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Das Verbot dynamischer Satzungsverweisungen - sportrecht.org

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In Kooperation mit:<br />

Dr. Rainer Koch<br />

Joachim Reichenberger<br />

Robert‐Koch‐Str. 7<br />

95447 Bayreuth<br />

joachim.reichenberger@t‐online.de<br />

Matrikelnummer: 1093993<br />

Fachsemester: 04<br />

Sommersemester 2008<br />

Seminararbeit<br />

im Themenbereich<br />

Sportrecht<br />

mit dem Titel:<br />

<strong>Das</strong> <strong>Verbot</strong> <strong>dynamischer</strong> <strong>Satzungsverweisungen</strong><br />

– Theorie und Wirklichkeit –<br />

bei<br />

Prof. Dr. Peter W. Heermann<br />

In Kooperation mit:<br />

Dr. Michael Gerlinger


Inhaltsübersicht<br />

I. Einleitung ................................................................................................................................ 1<br />

II. Organisationsstruktur von Sportverbänden am Beispiel des Deutschen Fußball Bundes ..... 2<br />

1. Verbandsstruktur des Deutschen Fußball Bundes .............................................................. 2<br />

2. Ein-Platz-Prinzip und seine Bedeutung .............................................................................. 2<br />

3. Spannungsverhältnis zwischen Sportler und Verband ........................................................ 3<br />

III. Relevanz der Vereinssatzung ............................................................................................... 3<br />

1. Bedeutung der Satzung ........................................................................................................ 4<br />

2. Grundlage der Vereinsautonomie ....................................................................................... 4<br />

3. Rechtliche Qualifizierung der vom Verein gesetzten Regelungen ...................................... 5<br />

4. Schranken der Satzungsautonomie ...................................................................................... 6<br />

IV. Bindungswirkung der Satzung ............................................................................................. 7<br />

1. Abgrenzung der unmittelbaren von der mittelbaren Verbundenheit ................................... 7<br />

2. Unmittelbarer Einfluss auf Vereinsmitglieder .................................................................... 8<br />

3. Mittelbarer Einfluss des Dachverbandes auf die Mitglieder des Mitgliedsvereins ............ 8<br />

4. Zusammenfassung ............................................................................................................. 13<br />

V. Problematik der <strong>Satzungsverweisungen</strong> ............................................................................... 14<br />

1. Zulässigkeit und Anforderungen an Verweisungen ........................................................... 14<br />

2. Zulässigkeit statischer und das <strong>Verbot</strong> <strong>dynamischer</strong> Verweisungen ................................ 15<br />

3. Vorteile <strong>dynamischer</strong> Verweisungen in der Rechtswirklichkeit ........................................ 22<br />

4. Stellungnahme zum <strong>Verbot</strong> <strong>dynamischer</strong> Verweisungen ................................................... 23<br />

VI. Möglichkeiten der Abhilfe ...................................................................................................... 24<br />

1. Vereinsgewohnheitsrecht und Vertrauensschutz ............................................................... 24<br />

2. Individualrechtliches Modell ............................................................................................. 25<br />

3. Eigener Lösungsvorschlag ................................................................................................ 26<br />

VII. Fazit ....................................................................................................................................... 27<br />

I


Inhaltsverzeichnis<br />

I. Einleitung ................................................................................................................................ 1<br />

II. Organisationsstruktur von Sportverbänden am Beispiel des Deutschen Fußball Bundes ..... 2<br />

1. Verbandsstruktur des Deutschen Fußball Bundes .............................................................. 2<br />

2. Ein-Platz-Prinzip und seine Bedeutung .............................................................................. 2<br />

3. Spannungsverhältnis zwischen dem Sportler und seinem Verband .................................... 3<br />

III. Relevanz der Vereinssatzung ............................................................................................... 3<br />

1. Bedeutung der Satzung ........................................................................................................ 4<br />

2. Grundlage der Vereinsautonomie ....................................................................................... 4<br />

