selbst mit <strong>de</strong>r Aufgabe<br />
betraut wer<strong>de</strong>n und dies auch nur so lange,<br />
bis die Betreuung durch eine Einzelperson möglich<br />
ist (§ 1900 BGB). Durch diesen Vorrang <strong>de</strong>r<br />
Einzelbetreuung soll erreicht wer<strong>de</strong>n, dass sich<br />
zwischen Betreutem und Betreuer ein Vertrauensverhältnis<br />
entwickeln kann.
10 Auswahl <strong>de</strong>s Betreuers<br />
§ 1 8 9 7 B G B<br />
Bestellung einer natürlichen Person<br />
(1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht<br />
eine natürliche Person, die geeignet ist, in <strong>de</strong>m gerichtlich bestimmten<br />
Aufgabenkreis die Angelegenheiten <strong>de</strong>s Betreuten<br />
rechtlich zu besorgen und ihn in <strong>de</strong>m hierfür erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Umfang persönlich zu betreuen.<br />
(8) Wird eine Person unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen<br />
<strong>de</strong>s Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich über Zahl und<br />
Umfang <strong>de</strong>r von ihr berufsmäßig geführten Betreuungen zu<br />
erklären.<br />
(2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908 f anerkannten<br />
Betreuungsvereins, <strong>de</strong>r dort ausschließlich o<strong>de</strong>r teilweise<br />
als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit<br />
Einwilligung <strong>de</strong>s Vereins bestellt wer<strong>de</strong>n. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt<br />
für <strong>de</strong>n Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten<br />
zuständigen Behör<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r dort ausschließlich o<strong>de</strong>r teilweise als<br />
Betreuer tätig ist (Behör<strong>de</strong>nbetreuer).<br />
(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim o<strong>de</strong>r einer<br />
sonstigen Einrichtung, in welcher <strong>de</strong>r Volljährige untergebracht<br />
ist o<strong>de</strong>r wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis o<strong>de</strong>r<br />
in einer an<strong>de</strong>ren engen Beziehung steht, darf nicht zum<br />
Betreuer bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Schlägt <strong>de</strong>r Volljährige eine Person vor, die<br />
zum Betreuer bestellt wer<strong>de</strong>n kann, so ist diesem Vorschlag zu<br />
entsprechen, wenn es <strong>de</strong>m Wohl <strong>de</strong>s Volljährigen nicht zuwi<strong>de</strong>rläuft.<br />
Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen,<br />
so soll hierauf Rücksicht genommen wer<strong>de</strong>n. Die Sätze 1<br />
und 2 gelten auch für Vorschläge, die <strong>de</strong>r Volljährige vor <strong>de</strong>m<br />
Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei <strong>de</strong>nn, dass er an diesen<br />
Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.<br />
§ 1 8 9 9 B G B<br />
M e h r e r e B e t r e u e r<br />
(1) Das Betreuungsgericht kann mehrere<br />
Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten <strong>de</strong>s Betreuten<br />
hierdurch besser besorgt wer<strong>de</strong>n können. In diesem Fall<br />
bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis<br />
betraut wird. (...)<br />
(3) Soweit mehrere Betreuer mit <strong>de</strong>mselben<br />
Aufgabenkreis betraut wer<strong>de</strong>n, können sie die Angelegenheiten<br />
<strong>de</strong>s Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei <strong>de</strong>nn, dass<br />
das Gericht etwas an<strong>de</strong>res bestimmt hat o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Aufschub<br />
Gefahr verbun<strong>de</strong>n ist.<br />
(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in<br />
<strong>de</strong>r Weise bestellen, dass <strong>de</strong>r eine die Angelegenheiten <strong>de</strong>s Betreuten<br />
nur zu besorgen hat, soweit <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re verhin<strong>de</strong>rt ist.<br />
(5) Schlägt <strong>de</strong>r Volljährige nieman<strong>de</strong>n vor, <strong>de</strong>r<br />
zum Betreuer bestellt wer<strong>de</strong>n kann, so ist bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>s<br />
Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen<br />
Bindungen <strong>de</strong>s Volljährigen, insbeson<strong>de</strong>re auf die Bindungen<br />
zu Eltern, zu Kin<strong>de</strong>rn, zum Ehegatten und zum<br />
Lebenspartner sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten<br />
Rücksicht zu nehmen.<br />
(6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung<br />
führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn keine an<strong>de</strong>re geeignete Person zur Verfügung steht, die<br />
zur ehrenamtlichen Führung <strong>de</strong>r Betreuung bereit ist. Wer<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>m Betreuer Umstän<strong>de</strong> bekannt, aus <strong>de</strong>nen sich ergibt, dass<br />
<strong>de</strong>r Volljährige durch eine o<strong>de</strong>r mehrere an<strong>de</strong>re geeignete<br />
Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut wer<strong>de</strong>n<br />
kann, so hat er dies <strong>de</strong>m Gericht mitzuteilen.<br />
(7) Wird eine Person unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen<br />
<strong>de</strong>s Absatzes 6 Satz 1 erstmals in <strong>de</strong>m Bezirk <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts<br />
zum Betreuer bestellt, soll das Gericht zuvor die zuständige<br />
Behör<strong>de</strong> zur Eignung <strong>de</strong>s ausgewählten Betreuers und zu<br />
<strong>de</strong>n nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative <strong>de</strong>s Vormün<strong>de</strong>r- und<br />
Betreuervergütungsgesetzes zu treffen<strong>de</strong>n Feststellungen anhören.<br />
Die zuständige Behör<strong>de</strong> soll die Person auffor<strong>de</strong>rn, ein<br />
Führungszeugnis und eine Auskunft aus <strong>de</strong>m Schuldnerverzeichnis<br />
vorzulegen.<br />
§ 1 9 0 1 c B G B<br />
S c h r i f t l i c h e B e t r e u u n g s w ü n s c h e ,<br />
Vo r s o r g e v o l l m a c h t<br />
Wer ein Schriftstück besitzt, in <strong>de</strong>m jemand<br />
für <strong>de</strong>n Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl <strong>de</strong>s<br />
Betreuers o<strong>de</strong>r Wünsche zur Wahrnehmung <strong>de</strong>r Betreuung<br />
geäußert hat, hat es unverzüglich an das Betreuungsgericht<br />
abzuliefern, nach<strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>r Einleitung eines Verfahrens<br />
über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat.<br />
Ebenso hat <strong>de</strong>r Besitzer das Betreuungsgericht über Schriftstücke,<br />
in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Betroffene eine an<strong>de</strong>re Person mit <strong>de</strong>r<br />
Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat,<br />
zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage<br />
einer Abschrift verlangen.
11 Auswahl <strong>de</strong>s Betreuers<br />
Bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>s Betreuers kommt<br />
<strong>de</strong>n Wünschen <strong>de</strong>s betroffenen Menschen große<br />
Be<strong>de</strong>utung zu. Schlägt er eine bestimmte Person<br />
vor, die bereit und geeignet ist, diese Aufgabe zu<br />
übernehmen, so ist das Gericht an diesen Vorschlag<br />
gebun<strong>de</strong>n. Eine Ausnahme gilt nur dort,<br />
wo die Bestellung <strong>de</strong>r vorgeschlagenen Person<br />
<strong>de</strong>m Wohl <strong>de</strong>s betroffenen Menschen zuwi<strong>de</strong>rlaufen<br />
wür<strong>de</strong> (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB).<br />
Letzteres kann etwa <strong>de</strong>r Fall sein, wenn<br />
ein volljährig gewor<strong>de</strong>nes geistig behin<strong>de</strong>rtes<br />
Kind, aus einer Augenblickslaune heraus, eine<br />
dritte Person anstelle seiner zur Betreuung gut<br />
geeigneten Eltern vorschlägt. Lehnt <strong>de</strong>r betroffene<br />
Mensch eine bestimmte Person ab, so soll hierauf<br />
Rücksicht genommen wer<strong>de</strong>n (§ 1897 Abs. 4<br />
Satz 2 BGB). Diese Person darf dann nur bei Vorliegen<br />
beson<strong>de</strong>rer Grün<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r Betreuung<br />
beauftragt wer<strong>de</strong>n.<br />
Schlägt <strong>de</strong>r betroffene Mensch nieman<strong>de</strong>n<br />
vor, so ist bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>s Betreuers auf<br />
die verwandt schaftlichen und sonstigen persönlichen<br />
Beziehungen, insbeson<strong>de</strong>re auf die Bindungen<br />
zu Eltern, Kin<strong>de</strong>rn, Ehegatten o<strong>de</strong>r Lebenspartnern,<br />
sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten<br />
Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB).<br />
Als Betreuer ist eine Person nur dann geeignet,<br />
wenn sie in <strong>de</strong>r Lage ist, <strong>de</strong>n betroffenen<br />
Menschen in <strong>de</strong>m erfor<strong>de</strong>rlichen Umfang persönlich<br />
zu betreuen (vgl. Abschnitt „Persönliche<br />
Betreuung“, S. 13). Dies kann im Einzelfall schwierig<br />
zu beurteilen sein. Feststehen<strong>de</strong> Kriterien hierfür<br />
gibt es nicht, da alle Fälle verschie<strong>de</strong>n gelagert<br />
sind. Das Gericht wird aber etwa darauf achten,<br />
einem Berufsbetreuer nicht unbegrenzt Betreuungen<br />
zu übertragen, weil dann die persönliche<br />
Betreuung nicht mehr gewährleistet ist. Diejenigen,<br />
die zu <strong>de</strong>r Einrichtung, in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r die Betroffene<br />
untergebracht ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis<br />
o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren engen Beziehung<br />
stehen (zum Beispiel das Personal <strong>de</strong>s Heimes, in<br />
<strong>de</strong>m eine betroffene Person lebt), schei<strong>de</strong>n wegen<br />
<strong>de</strong>r Gefahr von Interessenkonflikten von vornherein<br />
für die Aufgabe <strong>de</strong>r Betreuung aus (§ 1897<br />
Abs. 3 BGB). Außer<strong>de</strong>m soll <strong>de</strong>r Berufsbetreuer bei<br />
seiner erstmaligen Bestellung ein Führungszeugnis<br />
und eine Auskunft aus <strong>de</strong>m Schuldnerverzeichnis<br />
vorlegen (§ 1897 Abs. 7 Satz 2 BGB).<br />
§ 1 9 0 0 B G B<br />
Betreuung durch Verein o<strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong><br />
(1) Kann <strong>de</strong>r Volljährige durch eine o<strong>de</strong>r mehrere<br />
natürliche Personen nicht hinreichend betreut wer<strong>de</strong>n, so<br />
bestellt das Betreuungsgericht einen anerkannten Betreuungsverein<br />
zum Betreuer. Die Bestellung bedarf <strong>de</strong>r Einwilligung<br />
<strong>de</strong>s Vereins.<br />
(2) Der Verein überträgt die Wahrnehmung <strong>de</strong>r<br />
Betreuung einzelnen Personen. Vorschlägen <strong>de</strong>s Volljährigen<br />
hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige Grün<strong>de</strong><br />
entgegenstehen. Der Verein teilt <strong>de</strong>m Gericht alsbald mit, wem<br />
er die Wahrnehmung <strong>de</strong>r Betreuung übertragen hat.<br />
(3) Wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Verein Umstän<strong>de</strong> bekannt, aus<br />
<strong>de</strong>nen sich ergibt, dass <strong>de</strong>r Volljährige durch eine o<strong>de</strong>r mehrere<br />
natürliche Personen hinreichend betreut wer<strong>de</strong>n kann, so hat<br />
er dies <strong>de</strong>m Gericht mitzuteilen.<br />
(4) Kann <strong>de</strong>r Volljährige durch eine o<strong>de</strong>r mehrere<br />
natürliche Personen o<strong>de</strong>r durch einen Verein nicht hinreichend<br />
betreut wer<strong>de</strong>n, so bestellt das Gericht die zuständige<br />
Behör<strong>de</strong> zum Betreuer. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.<br />
(5) Vereinen o<strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>n darf die Entscheidung<br />
über die Einwilligung in eine Sterilisation <strong>de</strong>s Betreuten<br />
nicht übertragen wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 1 8 9 8 B G B<br />
Ü b e r n a h m e p f l i c h t<br />
(1) Der vom Betreuungsgericht Ausgewählte<br />
ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn er zur<br />
Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter<br />
Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen<br />
Verhältnisse zugemutet wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer<br />
bestellt wer<strong>de</strong>n, wenn er sich zur Übernahme <strong>de</strong>r Betreuung<br />
bereit erklärt hat.<br />
Die Betreuerbestellung ist erst möglich,<br />
wenn die ausgewählte Person sich zur Übernahme<br />
bereit erklärt. Je<strong>de</strong>r Bürger und je<strong>de</strong> Bürgerin<br />
ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen,<br />
wenn er o<strong>de</strong>r sie hierfür geeignet und die Übernahme<br />
auch zumutbar ist (§ 1898 Abs. 1 BGB).
12 Welche Aufgaben hat <strong>de</strong>r Betreuer<br />
Allerdings kann das Gericht nieman<strong>de</strong>n dazu<br />
zwingen. Wer die Übernahme einer Betreuung<br />
ohne Grund ablehnt, ist aber für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n verantwortlich,<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m betroffenen Menschen<br />
durch die eingetretene Verzögerung entsteht.<br />
Wechsel <strong>de</strong>s Betreuers<br />
Für <strong>de</strong>n Betreuten kann es nachteilig<br />
sein, wenn sein Betreuer ausgetauscht wird und<br />
er sich an eine neue Person gewöhnen muss.<br />
Deshalb soll ein Wechsel in <strong>de</strong>r Betreuung nach<br />
Möglichkeit vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Allerdings kann<br />
ein Betreuer, wenn ihm die Betreuung aufgrund<br />
neu eingetretener Umstän<strong>de</strong> nicht mehr zugemutet<br />
wer<strong>de</strong>n kann, seine Entlassung verlangen.<br />
Genauso ist auch ein Betreuer, <strong>de</strong>r seine Aufgabe<br />
nicht mehr sachgerecht erfüllt, vom Gericht zu<br />
entlassen. Schlägt <strong>de</strong>r Betreute im Laufe <strong>de</strong>r Zeit<br />
jemand an<strong>de</strong>ren vor, <strong>de</strong>r gleich gut geeignet und<br />
zur Übernahme <strong>de</strong>r Betreuung bereit ist, so wird<br />
das Gericht <strong>de</strong>m folgen, wenn es <strong>de</strong>m Wohl <strong>de</strong>s<br />
betroffenen Menschen dient. Ein Berufsbetreuer<br />
soll abgelöst wer<strong>de</strong>n, wenn die Aufgabe künftig<br />
von einer geeigneten ehrenamtlich tätigen<br />
Person übernommen wer<strong>de</strong>n kann.<br />
We l c h e Au f g a b e n h a t d e r B e t r e u e r <br />
Der Betreuer hat die Aufgabe, <strong>de</strong>n<br />
Betreuten in <strong>de</strong>m ihm übertragenen Wirkungskreis<br />
zu vertreten. Er hat insoweit die Stellung<br />
eines gesetzlichen Vertreters; dies gilt auch, wenn<br />
er im Namen <strong>de</strong>s Betreuten Prozesse führt (§ 1902<br />
BGB). Von seiner Vertretungsbefugnis erfasst wer<strong>de</strong>n<br />
aber nur die Handlungen innerhalb <strong>de</strong>s ihm<br />
§ 1 9 0 2 B G B<br />
Ve r t r e t u n g d e s B e t r e u t e n<br />
In seinem Aufgabenkreis vertritt <strong>de</strong>r Betreuer<br />
<strong>de</strong>n Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.<br />
§ 1 8 9 6 B G B<br />
Vo r a u s s e t z u n g e n<br />
(4) Die Entscheidung über <strong>de</strong>n Fernmel<strong>de</strong>verkehr<br />
<strong>de</strong>s Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen<br />
und das Anhalten seiner Post wer<strong>de</strong>n vom Aufgabenkreis <strong>de</strong>s<br />
Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich<br />
angeordnet hat.<br />
zugewiesenen Aufgabenkreises. Wenn er feststellt,<br />
dass <strong>de</strong>r Betreute auch in an<strong>de</strong>ren Bereichen<br />
Unterstützung durch einen gesetzlichen Vertreter<br />
braucht, darf er hier nicht einfach tätig wer<strong>de</strong>n.<br />
Er muss vielmehr das Betreuungsgericht unterrichten<br />
und <strong>de</strong>ssen Entscheidung abwarten. Nur<br />
in beson<strong>de</strong>rs eiligen Fällen kann er als Geschäftsführer<br />
ohne Auftrag han<strong>de</strong>ln. Auch alle an<strong>de</strong>ren<br />
Umstän<strong>de</strong>, die im Hinblick auf <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rlichkeitsgrundsatz<br />
eine Einschränkung o<strong>de</strong>r Aufhebung<br />
<strong>de</strong>r gerichtlichen Entscheidung ergeben<br />
könnten, hat er <strong>de</strong>m Betreuungsgericht mitzuteilen<br />
(§ 1901 Abs. 5 BGB). Ist sich <strong>de</strong>r Betreuer nicht<br />
sicher, ob eine bestimmte Handlung in seinen<br />
Aufgabenbereich fällt, empfiehlt sich eine Rückfrage<br />
beim Betreuungsgericht.<br />
Der Betreuer darf die Post sowie <strong>de</strong>n<br />
Fernmel<strong>de</strong>verkehr <strong>de</strong>s Betreuten nur dann kontrollieren,<br />
wenn das Gericht ihm diesen Aufgabenkreis<br />
ausdrücklich zugewiesen hat (§ 1896<br />
Abs. 4 BGB).<br />
Stirbt <strong>de</strong>r Betreute, so hat <strong>de</strong>r Betreuer<br />
dies <strong>de</strong>m Betreuungsgericht mitzuteilen. Die<br />
Bestattung <strong>de</strong>s Verstorbenen sollte <strong>de</strong>r Betreuer<br />
grundsätzlich <strong>de</strong>n Angehörigen überlassen, <strong>de</strong>nen<br />
nach Lan<strong>de</strong>srecht meist die Totensorge obliegt.<br />
Falls Angehörige nicht zur Verfügung stehen,<br />
empfiehlt es sich, die örtliche Ordnungsbehör<strong>de</strong>
13 Welche Aufgaben hat <strong>de</strong>r Betreuer<br />
zu unterrichten, <strong>de</strong>r regelmäßig eine Hilfszuständigkeit<br />
für die Durchführung <strong>de</strong>r Bestattung<br />
zukommt.<br />
Persönliche Betreuung<br />
Der Betreuer muss <strong>de</strong>n Betreuten in seinem<br />
Aufgabenbereich persönlich betreuen. Er<br />
darf sich nicht auf die Erledigung <strong>de</strong>s anfallen<strong>de</strong>n<br />
Schriftverkehrs beschränken. Ein wichtiger Teil<br />
seiner Aufgabe ist vielmehr <strong>de</strong>r persönliche Kontakt.<br />
Ist <strong>de</strong>r Betreute so stark behin<strong>de</strong>rt, dass<br />
Gespräche mit ihm nicht möglich sind, so muss<br />
<strong>de</strong>r Betreuer ihn gleichwohl aufsuchen, um sich<br />
einen Eindruck von seinem Befin<strong>de</strong>n zu verschaffen.<br />
Der Betreuer kann im Rahmen <strong>de</strong>r persönlichen<br />
Betreuung natürlich auch selbst helfen,<br />
etwa im Haushalt o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Pflege, muss dies<br />
aber nicht tun. Innerhalb seines Aufgabengebietes<br />
hat er aber grundsätzlich dafür Sorge zu tragen,<br />
dass die erfor<strong>de</strong>rliche Hilfe für <strong>de</strong>n Betreuten<br />
organisiert und seine ihm verbliebenen Fähigkeiten<br />
geför<strong>de</strong>rt und Rehabilitationschancen<br />
genutzt wer<strong>de</strong>n. Führt <strong>de</strong>r Betreuer die Betreuung<br />
berufsmäßig, hat er nach Ermessen <strong>de</strong>s Gerichts<br />
zu Beginn <strong>de</strong>r Betreuung einen Betreuungsplan<br />
zu erstellen, in <strong>de</strong>m die Ziele <strong>de</strong>r Betreuung und<br />
die zu ihrer Erreichung zu ergreifen<strong>de</strong>n Maßnahmen<br />
dargestellt wer<strong>de</strong>n (§ 1901 Abs. 4 BGB). Min<strong>de</strong>stens<br />
einmal jährlich muss <strong>de</strong>r Betreuer <strong>de</strong>m<br />
Betreuungsgericht über die Entwicklung <strong>de</strong>r persönlichen<br />
Verhältnisse <strong>de</strong>s Betreuten berichten.<br />
Dies kann schriftlich o<strong>de</strong>r mündlich geschehen.<br />
§ 1 9 0 1 B G B<br />
U m f a n g d e r B e t r e u u n g , P f l i c h t e n<br />
d e s B e t r e u e r s<br />
(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sind, um die Angelegenheiten <strong>de</strong>s Betreuten nach<br />
Maßgabe <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Vorschriften rechtlich zu besorgen.<br />
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten <strong>de</strong>s<br />
Betreuten so zu besorgen, wie es <strong>de</strong>ssen Wohl entspricht. Zum<br />
Wohl <strong>de</strong>s Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen<br />
seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen<br />
und Vorstellungen zu gestalten.<br />
(3) Der Betreuer hat Wünschen <strong>de</strong>s Betreuten zu<br />
entsprechen, soweit dies <strong>de</strong>ssen Wohl nicht zuwi<strong>de</strong>rläuft und <strong>de</strong>m<br />
Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die <strong>de</strong>r Betreute<br />
vor <strong>de</strong>r Bestellung <strong>de</strong>s Betreuers geäußert hat, es sei <strong>de</strong>nn,<br />
dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe<br />
<strong>de</strong>r Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie<br />
mit <strong>de</strong>m Betreuten, sofern dies <strong>de</strong>ssen Wohl nicht zuwi<strong>de</strong>rläuft.<br />
(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat <strong>de</strong>r<br />
Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt wer<strong>de</strong>n,<br />
die Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Betreuten zu beseitigen, zu<br />
bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten o<strong>de</strong>r ihre Folgen zu<br />
mil<strong>de</strong>rn. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat <strong>de</strong>r Betreuer<br />
in geeigneten Fällen auf Anordnung <strong>de</strong>s Gerichts zu<br />
Beginn <strong>de</strong>r Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In<br />
<strong>de</strong>m Betreuungsplan sind die Ziele <strong>de</strong>r Betreuung und die zu<br />
ihrer Erreichung zu ergreifen<strong>de</strong>n Maßnahmen darzustellen.<br />
(5) Wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Betreuer Umstän<strong>de</strong> bekannt, die<br />
eine Aufhebung <strong>de</strong>r Betreuung ermöglichen, so hat er dies <strong>de</strong>m<br />
Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstän<strong>de</strong>, die<br />
eine Einschränkung <strong>de</strong>s Aufgabenkreises ermöglichen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen<br />
Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers o<strong>de</strong>r<br />
die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfor<strong>de</strong>rn.<br />
Wohl und Wünsche <strong>de</strong>s Betreuten<br />
Der Betreuer hat die ihm übertragenen<br />
Aufgaben so zu erledigen, wie es <strong>de</strong>m Wohl <strong>de</strong>s<br />
Betreuten entspricht (§ 1901 Abs. 2 BGB). Dazu gehört<br />
auch, dass nicht einfach über seinen Kopf<br />
hinweg entschie<strong>de</strong>n wird. Vielmehr müssen betreute<br />
Menschen mit ihren Vorstellungen ernst<br />
genommen wer<strong>de</strong>n. Es dient ihrem Wohl, wenn<br />
ihnen nicht etwas aufgezwungen wird, son<strong>de</strong>rn<br />
wenn sie im Rahmen <strong>de</strong>r noch vorhan<strong>de</strong>nen Fähigkeiten<br />
und <strong>de</strong>r objektiv gegebenen Möglichkeiten<br />
nach eigenen Wünschen und Vorstellungen<br />
leben können. Der Betreuer muss sich durch regelmäßige<br />
persönliche Kontakte und Besprechung<br />
wichtiger anstehen<strong>de</strong>r Entscheidungen ein Bild<br />
davon machen, welche Vorstellungen <strong>de</strong>r Betreute<br />
hat, was er gerne möchte und was er nicht will.<br />
Danach muss er sich auch richten, es sei <strong>de</strong>nn,<br />
dies liefe ein<strong>de</strong>utig <strong>de</strong>m Wohl <strong>de</strong>s Betreuten<br />
zuwi<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r wäre für <strong>de</strong>n Betreuer selbst unzumutbar.<br />
Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen<br />
nicht ohne zwingen<strong>de</strong>n Grund an die<br />
Stelle <strong>de</strong>rjenigen <strong>de</strong>s Betreuten setzen. So darf er<br />
nicht <strong>de</strong>m Betreuten gegen <strong>de</strong>ssen Willen eine<br />
knauserige Lebensführung aufzwingen, wenn<br />
ausreichen<strong>de</strong> Geldmittel vorhan<strong>de</strong>n sind.
