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Betreuungsrecht - Dithmarscher-betreuungsverein.de

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B un<strong>de</strong>s m i n i s t e r i u m d e r Jus t i z<br />

<strong>Betreuungsrecht</strong><br />

Mit ausführlichen Informationen<br />

zur Vorsorgevollmacht


<strong>Betreuungsrecht</strong><br />

Mit ausführlichen<br />

Informationen zur<br />

Vorsorgevollmacht


3 Vorwort<br />

■ ■ ■ ■ Diese Broschüre ist ein Ratgeber für<br />

Betreuerinnen und Betreuer, betreute Personen<br />

und <strong>de</strong>ren Angehörige. Sie richtet sich außer<strong>de</strong>m<br />

an all diejenigen Mitbürgerinnen und Mitbürger,<br />

die sich einen ersten Überblick über das <strong>Betreuungsrecht</strong><br />

verschaffen wollen und darüber nach<strong>de</strong>nken,<br />

ehrenamtlich eine Betreuung zu übernehmen.<br />

Vom <strong>Betreuungsrecht</strong> betroffen sind<br />

erwachsene Menschen, die wegen einer psychischen<br />

Krankheit o<strong>de</strong>r einer körperlichen, geistigen<br />

o<strong>de</strong>r seelischen Behin<strong>de</strong>rung ihre Angelegenheiten<br />

ganz o<strong>de</strong>r teilweise nicht mehr selbst regeln<br />

können und <strong>de</strong>shalb auf die Hilfe an<strong>de</strong>rer angewiesen<br />

sind. Oft sind betagte Menschen betroffen,<br />

eine Betreuung kann aber auch für junge Menschen<br />

nötig wer<strong>de</strong>n, wenn sie beispielsweise infolge<br />

eines Unfalls ihre Angelegenheiten nicht mehr<br />

selbst regeln können.<br />

Das <strong>Betreuungsrecht</strong> regelt, wie und<br />

in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person<br />

vom Gericht eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt<br />

wird. Das Gericht legt auch <strong>de</strong>n Umfang fest, in<br />

<strong>de</strong>ssen Rahmen man die frem<strong>de</strong>n Angelegenheiten<br />

regeln kann.<br />

Das <strong>Betreuungsrecht</strong> dient dazu, <strong>de</strong>n<br />

betroffenen Personen <strong>de</strong>n notwendigen Schutz<br />

und die erfor<strong>de</strong>rliche Fürsorge zu gewähren, ihnen<br />

zugleich aber auch ein größtmögliches Maß an<br />

Selbstbestimmung zu erhalten. Das persönliche<br />

Wohlergehen <strong>de</strong>s hilfsbedürftigen Menschen steht<br />

im Vor<strong>de</strong>rgrund. Das lässt sich freilich nur erreichen,<br />

wenn möglichst viele Menschen bereit sind,<br />

die verantwortungsvolle Aufgabe einer ehrenamtlichen<br />

Betreuung zu übernehmen. Hier sind wir alle<br />

gefor<strong>de</strong>rt, durch privates Engagement zu helfen<br />

und so das Recht mit Leben zu erfüllen.<br />

Im Anhang <strong>de</strong>r Broschüre fin<strong>de</strong>n Sie<br />

Hinweise, wie man für <strong>de</strong>n Fall einer möglichen<br />

eigenen Betreuungsbedürftigkeit vorsorgen kann.<br />

Ausführlich wird dabei auf die sogenannte Vorsorgevollmacht<br />

eingegangen. Sie fin<strong>de</strong>n dort auch<br />

konkrete Vorschläge für die Formulierung einer<br />

solchen Vollmacht.<br />

Diese Broschüre soll Sie ermuntern,<br />

für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r eigenen Hilfsbedürftigkeit rechtzeitig<br />

selbst vorzusorgen und zu bestimmen, wer<br />

Ihre Interessen im Ernstfall vertreten soll. Gleichzeitig<br />

soll sie zum sozialen Engagement für schon<br />

heute hilfsbedürftige Menschen anregen.<br />

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger<br />

Bun<strong>de</strong>sministerin <strong>de</strong>r Justiz


4 Inhalt<br />

I N H A L T<br />

Wo r u m g e h t e s b e i m B e t r e u u n g s r e c h t 6<br />

U n t e r w e l c h e n Vo r a u s s e t z u n g e n w i r d e i n B e t r e u e r b e s t e l l t 6<br />

Grundsatz <strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rlichkeit bei <strong>de</strong>r Betreuerbestellung 7<br />

An<strong>de</strong>re Hilfen, Vorsorgevollmacht 7<br />

Umfang <strong>de</strong>r Betreuung 8<br />

A u s w i r k u n g e n d e r B e t r e u u n g 8<br />

Einwilligungsvorbehalt 8<br />

Eheschließung und Errichtung von Testamenten, Wahlrecht 9<br />

Dauer <strong>de</strong>r Betreuung 9<br />

A u s w a h l d e s B e t r e u e r s 9<br />

Wechsel <strong>de</strong>s Betreuers 12<br />

We l c h e A u f g a b e n h a t d e r B e t r e u e r 1 2<br />

Persönliche Betreuung 13<br />

Wohl und Wünsche <strong>de</strong>s Betreuten 13<br />

S c h u t z i n p e r s ö n l i c h e n A n g e l e g e n h e i t e n 1 4<br />

Untersuchung <strong>de</strong>s Gesundheitszustan<strong>de</strong>s,<br />

Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff 14<br />

Sterilisation 16<br />

Unterbringung 16<br />

„Unterbringungsähnliche Maßnahmen“ 17<br />

Wohnungsauflösung 18


5 Inhalt<br />

Tä t i g k e i t d e s B e t r e u e r s i n v e r m ö g e n s r e c h t l i c h e n A n g e l e g e n h e i t e n 19<br />

Allgemeine Pflichten 19<br />

Anlegung eines Vermögensverzeichnisses 19<br />

Rechnungslegung 20<br />

Geldanlage und Geldgeschäfte 20<br />

Handlungen, die <strong>de</strong>r Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedürfen 21<br />

We l c h e R e c h t e k a n n d e r B e t r e u e r g e l t e n d m a c h e n 22<br />

Ersatz von Aufwendungen 22<br />

Haftpflichtversicherung 22<br />

Vergütung 23<br />

Hilfe durch Behör<strong>de</strong>n und Vereine 23<br />

G e r i c h t l i c h e s Ve r f a h r e n 24<br />

Verfahren <strong>de</strong>r Betreuerbestellung 24<br />

Das Unterbringungsverfahren 26<br />

Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens 26<br />

A n h a n g 27<br />

Die Vorsorgevollmacht - Erläuterungen 27<br />

Wenn Sie es etwas genauer wissen möchten .... 34<br />

Z u m H e r a u s t r e n n e n a m S c h l u s s d e r B r o s c h ü r e :<br />

■ Muster einer Vorsorgevollmacht A<br />

■ Muster einer Konto- /Depotvollmacht - Vorsorgevollmacht B<br />

■ Muster einer Betreuungsverfügung C<br />

■ Datenformular für Privatpersonen<br />

- Antrag auf Eintragung einer Vorsorgevollmacht D<br />

■ Informationen zum Eintragungsverfahren für Privatpersonen E<br />

■ Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer<br />

- Antrag auf Eintragung weiterer Bevollmächtigter F<br />

■ Informationen zum Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer G<br />

Hinweis: Die vorgenannten Muster können Sie sich aus <strong>de</strong>m Internetangebot <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz unter www.bmj.bund.<strong>de</strong>/publikationen ausdrucken.


6 Worum geht es beim Betreuungsgesetz<br />

Wo r u m g e h t e s b e i m<br />

B e t r e u u n g s r e c h t <br />

Das Gesetz zur Reform <strong>de</strong>s Rechts <strong>de</strong>r<br />

Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige<br />

(Betreuungsgesetz - BtG) vom 12. September 1990<br />

(Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt Teil I Seite 2002) ist am<br />

1. Januar 1992 in Kraft getreten. Es hat erhebliche<br />

Verbesserungen für erwachsene Mitbürgerinnen<br />

und Mitbürger, die früher unter Vormund schaft<br />

o<strong>de</strong>r Gebrechlichkeitspflegschaft stan<strong>de</strong>n, gebracht.<br />

Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl<br />

<strong>de</strong>s betroffenen Menschen ist an die Stelle von<br />

Entmündigung, Vormundschaft für Erwachsene<br />

und Gebrechlich keitspflegschaft getreten. Das<br />

Wesen <strong>de</strong>r Betreuung besteht darin, dass für eine<br />

volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, <strong>de</strong>r<br />

in einem genau festgelegten Umfang für sie han<strong>de</strong>lt.<br />

Das Selbstbestimmungsrecht <strong>de</strong>s betroffenen<br />

Menschen soll dabei gewahrt bleiben, soweit<br />

dies möglich und seinem Wohl zuträglich ist. Seine<br />

Wünsche sind in diesem Rahmen beachtlich.<br />

Auch für die Tätigkeit <strong>de</strong>r früheren Vormün<strong>de</strong>r<br />

und Pfleger als Betreuerinnen und Betreuer beinhaltet<br />

das Betreuungsgesetz viele Vorteile.<br />

Von Betreuung betroffen sind Erwachsene,<br />

die aufgrund einer psychischen Krankheit<br />

o<strong>de</strong>r einer körper lichen, geistigen o<strong>de</strong>r seelischen<br />

Behin<strong>de</strong>rung ihre Angelegenheiten ganz<br />

o<strong>de</strong>r teilweise nicht besorgen können. Viele <strong>de</strong>r<br />

Betroffenen sind alte Menschen. Die Regelungen<br />

wer<strong>de</strong>n für sie zunehmend von Be<strong>de</strong>utung sein.<br />

Der Anteil älterer Mitbürger an <strong>de</strong>r Gesamtbevölkerung<br />

wird sich in <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n Jahren<br />

wesentlich erhöhen. So ist heute bereits je<strong>de</strong>r<br />

vierte Bun<strong>de</strong>sbürger älter als 60 Jahre und schon<br />

im Jahre 2030 wird es je<strong>de</strong>r Dritte sein. Für viele<br />

kann dies be<strong>de</strong>uten, dass sie im letzten Abschnitt<br />

ihres Lebens auf die Hilfe an<strong>de</strong>rer angewiesen<br />

sind.<br />

U n t e r w e l c h e n Vo r a u s s e t z u n g e n<br />

w i r d e i n B e t r e u e r b e s t e l l t <br />

Ein Betreuer kann nur bestellt wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn bei <strong>de</strong>r betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit<br />

vorliegt, die auf einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n<br />

im Gesetz (§ 1896 Abs. 1 BGB) genannten Krankheiten<br />

o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rungen beruht:<br />

■ Psychische Krankheiten<br />

Hierzu gehören alle körperlich nicht<br />

begründbaren seelischen Erkrankungen; ferner<br />

seelische Störungen, die körperliche Ursachen<br />

haben, beispielsweise als Folge von Krankheiten<br />

(z.B. einer Hirnhautentzündung) o<strong>de</strong>r von Verletzungen<br />

<strong>de</strong>s Gehirns. Auch Abhängigkeitserkrankungen<br />

(Sucht) können bei entsprechen<strong>de</strong>m<br />

Schweregrad psychische Krankheiten sein. Dasselbe<br />

gilt schließlich für Neurosen o<strong>de</strong>r Persönlichkeitsstörungen<br />

(“Psychopathien“).<br />

■ Geistige Behin<strong>de</strong>rungen<br />

Hierunter fallen die angeborenen sowie<br />

die während <strong>de</strong>r Geburt o<strong>de</strong>r durch frühkindliche<br />

Hirnschädigungen erworbenen Intelligenz<strong>de</strong>fekte<br />

verschie<strong>de</strong>ner Schweregra<strong>de</strong>.<br />

■ Seelische Behin<strong>de</strong>rungen<br />

Dies sind bleiben<strong>de</strong> psychische Beeinträchtigungen,<br />

die als Folge von psychischen<br />

Erkrankungen entstan<strong>de</strong>n sind. Auch die geistigen<br />

Auswirkungen <strong>de</strong>s Altersabbaus wer<strong>de</strong>n<br />

hierzu gerechnet.<br />

■ Körperliche Behin<strong>de</strong>rungen<br />

Auch körperliche Behin<strong>de</strong>rungen<br />

können Anlass für die Bestellung eines Betreuers<br />

sein, allerdings nur, soweit sie die Fähigkeit zur<br />

Besorgung <strong>de</strong>r eigenen Angelegenheiten<br />

wenigstens teilweise aufheben o<strong>de</strong>r wesentlich<br />

behin<strong>de</strong>rn. Dies kann etwa bei dauern<strong>de</strong>r Bewegungsunfähigkeit<br />

<strong>de</strong>r Fall sein. Zum Antrags-


7 Unter welchen Voraussetzungen wird ein Betreuer bestellt<br />

§ 1 8 9 6 B G B<br />

Vo r a u s s e t z u n g e n<br />

(1) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen<br />

Krankheit o<strong>de</strong>r einer körperlichen, geistigen o<strong>de</strong>r seelischen<br />

Behin<strong>de</strong>rung seine Angelegenheiten ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />

nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen<br />

Antrag o<strong>de</strong>r von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den<br />

Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit <strong>de</strong>r<br />

Volljährige aufgrund einer körperlichen Behin<strong>de</strong>rung seine<br />

Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf <strong>de</strong>r Betreuer nur<br />

auf Antrag <strong>de</strong>s Volljährigen bestellt wer<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, dass<br />

dieser seinen Willen nicht kundtun kann.<br />

(1a) Gegen <strong>de</strong>n freien Willen <strong>de</strong>s Volljährigen<br />

darf ein Betreuer nicht bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

erfor<strong>de</strong>rnis in diesen Fällen vgl. Abschnitt „Das<br />

Verfahren <strong>de</strong>r Betreuer bestellung“, S. 24.<br />

Zu <strong>de</strong>r Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung muss<br />

ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten: Ein Betreuer<br />

darf nur bestellt wer<strong>de</strong>n, „wenn <strong>de</strong>r Betroffene<br />

aufgrund dieser Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung<br />

seine Angelegenheiten ganz o<strong>de</strong>r teilweise nicht<br />

zu besorgen vermag“. Es kann sich dabei etwa um<br />

Vermögens-, Renten- o<strong>de</strong>r Wohnungsprobleme,<br />

aber auch um Fragen <strong>de</strong>r Gesundheitsfürsorge<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufenthalts han<strong>de</strong>ln.<br />

Grundsatz <strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rlichkeit bei<br />

<strong>de</strong>r Betreuerbestellung<br />

Die Betreuung stellt eine wichtige Hilfe<br />

für die Betroffenen dar. Sie kann von ihnen aber<br />

auch als Eingriff empfun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, zumal wenn<br />

sie mit <strong>de</strong>r Bestellung nicht einverstan<strong>de</strong>n sind.<br />

Gegen <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s Betroffenen, wenn er diesen<br />

frei bil<strong>de</strong>n kann, darf ein Betreuer nicht bestellt<br />

wer<strong>de</strong>n. Für alle Bereiche <strong>de</strong>s <strong>Betreuungsrecht</strong>s<br />

gilt außer<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Grundsatz <strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rlichkeit.<br />

Dieser bezieht sich auf<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

das „Ob“ einer Betreuerbestellung,<br />

<strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>s Aufgabenkreises <strong>de</strong>s<br />

Betreuers,<br />

die Auswirkungen <strong>de</strong>r gerichtlichen<br />

Maßnahme und<br />

die Dauer <strong>de</strong>r Betreuung.<br />

An<strong>de</strong>re Hilfen, Vorsorgevollmacht<br />

Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn<br />

dies notwendig ist, weil eine Person ihre Angelegenheiten<br />

ganz o<strong>de</strong>r teilweise nicht mehr besorgen<br />

kann.<br />

Dabei muss zunächst festgestellt wer<strong>de</strong>n,<br />

ob nicht Hilfen tatsächlicher Art vorhan<strong>de</strong>n und<br />

ausreichend sind. So können Familienangehörige,<br />

Bekannte o<strong>de</strong>r soziale Dienste die betroffene<br />

Person bei praktischen Angelegenheiten <strong>de</strong>s Alltags<br />

unterstützen. Sie können beim Ausfüllen von<br />

Anträgen (Rente, Sozial leistungen) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Steuererklärung<br />

helfen. Schuldnerberatungsstellen<br />

können Vermögensfragen klären. Solche Hilfen<br />

sind vorrangig, reichen aber nicht aus, wenn<br />

auch eine rechtsgeschäftliche Vertretung <strong>de</strong>r betroffenen<br />

Person erfor<strong>de</strong>rlich ist. Die Bestellung<br />

eines Betreuers kann allerdings dann vermie<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn bereits eine an<strong>de</strong>re Person bevollmächtigt<br />

wur<strong>de</strong> (zur Bevollmächtigung siehe<br />

Seite 27) o<strong>de</strong>r noch bevollmächtigt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Dies gilt nicht nur in Vermögensangelegenheiten,<br />

son<strong>de</strong>rn auch für alle an<strong>de</strong>ren Bereiche, etwa die<br />

Gesundheitsangelegenheiten o<strong>de</strong>r Fragen <strong>de</strong>s<br />

Aufenthalts.<br />

Je<strong>de</strong>r kann in gesun<strong>de</strong>n Tagen vorausschauend<br />

für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r eventuell später eintreten<strong>de</strong>n<br />

Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines<br />

Vertrauens mit einer Vorsorgevollmacht die<br />

Wahrnehmung einzelner o<strong>de</strong>r aller Angelegenheiten<br />

übertragen. Der so Bevollmächtigte kann<br />

dann, wenn dieser Fall eintritt, han<strong>de</strong>ln, ohne<br />

dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht<br />

wird nicht eingeschaltet. Nur dann, wenn sich<br />

eine Kontrolle <strong>de</strong>s Bevollmächtigten, zu <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Vollmachtgeber nicht mehr in <strong>de</strong>r Lage ist, als<br />

notwendig erweist, wird das Gericht befasst. Meist<br />

wird es dabei ausreichen, eine Person zu bestimmen,<br />

die anstelle <strong>de</strong>s Vollmachtgebers han<strong>de</strong>lt<br />

und so die Rechte <strong>de</strong>s Vollmachtgebers gegenüber<br />

seinem Bevollmächtigten wahrnimmt, <strong>de</strong>n<br />

W I C H T I G<br />

Wenn es nur darum geht, dass jemand rein<br />

tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr<br />

selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt<br />

nicht mehr führen, die Wohnung nicht<br />

mehr verlassen usw.), so rechtfertigt dies in<br />

<strong>de</strong>r Regel nicht die Bestellung eines Betreuers.<br />

Hier wird es normalerweise auf ganz praktische<br />

Hilfen ankommen (z.B. Sauberhalten <strong>de</strong>r<br />

Wohnung, Versorgung mit Essen), für die man<br />

keine gesetzliche Vertretung braucht.


8 Auswirkungen <strong>de</strong>r Betreuung<br />

§ 1 8 9 6 B G B<br />

Vo r a u s s e t z u n g e n<br />

(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise<br />

bestellt wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen die Betreuung erfor<strong>de</strong>rlich ist. Die<br />

Betreuung ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, soweit die Angelegenheiten<br />

<strong>de</strong>s Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, <strong>de</strong>r nicht zu<br />

<strong>de</strong>n in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, o<strong>de</strong>r durch<br />

an<strong>de</strong>re Hilfen, bei <strong>de</strong>nen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird,<br />

ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt wer<strong>de</strong>n können.<br />

(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung<br />

von Rechten <strong>de</strong>s Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten<br />

bestimmt wer<strong>de</strong>n.<br />

und länger dauern<strong>de</strong>n gesundheitlichen Scha<strong>de</strong>n<br />

erlei<strong>de</strong>t und wenn zwischen Bevollmächtigten und<br />

behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>m Arzt über <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s betroffenen<br />

Menschen kein Einvernehmen besteht. Die<br />

Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts ist auch<br />

erfor<strong>de</strong>rlich, wenn die bevollmächtigte Person <strong>de</strong>n<br />

betroffenen Menschen in einer freiheitsentziehen<strong>de</strong>n<br />

Weise unterbringen möchte; in diesen Fällen<br />

muss die Vollmacht zu<strong>de</strong>m schriftlich erteilt sein<br />

und die genannten Maßnahmen ausdrücklich<br />

umfassen. Einzelheiten zur Vorsorgevollmacht<br />

wer<strong>de</strong>n im Anhang erläutert.<br />

Umfang <strong>de</strong>r Betreuung<br />

sogenannten Kontrollbetreuer (§ 1896 Abs. 3 BGB).<br />

Will <strong>de</strong>r Bevoll mächtigte in die Untersuchungen<br />

<strong>de</strong>s Gesundheitszustan<strong>de</strong>s, in eine Heilbehandlung<br />

o<strong>de</strong>r in einen ärztlichen Eingriff beim Betroffenen<br />

einwilligen, so bedarf er <strong>de</strong>r Genehmigung<br />

<strong>de</strong>s Betreuungsgerichts, wenn die begrün<strong>de</strong>te<br />

Gefahr besteht, dass die betroffene Person aufgrund<br />

<strong>de</strong>r Maßnahme stirbt o<strong>de</strong>r einen schweren<br />

Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise<br />

bestellt wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen eine Betreuung<br />

tatsächlich erfor<strong>de</strong>rlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB).<br />

Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen<br />

können, dürfen <strong>de</strong>n Betreuern nicht übertragen<br />

wer<strong>de</strong>n. Was die Betreuten noch selbst<br />

tun können und wofür sie einen gesetzlichen<br />

Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren<br />

festgestellt.<br />

Au s w i r k u n g e n d e r B e t r e u u n g<br />

Die Bestellung eines Betreuers ist keine<br />

Entrechtung. Sie hat nicht zur Folge, dass <strong>de</strong>r betreute<br />

Mensch geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit<br />

<strong>de</strong>r von ihm abgegebenen Erklärungen<br />

beurteilt sich wie bei allen an<strong>de</strong>ren Personen<br />

alleine danach, ob er <strong>de</strong>ren Wesen, Be<strong>de</strong>utung<br />

und Tragweite einsehen und sein Han<strong>de</strong>ln<br />

danach ausrichten kann. In vielen Fällen wird<br />

eine solche Einsicht allerdings nicht mehr vorhan<strong>de</strong>n<br />

sein. Dann ist <strong>de</strong>r Mensch „im natürlichen<br />

Sinne“ – unabhängig von <strong>de</strong>r Betreuerbestellung<br />

– geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB).<br />

§ 1 0 4 B G B<br />

G e s c h ä f t s u n f ä h i g i s t . . .<br />

2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung<br />

ausschließen<strong>de</strong>n Zustand krankhafter Störung <strong>de</strong>r<br />

Geistestätigkeit befin<strong>de</strong>t, sofern nicht <strong>de</strong>r Zustand seiner Natur<br />

nach ein vorübergehen<strong>de</strong>r ist.<br />

Einwilligungsvorbehalt<br />

Von <strong>de</strong>m Grundsatz, dass das <strong>Betreuungsrecht</strong><br />

keinen Einfluss auf die rechtliche<br />

Handlungsfähigkeit <strong>de</strong>r Betroffenen hat, gibt es<br />

eine wichtige Ausnahme: Wenn das Gericht für<br />

einzelne Aufgabenkreise einen Einwilligungsvorbehalt<br />

angeordnet hat, tritt hierdurch eine


9 Auswahl <strong>de</strong>s Betreuers<br />

Beschränkung <strong>de</strong>r Teilnahme am Rechtsverkehr<br />

ein.<br />

Der betreute Mensch braucht dann (von<br />

gewissen Ausnahmen, wie etwa bei geringfügigen<br />

Geschäften <strong>de</strong>s täglichen Lebens, abgesehen)<br />

die Einwilligung seines Betreuers. Einen Einwilligungsvorbehalt<br />

ordnet das Gericht an, wenn die<br />

erhebliche Gefahr besteht, dass <strong>de</strong>r betreute<br />

Mensch sich selbst o<strong>de</strong>r sein Vermögen schädigt.<br />

Die Maßnahme dient damit in erster Linie <strong>de</strong>m<br />

Schutz <strong>de</strong>s betreuten Menschen vor uneinsichtiger<br />

Selbstschädigung. Ein Einwilligungsvorbehalt<br />

kann z.B. auch angeordnet wer<strong>de</strong>n, um zu verhin<strong>de</strong>rn,<br />

dass <strong>de</strong>r Betreute an nachteiligen Geschäften<br />

festhalten muss, weil im Einzelfall <strong>de</strong>r ihm obliegen<strong>de</strong><br />

