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DIERKS & BOHLE - GlaxoSmithKline

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<strong>DIERKS</strong> & <strong>BOHLE</strong><br />

RECHTSANWÄLTE<br />

⎯<br />

<strong>DIERKS</strong> & <strong>BOHLE</strong> Walter-Benjamin-Platz 6 D - 10629 Berlin<br />

Prof. Dr. Dr. Christian Dierks<br />

Fachanwalt für Sozialrecht<br />

Facharzt für Allgemeinmedizin<br />

Dr. Thomas Bohle<br />

Fachanwalt für Medizinrecht<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Dr. Martin Stellpflug, MA (Lond.)<br />

Fachanwalt für Medizinrecht<br />

Fachanwalt für Sozialrecht<br />

Torsten Münnch<br />

Dr. Ulrich Grau<br />

Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)<br />

Dr. Gerhard Nitz<br />

Dr. Ronny Hildebrandt<br />

Dr. Constanze Püschel<br />

Walter-Benjamin-Platz 6<br />

(Leibniz-Kolonnaden)<br />

D – 10629 Berlin<br />

Telefon +49 (0)30 / 327 787-0<br />

Telefax +49 (0)30 / 327 787-77<br />

http://www.db-law.de<br />

Sekretariat: Frau Kopprasch<br />

Durchwahl: 327 787-52<br />

17.03.2006 GN-ak<br />

60317 Kurzfassung.doc<br />

Rechtliche Anforderungen<br />

an regionale Arzneimittelvereinbarungen<br />

1. Nach § 84 Abs. 1 S. 1 SGB V vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und<br />

die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit der Kassenärztlichen<br />

Vereinigung bis zum 30.11. für das jeweils folgende Kalenderjahr eine<br />

Arzneimittelvereinbarung. Nach dem 30.11. wechselt die Kompetenz zum Abschluss<br />

einer Arzneimittelvereinbarung gem. Art. 3a ABAG zum Schiedsamt.<br />

Arzneimittelvereinbarungen, die entgegen dieser Kompetenzregelung getroffen wurden<br />

– wie etwa die Arzneimittelvereinbarungen Nordrhein 2006 und Westfalen-Lippe 2006<br />

– sind nach unserer Auffassung rechtswidrig.<br />

2. In Arzneimittelvereinbarungen dürfen Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele und<br />

konkrete, auf die Umsetzung dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen vereinbart werden.<br />

Damit dürfte es rechtmäßig sein, z. B. eine Generikaquote zu vereinbaren, wenn diese


Schriftstück vom 17.03.2006 Seite 2 von 3<br />

so gewählt ist, dass für die Vertragsärzte genügend Spielraum bleibt, um diejenigen<br />

Patienten mit Originalpräparaten zu behandeln, die aus medizinischen Gründen nicht<br />

mit preiswerteren Generika behandelt werden können.<br />

3. Für rechtswidrig erachten wir indessen die Vereinbarung einer Analogpräparate-<br />

Quote, weil die Qualifizierung als Analogpräparat stets eine medizinische Bewertung<br />

des Produktes im Vergleich zu anderen Wirkstoffen erfordert, die nach dem<br />

gesetzgeberischen Konzept des SGB V dem IQWiG und dem Gemeinsamen<br />

Bundesausschuss zugewiesen ist. Auf regionaler Ebene besteht keine Kompetenz zur<br />

Nutzenbewertung.<br />

4. Unabhängig von diesen rechtlichen Bedenken setzt die Vereinbarung einer<br />

Analogpräparate-Quote notwendig voraus, dass die Arzneimittelvereinbarung auch die<br />

erfassten Analogpräparate definiert. Die Analogpräparate-Liste ist mithin notwendiger<br />

Bestandteil der Arzneimittelvereinbarung und daher nur rechtmäßig, wenn sie<br />

zusammen mit der Arzneimittelvereinbarung ordnungsgemäß veröffentlicht wird.<br />

Gegen diese Vorgabe verstößt z. B. die Arzneimittelvereinbarung Nordrhein 2006.<br />

5. Die Analogpräparate-Liste muss von den regionalen Vertragspartnern selbst vereinbart<br />

werden. Dabei dürfen sich die Vertragspartner zwar an Vorarbeiten der Prof. Fricke,<br />

Klaus und Schwabe insbesondere in den Arzneiverordnungsreporten orientieren, sie<br />

dürfen die Normsetzung aber nicht an diese Privaten delegieren. Die Erstellung der<br />