14 Schutz in persönlichen Angelegenheiten<br />
Auch Wünsche, die <strong>de</strong>r Betroffene vor<br />
Eintritt <strong>de</strong>r Betreuungsbedürftigkeit in Bezug auf<br />
die Person <strong>de</strong>s Betreuers o<strong>de</strong>r die Lebensführung<br />
zum Ausdruck gebracht hat, sind beachtlich, es<br />
sei <strong>de</strong>nn, dass er zwischenzeitlich seine Meinung<br />
geän<strong>de</strong>rt hat. Einzelheiten hierzu fin<strong>de</strong>n Sie im<br />
Anhang dieser Broschüre.<br />
Lassen sich die Wünsche <strong>de</strong>s betreuten<br />
Menschen nicht feststellen, so sollte <strong>de</strong>r Betreuer<br />
versuchen, <strong>de</strong>ssen mutmaßlichen Willen herauszufin<strong>de</strong>n.<br />
Hierfür sind Auskünfte nahe stehen<strong>de</strong>r<br />
Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich<br />
auch aus <strong>de</strong>r bisherigen Lebensführung ergeben.<br />
S c h u t z i n p e r s ö n l i c h e n A n g e l e g e n h e i t e n<br />
Ein beson<strong>de</strong>res Kennzeichen <strong>de</strong>s <strong>Betreuungsrecht</strong>s<br />
ist darin zu sehen, dass es die persönlichen<br />
Angelegenheiten <strong>de</strong>r betroffenen Menschen<br />
§ 1 9 0 4 B G B<br />
Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts<br />
bei ärztlichen Maßnahmen<br />
(1) Die Einwilligung <strong>de</strong>s Betreuers in eine Untersuchung<br />
<strong>de</strong>s Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung o<strong>de</strong>r<br />
einen ärztlichen Eingriff bedarf <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts,<br />
wenn die begrün<strong>de</strong>te Gefahr besteht, dass <strong>de</strong>r<br />
Betreute auf Grund <strong>de</strong>r Maßnahme stirbt o<strong>de</strong>r einen schweren<br />
und länger dauern<strong>de</strong>n gesundheitlichen Scha<strong>de</strong>n erlei<strong>de</strong>t.<br />
Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn mit <strong>de</strong>m Aufschub Gefahr verbun<strong>de</strong>n ist.<br />
(2) Die Nichteinwilligung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r<br />
Einwilligung <strong>de</strong>s Betreuers in eine Untersuchung <strong>de</strong>s Gesundheitszustands,<br />
eine Heilbehandlung o<strong>de</strong>r einen ärztlichen Eingriff<br />
bedarf <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts, wenn<br />
die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begrün<strong>de</strong>te<br />
Gefahr besteht, dass <strong>de</strong>r Betreute auf Grund <strong>de</strong>s Unterbleibens<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Abbruchs <strong>de</strong>r Maßnahme stirbt o<strong>de</strong>r einen schweren<br />
und länger dauern<strong>de</strong>n gesundheitlichen Scha<strong>de</strong>n erlei<strong>de</strong>t.<br />
(3) Die Genehmigung nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2<br />
ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Einwilligung <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s Betreuten<br />
entspricht.<br />
gegenüber <strong>de</strong>n Vermögensangelegenheiten in<br />
<strong>de</strong>n Vor<strong>de</strong>rgrund gerückt hat. Das persönliche<br />
Wohlergehen <strong>de</strong>s ihm anvertrauten Menschen<br />
darf <strong>de</strong>m Betreuer – unabhängig von seinem Aufgabenkreis<br />
– nie gleichgültig sein.<br />
Wer<strong>de</strong>n einem Betreuer Aufgaben im<br />
Bereich <strong>de</strong>r Personensorge übertragen, so wird es<br />
sich in <strong>de</strong>n meisten Fällen um Angelegenheiten<br />
<strong>de</strong>r Gesundheitsfürsorge o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Aufenthaltsbestimmung<br />
han<strong>de</strong>ln. Ist <strong>de</strong>m Betreuer die Gesundheitssorge<br />
übertragen, sollte er sich unbedingt<br />
auch darüber informieren, welcher Krankenversicherungsschutz<br />
für <strong>de</strong>n Betreuten besteht. Für<br />
beson<strong>de</strong>rs wichtige Angelegenheiten in diesem<br />
Bereich (Untersuchung <strong>de</strong>s Gesundheitszustan<strong>de</strong>s,<br />
Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff – auch<br />
Sterilisation –, Unterbringung o<strong>de</strong>r unterbringungsähnliche<br />
Maßnahmen wie etwa das Festbin<strong>de</strong>n<br />
altersverwirrter Menschen am Bett) enthält<br />
das Gesetz beson<strong>de</strong>re Vorschriften, die das Han<strong>de</strong>ln<br />
<strong>de</strong>s Betreuers an bestimmte Voraussetzungen<br />
bin<strong>de</strong>n und ihn gegebenenfalls verpflichten, eine<br />
gerichtliche Genehmigung einzuholen. In diesem<br />
Zusammenhang gilt ein beson<strong>de</strong>rer Schutz für<br />
<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Wohnungsauflösung, die über <strong>de</strong>n<br />
rein wirtschaftlichen Aspekt hinaus schwer wiegen<strong>de</strong><br />
Folgen für die persönlichen Lebensverhältnisse<br />
<strong>de</strong>s Betreuten haben kann.<br />
(4) Eine Genehmigung nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2<br />
ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, wenn zwischen Betreuer und behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>m<br />
Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die<br />
Nichterteilung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Einwilligung <strong>de</strong>m nach<br />
§ 1901a festgestellten Willen <strong>de</strong>s Betreuten entspricht.<br />
Untersuchung <strong>de</strong>s<br />
Gesundheitszustan<strong>de</strong>s,<br />
Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff<br />
Schon lange ist in <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />
anerkannt, dass ärztlichen Maßnahmen nur zuläs-
15 Schutz in persönlichen Angelegenheiten<br />
sig sind, wenn <strong>de</strong>r Patient in ihre Vornahme wirksam<br />
einwilligt, nach<strong>de</strong>m er hinreichend über die<br />
Maßnahme und die mit ihr verbun<strong>de</strong>nen Risiken<br />
aufgeklärt wor<strong>de</strong>n ist. Wer<strong>de</strong>n sie ohne wirksame<br />
Einwilligung vorgenommen, so stellen sie unter<br />
Umstän<strong>de</strong>n einen rechtswidrigen und strafbaren<br />
Eingriff in die körperliche Unversehrtheit <strong>de</strong>s Patienten<br />
dar. Auch wenn <strong>de</strong>r Patient einen Betreuer<br />
hat, kann nur er selbst die Einwilligung erteilen,<br />
sofern er einwilligungsfähig ist, d.h. sofern er Art,<br />
Be<strong>de</strong>utung und Tragweite <strong>de</strong>r beabsichtigten<br />
Maßnahme erfassen und seinen Willen hiernach<br />
bestimmen kann. Eine Einwilligung <strong>de</strong>s Betreuers<br />
kommt dann nicht in Betracht. Aus diesem Grund<br />
muss sich <strong>de</strong>r Betreuer, auch wenn sein Aufgabenkreis<br />
die betreffen<strong>de</strong> ärztliche Maßnahme umfasst,<br />
vergewissern, ob <strong>de</strong>r betreute Mensch in <strong>de</strong>r<br />
konkreten Situation einwilligungsfähig ist und<br />
selbst entschei<strong>de</strong>n kann, ob er einwilligt. Zu beachten<br />
ist, dass <strong>de</strong>r Betreute im Hinblick auf unterschiedlich<br />
komplizierte Maßnahmen durchaus in<br />
einem Fall einwilligungsfähig sein kann, im an<strong>de</strong>ren<br />
Fall dagegen nicht.<br />
Wenn <strong>de</strong>r betreute Mensch nicht einwilligungsfähig<br />
ist, hat <strong>de</strong>r Betreuer nach hinreichen<strong>de</strong>r<br />
ärztlicher Aufklärung über die Einwilligung<br />
in die medizinische Maßnahme zu entschei<strong>de</strong>n.<br />
Einer schriftlich nie<strong>de</strong>rgelegten, <strong>de</strong>n konkreten<br />
Fall treffen<strong>de</strong>n Patientenverfügung <strong>de</strong>s<br />
Betreuten hat <strong>de</strong>r Betreuer Ausdruck und Geltung<br />
zu verschaffen (§ 1901a Abs. 1 BGB). Liegt keine<br />
Patientenverfügung vor o<strong>de</strong>r treffen die Festlegungen<br />
einer Patientenverfügung nicht auf die<br />
aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu,<br />
hat <strong>de</strong>r Betreuer die Behandlungswünsche o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>n mutmaßlichen Willen <strong>de</strong>s Betreuten festzustellen<br />
und auf dieser Grundlage zu entschei<strong>de</strong>n<br />
(§ 1901a Abs. 2 BGB). Ausführliche Informationen<br />
zur Patientenverfügung fin<strong>de</strong>n sich in <strong>de</strong>r Broschüre<br />
„Patientenverfügung“.<br />
Es gelten auch hier die allgemeinen<br />
Regeln: Wichtige Angelegenheiten sind vorher mit<br />
<strong>de</strong>m Betreuten zu besprechen, sofern dies seinem<br />
Wohl nicht zuwi<strong>de</strong>rläuft. Wünsche <strong>de</strong>s Betreuten<br />
(auch solche, die in einer „Betreuungsverfügung“<br />
festgelegt sind – vgl. Anhang), sind zu beachten.<br />
In bestimmten Fällen bedarf die Einwilligung<br />
<strong>de</strong>s Betreuers <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts.<br />
Dies ist dann <strong>de</strong>r Fall, wenn die<br />
begrün<strong>de</strong>te Gefahr besteht, dass <strong>de</strong>r Betreute aufgrund<br />
<strong>de</strong>r Maßnahme stirbt o<strong>de</strong>r einen schweren<br />
und länger dauern<strong>de</strong>n gesundheitlichen Scha<strong>de</strong>n<br />
erlei<strong>de</strong>t (§ 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Genehmigungsverfahren<br />
bezweckt in solchen schwer wiegen<strong>de</strong>n<br />
Fällen auch, <strong>de</strong>n Betreuer mit seiner<br />
§ 1 9 0 1 a B G B<br />
P a t i e n t e n v e r f ü g u n g<br />
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für<br />
<strong>de</strong>n Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt,<br />
ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Festlegung noch nicht<br />
unmittelbar bevorstehen<strong>de</strong> Untersuchungen seines Gesundheitszustan<strong>de</strong>s,<br />
Heilbehandlungen o<strong>de</strong>r ärztliche Eingriffe eingewilligt<br />
o<strong>de</strong>r sie untersagt (Patientenverfügung), prüft <strong>de</strong>r<br />
Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und<br />
Behandlungssituation zutreffen. Ist dies <strong>de</strong>r Fall, hat <strong>de</strong>r<br />
Betreuer <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s Betreuten Ausdruck und Geltung zu<br />
verschaffen. Eine Patientenverfügung kann je<strong>de</strong>rzeit formlos<br />
wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor o<strong>de</strong>r treffen<br />
die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die<br />
aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat <strong>de</strong>r Betreuer<br />
die Behandlungswünsche o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n mutmaßlichen Willen <strong>de</strong>s<br />
Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entschei<strong>de</strong>n,<br />
ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt<br />
o<strong>de</strong>r sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter<br />
Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbeson<strong>de</strong>re<br />
frühere mündliche o<strong>de</strong>r schriftliche Äußerungen,<br />
ethische o<strong>de</strong>r religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche<br />
Wertvorstellungen <strong>de</strong>s Betreuten.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von<br />
Art und Stadium einer Erkrankung <strong>de</strong>s Betreuten.<br />
Verantwortung für <strong>de</strong>n Betreuten nicht alleine zu<br />
lassen. Eine begrün<strong>de</strong>te To<strong>de</strong>sgefahr im Sinne <strong>de</strong>r<br />
Vorschrift besteht z.B. bei einer Operation, wenn<br />
das damit verbun<strong>de</strong>ne Risiko allgemeine Gefahren,<br />
wie sie etwa mit je<strong>de</strong>r Narkose verbun<strong>de</strong>n<br />
sind, übersteigt. Ein schwerer und länger dauern<strong>de</strong>r<br />
gesundheitlicher Scha<strong>de</strong>n ist z.B. im Falle <strong>de</strong>s<br />
Verlusts <strong>de</strong>r Sehkraft, bei <strong>de</strong>r Amputation eines<br />
Beines o<strong>de</strong>r bei drohen<strong>de</strong>n nachhaltigen Persönlichkeitsverän<strong>de</strong>rungen<br />
anzunehmen. Die Gefahr<br />
eines solchen Scha<strong>de</strong>nseintritts muss konkret und<br />
naheliegend sein; nur hypothetische o<strong>de</strong>r unwahrscheinliche<br />
Gefahren lösen keine Genehmigungspflicht<br />
aus. Bei Zweifeln sollten sich die Betreuer<br />
an das Betreuungsgericht wen<strong>de</strong>n.<br />
Keine Genehmigungspflicht besteht in<br />
Eilfällen, wenn mit <strong>de</strong>m Aufschub <strong>de</strong>r Maßnahme<br />
Gefahr verbun<strong>de</strong>n wäre (§ 1904 Abs. 1 Satz 2 BGB).<br />
Auch die Nichteinwilligung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Einwilligung <strong>de</strong>s Betreuers in eine<br />
Untersuchung <strong>de</strong>s Gesundheitszustands, eine
16 Schutz in persönlichen Angelegenheiten<br />
Heilbehandlung o<strong>de</strong>r einen ärztlichen Eingriff,<br />
bedarf <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts,<br />
wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist<br />
und die begrün<strong>de</strong>te Gefahr besteht, dass <strong>de</strong>r Betreute<br />
auf Grund <strong>de</strong>s Unterbleibens o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Abbruchs<br />
<strong>de</strong>r Maßnahme stirbt o<strong>de</strong>r einen schweren<br />
§ 1 9 0 5 B G B<br />
S t e r i l i s a t i o n<br />
und länger dauern<strong>de</strong>n gesundheitlichen Scha<strong>de</strong>n<br />
erlei<strong>de</strong>t.<br />
Einer solchen Genehmigung bedarf es<br />
in all diesen Fällen nicht, wenn zwischen Betreuer<br />
und behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>m Arzt Einvernehmen darüber<br />
besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Einwilligung <strong>de</strong>m nach<br />
§ 1901a BGB festgestellten Willen <strong>de</strong>s Betreuten<br />
entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).<br />
(1) Besteht <strong>de</strong>r ärztliche Eingriff in einer Sterilisation<br />
<strong>de</strong>s Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so<br />
kann <strong>de</strong>r Betreuer nur einwilligen, wenn<br />
1. die Sterilisation <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s Betreuten<br />
nicht wi<strong>de</strong>rspricht,<br />
2. <strong>de</strong>r Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig<br />
bleiben wird,<br />
3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer<br />
Schwangerschaft kommen wür<strong>de</strong>,<br />
4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das<br />
Leben o<strong>de</strong>r die Gefahr einer schwerwiegen<strong>de</strong>n Beeinträchtigung<br />
<strong>de</strong>s körperlichen o<strong>de</strong>r seelischen Gesundheitszustan<strong>de</strong>s<br />
<strong>de</strong>r Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht<br />
auf zumutbare Weise abgewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n könnte, und<br />
5. die Schwangerschaft nicht durch an<strong>de</strong>re zumutbare<br />
Mittel verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Als schwerwiegen<strong>de</strong> Gefahr für <strong>de</strong>n seelischen<br />
Gesundheitszustand <strong>de</strong>r Schwangeren gilt auch die Gefahr eines<br />
schweren und nachhaltigen Lei<strong>de</strong>ns, das ihr drohen wür<strong>de</strong>, weil<br />
betreuungsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung<br />
vom Kind verbun<strong>de</strong>n wären (§§ 1666, 1666 a), gegen sie ergriffen<br />
wer<strong>de</strong>n müssten.<br />
(2) Die Einwilligung bedarf <strong>de</strong>r Genehmigung<br />
<strong>de</strong>s Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei<br />
Wochen nach Wirksamkeit <strong>de</strong>r Genehmigung durchgeführt<br />
wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Sterilisation ist stets <strong>de</strong>r Metho<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Vorzug zu<br />
geben, die eine Refertilisierung zulässt.<br />
Sterilisation<br />
Die Sterilisation stellt einen schweren<br />
Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Der<br />
dadurch herbeigeführte Verlust <strong>de</strong>r Fortpflanzungsfähigkeit<br />
kann oft nicht mehr rückgängig<br />
gemacht wer<strong>de</strong>n. Beson<strong>de</strong>rs problematisch ist<br />
dieser Eingriff, wenn über ihn nicht die betroffene<br />
Person selbst, son<strong>de</strong>rn ein an<strong>de</strong>rer als Vertreter<br />
entschei<strong>de</strong>t.<br />
Früher haben Sterilisationen bei einwilligungsunfähigen<br />
Menschen in einer rechtlichen<br />
Grauzone stattgefun<strong>de</strong>n, weil es eine gesetzliche<br />
Regelung nicht gab und die Rechtsprechung uneinheitlich<br />
war. Das Gesetz enthält ein völliges<br />
Verbot <strong>de</strong>r Sterilisation von Min<strong>de</strong>rjährigen. Bei<br />
einwilligungsunfähigen Volljährigen bedarf <strong>de</strong>r<br />
Betreuer, wenn er <strong>de</strong>n Eingriff durchführen lassen<br />
will, hierfür <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts,<br />
die nur unter ganz engen Voraussetzungen<br />
in einem sehr strengen Verfahren erteilt<br />
wer<strong>de</strong>n kann (§ 1905 BGB). Um Interessenkollisionen<br />
auszuschließen, ist für diese Entscheidung<br />
stets ein beson<strong>de</strong>rer Betreuer zu bestellen (§ 1899<br />
Abs. 2 BGB). Zwangssterilisationen darf es nicht<br />
geben. Außer<strong>de</strong>m haben alle an<strong>de</strong>ren Metho<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r Empfängnisverhütung Vorrang. Die Sterilisation<br />
ist nur noch zur Abwendung schwer wiegen<strong>de</strong>r<br />
Notlagen, die mit einer Schwangerschaft verbun<strong>de</strong>n<br />
wären, zulässig. Eine solche Notlage kann<br />
z.B. dann gegeben sein, wenn die Mutter von ihrem<br />
Kind getrennt wer<strong>de</strong>n müsste und dies für sie ein<br />
schwerwiegen<strong>de</strong>s seelisches Leid zur Folge hätte.<br />
§ 1 8 9 9 B G B<br />
M e h r e r e B e t r e u e r<br />
(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung<br />