3. Rechtliche Qualifizierung der vom Verein gesetzten Regelungen ...................................... 5<br />

a) Vertragstheorie als Erklärungsmodell ............................................................................ 5<br />

b) Reine Normentheorie ....................................................................................................... 5<br />

c) Modifizierte Normentheorie ............................................................................................ 6<br />

4. Schranken der Satzungsautonomie ...................................................................................... 6<br />

IV. Bindungswirkung der Satzung ............................................................................................. 7<br />

1. Abgrenzung der unmittelbaren von der mittelbaren Verbundenheit ................................... 7<br />

2. Unmittelbarer Einfluss auf Vereinsmitglieder .................................................................... 8<br />

3. Mittelbarer Einfluss des Dachverbandes auf die Mitglieder des Mitgliedsvereins ............ 8<br />

a) Unmittelbare Wirkung verbandsrechtlicher Normen gegenüber mittelbaren<br />

Mitgliedern und Gegenansicht ......................................................................................... 8<br />

b) Durch vereinsrechtliche Regelungen vermittelte Doppelmitgliedschaft ......................... 9<br />

c) Statutarische Geltung verbandsrechtlicher Normen durch Inkorporation ................... 10<br />

aa. Inkorporation mittels self-executing Normen .............................................................. 10<br />

bb. Wörtliche Regelungsübernahme ................................................................................. 10<br />

cc. Satzungsmäßige Doppel- oder Mehrfachverankerung ................................................ 11<br />

d) Satzung zu Gunsten Dritter ........................................................................................... 12<br />

e) Statutarische Verbindlichkeit mittels verbandsrechtlichen Geltungsvorrangs ............. 13<br />

II


4. Zusammenfassung ............................................................................................................. 13<br />

V. Problematik der <strong>Satzungsverweisungen</strong> ............................................................................... 14<br />

1. Zulässigkeit und Anforderungen an Verweisungen ........................................................... 14<br />

2. Zulässigkeit statischer und das <strong>Verbot</strong> <strong>dynamischer</strong> Verweisungen ................................ 15<br />

a) Dynamische Verweisung aus verfassungsrechtlicher Sicht ........................................... 16<br />

aa. Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ...................................... 16<br />

bb. Verstoß gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG) und<br />

den Parlamentsvorbehalt ............................................................................................ 16<br />

cc. Übertragung der verfassungsrechtlichen Grundsätze in das Vereinsrecht ................. 17<br />

dd. Rechtsfolgen aus verfassungsrechtlicher Sicht ........................................................... 18<br />

b) Dynamische Verweisung aus vereinsrechtlicher Sicht .................................................. 19<br />

aa. Funktions- und Institutionsgarantie als Beschränkung .............................................. 19<br />

bb. Informationsschutzbedürfnis als Hindernis ................................................................ 20<br />

cc. Vorlageerfordernis aus § 71 Abs. 1 Satz 3 iVm. § 33 Abs. 1 BGB ............................. 20<br />

dd. Publizitätspflicht aus § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB ............................................................. 21<br />

3. Vorteile <strong>dynamischer</strong> Verweisungen in der Rechtswirklichkeit ........................................ 22<br />

4. Stellungnahme zum <strong>Verbot</strong> <strong>dynamischer</strong> Verweisungen ................................................... 23<br />

VI. Möglichkeiten der Abhilfe ...................................................................................................... 24<br />

1. Vereinsgewohnheitsrecht und Vertrauensschutz ............................................................... 24<br />

2. Individualrechtliches Modell ............................................................................................. 25<br />

3. Eigener Lösungsvorschlag ................................................................................................ 27<br />

VII. Fazit ....................................................................................................................................... 27<br />

