DIERKS & BOHLE - GlaxoSmithKline
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<strong>DIERKS</strong> & <strong>BOHLE</strong><br />
RECHTSANWÄLTE<br />
⎯<br />
<strong>DIERKS</strong> & <strong>BOHLE</strong> Walter-Benjamin-Platz 6 D - 10629 Berlin<br />
Prof. Dr. Dr. Christian Dierks<br />
Fachanwalt für Sozialrecht<br />
Facharzt für Allgemeinmedizin<br />
Dr. Thomas Bohle<br />
Fachanwalt für Medizinrecht<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Dr. Martin Stellpflug, MA (Lond.)<br />
Fachanwalt für Medizinrecht<br />
Fachanwalt für Sozialrecht<br />
Torsten Münnch<br />
Dr. Ulrich Grau<br />
Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)<br />
Dr. Gerhard Nitz<br />
Dr. Ronny Hildebrandt<br />
Dr. Constanze Püschel<br />
Walter-Benjamin-Platz 6<br />
(Leibniz-Kolonnaden)<br />
D – 10629 Berlin<br />
Telefon +49 (0)30 / 327 787-0<br />
Telefax +49 (0)30 / 327 787-77<br />
http://www.db-law.de<br />
Sekretariat: Frau Kopprasch<br />
Durchwahl: 327 787-52<br />
17.03.2006 GN-ak<br />
60317 Kurzfassung.doc<br />
Rechtliche Anforderungen<br />
an regionale Arzneimittelvereinbarungen<br />
1. Nach § 84 Abs. 1 S. 1 SGB V vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und<br />
die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit der Kassenärztlichen<br />
Vereinigung bis zum 30.11. für das jeweils folgende Kalenderjahr eine<br />
Arzneimittelvereinbarung. Nach dem 30.11. wechselt die Kompetenz zum Abschluss<br />
einer Arzneimittelvereinbarung gem. Art. 3a ABAG zum Schiedsamt.<br />
Arzneimittelvereinbarungen, die entgegen dieser Kompetenzregelung getroffen wurden<br />
– wie etwa die Arzneimittelvereinbarungen Nordrhein 2006 und Westfalen-Lippe 2006<br />
– sind nach unserer Auffassung rechtswidrig.<br />
2. In Arzneimittelvereinbarungen dürfen Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele und<br />
konkrete, auf die Umsetzung dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen vereinbart werden.<br />
Damit dürfte es rechtmäßig sein, z. B. eine Generikaquote zu vereinbaren, wenn diese
Schriftstück vom 17.03.2006 Seite 2 von 3<br />
so gewählt ist, dass für die Vertragsärzte genügend Spielraum bleibt, um diejenigen<br />
Patienten mit Originalpräparaten zu behandeln, die aus medizinischen Gründen nicht<br />
mit preiswerteren Generika behandelt werden können.<br />
3. Für rechtswidrig erachten wir indessen die Vereinbarung einer Analogpräparate-<br />
Quote, weil die Qualifizierung als Analogpräparat stets eine medizinische Bewertung<br />
des Produktes im Vergleich zu anderen Wirkstoffen erfordert, die nach dem<br />
gesetzgeberischen Konzept des SGB V dem IQWiG und dem Gemeinsamen<br />
Bundesausschuss zugewiesen ist. Auf regionaler Ebene besteht keine Kompetenz zur<br />
Nutzenbewertung.<br />
4. Unabhängig von diesen rechtlichen Bedenken setzt die Vereinbarung einer<br />
Analogpräparate-Quote notwendig voraus, dass die Arzneimittelvereinbarung auch die<br />
erfassten Analogpräparate definiert. Die Analogpräparate-Liste ist mithin notwendiger<br />
Bestandteil der Arzneimittelvereinbarung und daher nur rechtmäßig, wenn sie<br />
zusammen mit der Arzneimittelvereinbarung ordnungsgemäß veröffentlicht wird.<br />
Gegen diese Vorgabe verstößt z. B. die Arzneimittelvereinbarung Nordrhein 2006.<br />
5. Die Analogpräparate-Liste muss von den regionalen Vertragspartnern selbst vereinbart<br />
werden. Dabei dürfen sich die Vertragspartner zwar an Vorarbeiten der Prof. Fricke,<br />
Klaus und Schwabe insbesondere in den Arzneiverordnungsreporten orientieren, sie<br />