in eine Sterilisation <strong>de</strong>s Betreuten ist stets ein beson<strong>de</strong>rer Betreuer<br />
zu bestellen.<br />
Unterbringung<br />
Der Betreuer kann <strong>de</strong>n betreuten Menschen<br />
unter bestimmten Voraussetzungen mit<br />
gerichtlicher Genehmigung in einer geschlosse-
17 Schutz in persönlichen Angelegenheiten<br />
nen Einrichtung (z.B. in einem psychiatrischen<br />
Krankenhaus) o<strong>de</strong>r in einer geschlossenen Abteilung<br />
z.B. eines Krankenhauses o<strong>de</strong>r eines Altenheimes<br />
unterbringen.<br />
Die Unterbringung ist allerdings nur<br />
unter <strong>de</strong>n in § 1906 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen<br />
zulässig, wenn beim Betreuten die<br />
Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung<br />
o<strong>de</strong>r gar Selbsttötung besteht o<strong>de</strong>r<br />
wenn ohne die Unterbringung eine notwendige<br />
ärztliche Maßnahme nicht durchgeführt wer<strong>de</strong>n<br />
kann. Auch in diesem Zusammenhang gilt: Gegen<br />
<strong>de</strong>n freien Willen eines Erwachsenen darf ein<br />
Betreuer grundsätzlich nicht bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Soweit <strong>de</strong>r Volljährige seinen Willen frei bil<strong>de</strong>n<br />
kann, umfasst das Recht zur Selbstbestimmung<br />
auch die Freiheit zur Krankheit. Ein Betreuer darf<br />
in einem solchen Fall nicht bestellt wer<strong>de</strong>n, um<br />
für <strong>de</strong>n Erwachsenen eine von seinem Umfeld für<br />
erfor<strong>de</strong>rlich gehaltene Untersuchung o<strong>de</strong>r Behandlung<br />
herbeizuführen. Eine Untersuchung und<br />
Behandlung gegen <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s Erwachsenen<br />
sind nur zulässig, wenn er seinen Willen krankheitsbedingt<br />
nicht mehr frei bil<strong>de</strong>n kann – wenn<br />
er also wegen seiner Krankheit die Notwendigkeit<br />
einer Untersuchung o<strong>de</strong>r Behandlung nicht<br />
einsehen kann und/o<strong>de</strong>r nicht nach dieser Einsicht<br />
han<strong>de</strong>ln kann – und wenn ihm bei Unterbleiben<br />
<strong>de</strong>r Untersuchung o<strong>de</strong>r Behandlung ein<br />
gewichtiger gesundheitlicher Scha<strong>de</strong>n droht.<br />
Die Unterbringung eines Erwachsenen<br />
aus lediglich „erzieherischen Grün<strong>de</strong>n“ ist ebenfalls<br />
nicht zulässig. Der Betreuer kann <strong>de</strong>n Betreuten<br />
auch nicht <strong>de</strong>shalb unterbringen, weil<br />
dieser Dritte gefähr<strong>de</strong>t. Solche Unterbringungen<br />
sind nicht Aufgabe <strong>de</strong>s Betreuers, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r<br />
nach <strong>de</strong>n Unterbringungsgesetzen <strong>de</strong>r einzelnen<br />
Län<strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong>n und Gerichte.<br />
Ohne vorherige Genehmigung sind<br />
Unterbringungen durch <strong>de</strong>n Betreuer nur ausnahmsweise<br />
zulässig, wenn mit <strong>de</strong>m Aufschub<br />
Gefahr verbun<strong>de</strong>n ist – die Genehmigung muss<br />
dann aber unverzüglich nachgeholt wer<strong>de</strong>n<br />
(§ 1906 Abs. 2 BGB).<br />
Der Betreuer hat die Unterbringung zu<br />
been<strong>de</strong>n, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen,<br />
z.B. die früher vorhan<strong>de</strong>ne Selbsttötungsgefahr<br />
nicht mehr besteht. Er bedarf zur Beendigung <strong>de</strong>r<br />
Unterbringung nicht <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts.<br />
Bei Zweifeln kann er sich allerdings<br />
vom Betreuungsgericht beraten lassen.<br />
Been<strong>de</strong>t er die Unterbringung, so hat er dies <strong>de</strong>m<br />
Betreuungsgericht anzuzeigen.<br />
§ 1 9 0 6 B G B<br />
Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts<br />
bei <strong>de</strong>r Unterbringung<br />
(1) Eine Unterbringung <strong>de</strong>s Betreuten durch <strong>de</strong>n<br />
Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbun<strong>de</strong>n ist, ist nur zulässig,<br />
solange sie zum Wohl <strong>de</strong>s Betreuten erfor<strong>de</strong>rlich ist, weil<br />
1. aufgrund einer psychischen Krankheit o<strong>de</strong>r geistigen o<strong>de</strong>r<br />
seelischen Behin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Betreuten die Gefahr besteht,<br />
dass er sich selbst tötet o<strong>de</strong>r erheblichen gesundheitlichen<br />
Scha<strong>de</strong>n zufügt, o<strong>de</strong>r<br />
2. eine Untersuchung <strong>de</strong>s Gesundheitszustan<strong>de</strong>s, eine Heilbehandlung<br />
o<strong>de</strong>r ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne<br />
die Unterbringung <strong>de</strong>s Betreuten nicht durchgeführt wer<strong>de</strong>n<br />
kann und <strong>de</strong>r Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit<br />
o<strong>de</strong>r geistigen o<strong>de</strong>r seelischen Behin<strong>de</strong>rung die Notwendigkeit<br />
<strong>de</strong>r Unterbringung nicht erkennen o<strong>de</strong>r nicht<br />
nach dieser Einsicht han<strong>de</strong>ln kann.<br />
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung<br />
<strong>de</strong>s Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die<br />
Unterbringung nur zulässig, wenn mit <strong>de</strong>m Aufschub Gefahr verbun<strong>de</strong>n<br />
ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.<br />
(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu been<strong>de</strong>n,<br />
wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung<br />
<strong>de</strong>r Unterbringung <strong>de</strong>m Betreuungsgericht anzuzeigen.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn<br />
<strong>de</strong>m Betreuten, <strong>de</strong>r sich in einer Anstalt, einem Heim o<strong>de</strong>r einer<br />
sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein,<br />
durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>re<br />
Weise über einen längeren Zeitraum o<strong>de</strong>r regelmäßig die<br />
Freiheit entzogen wer<strong>de</strong>n soll.<br />
(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten<br />
und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen<br />
nach Absatz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich<br />
erteilt ist und die in <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen<br />
ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4<br />
entsprechend.<br />
„Unterbringungsähnliche<br />
Maßnahmen“<br />
Wenn Betreute außerhalb geschlossener<br />
Abteilungen in Anstalten, Heimen o<strong>de</strong>r sonstigen<br />
Einrichtungen leben, so ist dies an sich nicht<br />
genehmigungsbedürftig. Der Genehmigung <strong>de</strong>s<br />
Betreuungsgerichts bedarf es jedoch in allen Fällen,<br />
in <strong>de</strong>nen einem Betreuten durch mechanische<br />
Vorrichtungen, Medikamente o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>re
18 Schutz in persönlichen Angelegenheiten<br />
Weise über einen längeren Zeitraum o<strong>de</strong>r regelmäßig<br />
die Freiheit entzogen wer<strong>de</strong>n soll (sog. unterbringungsähnliche<br />
Maßnahmen, § 1906 Abs. 4<br />
BGB). Das gilt auch dann, wenn <strong>de</strong>r Betreute<br />
bereits mit gerichtlicher Genehmigung in einer<br />
geschlossenen Abteilung o<strong>de</strong>r Einrichtung untergebracht<br />
ist.<br />
Eine Freiheitsentziehung ist nicht anzunehmen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Betreute auch ohne die Maßnahme<br />
gar nicht in <strong>de</strong>r Lage wäre, sich fortzubewegen<br />
o<strong>de</strong>r wenn die Maßnahme ihn nicht an <strong>de</strong>r<br />
willentlichen Fortbewegung hin<strong>de</strong>rt (Beispiel:<br />
Zum Schutz vor <strong>de</strong>m Herausfallen aus <strong>de</strong>m Bett<br />
wird ein Gurt angebracht, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Betreute aber –<br />
falls er das will – öffnen kann). Eine rechtswidrige<br />
Freiheitsentziehung liegt auch nicht vor, wenn<br />
<strong>de</strong>r Betreute mit <strong>de</strong>r Maßnahme einverstan<strong>de</strong>n<br />
ist und er die entsprechen<strong>de</strong> Einwilligungsfähigkeit<br />
besitzt. Nur bei nicht einwilligungsfähigen<br />
Betreuten entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>ren Betreuer (mit <strong>de</strong>m<br />
Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“) über<br />
die Einwilligung in die unterbringungsähnliche<br />
Maßnahme.<br />
§ 1 9 0 7 B G B<br />
G e n e h m i g u n g d e s<br />
B e t r e u u n g s g e r i c h t s b e i d e r A u f g a b e<br />
d e r M i e t w o h n u n g<br />
(1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über<br />
Wohnraum, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Betreute gemietet hat, bedarf <strong>de</strong>r Betreuer<br />
<strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts. Gleiches gilt für<br />
eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines solchen<br />
Mietverhältnisses gerichtet ist.<br />
(2) Treten an<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> ein, aufgrund <strong>de</strong>rer<br />
die Beendigung <strong>de</strong>s Mietverhältnisses in Betracht kommt, so<br />
hat <strong>de</strong>r Betreuer dies <strong>de</strong>m Betreuungsgericht unverzüglich<br />
mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis o<strong>de</strong>r<br />
die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will <strong>de</strong>r Betreuer<br />
Wohnraum <strong>de</strong>s Betreuten auf an<strong>de</strong>re Weise als durch Kündigung<br />
o<strong>de</strong>r Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben, so hat<br />
er dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.<br />
(3) Zu einem Miet- o<strong>de</strong>r Pachtvertrag o<strong>de</strong>r zu<br />
einem an<strong>de</strong>ren Vertrag, durch <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Betreute zu wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n<br />
Leistungen verpflichtet wird, bedarf <strong>de</strong>r Betreuer <strong>de</strong>r<br />
Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis<br />
länger als vier Jahre dauern o<strong>de</strong>r vom Betreuer Wohnraum<br />
vermietet wer<strong>de</strong>n soll.<br />
Als freiheitsentziehen<strong>de</strong> Maßnahme<br />
kommen u. a. in Betracht: Bettgitter; Leibgurt im<br />
Bett o<strong>de</strong>r am Stuhl; Festbin<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Arme und<br />
Beine; Abschließen <strong>de</strong>s Zimmers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Station,<br />
wenn die Öffnung auf Wunsch <strong>de</strong>s Bewohners<br />
nicht je<strong>de</strong>rzeit gewährleistet ist; Medikamente,<br />
die in erster Linie die Ruhigstellung <strong>de</strong>s Betreuten<br />
bezwecken (Gegenbeispiel: die Ruhigstellung ist<br />
Nebenwirkung eines zu Heilzwecken verabreichten<br />
Medikaments). Bei Zweifeln über die Genehmigungsbedürftigkeit<br />
sollte das Betreuungsgericht<br />
befragt wer<strong>de</strong>n.<br />
In Eilfällen, in <strong>de</strong>nen zum Schutz <strong>de</strong>s<br />
betreuten Menschen ohne vorherige Genehmigung<br />
gehan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n muss, ist diese unverzüglich<br />
nachzuholen.<br />
Wohnungsauflösung<br />
Mit <strong>de</strong>r Auflösung <strong>de</strong>r Wohnung verliert<br />
<strong>de</strong>r Betreute seinen Lebensmittelpunkt, die<br />
vertraute Umgebung und vielfach auch <strong>de</strong>n Bekanntenkreis.<br />
Er soll daher insoweit vor übereilten<br />
Maßnahmen geschützt wer<strong>de</strong>n (§ 1907 BGB).<br />
Zur Kündigung eines Mietverhältnisses<br />
über Wohnraum, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Betreute (o<strong>de</strong>r für ihn<br />
sein Betreuer) gemietet hat, bedarf <strong>de</strong>r Betreuer<br />
<strong>de</strong>r vorherigen Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts.<br />
Gleiches gilt für an<strong>de</strong>re Erklärungen, die<br />
auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses<br />
gerichtet sind (z.B. Aufhebungsvertrag zwischen<br />
Betreuer und Vermieter/Vermieterin). Treten<br />
an<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> ein, aufgrund <strong>de</strong>rer die Beendigung<br />
<strong>de</strong>s Mietverhältnisses in Betracht kommt (z.B.<br />
Kündigung durch <strong>de</strong>n Vermieter/die Vermieterin),<br />
so hat <strong>de</strong>r Betreuer dies <strong>de</strong>m Betreuungsgericht<br />
unverzüglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis<br />
das Mietverhältnis o<strong>de</strong>r die Aufenthaltsbestimmung<br />
umfasst. Will <strong>de</strong>r Betreuer Wohnraum<br />
<strong>de</strong>s Betreuten auf an<strong>de</strong>re Weise als durch Kündigung<br />
o<strong>de</strong>r Aufhebung eines Mietverhältnisses<br />
aufgeben (etwa durch Verkauf <strong>de</strong>r Möbel, während<br />
<strong>de</strong>r Betreute im Krankenhaus ist), so hat er<br />
auch dies <strong>de</strong>m Betreuungsgericht unverzüglich<br />
mitzuteilen. Will <strong>de</strong>r Betreuer Wohnraum <strong>de</strong>s<br />
Betreuten vermieten, so bedarf er hierfür ebenfalls<br />
<strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts. Dies<br />
gilt etwa, wenn <strong>de</strong>r Betreuer während eines<br />
Krankenhausaufenthalts <strong>de</strong>s Betreuten <strong>de</strong>ssen<br />
Eigenheim weitervermieten will.
19 Tätigkeit <strong>de</strong>s Betreuers in vermögensrechtlichen Angelegenheiten<br />
Tä t i g k e i t d e s B e t r e u e r s i n<br />
v e r m ö g e n s r e c h t l i c h e n A n g e l e g e n h e i t e n<br />
Allgemeine Pflichten<br />
Sind <strong>de</strong>m Betreuer Angelegenheiten<br />
aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Vermögenssorge übertragen,<br />
so hat er bei allen Handlungen zu beachten, dass<br />
er das Vermögen nicht im eigenen, son<strong>de</strong>rn<br />
allein im Interesse <strong>de</strong>s Betreuten verwaltet und<br />
dabei vor unberechtigten Vermögensabflüssen<br />
zu schützen hat. Für ihn gilt insbeson<strong>de</strong>re die<br />
Pflicht, Geld <strong>de</strong>s Betreuten nicht für sich zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
Er hat daher darauf zu achten, dass sein<br />
eigenes und das Geld <strong>de</strong>s Betreuten auf getrennten<br />
Konten verwaltet wird. Außer<strong>de</strong>m darf <strong>de</strong>r<br />
Betreuer im Namen <strong>de</strong>s Betreuten nur Gelegenheitsgeschenke<br />
machen, wenn dies <strong>de</strong>m Wunsch<br />
<strong>de</strong>s Betreuten entspricht und nach <strong>de</strong>ssen Lebensverhältnissen<br />
üblich ist. Im Übrigen sind Geschenke<br />
aus <strong>de</strong>m Vermögen <strong>de</strong>s Betreuten unzulässig, es<br />
sei <strong>de</strong>nn, es han<strong>de</strong>lt sich um ein Geschenk, das<br />
<strong>de</strong>r Anstand gebietet.<br />
Anlegung eines<br />
Vermögensverzeichnisses<br />
Bei <strong>de</strong>r Übernahme von Angelegenheiten<br />
<strong>de</strong>r Vermögenssorge ist zunächst ein<br />
Verzeichnis <strong>de</strong>s Betreutenvermögens zu erstellen.<br />
Der Stichtag (beim Gericht erfragen!) ist auf<br />
<strong>de</strong>m Verzeichnis anzugeben (Beispiel: Stand<br />
14. September 2009). Auch das Aktenzeichen <strong>de</strong>r<br />
Sache ist einzutragen. Wenn das Gericht für die<br />
Erstellung ein Formular ausgehändigt hat, so<br />
sollte dieses verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wobei unzutreffen<strong>de</strong><br />
Spalten mit Negativzeichen zu versehen<br />
sind.<br />
■<br />
Beim Ausfüllen <strong>de</strong>s Verzeichnisses ist<br />
zu beachten:<br />
Auch solche Ansprüche gehören zum<br />
Betreutenvermögen, die vor <strong>de</strong>r Betreuerbestellung<br />
entstan<strong>de</strong>n sind. Darauf<br />
sollte geachtet wer<strong>de</strong>n, vor allem im<br />
Hinblick auf die Zeit ab einer akuten Verschlechterung<br />
<strong>de</strong>s Krankheitsbil<strong>de</strong>s.<br />
Grundstücke sind mit ihrer Grundbuchbezeichnung<br />
anzugeben. Sie müssen<br />
zum Zwecke <strong>de</strong>r Wertangabe nicht<br />
amtlich geschätzt wer<strong>de</strong>n. Der Betreuer<br />
kann <strong>de</strong>n seiner Auffassung nach zutreffen<strong>de</strong>n<br />
Verkehrswert angeben.<br />
Zu verzeichnen sind Giro- und Sparkonten.<br />
Nachweise sind beim Gericht mit<br />
einzureichen.<br />
Im Falle von Wertpapierangaben ist <strong>de</strong>r<br />
Depotauszug zum Stichtag in Ablichtung<br />
beizufügen.<br />
W I C H T I G<br />
Gleich zu Beginn <strong>de</strong>r Betreuung sollte <strong>de</strong>r<br />
Betreuer die Heimleitung o<strong>de</strong>r sonstige<br />
Helfer, falls möglich auch <strong>de</strong>n betreuten<br />
Menschen selbst fragen, ob Konten vorhan<strong>de</strong>n<br />
sind. Bei <strong>de</strong>n Banken sollte sich <strong>de</strong>r Betreuer<br />
– unter Vorlage seines Betreuerausweises –<br />
vorstellen. Auch mit <strong>de</strong>r Arbeitsstelle <strong>de</strong>s<br />
Betreuten sowie mit <strong>de</strong>n in Betracht kommen<strong>de</strong>n<br />
Sozialbehör<strong>de</strong>n (Agentur für Arbeit,<br />
Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung,<br />
Wohngeldstelle, Sozialamt, Integrationsamt)<br />
sollte erfor<strong>de</strong>rlichenfalls Verbindung aufgenommen<br />
wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>sgleichen mit Gläubigern<br />
und Schuldnern.<br />
Bei Angaben zu Hausrat und Gegenstän<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s persönlichen Gebrauchs ist<br />
nur dann eine Einzelaufstellung erfor<strong>de</strong>rlich,<br />
wenn die Gegenstän<strong>de</strong> noch<br />
einen wirklichen Wert haben.<br />
Ist das nicht <strong>de</strong>r Fall, genügt eine Gesamtwertangabe,<br />
bei allgemeiner Wertlosigkeit<br />
ein Hinweis darauf.<br />
Einkünfte können durch Kontoauszüge,<br />
Verdienst- o<strong>de</strong>r Rentenbeschei<strong>de</strong> nachgewiesen<br />
wer<strong>de</strong>n.