III


LITERATURVERZEICHNIS:<br />

Arndt, Gottfried Die dynamische Rechtsnormverweisung in<br />

verfassungsrechtlicher Sicht – BVerfGE 47, 285, in:<br />

JuS 1979, S. 784 ff.<br />

Baecker, Wolfgang Die Grenzen der Vereinsautonomie im deutschen<br />

Sportverbandswesen, 1985.<br />

(zitiert: Baecker, Vereinsautonomie, S.)<br />

Bär, Hanns Einrede des Schiedsvertrags bei vorläufigem<br />

Rechtsschutz, in: SpuRt 1995, S. 73 ff.<br />

Beuthien, Volker Zweitmitgliedschaft wider Willen, in: ZGR 1989,<br />

255 ff.<br />

Blum, Verena<br />

Ebeling, Stephan<br />

Dynamische Verweisungen im Arbeits- und<br />

Verbandsrecht, in: Bepler, Klaus (Hrsg.), Sportler,<br />

Arbeit und Statuten – Herbert Fenn zum 65.<br />

Geburtstag, S. 85 ff.<br />

Brugger, Winfried Rechtsprobleme der Verweisung im Hinblick auf<br />

Publikation, Demokratie und Rechtsstaat, in:<br />

Verwaltungs-Archiv 1987, S. 1 ff.<br />

Buchberger, Markus <strong>Das</strong> Verbandsstrafverfahren deutscher<br />

Sportverbände – Zur Anwendbarkeit<br />

rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze – 1. Teil, in:<br />

SpuRt 1996, S. 122 ff.<br />

Degenhart, Christoph Staats<strong>org</strong>anisationsrecht, 23. Auflage 2007.<br />