dürfen die Normsetzung aber nicht an diese Privaten delegieren. Die Erstellung der<br />
Analogpräparate-Liste KV Nordrhein 2006 durch Prof. Schwabe ist mithin eine<br />
rechtswidrige Delegation von Rechtsetzung an Private.<br />
6. Eine Analogpräparate-Liste darf nur Produkte erfassen, die entsprechend der gewählten<br />
Definition des Analogpräparats tatsächlich ein solches sind, insbesondere also keine<br />
klar erkennbaren therapeutischen Vorteile gegenüber erprobten Therapieprinzipien<br />
aufweisen. Die Aufnahme therapeutischer Verbesserungen ist rechtswidrig.<br />
7. Arzneimittelvereinbarungen dürfen dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht zuwiderlaufen,<br />
was jedoch der Fall wäre, wenn sie Produkte listen, mit denen preisgünstigere<br />
Therapien möglich sind als mit vergleichbaren Arzneimitteln, die nicht aufgeführt sind.<br />
8. Soweit Zielvereinbarungen an DDDs anknüpfen, geschieht dies ohne Rechtsgrundlage.<br />
Das Sozialgericht Köln hat in zwei Entscheidungen, unter anderem zum „Gemeinsamen<br />
Aktionsprogramm“, festgestellt, dass Arzneimittel-Kostenvergleiche auf Basis der DDD<br />
unzulässig sind (S 19 KA 55/01; S 9 KR 35/00). Als Reaktion auf diese<br />
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Schriftstück vom 17.03.2006 Seite 3 von 3<br />
Gerichtsentscheidungen hat der Gesetzgeber den Kassenärztlichen Vereinigungen ein<br />
Informationsrecht nach § 73 Abs. 8 SGB V auf der Basis der DIMDI-DDDs<br />
eingeräumt. Es gibt aber Rechtsgrundlage für eine Instrumentalisierung der DDD zur<br />
Begründung von Regressen.<br />
9. Arzneimittelvereinbarungen dürfen gem. § 84 Abs. 7 SGB V von den auf Bundesebene<br />
vereinbarten Rahmenvorgaben nur abweichen, soweit dies durch die regionalen<br />
Versorgungsbedingungen begründet ist. Die Rahmenvorgaben für das Jahr 2006<br />
empfehlen rechnerische mittlere Tagesbehandlungskosten für die Arzneimittelgruppen<br />
der Statine, Protonenpumpenhemmer und Angiotensin-II-Antagonisten festzulegen. Da<br />
wir nicht erkennen können, welche regionalen Versorgungsbedingungen ein Abweichen<br />
hiervon in Nordrhein und Westfalen-Lippe erfordern, erachten wir die dort getroffenen<br />
Arzneimittelvereinbarungen 2006 allein aus diesem Grund als rechtswidrig.<br />
10. Die Vertragspartner dürfen Maßnahmen zur Zielerreichung, insbesondere zur<br />
Information und Beratung der Vertragsärzte in den Arzneimittelvereinbarungen<br />
vereinbaren. Eine Überschreitung des vereinbarten Ausgabenvolumens ist Gegenstand<br />
der Gesamtverträge, mithin Gegenstand der Vertragsverhandlungen für das<br />
Folgejahr, um so die Ursachen der Verfehlung des Ziels bei der Festlegung von<br />
Konsequenzen berücksichtigen zu können. Gegen diese gesetzliche Vorgabe verstößt<br />
es, wenn in regionalen Arzneimittelvereinbarungen – z. B. Nordrhein 2006 –<br />
unmittelbar Sanktionen für Zielverfehlungen vereinbart werden.<br />
11. Selbst wenn es rechtmäßig sein sollte, an arztindividuelle Zielverfehlungen<br />
wirtschaftliche Sanktionen jenseits der gesetzlich vorgegebenen<br />
Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu vereinbaren, darf die Sanktion keinen Strafcharakter<br />
annehmen, sondern muss sich an etwaigen Unwirtschaftlichkeiten orientieren. Diese<br />
rechtliche Anforderung ist nicht mehr gewährleistet, wenn – wie in der<br />
Arzneimittelvereinbarung Nordrhein 2006 – unabhängig von einer festgestellten<br />
Unwirtschaftlichkeit ein pauschalierter Honorarabzug vereinbart wird.<br />
Dr. Gerhard Nitz<br />
Rechtsanwalt<br />
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