20 Tätigkeit <strong>de</strong>s Betreuers in vermögensrechtlichen Angelegenheiten<br />
W I C H T I G<br />
Der Abrechnung ist ein Bericht über die persönlichen<br />
Verhältnisse <strong>de</strong>s Betreuten beizufügen:<br />
Wo ist sein Aufenthalt Wie häufig sind<br />
die Kontakte zu ihm Wie ist sein Gesundheitszustand<br />
Wird die Betreuung weiter für<br />
notwendig gehalten Sollte <strong>de</strong>r Wirkungskreis<br />
<strong>de</strong>r Betreuung erweitert o<strong>de</strong>r eingeschränkt<br />
wer<strong>de</strong>n usw.<br />
sowie – im Falle seines To<strong>de</strong>s – <strong>de</strong>ssen Erben ein<br />
Recht auf Auskunft haben (Schlussrechnungslegung),<br />
weshalb es sich empfiehlt, über die Verwaltungsvorgänge<br />
Buch zu führen und Belege<br />
und Kontoauszüge aufzuheben.<br />
Geldanlage und Geldgeschäfte<br />
Rechnungslegung<br />
Nach Einreichung <strong>de</strong>s Vermögensverzeichnisses<br />
wird vom Gericht <strong>de</strong>r Abrechnungszeitraum<br />
für <strong>de</strong>n Betreuer festgelegt. Für die<br />
Abrechnung sollte <strong>de</strong>r vom Gericht übersandte<br />
Abrechnungsvordruck verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Der<br />
Anfangsbestand <strong>de</strong>r Abrechnung berechnet sich<br />
aus <strong>de</strong>m Bestand <strong>de</strong>s Vermögens verzeichnisses.<br />
Zwischenzeitliche Einnahmen und Ausgaben<br />
sind in die dafür vorgesehenen Spalten einzutragen,<br />
wobei wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong> Beträge zusammengefasst<br />
wer<strong>de</strong>n können. Belege sind beizufügen;<br />
sie wer<strong>de</strong>n vom Gericht zurückgesandt. Für Sparbücher<br />
und Depotauszüge reichen Ablichtungen,<br />
die sich auf <strong>de</strong>n Abrechnungszeitraum erstrecken,<br />
aus.<br />
Vor Einreichung ist die Abrechnung auf<br />
ihre rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Die<br />
Belege sind entsprechend <strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n<br />
Nummern <strong>de</strong>s Abrechnungsvordruckes zu kennzeichnen.<br />
Um Rückfragen zu vermei<strong>de</strong>n, sollten<br />
notwendige Hinweise schriftlich beigefügt wer<strong>de</strong>n.<br />
Falls Probleme mit <strong>de</strong>r Rechnungslegung<br />
entstehen, kann Rat bei <strong>de</strong>r Betreuungsbehör<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r beim Betreuungsgericht eingeholt wer<strong>de</strong>n.<br />
Falls <strong>de</strong>r Betreuer Elternteil, Ehegatte,<br />
Lebenspartner o<strong>de</strong>r Abkömmling <strong>de</strong>s Betreuten<br />
ist, besteht eine Pflicht zur laufen<strong>de</strong>n Rechnungslegung<br />
nur dann, wenn das Gericht dies ausdrücklich<br />
angeordnet hat. Der von <strong>de</strong>r Rechnungslegung<br />
befreite Betreuer muss aber grundsätzlich<br />
alle zwei Jahre eine Bestandsaufstellung <strong>de</strong>s Vermögens<br />
beim Gericht einreichen. Im Übrigen<br />
sollte beachtet wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Betreute selbst<br />
Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich<br />
zu verwalten. Geld, das nicht zur Bestreitung<br />
laufen<strong>de</strong>r Ausgaben benötigt wird, ist verzinslich<br />
und mün<strong>de</strong>lsicher anzulegen. Mün<strong>de</strong>lsicher sind<br />
alle Banken mit ausreichen<strong>de</strong>r Sicherungseinrichtung<br />
(dazu zählen alle Großbanken, Volksbanken<br />
und Raiffeisenkassen) und Kommunalbanken<br />
(Stadt- und Kreissparkassen). Das Geld soll<br />
mit <strong>de</strong>r Bestimmung angelegt wer<strong>de</strong>n, dass es<br />
nur mit Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts<br />
abgehoben wer<strong>de</strong>n kann (sog. Sperrabre<strong>de</strong>).<br />
Auch die Geldanlage selbst muss vom Gericht<br />
genehmigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Als Anlageform kommen auch Wertpapiere<br />
in Betracht, wenn diese mün<strong>de</strong>lsicher sind<br />
(z.B. Bun<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r Kommunalobligationen, Bun<strong>de</strong>sschatzbriefe,<br />
Pfandbriefe <strong>de</strong>utscher Hypothekenbanken<br />
o<strong>de</strong>r Sparbriefe von Banken). Der<br />
Anlagewunsch sollte <strong>de</strong>m Gericht vorher mitgeteilt<br />
wer<strong>de</strong>n. Dabei ist auch zu klären, ob und in<br />
welcher Weise eine Hinterlegung o<strong>de</strong>r Verwahrung<br />
<strong>de</strong>r Wertpapiere und gegebenenfalls die<br />
erwähnte Sperrabre<strong>de</strong> erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />
Geld kann vom Betreuer auch in Sachwerten<br />
angelegt wer<strong>de</strong>n, etwa in Gold. Der Wirtschaftlichkeits<br />
grundsatz ist hier aber beson<strong>de</strong>rs<br />
zu beachten. Kostbarkeiten sollten bei Banken<br />
<strong>de</strong>poniert wer<strong>de</strong>n; das Gericht kann im Einzelfall<br />
die Hinterlegung anordnen. In je<strong>de</strong>m Fall ist eine<br />
Rücksprache mit <strong>de</strong>m Betreuungsgericht empfehlenswert.
21 Tätigkeit <strong>de</strong>s Betreuers in vermögensrechtlichen Angelegenheiten<br />
Anlagegenehmigungen sind nicht notwendig,<br />
wenn <strong>de</strong>r Betreuer Elternteil, Ehegatte,<br />
Lebenspartner o<strong>de</strong>r Abkömmling <strong>de</strong>s Betreuten<br />
ist, soweit das Betreuungsgericht nichts an<strong>de</strong>res<br />
anordnet.<br />
Abhebungen von gesperrten Konten<br />
müssen vorher genehmigt wer<strong>de</strong>n. Dies gilt auch<br />
für fälliges Festgeld o<strong>de</strong>r fälliges Wertpapiergeld<br />
(falls <strong>de</strong>r Betreuer nicht Elternteil, Ehegatte,<br />
Lebenspartner o<strong>de</strong>r Abkömmling <strong>de</strong>s Betreuten<br />
ist), weshalb das Betreuungsgericht benachrichtigt<br />
wer<strong>de</strong>n sollte, sobald die Geldfälligkeit von<br />
<strong>de</strong>r Bank angekündigt wird.<br />
Für eine Abhebung o<strong>de</strong>r Überweisung<br />
von einem (nicht gesperrten) Giro- o<strong>de</strong>r Kontokorrentkonto<br />
braucht <strong>de</strong>r Betreuer dagegen keine<br />
gerichtliche Genehmigung mehr;<br />
seit 1. September 2009 kann er über das Guthaben<br />
auf einem solchen Konto genehmigungsfrei verfügen.<br />
Übersteigt das Guthaben auf <strong>de</strong>m Giroo<strong>de</strong>r<br />
Kontokorrentkonto <strong>de</strong>s Betreuten <strong>de</strong>n für<br />
<strong>de</strong>ssen laufen<strong>de</strong> Ausgaben benötigten Geldbetrag,<br />
hat <strong>de</strong>r Betreuer <strong>de</strong>n Überschuss aber ebenfalls<br />
verzinslich und mün<strong>de</strong>lsicher anzulegen.<br />
Der Betreuer sollte sich in diesen Fällen<br />
stets rechtzeitig an das Betreuungsgericht wen<strong>de</strong>n,<br />
damit Zweifel o<strong>de</strong>r Hin<strong>de</strong>rnisse ausgeräumt<br />
wer<strong>de</strong>n können.<br />
Zur Genehmigungspflicht bei <strong>de</strong>r Kündigung<br />
o<strong>de</strong>r Aufgabe von Wohnraum <strong>de</strong>s Betreuten<br />
siehe Abschnitt „Wohnungsauflösung“, S. 18.<br />
■<br />
Weitere genehmigungspflichtige<br />
Rechtsgeschäfte sind z.B.:<br />
■ Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzungen<br />
■ Erbausschlagungen<br />
■ Kreditaufnahme (dazu gehört auch<br />
die Überziehung eines Girokontos!)<br />
■ Arbeitsverträge<br />
■ Mietverträge, wenn sie für längere<br />
Dauer als vier Jahre abgeschlossen<br />
wer<strong>de</strong>n<br />
■ Lebensversicherungsverträge<br />
Handlungen, die <strong>de</strong>r Genehmigung<br />
durch das Betreuungsgericht<br />
bedürfen<br />
■ Grundstücksgeschäfte<br />
Hier bestehen umfangreiche Genehmigungserfor<strong>de</strong>rnisse,<br />
nicht nur beim Kauf und<br />
Verkauf eines Grundstücks <strong>de</strong>s Betreuten, son<strong>de</strong>rn<br />
ebenso z B. bei <strong>de</strong>r Bestellung von Grundschul<strong>de</strong>n<br />
und Hypotheken.<br />
W I C H T I G<br />
Soll ein Vertrag zwischen <strong>de</strong>m Betreuer und<br />
<strong>de</strong>m Betreuten abgeschlossen wer<strong>de</strong>n, so ist<br />
die Vertretung <strong>de</strong>s Betreuten durch <strong>de</strong>n Betreuer<br />
ausgeschlossen, z.B. wenn <strong>de</strong>r Betreute<br />
beim Betreuer wohnt und <strong>de</strong>m Betreuer Miete<br />
zahlen soll. In diesen Fällen muss sich <strong>de</strong>r<br />
Betreuer an das Gericht wen<strong>de</strong>n, damit dieses<br />
für <strong>de</strong>n Abschluss <strong>de</strong>s Vertrages einen weiteren<br />
Betreuer bestellt.
22 Welche Rechte kann <strong>de</strong>r Betreuer geltend machen<br />
We l c h e R e c h t e k a n n d e r B e t r e u e r<br />
g e l t e n d m a c h e n <br />
Ersatz von Aufwendungen<br />
Der Betreuer braucht die mit <strong>de</strong>r<br />
Betreuung verbun<strong>de</strong>nen notwendigen Auslagen<br />
nicht aus eigener Tasche zu bezahlen, vielmehr<br />
steht ihm insoweit Kostenvorschuss bzw. -ersatz<br />
zu. Den entsprechen<strong>de</strong>n Geldbetrag kann er unmittelbar<br />
<strong>de</strong>m Vermögen <strong>de</strong>s Betreuten entnehmen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Betreute nicht mittellos ist und<br />
<strong>de</strong>m Betreuer die Vermögenssorge für <strong>de</strong>n Betreuten<br />
übertragen ist. Die Frage <strong>de</strong>r Mittellosigkeit<br />
beurteilt sich dabei nach <strong>de</strong>n differenzieren<strong>de</strong>n<br />
Bestimmungen <strong>de</strong>s Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,<br />
über <strong>de</strong>ren Einzelheiten <strong>de</strong>r Rechtspfleger/<br />
die Rechtspflegerin am Betreuungsgericht<br />
Auskunft geben kann. Anrechnungsfrei bleiben<br />
beispielsweise kleinere Barbeträge; die Grenze<br />
hierfür liegt grundsätzlich bei 1.600 EUR, nach Vollendung<br />
<strong>de</strong>s 60. Lebensjahres o<strong>de</strong>r bei beson<strong>de</strong>rer<br />
Behin<strong>de</strong>rung bei 2.600 EUR. In Einzelfällen können<br />
sich die Freibeträge noch erhöhen. Weitere<br />
anrechnungsfreie Vermögenswerte sind u. a. ein<br />
selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück,<br />
Kapital, das zum Erwerb eines Heimplatzes angespart<br />
wur<strong>de</strong>, o<strong>de</strong>r Kapital, <strong>de</strong>ssen Ansammlung<br />
zur Altersvorsorge staatlich geför<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>. In<br />
diesen Fällen richtet sich <strong>de</strong>r Anspruch auf Ersatz<br />
von Aufwendungen gegen die Staatskasse. Der<br />
Betreuer hat dabei jeweils die Wahl, ob er je<strong>de</strong><br />
einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend<br />
belegen will o<strong>de</strong>r ob er von <strong>de</strong>r Möglichkeit<br />
Gebrauch machen will, zur Abgeltung seines<br />
Anspruchs auf Aufwendungsersatz eine pauschale<br />
Aufwandsentschädigung von jährlich 323,- EUR zu<br />
beanspruchen. Für bei<strong>de</strong> Ansprüche gelten kurze<br />
Erlöschensfristen. In Zweifelsfragen sollte sich<br />
<strong>de</strong>r Betreuer an <strong>de</strong>n zuständigen Rechtspfleger/<br />
die Rechtspflegerin beim Betreuungsgericht<br />
wen<strong>de</strong>n.<br />
Entschei<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r Betreuer für die<br />
Einzelabrechnung, so gilt Folgen<strong>de</strong>s: Für Fahrtkosten<br />
sieht das Gesetz ein Kilometergeld von<br />
0,30 EUR/km vor. Bei größeren Strecken wer<strong>de</strong>n<br />
unter Umstän<strong>de</strong>n nur die Kosten eines öffentlichen<br />
Verkehrsmittels erstattet. Einzelheiten sollten<br />
<strong>de</strong>shalb in solchen Fällen mit <strong>de</strong>m Betreuungsgericht<br />
geklärt wer<strong>de</strong>n. Der Anspruch auf Erstattung<br />
<strong>de</strong>r einzelnen Auslagen erlischt, wenn er<br />
nicht binnen 15 Monaten ab Entstehung <strong>de</strong>r Aufwendungen<br />
geltend gemacht wird.<br />
Achtung: Auch für <strong>de</strong>n Anspruch auf<br />
Geltendmachung <strong>de</strong>r pauschalen Aufwandsentschädigung<br />
gibt es eine Ausschlussfrist! Sie beginnt<br />
mit <strong>de</strong>m auf die Bestellung <strong>de</strong>s Betreuers<br />
folgen<strong>de</strong>n Jahrestag; <strong>de</strong>r Anspruch muss bis zum<br />
31.03. <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres geltend<br />
gemacht wer<strong>de</strong>n (§ 1835 a BGB).<br />
Beispiel: Ist die Bestellung etwa am<br />
15.01.2009 erfolgt, ist <strong>de</strong>r Anspruch am 15.01.2010<br />
entstan<strong>de</strong>n; er muss bis spätestens 31.03.2011 geltend<br />
gemacht wer<strong>de</strong>n. Bei einer Bestellung am<br />
20.12.2009 entsteht <strong>de</strong>r Anspruch am 20.12.2010,<br />
folglich erlischt er ebenfalls am 31.03.2011. Das<br />
Datum 31.03. ist <strong>de</strong>shalb für <strong>de</strong>n Anspruch auf<br />
Aufwandsentschädigung wichtig.<br />
Erhält <strong>de</strong>r Betreuer die jährliche pauschale<br />
Aufwandsentschädigung, zählt sie zum<br />
steuerpflichtigen Einkommen. Es kann sich <strong>de</strong>shalb<br />
empfehlen, alle Belege aufzuheben, auch<br />
wenn man nicht die Einzelabrechnung wählt, um<br />
ggf. gegenüber <strong>de</strong>m Finanzamt die Höhe <strong>de</strong>r Aufwendungen<br />
belegen zu können. Zur steuerlichen<br />
Behandlung <strong>de</strong>r Pauschalen hat das Bun<strong>de</strong>sfinanzministerium<br />
mit Schreiben vom 25.11.2008 <strong>de</strong>n<br />
Finanzämtern Hinweise zur Anwendung <strong>de</strong>r<br />
Steuervorschriften erteilt. Danach fallen die<br />
Pauschalen unter <strong>de</strong>n Freibetrag von 500,- EUR in<br />
§ 3 Nr. 26a EStG. Außer<strong>de</strong>m ist ein weiterer Freibetrag<br />
von 256,- EUR aus § 22 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen.<br />
Damit ist klargestellt, dass – auch<br />
ohne Nachweis <strong>de</strong>r Einzelaufwendungen – die Aufwandspauschalen<br />
für zwei ehrenamtlich geführte<br />
Betreuungen steuerfrei bleiben. Führt die Betreuungsperson<br />
dagegen mehr als zwei ehrenamtliche<br />
Betreuungen, überschreitet sie die Freigrenze,<br />
so dass es wichtig sein kann, die Höhe <strong>de</strong>r konkreten<br />
Aufwendungen gegenüber <strong>de</strong>m Finanzamt<br />
nachweisen zu können.<br />
Haftpflichtversicherung<br />
Der Betreuer hat <strong>de</strong>m Betreuten gegenüber<br />
für schuldhafte (vorsätzliche o<strong>de</strong>r fahrlässige)<br />
Pflichtverletzungen einzustehen. Auch das
23 Welche Rechte kann <strong>de</strong>r Betreuer geltend machen<br />
Unterlassen einer Handlung kann eine Scha<strong>de</strong>nsersatzpflicht<br />
auslösen. Aus diesem Grund ist für<br />
<strong>de</strong>n Betreuer <strong>de</strong>r Abschluss einer Haftpflichtversicherung<br />
ratsam. Der ehrenamtliche Betreuer<br />
kann die Kosten einer solchen Haftpflichtversicherung<br />
(außer Kfz-Haftpflicht) ersetzt verlangen.<br />
Möglicherweise wird er kostenlos in eine<br />
Gruppenversicherung einbezogen. Näheres ist<br />
beim Betreuungsgericht zu erfahren.<br />
Vergütung<br />
Betreuungen wer<strong>de</strong>n grundsätzlich<br />
ehrenamtlich und damit unentgeltlich geführt.<br />
Sie wer<strong>de</strong>n jedoch dann entgeltlich geführt, wenn<br />
das Gericht bei <strong>de</strong>r Bestellung <strong>de</strong>s Betreuers festgestellt<br />
hat, dass <strong>de</strong>r Betreuer die Betreuung<br />
berufsmäßig führt. In diesem Fall bestimmt sich<br />
die Höhe <strong>de</strong>r Vergütung nach <strong>de</strong>n Vorschriften<br />
<strong>de</strong>s Vormün<strong>de</strong>r- und Betreuervergütungsgesetzes<br />
(VBVG). Der Betreuer erhält je nach seiner beruflichen<br />
Qualifikation einen Stun<strong>de</strong>nsatz zwischen<br />
27,- und 44,- EUR; hierin ist <strong>de</strong>r Ersatz für seine<br />
Aufwendungen sowie eine anfallen<strong>de</strong> Umsatzsteuer<br />
bereits enthalten (§ 4 VBVG). Für die Führung<br />
<strong>de</strong>r Betreuung wer<strong>de</strong>n dabei je nach Dauer<br />
<strong>de</strong>r Betreuung und Aufenthalt <strong>de</strong>s Betreuten in<br />
einer Einrichtung o<strong>de</strong>r zu Hause pauschal zwischen<br />
zwei und sieben Stun<strong>de</strong>n pro Monat vergütet;<br />
ist <strong>de</strong>r Betreute nicht mittellos, sind im Monat<br />
pauschal zwischen zweieinhalb und achteinhalb<br />
Stun<strong>de</strong>n zu vergüten (§ 5 VBVG). Bei Mittellosigkeit<br />
<strong>de</strong>s Betreuten ist die Vergütung aus <strong>de</strong>r Staatskasse<br />
zu zahlen. Wird die Betreuung nicht von<br />
einem Berufsbetreuer geführt, so kann das Betreuungsgericht<br />
<strong>de</strong>m Betreuer ausnahmsweise<br />
gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen,<br />
soweit <strong>de</strong>r Umfang o<strong>de</strong>r die Schwierigkeit<br />
<strong>de</strong>r vom Betreuer zu erledigen<strong>de</strong>n Geschäfte dies<br />
rechtfertigen und <strong>de</strong>r Betreute nicht mittellos ist<br />
(§ 1836 Abs. 2 BGB).<br />
Soweit die Staatskasse Zahlungen an<br />
<strong>de</strong>n Betreuer erbringt, kann diese unter bestimmten<br />
Voraussetzungen Ersatz von <strong>de</strong>m Betreuten<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Erben verlangen. Dies kommt insbeson<strong>de</strong>re<br />
in Betracht, wenn <strong>de</strong>r zunächst mittellose<br />
Betreute später Vermögen (etwa aus Anlass<br />
einer Erbschaft) erwirbt. Einzelheiten hierzu<br />
können von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r zuständigen Rechtspfleger/<br />
Rechtspflegerin beim Betreuungsgericht erfragt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Hilfe durch Behör<strong>de</strong>n und Vereine<br />
In <strong>de</strong>r praktischen Arbeit mit <strong>de</strong>n<br />
Betroffenen kommt es vor allem darauf an, möglichst<br />
viele geeignete Menschen für die Übernahme<br />
einer Betreuung zu gewinnen. Es wird<br />
sich dabei vielfach um Angehörige, Freun<strong>de</strong>,<br />
Nachbarn o<strong>de</strong>r Berufskollegen von Betroffenen<br />
han<strong>de</strong>ln, teilweise aber auch um Mitbürger und<br />
Mitbürgerinnen, die diesen menschlich überaus<br />
wertvollen Dienst für Personen übernehmen, zu<br />
<strong>de</strong>nen sie zuvor keine Kontakte hatten.<br />
Es ist ein wichtiges Ziel <strong>de</strong>s Betreuungsgesetzes,<br />
dass die ehrenamtlichen Betreuer bei<br />
<strong>de</strong>r Erfüllung ihrer anspruchsvollen Tätigkeit<br />
nicht allein gelassen wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn dass für<br />
sie ein zuverlässiges System <strong>de</strong>r Begleitung, Beratung<br />
und Hilfe vorhan<strong>de</strong>n ist.<br />
Möglichkeiten zur Beratung bestehen<br />
sowohl beim Betreuungsgericht als auch bei <strong>de</strong>r<br />
zuständigen Behör<strong>de</strong>.<br />
Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa<br />
aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>s Zivilrechts, z.B. im Zusammenhang<br />
mit Genehmigungsvorbehalten o<strong>de</strong>r<br />
mit <strong>de</strong>r jährlichen Rechnungslegung, eher an<br />
das Gericht wen<strong>de</strong>n. Dagegen ist die zuständige<br />
Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Hauptansprechpartner, soweit es<br />
um eher praktische Fragen geht. Die Behör<strong>de</strong><br />
wird dabei Hinweise auf mögliche Hilfsangebote<br />
(z.B. allgemeiner Sozialdienst, Einsatz von Haushaltshilfen,<br />
fahrbarer Mittagstisch, Gemein<strong>de</strong>schwestern,<br />
Sozialstationen, Vermittlung von<br />
Heim plätzen) geben, vielleicht solche Hilfen<br />
auch vermitteln können.<br />
Gera<strong>de</strong> am Anfang seiner Tätigkeit<br />
wird <strong>de</strong>r Betreuer auf Beratung beson<strong>de</strong>ren<br />
Wert legen. Daher ist es wichtig, dass er in seine<br />
Aufgaben eingeführt wird, wobei die zuständige<br />
Behör<strong>de</strong> für ein ausreichen<strong>de</strong>s Einführungs- und<br />