(zitiert: Degenhart, Staats<strong>org</strong>anisationsrecht, Rn.)<br />

Deutscher Olympischer Sportbund<br />

Bundesinstitut für Sportwissenschaft<br />

Sportvereine und demographischer Wandel –<br />

Sportentwicklungsbericht 2005/2006 -.<br />

(zitiert: DOSB/BiSp, Sportentwicklungsbericht, S.)<br />

Edenfeld, Stefan Die Rechtsbeziehungen des bürgerlich-rechtlichen<br />

Vereins zu Nichtmitgliedern.<br />

(zitiert: Edenfeld, Rechtsbeziehungen zu<br />

Nichtmitgliedern, S.)<br />

Enneccerus, Ludwig<br />

Nipperdey, Hans-Carl<br />

Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches,<br />

Erster Halbband, 15. Auflage 1959.<br />

(zitiert: Enneccerus/Nipperdey, AT, § und Fn.)<br />

IV


Erman Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit<br />

Nebengesetzen, hrsg. v. Westermann, Harm Peter,<br />

Bd. 1 - §§ 1 – 240, 12. Auflage 2008.<br />

(zitiert: Erman/Bearbeiter, BGB, § und Rn.)<br />

Ernst, Rolf Die Ausübung der Vereinsgewalt – dargestellt an<br />

den Befugnissen des Deutschen Fußball Bundes -,<br />

1969.<br />

(zitiert: Ernst, Vereinsgewalt, S.)<br />

Fenn, Herbert Erfassung der Sportler durch die Disziplinargewalt<br />

der Sportverbände – Erläuterungen und praktische<br />

Hinweise anhand der „Reiter“-Entscheidung des<br />

Bundesgerichtshofs vom 28.11.1994 -, in: SpuRt<br />

1997, S. 77 ff.<br />

Flume, Werner Die juristische Person, Allgemeiner Teil des<br />

Bürgerlichen Rechts, 1. Band, Zweiter Teil, 1983.<br />

(zitiert: Flume, Juristische Person, AT I, S.)<br />

Flume, Werner Vereinsautonomie und kirchliche oder religiöse<br />

Vereinigungsfreiheit und das Vereinsrecht – Zu den<br />

Entscheidungen des BVerfG 2 BvR 263/86 vom<br />

5.2.1991 und des LG Oldenburg 5 T 374/91 vom<br />

22.8.1991 - , in: JZ 1992, S. 238 ff.<br />

Fritzweiler, Jochen<br />

Pfister, Bernhard<br />

Summerer, Thomas<br />

Praxishandbuch Sportrecht, 2. Auflage 2007.<br />

(zitiert: Fritzweiler/Pfister/Summerer, PHBSportR,<br />

Rn.)<br />

Fuhrmann, Claas Idealverein oder Kapitalgesellschaft im bezahlten<br />

Fußball, in: SpuRt 1995, S. 12 ff.<br />

Grunewald, Barbara Vereinsordnungen – Praktische Bedeutung und<br />

Kontrolle, in: ZHR 152. Band, 1988, S. 242 ff.<br />

Haas, Ulrich<br />

Adolphsen, Jens<br />

Haas, Ulrich<br />

Prokop, Clemens<br />

Verbandsmaßnahmen gegenüber Sportlern, in:<br />

NJW 1995, S. 2146 ff.<br />

Zu den formellen Grenzen der vereinsrechtlichen<br />

Diziplinargewalt im Rahmen von<br />

Unterwerfungsvereinbarungen, in: SpuRt 1998, S.<br />

15 ff.<br />

Habscheid, Walther Jakob Vereinsautonomie, Vereinsgerichtsbarkeit und<br />

ordentliche Gerichtsbarkeit, in: Schroeder,<br />

Friedrich-Christian / Kauffmann, Hans (Hrsg.),<br />

Sport und Recht, 1972, S, 158 ff..<br />

(zitiert: Habscheid, Vereinsautonomie, S.)<br />

V


Heermann, Peter W. Die Geltung von Verbandssatzungen gegenüber<br />

mittelbaren Mitgliedern und Nichtmitgliedern, in:<br />

NZG 1999, S. 325 ff.<br />

Heß, Burkhard<br />

Voraussetzungen und Grenzen eines autonomen<br />

Sportrechts unter besonderer Berücksichtigung des<br />

internationalen Spitzensports, in: Juristische<br />

Studiengesellschaft Karlsruhe (Hrsg.), Aktuelle<br />

Rechtsfragen des Sports, 1999, S. 1 ff.<br />

Hohl, Michael Rechtliche Probleme der Nominierung von<br />

Leistungsportlern – ein rechtstatsächlicher und –<br />

dogmatischer Beitrag der Behandlung deutscher<br />

Sportverbände - , 1992.<br />

(zitiert: Hohl, Nominierung von Leistungssportlern,<br />

S.)<br />

Janßen, Jan Rechtsschutz gegen vereins- und verbandsrechtliche<br />

Sanktionen, 2004.<br />

(zitiert: Janßen, Rechtsschutz, S.)<br />

Juris Praxiskommentar BGB Hrsg. v. Vieweg, Klaus, Band 1 – Allgemeiner Teil,<br />

3. Auflage 2007.<br />

(zitiert: Bearbeiter in: jurisPK-BGB, § und Rn.)<br />

König, Hans-Joachim Der Verein im Verein. Eine Untersuchung zur<br />

Rechtsnatur der nachgeordneten<br />

Organisationseinheiten von Großvereinen, 1992.<br />

(zitiert: König, Verein im Verein, S.)<br />

Lukes, Rudolf Erstreckung der Vereinsgewalt auf Nichtmitglieder,<br />

in: Hefermehl, Wolfgang (Hrsg.), Festschrift für<br />

Harry Westermann zum 65. Geburtstag, 1974, S.<br />

325 ff.<br />

Lukes, Rudolf Der Satzungsinhalt beim eingetragenen Verein und<br />

die Abgrenzung zu den sonstigen<br />

Vereinsregelungen, in: NJW 1972, S. 121 ff.<br />

Medicus, Dieter Allgemeiner Teil des BGB, 9. Auflage 2006,<br />

(zitiert: Medicus, BGB-AT, Rn.)<br />

Meyer-Cording, Ulrich Entscheidungsbesprechung zum Urteil des BGH<br />

vom 4.10.56 – II ZR 121/55 (OLG Düsseldorf), in:<br />

JZ 1957, S. 122 ff.<br />

(zitiert: Meyer-Cording, Anmerkung zum Urt. d.<br />

BGH v. 4.10.56, JZ 1956, S.)<br />

VI


Mugdan, Benno Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch für das Deutsche Reich, 1979.<br />