Nachweis <strong>de</strong>r Geschäftsunfähigkeit nicht<br />

gelingt.<br />

Eheschließung und Errichtung von<br />

Testamenten, Wahlrecht<br />

Betreute können, wenn sie geschäftsfähig<br />

sind, ihre höchstpersönlichen Rechte weiter<br />

wahrnehmen, z.B. heiraten. Ebenso können sie<br />

ein Testament errichten, wenn sie testierfähig<br />

sind, d. h., wenn sie in <strong>de</strong>r Lage sind, die Be<strong>de</strong>utung<br />

ihrer Erklärung einzusehen und nach dieser<br />

Einsicht zu han<strong>de</strong>ln. Die Betreuerbestellung hat<br />

darauf keinen Einfluss. Einen Einwilligungsvorbehalt<br />

hierfür gibt es nicht. Der Zustimmung <strong>de</strong>s<br />

Betreuers für diese Handlungen bedarf es <strong>de</strong>shalb<br />

nie. Auch das Wahlrecht behalten Betreute, sofern<br />

nicht eine umfassen<strong>de</strong> Betreuerbestellung für<br />

alle Angelegenheiten erfolgt ist.<br />

Dauer <strong>de</strong>r Betreuung<br />

Die Betreuerbestellung und die Anordnung<br />

eines Einwilligungsvorbehaltes dürfen<br />

nicht länger als notwendig dauern. § 1908 d Abs. 1<br />

BGB schreibt <strong>de</strong>shalb ausdrücklich vor, dass die<br />

Betreuung aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen<br />

wegfallen. Die beteiligten Personen, insbeson<strong>de</strong>re<br />

<strong>de</strong>r Betreute und <strong>de</strong>r Betreuer, haben<br />

daher je<strong>de</strong>rzeit die Möglichkeit, <strong>de</strong>m Betreuungsgericht<br />

<strong>de</strong>n Wegfall <strong>de</strong>r die Betreuungsbedürftigkeit<br />

begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Voraussetzungen mitzuteilen<br />

und so auf eine Aufhebung <strong>de</strong>r Betreuung<br />

hinzuwirken. Ferner wird bereits in die gerichtliche<br />

Entscheidung über die Bestellung <strong>de</strong>s Betreuers<br />

das Datum <strong>de</strong>s Tages aufgenommen, an <strong>de</strong>m das<br />

Gericht die getroffene Maßnahme überprüft<br />

haben muss. Spätestens nach sieben Jahren muss<br />

über die Aufhebung o<strong>de</strong>r Verlängerung entschie<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Au s w a h l d e s B e t r e u e r s<br />

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht<br />

bestellt. Dabei muss nach Möglichkeit eine<br />

einzelne Person ausgewählt wer<strong>de</strong>n (§ 1897 Abs. 1<br />

BGB). Dies kann eine <strong>de</strong>m betroffenen Menschen<br />

nahestehen<strong>de</strong> Person, ein Mitglied eines Betreuungsvereins,<br />

ein selbständiger Berufsbetreuer,<br />

aber auch eine bei einem Betreuungsverein angestellte<br />

o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> beschäftigte<br />

Person sein. Bei <strong>de</strong>r Auswahl sind die vom<br />

Betroffenen geäußerten Wünsche, wer die Betreuung<br />

übernehmen soll, zu berücksichtigen. Abgesehen<br />

davon haben die Personen Vorrang, die<br />

geeignet und zur ehrenamtlichen Übernahme <strong>de</strong>r<br />

Betreuung bereit sind.<br />

Das Gericht kann mehrere Betreuer bestellen,<br />

wenn dies zur Besorgung <strong>de</strong>r Angelegenheiten<br />

nötig ist (§ 1899 Abs. 1 BGB). Allerdings darf<br />

dann in <strong>de</strong>r Regel nur ein Betreuer die Betreuung<br />

berufsmäßig führen und eine Vergütung erhalten.<br />

Nur in bestimmten Fällen kann ein Verein<br />

o<strong>de</strong>r die Betreuungsbehör<strong>de</strong> selbst mit <strong>de</strong>r Aufgabe<br />

betraut wer<strong>de</strong>n und dies auch nur so lange,<br />

bis die Betreuung durch eine Einzelperson möglich<br />

ist (§ 1900 BGB). Durch diesen Vorrang <strong>de</strong>r<br />

Einzelbetreuung soll erreicht wer<strong>de</strong>n, dass sich<br />

zwischen Betreutem und Betreuer ein Vertrauensverhältnis<br />

entwickeln kann.


10 Auswahl <strong>de</strong>s Betreuers<br />

§ 1 8 9 7 B G B<br />

Bestellung einer natürlichen Person<br />

(1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht<br />

eine natürliche Person, die geeignet ist, in <strong>de</strong>m gerichtlich bestimmten<br />

Aufgabenkreis die Angelegenheiten <strong>de</strong>s Betreuten<br />

rechtlich zu besorgen und ihn in <strong>de</strong>m hierfür erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Umfang persönlich zu betreuen.<br />

(8) Wird eine Person unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich über Zahl und<br />

Umfang <strong>de</strong>r von ihr berufsmäßig geführten Betreuungen zu<br />

erklären.<br />

(2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908 f anerkannten<br />

Betreuungsvereins, <strong>de</strong>r dort ausschließlich o<strong>de</strong>r teilweise<br />

als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit<br />

Einwilligung <strong>de</strong>s Vereins bestellt wer<strong>de</strong>n. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt<br />

für <strong>de</strong>n Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten<br />

zuständigen Behör<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r dort ausschließlich o<strong>de</strong>r teilweise als<br />

Betreuer tätig ist (Behör<strong>de</strong>nbetreuer).<br />

(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim o<strong>de</strong>r einer<br />

sonstigen Einrichtung, in welcher <strong>de</strong>r Volljährige untergebracht<br />

ist o<strong>de</strong>r wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis o<strong>de</strong>r<br />

in einer an<strong>de</strong>ren engen Beziehung steht, darf nicht zum<br />

Betreuer bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Schlägt <strong>de</strong>r Volljährige eine Person vor, die<br />

zum Betreuer bestellt wer<strong>de</strong>n kann, so ist diesem Vorschlag zu<br />

entsprechen, wenn es <strong>de</strong>m Wohl <strong>de</strong>s Volljährigen nicht zuwi<strong>de</strong>rläuft.<br />

Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen,<br />

so soll hierauf Rücksicht genommen wer<strong>de</strong>n. Die Sätze 1<br />

und 2 gelten auch für Vorschläge, die <strong>de</strong>r Volljährige vor <strong>de</strong>m<br />

Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei <strong>de</strong>nn, dass er an diesen<br />

Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.<br />

§ 1 8 9 9 B G B<br />

M e h r e r e B e t r e u e r<br />

(1) Das Betreuungsgericht kann mehrere<br />

Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten <strong>de</strong>s Betreuten<br />

hierdurch besser besorgt wer<strong>de</strong>n können. In diesem Fall<br />

bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis<br />

betraut wird. (...)<br />

(3) Soweit mehrere Betreuer mit <strong>de</strong>mselben<br />

Aufgabenkreis betraut wer<strong>de</strong>n, können sie die Angelegenheiten<br />

<strong>de</strong>s Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei <strong>de</strong>nn, dass<br />

das Gericht etwas an<strong>de</strong>res bestimmt hat o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Aufschub<br />

Gefahr verbun<strong>de</strong>n ist.<br />

(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in<br />

<strong>de</strong>r Weise bestellen, dass <strong>de</strong>r eine die Angelegenheiten <strong>de</strong>s Betreuten<br />

nur zu besorgen hat, soweit <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re verhin<strong>de</strong>rt ist.<br />

(5) Schlägt <strong>de</strong>r Volljährige nieman<strong>de</strong>n vor, <strong>de</strong>r<br />

zum Betreuer bestellt wer<strong>de</strong>n kann, so ist bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>s<br />

Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen<br />

Bindungen <strong>de</strong>s Volljährigen, insbeson<strong>de</strong>re auf die Bindungen<br />

zu Eltern, zu Kin<strong>de</strong>rn, zum Ehegatten und zum<br />

Lebenspartner sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten<br />

Rücksicht zu nehmen.<br />

(6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung<br />

führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn keine an<strong>de</strong>re geeignete Person zur Verfügung steht, die<br />

zur ehrenamtlichen Führung <strong>de</strong>r Betreuung bereit ist. Wer<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>m Betreuer Umstän<strong>de</strong> bekannt, aus <strong>de</strong>nen sich ergibt, dass<br />

<strong>de</strong>r Volljährige durch eine o<strong>de</strong>r mehrere an<strong>de</strong>re geeignete<br />

Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut wer<strong>de</strong>n<br />

kann, so hat er dies <strong>de</strong>m Gericht mitzuteilen.<br />

(7) Wird eine Person unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s Absatzes 6 Satz 1 erstmals in <strong>de</strong>m Bezirk <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts<br />

zum Betreuer bestellt, soll das Gericht zuvor die zuständige<br />

Behör<strong>de</strong> zur Eignung <strong>de</strong>s ausgewählten Betreuers und zu<br />

<strong>de</strong>n nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative <strong>de</strong>s Vormün<strong>de</strong>r- und<br />

Betreuervergütungsgesetzes zu treffen<strong>de</strong>n Feststellungen anhören.<br />

Die zuständige Behör<strong>de</strong> soll die Person auffor<strong>de</strong>rn, ein<br />

Führungszeugnis und eine Auskunft aus <strong>de</strong>m Schuldnerverzeichnis<br />

vorzulegen.<br />

§ 1 9 0 1 c B G B<br />

S c h r i f t l i c h e B e t r e u u n g s w ü n s c h e ,<br />

Vo r s o r g e v o l l m a c h t<br />

Wer ein Schriftstück besitzt, in <strong>de</strong>m jemand<br />

für <strong>de</strong>n Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl <strong>de</strong>s<br />

Betreuers o<strong>de</strong>r Wünsche zur Wahrnehmung <strong>de</strong>r Betreuung<br />

geäußert hat, hat es unverzüglich an das Betreuungsgericht<br />

abzuliefern, nach<strong>de</strong>m er von <strong>de</strong>r Einleitung eines Verfahrens<br />

über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat.<br />

Ebenso hat <strong>de</strong>r Besitzer das Betreuungsgericht über Schriftstücke,<br />

in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Betroffene eine an<strong>de</strong>re Person mit <strong>de</strong>r<br />

Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat,<br />

zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage<br />

einer Abschrift verlangen.


11 Auswahl <strong>de</strong>s Betreuers<br />

Bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>s Betreuers kommt<br />

<strong>de</strong>n Wünschen <strong>de</strong>s betroffenen Menschen große<br />

Be<strong>de</strong>utung zu. Schlägt er eine bestimmte Person<br />

vor, die bereit und geeignet ist, diese Aufgabe zu<br />

übernehmen, so ist das Gericht an diesen Vorschlag<br />

gebun<strong>de</strong>n. Eine Ausnahme gilt nur dort,<br />

wo die Bestellung <strong>de</strong>r vorgeschlagenen Person<br />

<strong>de</strong>m Wohl <strong>de</strong>s betroffenen Menschen zuwi<strong>de</strong>rlaufen<br />

wür<strong>de</strong> (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB).<br />

Letzteres kann etwa <strong>de</strong>r Fall sein, wenn<br />

ein volljährig gewor<strong>de</strong>nes geistig behin<strong>de</strong>rtes<br />

Kind, aus einer Augenblickslaune heraus, eine<br />

dritte Person anstelle seiner zur Betreuung gut<br />

geeigneten Eltern vorschlägt. Lehnt <strong>de</strong>r betroffene<br />

Mensch eine bestimmte Person ab, so soll hierauf<br />

Rücksicht genommen wer<strong>de</strong>n (§ 1897 Abs. 4<br />

Satz 2 BGB). Diese Person darf dann nur bei Vorliegen<br />

beson<strong>de</strong>rer Grün<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r Betreuung<br />

beauftragt wer<strong>de</strong>n.<br />

Schlägt <strong>de</strong>r betroffene Mensch nieman<strong>de</strong>n<br />

vor, so ist bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>s Betreuers auf<br />

die verwandt schaftlichen und sonstigen persönlichen<br />

Beziehungen, insbeson<strong>de</strong>re auf die Bindungen<br />

zu Eltern, Kin<strong>de</strong>rn, Ehegatten o<strong>de</strong>r Lebenspartnern,<br />

sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten<br />

Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB).<br />

Als Betreuer ist eine Person nur dann geeignet,<br />

wenn sie in <strong>de</strong>r Lage ist, <strong>de</strong>n betroffenen<br />

Menschen in <strong>de</strong>m erfor<strong>de</strong>rlichen Umfang persönlich<br />

zu betreuen (vgl. Abschnitt „Persönliche<br />

Betreuung“, S. 13). Dies kann im Einzelfall schwierig<br />

zu beurteilen sein. Feststehen<strong>de</strong> Kriterien hierfür<br />

gibt es nicht, da alle Fälle verschie<strong>de</strong>n gelagert<br />

sind. Das Gericht wird aber etwa darauf achten,<br />

einem Berufsbetreuer nicht unbegrenzt Betreuungen<br />

zu übertragen, weil dann die persönliche<br />

Betreuung nicht mehr gewährleistet ist. Diejenigen,<br />

die zu <strong>de</strong>r Einrichtung, in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r die Betroffene<br />

untergebracht ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis<br />

o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren engen Beziehung<br />

stehen (zum Beispiel das Personal <strong>de</strong>s Heimes, in<br />

<strong>de</strong>m eine betroffene Person lebt), schei<strong>de</strong>n wegen<br />

<strong>de</strong>r Gefahr von Interessenkonflikten von vornherein<br />

für die Aufgabe <strong>de</strong>r Betreuung aus (§ 1897<br />

Abs. 3 BGB). Außer<strong>de</strong>m soll <strong>de</strong>r Berufsbetreuer bei<br />

seiner erstmaligen Bestellung ein Führungszeugnis<br />

und eine Auskunft aus <strong>de</strong>m Schuldnerverzeichnis<br />

vorlegen (§ 1897 Abs. 7 Satz 2 BGB).<br />

§ 1 9 0 0 B G B<br />

Betreuung durch Verein o<strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong><br />

(1) Kann <strong>de</strong>r Volljährige durch eine o<strong>de</strong>r mehrere<br />

natürliche Personen nicht hinreichend betreut wer<strong>de</strong>n, so<br />

bestellt das Betreuungsgericht einen anerkannten Betreuungsverein<br />

zum Betreuer. Die Bestellung bedarf <strong>de</strong>r Einwilligung<br />

<strong>de</strong>s Vereins.<br />

(2) Der Verein überträgt die Wahrnehmung <strong>de</strong>r<br />

Betreuung einzelnen Personen. Vorschlägen <strong>de</strong>s Volljährigen<br />

hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige Grün<strong>de</strong><br />

entgegenstehen. Der Verein teilt <strong>de</strong>m Gericht alsbald mit, wem<br />

er die Wahrnehmung <strong>de</strong>r Betreuung übertragen hat.<br />

(3) Wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Verein Umstän<strong>de</strong> bekannt, aus<br />

<strong>de</strong>nen sich ergibt, dass <strong>de</strong>r Volljährige durch eine o<strong>de</strong>r mehrere<br />

natürliche Personen hinreichend betreut wer<strong>de</strong>n kann, so hat<br />

er dies <strong>de</strong>m Gericht mitzuteilen.<br />

(4) Kann <strong>de</strong>r Volljährige durch eine o<strong>de</strong>r mehrere<br />

natürliche Personen o<strong>de</strong>r durch einen Verein nicht hinreichend<br />

betreut wer<strong>de</strong>n, so bestellt das Gericht die zuständige<br />

Behör<strong>de</strong> zum Betreuer. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.<br />

(5) Vereinen o<strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>n darf die Entscheidung<br />

über die Einwilligung in eine Sterilisation <strong>de</strong>s Betreuten<br />

nicht übertragen wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 1 8 9 8 B G B<br />

Ü b e r n a h m e p f l i c h t<br />

(1) Der vom Betreuungsgericht Ausgewählte<br />

ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn er zur<br />

Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter<br />

Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen<br />

Verhältnisse zugemutet wer<strong>de</strong>n kann.<br />

(2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer<br />

bestellt wer<strong>de</strong>n, wenn er sich zur Übernahme <strong>de</strong>r Betreuung<br />

bereit erklärt hat.<br />

Die Betreuerbestellung ist erst möglich,<br />

wenn die ausgewählte Person sich zur Übernahme<br />

bereit erklärt. Je<strong>de</strong>r Bürger und je<strong>de</strong> Bürgerin<br />

ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen,<br />

wenn er o<strong>de</strong>r sie hierfür geeignet und die Übernahme<br />

auch zumutbar ist (§ 1898 Abs. 1 BGB).


12 Welche Aufgaben hat <strong>de</strong>r Betreuer<br />

Allerdings kann das Gericht nieman<strong>de</strong>n dazu<br />

zwingen. Wer die Übernahme einer Betreuung<br />

ohne Grund ablehnt, ist aber für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n verantwortlich,<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m betroffenen Menschen<br />

durch die eingetretene Verzögerung entsteht.<br />

Wechsel <strong>de</strong>s Betreuers<br />

Für <strong>de</strong>n Betreuten kann es nachteilig<br />

sein, wenn sein Betreuer ausgetauscht wird und<br />

er sich an eine neue Person gewöhnen muss.<br />

Deshalb soll ein Wechsel in <strong>de</strong>r Betreuung nach<br />

Möglichkeit vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Allerdings kann<br />

ein Betreuer, wenn ihm die Betreuung aufgrund<br />

neu eingetretener Umstän<strong>de</strong> nicht mehr zugemutet<br />

wer<strong>de</strong>n kann, seine Entlassung verlangen.<br />

Genauso ist auch ein Betreuer, <strong>de</strong>r seine Aufgabe<br />

nicht mehr sachgerecht erfüllt, vom Gericht zu<br />

entlassen. Schlägt <strong>de</strong>r Betreute im Laufe <strong>de</strong>r Zeit<br />

jemand an<strong>de</strong>ren vor, <strong>de</strong>r gleich gut geeignet und<br />

zur Übernahme <strong>de</strong>r Betreuung bereit ist, so wird<br />

das Gericht <strong>de</strong>m folgen, wenn es <strong>de</strong>m Wohl <strong>de</strong>s<br />

betroffenen Menschen dient. Ein Berufsbetreuer<br />

soll abgelöst wer<strong>de</strong>n, wenn die Aufgabe künftig<br />

von einer geeigneten ehrenamtlich tätigen<br />

Person übernommen wer<strong>de</strong>n kann.<br />

We l c h e Au f g a b e n h a t d e r B e t r e u e r <br />

Der Betreuer hat die Aufgabe, <strong>de</strong>n<br />

Betreuten in <strong>de</strong>m ihm übertragenen Wirkungskreis<br />

zu vertreten. Er hat insoweit die Stellung<br />

eines gesetzlichen Vertreters; dies gilt auch, wenn<br />

er im Namen <strong>de</strong>s Betreuten Prozesse führt (§ 1902<br />

BGB). Von seiner Vertretungsbefugnis erfasst wer<strong>de</strong>n<br />

aber nur die Handlungen innerhalb <strong>de</strong>s ihm<br />

§ 1 9 0 2 B G B<br />

Ve r t r e t u n g d e s B e t r e u t e n<br />

In seinem Aufgabenkreis vertritt <strong>de</strong>r Betreuer<br />

<strong>de</strong>n Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.<br />

§ 1 8 9 6 B G B<br />

Vo r a u s s e t z u n g e n<br />

(4) Die Entscheidung über <strong>de</strong>n Fernmel<strong>de</strong>verkehr<br />

<strong>de</strong>s Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen<br />

und das Anhalten seiner Post wer<strong>de</strong>n vom Aufgabenkreis <strong>de</strong>s<br />

Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich<br />

angeordnet hat.<br />

zugewiesenen Aufgabenkreises. Wenn er feststellt,<br />

dass <strong>de</strong>r Betreute auch in an<strong>de</strong>ren Bereichen<br />

Unterstützung durch einen gesetzlichen Vertreter<br />

braucht, darf er hier nicht einfach tätig wer<strong>de</strong>n.<br />

Er muss vielmehr das Betreuungsgericht unterrichten<br />

und <strong>de</strong>ssen Entscheidung abwarten. Nur<br />

in beson<strong>de</strong>rs eiligen Fällen kann er als Geschäftsführer<br />

ohne Auftrag han<strong>de</strong>ln. Auch alle an<strong>de</strong>ren<br />

Umstän<strong>de</strong>, die im Hinblick auf <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rlichkeitsgrundsatz<br />

eine Einschränkung o<strong>de</strong>r Aufhebung<br />

<strong>de</strong>r gerichtlichen Entscheidung ergeben<br />

könnten, hat er <strong>de</strong>m Betreuungsgericht mitzuteilen<br />

(§ 1901 Abs. 5 BGB). Ist sich <strong>de</strong>r Betreuer nicht<br />

sicher, ob eine bestimmte Handlung in seinen<br />

Aufgabenbereich fällt, empfiehlt sich eine Rückfrage<br />

beim Betreuungsgericht.<br />

Der Betreuer darf die Post sowie <strong>de</strong>n<br />

Fernmel<strong>de</strong>verkehr <strong>de</strong>s Betreuten nur dann kontrollieren,<br />

wenn das Gericht ihm diesen Aufgabenkreis<br />

ausdrücklich zugewiesen hat (§ 1896<br />

Abs. 4 BGB).<br />

Stirbt <strong>de</strong>r Betreute, so hat <strong>de</strong>r Betreuer<br />

dies <strong>de</strong>m Betreuungsgericht mitzuteilen. Die<br />

Bestattung <strong>de</strong>s Verstorbenen sollte <strong>de</strong>r Betreuer<br />

grundsätzlich <strong>de</strong>n Angehörigen überlassen, <strong>de</strong>nen<br />

nach Lan<strong>de</strong>srecht meist die Totensorge obliegt.<br />

Falls Angehörige nicht zur Verfügung stehen,<br />

empfiehlt es sich, die örtliche Ordnungsbehör<strong>de</strong>


13 Welche Aufgaben hat <strong>de</strong>r Betreuer<br />

zu unterrichten, <strong>de</strong>r regelmäßig eine Hilfszuständigkeit<br />

für die Durchführung <strong>de</strong>r Bestattung<br />

zukommt.<br />

Persönliche Betreuung<br />

Der Betreuer muss <strong>de</strong>n Betreuten in seinem<br />

Aufgabenbereich persönlich betreuen. Er<br />

darf sich nicht auf die Erledigung <strong>de</strong>s anfallen<strong>de</strong>n<br />

Schriftverkehrs beschränken. Ein wichtiger Teil<br />

seiner Aufgabe ist vielmehr <strong>de</strong>r persönliche Kontakt.<br />

Ist <strong>de</strong>r Betreute so stark behin<strong>de</strong>rt, dass<br />

Gespräche mit ihm nicht möglich sind, so muss<br />

<strong>de</strong>r Betreuer ihn gleichwohl aufsuchen, um sich<br />

einen Eindruck von seinem Befin<strong>de</strong>n zu verschaffen.<br />

Der Betreuer kann im Rahmen <strong>de</strong>r persönlichen<br />

Betreuung natürlich auch selbst helfen,<br />

etwa im Haushalt o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Pflege, muss dies<br />

aber nicht tun. Innerhalb seines Aufgabengebietes<br />

hat er aber grundsätzlich dafür Sorge zu tragen,<br />

dass die erfor<strong>de</strong>rliche Hilfe für <strong>de</strong>n Betreuten<br />

organisiert und seine ihm verbliebenen Fähigkeiten<br />

geför<strong>de</strong>rt und Rehabilitationschancen<br />

genutzt wer<strong>de</strong>n. Führt <strong>de</strong>r Betreuer die Betreuung<br />

berufsmäßig, hat er nach Ermessen <strong>de</strong>s Gerichts<br />

zu Beginn <strong>de</strong>r Betreuung einen Betreuungsplan<br />

zu erstellen, in <strong>de</strong>m die Ziele <strong>de</strong>r Betreuung und<br />

die zu ihrer Erreichung zu ergreifen<strong>de</strong>n Maßnahmen<br />

dargestellt wer<strong>de</strong>n (§ 1901 Abs. 4 BGB). Min<strong>de</strong>stens<br />

einmal jährlich muss <strong>de</strong>r Betreuer <strong>de</strong>m<br />

Betreuungsgericht über die Entwicklung <strong>de</strong>r persönlichen<br />

Verhältnisse <strong>de</strong>s Betreuten berichten.<br />

Dies kann schriftlich o<strong>de</strong>r mündlich geschehen.<br />

§ 1 9 0 1 B G B<br />

U m f a n g d e r B e t r e u u n g , P f l i c h t e n<br />

d e s B e t r e u e r s<br />

(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sind, um die Angelegenheiten <strong>de</strong>s Betreuten nach<br />

Maßgabe <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Vorschriften rechtlich zu besorgen.<br />

(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten <strong>de</strong>s<br />

Betreuten so zu besorgen, wie es <strong>de</strong>ssen Wohl entspricht. Zum<br />