Fortbildungsangebot zu sorgen hat. Im Rahmen<br />
entsprechen<strong>de</strong>r Veranstaltungen können nicht<br />
nur Rechtsfragen <strong>de</strong>r Betreuung und die verschie<strong>de</strong>nen<br />
Hilfsangebote, son<strong>de</strong>rn auch Regeln<br />
für <strong>de</strong>n Umgang mit <strong>de</strong>n Betroffenen besprochen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Eine wichtige Rolle kommt nach <strong>de</strong>m<br />
Betreuungsgesetz <strong>de</strong>n Betreuungsvereinen zu.<br />
Hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />
<strong>de</strong>r Vereine sollen – in Ergänzung <strong>de</strong>s Angebots<br />
von Gerichten und Behör<strong>de</strong>n – die Betreuer bera-
24 Gerichtliches Verfahren<br />
ten und sie bei <strong>de</strong>r Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />
unterstützen. Außer<strong>de</strong>m ist es wünschenswert,<br />
dass <strong>de</strong>n Betreuern die Möglichkeit gegeben<br />
wird, an einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch<br />
mit an<strong>de</strong>ren Betreuern teilzunehmen.<br />
Auskünfte über Betreuungsvereine wird die<br />
zuständige Behör<strong>de</strong> erteilen können.<br />
Die Beratungsmöglichkeiten bei Betreuungsvereinen<br />
und Betreuungsbehör<strong>de</strong>n stehen<br />
auch <strong>de</strong>n Vorsorgebevollmächtigten offen.<br />
G e r i c h t l i c h e s Ve r f a h r e n<br />
Verfahren <strong>de</strong>r Betreuerbestellung<br />
■ Einleitung <strong>de</strong>s Verfahrens<br />
Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht<br />
bestellt. Der Betroffene kann dies selbst<br />
beantragen. Wer körperlich behin<strong>de</strong>rt ist, kann<br />
nur auf seinen Antrag hin einen Betreuer erhalten.<br />
In allen an<strong>de</strong>ren Fällen entschei<strong>de</strong>t das<br />
Gericht auch ohne Antrag <strong>de</strong>s Betroffenen von<br />
Amts wegen. Dritte (etwa Familienangehörige,<br />
Nachbarn o<strong>de</strong>r auch Behör<strong>de</strong>n) können <strong>de</strong>m<br />
Gericht eine entsprechen<strong>de</strong> Anregung geben.<br />
■ Zuständiges Gericht<br />
Für die Betreuerbestellung ist in erster<br />
Linie das Amtsgericht zuständig, in <strong>de</strong>ssen Bezirk<br />
<strong>de</strong>r Betroffene zur Zeit <strong>de</strong>r Antragstellung seinen<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat, wo er sich also<br />
hauptsächlich aufhält.<br />
■ Stellung <strong>de</strong>s Betroffenen<br />
Der Betroffene ist in je<strong>de</strong>m Fall verfahrensfähig,<br />
d.h. er kann selbst Anträge stellen und<br />
Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen<br />
einlegen. Der Betroffene soll <strong>de</strong>shalb vom<br />
Betreuungsgericht über <strong>de</strong>n möglichen Verlauf<br />
<strong>de</strong>s Verfahrens unterrichtet wer<strong>de</strong>n.<br />
■ Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />
Soweit dies zur Wahrnehmung <strong>de</strong>r<br />
Interessen <strong>de</strong>s Betroffenen erfor<strong>de</strong>rlich ist, bestellt<br />
das Gericht ihm einen Pfleger für das Verfahren.<br />
Er soll <strong>de</strong>n Betroffenen im Verfahren<br />
unterstützen, z.B. ihm die einzelnen Verfahrensschritte,<br />
<strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Mitteilungen <strong>de</strong>s Gerichts<br />
und die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Angelegenheit erläutern.<br />
Erkennbare Anliegen <strong>de</strong>s Betroffenen hat er –<br />
soweit sie mit <strong>de</strong>ssen Interessen vereinbar sind –<br />
<strong>de</strong>m Gericht zu unterbreiten, damit diese<br />
Wünsche in die Entscheidung <strong>de</strong>s Gerichts mit<br />
einfließen können.<br />
Als Verfahrenspfleger sollen vorrangig<br />
ehrenamtlich tätige Personen bestellt wer<strong>de</strong>n,<br />
z.B. Vertrauenspersonen aus <strong>de</strong>m Familien-,<br />
Freun<strong>de</strong>s- und Bekanntenkreis. Soweit keine<br />
geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung<br />
steht, kann zum Verfahrenspfleger auch bestellt<br />
wer<strong>de</strong>n, wer Verfahrenspflegschaften berufsmäßig<br />
führt, insbeson<strong>de</strong>re Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />
von Betreuungsvereinen, Bedienstete<br />
<strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen.<br />
■ Persönliche Anhörung <strong>de</strong>s<br />
Betroffenen<br />
Das Gericht muss vor einer Entscheidung<br />
in Betreuungssachen <strong>de</strong>n Betroffenen – von<br />
wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich<br />
anhören und sich einen persönlichen Eindruck<br />
von ihm verschaffen. Dadurch soll sichergestellt<br />
wer<strong>de</strong>n, dass sich das Gericht hinreichend über
25 Gerichtliches Verfahren<br />
die Persönlichkeit <strong>de</strong>s Betroffenen informiert.<br />
Den persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in<br />
<strong>de</strong>r üblichen Umgebung <strong>de</strong>s Betroffenen verschaffen,<br />
wenn er es verlangt o<strong>de</strong>r wenn es <strong>de</strong>r<br />
Sachaufklärung dient. Gegen seinen Willen soll<br />
<strong>de</strong>r Betroffene jedoch nicht in seiner Privatsphäre<br />
gestört wer<strong>de</strong>n. Wi<strong>de</strong>rspricht er daher einem<br />
Besuch <strong>de</strong>s Richters/<strong>de</strong>r Richterin, so fin<strong>de</strong>t die<br />
Anhörung im Gericht statt. In geeigneten Fällen<br />
weist das Gericht <strong>de</strong>n Betroffenen auf die Möglichkeit<br />
<strong>de</strong>r Vorsorgevollmacht hin (s. Seite 7) und<br />
erörtert mit ihm <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>s Aufgabenkreises<br />
und die Frage, welche Person o<strong>de</strong>r Stelle als<br />
Betreuer in Betracht kommt.<br />
Zur Anhörung ist, sofern ein Verfahrenspfleger<br />
bestellt ist, dieser hinzuzuziehen. Das<br />
Gericht kann auch bereits in dieser Phase <strong>de</strong>s<br />
Verfahrens einen Sachverständigen anhören.<br />
Das Gericht hört die Betreuungsbehör<strong>de</strong><br />
an, wenn es <strong>de</strong>r Betroffene verlangt o<strong>de</strong>r es <strong>de</strong>r<br />
Sachaufklärung dient. Ferner können im Interesse<br />
<strong>de</strong>s Betroffenen <strong>de</strong>ssen Ehegatte o<strong>de</strong>r Lebenspartner,<br />
sowie <strong>de</strong>ssen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern,<br />
Abkömmlinge, Geschwister angehört<br />
wer<strong>de</strong>n, soweit diese am Verfahren beteiligt sind.<br />
Eine Person seines Vertrauens ist ebenfalls anzuhören,<br />
wenn dies ohne erhebliche Verzögerung<br />
möglich ist.<br />
■ Sachverständigengutachten<br />
Ein Betreuer darf – von Ausnahmefällen<br />
abgesehen – nur bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt<br />
darf nur dann angeordnet wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten<br />
über die Notwendigkeit und <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r<br />
Betreuung sowie die voraussichtliche Dauer <strong>de</strong>r<br />
Maßnahme eingeholt hat. Der Sachverständige<br />
ist verpflichtet, vor <strong>de</strong>r Erstattung seines Gutachtens<br />
<strong>de</strong>n Betroffenen persönlich zu untersuchen<br />
o<strong>de</strong>r zu befragen. Ein ärztliches Zeugnis kann u.<br />
a. im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers<br />
genügen, wenn <strong>de</strong>r Betroffene die Bestellung<br />
eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung<br />
verzichtet hat und die Einholung <strong>de</strong>s Gutachtens<br />
insbeson<strong>de</strong>re im Hinblick auf <strong>de</strong>n Umfang<br />
<strong>de</strong>s Aufgabenkreises <strong>de</strong>s Betreuers unverhältnismäßig<br />
wäre. Ebenso ist im Verfahren zur Betreuerbestellung<br />
die Verwendung eines bestehen<strong>de</strong>n<br />
ärztlichen Gutachtens <strong>de</strong>s Medizinischen Dienstes<br />
<strong>de</strong>r Krankenversicherung möglich, wenn dadurch<br />
festgestellt wer<strong>de</strong>n kann, inwieweit bei <strong>de</strong>m<br />
Betroffenen infolge einer psychischen Krankheit<br />
o<strong>de</strong>r einer geistigen o<strong>de</strong>r seelischen Behin<strong>de</strong>rung<br />
die Voraussetzungen für die Bestellung eines<br />
Betreuers vorliegen. Ein solches Gutachten darf<br />
nur mit Einwilligung <strong>de</strong>s Betroffenen bzw. <strong>de</strong>s<br />
Verfahrenspflegers verwertet wer<strong>de</strong>n.<br />
■ Bekanntmachung, Wirksamkeit,<br />
Betreuerurkun<strong>de</strong><br />
Die Entscheidung ist <strong>de</strong>m Betroffenen,<br />
<strong>de</strong>m Betreuer, <strong>de</strong>m Verfahrenspfleger und <strong>de</strong>r<br />
Betreuungsbehör<strong>de</strong> bekannt zu geben. Wirksamkeit<br />
erlangt die Entscheidung in <strong>de</strong>r Regel mit <strong>de</strong>r<br />
Bekanntgabe an <strong>de</strong>n Betreuer.<br />
Der Betreuer wird vom Gericht (Rechtspfleger/Rechtspflegerin)<br />
mündlich verpflichtet;<br />
er erhält eine Urkun<strong>de</strong> über seine Bestellung.<br />
Diese Urkun<strong>de</strong> dient auch als Ausweis für die<br />
Vertretungsmöglichkeit. Sie ist sorgfältig aufzubewahren.<br />
Im Zweifel ist sie zusammen mit <strong>de</strong>m<br />
Personalausweis zu verwen<strong>de</strong>n, da sie kein Lichtbild<br />
enthält. Die Urkun<strong>de</strong> sollte nicht im Original<br />
an Dritte übersandt wer<strong>de</strong>n; Ablichtungen o<strong>de</strong>r<br />
beglaubigte Ablichtungen reichen dafür in <strong>de</strong>r<br />
Regel aus. Nach Beendigung <strong>de</strong>r Betreuung ist<br />
die Urkun<strong>de</strong> an das Gericht zurückzugeben.<br />
■ Einstweilige Anordnung<br />
Das beschriebene Verfahren, das eine<br />
umfassen<strong>de</strong> Ermittlungstätigkeit <strong>de</strong>s Gerichts<br />
erfor<strong>de</strong>rt, nimmt gewisse Zeit in Anspruch. Häufig<br />
muss jedoch rasch gehan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n. Dann kann<br />
das Gericht in einem vereinfachten Verfahren<br />
durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen<br />
Betreuer bestellen, einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt<br />
anordnen, einen Betreuer entlassen<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Aufgabenkreis <strong>de</strong>s bestellten Betreuers<br />
vorläufig erweitern. Eilmaßnahmen sind<br />
allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen<br />
zulässig und treten nach 6 Monaten außer<br />
Kraft. Nach Anhörung eines Sachverständigen<br />
kann eine weitere einstweilige Anordnung erlassen<br />
wer<strong>de</strong>n, eine Gesamtdauer von einem Jahr<br />
darf jedoch nicht überschritten wer<strong>de</strong>n.
26 Gerichtliches Verfahren<br />
In beson<strong>de</strong>rs eiligen Fällen kann das<br />
Gericht anstelle eines Betreuers, solange dieser<br />
noch nicht bestellt ist o<strong>de</strong>r wenn er seine Pflichten<br />
nicht erfüllen kann, selbst die notwendigen Maßnahmen<br />
treffen.<br />
■ Rechtsmittel<br />
Als Rechtsmittel kommt die Beschwer<strong>de</strong>,<br />
in Betracht, die binnen einer Frist von einem<br />
Monat o<strong>de</strong>r in bestimmten Fällen auch innerhalb<br />
einer Frist von 2 Wochen eingelegt wer<strong>de</strong>n muss.<br />
Gegen die Entscheidung <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>gerichts<br />
ist in Betreuungssachen zur Bestellung<br />
eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung,<br />
zur Anordnung o<strong>de</strong>r Aufhebung eines Einwilligungsvorbehaltes<br />
und in Unterbringungssachen<br />
mit freiheitsentziehen<strong>de</strong>n Maßnahmen die Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />
zum Bun<strong>de</strong>sgerichtshof möglich.<br />
Gegen an<strong>de</strong>re Entscheidungen <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>gerichts<br />
ist die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> nur nach Zulassung<br />
durch das Beschwer<strong>de</strong>gericht statthaft.<br />
Welches Rechtsmittel im Einzelfall in<br />
Betracht kommt, wo und auf welche Weise es<br />
einzulegen ist, ergibt sich aus <strong>de</strong>r Rechtsmittelbelehrung,<br />
die das Gericht seiner Entscheidung<br />
beizufügen hat.<br />
Das Unterbringungsverfahren<br />
Durch das Betreuungsgesetz ist ein einheitliches<br />
Verfahren sowohl für die (zivilrechtliche)<br />
Unterbringung durch <strong>de</strong>n Betreuer wie für<br />
die (öffentlich-rechtliche) Unterbringung nach<br />
<strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sgesetzen über die Unterbringung psychisch<br />
Kranker eingeführt wor<strong>de</strong>n. Es gelten hier<br />
ähnliche Grundsätze wie im Verfahren <strong>de</strong>r<br />
Betreuerbestellung.<br />
Wird eine Unterbringung genehmigt<br />
o<strong>de</strong>r vom Gericht angeordnet, so ist die Dauer <strong>de</strong>r<br />
Unterbringung auf höchstens ein Jahr, bei offensichtlich<br />
langer Unterbringungsbedürftigkeit auf<br />
höchstens zwei Jahre zu befristen. Eine Verlängerung<br />
ist möglich. Beruht die Unterbringung<br />
auf einer einstweiligen Anordnung, so darf sie<br />
eine Gesamtdauer von 3 Monaten nicht überschreiten.<br />
Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens<br />
Für die Führung <strong>de</strong>r Betreuung wer<strong>de</strong>n<br />
Kosten <strong>de</strong>s Gerichts (Gebühren und Auslagen, insbeson<strong>de</strong>re<br />
die Dokumentenpauschale und Sachverständigenauslagen)<br />
nur erhoben, wenn das<br />
Vermögen <strong>de</strong>s Betreuten nach Abzug <strong>de</strong>r Verbindlichkeiten<br />
mehr als 25.000,- EUR beträgt.<br />
Nicht berücksichtigt wird dabei ein angemessenes<br />
Hausgrundstück, wenn das Haus <strong>de</strong>s betreuten<br />
Menschen, <strong>de</strong>m nicht getrennt leben<strong>de</strong>n<br />
Ehegatten bzw. Lebenspartner o<strong>de</strong>r seinem min<strong>de</strong>rjährigen<br />
unverheirateten Kind allein o<strong>de</strong>r<br />
zusammen mit Angehörigen ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />
bewohnt wird und nach seinem Tod weiter<br />
bewohnt wer<strong>de</strong>n soll. Als Jahresgebühr für eine<br />
auf Dauer angelegte Betreuung wer<strong>de</strong>n vom<br />
25.000,- EUR übersteigen<strong>de</strong>n Vermögen 5,- EUR<br />
für je<strong>de</strong> angefangenen 5.000,- EUR, min<strong>de</strong>stens<br />
aber 50,- EUR erhoben. Ist Gegenstand <strong>de</strong>r Betreuung<br />
nur ein Teil <strong>de</strong>s Vermögens, ist höchstens<br />
dieser Teil <strong>de</strong>s Vermögens bei <strong>de</strong>r Berechnung<br />
<strong>de</strong>r Gebühr zu berücksichtigen. Ist vom Aufgabenkreis<br />
nicht unmittelbar das Vermögen erfasst,<br />
beschränkt sich also <strong>de</strong>r Wirkungskreis <strong>de</strong>s<br />
Betreuers z.B. auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht,<br />
beträgt die Gebühr 200,- EUR, jedoch nicht<br />
mehr als die Gebühr, die für eine Betreuung<br />
(auch) hinsichtlich <strong>de</strong>s gesamten Vermögens zu<br />
erheben wäre.<br />
In Unterbringungssachen fallen keine<br />
Gerichtsgebühren an, Auslagen wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m<br />
Betroffenen nur in sehr eingeschränktem Umfang<br />
und bei entsprechen<strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit<br />
erhoben. Wenn eine Betreuungs- o<strong>de</strong>r Unterbringungsmaßnahme<br />
abgelehnt, als ungerechtfertigt<br />
aufgehoben, eingeschränkt o<strong>de</strong>r das<br />
Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme<br />
been<strong>de</strong>t wird, kann das Gericht die außergerichtlichen<br />
Auslagen <strong>de</strong>s Betroffenen (insbeson<strong>de</strong>re<br />
die Anwaltskosten) <strong>de</strong>r Staatskasse auferlegen.<br />
Die Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens können in diesen<br />
Fällen auch einem nicht am Verfahren beteiligten<br />
Dritten auferlegt wer<strong>de</strong>n, soweit er die<br />
Tätigkeit <strong>de</strong>s Gerichts veranlasst hat und ihn ein<br />
grobes Verschul<strong>de</strong>n trifft.
27 A N H A N G Die Vorsorgevollmacht – Erläuterungen<br />
A N H A N G<br />
D i e Vo r s o r g e v o l l m a c h t – E r l ä u t e r u n g e n<br />
1. Wofür sollte ich Vorsorge<br />
treffen Was kann schon passieren<br />
Je<strong>de</strong>r von uns kann durch Unfall, Krankheit<br />
o<strong>de</strong>r Alter in die Lage kommen, dass er wichtige<br />
Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr<br />
selbstverantwortlich regeln kann. Sie sollten sich<br />
für diesen Fall einmal gedanklich mit folgen<strong>de</strong>n<br />
Fragen befassen:<br />
■<br />
■<br />
■<br />
Was wird, wenn ich auf die Hilfe an<strong>de</strong>rer<br />
angewiesen bin<br />
Wer han<strong>de</strong>lt und entschei<strong>de</strong>t für mich<br />
Wird dann mein Wille auch beachtet<br />
wer<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r noch konkreter gefragt:<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
Wer erledigt meine Bankgeschäfte<br />
Wer kümmert sich um meine Behör<strong>de</strong>nund<br />
Versicherungsangelegenheiten<br />
Wer organisiert für mich nötige ambulante<br />
Hilfen<br />
Wer sucht für mich einen Platz in einem<br />
Senioren- o<strong>de</strong>r Pflegeheim<br />
Wer kündigt meine Wohnung o<strong>de</strong>r<br />
meinen Telefonanschluss<br />
2. Aber ich habe doch<br />
Angehörige! Mein Ehepartner o<strong>de</strong>r<br />
meine Kin<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n sich doch um<br />
mich und meine Angelegenheiten<br />
kümmern<br />
Natürlich wer<strong>de</strong>n Ihre Angehörigen<br />
Ihnen – hoffentlich – beistehen, wenn Sie selbst<br />
wegen Unfall, Krankheit, Behin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r<br />
einem Nachlassen <strong>de</strong>r geistigen Kräfte im Alter<br />
Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln<br />
können. Wenn aber rechtsverbindliche Erklärungen<br />
o<strong>de</strong>r Entscheidungen gefor<strong>de</strong>rt sind,<br />
können we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ehepartner/die Ehepartnerin<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Lebenspartner/die Lebenspartnerin<br />
noch die Kin<strong>de</strong>r Sie gesetzlich vertreten. In<br />
unserem Recht haben nur Eltern gegenüber<br />
ihren min<strong>de</strong>rjährigen Kin<strong>de</strong>rn ein umfassen<strong>de</strong>s<br />
Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung<br />
und Vertretung in allen Angelegenheiten.<br />
Für einen Volljährigen/eine Volljährige können<br />
hingegen die Angehörigen nur in zwei Fällen<br />
entschei<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Erklärungen abgeben: Entwe<strong>de</strong>r<br />
aufgrund einer rechtsgeschäftlichen<br />
Vollmacht o<strong>de</strong>r wenn sie gerichtlich bestellte<br />
Betreuer sind.<br />
Näheres zum Begriff <strong>de</strong>r Vollmacht und<br />
<strong>de</strong>r durch sie entstehen<strong>de</strong>n Rechtsbeziehungen<br />
fin<strong>de</strong>n Sie auf S. 34. Dort wird auch <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r<br />
Betreuungsverfügung im Unterschied zur Vollmacht<br />
erklärt.<br />
■<br />
■<br />
Wie wer<strong>de</strong> ich ärztlich versorgt<br />
Wer entschei<strong>de</strong>t bei Operationen und<br />
medizinischen Maßnahmen<br />
3. Was spricht für eine Vollmacht<br />
zur Vorsorge<br />
und überhaupt:<br />
■<br />
Wer kümmert sich um meine persönlichen<br />
Wünsche und Bedürfnisse<br />
Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht<br />
Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie<br />
benennen eine o<strong>de</strong>r mehrere Personen Ihres Vertrauens,<br />
die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu<br />
Dies sind nur einige von vielen Gesichtspunkten,<br />
die Sie beschäftigen sollten.