(zitiert: Mugdan, Materialien, S.)<br />

Münchener Kommentar zum<br />

Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

Hrsg. v. Rebmann, Kurt / Säcker, Franz Jürgen /<br />

Rixecker, Roland, Allgemeiner Teil – 1. Halbband:<br />

§§ 1 – 240, ProstG, 5. Auflage 2006.<br />

(zitiert: Münch-Komm/Bearbeiter, BGB, § und Rn.)<br />

Oetker, Hartmut Dynamische Verweisungen in Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen als Rechtsproblem, in: JZ<br />

2002, S. 337 ff.<br />

Ossenbühl, Fritz Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der<br />

Verweisung als Mittel der Gesetzgebungstechnik,<br />

in: DVBl. 1967, S. 401 ff.<br />

Palandt Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, bearb.<br />

v. Bassenge, Peter / Brudermüller, Gerd /<br />

Diederichsen, Uwe u.a., 67. Auflage 2008.<br />

(zitiert: Palandt/Bearbeiter, BGB, § und Rn.)<br />

Pfister, Bernhard Bindung an Verbandsrecht in der<br />

Verbandshierarchie, in: SpuRt 1996, S. 48 ff.<br />

Pfister, Bernhard Zur Einführung: Aufbau und Struktur der deutschen<br />

Sportverbände und Sportvereine, unter:<br />

http://www.<strong>sportrecht</strong>.<strong>org</strong>/onlineaufsaetze.htm.<br />

(zitiert: Pfister, Struktur der Sportverbände, S.)<br />

Pfister, Bernhard<br />

Steiner, Udo<br />

Sportrecht von „A – Z“, in: SpuRt 1999, S. 193 f.,<br />

Preis, Ulrich Grundfragen der Vertragsgestaltung im<br />

Arbeitsrecht, 1993.<br />

(zitiert: Preis, Vertragsgestaltung, S.)<br />

Prokop, Clemens Probleme des Deutschen Leichtathletik-Verbandes<br />

bei der Durchsetzung von Sanktionen nach<br />

Dopingverstößen, in: Führungs- und<br />

Verwaltungsakademie Berlin des Deutschen<br />

Sportbundes, Willi Weyer Akademie (Hrsg.),<br />

Verbandsrecht und Zulassungssperren, 1994, S. 28<br />

ff.<br />

(zitiert: Prokop, Verbandsrecht, S.)<br />

Reichert, Bernhard Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 11. Auflage<br />