Wohl <strong>de</strong>s Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen<br />

seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen<br />

und Vorstellungen zu gestalten.<br />

(3) Der Betreuer hat Wünschen <strong>de</strong>s Betreuten zu<br />

entsprechen, soweit dies <strong>de</strong>ssen Wohl nicht zuwi<strong>de</strong>rläuft und <strong>de</strong>m<br />

Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die <strong>de</strong>r Betreute<br />

vor <strong>de</strong>r Bestellung <strong>de</strong>s Betreuers geäußert hat, es sei <strong>de</strong>nn,<br />

dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe<br />

<strong>de</strong>r Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie<br />

mit <strong>de</strong>m Betreuten, sofern dies <strong>de</strong>ssen Wohl nicht zuwi<strong>de</strong>rläuft.<br />

(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat <strong>de</strong>r<br />

Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt wer<strong>de</strong>n,<br />

die Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Betreuten zu beseitigen, zu<br />

bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten o<strong>de</strong>r ihre Folgen zu<br />

mil<strong>de</strong>rn. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat <strong>de</strong>r Betreuer<br />

in geeigneten Fällen auf Anordnung <strong>de</strong>s Gerichts zu<br />

Beginn <strong>de</strong>r Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In<br />

<strong>de</strong>m Betreuungsplan sind die Ziele <strong>de</strong>r Betreuung und die zu<br />

ihrer Erreichung zu ergreifen<strong>de</strong>n Maßnahmen darzustellen.<br />

(5) Wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Betreuer Umstän<strong>de</strong> bekannt, die<br />

eine Aufhebung <strong>de</strong>r Betreuung ermöglichen, so hat er dies <strong>de</strong>m<br />

Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstän<strong>de</strong>, die<br />

eine Einschränkung <strong>de</strong>s Aufgabenkreises ermöglichen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen<br />

Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers o<strong>de</strong>r<br />

die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfor<strong>de</strong>rn.<br />

Wohl und Wünsche <strong>de</strong>s Betreuten<br />

Der Betreuer hat die ihm übertragenen<br />

Aufgaben so zu erledigen, wie es <strong>de</strong>m Wohl <strong>de</strong>s<br />

Betreuten entspricht (§ 1901 Abs. 2 BGB). Dazu gehört<br />

auch, dass nicht einfach über seinen Kopf<br />

hinweg entschie<strong>de</strong>n wird. Vielmehr müssen betreute<br />

Menschen mit ihren Vorstellungen ernst<br />

genommen wer<strong>de</strong>n. Es dient ihrem Wohl, wenn<br />

ihnen nicht etwas aufgezwungen wird, son<strong>de</strong>rn<br />

wenn sie im Rahmen <strong>de</strong>r noch vorhan<strong>de</strong>nen Fähigkeiten<br />

und <strong>de</strong>r objektiv gegebenen Möglichkeiten<br />

nach eigenen Wünschen und Vorstellungen<br />

leben können. Der Betreuer muss sich durch regelmäßige<br />

persönliche Kontakte und Besprechung<br />

wichtiger anstehen<strong>de</strong>r Entscheidungen ein Bild<br />

davon machen, welche Vorstellungen <strong>de</strong>r Betreute<br />

hat, was er gerne möchte und was er nicht will.<br />

Danach muss er sich auch richten, es sei <strong>de</strong>nn,<br />

dies liefe ein<strong>de</strong>utig <strong>de</strong>m Wohl <strong>de</strong>s Betreuten<br />

zuwi<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r wäre für <strong>de</strong>n Betreuer selbst unzumutbar.<br />

Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen<br />

nicht ohne zwingen<strong>de</strong>n Grund an die<br />

Stelle <strong>de</strong>rjenigen <strong>de</strong>s Betreuten setzen. So darf er<br />

nicht <strong>de</strong>m Betreuten gegen <strong>de</strong>ssen Willen eine<br />

knauserige Lebensführung aufzwingen, wenn<br />

ausreichen<strong>de</strong> Geldmittel vorhan<strong>de</strong>n sind.


14 Schutz in persönlichen Angelegenheiten<br />

Auch Wünsche, die <strong>de</strong>r Betroffene vor<br />

Eintritt <strong>de</strong>r Betreuungsbedürftigkeit in Bezug auf<br />

die Person <strong>de</strong>s Betreuers o<strong>de</strong>r die Lebensführung<br />

zum Ausdruck gebracht hat, sind beachtlich, es<br />

sei <strong>de</strong>nn, dass er zwischenzeitlich seine Meinung<br />

geän<strong>de</strong>rt hat. Einzelheiten hierzu fin<strong>de</strong>n Sie im<br />

Anhang dieser Broschüre.<br />

Lassen sich die Wünsche <strong>de</strong>s betreuten<br />

Menschen nicht feststellen, so sollte <strong>de</strong>r Betreuer<br />

versuchen, <strong>de</strong>ssen mutmaßlichen Willen herauszufin<strong>de</strong>n.<br />

Hierfür sind Auskünfte nahe stehen<strong>de</strong>r<br />

Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich<br />

auch aus <strong>de</strong>r bisherigen Lebensführung ergeben.<br />

S c h u t z i n p e r s ö n l i c h e n A n g e l e g e n h e i t e n<br />

Ein beson<strong>de</strong>res Kennzeichen <strong>de</strong>s <strong>Betreuungsrecht</strong>s<br />

ist darin zu sehen, dass es die persönlichen<br />

Angelegenheiten <strong>de</strong>r betroffenen Menschen<br />

§ 1 9 0 4 B G B<br />

Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts<br />

bei ärztlichen Maßnahmen<br />

(1) Die Einwilligung <strong>de</strong>s Betreuers in eine Untersuchung<br />

<strong>de</strong>s Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung o<strong>de</strong>r<br />

einen ärztlichen Eingriff bedarf <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts,<br />

wenn die begrün<strong>de</strong>te Gefahr besteht, dass <strong>de</strong>r<br />

Betreute auf Grund <strong>de</strong>r Maßnahme stirbt o<strong>de</strong>r einen schweren<br />

und länger dauern<strong>de</strong>n gesundheitlichen Scha<strong>de</strong>n erlei<strong>de</strong>t.<br />

Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn mit <strong>de</strong>m Aufschub Gefahr verbun<strong>de</strong>n ist.<br />

(2) Die Nichteinwilligung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r<br />

Einwilligung <strong>de</strong>s Betreuers in eine Untersuchung <strong>de</strong>s Gesundheitszustands,<br />

eine Heilbehandlung o<strong>de</strong>r einen ärztlichen Eingriff<br />

bedarf <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts, wenn<br />

die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begrün<strong>de</strong>te<br />

Gefahr besteht, dass <strong>de</strong>r Betreute auf Grund <strong>de</strong>s Unterbleibens<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Abbruchs <strong>de</strong>r Maßnahme stirbt o<strong>de</strong>r einen schweren<br />

und länger dauern<strong>de</strong>n gesundheitlichen Scha<strong>de</strong>n erlei<strong>de</strong>t.<br />

(3) Die Genehmigung nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2<br />

ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Einwilligung <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s Betreuten<br />

entspricht.<br />

gegenüber <strong>de</strong>n Vermögensangelegenheiten in<br />

<strong>de</strong>n Vor<strong>de</strong>rgrund gerückt hat. Das persönliche<br />

Wohlergehen <strong>de</strong>s ihm anvertrauten Menschen<br />

darf <strong>de</strong>m Betreuer – unabhängig von seinem Aufgabenkreis<br />

– nie gleichgültig sein.<br />

Wer<strong>de</strong>n einem Betreuer Aufgaben im<br />

Bereich <strong>de</strong>r Personensorge übertragen, so wird es<br />

sich in <strong>de</strong>n meisten Fällen um Angelegenheiten<br />

<strong>de</strong>r Gesundheitsfürsorge o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Aufenthaltsbestimmung<br />

han<strong>de</strong>ln. Ist <strong>de</strong>m Betreuer die Gesundheitssorge<br />

übertragen, sollte er sich unbedingt<br />

auch darüber informieren, welcher Krankenversicherungsschutz<br />

für <strong>de</strong>n Betreuten besteht. Für<br />

beson<strong>de</strong>rs wichtige Angelegenheiten in diesem<br />

Bereich (Untersuchung <strong>de</strong>s Gesundheitszustan<strong>de</strong>s,<br />

Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff – auch<br />

Sterilisation –, Unterbringung o<strong>de</strong>r unterbringungsähnliche<br />

Maßnahmen wie etwa das Festbin<strong>de</strong>n<br />

altersverwirrter Menschen am Bett) enthält<br />

das Gesetz beson<strong>de</strong>re Vorschriften, die das Han<strong>de</strong>ln<br />

<strong>de</strong>s Betreuers an bestimmte Voraussetzungen<br />

bin<strong>de</strong>n und ihn gegebenenfalls verpflichten, eine<br />

gerichtliche Genehmigung einzuholen. In diesem<br />

Zusammenhang gilt ein beson<strong>de</strong>rer Schutz für<br />

<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Wohnungsauflösung, die über <strong>de</strong>n<br />

rein wirtschaftlichen Aspekt hinaus schwer wiegen<strong>de</strong><br />

Folgen für die persönlichen Lebensverhältnisse<br />

<strong>de</strong>s Betreuten haben kann.<br />

(4) Eine Genehmigung nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2<br />

ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, wenn zwischen Betreuer und behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>m<br />

Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die<br />

Nichterteilung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Einwilligung <strong>de</strong>m nach<br />

§ 1901a festgestellten Willen <strong>de</strong>s Betreuten entspricht.<br />

Untersuchung <strong>de</strong>s<br />

Gesundheitszustan<strong>de</strong>s,<br />

Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff<br />

Schon lange ist in <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />

anerkannt, dass ärztlichen Maßnahmen nur zuläs-


15 Schutz in persönlichen Angelegenheiten<br />

sig sind, wenn <strong>de</strong>r Patient in ihre Vornahme wirksam<br />

einwilligt, nach<strong>de</strong>m er hinreichend über die<br />

Maßnahme und die mit ihr verbun<strong>de</strong>nen Risiken<br />

aufgeklärt wor<strong>de</strong>n ist. Wer<strong>de</strong>n sie ohne wirksame<br />

Einwilligung vorgenommen, so stellen sie unter<br />

Umstän<strong>de</strong>n einen rechtswidrigen und strafbaren<br />

Eingriff in die körperliche Unversehrtheit <strong>de</strong>s Patienten<br />

dar. Auch wenn <strong>de</strong>r Patient einen Betreuer<br />

hat, kann nur er selbst die Einwilligung erteilen,<br />

sofern er einwilligungsfähig ist, d.h. sofern er Art,<br />

Be<strong>de</strong>utung und Tragweite <strong>de</strong>r beabsichtigten<br />

Maßnahme erfassen und seinen Willen hiernach<br />

bestimmen kann. Eine Einwilligung <strong>de</strong>s Betreuers<br />

kommt dann nicht in Betracht. Aus diesem Grund<br />

muss sich <strong>de</strong>r Betreuer, auch wenn sein Aufgabenkreis<br />

die betreffen<strong>de</strong> ärztliche Maßnahme umfasst,<br />

vergewissern, ob <strong>de</strong>r betreute Mensch in <strong>de</strong>r<br />

konkreten Situation einwilligungsfähig ist und<br />

selbst entschei<strong>de</strong>n kann, ob er einwilligt. Zu beachten<br />

ist, dass <strong>de</strong>r Betreute im Hinblick auf unterschiedlich<br />

komplizierte Maßnahmen durchaus in<br />

einem Fall einwilligungsfähig sein kann, im an<strong>de</strong>ren<br />

Fall dagegen nicht.<br />

Wenn <strong>de</strong>r betreute Mensch nicht einwilligungsfähig<br />

ist, hat <strong>de</strong>r Betreuer nach hinreichen<strong>de</strong>r<br />

ärztlicher Aufklärung über die Einwilligung<br />

in die medizinische Maßnahme zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

Einer schriftlich nie<strong>de</strong>rgelegten, <strong>de</strong>n konkreten<br />

Fall treffen<strong>de</strong>n Patientenverfügung <strong>de</strong>s<br />

Betreuten hat <strong>de</strong>r Betreuer Ausdruck und Geltung<br />

zu verschaffen (§ 1901a Abs. 1 BGB). Liegt keine<br />

Patientenverfügung vor o<strong>de</strong>r treffen die Festlegungen<br />

einer Patientenverfügung nicht auf die<br />

aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu,<br />

hat <strong>de</strong>r Betreuer die Behandlungswünsche o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n mutmaßlichen Willen <strong>de</strong>s Betreuten festzustellen<br />

und auf dieser Grundlage zu entschei<strong>de</strong>n<br />

(§ 1901a Abs. 2 BGB). Ausführliche Informationen<br />

zur Patientenverfügung fin<strong>de</strong>n sich in <strong>de</strong>r Broschüre<br />

„Patientenverfügung“.<br />

Es gelten auch hier die allgemeinen<br />

Regeln: Wichtige Angelegenheiten sind vorher mit<br />

<strong>de</strong>m Betreuten zu besprechen, sofern dies seinem<br />

Wohl nicht zuwi<strong>de</strong>rläuft. Wünsche <strong>de</strong>s Betreuten<br />

(auch solche, die in einer „Betreuungsverfügung“<br />

festgelegt sind – vgl. Anhang), sind zu beachten.<br />

In bestimmten Fällen bedarf die Einwilligung<br />

<strong>de</strong>s Betreuers <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts.<br />

Dies ist dann <strong>de</strong>r Fall, wenn die<br />

begrün<strong>de</strong>te Gefahr besteht, dass <strong>de</strong>r Betreute aufgrund<br />

<strong>de</strong>r Maßnahme stirbt o<strong>de</strong>r einen schweren<br />

und länger dauern<strong>de</strong>n gesundheitlichen Scha<strong>de</strong>n<br />

erlei<strong>de</strong>t (§ 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Genehmigungsverfahren<br />

bezweckt in solchen schwer wiegen<strong>de</strong>n<br />

Fällen auch, <strong>de</strong>n Betreuer mit seiner<br />

§ 1 9 0 1 a B G B<br />

P a t i e n t e n v e r f ü g u n g<br />

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für<br />

<strong>de</strong>n Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt,<br />

ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Festlegung noch nicht<br />

unmittelbar bevorstehen<strong>de</strong> Untersuchungen seines Gesundheitszustan<strong>de</strong>s,<br />

Heilbehandlungen o<strong>de</strong>r ärztliche Eingriffe eingewilligt<br />

o<strong>de</strong>r sie untersagt (Patientenverfügung), prüft <strong>de</strong>r<br />

Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und<br />

Behandlungssituation zutreffen. Ist dies <strong>de</strong>r Fall, hat <strong>de</strong>r<br />

Betreuer <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s Betreuten Ausdruck und Geltung zu<br />

verschaffen. Eine Patientenverfügung kann je<strong>de</strong>rzeit formlos<br />

wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor o<strong>de</strong>r treffen<br />

die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die<br />

aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat <strong>de</strong>r Betreuer<br />

die Behandlungswünsche o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n mutmaßlichen Willen <strong>de</strong>s<br />

Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entschei<strong>de</strong>n,<br />

ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt<br />

o<strong>de</strong>r sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter<br />

Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbeson<strong>de</strong>re<br />

frühere mündliche o<strong>de</strong>r schriftliche Äußerungen,<br />

ethische o<strong>de</strong>r religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche<br />

Wertvorstellungen <strong>de</strong>s Betreuten.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von<br />

Art und Stadium einer Erkrankung <strong>de</strong>s Betreuten.<br />

Verantwortung für <strong>de</strong>n Betreuten nicht alleine zu<br />

lassen. Eine begrün<strong>de</strong>te To<strong>de</strong>sgefahr im Sinne <strong>de</strong>r<br />

Vorschrift besteht z.B. bei einer Operation, wenn<br />

das damit verbun<strong>de</strong>ne Risiko allgemeine Gefahren,<br />

wie sie etwa mit je<strong>de</strong>r Narkose verbun<strong>de</strong>n<br />

sind, übersteigt. Ein schwerer und länger dauern<strong>de</strong>r<br />

gesundheitlicher Scha<strong>de</strong>n ist z.B. im Falle <strong>de</strong>s<br />

Verlusts <strong>de</strong>r Sehkraft, bei <strong>de</strong>r Amputation eines<br />

Beines o<strong>de</strong>r bei drohen<strong>de</strong>n nachhaltigen Persönlichkeitsverän<strong>de</strong>rungen<br />

anzunehmen. Die Gefahr<br />

eines solchen Scha<strong>de</strong>nseintritts muss konkret und<br />

naheliegend sein; nur hypothetische o<strong>de</strong>r unwahrscheinliche<br />

Gefahren lösen keine Genehmigungspflicht<br />

aus. Bei Zweifeln sollten sich die Betreuer<br />

an das Betreuungsgericht wen<strong>de</strong>n.<br />

Keine Genehmigungspflicht besteht in<br />

Eilfällen, wenn mit <strong>de</strong>m Aufschub <strong>de</strong>r Maßnahme<br />

Gefahr verbun<strong>de</strong>n wäre (§ 1904 Abs. 1 Satz 2 BGB).<br />

Auch die Nichteinwilligung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Einwilligung <strong>de</strong>s Betreuers in eine<br />

Untersuchung <strong>de</strong>s Gesundheitszustands, eine


16 Schutz in persönlichen Angelegenheiten<br />

Heilbehandlung o<strong>de</strong>r einen ärztlichen Eingriff,<br />

bedarf <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts,<br />

wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist<br />

und die begrün<strong>de</strong>te Gefahr besteht, dass <strong>de</strong>r Betreute<br />

auf Grund <strong>de</strong>s Unterbleibens o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Abbruchs<br />

<strong>de</strong>r Maßnahme stirbt o<strong>de</strong>r einen schweren<br />

§ 1 9 0 5 B G B<br />

S t e r i l i s a t i o n<br />

und länger dauern<strong>de</strong>n gesundheitlichen Scha<strong>de</strong>n<br />

erlei<strong>de</strong>t.<br />

Einer solchen Genehmigung bedarf es<br />

in all diesen Fällen nicht, wenn zwischen Betreuer<br />

und behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>m Arzt Einvernehmen darüber<br />

besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Einwilligung <strong>de</strong>m nach<br />

§ 1901a BGB festgestellten Willen <strong>de</strong>s Betreuten<br />

entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).<br />

(1) Besteht <strong>de</strong>r ärztliche Eingriff in einer Sterilisation<br />

<strong>de</strong>s Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so<br />

kann <strong>de</strong>r Betreuer nur einwilligen, wenn<br />

1. die Sterilisation <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s Betreuten<br />

nicht wi<strong>de</strong>rspricht,<br />

2. <strong>de</strong>r Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig<br />

bleiben wird,<br />

3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer<br />

Schwangerschaft kommen wür<strong>de</strong>,<br />

4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das<br />

Leben o<strong>de</strong>r die Gefahr einer schwerwiegen<strong>de</strong>n Beeinträchtigung<br />

<strong>de</strong>s körperlichen o<strong>de</strong>r seelischen Gesundheitszustan<strong>de</strong>s<br />

<strong>de</strong>r Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht<br />

auf zumutbare Weise abgewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n könnte, und<br />

5. die Schwangerschaft nicht durch an<strong>de</strong>re zumutbare<br />

Mittel verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Als schwerwiegen<strong>de</strong> Gefahr für <strong>de</strong>n seelischen<br />

Gesundheitszustand <strong>de</strong>r Schwangeren gilt auch die Gefahr eines<br />

schweren und nachhaltigen Lei<strong>de</strong>ns, das ihr drohen wür<strong>de</strong>, weil<br />

betreuungsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung<br />

vom Kind verbun<strong>de</strong>n wären (§§ 1666, 1666 a), gegen sie ergriffen<br />

wer<strong>de</strong>n müssten.<br />

(2) Die Einwilligung bedarf <strong>de</strong>r Genehmigung<br />

<strong>de</strong>s Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei<br />

Wochen nach Wirksamkeit <strong>de</strong>r Genehmigung durchgeführt<br />

wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Sterilisation ist stets <strong>de</strong>r Metho<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Vorzug zu<br />

geben, die eine Refertilisierung zulässt.<br />

Sterilisation<br />

Die Sterilisation stellt einen schweren<br />

Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Der<br />

dadurch herbeigeführte Verlust <strong>de</strong>r Fortpflanzungsfähigkeit<br />

kann oft nicht mehr rückgängig<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n. Beson<strong>de</strong>rs problematisch ist<br />

dieser Eingriff, wenn über ihn nicht die betroffene<br />

Person selbst, son<strong>de</strong>rn ein an<strong>de</strong>rer als Vertreter<br />

entschei<strong>de</strong>t.<br />

Früher haben Sterilisationen bei einwilligungsunfähigen<br />

Menschen in einer rechtlichen<br />

Grauzone stattgefun<strong>de</strong>n, weil es eine gesetzliche<br />

Regelung nicht gab und die Rechtsprechung uneinheitlich<br />

war. Das Gesetz enthält ein völliges<br />

Verbot <strong>de</strong>r Sterilisation von Min<strong>de</strong>rjährigen. Bei<br />

einwilligungsunfähigen Volljährigen bedarf <strong>de</strong>r<br />

Betreuer, wenn er <strong>de</strong>n Eingriff durchführen lassen<br />

will, hierfür <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts,<br />

die nur unter ganz engen Voraussetzungen<br />

in einem sehr strengen Verfahren erteilt<br />

wer<strong>de</strong>n kann (§ 1905 BGB). Um Interessenkollisionen<br />

auszuschließen, ist für diese Entscheidung<br />

stets ein beson<strong>de</strong>rer Betreuer zu bestellen (§ 1899<br />

Abs. 2 BGB). Zwangssterilisationen darf es nicht<br />

geben. Außer<strong>de</strong>m haben alle an<strong>de</strong>ren Metho<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>r Empfängnisverhütung Vorrang. Die Sterilisation<br />

ist nur noch zur Abwendung schwer wiegen<strong>de</strong>r<br />

Notlagen, die mit einer Schwangerschaft verbun<strong>de</strong>n<br />

wären, zulässig. Eine solche Notlage kann<br />

z.B. dann gegeben sein, wenn die Mutter von ihrem<br />

Kind getrennt wer<strong>de</strong>n müsste und dies für sie ein<br />

schwerwiegen<strong>de</strong>s seelisches Leid zur Folge hätte.<br />

§ 1 8 9 9 B G B<br />

M e h r e r e B e t r e u e r<br />

(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung<br />

in eine Sterilisation <strong>de</strong>s Betreuten ist stets ein beson<strong>de</strong>rer Betreuer<br />

zu bestellen.<br />

Unterbringung<br />

Der Betreuer kann <strong>de</strong>n betreuten Menschen<br />

unter bestimmten Voraussetzungen mit<br />

gerichtlicher Genehmigung in einer geschlosse-


17 Schutz in persönlichen Angelegenheiten<br />

nen Einrichtung (z.B. in einem psychiatrischen<br />

Krankenhaus) o<strong>de</strong>r in einer geschlossenen Abteilung<br />

z.B. eines Krankenhauses o<strong>de</strong>r eines Altenheimes<br />

unterbringen.<br />

Die Unterbringung ist allerdings nur<br />

unter <strong>de</strong>n in § 1906 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen<br />

zulässig, wenn beim Betreuten die<br />

Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung<br />

o<strong>de</strong>r gar Selbsttötung besteht o<strong>de</strong>r<br />

wenn ohne die Unterbringung eine notwendige<br />

ärztliche Maßnahme nicht durchgeführt wer<strong>de</strong>n<br />

kann. Auch in diesem Zusammenhang gilt: Gegen<br />

<strong>de</strong>n freien Willen eines Erwachsenen darf ein<br />

Betreuer grundsätzlich nicht bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Soweit <strong>de</strong>r Volljährige seinen Willen frei bil<strong>de</strong>n<br />

kann, umfasst das Recht zur Selbstbestimmung<br />

auch die Freiheit zur Krankheit. Ein Betreuer darf<br />

in einem solchen Fall nicht bestellt wer<strong>de</strong>n, um<br />

für <strong>de</strong>n Erwachsenen eine von seinem Umfeld für<br />

erfor<strong>de</strong>rlich gehaltene Untersuchung o<strong>de</strong>r Behandlung<br />

herbeizuführen. Eine Untersuchung und<br />

Behandlung gegen <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s Erwachsenen<br />

sind nur zulässig, wenn er seinen Willen krankheitsbedingt<br />

nicht mehr frei bil<strong>de</strong>n kann – wenn<br />

er also wegen seiner Krankheit die Notwendigkeit<br />

einer Untersuchung o<strong>de</strong>r Behandlung nicht<br />

einsehen kann und/o<strong>de</strong>r nicht nach dieser Einsicht<br />

han<strong>de</strong>ln kann – und wenn ihm bei Unterbleiben<br />

<strong>de</strong>r Untersuchung o<strong>de</strong>r Behandlung ein<br />

gewichtiger gesundheitlicher Scha<strong>de</strong>n droht.<br />

Die Unterbringung eines Erwachsenen<br />

aus lediglich „erzieherischen Grün<strong>de</strong>n“ ist ebenfalls<br />

nicht zulässig. Der Betreuer kann <strong>de</strong>n Betreuten<br />

auch nicht <strong>de</strong>shalb unterbringen, weil<br />

dieser Dritte gefähr<strong>de</strong>t. Solche Unterbringungen<br />

sind nicht Aufgabe <strong>de</strong>s Betreuers, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r<br />

nach <strong>de</strong>n Unterbringungsgesetzen <strong>de</strong>r einzelnen<br />