28 A N H A N G Die Vorsorgevollmacht – Erläuterungen<br />
han<strong>de</strong>ln. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen<br />
Wünschen und Bedürfnissen leiten<br />
lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, wie<br />
Ihre Angelegenheiten geregelt wer<strong>de</strong>n sollen. Es<br />
ist zweckmäßig, die gewünschten Bevollmächtigten<br />
(z. B. Angehörige o<strong>de</strong>r Freun<strong>de</strong>) nach Möglichkeit<br />
bereits bei <strong>de</strong>r Abfassung <strong>de</strong>r Vollmacht<br />
mit einzubeziehen. Der Bevollmächtigte wird<br />
nicht vom Gericht beaufsichtigt, er ist <strong>de</strong>m Gericht<br />
daher nicht rechenschaftspflichtig.<br />
4. Was ist eine Generalvollmacht<br />
Genügt sie zur Vorsorge<br />
Eine Generalvollmacht kann etwa "zur Vertretung<br />
in allen Angelegenheiten" ermächtigen. Eine<br />
solche allgemeine Formulierung <strong>de</strong>ckt aber mehrere<br />
wichtige Fälle nicht ab:<br />
■<br />
■<br />
■<br />
Die bevollmächtigte Person kann an<br />
Ihrer Stelle keiner ärztlichen Untersuchung,<br />
einer Heilbehandlung o<strong>de</strong>r<br />
einem medizinischen Eingriff zustim<br />
men, wenn hierbei Lebensgefahr besteht<br />
(etwa bei einer Herzoperation) o<strong>de</strong>r ein<br />
schwerer, länger andauern<strong>de</strong>r Gesundheitsscha<strong>de</strong>n<br />
zu erwarten ist (z.B. bei<br />
einer Amputation).<br />
Die bevollmächtigte Person kann an<br />
Ihrer Stelle nicht in eine zu Ihrem Schutz<br />
notwendige geschlossene Unterbringung<br />
o<strong>de</strong>r in eine an<strong>de</strong>re freiheitsbeschränken<strong>de</strong><br />
Maßnahme (etwa ein Bettgitter)<br />
einwilligen.<br />
Die bevollmächtigte Person kann an<br />
Ihrer Stelle nicht in eine Organspen<strong>de</strong><br />
einwilligen.<br />
In diesen Fällen verlangt das Gesetz,<br />
dass die schriftliche Vollmacht diese Befugnisse<br />
ausdrücklich bezeichnet. Eine „Generalvollmacht"<br />
genügt also nicht. Außer<strong>de</strong>m braucht die bevollmächtigte<br />
Person in <strong>de</strong>n ersten bei<strong>de</strong>n Fallgruppen<br />
für ihre Entscheidung die Genehmigung <strong>de</strong>s<br />
Betreuungsgerichts. In <strong>de</strong>r ersten Fallgruppe ist<br />
diese Genehmigung nicht erfor<strong>de</strong>rlich, wenn zwischen<br />
<strong>de</strong>m Bevollmächtigten und behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>m<br />
Arzt Einvernehmen über <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s Vollmachtgebers<br />
besteht.<br />
Ferner ist zu beachten, dass in einigen<br />
ausländischen Staaten die bevollmächtigte<br />
Person nur in Angelegenheiten han<strong>de</strong>ln darf, die<br />
in <strong>de</strong>r Vollmacht ausdrücklich benannt sind.<br />
Es empfiehlt sich, in <strong>de</strong>r Vollmacht<br />
genau zu bezeichnen, wozu sie im Einzelnen<br />
ermächtigen soll.<br />
Grundsätzlich ist es möglich, die Vollmacht<br />
nur auf bestimmte Aufgabengebiete zu<br />
beschränken (z.B. nur für <strong>de</strong>n Gesundheitsbereich).<br />
Dies be<strong>de</strong>utet aber, dass im Bedarfsfall für die<br />
an<strong>de</strong>ren Aufgaben möglicherweise eine Betreuerbestellung<br />
erfor<strong>de</strong>rlich wird (vgl. unten zu<br />
Fragen 6 und 10). Selbst wenn die bevollmächtigte<br />
Person vom Gericht auch für die ergänzen<strong>de</strong>n<br />
Aufgaben <strong>de</strong>r Betreuung ausgewählt wer<strong>de</strong>n<br />
kann: Ein Nebeneinan<strong>de</strong>r von Vollmacht und<br />
Betreuung sollte besser vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Sind<br />
Bevollmächtigter und Betreuer nicht dieselbe<br />
Person, kann dies auch zu Konflikten führen.<br />
5. Muss eine solche Vollmacht<br />
eine bestimmte Form haben<br />
Schon aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Klarheit und<br />
Beweiskraft ist eine schriftliche Abfassung notwendig.<br />
Die Vollmacht zur Vorsorge muss nicht<br />
handschriftlich verfasst sein (in diesem Fall wäre<br />
allerdings die Gefahr <strong>de</strong>r Fälschung geringer;<br />
außer<strong>de</strong>m lässt sich späteren Zweifeln an <strong>de</strong>r Geschäftsfähigkeit<br />
<strong>de</strong>s Vollmachtausstellers eher<br />
begegnen, wenn <strong>de</strong>r Text vollständig eigenhändig<br />
geschrieben wor<strong>de</strong>n ist). Sie können eine Vollmacht<br />
auch mit Maschine schreiben o<strong>de</strong>r von<br />
einer an<strong>de</strong>ren Person schreiben lassen. Schließlich<br />
können Sie sich auch eines geeigneten Vordruckmusters<br />
bedienen. Ort, Datum und vollständige<br />
eigenhändige Unterschrift dürfen jedoch<br />
keinesfalls fehlen.<br />
Bei <strong>de</strong>r Abfassung einer Vollmacht können<br />
Sie selbstverständlich anwaltlichen o<strong>de</strong>r notariellen<br />
Rat einholen. Dies ist beson<strong>de</strong>rs dann zu<br />
empfehlen, wenn Sie z B. umfangreiches Vermögen<br />
besitzen, mehrere Bevollmächtigte einsetzen<br />
o<strong>de</strong>r neben <strong>de</strong>r Vollmacht eingehen<strong>de</strong> Handlungs-
29 A N H A N G Die Vorsorgevollmacht – Erläuterungen<br />
anweisungen an <strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die Bevollmächtigten<br />
festlegen wollen. Die notarielle Beurkundung<br />
sollte je<strong>de</strong>nfalls dann erfolgen, wenn Ihre Vollmacht<br />
auch unwi<strong>de</strong>rruflich zum Erwerb o<strong>de</strong>r zur<br />
Veräußerung von Grundstücken o<strong>de</strong>r Eigentumswohnungen<br />
o<strong>de</strong>r zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen<br />
berechtigen soll. Durch eine notarielle<br />
Beurkundung können darüber hinaus spätere<br />
Zweifel an <strong>de</strong>r Wirksamkeit <strong>de</strong>r Vollmacht vermie<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n. Hilfe bei <strong>de</strong>r Formulierung einer<br />
Vollmacht können Sie auch bei <strong>de</strong>n Betreuungsvereinen<br />
erhalten. Über <strong>de</strong>ren konkrete Angebote<br />
informieren Sie sich bitte vor Ort.<br />
Sie können Ihre Unterschrift unter <strong>de</strong>r<br />
Vollmacht auch durch die Betreuungsbehör<strong>de</strong><br />
beglaubigen lassen (in Ba<strong>de</strong>n-Württemberg auch<br />
durch <strong>de</strong>n Ratsschreiber in Gemein<strong>de</strong>n, die einen<br />
solchen bestellt haben, in Hessen und Rheinland-<br />
Pfalz durch die Ortsgerichte). Selbstverständlich<br />
kann auch <strong>de</strong>r Notar Ihre Unterschrift beglaubigen.<br />
Mit <strong>de</strong>r Beglaubigung können Sie Zweifel an<br />
<strong>de</strong>r Echtheit und I<strong>de</strong>ntität Ihrer Unterschrift<br />
beseitigen. Damit können sich künftige Vertragspartner<br />
eher darauf verlassen, dass die Vollmacht<br />
wirklich von Ihnen stammt und nicht gefälscht<br />
wur<strong>de</strong>.<br />
Weitere Hinweise zur notariellen<br />
Mitwirkung bei <strong>de</strong>r Abfassung einer Vollmacht<br />
fin<strong>de</strong>n Sie auf S. 34, 35.<br />
6. Habe ich einen zuverlässigen<br />
Bevollmächtigten o<strong>de</strong>r muss ich einen<br />
Missbrauch <strong>de</strong>r Vollmacht befürchten<br />
Eine Vollmacht zur Vorsorge gibt – je<br />
nach ihrem Umfang – <strong>de</strong>m Bevollmächtigten<br />
gegebenenfalls weitreichen<strong>de</strong> Befugnisse. Deshalb<br />
ist die wichtigste Voraussetzung hierfür Ihr<br />
Vertrauen zu <strong>de</strong>r Person, die Sie womöglich bis zu<br />
Ihrem Lebensen<strong>de</strong> mit dieser Vollmacht ausstatten<br />
wollen.<br />
Person Ihres Vertrauens wird in <strong>de</strong>r<br />
Regel ein Angehöriger o<strong>de</strong>r eine Ihnen sonst sehr<br />
nahestehen<strong>de</strong> Person sein. Sollten Sie erwägen,<br />
eine Person zu bevollmächtigen, die eine solche<br />
Tätigkeit nicht unentgeltlich anbietet, muss sichergestellt<br />
sein, dass es dieser Person nach <strong>de</strong>m<br />
Rechtsdienstleistungsgesetz gestattet ist, solche<br />
Geschäfte wahrzunehmen. Dies ist z.B. bei einer<br />
Rechtsanwältin o<strong>de</strong>r einem Rechtsanwalt <strong>de</strong>r<br />
Fall.<br />
Auch bei Bevollmächtigung einer Vertrauensperson<br />
müssen Sie nicht auf Vorkehrungen<br />
gegen Missbrauch verzichten (z.B. Kontrollbzw.<br />
Wi<strong>de</strong>rrufsrecht für Dritte o<strong>de</strong>r Bestellung<br />
mehrerer Bevollmächtigter).<br />
Sie können für verschie<strong>de</strong>ne Aufgabengebiete<br />
(z.B. Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten)<br />
jeweils eine eigene bevollmächtigte<br />
Person einsetzen. Allerdings benötigt<br />
dann je<strong>de</strong> eine eigene Vollmachtsurkun<strong>de</strong>. Dazu<br />
können Sie das am En<strong>de</strong> dieser Broschüre zu fin<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
Muster zur Vorsorgevollmacht mehrfach<br />
verwen<strong>de</strong>n.<br />
Wenn Sie mehrere Bevollmächtigte mit<br />
<strong>de</strong>mselben Aufgabengebiet betrauen, besteht<br />
allerdings die Gefahr, dass die unterschiedlichen<br />
Personen verschie<strong>de</strong>ner Meinung sind, was die<br />
Wahrnehmung Ihrer Interessen gefähr<strong>de</strong>n kann.<br />
Sie können die Vollmacht aber auch so<br />
erteilen, dass mehrere Bevollmächtigte Sie nur<br />
gemeinsam vertreten dürfen. Dies können Sie<br />
etwa bei Angelegenheiten vorsehen, die Ihnen<br />
beson<strong>de</strong>rs wichtig sind (Beispiel: Für die bei einer<br />
Haushaltsauflösung notwendigen Rechtsgeschäfte<br />
dürfen Ihre bei<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>r nur gemeinsam<br />
han<strong>de</strong>ln). Die Bevollmächtigten sind dann<br />
allerdings nur handlungsfähig, wenn sie sich<br />
einigen können.<br />
Für <strong>de</strong>n Fall, dass die von Ihnen bevollmächtigte<br />
Person "im Ernstfall" verhin<strong>de</strong>rt ist,<br />
sollte möglichst eine weitere Vertrauensperson<br />
als Ersatzbevollmächtigter zur Verfügung stehen.<br />
Dass diese Person nur bei Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />
eigentlichen Bevollmächtigten für Sie han<strong>de</strong>ln<br />
darf, sollte intern abgesprochen wer<strong>de</strong>n. Im Text<br />
<strong>de</strong>r Vollmacht wäre eine solche Einschränkung<br />
fehl am Platz (vgl. die Hinweise auf S. 30). Am besten<br />
gehen Sie also folgen<strong>de</strong>rmaßen vor: Sie erteilen<br />
Ihrer Vertrauensperson und <strong>de</strong>rjenigen<br />
Person, die diese im Notfall vertreten soll (Ihrem<br />
Ersatzbevollmächtigten) jeweils eine uneingeschränkte<br />
Vollmacht, z.B. in<strong>de</strong>m Sie das Musterformular<br />
mehrfach verwen<strong>de</strong>n. Intern sprechen<br />
Sie mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten und <strong>de</strong>m
30 A N H A N G Die Vorsorgevollmacht – Erläuterungen<br />
Ersatzbevollmächtigten ab, dass <strong>de</strong>r Ersatzbevollmächtigte<br />
nur han<strong>de</strong>lt, wenn die/<strong>de</strong>r erste<br />
Bevollmächtigte verhin<strong>de</strong>rt ist.<br />
Sie können in <strong>de</strong>r Vollmacht auch vorsehen,<br />
dass die bevollmächtigte Person weiteren<br />
Personen Untervollmacht erteilen darf, die Sie<br />
dann im Bedarfsfall vertreten können. Damit<br />
legen Sie die Entscheidung über die Untervollmacht<br />
aber in die Hän<strong>de</strong> Ihrer Vertrauensperson.<br />
7. Wo bewahre ich die<br />
Vollmachtsurkun<strong>de</strong> auf und muss ich<br />
die Vollmacht registrieren lassen<br />
Die Vollmacht sollte zu Ihrer Sicherheit<br />
so erteilt wer<strong>de</strong>n, dass die bevollmächtigte Person<br />
die Vollmachtsurkun<strong>de</strong> bei Vornahme eines<br />
Rechtsgeschäfts im Original vorzulegen hat. Dazu<br />
ist ein entsprechen<strong>de</strong>r Hinweis in <strong>de</strong>r Vollmachtsurkun<strong>de</strong><br />
erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Handlungsfähig ist die von Ihnen bevollmächtigte<br />
Person dann nur, wenn sie die Vollmachtsurkun<strong>de</strong><br />
im Original vorweisen kann.<br />
Sorgen Sie <strong>de</strong>shalb stets dafür, dass die Vollmachtsurkun<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Berechtigten zur Verfügung<br />
steht, wenn sie benötigt wird.<br />
■<br />
Hierzu gibt es verschie<strong>de</strong>ne<br />
Möglichkeiten:<br />
Sie verwahren die Vollmachtsurkun<strong>de</strong><br />
an einem im Ernstfall leicht zugänglichen<br />
Ort, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r/die Bevollmächtigte<br />
kennt (z. B. in Ihrem häuslichen Schreibtisch).<br />
■<br />
■<br />
■<br />
Sie übergeben die Vollmachtsurkun<strong>de</strong><br />
einer an<strong>de</strong>ren Vertrauensperson zur<br />
treuhän<strong>de</strong>rischen Verwahrung mit <strong>de</strong>r<br />
Auflage, sie <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Bevollmächtigten<br />
im Bedarfsfall auszuhändigen.<br />
Bei einer notariellen Vollmacht können<br />
Sie auch an folgen<strong>de</strong> Möglichkeit <strong>de</strong>nken:<br />
Sie können <strong>de</strong>n Notar o<strong>de</strong>r die<br />
Notarin anweisen, an die bevollmächtigte<br />
Person nur dann eine Ausfertigung<br />
<strong>de</strong>r Vollmachtsurkun<strong>de</strong> herauszugeben,<br />
wenn diese ein ärztliches Attest<br />
vorlegt, wonach Sie die in <strong>de</strong>r Vollmacht<br />
bezeichneten Angelegenheiten nicht<br />
mehr besorgen können. Sie können mit<br />
<strong>de</strong>m Notar o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Notarin absprechen,<br />
wie alt das Attest sein darf und dass<br />
<strong>de</strong>ssen Richtigkeit nicht überprüft<br />
wer<strong>de</strong>n muss.<br />
Sie können bei <strong>de</strong>m Zentralen Vorsorgeregister<br />
<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>snotarkammer Ihre<br />
Vorsorgevollmacht und <strong>de</strong>n Namen<br />
<strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Bevollmächtigten registrieren<br />
lassen. Wird ein Betreuungsgericht um<br />
eine Betreuerbestellung gebeten, fragt<br />
es dort nach und erhält so die Auskunft,<br />
dass Sie einen Bevollmächtigten haben.<br />
Ein Betreuungsverfahren muss nicht<br />
durchgeführt wer<strong>de</strong>n, wenn die Vollmacht<br />
die Angelegenheiten umfasst,<br />
die geregelt wer<strong>de</strong>n müssen und <strong>de</strong>r Bevollmächtigte<br />
bereit ist, die Vertretung<br />
zu übernehmen. Die Vollmachtsurkun<strong>de</strong><br />
selbst wird nicht beim Vorsorgeregister<br />
eingereicht.<br />
Nähere Hinweise zum Zentralen<br />
Vorsorgeregister siehe ab Seite 35.<br />
■<br />
Sie übergeben die Vollmachtsurkun<strong>de</strong><br />
von vornherein <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Bevollmächtigten<br />
mit <strong>de</strong>r Maßgabe, von dieser nur in<br />
<strong>de</strong>m besprochenen Fall Gebrauch zu<br />
machen. Wie schon gesagt, sollten Sie<br />
ohnehin nur jeman<strong>de</strong>n bevollmächtigen,<br />
<strong>de</strong>m Sie vorbehaltlos vertrauen<br />
können. Sollte diese Person absprachewidrig<br />
vorzeitig von <strong>de</strong>r Vollmacht<br />
Gebrauch machen, können Sie die Vollmacht<br />
wi<strong>de</strong>rrufen, die Vollmachtsurkun<strong>de</strong><br />
herausverlangen und Scha<strong>de</strong>nsersatz<br />
for<strong>de</strong>rn.<br />
8. Ab wann und wie lange gilt die<br />
Vollmacht<br />
Die Vollmacht gilt im "Außenverhältnis"<br />
ab ihrer Ausstellung. Im "Innenverhältnis" zu <strong>de</strong>m<br />
Bevollmächtigten ist aber die mit ihm getroffene<br />
Vereinbarung maßgebend (zu <strong>de</strong>n Begriffen<br />
„Innen- bzw. Außenverhältnis” vgl. S. 36). Diese
31 A N H A N G Die Vorsorgevollmacht – Erläuterungen<br />
wird wörtlich o<strong>de</strong>r stillschweigend dahingehend<br />