2007 und 5. Auflage 1993.<br />

(zitiert: Reichert, Vereinsrecht, Auflage, Rn.)<br />

VII


Reichert, Bernhard<br />

Reuter, Dieter<br />

Zur Satzungsqualität von Spielordnungen und<br />

sonstigen Vereinsordnungen,<br />

in SpuRt 1/2008, S. 7 ff.<br />

<strong>Das</strong> selbstgeschaffene Recht des internationalen<br />

Sports im Konflikt mit dem Geltungsanspruch des<br />

nationalen Rechts, in: DZWir 1996, S. 1 ff.<br />

Riemer, Hans-Michael Berner Kommentar zum schweizerischen<br />

Privatrecht, hrsg. v. Meier-Hayoz, Arthur, Band I,<br />

Einleitung und Personenrecht, 1990.<br />

(zitiert: Riemer, Privatrecht, Rn.)<br />

Röhricht, Volker Satzungsrechtliche und individualrechtliche<br />

Absicherung von Zulassungssperren als<br />

wesentlicher Bestandteil des DSB<br />

Sanktionskataloges, in: Führungs- und<br />

Verwaltungsakademie Berlin des Deutschen<br />

Sportbundes, Willi Weyer Akademie (Hrsg.),<br />

Verbandsrechtsprechung und Zulassungssperren,<br />

1994, S. 12 ff.<br />

(zitiert: Röhricht, Verbandsrechtsprechung, S.)<br />

Sauter, Eugen<br />

Schweyer, Gerhard<br />

Waldner, Wolfram<br />

Der eingetragene Verein, 18. Auflage 2006.<br />

(zitiert: Sauter/Schweyer/Waldner, EV, Rn.)<br />

Schaible, Jörg Der Gesamtverein und seine vereinsmäßig<br />

<strong>org</strong>anisierten Untergliederungen.<br />

(zitiert: Schaible, Gesamtverein, S.)<br />

Schenke, Wolf-Rüdiger Die verfassungsrechtliche Problematik <strong>dynamischer</strong><br />

Verweisungen, in: NJW 1980, S. 743 ff.<br />

Schlosser, Peter Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit, 1972.<br />

(zitiert: Schlosser, Vereinsgerichtsbarkeit, S.)<br />

Soergel<br />

Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit<br />

Einführungsgesetzen und Nebengesetzen, hrsg. v.<br />

Siebert, Wolfgang,<br />

Band 1, 13. Auflage 2000 und<br />

Band 2, 12. Auflage 1990.<br />

(zitiert: Soergel/Bearbeiter, BGB, § und Rn.)<br />

VIII


Staudinger Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit<br />

Einführungsgesetz und Nebengesetzen,<br />

Buch 1 – Allgemeiner Teil, §§ 21 – 79<br />

(Allgemeiner Teil 2), Stand 2005, bearb. v.<br />

Habermann, Norbert / Weick, Günter,<br />

Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse, §§ 328 -<br />

361, Stand 1995, bearb. v. Jagmann, Rainer /<br />

Kaiser, Dagmar / Rieble, Volker.<br />

(zitiert: Staudinger/Bearbeiter, BGB, § und Rn.)<br />

Steinbeck, Anja Vereinsautonomie und Dritteinfluß, 1999.<br />

(zitiert: Steinbeck, Vereinsautonomie, S.)<br />

Stöber, Kurt Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Auflage 2004.<br />

(zitiert: Stöber, Vereinsrecht, Rn.)<br />

Summerer, Thomas Internationales Sportrecht vor dem staatlichen<br />

Richter in der Bundesrepublik Deutschland,<br />

Schweiz, USA und England, 1990.<br />

(zitiert. Summerer, Sportrecht, S.)<br />

Teubner, Gunther Ziele und Methoden der verbandsrechtlichen<br />

Reformdiskussion, Rechtsmodelle für politisch<br />

relevante Verbände, in: ZGR 1975, S. 459 ff.<br />

Teubner, Gunther Organisationsdemokratie und Verbandsverfassung<br />

– Rechtmodelle für politische relevante Verbände,<br />

1978.<br />

(zitiert: Teubner, Organisationsdemokratie, S.)<br />

Wiedemann, Herbert<br />

Oetker, Hartmut<br />

Wank, Rolf<br />

Tarifvertragsgesetz, Kommentar mit<br />

Durchführungs- und Nebenvorschriften, 6. Auflage<br />

1999.<br />

(zitiert, Widemann/Oetker/Wank, TVG, § und Rn.<br />

Vieweg, Klaus Doping und Verbandsrecht, in: NJW 1991,<br />

S. 1511 ff.<br />

Vieweg, Klaus Normsetzung und –anwendung deutscher und<br />

internationaler Verbände. Eine rechtstatsächliche<br />

und rechtliche Untersuchung unter besonderer<br />

Berücksichtigung der Sportverbände, 1990.<br />

(zitiert: Vieweg, Normsetzung, S.)<br />

IX


I. Einleitung<br />

1967 wurde Eintracht Braunschweig (BTSV) zum ersten, aber auch letzen Mal deutscher<br />