Län<strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong>n und Gerichte.<br />

Ohne vorherige Genehmigung sind<br />

Unterbringungen durch <strong>de</strong>n Betreuer nur ausnahmsweise<br />

zulässig, wenn mit <strong>de</strong>m Aufschub<br />

Gefahr verbun<strong>de</strong>n ist – die Genehmigung muss<br />

dann aber unverzüglich nachgeholt wer<strong>de</strong>n<br />

(§ 1906 Abs. 2 BGB).<br />

Der Betreuer hat die Unterbringung zu<br />

been<strong>de</strong>n, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen,<br />

z.B. die früher vorhan<strong>de</strong>ne Selbsttötungsgefahr<br />

nicht mehr besteht. Er bedarf zur Beendigung <strong>de</strong>r<br />

Unterbringung nicht <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts.<br />

Bei Zweifeln kann er sich allerdings<br />

vom Betreuungsgericht beraten lassen.<br />

Been<strong>de</strong>t er die Unterbringung, so hat er dies <strong>de</strong>m<br />

Betreuungsgericht anzuzeigen.<br />

§ 1 9 0 6 B G B<br />

Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts<br />

bei <strong>de</strong>r Unterbringung<br />

(1) Eine Unterbringung <strong>de</strong>s Betreuten durch <strong>de</strong>n<br />

Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbun<strong>de</strong>n ist, ist nur zulässig,<br />

solange sie zum Wohl <strong>de</strong>s Betreuten erfor<strong>de</strong>rlich ist, weil<br />

1. aufgrund einer psychischen Krankheit o<strong>de</strong>r geistigen o<strong>de</strong>r<br />

seelischen Behin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Betreuten die Gefahr besteht,<br />

dass er sich selbst tötet o<strong>de</strong>r erheblichen gesundheitlichen<br />

Scha<strong>de</strong>n zufügt, o<strong>de</strong>r<br />

2. eine Untersuchung <strong>de</strong>s Gesundheitszustan<strong>de</strong>s, eine Heilbehandlung<br />

o<strong>de</strong>r ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne<br />

die Unterbringung <strong>de</strong>s Betreuten nicht durchgeführt wer<strong>de</strong>n<br />

kann und <strong>de</strong>r Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit<br />

o<strong>de</strong>r geistigen o<strong>de</strong>r seelischen Behin<strong>de</strong>rung die Notwendigkeit<br />

<strong>de</strong>r Unterbringung nicht erkennen o<strong>de</strong>r nicht<br />

nach dieser Einsicht han<strong>de</strong>ln kann.<br />

(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung<br />

<strong>de</strong>s Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die<br />

Unterbringung nur zulässig, wenn mit <strong>de</strong>m Aufschub Gefahr verbun<strong>de</strong>n<br />

ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.<br />

(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu been<strong>de</strong>n,<br />

wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung<br />

<strong>de</strong>r Unterbringung <strong>de</strong>m Betreuungsgericht anzuzeigen.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn<br />

<strong>de</strong>m Betreuten, <strong>de</strong>r sich in einer Anstalt, einem Heim o<strong>de</strong>r einer<br />

sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein,<br />

durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>re<br />

Weise über einen längeren Zeitraum o<strong>de</strong>r regelmäßig die<br />

Freiheit entzogen wer<strong>de</strong>n soll.<br />

(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten<br />

und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen<br />

nach Absatz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich<br />

erteilt ist und die in <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen<br />

ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4<br />

entsprechend.<br />

„Unterbringungsähnliche<br />

Maßnahmen“<br />

Wenn Betreute außerhalb geschlossener<br />

Abteilungen in Anstalten, Heimen o<strong>de</strong>r sonstigen<br />

Einrichtungen leben, so ist dies an sich nicht<br />

genehmigungsbedürftig. Der Genehmigung <strong>de</strong>s<br />

Betreuungsgerichts bedarf es jedoch in allen Fällen,<br />

in <strong>de</strong>nen einem Betreuten durch mechanische<br />

Vorrichtungen, Medikamente o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>re


18 Schutz in persönlichen Angelegenheiten<br />

Weise über einen längeren Zeitraum o<strong>de</strong>r regelmäßig<br />

die Freiheit entzogen wer<strong>de</strong>n soll (sog. unterbringungsähnliche<br />

Maßnahmen, § 1906 Abs. 4<br />

BGB). Das gilt auch dann, wenn <strong>de</strong>r Betreute<br />

bereits mit gerichtlicher Genehmigung in einer<br />

geschlossenen Abteilung o<strong>de</strong>r Einrichtung untergebracht<br />

ist.<br />

Eine Freiheitsentziehung ist nicht anzunehmen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Betreute auch ohne die Maßnahme<br />

gar nicht in <strong>de</strong>r Lage wäre, sich fortzubewegen<br />

o<strong>de</strong>r wenn die Maßnahme ihn nicht an <strong>de</strong>r<br />

willentlichen Fortbewegung hin<strong>de</strong>rt (Beispiel:<br />

Zum Schutz vor <strong>de</strong>m Herausfallen aus <strong>de</strong>m Bett<br />

wird ein Gurt angebracht, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Betreute aber –<br />

falls er das will – öffnen kann). Eine rechtswidrige<br />

Freiheitsentziehung liegt auch nicht vor, wenn<br />

<strong>de</strong>r Betreute mit <strong>de</strong>r Maßnahme einverstan<strong>de</strong>n<br />

ist und er die entsprechen<strong>de</strong> Einwilligungsfähigkeit<br />

besitzt. Nur bei nicht einwilligungsfähigen<br />

Betreuten entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>ren Betreuer (mit <strong>de</strong>m<br />

Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“) über<br />

die Einwilligung in die unterbringungsähnliche<br />

Maßnahme.<br />

§ 1 9 0 7 B G B<br />

G e n e h m i g u n g d e s<br />

B e t r e u u n g s g e r i c h t s b e i d e r A u f g a b e<br />

d e r M i e t w o h n u n g<br />

(1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über<br />

Wohnraum, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Betreute gemietet hat, bedarf <strong>de</strong>r Betreuer<br />

<strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts. Gleiches gilt für<br />

eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines solchen<br />

Mietverhältnisses gerichtet ist.<br />

(2) Treten an<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> ein, aufgrund <strong>de</strong>rer<br />

die Beendigung <strong>de</strong>s Mietverhältnisses in Betracht kommt, so<br />

hat <strong>de</strong>r Betreuer dies <strong>de</strong>m Betreuungsgericht unverzüglich<br />

mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis o<strong>de</strong>r<br />

die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will <strong>de</strong>r Betreuer<br />

Wohnraum <strong>de</strong>s Betreuten auf an<strong>de</strong>re Weise als durch Kündigung<br />

o<strong>de</strong>r Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben, so hat<br />

er dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) Zu einem Miet- o<strong>de</strong>r Pachtvertrag o<strong>de</strong>r zu<br />

einem an<strong>de</strong>ren Vertrag, durch <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Betreute zu wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n<br />

Leistungen verpflichtet wird, bedarf <strong>de</strong>r Betreuer <strong>de</strong>r<br />

Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis<br />

länger als vier Jahre dauern o<strong>de</strong>r vom Betreuer Wohnraum<br />

vermietet wer<strong>de</strong>n soll.<br />

Als freiheitsentziehen<strong>de</strong> Maßnahme<br />

kommen u. a. in Betracht: Bettgitter; Leibgurt im<br />

Bett o<strong>de</strong>r am Stuhl; Festbin<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Arme und<br />

Beine; Abschließen <strong>de</strong>s Zimmers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Station,<br />

wenn die Öffnung auf Wunsch <strong>de</strong>s Bewohners<br />

nicht je<strong>de</strong>rzeit gewährleistet ist; Medikamente,<br />

die in erster Linie die Ruhigstellung <strong>de</strong>s Betreuten<br />

bezwecken (Gegenbeispiel: die Ruhigstellung ist<br />

Nebenwirkung eines zu Heilzwecken verabreichten<br />

Medikaments). Bei Zweifeln über die Genehmigungsbedürftigkeit<br />

sollte das Betreuungsgericht<br />

befragt wer<strong>de</strong>n.<br />

In Eilfällen, in <strong>de</strong>nen zum Schutz <strong>de</strong>s<br />

betreuten Menschen ohne vorherige Genehmigung<br />

gehan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n muss, ist diese unverzüglich<br />

nachzuholen.<br />

Wohnungsauflösung<br />

Mit <strong>de</strong>r Auflösung <strong>de</strong>r Wohnung verliert<br />

<strong>de</strong>r Betreute seinen Lebensmittelpunkt, die<br />

vertraute Umgebung und vielfach auch <strong>de</strong>n Bekanntenkreis.<br />

Er soll daher insoweit vor übereilten<br />

Maßnahmen geschützt wer<strong>de</strong>n (§ 1907 BGB).<br />

Zur Kündigung eines Mietverhältnisses<br />

über Wohnraum, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Betreute (o<strong>de</strong>r für ihn<br />

sein Betreuer) gemietet hat, bedarf <strong>de</strong>r Betreuer<br />

<strong>de</strong>r vorherigen Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts.<br />

Gleiches gilt für an<strong>de</strong>re Erklärungen, die<br />

auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses<br />

gerichtet sind (z.B. Aufhebungsvertrag zwischen<br />

Betreuer und Vermieter/Vermieterin). Treten<br />

an<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> ein, aufgrund <strong>de</strong>rer die Beendigung<br />

<strong>de</strong>s Mietverhältnisses in Betracht kommt (z.B.<br />

Kündigung durch <strong>de</strong>n Vermieter/die Vermieterin),<br />

so hat <strong>de</strong>r Betreuer dies <strong>de</strong>m Betreuungsgericht<br />

unverzüglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis<br />

das Mietverhältnis o<strong>de</strong>r die Aufenthaltsbestimmung<br />

umfasst. Will <strong>de</strong>r Betreuer Wohnraum<br />

<strong>de</strong>s Betreuten auf an<strong>de</strong>re Weise als durch Kündigung<br />

o<strong>de</strong>r Aufhebung eines Mietverhältnisses<br />

aufgeben (etwa durch Verkauf <strong>de</strong>r Möbel, während<br />

<strong>de</strong>r Betreute im Krankenhaus ist), so hat er<br />

auch dies <strong>de</strong>m Betreuungsgericht unverzüglich<br />

mitzuteilen. Will <strong>de</strong>r Betreuer Wohnraum <strong>de</strong>s<br />

Betreuten vermieten, so bedarf er hierfür ebenfalls<br />

<strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts. Dies<br />

gilt etwa, wenn <strong>de</strong>r Betreuer während eines<br />

Krankenhausaufenthalts <strong>de</strong>s Betreuten <strong>de</strong>ssen<br />

Eigenheim weitervermieten will.


19 Tätigkeit <strong>de</strong>s Betreuers in vermögensrechtlichen Angelegenheiten<br />

Tä t i g k e i t d e s B e t r e u e r s i n<br />

v e r m ö g e n s r e c h t l i c h e n A n g e l e g e n h e i t e n<br />

Allgemeine Pflichten<br />

Sind <strong>de</strong>m Betreuer Angelegenheiten<br />

aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Vermögenssorge übertragen,<br />

so hat er bei allen Handlungen zu beachten, dass<br />

er das Vermögen nicht im eigenen, son<strong>de</strong>rn<br />

allein im Interesse <strong>de</strong>s Betreuten verwaltet und<br />

dabei vor unberechtigten Vermögensabflüssen<br />

zu schützen hat. Für ihn gilt insbeson<strong>de</strong>re die<br />

Pflicht, Geld <strong>de</strong>s Betreuten nicht für sich zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

Er hat daher darauf zu achten, dass sein<br />

eigenes und das Geld <strong>de</strong>s Betreuten auf getrennten<br />

Konten verwaltet wird. Außer<strong>de</strong>m darf <strong>de</strong>r<br />

Betreuer im Namen <strong>de</strong>s Betreuten nur Gelegenheitsgeschenke<br />

machen, wenn dies <strong>de</strong>m Wunsch<br />

<strong>de</strong>s Betreuten entspricht und nach <strong>de</strong>ssen Lebensverhältnissen<br />

üblich ist. Im Übrigen sind Geschenke<br />

aus <strong>de</strong>m Vermögen <strong>de</strong>s Betreuten unzulässig, es<br />

sei <strong>de</strong>nn, es han<strong>de</strong>lt sich um ein Geschenk, das<br />

<strong>de</strong>r Anstand gebietet.<br />

Anlegung eines<br />

Vermögensverzeichnisses<br />

Bei <strong>de</strong>r Übernahme von Angelegenheiten<br />

<strong>de</strong>r Vermögenssorge ist zunächst ein<br />

Verzeichnis <strong>de</strong>s Betreutenvermögens zu erstellen.<br />

Der Stichtag (beim Gericht erfragen!) ist auf<br />

<strong>de</strong>m Verzeichnis anzugeben (Beispiel: Stand<br />

14. September 2009). Auch das Aktenzeichen <strong>de</strong>r<br />

Sache ist einzutragen. Wenn das Gericht für die<br />

Erstellung ein Formular ausgehändigt hat, so<br />

sollte dieses verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wobei unzutreffen<strong>de</strong><br />

Spalten mit Negativzeichen zu versehen<br />

sind.<br />

■<br />

Beim Ausfüllen <strong>de</strong>s Verzeichnisses ist<br />

zu beachten:<br />

Auch solche Ansprüche gehören zum<br />

Betreutenvermögen, die vor <strong>de</strong>r Betreuerbestellung<br />

entstan<strong>de</strong>n sind. Darauf<br />

sollte geachtet wer<strong>de</strong>n, vor allem im<br />

Hinblick auf die Zeit ab einer akuten Verschlechterung<br />

<strong>de</strong>s Krankheitsbil<strong>de</strong>s.<br />

Grundstücke sind mit ihrer Grundbuchbezeichnung<br />

anzugeben. Sie müssen<br />

zum Zwecke <strong>de</strong>r Wertangabe nicht<br />

amtlich geschätzt wer<strong>de</strong>n. Der Betreuer<br />

kann <strong>de</strong>n seiner Auffassung nach zutreffen<strong>de</strong>n<br />

Verkehrswert angeben.<br />

Zu verzeichnen sind Giro- und Sparkonten.<br />

Nachweise sind beim Gericht mit<br />

einzureichen.<br />

Im Falle von Wertpapierangaben ist <strong>de</strong>r<br />

Depotauszug zum Stichtag in Ablichtung<br />

beizufügen.<br />

W I C H T I G<br />

Gleich zu Beginn <strong>de</strong>r Betreuung sollte <strong>de</strong>r<br />

Betreuer die Heimleitung o<strong>de</strong>r sonstige<br />

Helfer, falls möglich auch <strong>de</strong>n betreuten<br />

Menschen selbst fragen, ob Konten vorhan<strong>de</strong>n<br />

sind. Bei <strong>de</strong>n Banken sollte sich <strong>de</strong>r Betreuer<br />

– unter Vorlage seines Betreuerausweises –<br />

vorstellen. Auch mit <strong>de</strong>r Arbeitsstelle <strong>de</strong>s<br />

Betreuten sowie mit <strong>de</strong>n in Betracht kommen<strong>de</strong>n<br />

Sozialbehör<strong>de</strong>n (Agentur für Arbeit,<br />

Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung,<br />

Wohngeldstelle, Sozialamt, Integrationsamt)<br />

sollte erfor<strong>de</strong>rlichenfalls Verbindung aufgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>sgleichen mit Gläubigern<br />

und Schuldnern.<br />

Bei Angaben zu Hausrat und Gegenstän<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s persönlichen Gebrauchs ist<br />

nur dann eine Einzelaufstellung erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

wenn die Gegenstän<strong>de</strong> noch<br />

einen wirklichen Wert haben.<br />

Ist das nicht <strong>de</strong>r Fall, genügt eine Gesamtwertangabe,<br />

bei allgemeiner Wertlosigkeit<br />

ein Hinweis darauf.<br />

Einkünfte können durch Kontoauszüge,<br />

Verdienst- o<strong>de</strong>r Rentenbeschei<strong>de</strong> nachgewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n.


20 Tätigkeit <strong>de</strong>s Betreuers in vermögensrechtlichen Angelegenheiten<br />

W I C H T I G<br />

Der Abrechnung ist ein Bericht über die persönlichen<br />

Verhältnisse <strong>de</strong>s Betreuten beizufügen:<br />

Wo ist sein Aufenthalt Wie häufig sind<br />

die Kontakte zu ihm Wie ist sein Gesundheitszustand<br />

Wird die Betreuung weiter für<br />

notwendig gehalten Sollte <strong>de</strong>r Wirkungskreis<br />

<strong>de</strong>r Betreuung erweitert o<strong>de</strong>r eingeschränkt<br />

wer<strong>de</strong>n usw.<br />

sowie – im Falle seines To<strong>de</strong>s – <strong>de</strong>ssen Erben ein<br />

Recht auf Auskunft haben (Schlussrechnungslegung),<br />

weshalb es sich empfiehlt, über die Verwaltungsvorgänge<br />

Buch zu führen und Belege<br />

und Kontoauszüge aufzuheben.<br />

Geldanlage und Geldgeschäfte<br />

Rechnungslegung<br />

Nach Einreichung <strong>de</strong>s Vermögensverzeichnisses<br />

wird vom Gericht <strong>de</strong>r Abrechnungszeitraum<br />

für <strong>de</strong>n Betreuer festgelegt. Für die<br />

Abrechnung sollte <strong>de</strong>r vom Gericht übersandte<br />

Abrechnungsvordruck verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Der<br />

Anfangsbestand <strong>de</strong>r Abrechnung berechnet sich<br />

aus <strong>de</strong>m Bestand <strong>de</strong>s Vermögens verzeichnisses.<br />

Zwischenzeitliche Einnahmen und Ausgaben<br />

sind in die dafür vorgesehenen Spalten einzutragen,<br />

wobei wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong> Beträge zusammengefasst<br />

wer<strong>de</strong>n können. Belege sind beizufügen;<br />

sie wer<strong>de</strong>n vom Gericht zurückgesandt. Für Sparbücher<br />

und Depotauszüge reichen Ablichtungen,<br />

die sich auf <strong>de</strong>n Abrechnungszeitraum erstrecken,<br />

aus.<br />

Vor Einreichung ist die Abrechnung auf<br />

ihre rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Die<br />

Belege sind entsprechend <strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n<br />

Nummern <strong>de</strong>s Abrechnungsvordruckes zu kennzeichnen.<br />

Um Rückfragen zu vermei<strong>de</strong>n, sollten<br />

notwendige Hinweise schriftlich beigefügt wer<strong>de</strong>n.<br />

Falls Probleme mit <strong>de</strong>r Rechnungslegung<br />

entstehen, kann Rat bei <strong>de</strong>r Betreuungsbehör<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r beim Betreuungsgericht eingeholt wer<strong>de</strong>n.<br />

Falls <strong>de</strong>r Betreuer Elternteil, Ehegatte,<br />

Lebenspartner o<strong>de</strong>r Abkömmling <strong>de</strong>s Betreuten<br />

ist, besteht eine Pflicht zur laufen<strong>de</strong>n Rechnungslegung<br />

nur dann, wenn das Gericht dies ausdrücklich<br />

angeordnet hat. Der von <strong>de</strong>r Rechnungslegung<br />

befreite Betreuer muss aber grundsätzlich<br />

alle zwei Jahre eine Bestandsaufstellung <strong>de</strong>s Vermögens<br />

beim Gericht einreichen. Im Übrigen<br />

sollte beachtet wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Betreute selbst<br />

Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich<br />

zu verwalten. Geld, das nicht zur Bestreitung<br />

laufen<strong>de</strong>r Ausgaben benötigt wird, ist verzinslich<br />

und mün<strong>de</strong>lsicher anzulegen. Mün<strong>de</strong>lsicher sind<br />

alle Banken mit ausreichen<strong>de</strong>r Sicherungseinrichtung<br />

(dazu zählen alle Großbanken, Volksbanken<br />

und Raiffeisenkassen) und Kommunalbanken<br />

(Stadt- und Kreissparkassen). Das Geld soll<br />

mit <strong>de</strong>r Bestimmung angelegt wer<strong>de</strong>n, dass es<br />

nur mit Genehmigung <strong>de</strong>s Betreuungsgerichts<br />

abgehoben wer<strong>de</strong>n kann (sog. Sperrabre<strong>de</strong>).<br />

Auch die Geldanlage selbst muss vom Gericht<br />

genehmigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Als Anlageform kommen auch Wertpapiere<br />

in Betracht, wenn diese mün<strong>de</strong>lsicher sind<br />

(z.B. Bun<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r Kommunalobligationen, Bun<strong>de</strong>sschatzbriefe,<br />

Pfandbriefe <strong>de</strong>utscher Hypothekenbanken<br />

o<strong>de</strong>r Sparbriefe von Banken). Der<br />

Anlagewunsch sollte <strong>de</strong>m Gericht vorher mitgeteilt<br />

wer<strong>de</strong>n. Dabei ist auch zu klären, ob und in<br />

welcher Weise eine Hinterlegung o<strong>de</strong>r Verwahrung<br />

<strong>de</strong>r Wertpapiere und gegebenenfalls die<br />

erwähnte Sperrabre<strong>de</strong> erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />

Geld kann vom Betreuer auch in Sachwerten<br />

angelegt wer<strong>de</strong>n, etwa in Gold. Der Wirtschaftlichkeits<br />

grundsatz ist hier aber beson<strong>de</strong>rs<br />

zu beachten. Kostbarkeiten sollten bei Banken<br />

<strong>de</strong>poniert wer<strong>de</strong>n; das Gericht kann im Einzelfall<br />

die Hinterlegung anordnen. In je<strong>de</strong>m Fall ist eine<br />

Rücksprache mit <strong>de</strong>m Betreuungsgericht empfehlenswert.


21 Tätigkeit <strong>de</strong>s Betreuers in vermögensrechtlichen Angelegenheiten<br />

Anlagegenehmigungen sind nicht notwendig,<br />

wenn <strong>de</strong>r Betreuer Elternteil, Ehegatte,<br />

Lebenspartner o<strong>de</strong>r Abkömmling <strong>de</strong>s Betreuten<br />

ist, soweit das Betreuungsgericht nichts an<strong>de</strong>res<br />

anordnet.<br />

Abhebungen von gesperrten Konten<br />

müssen vorher genehmigt wer<strong>de</strong>n. Dies gilt auch<br />

für fälliges Festgeld o<strong>de</strong>r fälliges Wertpapiergeld<br />

(falls <strong>de</strong>r Betreuer nicht Elternteil, Ehegatte,<br />

Lebenspartner o<strong>de</strong>r Abkömmling <strong>de</strong>s Betreuten<br />

ist), weshalb das Betreuungsgericht benachrichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n sollte, sobald die Geldfälligkeit von<br />

<strong>de</strong>r Bank angekündigt wird.<br />

Für eine Abhebung o<strong>de</strong>r Überweisung<br />

von einem (nicht gesperrten) Giro- o<strong>de</strong>r Kontokorrentkonto<br />

braucht <strong>de</strong>r Betreuer dagegen keine<br />

gerichtliche Genehmigung mehr;<br />

seit 1. September 2009 kann er über das Guthaben<br />

auf einem solchen Konto genehmigungsfrei verfügen.<br />

Übersteigt das Guthaben auf <strong>de</strong>m Giroo<strong>de</strong>r<br />

Kontokorrentkonto <strong>de</strong>s Betreuten <strong>de</strong>n für<br />

<strong>de</strong>ssen laufen<strong>de</strong> Ausgaben benötigten Geldbetrag,<br />

hat <strong>de</strong>r Betreuer <strong>de</strong>n Überschuss aber ebenfalls<br />

verzinslich und mün<strong>de</strong>lsicher anzulegen.<br />

Der Betreuer sollte sich in diesen Fällen<br />

stets rechtzeitig an das Betreuungsgericht wen<strong>de</strong>n,<br />

damit Zweifel o<strong>de</strong>r Hin<strong>de</strong>rnisse ausgeräumt<br />

wer<strong>de</strong>n können.<br />

Zur Genehmigungspflicht bei <strong>de</strong>r Kündigung<br />

o<strong>de</strong>r Aufgabe von Wohnraum <strong>de</strong>s Betreuten<br />

siehe Abschnitt „Wohnungsauflösung“, S. 18.<br />

■<br />

Weitere genehmigungspflichtige<br />

Rechtsgeschäfte sind z.B.:<br />

■ Erbauseinan<strong>de</strong>rsetzungen<br />

■ Erbausschlagungen<br />

■ Kreditaufnahme (dazu gehört auch<br />

die Überziehung eines Girokontos!)<br />

■ Arbeitsverträge<br />

■ Mietverträge, wenn sie für längere<br />

Dauer als vier Jahre abgeschlossen<br />

wer<strong>de</strong>n<br />

■ Lebensversicherungsverträge<br />

Handlungen, die <strong>de</strong>r Genehmigung<br />

durch das Betreuungsgericht<br />

bedürfen<br />

■ Grundstücksgeschäfte<br />

Hier bestehen umfangreiche Genehmigungserfor<strong>de</strong>rnisse,<br />

nicht nur beim Kauf und<br />

Verkauf eines Grundstücks <strong>de</strong>s Betreuten, son<strong>de</strong>rn<br />

ebenso z B. bei <strong>de</strong>r Bestellung von Grundschul<strong>de</strong>n<br />

und Hypotheken.<br />

W I C H T I G<br />

Soll ein Vertrag zwischen <strong>de</strong>m Betreuer und<br />

<strong>de</strong>m Betreuten abgeschlossen wer<strong>de</strong>n, so ist<br />

die Vertretung <strong>de</strong>s Betreuten durch <strong>de</strong>n Betreuer<br />

ausgeschlossen, z.B. wenn <strong>de</strong>r Betreute<br />

beim Betreuer wohnt und <strong>de</strong>m Betreuer Miete<br />

zahlen soll. In diesen Fällen muss sich <strong>de</strong>r<br />

Betreuer an das Gericht wen<strong>de</strong>n, damit dieses<br />

für <strong>de</strong>n Abschluss <strong>de</strong>s Vertrages einen weiteren<br />

Betreuer bestellt.