Analogpräparate-Liste KV Nordrhein 2006 durch Prof. Schwabe ist mithin eine<br />

rechtswidrige Delegation von Rechtsetzung an Private.<br />

6. Eine Analogpräparate-Liste darf nur Produkte erfassen, die entsprechend der gewählten<br />

Definition des Analogpräparats tatsächlich ein solches sind, insbesondere also keine<br />

klar erkennbaren therapeutischen Vorteile gegenüber erprobten Therapieprinzipien<br />

aufweisen. Die Aufnahme therapeutischer Verbesserungen ist rechtswidrig.<br />

7. Arzneimittelvereinbarungen dürfen dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht zuwiderlaufen,<br />

was jedoch der Fall wäre, wenn sie Produkte listen, mit denen preisgünstigere<br />

Therapien möglich sind als mit vergleichbaren Arzneimitteln, die nicht aufgeführt sind.<br />

8. Soweit Zielvereinbarungen an DDDs anknüpfen, geschieht dies ohne Rechtsgrundlage.<br />

Das Sozialgericht Köln hat in zwei Entscheidungen, unter anderem zum „Gemeinsamen<br />

Aktionsprogramm“, festgestellt, dass Arzneimittel-Kostenvergleiche auf Basis der DDD<br />

unzulässig sind (S 19 KA 55/01; S 9 KR 35/00). Als Reaktion auf diese<br />

<strong>DIERKS</strong> & <strong>BOHLE</strong><br />

RECHTSANWÄLTE


Schriftstück vom 17.03.2006 Seite 3 von 3<br />

Gerichtsentscheidungen hat der Gesetzgeber den Kassenärztlichen Vereinigungen ein<br />

Informationsrecht nach § 73 Abs. 8 SGB V auf der Basis der DIMDI-DDDs<br />

eingeräumt. Es gibt aber Rechtsgrundlage für eine Instrumentalisierung der DDD zur<br />

Begründung von Regressen.<br />

9. Arzneimittelvereinbarungen dürfen gem. § 84 Abs. 7 SGB V von den auf Bundesebene<br />

vereinbarten Rahmenvorgaben nur abweichen, soweit dies durch die regionalen<br />

Versorgungsbedingungen begründet ist. Die Rahmenvorgaben für das Jahr 2006<br />

empfehlen rechnerische mittlere Tagesbehandlungskosten für die Arzneimittelgruppen<br />

der Statine, Protonenpumpenhemmer und Angiotensin-II-Antagonisten festzulegen. Da<br />

wir nicht erkennen können, welche regionalen Versorgungsbedingungen ein Abweichen<br />

hiervon in Nordrhein und Westfalen-Lippe erfordern, erachten wir die dort getroffenen<br />

Arzneimittelvereinbarungen 2006 allein aus diesem Grund als rechtswidrig.<br />

10. Die Vertragspartner dürfen Maßnahmen zur Zielerreichung, insbesondere zur<br />

Information und Beratung der Vertragsärzte in den Arzneimittelvereinbarungen<br />

vereinbaren. Eine Überschreitung des vereinbarten Ausgabenvolumens ist Gegenstand<br />

der Gesamtverträge, mithin Gegenstand der Vertragsverhandlungen für das<br />

Folgejahr, um so die Ursachen der Verfehlung des Ziels bei der Festlegung von<br />

Konsequenzen berücksichtigen zu können. Gegen diese gesetzliche Vorgabe verstößt<br />

es, wenn in regionalen Arzneimittelvereinbarungen – z. B. Nordrhein 2006 –<br />

unmittelbar Sanktionen für Zielverfehlungen vereinbart werden.<br />

11. Selbst wenn es rechtmäßig sein sollte, an arztindividuelle Zielverfehlungen<br />

wirtschaftliche Sanktionen jenseits der gesetzlich vorgegebenen<br />

Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu vereinbaren, darf die Sanktion keinen Strafcharakter<br />

annehmen, sondern muss sich an etwaigen Unwirtschaftlichkeiten orientieren. Diese<br />

rechtliche Anforderung ist nicht mehr gewährleistet, wenn – wie in der<br />

Arzneimittelvereinbarung Nordrhein 2006 – unabhängig von einer festgestellten<br />

Unwirtschaftlichkeit ein pauschalierter Honorarabzug vereinbart wird.<br />

Dr. Gerhard Nitz<br />

Rechtsanwalt<br />

<strong>DIERKS</strong> & <strong>BOHLE</strong><br />

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