Fußballmeister. Nicht nur durch die Meisterschaft und die Spiele im Europapokal der Landesmeister<br />

gegen Juventus Turin erregte der Verein Aufsehen, sondern auch durch sein<br />

Sponsoring. 1973 schrieb Eintracht Braunschweig deutsche Sportgeschichte, als er als erste<br />

deutsche Fußballmannschaft mit einem bekannten Wolfenbütteler Kräuterlikörfabrikaten als<br />

Trikotsponsor auflief. Der sich daraus entwickelnde publikumswirksame Dauerstreit zwischen<br />

dem BTSV und dem Deutschen Fußball Bund (DFB), in welchem der DFB unter<br />

Hinweis auf seine Satzung mit dem Ausschluss aus der Bundesliga drohte, falls sich der<br />

Verein satzungswidrig in „Jägermeister Braunschweig“ umbenennen bzw. weiter den<br />

Schriftzug „Jägermeister“ präsentieren würde, kann als erste große Auseinandersetzung zur<br />

Wirksamkeit von Verbandsregeln gegenüber Bundesligavereinen angesehen werden. Auch<br />

die Manipulationsregel-Entscheidung des LG Stuttgart 1 20 Jahre später, wonach ein Spieler<br />

des Bundesligakaders nicht in einer Amateurmannschaft eingesetzt werden darf, lässt erahnen,<br />

dass die Frage nach der Verbindlichkeit satzungsrechtlicher Regeln noch immer brisant<br />

ist. Diese Beispiele verdeutlichen, dass auch das Rechtsverhältnis eines Vereins in der Gestalt<br />

eines Dachverbandes zu seinen korporativ verfassten Mitgliedervereinen und den Vereinsmitgliedern<br />

Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen sein kann. So wurden Verbandsstrafen<br />

in Form von Geldstrafen oder Sperren über lange Zeit von den Sportlern regelmäßig<br />

hingenommen. Begründet in der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung der<br />

Sportausübung als Erwerbsquelle, ist mittlerweile eine Tendenz hin zum Beschreiten des ordentlichen<br />

Rechtsweges erkennbar. 2 Umstritten ist jedoch, ob die verbandsrechtlichen Maßnahmen<br />

rechtmäßig sind und auf welchem Wege eine Zulässigkeit gegebenenfalls erreicht<br />

werden könnte. Diese Arbeit beschäftigt sich daher mit dem Verhältnis des Verbandes zu<br />

seinen Vereinen im Allgemeinen und mit der Wirksamkeit und den Rechtsfolgen von dynamischen<br />

<strong>Satzungsverweisungen</strong> im Speziellen. Dabei sollen zunächst die rechtlichen Gegebenheiten<br />

der Organisationsstruktur des DFB und der Satzungsbedeutung dargelegt werden,<br />

ehe die Problematik der dynamischen <strong>Satzungsverweisungen</strong> in Theorie und Wirklichkeit<br />

anhand ausgewählter Vereinssatzungen dargestellt wird. Abschließend sollen, ausgehend<br />

von der Unzulässigkeit <strong>dynamischer</strong> Verweisungen, Abhilfemöglichkeiten aufgezeigt werden.<br />

1 LG Stuttgart Spurt 1995, 73.<br />

2 Vgl. hierzu bspw. die Urteile des LG München (SpuRt 1995, 161) und des OLG München (SpuRt 1996, 133)<br />

zum Fall Katrin Krabbe.<br />

1 | Seite


II. Organisationsstruktur von Sportverbänden am Beispiel des DFB<br />

1. Verbandsstruktur des Deutschen Fußball Bundes<br />

In Deutschland gibt es mehr als 88.000 Sportvereine 3 , davon 25.869 Fußballvereine mit mehr<br />

als 6,49 Millionen Mitgliedern. 4 Um Wettkämpfe im regionalen Bereich <strong>org</strong>anisieren zu können,<br />

haben sich die Vereine in Landesfachverbänden zusammengeschlossen. So <strong>org</strong>anisiert der<br />

Bayerische Fußballverband etwa die Bayernliga als höchste Spielklasse Bayerns. Die sich aus<br />

dem sportlichen Wettkampf ergebenden vielfältigen Aufgaben zur Verfolgung gemeinsamer und<br />