22 Welche Rechte kann <strong>de</strong>r Betreuer geltend machen<br />

We l c h e R e c h t e k a n n d e r B e t r e u e r<br />

g e l t e n d m a c h e n <br />

Ersatz von Aufwendungen<br />

Der Betreuer braucht die mit <strong>de</strong>r<br />

Betreuung verbun<strong>de</strong>nen notwendigen Auslagen<br />

nicht aus eigener Tasche zu bezahlen, vielmehr<br />

steht ihm insoweit Kostenvorschuss bzw. -ersatz<br />

zu. Den entsprechen<strong>de</strong>n Geldbetrag kann er unmittelbar<br />

<strong>de</strong>m Vermögen <strong>de</strong>s Betreuten entnehmen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Betreute nicht mittellos ist und<br />

<strong>de</strong>m Betreuer die Vermögenssorge für <strong>de</strong>n Betreuten<br />

übertragen ist. Die Frage <strong>de</strong>r Mittellosigkeit<br />

beurteilt sich dabei nach <strong>de</strong>n differenzieren<strong>de</strong>n<br />

Bestimmungen <strong>de</strong>s Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,<br />

über <strong>de</strong>ren Einzelheiten <strong>de</strong>r Rechtspfleger/<br />

die Rechtspflegerin am Betreuungsgericht<br />

Auskunft geben kann. Anrechnungsfrei bleiben<br />

beispielsweise kleinere Barbeträge; die Grenze<br />

hierfür liegt grundsätzlich bei 1.600 EUR, nach Vollendung<br />

<strong>de</strong>s 60. Lebensjahres o<strong>de</strong>r bei beson<strong>de</strong>rer<br />

Behin<strong>de</strong>rung bei 2.600 EUR. In Einzelfällen können<br />

sich die Freibeträge noch erhöhen. Weitere<br />

anrechnungsfreie Vermögenswerte sind u. a. ein<br />

selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück,<br />

Kapital, das zum Erwerb eines Heimplatzes angespart<br />

wur<strong>de</strong>, o<strong>de</strong>r Kapital, <strong>de</strong>ssen Ansammlung<br />

zur Altersvorsorge staatlich geför<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>. In<br />

diesen Fällen richtet sich <strong>de</strong>r Anspruch auf Ersatz<br />

von Aufwendungen gegen die Staatskasse. Der<br />

Betreuer hat dabei jeweils die Wahl, ob er je<strong>de</strong><br />

einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend<br />

belegen will o<strong>de</strong>r ob er von <strong>de</strong>r Möglichkeit<br />

Gebrauch machen will, zur Abgeltung seines<br />

Anspruchs auf Aufwendungsersatz eine pauschale<br />

Aufwandsentschädigung von jährlich 323,- EUR zu<br />

beanspruchen. Für bei<strong>de</strong> Ansprüche gelten kurze<br />

Erlöschensfristen. In Zweifelsfragen sollte sich<br />

<strong>de</strong>r Betreuer an <strong>de</strong>n zuständigen Rechtspfleger/<br />

die Rechtspflegerin beim Betreuungsgericht<br />

wen<strong>de</strong>n.<br />

Entschei<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r Betreuer für die<br />

Einzelabrechnung, so gilt Folgen<strong>de</strong>s: Für Fahrtkosten<br />

sieht das Gesetz ein Kilometergeld von<br />

0,30 EUR/km vor. Bei größeren Strecken wer<strong>de</strong>n<br />

unter Umstän<strong>de</strong>n nur die Kosten eines öffentlichen<br />

Verkehrsmittels erstattet. Einzelheiten sollten<br />

<strong>de</strong>shalb in solchen Fällen mit <strong>de</strong>m Betreuungsgericht<br />

geklärt wer<strong>de</strong>n. Der Anspruch auf Erstattung<br />

<strong>de</strong>r einzelnen Auslagen erlischt, wenn er<br />

nicht binnen 15 Monaten ab Entstehung <strong>de</strong>r Aufwendungen<br />

geltend gemacht wird.<br />

Achtung: Auch für <strong>de</strong>n Anspruch auf<br />

Geltendmachung <strong>de</strong>r pauschalen Aufwandsentschädigung<br />

gibt es eine Ausschlussfrist! Sie beginnt<br />

mit <strong>de</strong>m auf die Bestellung <strong>de</strong>s Betreuers<br />

folgen<strong>de</strong>n Jahrestag; <strong>de</strong>r Anspruch muss bis zum<br />

31.03. <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres geltend<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n (§ 1835 a BGB).<br />

Beispiel: Ist die Bestellung etwa am<br />

15.01.2009 erfolgt, ist <strong>de</strong>r Anspruch am 15.01.2010<br />

entstan<strong>de</strong>n; er muss bis spätestens 31.03.2011 geltend<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n. Bei einer Bestellung am<br />

20.12.2009 entsteht <strong>de</strong>r Anspruch am 20.12.2010,<br />

folglich erlischt er ebenfalls am 31.03.2011. Das<br />

Datum 31.03. ist <strong>de</strong>shalb für <strong>de</strong>n Anspruch auf<br />

Aufwandsentschädigung wichtig.<br />

Erhält <strong>de</strong>r Betreuer die jährliche pauschale<br />

Aufwandsentschädigung, zählt sie zum<br />

steuerpflichtigen Einkommen. Es kann sich <strong>de</strong>shalb<br />

empfehlen, alle Belege aufzuheben, auch<br />

wenn man nicht die Einzelabrechnung wählt, um<br />

ggf. gegenüber <strong>de</strong>m Finanzamt die Höhe <strong>de</strong>r Aufwendungen<br />

belegen zu können. Zur steuerlichen<br />

Behandlung <strong>de</strong>r Pauschalen hat das Bun<strong>de</strong>sfinanzministerium<br />

mit Schreiben vom 25.11.2008 <strong>de</strong>n<br />

Finanzämtern Hinweise zur Anwendung <strong>de</strong>r<br />

Steuervorschriften erteilt. Danach fallen die<br />

Pauschalen unter <strong>de</strong>n Freibetrag von 500,- EUR in<br />

§ 3 Nr. 26a EStG. Außer<strong>de</strong>m ist ein weiterer Freibetrag<br />

von 256,- EUR aus § 22 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen.<br />

Damit ist klargestellt, dass – auch<br />

ohne Nachweis <strong>de</strong>r Einzelaufwendungen – die Aufwandspauschalen<br />

für zwei ehrenamtlich geführte<br />

Betreuungen steuerfrei bleiben. Führt die Betreuungsperson<br />

dagegen mehr als zwei ehrenamtliche<br />

Betreuungen, überschreitet sie die Freigrenze,<br />

so dass es wichtig sein kann, die Höhe <strong>de</strong>r konkreten<br />

Aufwendungen gegenüber <strong>de</strong>m Finanzamt<br />

nachweisen zu können.<br />

Haftpflichtversicherung<br />

Der Betreuer hat <strong>de</strong>m Betreuten gegenüber<br />

für schuldhafte (vorsätzliche o<strong>de</strong>r fahrlässige)<br />

Pflichtverletzungen einzustehen. Auch das


23 Welche Rechte kann <strong>de</strong>r Betreuer geltend machen<br />

Unterlassen einer Handlung kann eine Scha<strong>de</strong>nsersatzpflicht<br />

auslösen. Aus diesem Grund ist für<br />

<strong>de</strong>n Betreuer <strong>de</strong>r Abschluss einer Haftpflichtversicherung<br />

ratsam. Der ehrenamtliche Betreuer<br />

kann die Kosten einer solchen Haftpflichtversicherung<br />

(außer Kfz-Haftpflicht) ersetzt verlangen.<br />

Möglicherweise wird er kostenlos in eine<br />

Gruppenversicherung einbezogen. Näheres ist<br />

beim Betreuungsgericht zu erfahren.<br />

Vergütung<br />

Betreuungen wer<strong>de</strong>n grundsätzlich<br />

ehrenamtlich und damit unentgeltlich geführt.<br />

Sie wer<strong>de</strong>n jedoch dann entgeltlich geführt, wenn<br />

das Gericht bei <strong>de</strong>r Bestellung <strong>de</strong>s Betreuers festgestellt<br />

hat, dass <strong>de</strong>r Betreuer die Betreuung<br />

berufsmäßig führt. In diesem Fall bestimmt sich<br />

die Höhe <strong>de</strong>r Vergütung nach <strong>de</strong>n Vorschriften<br />

<strong>de</strong>s Vormün<strong>de</strong>r- und Betreuervergütungsgesetzes<br />

(VBVG). Der Betreuer erhält je nach seiner beruflichen<br />

Qualifikation einen Stun<strong>de</strong>nsatz zwischen<br />

27,- und 44,- EUR; hierin ist <strong>de</strong>r Ersatz für seine<br />

Aufwendungen sowie eine anfallen<strong>de</strong> Umsatzsteuer<br />

bereits enthalten (§ 4 VBVG). Für die Führung<br />

<strong>de</strong>r Betreuung wer<strong>de</strong>n dabei je nach Dauer<br />

<strong>de</strong>r Betreuung und Aufenthalt <strong>de</strong>s Betreuten in<br />

einer Einrichtung o<strong>de</strong>r zu Hause pauschal zwischen<br />

zwei und sieben Stun<strong>de</strong>n pro Monat vergütet;<br />

ist <strong>de</strong>r Betreute nicht mittellos, sind im Monat<br />

pauschal zwischen zweieinhalb und achteinhalb<br />

Stun<strong>de</strong>n zu vergüten (§ 5 VBVG). Bei Mittellosigkeit<br />

<strong>de</strong>s Betreuten ist die Vergütung aus <strong>de</strong>r Staatskasse<br />

zu zahlen. Wird die Betreuung nicht von<br />

einem Berufsbetreuer geführt, so kann das Betreuungsgericht<br />

<strong>de</strong>m Betreuer ausnahmsweise<br />

gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen,<br />

soweit <strong>de</strong>r Umfang o<strong>de</strong>r die Schwierigkeit<br />

<strong>de</strong>r vom Betreuer zu erledigen<strong>de</strong>n Geschäfte dies<br />

rechtfertigen und <strong>de</strong>r Betreute nicht mittellos ist<br />

(§ 1836 Abs. 2 BGB).<br />

Soweit die Staatskasse Zahlungen an<br />

<strong>de</strong>n Betreuer erbringt, kann diese unter bestimmten<br />

Voraussetzungen Ersatz von <strong>de</strong>m Betreuten<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Erben verlangen. Dies kommt insbeson<strong>de</strong>re<br />

in Betracht, wenn <strong>de</strong>r zunächst mittellose<br />

Betreute später Vermögen (etwa aus Anlass<br />

einer Erbschaft) erwirbt. Einzelheiten hierzu<br />

können von <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r zuständigen Rechtspfleger/<br />

Rechtspflegerin beim Betreuungsgericht erfragt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Hilfe durch Behör<strong>de</strong>n und Vereine<br />

In <strong>de</strong>r praktischen Arbeit mit <strong>de</strong>n<br />

Betroffenen kommt es vor allem darauf an, möglichst<br />

viele geeignete Menschen für die Übernahme<br />

einer Betreuung zu gewinnen. Es wird<br />

sich dabei vielfach um Angehörige, Freun<strong>de</strong>,<br />

Nachbarn o<strong>de</strong>r Berufskollegen von Betroffenen<br />

han<strong>de</strong>ln, teilweise aber auch um Mitbürger und<br />

Mitbürgerinnen, die diesen menschlich überaus<br />

wertvollen Dienst für Personen übernehmen, zu<br />

<strong>de</strong>nen sie zuvor keine Kontakte hatten.<br />

Es ist ein wichtiges Ziel <strong>de</strong>s Betreuungsgesetzes,<br />

dass die ehrenamtlichen Betreuer bei<br />

<strong>de</strong>r Erfüllung ihrer anspruchsvollen Tätigkeit<br />

nicht allein gelassen wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn dass für<br />

sie ein zuverlässiges System <strong>de</strong>r Begleitung, Beratung<br />

und Hilfe vorhan<strong>de</strong>n ist.<br />

Möglichkeiten zur Beratung bestehen<br />

sowohl beim Betreuungsgericht als auch bei <strong>de</strong>r<br />

zuständigen Behör<strong>de</strong>.<br />

Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa<br />

aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>s Zivilrechts, z.B. im Zusammenhang<br />

mit Genehmigungsvorbehalten o<strong>de</strong>r<br />

mit <strong>de</strong>r jährlichen Rechnungslegung, eher an<br />

das Gericht wen<strong>de</strong>n. Dagegen ist die zuständige<br />

Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Hauptansprechpartner, soweit es<br />

um eher praktische Fragen geht. Die Behör<strong>de</strong><br />

wird dabei Hinweise auf mögliche Hilfsangebote<br />

(z.B. allgemeiner Sozialdienst, Einsatz von Haushaltshilfen,<br />

fahrbarer Mittagstisch, Gemein<strong>de</strong>schwestern,<br />

Sozialstationen, Vermittlung von<br />

Heim plätzen) geben, vielleicht solche Hilfen<br />

auch vermitteln können.<br />

Gera<strong>de</strong> am Anfang seiner Tätigkeit<br />

wird <strong>de</strong>r Betreuer auf Beratung beson<strong>de</strong>ren<br />

Wert legen. Daher ist es wichtig, dass er in seine<br />

Aufgaben eingeführt wird, wobei die zuständige<br />

Behör<strong>de</strong> für ein ausreichen<strong>de</strong>s Einführungs- und<br />

Fortbildungsangebot zu sorgen hat. Im Rahmen<br />

entsprechen<strong>de</strong>r Veranstaltungen können nicht<br />

nur Rechtsfragen <strong>de</strong>r Betreuung und die verschie<strong>de</strong>nen<br />

Hilfsangebote, son<strong>de</strong>rn auch Regeln<br />

für <strong>de</strong>n Umgang mit <strong>de</strong>n Betroffenen besprochen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Eine wichtige Rolle kommt nach <strong>de</strong>m<br />

Betreuungsgesetz <strong>de</strong>n Betreuungsvereinen zu.<br />

Hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />

<strong>de</strong>r Vereine sollen – in Ergänzung <strong>de</strong>s Angebots<br />

von Gerichten und Behör<strong>de</strong>n – die Betreuer bera-


24 Gerichtliches Verfahren<br />

ten und sie bei <strong>de</strong>r Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />

unterstützen. Außer<strong>de</strong>m ist es wünschenswert,<br />

dass <strong>de</strong>n Betreuern die Möglichkeit gegeben<br />

wird, an einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch<br />

mit an<strong>de</strong>ren Betreuern teilzunehmen.<br />

Auskünfte über Betreuungsvereine wird die<br />

zuständige Behör<strong>de</strong> erteilen können.<br />

Die Beratungsmöglichkeiten bei Betreuungsvereinen<br />

und Betreuungsbehör<strong>de</strong>n stehen<br />

auch <strong>de</strong>n Vorsorgebevollmächtigten offen.<br />

G e r i c h t l i c h e s Ve r f a h r e n<br />

Verfahren <strong>de</strong>r Betreuerbestellung<br />

■ Einleitung <strong>de</strong>s Verfahrens<br />

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht<br />

bestellt. Der Betroffene kann dies selbst<br />

beantragen. Wer körperlich behin<strong>de</strong>rt ist, kann<br />

nur auf seinen Antrag hin einen Betreuer erhalten.<br />

In allen an<strong>de</strong>ren Fällen entschei<strong>de</strong>t das<br />

Gericht auch ohne Antrag <strong>de</strong>s Betroffenen von<br />

Amts wegen. Dritte (etwa Familienangehörige,<br />

Nachbarn o<strong>de</strong>r auch Behör<strong>de</strong>n) können <strong>de</strong>m<br />

Gericht eine entsprechen<strong>de</strong> Anregung geben.<br />

■ Zuständiges Gericht<br />

Für die Betreuerbestellung ist in erster<br />

Linie das Amtsgericht zuständig, in <strong>de</strong>ssen Bezirk<br />

<strong>de</strong>r Betroffene zur Zeit <strong>de</strong>r Antragstellung seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat, wo er sich also<br />

hauptsächlich aufhält.<br />

■ Stellung <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

Der Betroffene ist in je<strong>de</strong>m Fall verfahrensfähig,<br />

d.h. er kann selbst Anträge stellen und<br />

Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen<br />

einlegen. Der Betroffene soll <strong>de</strong>shalb vom<br />

Betreuungsgericht über <strong>de</strong>n möglichen Verlauf<br />

<strong>de</strong>s Verfahrens unterrichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

■ Bestellung eines Verfahrenspflegers<br />

Soweit dies zur Wahrnehmung <strong>de</strong>r<br />

Interessen <strong>de</strong>s Betroffenen erfor<strong>de</strong>rlich ist, bestellt<br />

das Gericht ihm einen Pfleger für das Verfahren.<br />

Er soll <strong>de</strong>n Betroffenen im Verfahren<br />

unterstützen, z.B. ihm die einzelnen Verfahrensschritte,<br />

<strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Mitteilungen <strong>de</strong>s Gerichts<br />

und die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Angelegenheit erläutern.<br />

Erkennbare Anliegen <strong>de</strong>s Betroffenen hat er –<br />

soweit sie mit <strong>de</strong>ssen Interessen vereinbar sind –<br />

<strong>de</strong>m Gericht zu unterbreiten, damit diese<br />

Wünsche in die Entscheidung <strong>de</strong>s Gerichts mit<br />

einfließen können.<br />

Als Verfahrenspfleger sollen vorrangig<br />

ehrenamtlich tätige Personen bestellt wer<strong>de</strong>n,<br />

z.B. Vertrauenspersonen aus <strong>de</strong>m Familien-,<br />

Freun<strong>de</strong>s- und Bekanntenkreis. Soweit keine<br />

geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung<br />

steht, kann zum Verfahrenspfleger auch bestellt<br />

wer<strong>de</strong>n, wer Verfahrenspflegschaften berufsmäßig<br />

führt, insbeson<strong>de</strong>re Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />

von Betreuungsvereinen, Bedienstete<br />

<strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen.<br />

■ Persönliche Anhörung <strong>de</strong>s<br />

Betroffenen<br />

Das Gericht muss vor einer Entscheidung<br />

in Betreuungssachen <strong>de</strong>n Betroffenen – von<br />

wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich<br />

anhören und sich einen persönlichen Eindruck<br />

von ihm verschaffen. Dadurch soll sichergestellt<br />

wer<strong>de</strong>n, dass sich das Gericht hinreichend über


25 Gerichtliches Verfahren<br />

die Persönlichkeit <strong>de</strong>s Betroffenen informiert.<br />

Den persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in<br />

<strong>de</strong>r üblichen Umgebung <strong>de</strong>s Betroffenen verschaffen,<br />

wenn er es verlangt o<strong>de</strong>r wenn es <strong>de</strong>r<br />

Sachaufklärung dient. Gegen seinen Willen soll<br />

<strong>de</strong>r Betroffene jedoch nicht in seiner Privatsphäre<br />

gestört wer<strong>de</strong>n. Wi<strong>de</strong>rspricht er daher einem<br />

Besuch <strong>de</strong>s Richters/<strong>de</strong>r Richterin, so fin<strong>de</strong>t die<br />

Anhörung im Gericht statt. In geeigneten Fällen<br />

weist das Gericht <strong>de</strong>n Betroffenen auf die Möglichkeit<br />

<strong>de</strong>r Vorsorgevollmacht hin (s. Seite 7) und<br />

erörtert mit ihm <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>s Aufgabenkreises<br />

und die Frage, welche Person o<strong>de</strong>r Stelle als<br />

Betreuer in Betracht kommt.<br />

Zur Anhörung ist, sofern ein Verfahrenspfleger<br />

bestellt ist, dieser hinzuzuziehen. Das<br />

Gericht kann auch bereits in dieser Phase <strong>de</strong>s<br />

Verfahrens einen Sachverständigen anhören.<br />

Das Gericht hört die Betreuungsbehör<strong>de</strong><br />

an, wenn es <strong>de</strong>r Betroffene verlangt o<strong>de</strong>r es <strong>de</strong>r<br />

Sachaufklärung dient. Ferner können im Interesse<br />

<strong>de</strong>s Betroffenen <strong>de</strong>ssen Ehegatte o<strong>de</strong>r Lebenspartner,<br />

sowie <strong>de</strong>ssen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern,<br />

Abkömmlinge, Geschwister angehört<br />

wer<strong>de</strong>n, soweit diese am Verfahren beteiligt sind.<br />

Eine Person seines Vertrauens ist ebenfalls anzuhören,<br />

wenn dies ohne erhebliche Verzögerung<br />

möglich ist.<br />

■ Sachverständigengutachten<br />

Ein Betreuer darf – von Ausnahmefällen<br />

abgesehen – nur bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt<br />

darf nur dann angeordnet wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten<br />

über die Notwendigkeit und <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r<br />

Betreuung sowie die voraussichtliche Dauer <strong>de</strong>r<br />

Maßnahme eingeholt hat. Der Sachverständige<br />

ist verpflichtet, vor <strong>de</strong>r Erstattung seines Gutachtens<br />

<strong>de</strong>n Betroffenen persönlich zu untersuchen<br />

o<strong>de</strong>r zu befragen. Ein ärztliches Zeugnis kann u.<br />

a. im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers<br />

genügen, wenn <strong>de</strong>r Betroffene die Bestellung<br />

eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung<br />

verzichtet hat und die Einholung <strong>de</strong>s Gutachtens<br />

insbeson<strong>de</strong>re im Hinblick auf <strong>de</strong>n Umfang<br />

<strong>de</strong>s Aufgabenkreises <strong>de</strong>s Betreuers unverhältnismäßig<br />

wäre. Ebenso ist im Verfahren zur Betreuerbestellung<br />

die Verwendung eines bestehen<strong>de</strong>n<br />

ärztlichen Gutachtens <strong>de</strong>s Medizinischen Dienstes<br />

<strong>de</strong>r Krankenversicherung möglich, wenn dadurch<br />

festgestellt wer<strong>de</strong>n kann, inwieweit bei <strong>de</strong>m<br />

Betroffenen infolge einer psychischen Krankheit<br />

o<strong>de</strong>r einer geistigen o<strong>de</strong>r seelischen Behin<strong>de</strong>rung<br />

die Voraussetzungen für die Bestellung eines<br />

Betreuers vorliegen. Ein solches Gutachten darf<br />

nur mit Einwilligung <strong>de</strong>s Betroffenen bzw. <strong>de</strong>s<br />

Verfahrenspflegers verwertet wer<strong>de</strong>n.<br />

■ Bekanntmachung, Wirksamkeit,<br />

Betreuerurkun<strong>de</strong><br />

Die Entscheidung ist <strong>de</strong>m Betroffenen,<br />

<strong>de</strong>m Betreuer, <strong>de</strong>m Verfahrenspfleger und <strong>de</strong>r<br />

Betreuungsbehör<strong>de</strong> bekannt zu geben. Wirksamkeit<br />

erlangt die Entscheidung in <strong>de</strong>r Regel mit <strong>de</strong>r<br />

Bekanntgabe an <strong>de</strong>n Betreuer.<br />

Der Betreuer wird vom Gericht (Rechtspfleger/Rechtspflegerin)<br />

mündlich verpflichtet;<br />

er erhält eine Urkun<strong>de</strong> über seine Bestellung.<br />

Diese Urkun<strong>de</strong> dient auch als Ausweis für die<br />

Vertretungsmöglichkeit. Sie ist sorgfältig aufzubewahren.<br />

Im Zweifel ist sie zusammen mit <strong>de</strong>m<br />

Personalausweis zu verwen<strong>de</strong>n, da sie kein Lichtbild<br />

enthält. Die Urkun<strong>de</strong> sollte nicht im Original<br />

an Dritte übersandt wer<strong>de</strong>n; Ablichtungen o<strong>de</strong>r<br />

beglaubigte Ablichtungen reichen dafür in <strong>de</strong>r<br />

Regel aus. Nach Beendigung <strong>de</strong>r Betreuung ist<br />

die Urkun<strong>de</strong> an das Gericht zurückzugeben.<br />

■ Einstweilige Anordnung<br />

Das beschriebene Verfahren, das eine<br />

umfassen<strong>de</strong> Ermittlungstätigkeit <strong>de</strong>s Gerichts<br />

erfor<strong>de</strong>rt, nimmt gewisse Zeit in Anspruch. Häufig<br />

muss jedoch rasch gehan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n. Dann kann<br />

das Gericht in einem vereinfachten Verfahren<br />

durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen<br />

Betreuer bestellen, einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt<br />

anordnen, einen Betreuer entlassen<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Aufgabenkreis <strong>de</strong>s bestellten Betreuers<br />

vorläufig erweitern. Eilmaßnahmen sind<br />

allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen<br />

zulässig und treten nach 6 Monaten außer<br />

Kraft. Nach Anhörung eines Sachverständigen<br />

kann eine weitere einstweilige Anordnung erlassen<br />

wer<strong>de</strong>n, eine Gesamtdauer von einem Jahr<br />

darf jedoch nicht überschritten wer<strong>de</strong>n.


