Ambush Marketing im Sport und Bewertung nach ... - sportrecht.org
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Marc Kretschmer - <strong>Ambush</strong> <strong>Marketing</strong> <strong>im</strong> <strong>Sport</strong> <strong>und</strong> <strong>Bewertung</strong> <strong>nach</strong> deutschem Recht -<br />
vorn<strong>im</strong>mt. Dies gilt selbst für die Verbraucher, denen der Veranstalter solcher Events, z.B. die FIFA,<br />
bekannt ist 53 . Der Verkehr würde bei einer möglichen Umfrage kaum best<strong>im</strong>mte Waren mit der Be-<br />
zeichnung eines Events in Verbindung bringen. Der Markeninhaber erwirbt den kennzeichenrechtli<br />
chen Schutz unter einem gewissen Vorbehalt, den die bis dahin eher beschreibende Verwendung des<br />
Begriffs mit sich trägt. Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist es einem solchen Markeninhaber verwehrt, einen Aus-<br />
schließlichkeitsanspruch für den beschreibenden Gebrauch herzuleiten 54 . Im Fall des OLG Hamburg<br />
hat das Gericht jedoch den Markeninhaber nicht völlig schutzlos gestellt, da die Wortmarke her-<br />
kunftshinweisend wie ein „Name“ der Ware in Erscheinung trat, ohne dass dem Verbraucher eine<br />
andere Möglichkeit der Bezeichnung angeboten wurde. Somit wird dem Veranstalter sportlicher<br />
Großereignisse der markenrechtliche Schutz nicht vollständig verwehrt, was <strong>im</strong> Hinblick auf die<br />
hohe Bekanntheit der Kennzeichen auch als Marke sachgerecht erscheint; schließlich scheint ein<br />
Bedeutungswandel für solche Schriftzüge <strong>und</strong> Embleme aufgr<strong>und</strong> konsequenter Anmeldung <strong>und</strong><br />
Nutzung seit mehreren Jahren als Marke für große <strong>Sport</strong>ereignisse <strong>und</strong> angesichts der großen Be-<br />
kanntheit solcher Zeichen für die Durchführung <strong>und</strong> Organisation von internationalen Events nicht<br />
fern liegend. Auf der anderen Seite ist sein markenrechtlicher Schutz jedoch nicht sehr stark ausge-<br />
prägt <strong>und</strong> kann leicht umgangen werden. Der Senat hat mit Recht darauf hingewiesen, dass es den<br />
markenrechtlichen Schutz nur aufgr<strong>und</strong> des alternativlosen Herkunftshinweises gewährt hat <strong>und</strong><br />
dass sich der unrechtmäßige Verwender mit eher geringfügigen Abänderungen bereits aus dem markenrechtlichen<br />
Schutzrahmen bewegen kann. Dies veranschaulicht deutlich die geringe Kennzeichnungskraft<br />
solcher Eventmarken<br />
In diesem Zusammenhang ist auch fraglich, ob bereits die Annahme des Verkehrs, der Drittnutzer<br />
sei ein offizieller Sponsor der betreffenden Veranstaltung, zugleich eine Verwechslungsgefahr begründet.<br />
Denn diese Vermutung umfasst lediglich den Gedanken, dass der Drittnutzer als Gegenleistung<br />
für gewisse Rechte den Veranstalter finanziell unterstützt hat <strong>und</strong> nicht unbedingt auch, dass<br />
der Veranstalter die Qualität <strong>und</strong> Herkunft der angebotenen Waren oder Dienstleitungen beeinflusst,<br />
zumal die Sponsoren meist selbst über eine bekannte Marke verfügen.<br />
cc. Schranke des Markenrechts<br />
Sind sämtliche tatbestandliche Voraussetzungen der eben dargestellten markenrechtlichen Ansprüche<br />
gem. § 14 II MarkenG erfüllt, müssen nun die markenrechtlichen Schranken geprüft werden,<br />
wobei <strong>im</strong> Bereich der <strong>Sport</strong>marken hauptsächlich § 23 Nr. 2 MarkenG bedeutsam wird. Hier<strong>nach</strong><br />
bleibt ein lediglich beschreibender Hinweis auf das <strong>Sport</strong>ereignis gestattet. Die Verwendung der<br />
<strong>Sport</strong>marke kann nur Markenrechte verletzen, wenn sie zur Kennzeichnung von Waren oder Dienst-<br />
53 Vgl. OLG Hamburg GRUR 2004, 362 (363).<br />
54 Vgl. OLG Hamburg GRUR 2004, 362 (363).<br />
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