lauten, dass von <strong>de</strong>r Vollmacht erst Gebrauch<br />
gemacht wer<strong>de</strong>n darf, wenn Sie selbst nicht mehr<br />
handlungsfähig sind.<br />
Sie können die Vollmacht je<strong>de</strong>rzeit<br />
wi<strong>de</strong>rrufen. Hierzu müssen Sie ein ausgehändigtes<br />
Formular zurückverlangen. Haben Sie eine<br />
„Konto-/Depot-Vollmacht – Vorsorgevollmacht“<br />
erteilt, die Sie wi<strong>de</strong>rrufen möchten, sollten Sie<br />
dies in je<strong>de</strong>m Fall auch Ihrer Bank o<strong>de</strong>r Sparkasse<br />
unverzüglich schriftlich mitteilen. Können Sie<br />
selbst die Vollmacht krankheitsbedingt nicht<br />
mehr wi<strong>de</strong>rrufen, kann das Gericht einen Betreuer<br />
bestellen mit <strong>de</strong>r Aufgabe, <strong>de</strong>n Bevollmächtigten<br />
zu kontrollieren und die Vollmacht zu<br />
wi<strong>de</strong>rrufen, wenn <strong>de</strong>r Bevollmächtigte hierzu<br />
durch Pflichtwidrigkeiten einen wichtigen<br />
Anlass gegeben hat. Wi<strong>de</strong>rruft <strong>de</strong>r Betreuer die<br />
Vollmacht, wird das Gericht anstelle <strong>de</strong>s Bevollmächtigten<br />
eine geeignete Person zum Betreuer<br />
bestellen, die sich dann um Ihre Angelegenheiten<br />
kümmert.<br />
Der Tod <strong>de</strong>s Vollmachtgebers führt nach<br />
neuerer Rechtsprechung im Zweifel zum Erlöschen<br />
<strong>de</strong>r Vollmacht. In <strong>de</strong>r Vollmacht sollte jedoch geregelt<br />
wer<strong>de</strong>n, dass die Vollmacht über <strong>de</strong>n Tod<br />
<strong>de</strong>s Vollmachtgebers hinaus fort gilt.<br />
Hierzu fin<strong>de</strong>n Sie weitere Erläuterungen auf S. 36.<br />
■<br />
Beispiel:<br />
Eine Vollmacht kann zum Abschluss<br />
eines Heimvertrages ermächtigen.<br />
Etwaige Wünsche, welches Heim vorrangig<br />
in Betracht kommt o<strong>de</strong>r umgekehrt<br />
keinesfalls ausgewählt wer<strong>de</strong>n<br />
sollte, gehören nicht in diese Erklärung<br />
mit Außenwirkung. Dies kann vorweg<br />
mit <strong>de</strong>r bevollmächtigten Person als<br />
"Auftrag" besprochen o<strong>de</strong>r auch in einer<br />
schriftlichen Handlungsanweisung, etwa<br />
einem Brief, nie<strong>de</strong>rgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
Dasselbe gilt z.B. für die Auffor<strong>de</strong>rung,<br />
bestimmte Angehörige an Geburtstagen,<br />
Weihnachten usw. zu beschenken o<strong>de</strong>r<br />
die bisherigen Spen<strong>de</strong>ngewohnheiten<br />
fortzuführen. All dies sollte nicht in <strong>de</strong>n<br />
Text <strong>de</strong>r Vollmacht, son<strong>de</strong>rn in <strong>de</strong>n Auftrag<br />
an die bevollmächtigte Person aufgenommen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Welchen Inhalt <strong>de</strong>r Auftrag im Einzelnen<br />
haben kann, hängt wesentlich von Ihren<br />
individuellen Wünschen und Bedürfnissen<br />
ab.<br />
10. Was kann geschehen, wenn ich<br />
keine Vollmacht erteilt habe<br />
9. Wie kann ich <strong>de</strong>r von mir<br />
bevollmächtigten Person meine<br />
Wünsche und Vorstellungen<br />
ver<strong>de</strong>utlichen<br />
Zunächst sollte beachtet wer<strong>de</strong>n, dass<br />
die Vollmacht eine für Dritte bestimmte Erklärung<br />
ist. Sie bezeichnet die Person <strong>de</strong>s rechtsgeschäftlichen<br />
Vertreters bzw. <strong>de</strong>r rechtsgeschäftlichen Vertreterin<br />
und beschreibt, was dieser/diese "im<br />
Außenverhältnis" mit Rechtswirkung für Sie tun<br />
darf.<br />
Deshalb sollten Anweisungen an die<br />
bevollmächtigte Person zum inhaltlichen<br />
Gebrauch <strong>de</strong>r Vollmacht nicht in diese selbst aufgenommen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Wenn Sie infolge eines Unfalls o<strong>de</strong>r einer<br />
Erkrankung o<strong>de</strong>r auch aufgrund nachlassen<strong>de</strong>r<br />
geistiger Kräfte im Alter Ihre Angelegenheiten<br />
ganz o<strong>de</strong>r teilweise nicht mehr regeln können<br />
und Sie keine Vollmacht erteilt haben, kann die<br />
Bestellung eines gesetzlichen Vertreters<br />
(„Betreuers“) für Sie notwendig wer<strong>de</strong>n. Hierfür<br />
ist das Betreuungsgericht zuständig. Wird diesem<br />
z. B. durch Mitteilung von Angehörigen, Ärzten<br />
und Ärztinnen o<strong>de</strong>r auch Behör<strong>de</strong>n ein entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Anlass bekannt, prüft es, ob ein Betreuer<br />
für Sie zu bestellen ist und welchen Aufgabenkreis<br />
dieser dann haben soll. Hierzu müssen Sie in<br />
je<strong>de</strong>m Fall vom Gericht persönlich angehört wer<strong>de</strong>n.<br />
Außer<strong>de</strong>m ist regelmäßig ein ärztliches Sachverständigengutachten<br />
einzuholen. Häufig wird<br />
auch die Betreuungsstelle Ihrer Stadt o<strong>de</strong>r Ihres<br />
Landkreises um Äußerung gebeten. Wenn Sie<br />
Ihre Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen können,<br />
kann das Gericht einen Verfahrenspfleger<br />
z.B. eine Ihnen nahestehen<strong>de</strong> Person, aber aus-
32 A N H A N G Die Vorsorgevollmacht – Erläuterungen<br />
nahmsweise auch einen Rechtsanwalt o<strong>de</strong>r eine<br />
Rechtsanwältin damit beauftragen.<br />
Bestellt das Gericht einen Betreuer, wird<br />
dieser Ihr gesetzlicher Vertreter in <strong>de</strong>m vom Gericht<br />
festgelegten Aufgabenkreis.<br />
Auch Betreuungsverfügungen können<br />
im Zentralen Vorsorgeregister registriert wer<strong>de</strong>n.<br />
Nähere Hinweise zum Zentralen Vorsorgeregister<br />
siehe ab Seite 35.<br />
11. Was ist eine<br />
Betreuungsverfügung<br />
12. Soll ich statt einer Vollmacht<br />
eine Betreuungsverfügung errichten<br />
Das lässtsichnichtallgemeinbeantworten.<br />
Das Gericht hört Sie auch zur Frage an,<br />
wen Sie gegebenenfalls als Betreuer wünschen.<br />
Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das<br />
Gericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben,<br />
zu berücksichtigen. Dies geschieht zweckmäßig<br />
in einer schriftlichen vorsorgen<strong>de</strong>n Verfügung<br />
für <strong>de</strong>n Betreuungsfall, auch „Betreuungsverfügung“<br />
genannt. Sie können darin bestimmen,<br />
wer mit Ihrer Betreuung beauftragt wer<strong>de</strong>n soll.<br />
Sie können aber auch festlegen, wer keinesfalls<br />
für diese Aufgaben in Betracht gezogen wer<strong>de</strong>n<br />
soll. In <strong>de</strong>r Betreuungsverfügung kann beispielsweise<br />
zu<strong>de</strong>m festgehalten wer<strong>de</strong>n, welche<br />
Wünsche und Gewohnheiten von Ihrem Betreuer/<br />
Ihrer Betreuerin respektiert wer<strong>de</strong>n sollen, ob<br />
Sie im Pflegefall zu Hause o<strong>de</strong>r in einem Pflegeheim<br />
versorgt wer<strong>de</strong>n wollen o<strong>de</strong>r welches Alteno<strong>de</strong>r<br />
Pflegeheim Sie bevorzugen. Diese Wünsche<br />
sind für das Gericht und <strong>de</strong>n Betreuer und die<br />
Betreuerin grundsätzlich verbindlich, außer sie<br />
wür<strong>de</strong>n Ihrem Wohl zuwi<strong>de</strong>rlaufen o<strong>de</strong>r Sie<br />
haben einen Wunsch erkennbar aufgegeben o<strong>de</strong>r<br />
die Erfüllung eines Wunsches kann <strong>de</strong>m Betreuer<br />
nicht zugemutet wer<strong>de</strong>n.<br />
Eine Betreuungsverfügung kann mit<br />
einer Vorsorgevollmacht verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
Dies ist z.B. für <strong>de</strong>n Fall empfehlenswert, dass die<br />
Vollmacht eine bestimmte Geschäftsbesorgung<br />
nicht ab<strong>de</strong>cken sollte o<strong>de</strong>r Zweifel an <strong>de</strong>r Wirksamkeit<br />
<strong>de</strong>r Vollmacht bestehen sollten. Im beigefügten<br />
Vollmachtsformular können Sie <strong>de</strong>shalb<br />
auch verfügen, dass die von Ihnen bevollmächtigte<br />
Person für Ihre Betreuung ausgewählt<br />
wer<strong>de</strong>n soll, wenn trotz <strong>de</strong>r Vollmacht eine Betreuerbestellung<br />
notwendig wer<strong>de</strong>n sollte.<br />
■<br />
Ist eine Person, <strong>de</strong>r Sie vollständig vertrauen<br />
können, bereit, sich im Bedarfsfall<br />
um Ihre Angelegenheiten zu kümmern,<br />
dürfte eine Vollmacht vorzuziehen sein.<br />
Denn durch die Erteilung einer Vollmacht<br />
vermei<strong>de</strong>n Sie das mit <strong>de</strong>r<br />
Betreuerbestellung verbun<strong>de</strong>ne gerichtliche<br />
Verfahren. Auch ein Bevollmächtigter<br />
bedarf jedoch bei bestimmten<br />
höchstpersönlichen Eingriffen einer<br />
Genehmigung durch das Betreuungsgericht<br />
– so liegt es bei <strong>de</strong>r Einwilligung<br />
in eine risikoreiche Heilbehandlung<br />
sowie das Unterbleiben o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Abbruch<br />
medizinischer lebenserhalten<strong>de</strong>r<br />
Maßnahmen, wenn sich <strong>de</strong>r behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong><br />
Arzt und <strong>de</strong>r Bevollmächtigte über <strong>de</strong>n<br />
Willen <strong>de</strong>s Vollmachtgebers nicht<br />
einigen können. Einer gerichtlichen Genehmigung<br />
bedarf es auch bei <strong>de</strong>r Einwilligung<br />
in eine freiheitsentziehen<strong>de</strong><br />
Unterbringung o<strong>de</strong>r in unterbringungsähnliche<br />
Maßnahmen. Die von Ihnen<br />
bevollmächtigte Person steht – an<strong>de</strong>rs<br />
als <strong>de</strong>r Betreuer – nicht unter <strong>de</strong>r Kontrolle<br />
<strong>de</strong>s Betreuungsgerichts. Allerdings<br />
kann das Betreuungsgericht, wenn<br />
ihm ein entsprechen<strong>de</strong>r Anlass bekannt<br />
wird, für einen Bevollmächtigten eine<br />
Kontrollperson bestellen. Dieser Kontrollbetreuer<br />
hat nur die Aufgabe, <strong>de</strong>n<br />
Bevollmächtigten zu überwachen, Ihre<br />
Rechte gegenüber <strong>de</strong>m Bevollmächtigten<br />
wahrzunehmen und die Vollmacht<br />
notfalls auch zu wi<strong>de</strong>rrufen.<br />
Wird das nötig, müsste das Gericht<br />
dann einen Betreuer für <strong>de</strong>n Aufgabenkreis<br />
bestellen, <strong>de</strong>r zuvor <strong>de</strong>m "ungetreuen"<br />
Bevollmächtigten übertragen<br />
war.
33 A N H A N G Die Vorsorgevollmacht – Erläuterungen<br />
■<br />
Wenn Sie hingegen nieman<strong>de</strong>n haben,<br />
<strong>de</strong>m Sie eine Vollmacht anvertrauen<br />
wollen, empfiehlt sich die Festlegung<br />
einer Betreuungsverfügung. Damit<br />
nehmen Sie Einfluss, wer im Bedarfsfall<br />
für Sie zum Betreuer bestellt wird und<br />
wie er han<strong>de</strong>ln soll.<br />
Die Betreuungsverfügung ist nicht an<br />
eine bestimmt Form gebun<strong>de</strong>n. Es empfiehlt<br />
sich aber, sie aufzuschreiben und zu unterschreiben,<br />
damit möglichst keine Zweifel an <strong>de</strong>r Echtheit<br />
Ihrer Verfügung entstehen. Wenn Sie also<br />
lediglich eine Betreuungsverfügung errichten<br />
wollen, können Sie das geson<strong>de</strong>rte Muster Betreuungsverfügung<br />
verwen<strong>de</strong>n.<br />
13. Wer entschei<strong>de</strong>t über meine<br />
ärztliche Behandlung und<br />
was ist eine Patientenverfügung<br />
Solange Sie als Patient einwilligungsfähig<br />
sind, entschei<strong>de</strong>n Sie selbst nach ärztlicher<br />
Aufklärung und Beratung über alle Sie betreffen<strong>de</strong>n<br />
medizinischen Maßnahmen. Dies gilt auch,<br />
wenn für Sie ein Betreuer mit <strong>de</strong>m Aufgabenkreis<br />
<strong>de</strong>r Gesundheitsfürsorge bestellt wur<strong>de</strong>.<br />
Falls Sie aber nicht mehr entscheidungsfähig<br />
sind, vor allem Ihren Willen nicht mehr<br />
äußern können, muss eine bevollmächtigte Person<br />
o<strong>de</strong>r ein Betreuer für Sie entschei<strong>de</strong>n. Ist we<strong>de</strong>r<br />
ein Bevollmächtigter noch ein Betreuer bestellt,<br />
muss bei eilbedürftigen Maßnahmen <strong>de</strong>r Arzt/die<br />
Ärztin nach Ihrem "mutmaßlichen Willen" han<strong>de</strong>ln.<br />
Bei nicht eilbedürftigen ärztlichen Behandlungen<br />
muss gegebenenfalls ein vorläufiger<br />
Betreuer bestellt wer<strong>de</strong>n. Ihr mutmaßlicher Wille<br />
ist maßgebend für je<strong>de</strong> ärztliche Behandlung, zu<br />
<strong>de</strong>r Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Es<br />
muss – gegebenenfalls von Ihrem Bevollmächtigten<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Betreuer – ermittelt wer<strong>de</strong>n, wie Sie<br />
sich in <strong>de</strong>r gegebenen Situation entschei<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>n,<br />
wenn Sie Ihren Willen noch kundtun könnten.<br />
Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in<br />
<strong>de</strong>r Vergangenheit niemals schriftlich o<strong>de</strong>r auch<br />
nur mündlich, z.B. gegenüber Angehörigen, Ihre<br />
Vorstellungen für eine medizinische Behandlung,<br />
insbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>r letzten Lebensphase, geäußert<br />
haben. Wenn Sie sich mit <strong>de</strong>r Erteilung einer<br />
Vollmacht beschäftigen, sollten Sie sich auch Gedanken<br />
darüber machen, wer im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit<br />
für Sie in eine ärztliche<br />
Behandlung einwilligen o<strong>de</strong>r Ihren zuvor nie<strong>de</strong>rgelegten<br />
Patientenwillen durchsetzen soll. Dies<br />
kann in Form einer geson<strong>de</strong>rten Patientenverfügung<br />
geschehen. Die Patientenverfügung ist<br />
gesetzlich geregelt in § 1901a Abs. 1 BGB (vgl. die<br />
Hinweise auf S. 15). Mit einer Patientenverfügung<br />
können Sie für <strong>de</strong>n Fall Ihrer späteren Entscheidungsunfähigkeit<br />
im Voraus festlegen, ob Sie in<br />
bestimmte, zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Festlegung noch<br />
nicht unmittelbar bevorstehen<strong>de</strong> Untersuchungen<br />
Ihres Gesundheitszustan<strong>de</strong>s, Heilbehandlungen<br />
o<strong>de</strong>r ärztliche Eingriffe einwilligen o<strong>de</strong>r diese<br />
untersagen. Eine Patientenverfügung bedarf <strong>de</strong>r<br />
Schriftform und ist je<strong>de</strong>rzeit formlos wi<strong>de</strong>rrufbar.<br />
Wenn keine Patientenverfügung verfasst<br />
wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r die in <strong>de</strong>r Patientenverfügung<br />
beschriebene Situation nicht <strong>de</strong>r konkreten<br />
Lebens- und Behandlungssituation entspricht,<br />
hat <strong>de</strong>r Betreuer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bevollmächtigte die<br />
Behandlungswünsche o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n mutmaßlichen<br />
Willen <strong>de</strong>s Betroffenen festzustellen und auf dieser<br />
Grundlage zu entschei<strong>de</strong>n.<br />
Über die Möglichkeiten, eine Patientenverfügung<br />
zu verfassen, können Sie sich ausführlich<br />
in <strong>de</strong>r ebenfalls von uns herausgegebenen<br />
Broschüre „Patientenverfügung“ informieren.<br />
14. Wo kann die bevollmächtigte<br />
Person Unterstützung bekommen<br />
Die von Ihnen bevollmächtigte Person<br />
soll Ihre Angelegenheiten so erledigen, wie Sie<br />
das mit Ihr abgesprochen haben. Dennoch kann<br />
es im Vertretungsfall Situationen geben, in <strong>de</strong>nen<br />
die bevollmächtigte Person auf Unterstützung<br />
angewiesen ist. Um zu vermei<strong>de</strong>n, dass die von<br />
Ihnen ausgewählte Vertreterin o<strong>de</strong>r Ihr Vertreter<br />
aufgrund von Überfor<strong>de</strong>rung in einem solchen<br />
Fall nicht für Sie tätig wer<strong>de</strong>n kann, sieht es das<br />
<strong>Betreuungsrecht</strong> vor, dass auch Bevollmächtigte<br />
sich von <strong>de</strong>n Betreuungsvereinen beraten lassen<br />
können. Wie ehrenamtliche Betreuer können<br />
Bevollmächtigte <strong>de</strong>ren Hilfe in Anspruch nehmen.<br />
Ebenso können sich Bevollmächtigte an die<br />
örtliche Betreuungsbehör<strong>de</strong> wen<strong>de</strong>n.