26 Gerichtliches Verfahren<br />

In beson<strong>de</strong>rs eiligen Fällen kann das<br />

Gericht anstelle eines Betreuers, solange dieser<br />

noch nicht bestellt ist o<strong>de</strong>r wenn er seine Pflichten<br />

nicht erfüllen kann, selbst die notwendigen Maßnahmen<br />

treffen.<br />

■ Rechtsmittel<br />

Als Rechtsmittel kommt die Beschwer<strong>de</strong>,<br />

in Betracht, die binnen einer Frist von einem<br />

Monat o<strong>de</strong>r in bestimmten Fällen auch innerhalb<br />

einer Frist von 2 Wochen eingelegt wer<strong>de</strong>n muss.<br />

Gegen die Entscheidung <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>gerichts<br />

ist in Betreuungssachen zur Bestellung<br />

eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung,<br />

zur Anordnung o<strong>de</strong>r Aufhebung eines Einwilligungsvorbehaltes<br />

und in Unterbringungssachen<br />

mit freiheitsentziehen<strong>de</strong>n Maßnahmen die Rechtsbeschwer<strong>de</strong><br />

zum Bun<strong>de</strong>sgerichtshof möglich.<br />

Gegen an<strong>de</strong>re Entscheidungen <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>gerichts<br />

ist die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> nur nach Zulassung<br />

durch das Beschwer<strong>de</strong>gericht statthaft.<br />

Welches Rechtsmittel im Einzelfall in<br />

Betracht kommt, wo und auf welche Weise es<br />

einzulegen ist, ergibt sich aus <strong>de</strong>r Rechtsmittelbelehrung,<br />

die das Gericht seiner Entscheidung<br />

beizufügen hat.<br />

Das Unterbringungsverfahren<br />

Durch das Betreuungsgesetz ist ein einheitliches<br />

Verfahren sowohl für die (zivilrechtliche)<br />

Unterbringung durch <strong>de</strong>n Betreuer wie für<br />

die (öffentlich-rechtliche) Unterbringung nach<br />

<strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sgesetzen über die Unterbringung psychisch<br />

Kranker eingeführt wor<strong>de</strong>n. Es gelten hier<br />

ähnliche Grundsätze wie im Verfahren <strong>de</strong>r<br />

Betreuerbestellung.<br />

Wird eine Unterbringung genehmigt<br />

o<strong>de</strong>r vom Gericht angeordnet, so ist die Dauer <strong>de</strong>r<br />

Unterbringung auf höchstens ein Jahr, bei offensichtlich<br />

langer Unterbringungsbedürftigkeit auf<br />

höchstens zwei Jahre zu befristen. Eine Verlängerung<br />

ist möglich. Beruht die Unterbringung<br />

auf einer einstweiligen Anordnung, so darf sie<br />

eine Gesamtdauer von 3 Monaten nicht überschreiten.<br />

Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens<br />

Für die Führung <strong>de</strong>r Betreuung wer<strong>de</strong>n<br />

Kosten <strong>de</strong>s Gerichts (Gebühren und Auslagen, insbeson<strong>de</strong>re<br />

die Dokumentenpauschale und Sachverständigenauslagen)<br />

nur erhoben, wenn das<br />

Vermögen <strong>de</strong>s Betreuten nach Abzug <strong>de</strong>r Verbindlichkeiten<br />

mehr als 25.000,- EUR beträgt.<br />

Nicht berücksichtigt wird dabei ein angemessenes<br />

Hausgrundstück, wenn das Haus <strong>de</strong>s betreuten<br />

Menschen, <strong>de</strong>m nicht getrennt leben<strong>de</strong>n<br />

Ehegatten bzw. Lebenspartner o<strong>de</strong>r seinem min<strong>de</strong>rjährigen<br />

unverheirateten Kind allein o<strong>de</strong>r<br />

zusammen mit Angehörigen ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />

bewohnt wird und nach seinem Tod weiter<br />

bewohnt wer<strong>de</strong>n soll. Als Jahresgebühr für eine<br />

auf Dauer angelegte Betreuung wer<strong>de</strong>n vom<br />

25.000,- EUR übersteigen<strong>de</strong>n Vermögen 5,- EUR<br />

für je<strong>de</strong> angefangenen 5.000,- EUR, min<strong>de</strong>stens<br />

aber 50,- EUR erhoben. Ist Gegenstand <strong>de</strong>r Betreuung<br />

nur ein Teil <strong>de</strong>s Vermögens, ist höchstens<br />

dieser Teil <strong>de</strong>s Vermögens bei <strong>de</strong>r Berechnung<br />

<strong>de</strong>r Gebühr zu berücksichtigen. Ist vom Aufgabenkreis<br />

nicht unmittelbar das Vermögen erfasst,<br />

beschränkt sich also <strong>de</strong>r Wirkungskreis <strong>de</strong>s<br />

Betreuers z.B. auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht,<br />

beträgt die Gebühr 200,- EUR, jedoch nicht<br />

mehr als die Gebühr, die für eine Betreuung<br />

(auch) hinsichtlich <strong>de</strong>s gesamten Vermögens zu<br />

erheben wäre.<br />

In Unterbringungssachen fallen keine<br />

Gerichtsgebühren an, Auslagen wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m<br />

Betroffenen nur in sehr eingeschränktem Umfang<br />

und bei entsprechen<strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit<br />

erhoben. Wenn eine Betreuungs- o<strong>de</strong>r Unterbringungsmaßnahme<br />

abgelehnt, als ungerechtfertigt<br />

aufgehoben, eingeschränkt o<strong>de</strong>r das<br />

Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme<br />

been<strong>de</strong>t wird, kann das Gericht die außergerichtlichen<br />

Auslagen <strong>de</strong>s Betroffenen (insbeson<strong>de</strong>re<br />

die Anwaltskosten) <strong>de</strong>r Staatskasse auferlegen.<br />

Die Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens können in diesen<br />

Fällen auch einem nicht am Verfahren beteiligten<br />

Dritten auferlegt wer<strong>de</strong>n, soweit er die<br />

Tätigkeit <strong>de</strong>s Gerichts veranlasst hat und ihn ein<br />

grobes Verschul<strong>de</strong>n trifft.


27 A N H A N G Die Vorsorgevollmacht – Erläuterungen<br />

A N H A N G<br />

D i e Vo r s o r g e v o l l m a c h t – E r l ä u t e r u n g e n<br />

1. Wofür sollte ich Vorsorge<br />

treffen Was kann schon passieren<br />

Je<strong>de</strong>r von uns kann durch Unfall, Krankheit<br />

o<strong>de</strong>r Alter in die Lage kommen, dass er wichtige<br />

Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr<br />

selbstverantwortlich regeln kann. Sie sollten sich<br />

für diesen Fall einmal gedanklich mit folgen<strong>de</strong>n<br />

Fragen befassen:<br />

■<br />

■<br />

■<br />

Was wird, wenn ich auf die Hilfe an<strong>de</strong>rer<br />

angewiesen bin<br />

Wer han<strong>de</strong>lt und entschei<strong>de</strong>t für mich<br />

Wird dann mein Wille auch beachtet<br />

wer<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r noch konkreter gefragt:<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

Wer erledigt meine Bankgeschäfte<br />

Wer kümmert sich um meine Behör<strong>de</strong>nund<br />

Versicherungsangelegenheiten<br />

Wer organisiert für mich nötige ambulante<br />

Hilfen<br />

Wer sucht für mich einen Platz in einem<br />

Senioren- o<strong>de</strong>r Pflegeheim<br />

Wer kündigt meine Wohnung o<strong>de</strong>r<br />

meinen Telefonanschluss<br />

2. Aber ich habe doch<br />

Angehörige! Mein Ehepartner o<strong>de</strong>r<br />

meine Kin<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n sich doch um<br />

mich und meine Angelegenheiten<br />

kümmern<br />

Natürlich wer<strong>de</strong>n Ihre Angehörigen<br />

Ihnen – hoffentlich – beistehen, wenn Sie selbst<br />

wegen Unfall, Krankheit, Behin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r<br />

einem Nachlassen <strong>de</strong>r geistigen Kräfte im Alter<br />

Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln<br />

können. Wenn aber rechtsverbindliche Erklärungen<br />

o<strong>de</strong>r Entscheidungen gefor<strong>de</strong>rt sind,<br />

können we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ehepartner/die Ehepartnerin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Lebenspartner/die Lebenspartnerin<br />

noch die Kin<strong>de</strong>r Sie gesetzlich vertreten. In<br />

unserem Recht haben nur Eltern gegenüber<br />

ihren min<strong>de</strong>rjährigen Kin<strong>de</strong>rn ein umfassen<strong>de</strong>s<br />

Sorgerecht und damit die Befugnis zur Entscheidung<br />

und Vertretung in allen Angelegenheiten.<br />

Für einen Volljährigen/eine Volljährige können<br />

hingegen die Angehörigen nur in zwei Fällen<br />

entschei<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Erklärungen abgeben: Entwe<strong>de</strong>r<br />

aufgrund einer rechtsgeschäftlichen<br />

Vollmacht o<strong>de</strong>r wenn sie gerichtlich bestellte<br />

Betreuer sind.<br />

Näheres zum Begriff <strong>de</strong>r Vollmacht und<br />

<strong>de</strong>r durch sie entstehen<strong>de</strong>n Rechtsbeziehungen<br />

fin<strong>de</strong>n Sie auf S. 34. Dort wird auch <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r<br />

Betreuungsverfügung im Unterschied zur Vollmacht<br />

erklärt.<br />

■<br />

■<br />

Wie wer<strong>de</strong> ich ärztlich versorgt<br />

Wer entschei<strong>de</strong>t bei Operationen und<br />

medizinischen Maßnahmen<br />

3. Was spricht für eine Vollmacht<br />

zur Vorsorge<br />

und überhaupt:<br />

■<br />

Wer kümmert sich um meine persönlichen<br />

Wünsche und Bedürfnisse<br />

Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht<br />

Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie<br />

benennen eine o<strong>de</strong>r mehrere Personen Ihres Vertrauens,<br />

die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu<br />

Dies sind nur einige von vielen Gesichtspunkten,<br />

die Sie beschäftigen sollten.


28 A N H A N G Die Vorsorgevollmacht – Erläuterungen<br />

han<strong>de</strong>ln. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen<br />

Wünschen und Bedürfnissen leiten<br />

lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, wie<br />

Ihre Angelegenheiten geregelt wer<strong>de</strong>n sollen. Es<br />

ist zweckmäßig, die gewünschten Bevollmächtigten<br />

(z. B. Angehörige o<strong>de</strong>r Freun<strong>de</strong>) nach Möglichkeit<br />

bereits bei <strong>de</strong>r Abfassung <strong>de</strong>r Vollmacht<br />

mit einzubeziehen. Der Bevollmächtigte wird<br />

nicht vom Gericht beaufsichtigt, er ist <strong>de</strong>m Gericht<br />

daher nicht rechenschaftspflichtig.<br />

4. Was ist eine Generalvollmacht<br />

Genügt sie zur Vorsorge<br />

Eine Generalvollmacht kann etwa "zur Vertretung<br />

in allen Angelegenheiten" ermächtigen. Eine<br />

solche allgemeine Formulierung <strong>de</strong>ckt aber mehrere<br />

wichtige Fälle nicht ab:<br />

■<br />

■<br />

■<br />

Die bevollmächtigte Person kann an<br />

Ihrer Stelle keiner ärztlichen Untersuchung,<br />

einer Heilbehandlung o<strong>de</strong>r<br />

einem medizinischen Eingriff zustim<br />

men, wenn hierbei Lebensgefahr besteht<br />

(etwa bei einer Herzoperation) o<strong>de</strong>r ein<br />

schwerer, länger andauern<strong>de</strong>r Gesundheitsscha<strong>de</strong>n<br />

zu erwarten ist (z.B. bei<br />

einer Amputation).<br />

Die bevollmächtigte Person kann an<br />

Ihrer Stelle nicht in eine zu Ihrem Schutz<br />

notwendige geschlossene Unterbringung<br />

o<strong>de</strong>r in eine an<strong>de</strong>re freiheitsbeschränken<strong>de</strong><br />

Maßnahme (etwa ein Bettgitter)<br />

einwilligen.<br />

Die bevollmächtigte Person kann an<br />

Ihrer Stelle nicht in eine Organspen<strong>de</strong><br />

einwilligen.<br />

In diesen Fällen verlangt das Gesetz,<br />

dass die schriftliche Vollmacht diese Befugnisse<br />

ausdrücklich bezeichnet. Eine „Generalvollmacht"<br />

genügt also nicht. Außer<strong>de</strong>m braucht die bevollmächtigte<br />

Person in <strong>de</strong>n ersten bei<strong>de</strong>n Fallgruppen<br />

für ihre Entscheidung die Genehmigung <strong>de</strong>s<br />

Betreuungsgerichts. In <strong>de</strong>r ersten Fallgruppe ist<br />

diese Genehmigung nicht erfor<strong>de</strong>rlich, wenn zwischen<br />

<strong>de</strong>m Bevollmächtigten und behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>m<br />

Arzt Einvernehmen über <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s Vollmachtgebers<br />

besteht.<br />

Ferner ist zu beachten, dass in einigen<br />

ausländischen Staaten die bevollmächtigte<br />

Person nur in Angelegenheiten han<strong>de</strong>ln darf, die<br />

in <strong>de</strong>r Vollmacht ausdrücklich benannt sind.<br />

Es empfiehlt sich, in <strong>de</strong>r Vollmacht<br />

genau zu bezeichnen, wozu sie im Einzelnen<br />

ermächtigen soll.<br />

Grundsätzlich ist es möglich, die Vollmacht<br />

nur auf bestimmte Aufgabengebiete zu<br />

beschränken (z.B. nur für <strong>de</strong>n Gesundheitsbereich).<br />

Dies be<strong>de</strong>utet aber, dass im Bedarfsfall für die<br />

an<strong>de</strong>ren Aufgaben möglicherweise eine Betreuerbestellung<br />

erfor<strong>de</strong>rlich wird (vgl. unten zu<br />

Fragen 6 und 10). Selbst wenn die bevollmächtigte<br />

Person vom Gericht auch für die ergänzen<strong>de</strong>n<br />

Aufgaben <strong>de</strong>r Betreuung ausgewählt wer<strong>de</strong>n<br />

kann: Ein Nebeneinan<strong>de</strong>r von Vollmacht und<br />

Betreuung sollte besser vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Sind<br />

Bevollmächtigter und Betreuer nicht dieselbe<br />

Person, kann dies auch zu Konflikten führen.<br />

5. Muss eine solche Vollmacht<br />

eine bestimmte Form haben<br />

Schon aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Klarheit und<br />

Beweiskraft ist eine schriftliche Abfassung notwendig.<br />

Die Vollmacht zur Vorsorge muss nicht<br />

handschriftlich verfasst sein (in diesem Fall wäre<br />

allerdings die Gefahr <strong>de</strong>r Fälschung geringer;<br />

außer<strong>de</strong>m lässt sich späteren Zweifeln an <strong>de</strong>r Geschäftsfähigkeit<br />

<strong>de</strong>s Vollmachtausstellers eher<br />

begegnen, wenn <strong>de</strong>r Text vollständig eigenhändig<br />

geschrieben wor<strong>de</strong>n ist). Sie können eine Vollmacht<br />

auch mit Maschine schreiben o<strong>de</strong>r von<br />

einer an<strong>de</strong>ren Person schreiben lassen. Schließlich<br />

können Sie sich auch eines geeigneten Vordruckmusters<br />

bedienen. Ort, Datum und vollständige<br />

eigenhändige Unterschrift dürfen jedoch<br />

keinesfalls fehlen.<br />

Bei <strong>de</strong>r Abfassung einer Vollmacht können<br />

Sie selbstverständlich anwaltlichen o<strong>de</strong>r notariellen<br />

Rat einholen. Dies ist beson<strong>de</strong>rs dann zu<br />

empfehlen, wenn Sie z B. umfangreiches Vermögen<br />

besitzen, mehrere Bevollmächtigte einsetzen<br />

o<strong>de</strong>r neben <strong>de</strong>r Vollmacht eingehen<strong>de</strong> Handlungs-


29 A N H A N G Die Vorsorgevollmacht – Erläuterungen<br />

anweisungen an <strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die Bevollmächtigten<br />

festlegen wollen. Die notarielle Beurkundung<br />

sollte je<strong>de</strong>nfalls dann erfolgen, wenn Ihre Vollmacht<br />

auch unwi<strong>de</strong>rruflich zum Erwerb o<strong>de</strong>r zur<br />

Veräußerung von Grundstücken o<strong>de</strong>r Eigentumswohnungen<br />

o<strong>de</strong>r zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen<br />

berechtigen soll. Durch eine notarielle<br />

Beurkundung können darüber hinaus spätere<br />

Zweifel an <strong>de</strong>r Wirksamkeit <strong>de</strong>r Vollmacht vermie<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n. Hilfe bei <strong>de</strong>r Formulierung einer<br />

Vollmacht können Sie auch bei <strong>de</strong>n Betreuungsvereinen<br />

erhalten. Über <strong>de</strong>ren konkrete Angebote<br />

informieren Sie sich bitte vor Ort.<br />

Sie können Ihre Unterschrift unter <strong>de</strong>r<br />

Vollmacht auch durch die Betreuungsbehör<strong>de</strong><br />

beglaubigen lassen (in Ba<strong>de</strong>n-Württemberg auch<br />

durch <strong>de</strong>n Ratsschreiber in Gemein<strong>de</strong>n, die einen<br />

solchen bestellt haben, in Hessen und Rheinland-<br />

Pfalz durch die Ortsgerichte). Selbstverständlich<br />

kann auch <strong>de</strong>r Notar Ihre Unterschrift beglaubigen.<br />

Mit <strong>de</strong>r Beglaubigung können Sie Zweifel an<br />

<strong>de</strong>r Echtheit und I<strong>de</strong>ntität Ihrer Unterschrift<br />

beseitigen. Damit können sich künftige Vertragspartner<br />

eher darauf verlassen, dass die Vollmacht<br />

wirklich von Ihnen stammt und nicht gefälscht<br />

wur<strong>de</strong>.<br />

Weitere Hinweise zur notariellen<br />

Mitwirkung bei <strong>de</strong>r Abfassung einer Vollmacht<br />

fin<strong>de</strong>n Sie auf S. 34, 35.<br />

6. Habe ich einen zuverlässigen<br />

Bevollmächtigten o<strong>de</strong>r muss ich einen<br />

Missbrauch <strong>de</strong>r Vollmacht befürchten<br />

Eine Vollmacht zur Vorsorge gibt – je<br />

nach ihrem Umfang – <strong>de</strong>m Bevollmächtigten<br />

gegebenenfalls weitreichen<strong>de</strong> Befugnisse. Deshalb<br />

ist die wichtigste Voraussetzung hierfür Ihr<br />

Vertrauen zu <strong>de</strong>r Person, die Sie womöglich bis zu<br />

Ihrem Lebensen<strong>de</strong> mit dieser Vollmacht ausstatten<br />

wollen.<br />

Person Ihres Vertrauens wird in <strong>de</strong>r<br />

Regel ein Angehöriger o<strong>de</strong>r eine Ihnen sonst sehr<br />

nahestehen<strong>de</strong> Person sein. Sollten Sie erwägen,<br />

eine Person zu bevollmächtigen, die eine solche<br />

Tätigkeit nicht unentgeltlich anbietet, muss sichergestellt<br />

sein, dass es dieser Person nach <strong>de</strong>m<br />

Rechtsdienstleistungsgesetz gestattet ist, solche<br />

Geschäfte wahrzunehmen. Dies ist z.B. bei einer<br />

Rechtsanwältin o<strong>de</strong>r einem Rechtsanwalt <strong>de</strong>r<br />

Fall.<br />

Auch bei Bevollmächtigung einer Vertrauensperson<br />

müssen Sie nicht auf Vorkehrungen<br />

gegen Missbrauch verzichten (z.B. Kontrollbzw.<br />

Wi<strong>de</strong>rrufsrecht für Dritte o<strong>de</strong>r Bestellung<br />

mehrerer Bevollmächtigter).<br />

Sie können für verschie<strong>de</strong>ne Aufgabengebiete<br />

(z.B. Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten)<br />

jeweils eine eigene bevollmächtigte<br />

Person einsetzen. Allerdings benötigt<br />

dann je<strong>de</strong> eine eigene Vollmachtsurkun<strong>de</strong>. Dazu<br />

können Sie das am En<strong>de</strong> dieser Broschüre zu fin<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Muster zur Vorsorgevollmacht mehrfach<br />

verwen<strong>de</strong>n.<br />

Wenn Sie mehrere Bevollmächtigte mit<br />

<strong>de</strong>mselben Aufgabengebiet betrauen, besteht<br />

allerdings die Gefahr, dass die unterschiedlichen<br />

Personen verschie<strong>de</strong>ner Meinung sind, was die<br />

Wahrnehmung Ihrer Interessen gefähr<strong>de</strong>n kann.<br />

Sie können die Vollmacht aber auch so<br />

erteilen, dass mehrere Bevollmächtigte Sie nur<br />

gemeinsam vertreten dürfen. Dies können Sie<br />

etwa bei Angelegenheiten vorsehen, die Ihnen<br />

beson<strong>de</strong>rs wichtig sind (Beispiel: Für die bei einer<br />

Haushaltsauflösung notwendigen Rechtsgeschäfte<br />

dürfen Ihre bei<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>r nur gemeinsam<br />

han<strong>de</strong>ln). Die Bevollmächtigten sind dann<br />

allerdings nur handlungsfähig, wenn sie sich<br />

einigen können.<br />

Für <strong>de</strong>n Fall, dass die von Ihnen bevollmächtigte<br />

Person "im Ernstfall" verhin<strong>de</strong>rt ist,<br />

sollte möglichst eine weitere Vertrauensperson<br />

als Ersatzbevollmächtigter zur Verfügung stehen.<br />

Dass diese Person nur bei Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

eigentlichen Bevollmächtigten für Sie han<strong>de</strong>ln<br />

darf, sollte intern abgesprochen wer<strong>de</strong>n. Im Text<br />

<strong>de</strong>r Vollmacht wäre eine solche Einschränkung<br />

fehl am Platz (vgl. die Hinweise auf S. 30). Am besten<br />

gehen Sie also folgen<strong>de</strong>rmaßen vor: Sie erteilen<br />

Ihrer Vertrauensperson und <strong>de</strong>rjenigen<br />

Person, die diese im Notfall vertreten soll (Ihrem<br />

Ersatzbevollmächtigten) jeweils eine uneingeschränkte<br />

Vollmacht, z.B. in<strong>de</strong>m Sie das Musterformular<br />

mehrfach verwen<strong>de</strong>n. Intern sprechen<br />

Sie mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten und <strong>de</strong>m


