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SAUERLÄNDER SCHÜTZENBUND EV Mitteilungen Nr. 54

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KSB Lippstadt<br />

SAUERLÄNDER SCHÜTZENBUND E.V.<br />

<strong>Mitteilungen</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>54</strong><br />

Schützenbruderschaft St. Sebastianus e.V. Effeln<br />

150 Jahre<br />

Hubertus-Schützenbruderschaft<br />

Ermsinghausen-Schwarzenraben<br />

150 Jahre<br />

Schützenbruderschaft<br />

Merklinghausen-Wiggeringhausen<br />

150 Jahre<br />

Schützenverein Rixbeck e.V.<br />

150 Jahre<br />

KSB Meschede<br />

St. Nikolaus-Schützenbruderschaft<br />

Wennemen-Bockum-Stockhausen<br />

100 Jahre<br />

KSB Olpe<br />

Schützenbruderschaft<br />

St. Matthias Fretter 1860 e.V.<br />

150 Jahre<br />

Schützenverein<br />

St. Quirinus e.V. Oberelspe<br />

75 Jahre<br />

KSB Soest<br />

Schützenbruderschaft<br />

St. Albertus-Magnus Hovestadt-Nordwald<br />

150 Jahre<br />

St. Sebastian-Schützenbruderschaft<br />

Hultrop-Heintrop-Büninghausen e.V.<br />

175 Jahre<br />

Ehrenamtspauschale<br />

Mit dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des<br />

bürgerschaftlichen Engagements“ vom 21.10.2007 hat<br />

der Gesetzgeber rückwirkend zum 01.01.2007 die<br />

Möglichkeit eröffnet, zur Vergütung einer Pauschale für<br />

ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein. Bis zu einem<br />

Freibetrag von jährlich 500,00 € oder 41,66 € monatlich<br />

ist eine Vergütung möglich, ohne dass zusätzliche<br />

Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern zu<br />

entrichten sind.<br />

Somit eröffnet diese Gesetzesänderung unter anderem<br />

gemeinnützigen Schützenvereinen die Möglichkeit bis<br />

zu einem Betrag von jährlich 500,00 € „ehrenamtliche“<br />

Tätigkeiten zu vergüten.<br />

Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Satzung des<br />

Schützenvereins eine Regelung enthält, die die<br />

Zahlung einer Ehrenamtspauschale ausdrücklich<br />

erlaubt. Sofern nicht die Mitgliederversammlung über<br />

die Frage der Ehrenamtspauschale entscheiden soll,<br />

ist das zuständige Organ, etwa der Vorstand, in der<br />

Satzung zu bestimmen. Solche Bestimmungen<br />

könnten wie folgt lauten:<br />

„An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in<br />

sonstiger Weise tätige Personen dürfen<br />

Aufwandsentschädigungen i.S.d. § 3 <strong>Nr</strong>. 26 a EStG<br />

geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen<br />

hoch sein“ oder<br />

„Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich<br />

ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine<br />

Vergütung nach Maßgabe einer<br />

Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 <strong>Nr</strong>. 26 a EStG<br />

beschließen“.<br />

Die Vergütung darf erst dann gezahlt werden, wenn die<br />

Satzung entsprechend wirksam geändert worden ist.<br />

Da Satzungsänderungen zu ihrer Wirksamkeit der<br />

Eintragung in das Vereinsregister bedürfen, ist die<br />

Zahlung einer Ehrenamtspauschale erst nach<br />

Eintragung der Satzungsänderung in das<br />

Vereinsregister zulässig.<br />

In Unkenntnis der Rechtslage habe viele Vereine eine<br />

Ehrenamtspauschale gezahlt, ohne die Satzung vorher<br />

zu ändern. Eine solche Vorgehensweise gefährdet die<br />

Gemeinnützigkeit des Vereins, denn die<br />

gemeinnützigen Vereine enthalten in ihren Satzungen<br />

regelmäßig die Aussage „Es darf keine Person...durch<br />

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt<br />

werden“. Werden auf dieser Grundlage<br />

Ehrenamtspauschalen gezahlt, so verstößt diese<br />

gegen das für einen gemeinnützigen Verein zu<br />

fordernde Gebot der Selbstlosigkeit. Dennoch müssen<br />

Vereine, die pauschale Aufwandsentschädigungen<br />

ohne Satzungsanpassung gezahlt haben, nach einem<br />

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom<br />

14.10.2009 nicht mir einer Abererkennung der<br />

Gemeinnützigkeit rechnen, wenn folgende<br />

Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

1. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch<br />

sein (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 Abgabenordnung<br />

(AO))<br />

2. Die Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31.<br />

Dezember 2010 eine Satzungsänderung, die<br />

Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle einer<br />

Satzungsänderung kann ein Beschluss des<br />

Vorstands treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen<br />

zu verzichten.<br />

Weiterhin ist zu beachten, dass die<br />

Ehrenamtspauschale personen- und nicht<br />

tätigkeitsabhängig ist, d.h. jeder ehrenamtlich Tätige<br />

bekommt die pauschale Aufwandsentschädigung nur<br />

einmal jährlich. Übt eine Person, wie häufig im<br />

Sauerland, mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten in<br />

mehreren Vereinen aus, so darf der Steuerfreibetrag in<br />

Höhe von 500,00 € insgesamt nicht überschritten<br />

werden.<br />

Daher ist dringend zu empfehlen, sollte sich der Verein<br />

zur Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung<br />

entschließen, einen schriftlichen Vertrag<br />

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