34 A N H A N G Wenn Sie es etwas genauer wissen wollen ...<br />
We n n S i e e s e t w a s g e n a u e r<br />
w i s s e n w o l l e n . . .<br />
Zusätzliche Erläuterungen zu<br />
FRAGE 2, S. 27<br />
(Begriff <strong>de</strong>r Vollmacht, zugrun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong>s<br />
Rechtsverhältnis)<br />
Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft<br />
einer an<strong>de</strong>ren Person erteilte Vertretungsmacht.<br />
Sie wird im Regelfall durch Erklärung <strong>de</strong>s Vollmachtgebers<br />
(Sie) gegenüber <strong>de</strong>m zu Bevollmächtigen<strong>de</strong>n<br />
(Vertrauensperson) erteilt. Wie je<strong>de</strong>s<br />
Rechtsgeschäft setzt diese Erklärung die Geschäftsfähigkeit<br />
<strong>de</strong>s Vollmachtgebers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollmachtgeberin<br />
voraus.<br />
Die Vollmacht umschreibt das rechtliche<br />
Können <strong>de</strong>s Bevollmächtigten im Außenverhältnis,<br />
also seine “Rechtsmacht“/Befugnis, mit<br />
An<strong>de</strong>ren Rechtsgeschäfte im Namen <strong>de</strong>s Vollmachtgebers<br />
vorzunehmen. Bitte beachten Sie,<br />
dass im Außenverhältnis für die Wirksamkeit <strong>de</strong>r<br />
Erklärungen <strong>de</strong>s Bevollmächtigten grundsätzlich<br />
nur <strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>r Vollmacht interessiert, nicht<br />
aber z. B. Absprachen zwischen <strong>de</strong>m Vollmachtgeber<br />
und <strong>de</strong>m Bevollmächtigten zum Gebrauch<br />
<strong>de</strong>r Vollmacht.<br />
Diese Absprachen betreffen vielmehr<br />
das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber<br />
und Bevollmächtigtem.<br />
Dem Innenverhältnis liegt rechtlich ein<br />
Auftrag zur Geschäftsbesorgung, also ein – auch<br />
stillschweigend abschließbarer – Vertrag zugrun<strong>de</strong>.<br />
In diesem Rahmen kann <strong>de</strong>r Vollmachtgeber<br />
z. B. Weisungen zum Gebrauch <strong>de</strong>r Vollmacht<br />
erteilen. Das Auftragsverhältnis sollte zweckmäßigerweise<br />
schriftlich mit <strong>de</strong>r Bevollmächtigten<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bevollmächtigten, vereinbart wer<strong>de</strong>n,<br />
vor allem, wenn es um Vermögensangelegenheiten<br />
geht. Auf diese Weise kann <strong>de</strong>r Vollmachtgeber<br />
zum einen die Rahmenbedingungen für<br />
die Vollmacht festlegen, gegebenenfalls aber<br />
auch die Frage <strong>de</strong>r Vergütung <strong>de</strong>r bevollmächtigten<br />
Person klären.<br />
Eine ausdrückliche Regelung <strong>de</strong>s Innenverhältnisses<br />
vermei<strong>de</strong>t auch Streit über die<br />
Rechte <strong>de</strong>s Bevollmächtigten; sie dient damit<br />
sowohl <strong>de</strong>m Schutz <strong>de</strong>s Vollmachtgebers (o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>ssen Erben) als auch <strong>de</strong>m <strong>de</strong>s Bevollmächtigten.<br />
So lässt sich z. B. die – häufig streitige – Frage<br />
ein<strong>de</strong>utig regeln, ob die Vollmacht nur zur Verwaltung<br />
o<strong>de</strong>r auch zur Veräußerung von Grundbesitz<br />
erteilt wor<strong>de</strong>n ist.<br />
Von <strong>de</strong>r Vollmacht zu unterschei<strong>de</strong>n<br />
ist eine Betreuungsverfügung. Diese berechtigt<br />
nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. In<br />
ihr wer<strong>de</strong>n vielmehr Wünsche festgelegt für <strong>de</strong>n<br />
Fall, dass – weil keine Vollmacht erteilt wur<strong>de</strong> –<br />
ein Betreuer bestellt wer<strong>de</strong>n muss. Der Betreuer<br />
erhält die erfor<strong>de</strong>rliche Vertretungsmacht durch<br />
die gerichtliche Bestellung.<br />
Ergänzen<strong>de</strong> Hinweise zu<br />
FRAGE 5, S. 28, 29<br />
(Notarielle Mitwirkung bei <strong>de</strong>r<br />
Abfassung <strong>de</strong>r Vollmacht)<br />
Wie schon gesagt, ist die notarielle<br />
Beurkundung einer Vollmacht nicht allgemein<br />
Voraussetzung für eine wirksame Vertretung,<br />
son<strong>de</strong>rn nur bei bestimmten Arten von Rechtsgeschäften.<br />
Die notarielle Beurkundung ist z. B.<br />
erfor<strong>de</strong>rlich, wenn <strong>de</strong>r Bevollmächtigte ermächtigt<br />
wer<strong>de</strong>n soll, ein Verbraucherdarlehen für Sie<br />
aufzunehmen. Gleiches gilt, wenn Sie eine unwi<strong>de</strong>rrufliche<br />
Vollmacht zum Erwerb o<strong>de</strong>r zur Veräußerung<br />
eines Grundstücks erteilen wollen.<br />
Ferner ist eine notarielle Beurkundung<br />
dann sinnvoll, wenn Sie ein Han<strong>de</strong>lsgewerbe betreiben<br />
o<strong>de</strong>r Gesellschafter einer Personen- o<strong>de</strong>r<br />
Kapitalgesellschaft sind. Durch eine notarielle<br />
Beurkundung können darüber hinaus spätere<br />
Zweifel an <strong>de</strong>r Wirksamkeit <strong>de</strong>r Vollmacht leichter<br />
vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
Von <strong>de</strong>r notariellen Beurkundung <strong>de</strong>r<br />
Vollmacht ist die öffentliche Beglaubigung <strong>de</strong>r<br />
Unterschrift einer Vollmacht zu unterschei<strong>de</strong>n,<br />
die ebenfalls ein Notar vornehmen kann. Diese<br />
Form ist einzuhalten, wenn <strong>de</strong>r Bevollmächtigte<br />
Erklärungen gegenüber <strong>de</strong>m Grundbuchamt<br />
abgeben soll und seine Vollmacht nicht bereits<br />
notariell beurkun<strong>de</strong>t ist. Auch zur Erklärung einer
35 A N H A N G Wenn Sie es etwas genauer wissen wollen ...<br />
Erbausschlagung durch einen Bevollmächtigten<br />
(z.B. wegen Überschuldung <strong>de</strong>s Nachlasses) ist eine<br />
öffentlich beglaubigte Vollmacht sinnvoll. Mit<br />
<strong>de</strong>r Beglaubigung können darüber hinaus spätere<br />
Zweifel, dass die Unterschrift von Ihnen<br />
stammt, leichter vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Die Unterschrift<br />
auf einer Vorsorgevollmacht kann auch<br />
von <strong>de</strong>r Betreuungsbehör<strong>de</strong> öffentlich beglaubigt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Gebühren für die Tätigkeit <strong>de</strong>s Notars<br />
sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach<br />
<strong>de</strong>m Geschäftswert <strong>de</strong>r Vollmacht, <strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rum<br />
vom Vermögen <strong>de</strong>s Vollmachtgebers abhängt. Bei<br />
einem Geschäftswert von z.B. 50.000,- EUR fällt<br />
für die Beurkundung einer umfassen<strong>de</strong>n Vorsorgevollmacht<br />
eine Gebühr von 66,- EUR an. Die Min<strong>de</strong>stgebühr<br />
beträgt 10,- EUR. Bei Vermögen über<br />
500.000,- EUR steigt die Beurkundungsgebühr<br />
auf <strong>de</strong>n Höchstwert von 403,50 EUR. Die Gebühren<br />
schließen die Beratung, <strong>de</strong>n Entwurf und die Beurkundung<br />
ein. Für die Beglaubigung <strong>de</strong>r Unterschrift<br />
fallen wertabhängige Gebühren zwischen<br />
10,- EUR und 130,- EUR an (alle Angaben zuzüglich<br />
Umsatzsteuer.). Die Betreuungsbehör<strong>de</strong> erhält für<br />
eine Beglaubigung eine Gebühr von 10,- Euro.<br />
Ergänzen<strong>de</strong> Hinweise zu<br />
FRAGE 7, S. 30<br />
(Registrierung <strong>de</strong>r Vollmacht im<br />
Zentralen Vorsorgeregister <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>snotarkammer)<br />
Die Bun<strong>de</strong>snotarkammer führt das<br />
Zentrale Vorsorgeregister. In diesem Register<br />
können Angaben zu notariellen wie sonstigen<br />
Vollmachten zur Vorsorge eingetragen wer<strong>de</strong>n.<br />
Dort können Sie im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />
Registrierung Ihrer Vollmacht auch eintragen<br />
lassen, ob Sie beson<strong>de</strong>re Anordnungen und<br />
Wünsche zu Art und Umfang medizinischer Versorgung<br />
haben. Auch Betreuungsverfügungen<br />
können im Zentralen Vorsorgeregister registriert<br />
wer<strong>de</strong>n. Kommt es zu einem Betreuungsverfahren,<br />
kann das Betreuungsgericht durch Abfrage<br />
bei <strong>de</strong>m Register Kenntnis vom Vorhan<strong>de</strong>nsein<br />
einer Vollmacht o<strong>de</strong>r einer Betreuungsverfügung<br />
erlangen. Damit wird vermie<strong>de</strong>n, dass ein Betreuer<br />
nur <strong>de</strong>shalb bestellt wird, weil das Betreuungsgericht<br />
von einer Vollmacht nichts wusste. Das<br />
Gericht kann aufgrund <strong>de</strong>r registrierten Daten<br />
beurteilen, ob eine für das Betreuungsverfahren<br />
relevante Vollmacht und/o<strong>de</strong>r eine Betreuungsverfügung<br />
vorhan<strong>de</strong>n ist und es <strong>de</strong>shalb mit <strong>de</strong>r<br />
bevollmächtigten Person o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r von Ihnen als<br />
Betreuer gewünschten Person in Kontakt treten<br />
muss.<br />
Mit <strong>de</strong>r Eintragung ist keine eigenständige<br />
Vollmachtserteilung verbun<strong>de</strong>n. Die Angaben<br />
zur Vollmacht wer<strong>de</strong>n nicht inhaltlich überprüft.<br />
Vor allem wird nicht überprüft, ob eine wirksame<br />
Vollmacht erteilt wur<strong>de</strong>. Die Vollmachtsurkun<strong>de</strong><br />
wird auch nicht bei <strong>de</strong>m Zentralen Vorsorgeregister<br />
hinterlegt.<br />
Um <strong>de</strong>m Betreuungsgericht <strong>de</strong>n Kontakt<br />
mit <strong>de</strong>r bevollmächtigten Person zu ermöglichen,<br />
sollten Sie auf je<strong>de</strong>n Fall auch <strong>de</strong>ren Daten<br />
registrieren lassen. Es empfiehlt sich, die Einzelheiten<br />
zuvor mit <strong>de</strong>r bevollmächtigten Person zu<br />
besprechen, insbeson<strong>de</strong>re zu klären, ob sie mit<br />
<strong>de</strong>r Registrierung einverstan<strong>de</strong>n ist.<br />
Die Registereintragung kann unmittelbar<br />
von <strong>de</strong>m Vollmachtgeber selbst beantragt<br />
wer<strong>de</strong>n. Der Antrag kann aber auch über <strong>de</strong>n<br />
Notar o<strong>de</strong>r Rechtsanwalt gestellt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r bei<br />
<strong>de</strong>r Erstellung <strong>de</strong>r Vollmacht mitgewirkt hat.<br />
Zum Teil sind auch die Betreuungsvereine und<br />
Betreuungsbehör<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Antragstellung<br />
behilflich.<br />
Wollen Sie die Eintragung selbst veranlassen,<br />
können Sie dies online über das Internet<br />
unter www.vorsorgeregister.<strong>de</strong> tun. Das hat <strong>de</strong>n<br />
Vorteil, dass die von Ihnen eingegebenen Daten<br />
automatisiert und somit wesentlich schneller<br />
weiterverarbeitet wer<strong>de</strong>n können. Der Antrag<br />
über das Internet ist zu<strong>de</strong>m kostengünstiger als<br />
ein postalischer Antrag. Außer<strong>de</strong>m entfällt eine<br />
nicht immer auszuschließen<strong>de</strong> Fehlerquelle bei<br />
<strong>de</strong>r Erfassung schriftlicher Anträge.<br />
Für die postalische Antragstellung können<br />
die dieser Broschüre beigefügten Formulare<br />
(Datenformular für Privatpersonen „P“ und<br />
Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer „PZ“) verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n. Die ausgefüllten Formulare sen<strong>de</strong>n<br />
Sie bitte an die<br />
Bun<strong>de</strong>snotarkammer<br />
– Zentrales Vorsorgeregister –<br />
Postfach 08 01 51<br />
10001 Berlin.
36 A N H A N G Wenn Sie es etwas genauer wissen wollen ...<br />
Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte<br />
<strong>de</strong>n unter E und G am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Broschüre abgedruckten<br />
Anleitungen zu diesen Formularen.<br />
Für die Registrierung Ihrer Vollmacht<br />
fallen einmalig aufwandsbezogene Gebühren an,<br />
wobei in <strong>de</strong>r Grundgebühr die Eintragung <strong>de</strong>r<br />
ersten bevollmächtigten Person enthalten ist.<br />
Folgen<strong>de</strong> Gebühren wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>snotarkammer<br />
für einen von Ihnen selbst gestellten<br />
Antrag erhoben:<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
Der Antrag auf Eintragung, Än<strong>de</strong>rung,<br />
Ergänzung o<strong>de</strong>r Löschung eines Eintrags<br />
wird online über<br />
www.vorsorgeregister.<strong>de</strong> gestellt:<br />
15,50 EUR<br />
Der Antrag auf Eintragung, Än<strong>de</strong>rung,<br />
Ergänzung o<strong>de</strong>r Löschung eines Eintrags<br />
wird schriftlich gestellt: 18,50 EUR<br />
Erhöhungsgebühr für je<strong>de</strong> weitere<br />
bevollmächtigte Person bei einem<br />
online gestellten Antrag über<br />
www.vorsorgeregister.<strong>de</strong>: 2,50 EUR<br />
Erhöhungsgebühr für je<strong>de</strong> weitere<br />
bevollmächtigte Person bei schriftlichem<br />
Antrag: 3,00 EUR<br />
Bei Zahlung durch Lastschrifteinzug<br />
ermäßigen sich die Gebühren um:<br />
2,50 EUR<br />
■ Beispiel:<br />
Sie haben eine Person bevollmächtigt;<br />
stellen Sie Ihren Antrag online über<br />
www.vorsorgeregister.<strong>de</strong> und erklären sich mit<br />
<strong>de</strong>m Lastschrifteinzug einverstan<strong>de</strong>n, so fallen<br />
Gebühren in Höhe von 13,00 EURO an. Für einen<br />
entsprechen<strong>de</strong>n schriftlichen Antrag wür<strong>de</strong>n<br />
Ihnen Gebühren in Höhe von 16,00 EURO in<br />
Rechnung gestellt.<br />
Zusätzliche Erläuterungen zu<br />
FRAGE 8, S. 30, 31<br />
(Wirkung <strong>de</strong>r Vollmacht über <strong>de</strong>n<br />
Tod hinaus)<br />
Ob <strong>de</strong>r Tod <strong>de</strong>s Vollmachtgebers zum<br />
Erlöschen <strong>de</strong>r Vollmacht führt, ist durch Auslegung<br />
zu ermitteln. Um Zweifel nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s<br />
Vollmachtgebers zu vermei<strong>de</strong>n, wird empfohlen,<br />
in <strong>de</strong>r Vollmacht ausdrücklich zu regeln, dass die<br />
Vollmacht über <strong>de</strong>n Tod hinaus gelten soll. Dann<br />
ist <strong>de</strong>r Bevollmächtigte auch nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s<br />
Vollmachtgebers befugt, von seiner Vertretungsmacht<br />
Gebrauch zu machen. Seine Erklärungen<br />
berechtigen und verpflichten die Erben hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>s Nachlasses. Die Erben können Rechenschaft<br />
vom Bevollmächtigten verlangen und die<br />
Vollmacht wi<strong>de</strong>rrufen. Erlischt dagegen die Vollmacht<br />
mit <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s Vollmachtgebers, kann es<br />
sein, dass bei Verwendung <strong>de</strong>r Vollmacht zur<br />
Vornahme von Rechtsgeschäften eine „Lebensbescheinigung“<br />
verlangt wird. Weiterhin ist <strong>de</strong>r<br />
Bevollmächtigte daran gehin<strong>de</strong>rt, nach <strong>de</strong>m Tod<br />
<strong>de</strong>s Vollmachtgebers Geschäfte zu besorgen, die<br />
nicht ohne Nachteile aufgeschoben wer<strong>de</strong>n können,<br />
bis <strong>de</strong>r Erbe an<strong>de</strong>rweit Fürsorge treffen<br />
kann. Möglicherweise ist dann auch eine Nachlasspflegschaft<br />
erfor<strong>de</strong>rlich. Empfehlenswert ist<br />
es daher, die Vollmacht über <strong>de</strong>n Tod hinaus zu<br />
erteilen, damit <strong>de</strong>r Bevollmächtigte in <strong>de</strong>r Lage<br />
ist, Angelegenheiten im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />
Beerdigung o<strong>de</strong>r einer Wohnungsauflösung etc.<br />
regeln zu können, bevor die Erben das Erbe angenommen<br />
und seine Verwaltung übernommen<br />
haben.<br />
■ Bei einer Antragstellung über institutionelle<br />
Nutzer <strong>de</strong>s Vorsorgeregisters, insbeson<strong>de</strong>re<br />
Notare, Rechtsanwälte, z. T. auch Betreuungsvereine<br />
und Betreuungsbehör<strong>de</strong>n, können sich<br />
die Gebühren nochmals ermäßigen (auf bis zu<br />
8,50 EUR).
37 A N H A N G Wenn Sie es etwas genauer wissen wollen ...<br />
Zwei wichtige Hinweise zur Vollmacht<br />
1. Eine Vollmacht, die zur Vertretung in<br />
Vermögensangelegenheiten befugt, sollte in keinem<br />
Fall Zweifel am Eintritt ihrer Wirksamkeit zulassen.<br />
Sie sollten daher einleitend nicht etwa schreiben:<br />
"Für <strong>de</strong>n Fall, dass ich selbst einmal nicht mehr han<strong>de</strong>ln<br />
kann, soll an meiner Stelle ..." o. Ä.. Damit bliebe<br />
nämlich für <strong>de</strong>n Rechtsverkehr ungeklärt, ob diese<br />
Voraussetzung wirklich eingetreten ist. Es wäre<br />
auch unzweckmäßig, die Gültigkeit <strong>de</strong>r Vollmacht<br />
etwa von ärztlichen Zeugnissen über Ihren Gesundheitszustand<br />
abhängig zu machen. Dies wür<strong>de</strong> wie<strong>de</strong>rum<br />
Fragen aufwerfen, z.B. wie aktuell diese<br />
Bescheinigungen jeweils sein müssen. Eine Vollmacht<br />
zur Vorsorge ist nur dann uneingeschränkt brauchbar,<br />
wenn sie an keine Bedingungen geknüpft ist.<br />
2. Wollen Sie die Person Ihres Vertrauens<br />
mit <strong>de</strong>r Wahrnehmung Ihrer Bankangelegenheiten<br />
bevollmächtigen, ist es ratsam, diese Vollmacht auch<br />
geson<strong>de</strong>rt auf <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>n Banken und Sparkassen<br />
angebotenen Vordruck „Konto-/Depotvollmacht –<br />
Vorsorgevollmacht“ zu erteilen. In dieser Vollmacht<br />
sind die im Zusammenhang mit Ihrem Konto o<strong>de</strong>r<br />
Depot wichtigen Bankgeschäfte im Einzelnen erfasst.<br />
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie die Vollmacht<br />
in Ihrer Bank in Anwesenheit eines Bankmitarbeiters<br />
erteilen. Ihr Kreditinstitut wird Sie sicherlich<br />
gerne – auch telefonisch – beraten. Wenn Sie<br />
zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages<br />
bevollmächtigen wollen, müssen Sie die Vollmacht<br />
notariell erteilen.<br />
W I C H T I G W I C H T I G<br />
W I C H T I G<br />
Die in <strong>de</strong>n Musterformularen<br />
vorgesehenen Ankreuzmöglichkeiten<br />
und die Leerzeilen sollen Ihnen eine indiduelle<br />
Gestaltung <strong>de</strong>r Vollmacht nach<br />
Ihren Bedürfnissen ermöglichen.<br />
Dies bedingt aber auch,<br />
dass Sie sich jeweils für „JA“ o<strong>de</strong>r<br />
„NEIN“ entschei<strong>de</strong>n.<br />
Lassen Sie etwa eine Zeile unangekreuzt<br />
o<strong>de</strong>r füllen versehentlich<br />
bei<strong>de</strong> Kästchen aus, ist die Vollmacht in<br />
diesem Punkt unvollständig bzw. wi<strong>de</strong>rsprüchlich<br />
und ungültig. Wollen Sie je<strong>de</strong>n<br />
Zweifel vermei<strong>de</strong>n, können Sie je<strong>de</strong>n<br />
Absatz mit Ihrer Unterschrift versehen.<br />
Wollen Sie in die vorgesehenen Leerzeilen nichts<br />
eintragen, so sollten Sie mit Füllstrichen <strong>de</strong>n<br />
Vorwurf möglicher nachträglicher Verän<strong>de</strong>rung<br />
entkräften. Bitte verwen<strong>de</strong>n Sie Sorgfalt auf das<br />
Ausfüllen!<br />
Die Unterschrift <strong>de</strong>s Bevollmächtigten<br />
<strong>de</strong>r Bevollmächtigten ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung<br />
<strong>de</strong>r Vollmacht. Die vorgesehene<br />
Zeile hierfür soll Sie nur daran erinnern, dass die<br />
frühzeitige Einbindung Ihrer Vertrauensperson<br />
höchst sinnvoll ist.<br />
Bei Zweifeln o<strong>de</strong>r Unsicherheiten<br />
sollten Sie unbedingt anwaltlichen o<strong>de</strong>r notariellen<br />
Rat suchen o<strong>de</strong>r die Hilfe eines Betreuungsvereins<br />
in Anspruch nehmen.
Die hier genannten Muster können Sie sich aus <strong>de</strong>m Internetangebot <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz unter www.bmj.bund.<strong>de</strong>/publikationen<br />
ausdrucken.<br />
■ das Muster einer Vorsorgevollmacht A<br />
■ das Muster einer Konto-/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht B<br />
■ das Muster einer Betreuungsverfügung C<br />
■<br />
Datenformular für Privatpersonen<br />
– Antrag auf Eintragung einer Vorsorgevollmacht D<br />
■ Informationen zum Eintragungsverfahren für Privatpersonen E<br />
■<br />
Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer<br />
– Antrag auf Eintragung weiterer Bevollmächtigter F<br />
■ Informationen zum Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer G
B un<strong>de</strong>s m i n i s t e r i u m d e r J us t i z<br />
Hinweis:<br />
Diese Druckschrift wird vom Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Justiz im Rahmen seiner<br />
Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Sie ist kostenlos erhältlich und nicht<br />
zum Verkauf bestimmt. Sie darf we<strong>de</strong>r von Parteien noch von Wahlwerbern<br />
o<strong>de</strong>r Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke <strong>de</strong>r Wahlwerbung<br />
verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Dies gilt für Bun<strong>de</strong>stags-,<br />
Landtags- und Kommunalwahlen, sowie für Wahlen zum Europäischen Parlament.<br />
Missbräuchlich ist insbeson<strong>de</strong>re die Verteilung auf Wahlveranstaltungen,<br />
an Informationsstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Parteien sowie das Einlegen,<br />
Aufdrucken o<strong>de</strong>r Aufkleben parteipolitischer Informationen o<strong>de</strong>r Werbemittel.<br />
Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke <strong>de</strong>r<br />
Wahlwerbung. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher<br />
Anzahl diese Schrift <strong>de</strong>m Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen<br />
Bezug zu einer bevorstehen<strong>de</strong>n Wahl nicht in einer Weise verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n, die als Parteinahme <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung zugunsten einzelner politischer<br />
Gruppen verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n könnte.<br />
Herausgeber<br />
Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Justiz<br />
Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />
11015 Berlin<br />
www.bmj.bund.<strong>de</strong><br />
Gestaltung und PDF-Erstellung: GISAHOEBER, Köln<br />
Foto Seite 3: FDP-Fraktion/André Zelck<br />
Stand: November 2009<br />
Publikationsbestellung<br />
Internet: www.bmj.bund.<strong>de</strong>/publikationen<br />
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Telefon 01805 77 80 90 (0,14 EUR/Minute aus <strong>de</strong>m <strong>de</strong>utschen Festnetz, abweichen<strong>de</strong>r<br />
Mobilfunktarif möglich)<br />
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