30 A N H A N G Die Vorsorgevollmacht – Erläuterungen<br />

Ersatzbevollmächtigten ab, dass <strong>de</strong>r Ersatzbevollmächtigte<br />

nur han<strong>de</strong>lt, wenn die/<strong>de</strong>r erste<br />

Bevollmächtigte verhin<strong>de</strong>rt ist.<br />

Sie können in <strong>de</strong>r Vollmacht auch vorsehen,<br />

dass die bevollmächtigte Person weiteren<br />

Personen Untervollmacht erteilen darf, die Sie<br />

dann im Bedarfsfall vertreten können. Damit<br />

legen Sie die Entscheidung über die Untervollmacht<br />

aber in die Hän<strong>de</strong> Ihrer Vertrauensperson.<br />

7. Wo bewahre ich die<br />

Vollmachtsurkun<strong>de</strong> auf und muss ich<br />

die Vollmacht registrieren lassen<br />

Die Vollmacht sollte zu Ihrer Sicherheit<br />

so erteilt wer<strong>de</strong>n, dass die bevollmächtigte Person<br />

die Vollmachtsurkun<strong>de</strong> bei Vornahme eines<br />

Rechtsgeschäfts im Original vorzulegen hat. Dazu<br />

ist ein entsprechen<strong>de</strong>r Hinweis in <strong>de</strong>r Vollmachtsurkun<strong>de</strong><br />

erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Handlungsfähig ist die von Ihnen bevollmächtigte<br />

Person dann nur, wenn sie die Vollmachtsurkun<strong>de</strong><br />

im Original vorweisen kann.<br />

Sorgen Sie <strong>de</strong>shalb stets dafür, dass die Vollmachtsurkun<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Berechtigten zur Verfügung<br />

steht, wenn sie benötigt wird.<br />

■<br />

Hierzu gibt es verschie<strong>de</strong>ne<br />

Möglichkeiten:<br />

Sie verwahren die Vollmachtsurkun<strong>de</strong><br />

an einem im Ernstfall leicht zugänglichen<br />

Ort, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r/die Bevollmächtigte<br />

kennt (z. B. in Ihrem häuslichen Schreibtisch).<br />

■<br />

■<br />

■<br />

Sie übergeben die Vollmachtsurkun<strong>de</strong><br />

einer an<strong>de</strong>ren Vertrauensperson zur<br />

treuhän<strong>de</strong>rischen Verwahrung mit <strong>de</strong>r<br />

Auflage, sie <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Bevollmächtigten<br />

im Bedarfsfall auszuhändigen.<br />

Bei einer notariellen Vollmacht können<br />

Sie auch an folgen<strong>de</strong> Möglichkeit <strong>de</strong>nken:<br />

Sie können <strong>de</strong>n Notar o<strong>de</strong>r die<br />

Notarin anweisen, an die bevollmächtigte<br />

Person nur dann eine Ausfertigung<br />

<strong>de</strong>r Vollmachtsurkun<strong>de</strong> herauszugeben,<br />

wenn diese ein ärztliches Attest<br />

vorlegt, wonach Sie die in <strong>de</strong>r Vollmacht<br />

bezeichneten Angelegenheiten nicht<br />

mehr besorgen können. Sie können mit<br />

<strong>de</strong>m Notar o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Notarin absprechen,<br />

wie alt das Attest sein darf und dass<br />

<strong>de</strong>ssen Richtigkeit nicht überprüft<br />

wer<strong>de</strong>n muss.<br />

Sie können bei <strong>de</strong>m Zentralen Vorsorgeregister<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>snotarkammer Ihre<br />

Vorsorgevollmacht und <strong>de</strong>n Namen<br />

<strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Bevollmächtigten registrieren<br />

lassen. Wird ein Betreuungsgericht um<br />

eine Betreuerbestellung gebeten, fragt<br />

es dort nach und erhält so die Auskunft,<br />

dass Sie einen Bevollmächtigten haben.<br />

Ein Betreuungsverfahren muss nicht<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n, wenn die Vollmacht<br />

die Angelegenheiten umfasst,<br />

die geregelt wer<strong>de</strong>n müssen und <strong>de</strong>r Bevollmächtigte<br />

bereit ist, die Vertretung<br />

zu übernehmen. Die Vollmachtsurkun<strong>de</strong><br />

selbst wird nicht beim Vorsorgeregister<br />

eingereicht.<br />

Nähere Hinweise zum Zentralen<br />

Vorsorgeregister siehe ab Seite 35.<br />

■<br />

Sie übergeben die Vollmachtsurkun<strong>de</strong><br />

von vornherein <strong>de</strong>m/<strong>de</strong>r Bevollmächtigten<br />

mit <strong>de</strong>r Maßgabe, von dieser nur in<br />

<strong>de</strong>m besprochenen Fall Gebrauch zu<br />

machen. Wie schon gesagt, sollten Sie<br />

ohnehin nur jeman<strong>de</strong>n bevollmächtigen,<br />

<strong>de</strong>m Sie vorbehaltlos vertrauen<br />

können. Sollte diese Person absprachewidrig<br />

vorzeitig von <strong>de</strong>r Vollmacht<br />

Gebrauch machen, können Sie die Vollmacht<br />

wi<strong>de</strong>rrufen, die Vollmachtsurkun<strong>de</strong><br />

herausverlangen und Scha<strong>de</strong>nsersatz<br />

for<strong>de</strong>rn.<br />

8. Ab wann und wie lange gilt die<br />

Vollmacht<br />

Die Vollmacht gilt im "Außenverhältnis"<br />

ab ihrer Ausstellung. Im "Innenverhältnis" zu <strong>de</strong>m<br />

Bevollmächtigten ist aber die mit ihm getroffene<br />

Vereinbarung maßgebend (zu <strong>de</strong>n Begriffen<br />

„Innen- bzw. Außenverhältnis” vgl. S. 36). Diese


31 A N H A N G Die Vorsorgevollmacht – Erläuterungen<br />

wird wörtlich o<strong>de</strong>r stillschweigend dahingehend<br />

lauten, dass von <strong>de</strong>r Vollmacht erst Gebrauch<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n darf, wenn Sie selbst nicht mehr<br />

handlungsfähig sind.<br />

Sie können die Vollmacht je<strong>de</strong>rzeit<br />

wi<strong>de</strong>rrufen. Hierzu müssen Sie ein ausgehändigtes<br />

Formular zurückverlangen. Haben Sie eine<br />

„Konto-/Depot-Vollmacht – Vorsorgevollmacht“<br />

erteilt, die Sie wi<strong>de</strong>rrufen möchten, sollten Sie<br />

dies in je<strong>de</strong>m Fall auch Ihrer Bank o<strong>de</strong>r Sparkasse<br />

unverzüglich schriftlich mitteilen. Können Sie<br />

selbst die Vollmacht krankheitsbedingt nicht<br />

mehr wi<strong>de</strong>rrufen, kann das Gericht einen Betreuer<br />

bestellen mit <strong>de</strong>r Aufgabe, <strong>de</strong>n Bevollmächtigten<br />

zu kontrollieren und die Vollmacht zu<br />

wi<strong>de</strong>rrufen, wenn <strong>de</strong>r Bevollmächtigte hierzu<br />

durch Pflichtwidrigkeiten einen wichtigen<br />

Anlass gegeben hat. Wi<strong>de</strong>rruft <strong>de</strong>r Betreuer die<br />

Vollmacht, wird das Gericht anstelle <strong>de</strong>s Bevollmächtigten<br />

eine geeignete Person zum Betreuer<br />

bestellen, die sich dann um Ihre Angelegenheiten<br />

kümmert.<br />

Der Tod <strong>de</strong>s Vollmachtgebers führt nach<br />

neuerer Rechtsprechung im Zweifel zum Erlöschen<br />

<strong>de</strong>r Vollmacht. In <strong>de</strong>r Vollmacht sollte jedoch geregelt<br />

wer<strong>de</strong>n, dass die Vollmacht über <strong>de</strong>n Tod<br />

<strong>de</strong>s Vollmachtgebers hinaus fort gilt.<br />

Hierzu fin<strong>de</strong>n Sie weitere Erläuterungen auf S. 36.<br />

■<br />

Beispiel:<br />

Eine Vollmacht kann zum Abschluss<br />

eines Heimvertrages ermächtigen.<br />

Etwaige Wünsche, welches Heim vorrangig<br />

in Betracht kommt o<strong>de</strong>r umgekehrt<br />

keinesfalls ausgewählt wer<strong>de</strong>n<br />

sollte, gehören nicht in diese Erklärung<br />

mit Außenwirkung. Dies kann vorweg<br />

mit <strong>de</strong>r bevollmächtigten Person als<br />

"Auftrag" besprochen o<strong>de</strong>r auch in einer<br />

schriftlichen Handlungsanweisung, etwa<br />

einem Brief, nie<strong>de</strong>rgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Dasselbe gilt z.B. für die Auffor<strong>de</strong>rung,<br />

bestimmte Angehörige an Geburtstagen,<br />

Weihnachten usw. zu beschenken o<strong>de</strong>r<br />

die bisherigen Spen<strong>de</strong>ngewohnheiten<br />

fortzuführen. All dies sollte nicht in <strong>de</strong>n<br />

Text <strong>de</strong>r Vollmacht, son<strong>de</strong>rn in <strong>de</strong>n Auftrag<br />

an die bevollmächtigte Person aufgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Welchen Inhalt <strong>de</strong>r Auftrag im Einzelnen<br />

haben kann, hängt wesentlich von Ihren<br />

individuellen Wünschen und Bedürfnissen<br />

ab.<br />

10. Was kann geschehen, wenn ich<br />

keine Vollmacht erteilt habe<br />

9. Wie kann ich <strong>de</strong>r von mir<br />

bevollmächtigten Person meine<br />

Wünsche und Vorstellungen<br />

ver<strong>de</strong>utlichen<br />

Zunächst sollte beachtet wer<strong>de</strong>n, dass<br />

die Vollmacht eine für Dritte bestimmte Erklärung<br />

ist. Sie bezeichnet die Person <strong>de</strong>s rechtsgeschäftlichen<br />

Vertreters bzw. <strong>de</strong>r rechtsgeschäftlichen Vertreterin<br />

und beschreibt, was dieser/diese "im<br />

Außenverhältnis" mit Rechtswirkung für Sie tun<br />

darf.<br />

Deshalb sollten Anweisungen an die<br />

bevollmächtigte Person zum inhaltlichen<br />

Gebrauch <strong>de</strong>r Vollmacht nicht in diese selbst aufgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Wenn Sie infolge eines Unfalls o<strong>de</strong>r einer<br />

Erkrankung o<strong>de</strong>r auch aufgrund nachlassen<strong>de</strong>r<br />

geistiger Kräfte im Alter Ihre Angelegenheiten<br />

ganz o<strong>de</strong>r teilweise nicht mehr regeln können<br />

und Sie keine Vollmacht erteilt haben, kann die<br />

Bestellung eines gesetzlichen Vertreters<br />

(„Betreuers“) für Sie notwendig wer<strong>de</strong>n. Hierfür<br />

ist das Betreuungsgericht zuständig. Wird diesem<br />

z. B. durch Mitteilung von Angehörigen, Ärzten<br />

und Ärztinnen o<strong>de</strong>r auch Behör<strong>de</strong>n ein entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Anlass bekannt, prüft es, ob ein Betreuer<br />

für Sie zu bestellen ist und welchen Aufgabenkreis<br />

dieser dann haben soll. Hierzu müssen Sie in<br />

je<strong>de</strong>m Fall vom Gericht persönlich angehört wer<strong>de</strong>n.<br />

Außer<strong>de</strong>m ist regelmäßig ein ärztliches Sachverständigengutachten<br />

einzuholen. Häufig wird<br />

auch die Betreuungsstelle Ihrer Stadt o<strong>de</strong>r Ihres<br />

Landkreises um Äußerung gebeten. Wenn Sie<br />

Ihre Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen können,<br />

kann das Gericht einen Verfahrenspfleger<br />

z.B. eine Ihnen nahestehen<strong>de</strong> Person, aber aus-


32 A N H A N G Die Vorsorgevollmacht – Erläuterungen<br />

nahmsweise auch einen Rechtsanwalt o<strong>de</strong>r eine<br />

Rechtsanwältin damit beauftragen.<br />

Bestellt das Gericht einen Betreuer, wird<br />

dieser Ihr gesetzlicher Vertreter in <strong>de</strong>m vom Gericht<br />

festgelegten Aufgabenkreis.<br />

Auch Betreuungsverfügungen können<br />

im Zentralen Vorsorgeregister registriert wer<strong>de</strong>n.<br />

Nähere Hinweise zum Zentralen Vorsorgeregister<br />

siehe ab Seite 35.<br />

11. Was ist eine<br />

Betreuungsverfügung<br />

12. Soll ich statt einer Vollmacht<br />

eine Betreuungsverfügung errichten<br />

Das lässtsichnichtallgemeinbeantworten.<br />

Das Gericht hört Sie auch zur Frage an,<br />

wen Sie gegebenenfalls als Betreuer wünschen.<br />

Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das<br />

Gericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben,<br />

zu berücksichtigen. Dies geschieht zweckmäßig<br />

in einer schriftlichen vorsorgen<strong>de</strong>n Verfügung<br />

für <strong>de</strong>n Betreuungsfall, auch „Betreuungsverfügung“<br />

genannt. Sie können darin bestimmen,<br />

wer mit Ihrer Betreuung beauftragt wer<strong>de</strong>n soll.<br />

Sie können aber auch festlegen, wer keinesfalls<br />

für diese Aufgaben in Betracht gezogen wer<strong>de</strong>n<br />

soll. In <strong>de</strong>r Betreuungsverfügung kann beispielsweise<br />

zu<strong>de</strong>m festgehalten wer<strong>de</strong>n, welche<br />

Wünsche und Gewohnheiten von Ihrem Betreuer/<br />

Ihrer Betreuerin respektiert wer<strong>de</strong>n sollen, ob<br />

Sie im Pflegefall zu Hause o<strong>de</strong>r in einem Pflegeheim<br />

versorgt wer<strong>de</strong>n wollen o<strong>de</strong>r welches Alteno<strong>de</strong>r<br />

Pflegeheim Sie bevorzugen. Diese Wünsche<br />

sind für das Gericht und <strong>de</strong>n Betreuer und die<br />

Betreuerin grundsätzlich verbindlich, außer sie<br />

wür<strong>de</strong>n Ihrem Wohl zuwi<strong>de</strong>rlaufen o<strong>de</strong>r Sie<br />

haben einen Wunsch erkennbar aufgegeben o<strong>de</strong>r<br />

die Erfüllung eines Wunsches kann <strong>de</strong>m Betreuer<br />

nicht zugemutet wer<strong>de</strong>n.<br />

Eine Betreuungsverfügung kann mit<br />

einer Vorsorgevollmacht verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

Dies ist z.B. für <strong>de</strong>n Fall empfehlenswert, dass die<br />

Vollmacht eine bestimmte Geschäftsbesorgung<br />

nicht ab<strong>de</strong>cken sollte o<strong>de</strong>r Zweifel an <strong>de</strong>r Wirksamkeit<br />

<strong>de</strong>r Vollmacht bestehen sollten. Im beigefügten<br />

Vollmachtsformular können Sie <strong>de</strong>shalb<br />

auch verfügen, dass die von Ihnen bevollmächtigte<br />

Person für Ihre Betreuung ausgewählt<br />

wer<strong>de</strong>n soll, wenn trotz <strong>de</strong>r Vollmacht eine Betreuerbestellung<br />

notwendig wer<strong>de</strong>n sollte.<br />

■<br />

Ist eine Person, <strong>de</strong>r Sie vollständig vertrauen<br />

können, bereit, sich im Bedarfsfall<br />

um Ihre Angelegenheiten zu kümmern,<br />

dürfte eine Vollmacht vorzuziehen sein.<br />

Denn durch die Erteilung einer Vollmacht<br />

vermei<strong>de</strong>n Sie das mit <strong>de</strong>r<br />

Betreuerbestellung verbun<strong>de</strong>ne gerichtliche<br />

Verfahren. Auch ein Bevollmächtigter<br />

bedarf jedoch bei bestimmten<br />

höchstpersönlichen Eingriffen einer<br />

Genehmigung durch das Betreuungsgericht<br />

– so liegt es bei <strong>de</strong>r Einwilligung<br />

in eine risikoreiche Heilbehandlung<br />

sowie das Unterbleiben o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Abbruch<br />

medizinischer lebenserhalten<strong>de</strong>r<br />

Maßnahmen, wenn sich <strong>de</strong>r behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong><br />

Arzt und <strong>de</strong>r Bevollmächtigte über <strong>de</strong>n<br />

Willen <strong>de</strong>s Vollmachtgebers nicht<br />

einigen können. Einer gerichtlichen Genehmigung<br />

bedarf es auch bei <strong>de</strong>r Einwilligung<br />

in eine freiheitsentziehen<strong>de</strong><br />

Unterbringung o<strong>de</strong>r in unterbringungsähnliche<br />

Maßnahmen. Die von Ihnen<br />

bevollmächtigte Person steht – an<strong>de</strong>rs<br />

als <strong>de</strong>r Betreuer – nicht unter <strong>de</strong>r Kontrolle<br />

<strong>de</strong>s Betreuungsgerichts. Allerdings<br />

kann das Betreuungsgericht, wenn<br />

ihm ein entsprechen<strong>de</strong>r Anlass bekannt<br />

wird, für einen Bevollmächtigten eine<br />

Kontrollperson bestellen. Dieser Kontrollbetreuer<br />

hat nur die Aufgabe, <strong>de</strong>n<br />

Bevollmächtigten zu überwachen, Ihre<br />

Rechte gegenüber <strong>de</strong>m Bevollmächtigten<br />

wahrzunehmen und die Vollmacht<br />

notfalls auch zu wi<strong>de</strong>rrufen.<br />

Wird das nötig, müsste das Gericht<br />

dann einen Betreuer für <strong>de</strong>n Aufgabenkreis<br />

bestellen, <strong>de</strong>r zuvor <strong>de</strong>m "ungetreuen"<br />

Bevollmächtigten übertragen<br />

war.


33 A N H A N G Die Vorsorgevollmacht – Erläuterungen<br />

■<br />

Wenn Sie hingegen nieman<strong>de</strong>n haben,<br />

<strong>de</strong>m Sie eine Vollmacht anvertrauen<br />

wollen, empfiehlt sich die Festlegung<br />

einer Betreuungsverfügung. Damit<br />

nehmen Sie Einfluss, wer im Bedarfsfall<br />

für Sie zum Betreuer bestellt wird und<br />

wie er han<strong>de</strong>ln soll.<br />

Die Betreuungsverfügung ist nicht an<br />

eine bestimmt Form gebun<strong>de</strong>n. Es empfiehlt<br />

sich aber, sie aufzuschreiben und zu unterschreiben,<br />

damit möglichst keine Zweifel an <strong>de</strong>r Echtheit<br />

Ihrer Verfügung entstehen. Wenn Sie also<br />

lediglich eine Betreuungsverfügung errichten<br />

wollen, können Sie das geson<strong>de</strong>rte Muster Betreuungsverfügung<br />

verwen<strong>de</strong>n.<br />

13. Wer entschei<strong>de</strong>t über meine<br />

ärztliche Behandlung und<br />

was ist eine Patientenverfügung<br />

Solange Sie als Patient einwilligungsfähig<br />

sind, entschei<strong>de</strong>n Sie selbst nach ärztlicher<br />

Aufklärung und Beratung über alle Sie betreffen<strong>de</strong>n<br />

medizinischen Maßnahmen. Dies gilt auch,<br />

wenn für Sie ein Betreuer mit <strong>de</strong>m Aufgabenkreis<br />

<strong>de</strong>r Gesundheitsfürsorge bestellt wur<strong>de</strong>.<br />

Falls Sie aber nicht mehr entscheidungsfähig<br />

sind, vor allem Ihren Willen nicht mehr<br />

äußern können, muss eine bevollmächtigte Person<br />

o<strong>de</strong>r ein Betreuer für Sie entschei<strong>de</strong>n. Ist we<strong>de</strong>r<br />

ein Bevollmächtigter noch ein Betreuer bestellt,<br />

muss bei eilbedürftigen Maßnahmen <strong>de</strong>r Arzt/die<br />

Ärztin nach Ihrem "mutmaßlichen Willen" han<strong>de</strong>ln.<br />

Bei nicht eilbedürftigen ärztlichen Behandlungen<br />

muss gegebenenfalls ein vorläufiger<br />

Betreuer bestellt wer<strong>de</strong>n. Ihr mutmaßlicher Wille<br />

ist maßgebend für je<strong>de</strong> ärztliche Behandlung, zu<br />

<strong>de</strong>r Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Es<br />

muss – gegebenenfalls von Ihrem Bevollmächtigten<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Betreuer – ermittelt wer<strong>de</strong>n, wie Sie<br />

sich in <strong>de</strong>r gegebenen Situation entschei<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>n,<br />

wenn Sie Ihren Willen noch kundtun könnten.<br />

Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in<br />

<strong>de</strong>r Vergangenheit niemals schriftlich o<strong>de</strong>r auch<br />

nur mündlich, z.B. gegenüber Angehörigen, Ihre<br />

Vorstellungen für eine medizinische Behandlung,<br />

insbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>r letzten Lebensphase, geäußert<br />

haben. Wenn Sie sich mit <strong>de</strong>r Erteilung einer<br />

Vollmacht beschäftigen, sollten Sie sich auch Gedanken<br />

darüber machen, wer im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit<br />

für Sie in eine ärztliche<br />

Behandlung einwilligen o<strong>de</strong>r Ihren zuvor nie<strong>de</strong>rgelegten<br />

Patientenwillen durchsetzen soll. Dies<br />

kann in Form einer geson<strong>de</strong>rten Patientenverfügung<br />

geschehen. Die Patientenverfügung ist<br />

gesetzlich geregelt in § 1901a Abs. 1 BGB (vgl. die<br />

Hinweise auf S. 15). Mit einer Patientenverfügung<br />

können Sie für <strong>de</strong>n Fall Ihrer späteren Entscheidungsunfähigkeit<br />

im Voraus festlegen, ob Sie in<br />

bestimmte, zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Festlegung noch<br />

nicht unmittelbar bevorstehen<strong>de</strong> Untersuchungen<br />

Ihres Gesundheitszustan<strong>de</strong>s, Heilbehandlungen<br />

o<strong>de</strong>r ärztliche Eingriffe einwilligen o<strong>de</strong>r diese<br />

untersagen. Eine Patientenverfügung bedarf <strong>de</strong>r<br />

Schriftform und ist je<strong>de</strong>rzeit formlos wi<strong>de</strong>rrufbar.<br />

Wenn keine Patientenverfügung verfasst<br />

wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r die in <strong>de</strong>r Patientenverfügung<br />

beschriebene Situation nicht <strong>de</strong>r konkreten<br />

Lebens- und Behandlungssituation entspricht,<br />

hat <strong>de</strong>r Betreuer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bevollmächtigte die<br />

Behandlungswünsche o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n mutmaßlichen<br />

Willen <strong>de</strong>s Betroffenen festzustellen und auf dieser<br />

Grundlage zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

Über die Möglichkeiten, eine Patientenverfügung<br />

zu verfassen, können Sie sich ausführlich<br />

in <strong>de</strong>r ebenfalls von uns herausgegebenen<br />

Broschüre „Patientenverfügung“ informieren.<br />

14. Wo kann die bevollmächtigte<br />

Person Unterstützung bekommen<br />

Die von Ihnen bevollmächtigte Person<br />

soll Ihre Angelegenheiten so erledigen, wie Sie<br />

das mit Ihr abgesprochen haben. Dennoch kann<br />

es im Vertretungsfall Situationen geben, in <strong>de</strong>nen<br />

die bevollmächtigte Person auf Unterstützung<br />

angewiesen ist. Um zu vermei<strong>de</strong>n, dass die von<br />

Ihnen ausgewählte Vertreterin o<strong>de</strong>r Ihr Vertreter<br />

aufgrund von Überfor<strong>de</strong>rung in einem solchen<br />

Fall nicht für Sie tätig wer<strong>de</strong>n kann, sieht es das<br />

<strong>Betreuungsrecht</strong> vor, dass auch Bevollmächtigte<br />

sich von <strong>de</strong>n Betreuungsvereinen beraten lassen<br />

können. Wie ehrenamtliche Betreuer können<br />

Bevollmächtigte <strong>de</strong>ren Hilfe in Anspruch nehmen.<br />

Ebenso können sich Bevollmächtigte an die<br />

örtliche Betreuungsbehör<strong>de</strong> wen<strong>de</strong>n.


34 A N H A N G Wenn Sie es etwas genauer wissen wollen ...<br />

We n n S i e e s e t w a s g e n a u e r<br />

w i s s e n w o l l e n . . .<br />

Zusätzliche Erläuterungen zu<br />

FRAGE 2, S. 27<br />

(Begriff <strong>de</strong>r Vollmacht, zugrun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong>s<br />

Rechtsverhältnis)<br />

Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft<br />

einer an<strong>de</strong>ren Person erteilte Vertretungsmacht.<br />

Sie wird im Regelfall durch Erklärung <strong>de</strong>s Vollmachtgebers<br />

(Sie) gegenüber <strong>de</strong>m zu Bevollmächtigen<strong>de</strong>n<br />

(Vertrauensperson) erteilt. Wie je<strong>de</strong>s<br />

Rechtsgeschäft setzt diese Erklärung die Geschäftsfähigkeit<br />

<strong>de</strong>s Vollmachtgebers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollmachtgeberin<br />

voraus.<br />

Die Vollmacht umschreibt das rechtliche<br />

Können <strong>de</strong>s Bevollmächtigten im Außenverhältnis,<br />

also seine “Rechtsmacht“/Befugnis, mit<br />

An<strong>de</strong>ren Rechtsgeschäfte im Namen <strong>de</strong>s Vollmachtgebers<br />

vorzunehmen. Bitte beachten Sie,<br />

dass im Außenverhältnis für die Wirksamkeit <strong>de</strong>r<br />

Erklärungen <strong>de</strong>s Bevollmächtigten grundsätzlich<br />

nur <strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>r Vollmacht interessiert, nicht<br />

aber z. B. Absprachen zwischen <strong>de</strong>m Vollmachtgeber<br />

und <strong>de</strong>m Bevollmächtigten zum Gebrauch<br />

<strong>de</strong>r Vollmacht.<br />

Diese Absprachen betreffen vielmehr<br />

das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber<br />

und Bevollmächtigtem.<br />

Dem Innenverhältnis liegt rechtlich ein<br />

Auftrag zur Geschäftsbesorgung, also ein – auch<br />

stillschweigend abschließbarer – Vertrag zugrun<strong>de</strong>.<br />

In diesem Rahmen kann <strong>de</strong>r Vollmachtgeber<br />

z. B. Weisungen zum Gebrauch <strong>de</strong>r Vollmacht<br />

erteilen. Das Auftragsverhältnis sollte zweckmäßigerweise<br />

schriftlich mit <strong>de</strong>r Bevollmächtigten<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bevollmächtigten, vereinbart wer<strong>de</strong>n,<br />

vor allem, wenn es um Vermögensangelegenheiten<br />

geht. Auf diese Weise kann <strong>de</strong>r Vollmachtgeber<br />

zum einen die Rahmenbedingungen für<br />

die Vollmacht festlegen, gegebenenfalls aber<br />

auch die Frage <strong>de</strong>r Vergütung <strong>de</strong>r bevollmächtigten<br />

Person klären.<br />

Eine ausdrückliche Regelung <strong>de</strong>s Innenverhältnisses<br />

vermei<strong>de</strong>t auch Streit über die<br />

Rechte <strong>de</strong>s Bevollmächtigten; sie dient damit<br />

sowohl <strong>de</strong>m Schutz <strong>de</strong>s Vollmachtgebers (o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>ssen Erben) als auch <strong>de</strong>m <strong>de</strong>s Bevollmächtigten.<br />

So lässt sich z. B. die – häufig streitige – Frage<br />

ein<strong>de</strong>utig regeln, ob die Vollmacht nur zur Verwaltung<br />

o<strong>de</strong>r auch zur Veräußerung von Grundbesitz<br />

erteilt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Von <strong>de</strong>r Vollmacht zu unterschei<strong>de</strong>n<br />

ist eine Betreuungsverfügung. Diese berechtigt<br />

nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. In<br />

ihr wer<strong>de</strong>n vielmehr Wünsche festgelegt für <strong>de</strong>n<br />

Fall, dass – weil keine Vollmacht erteilt wur<strong>de</strong> –<br />

ein Betreuer bestellt wer<strong>de</strong>n muss. Der Betreuer<br />

erhält die erfor<strong>de</strong>rliche Vertretungsmacht durch<br />

die gerichtliche Bestellung.<br />

Ergänzen<strong>de</strong> Hinweise zu<br />

FRAGE 5, S. 28, 29<br />

(Notarielle Mitwirkung bei <strong>de</strong>r<br />

Abfassung <strong>de</strong>r Vollmacht)<br />

Wie schon gesagt, ist die notarielle<br />

Beurkundung einer Vollmacht nicht allgemein<br />

Voraussetzung für eine wirksame Vertretung,<br />

son<strong>de</strong>rn nur bei bestimmten Arten von Rechtsgeschäften.<br />

Die notarielle Beurkundung ist z. B.<br />

erfor<strong>de</strong>rlich, wenn <strong>de</strong>r Bevollmächtigte ermächtigt<br />

wer<strong>de</strong>n soll, ein Verbraucherdarlehen für Sie<br />

aufzunehmen. Gleiches gilt, wenn Sie eine unwi<strong>de</strong>rrufliche<br />

Vollmacht zum Erwerb o<strong>de</strong>r zur Veräußerung<br />

eines Grundstücks erteilen wollen.<br />

Ferner ist eine notarielle Beurkundung<br />

dann sinnvoll, wenn Sie ein Han<strong>de</strong>lsgewerbe betreiben<br />

o<strong>de</strong>r Gesellschafter einer Personen- o<strong>de</strong>r<br />

Kapitalgesellschaft sind. Durch eine notarielle<br />

Beurkundung können darüber hinaus spätere<br />

Zweifel an <strong>de</strong>r Wirksamkeit <strong>de</strong>r Vollmacht leichter<br />

vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

Von <strong>de</strong>r notariellen Beurkundung <strong>de</strong>r<br />

Vollmacht ist die öffentliche Beglaubigung <strong>de</strong>r<br />

Unterschrift einer Vollmacht zu unterschei<strong>de</strong>n,<br />

die ebenfalls ein Notar vornehmen kann. Diese<br />

Form ist einzuhalten, wenn <strong>de</strong>r Bevollmächtigte<br />

Erklärungen gegenüber <strong>de</strong>m Grundbuchamt<br />

abgeben soll und seine Vollmacht nicht bereits<br />

notariell beurkun<strong>de</strong>t ist. Auch zur Erklärung einer


35 A N H A N G Wenn Sie es etwas genauer wissen wollen ...<br />

Erbausschlagung durch einen Bevollmächtigten<br />

(z.B. wegen Überschuldung <strong>de</strong>s Nachlasses) ist eine<br />

öffentlich beglaubigte Vollmacht sinnvoll. Mit<br />

<strong>de</strong>r Beglaubigung können darüber hinaus spätere<br />

Zweifel, dass die Unterschrift von Ihnen<br />

stammt, leichter vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Die Unterschrift<br />

auf einer Vorsorgevollmacht kann auch<br />

von <strong>de</strong>r Betreuungsbehör<strong>de</strong> öffentlich beglaubigt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Gebühren für die Tätigkeit <strong>de</strong>s Notars<br />

sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach<br />

<strong>de</strong>m Geschäftswert <strong>de</strong>r Vollmacht, <strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rum<br />

vom Vermögen <strong>de</strong>s Vollmachtgebers abhängt. Bei<br />

einem Geschäftswert von z.B. 50.000,- EUR fällt<br />

für die Beurkundung einer umfassen<strong>de</strong>n Vorsorgevollmacht<br />

eine Gebühr von 66,- EUR an. Die Min<strong>de</strong>stgebühr<br />

beträgt 10,- EUR. Bei Vermögen über<br />

500.000,- EUR steigt die Beurkundungsgebühr<br />

auf <strong>de</strong>n Höchstwert von 403,50 EUR. Die Gebühren<br />

schließen die Beratung, <strong>de</strong>n Entwurf und die Beurkundung<br />

ein. Für die Beglaubigung <strong>de</strong>r Unterschrift<br />

fallen wertabhängige Gebühren zwischen<br />

10,- EUR und 130,- EUR an (alle Angaben zuzüglich<br />

Umsatzsteuer.). Die Betreuungsbehör<strong>de</strong> erhält für<br />

eine Beglaubigung eine Gebühr von 10,- Euro.<br />

Ergänzen<strong>de</strong> Hinweise zu<br />

FRAGE 7, S. 30<br />

(Registrierung <strong>de</strong>r Vollmacht im<br />

Zentralen Vorsorgeregister <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>snotarkammer)<br />

Die Bun<strong>de</strong>snotarkammer führt das<br />

Zentrale Vorsorgeregister. In diesem Register<br />

können Angaben zu notariellen wie sonstigen<br />

Vollmachten zur Vorsorge eingetragen wer<strong>de</strong>n.<br />

Dort können Sie im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />

Registrierung Ihrer Vollmacht auch eintragen<br />

lassen, ob Sie beson<strong>de</strong>re Anordnungen und<br />

Wünsche zu Art und Umfang medizinischer Versorgung<br />

haben. Auch Betreuungsverfügungen<br />

können im Zentralen Vorsorgeregister registriert<br />

wer<strong>de</strong>n. Kommt es zu einem Betreuungsverfahren,<br />

kann das Betreuungsgericht durch Abfrage<br />

bei <strong>de</strong>m Register Kenntnis vom Vorhan<strong>de</strong>nsein<br />

einer Vollmacht o<strong>de</strong>r einer Betreuungsverfügung<br />

erlangen. Damit wird vermie<strong>de</strong>n, dass ein Betreuer<br />

nur <strong>de</strong>shalb bestellt wird, weil das Betreuungsgericht<br />

von einer Vollmacht nichts wusste. Das<br />

Gericht kann aufgrund <strong>de</strong>r registrierten Daten<br />

beurteilen, ob eine für das Betreuungsverfahren<br />

relevante Vollmacht und/o<strong>de</strong>r eine Betreuungsverfügung<br />

vorhan<strong>de</strong>n ist und es <strong>de</strong>shalb mit <strong>de</strong>r<br />

bevollmächtigten Person o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r von Ihnen als<br />

Betreuer gewünschten Person in Kontakt treten<br />

muss.<br />

Mit <strong>de</strong>r Eintragung ist keine eigenständige<br />

Vollmachtserteilung verbun<strong>de</strong>n. Die Angaben<br />

zur Vollmacht wer<strong>de</strong>n nicht inhaltlich überprüft.<br />

Vor allem wird nicht überprüft, ob eine wirksame<br />

Vollmacht erteilt wur<strong>de</strong>. Die Vollmachtsurkun<strong>de</strong><br />

wird auch nicht bei <strong>de</strong>m Zentralen Vorsorgeregister<br />

hinterlegt.<br />

Um <strong>de</strong>m Betreuungsgericht <strong>de</strong>n Kontakt<br />

mit <strong>de</strong>r bevollmächtigten Person zu ermöglichen,<br />

sollten Sie auf je<strong>de</strong>n Fall auch <strong>de</strong>ren Daten<br />

registrieren lassen. Es empfiehlt sich, die Einzelheiten<br />

zuvor mit <strong>de</strong>r bevollmächtigten Person zu<br />

besprechen, insbeson<strong>de</strong>re zu klären, ob sie mit<br />

<strong>de</strong>r Registrierung einverstan<strong>de</strong>n ist.<br />

Die Registereintragung kann unmittelbar<br />

von <strong>de</strong>m Vollmachtgeber selbst beantragt<br />

wer<strong>de</strong>n. Der Antrag kann aber auch über <strong>de</strong>n<br />

Notar o<strong>de</strong>r Rechtsanwalt gestellt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r bei<br />

<strong>de</strong>r Erstellung <strong>de</strong>r Vollmacht mitgewirkt hat.<br />

Zum Teil sind auch die Betreuungsvereine und<br />

Betreuungsbehör<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Antragstellung<br />

behilflich.<br />

Wollen Sie die Eintragung selbst veranlassen,<br />

können Sie dies online über das Internet<br />

unter www.vorsorgeregister.<strong>de</strong> tun. Das hat <strong>de</strong>n<br />

Vorteil, dass die von Ihnen eingegebenen Daten<br />

automatisiert und somit wesentlich schneller<br />

weiterverarbeitet wer<strong>de</strong>n können. Der Antrag<br />

über das Internet ist zu<strong>de</strong>m kostengünstiger als<br />

ein postalischer Antrag. Außer<strong>de</strong>m entfällt eine<br />

nicht immer auszuschließen<strong>de</strong> Fehlerquelle bei<br />

<strong>de</strong>r Erfassung schriftlicher Anträge.<br />

Für die postalische Antragstellung können<br />

die dieser Broschüre beigefügten Formulare<br />

(Datenformular für Privatpersonen „P“ und<br />

Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer „PZ“) verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n. Die ausgefüllten Formulare sen<strong>de</strong>n<br />

Sie bitte an die<br />

Bun<strong>de</strong>snotarkammer<br />

– Zentrales Vorsorgeregister –<br />

Postfach 08 01 51<br />

10001 Berlin.


36 A N H A N G Wenn Sie es etwas genauer wissen wollen ...<br />

Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte<br />

<strong>de</strong>n unter E und G am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Broschüre abgedruckten<br />

Anleitungen zu diesen Formularen.<br />

Für die Registrierung Ihrer Vollmacht<br />

fallen einmalig aufwandsbezogene Gebühren an,<br />

wobei in <strong>de</strong>r Grundgebühr die Eintragung <strong>de</strong>r<br />

ersten bevollmächtigten Person enthalten ist.<br />

Folgen<strong>de</strong> Gebühren wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>snotarkammer<br />

für einen von Ihnen selbst gestellten<br />

Antrag erhoben:<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

Der Antrag auf Eintragung, Än<strong>de</strong>rung,<br />

Ergänzung o<strong>de</strong>r Löschung eines Eintrags<br />

wird online über<br />

www.vorsorgeregister.<strong>de</strong> gestellt:<br />

15,50 EUR<br />

Der Antrag auf Eintragung, Än<strong>de</strong>rung,<br />

Ergänzung o<strong>de</strong>r Löschung eines Eintrags<br />

wird schriftlich gestellt: 18,50 EUR<br />

Erhöhungsgebühr für je<strong>de</strong> weitere<br />

bevollmächtigte Person bei einem<br />

online gestellten Antrag über<br />

www.vorsorgeregister.<strong>de</strong>: 2,50 EUR<br />

Erhöhungsgebühr für je<strong>de</strong> weitere<br />

bevollmächtigte Person bei schriftlichem<br />

Antrag: 3,00 EUR<br />

Bei Zahlung durch Lastschrifteinzug<br />

ermäßigen sich die Gebühren um:<br />

2,50 EUR<br />

■ Beispiel:<br />

Sie haben eine Person bevollmächtigt;<br />

stellen Sie Ihren Antrag online über<br />

www.vorsorgeregister.<strong>de</strong> und erklären sich mit<br />

<strong>de</strong>m Lastschrifteinzug einverstan<strong>de</strong>n, so fallen<br />

Gebühren in Höhe von 13,00 EURO an. Für einen<br />

entsprechen<strong>de</strong>n schriftlichen Antrag wür<strong>de</strong>n<br />

Ihnen Gebühren in Höhe von 16,00 EURO in<br />

Rechnung gestellt.<br />

Zusätzliche Erläuterungen zu<br />

FRAGE 8, S. 30, 31<br />

(Wirkung <strong>de</strong>r Vollmacht über <strong>de</strong>n<br />

Tod hinaus)<br />

Ob <strong>de</strong>r Tod <strong>de</strong>s Vollmachtgebers zum<br />

Erlöschen <strong>de</strong>r Vollmacht führt, ist durch Auslegung<br />

zu ermitteln. Um Zweifel nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s<br />

Vollmachtgebers zu vermei<strong>de</strong>n, wird empfohlen,<br />

in <strong>de</strong>r Vollmacht ausdrücklich zu regeln, dass die<br />

Vollmacht über <strong>de</strong>n Tod hinaus gelten soll. Dann<br />

ist <strong>de</strong>r Bevollmächtigte auch nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s<br />

Vollmachtgebers befugt, von seiner Vertretungsmacht<br />

Gebrauch zu machen. Seine Erklärungen<br />

berechtigen und verpflichten die Erben hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>s Nachlasses. Die Erben können Rechenschaft<br />

vom Bevollmächtigten verlangen und die<br />

Vollmacht wi<strong>de</strong>rrufen. Erlischt dagegen die Vollmacht<br />

mit <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s Vollmachtgebers, kann es<br />

sein, dass bei Verwendung <strong>de</strong>r Vollmacht zur<br />

Vornahme von Rechtsgeschäften eine „Lebensbescheinigung“<br />

verlangt wird. Weiterhin ist <strong>de</strong>r<br />

Bevollmächtigte daran gehin<strong>de</strong>rt, nach <strong>de</strong>m Tod<br />

<strong>de</strong>s Vollmachtgebers Geschäfte zu besorgen, die<br />

nicht ohne Nachteile aufgeschoben wer<strong>de</strong>n können,<br />

bis <strong>de</strong>r Erbe an<strong>de</strong>rweit Fürsorge treffen<br />

kann. Möglicherweise ist dann auch eine Nachlasspflegschaft<br />

erfor<strong>de</strong>rlich. Empfehlenswert ist<br />

es daher, die Vollmacht über <strong>de</strong>n Tod hinaus zu<br />

erteilen, damit <strong>de</strong>r Bevollmächtigte in <strong>de</strong>r Lage<br />

ist, Angelegenheiten im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />

Beerdigung o<strong>de</strong>r einer Wohnungsauflösung etc.<br />

regeln zu können, bevor die Erben das Erbe angenommen<br />

und seine Verwaltung übernommen<br />

haben.<br />

■ Bei einer Antragstellung über institutionelle<br />

Nutzer <strong>de</strong>s Vorsorgeregisters, insbeson<strong>de</strong>re<br />

Notare, Rechtsanwälte, z. T. auch Betreuungsvereine<br />

und Betreuungsbehör<strong>de</strong>n, können sich<br />

die Gebühren nochmals ermäßigen (auf bis zu<br />

8,50 EUR).


37 A N H A N G Wenn Sie es etwas genauer wissen wollen ...<br />

Zwei wichtige Hinweise zur Vollmacht<br />

1. Eine Vollmacht, die zur Vertretung in<br />

Vermögensangelegenheiten befugt, sollte in keinem<br />

Fall Zweifel am Eintritt ihrer Wirksamkeit zulassen.<br />

Sie sollten daher einleitend nicht etwa schreiben:<br />

"Für <strong>de</strong>n Fall, dass ich selbst einmal nicht mehr han<strong>de</strong>ln<br />

kann, soll an meiner Stelle ..." o. Ä.. Damit bliebe<br />

nämlich für <strong>de</strong>n Rechtsverkehr ungeklärt, ob diese<br />

Voraussetzung wirklich eingetreten ist. Es wäre<br />

auch unzweckmäßig, die Gültigkeit <strong>de</strong>r Vollmacht<br />

etwa von ärztlichen Zeugnissen über Ihren Gesundheitszustand<br />

abhängig zu machen. Dies wür<strong>de</strong> wie<strong>de</strong>rum<br />

Fragen aufwerfen, z.B. wie aktuell diese<br />

Bescheinigungen jeweils sein müssen. Eine Vollmacht<br />

zur Vorsorge ist nur dann uneingeschränkt brauchbar,<br />

wenn sie an keine Bedingungen geknüpft ist.<br />

2. Wollen Sie die Person Ihres Vertrauens<br />

mit <strong>de</strong>r Wahrnehmung Ihrer Bankangelegenheiten<br />

bevollmächtigen, ist es ratsam, diese Vollmacht auch<br />

geson<strong>de</strong>rt auf <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>n Banken und Sparkassen<br />

angebotenen Vordruck „Konto-/Depotvollmacht –<br />

Vorsorgevollmacht“ zu erteilen. In dieser Vollmacht<br />

sind die im Zusammenhang mit Ihrem Konto o<strong>de</strong>r<br />

Depot wichtigen Bankgeschäfte im Einzelnen erfasst.<br />

Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie die Vollmacht<br />

in Ihrer Bank in Anwesenheit eines Bankmitarbeiters<br />

erteilen. Ihr Kreditinstitut wird Sie sicherlich<br />

gerne – auch telefonisch – beraten. Wenn Sie<br />

zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages<br />

bevollmächtigen wollen, müssen Sie die Vollmacht<br />

notariell erteilen.<br />

W I C H T I G W I C H T I G<br />

W I C H T I G<br />

Die in <strong>de</strong>n Musterformularen<br />

vorgesehenen Ankreuzmöglichkeiten<br />

und die Leerzeilen sollen Ihnen eine indiduelle<br />

Gestaltung <strong>de</strong>r Vollmacht nach<br />

Ihren Bedürfnissen ermöglichen.<br />

Dies bedingt aber auch,<br />

dass Sie sich jeweils für „JA“ o<strong>de</strong>r<br />

„NEIN“ entschei<strong>de</strong>n.<br />

Lassen Sie etwa eine Zeile unangekreuzt<br />

o<strong>de</strong>r füllen versehentlich<br />

bei<strong>de</strong> Kästchen aus, ist die Vollmacht in<br />

diesem Punkt unvollständig bzw. wi<strong>de</strong>rsprüchlich<br />

und ungültig. Wollen Sie je<strong>de</strong>n<br />

Zweifel vermei<strong>de</strong>n, können Sie je<strong>de</strong>n<br />

Absatz mit Ihrer Unterschrift versehen.<br />

Wollen Sie in die vorgesehenen Leerzeilen nichts<br />

eintragen, so sollten Sie mit Füllstrichen <strong>de</strong>n<br />

Vorwurf möglicher nachträglicher Verän<strong>de</strong>rung<br />

entkräften. Bitte verwen<strong>de</strong>n Sie Sorgfalt auf das<br />

Ausfüllen!<br />

Die Unterschrift <strong>de</strong>s Bevollmächtigten<br />

<strong>de</strong>r Bevollmächtigten ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung<br />

<strong>de</strong>r Vollmacht. Die vorgesehene<br />

Zeile hierfür soll Sie nur daran erinnern, dass die<br />

frühzeitige Einbindung Ihrer Vertrauensperson<br />

höchst sinnvoll ist.<br />

Bei Zweifeln o<strong>de</strong>r Unsicherheiten<br />

sollten Sie unbedingt anwaltlichen o<strong>de</strong>r notariellen<br />

Rat suchen o<strong>de</strong>r die Hilfe eines Betreuungsvereins<br />

in Anspruch nehmen.


Die hier genannten Muster können Sie sich aus <strong>de</strong>m Internetangebot <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz unter www.bmj.bund.<strong>de</strong>/publikationen<br />

ausdrucken.<br />

■ das Muster einer Vorsorgevollmacht A<br />

■ das Muster einer Konto-/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht B<br />

■ das Muster einer Betreuungsverfügung C<br />

■<br />

Datenformular für Privatpersonen<br />

– Antrag auf Eintragung einer Vorsorgevollmacht D<br />

■ Informationen zum Eintragungsverfahren für Privatpersonen E<br />

■<br />

Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer<br />

– Antrag auf Eintragung weiterer Bevollmächtigter F<br />

■ Informationen zum Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer G


B un<strong>de</strong>s m i n i s t e r i u m d e r J us t i z<br />

Hinweis:<br />

Diese Druckschrift wird vom Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Justiz im Rahmen seiner<br />

Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Sie ist kostenlos erhältlich und nicht<br />

zum Verkauf bestimmt. Sie darf we<strong>de</strong>r von Parteien noch von Wahlwerbern<br />

o<strong>de</strong>r Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke <strong>de</strong>r Wahlwerbung<br />

verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Dies gilt für Bun<strong>de</strong>stags-,<br />

Landtags- und Kommunalwahlen, sowie für Wahlen zum Europäischen Parlament.<br />

Missbräuchlich ist insbeson<strong>de</strong>re die Verteilung auf Wahlveranstaltungen,<br />

an Informationsstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Parteien sowie das Einlegen,<br />

Aufdrucken o<strong>de</strong>r Aufkleben parteipolitischer Informationen o<strong>de</strong>r Werbemittel.<br />

Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke <strong>de</strong>r<br />

Wahlwerbung. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher<br />

Anzahl diese Schrift <strong>de</strong>m Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen<br />

Bezug zu einer bevorstehen<strong>de</strong>n Wahl nicht in einer Weise verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n, die als Parteinahme <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung zugunsten einzelner politischer<br />

Gruppen verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n könnte.<br />

Herausgeber<br />

Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Justiz<br />

Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />

11015 Berlin<br />

www.bmj.bund.<strong>de</strong><br />

Gestaltung und PDF-Erstellung: GISAHOEBER, Köln<br />

Foto Seite 3: FDP-Fraktion/André Zelck<br />

Stand: November 2009<br />

Publikationsbestellung<br />

Internet: www.bmj.bund.<strong>de</strong>/publikationen<br />

Publikationsversand <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung<br />

Postfach 481009<br />

18132 Rostock<br />

Telefon 01805 77 80 90 (0,14 EUR/Minute aus <strong>de</strong>m <strong>de</strong>utschen Festnetz, abweichen<strong>de</strong>r<br />

Mobilfunktarif möglich)<br />

Fax 030-18105808000

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