übergeordneter Interessen vermag ein einzelner Verein nicht zu bewältigen. Mit den sog. Dachverbänden<br />

wurde daher auch das Ziel verfolgt eine <strong>org</strong>anisatorische Aufgabenteilung zu erreichen.<br />

5 Die insgesamt 21 Landesverbände 6 und fünf Regionalverbände wiederum bilden die korporativen<br />

Mitglieder des Bundesverbandes. 7 Als Spitzenfachverband obliegt es dem Deutschen<br />

Fußball Bund die nationalen Wettkämpfe zu veranstalten 8 , die Entwicklung des Fußballsports zu<br />

fördern und v.a. dessen <strong>org</strong>anisierte Ausübung zu gewährleisten. 9 Mit Ausnahme der internationalen<br />

Dachverbände der UEFA und der FIFA sind die genannten Vereine als nichtwirtschaftliche<br />

Vereine im Sinne des § 21 BGB <strong>org</strong>anisiert.<br />

2. Ein-Platz-Prinzip und seine Bedeutung<br />

Wie bereits aus der Verbandsstruktur des DFB zu erkennen ist, nimmt die Anzahl der Vereine in<br />

den übergeordneten Hierarchieebenen ab. Diese pyramidenförmige Organisationsstruktur ist<br />

gleichzeitig das Kennzeichen des sog. Ein-Platz-Prinzips, bei welchem für die jeweilige Sportart<br />

nur ein nationaler Dachverband existieren darf. 10 Besonders in Sportarten, in denen sich eine<br />

Vielzahl von Sportlern in Wettkämpfen messen, sind gleiche Voraussetzungen für alle Teilnehmer<br />

notwendig, um faire und vergleichbare Ergebnisse erzielen zu können. Aufgabe des Spitzenverbandes<br />

ist es daher, die entsprechenden einheitlichen Spielregeln festzusetzen und damit<br />

das Wesen des Sportes zu erhalten. Diese Befugnis ist im deutschen Fußball dem DFB als Spitzenfachverband<br />

übertragen. 11 Der Fußballsport als weltweit führende Vereinssportart legt es<br />

nahe auch internationale Vergleiche durchzuführen. Hierzu hat der DFB sich mit anderen Spitzenfachverbänden<br />

im europäischen Fachverband (UEFA) und dem Weltverband (FIFA) zu-<br />

3<br />

DOSB/BiSp, Sportentwicklungsbericht, S. 6.<br />

4<br />

Vgl. www.dfb.de/index.php?id=46.<br />

5<br />

Stöber, Vereinsrecht, Rn. 871.<br />

6<br />

Vgl. www.dfb.de/index.php?id=11015.<br />

7<br />

Vgl. www.dfb.de/index.php?id=58.<br />

8<br />

So hat der DFB dem Ligaverband (Die Liga – Fußballverband) die Aufgabe der Durchführung der 1. und 2. Fußball<br />

Bundesliga als wichtigsten sportlichen Wettkampf im deutschen Fußball übertragen.<br />

9<br />

Vgl. § 4 DFB-Satzung.<br />

10<br />

Pfister, Struktur der Sportverbände, S. 1.<br />

11<br />

Vgl. § 4 Buchst. d DFB-Satzung.<br />

2 | S eite


sammengeschlossen. Naturgemäß ist der DFB daher auch an deren Regelwerke gebunden. 12<br />

Daneben erkennt auch das IOC nur einen internationalen und einen nationalen Spitzenverband<br />

pro Staat an, womit, wenn auch indirekt, das Ein-Platz-Prinzip statuiert wird. 13<br />

3. Spannungsverhältnis zwischen dem Sportler und seinem Verband<br />

Die hierarchische Organisationstruktur bedingt die in monopolistischen Strukturen bekannten<br />

Nachteile. So ist der Sportler trotz der demokratischen Grundstrukturen einerseits nicht in der<br />

Lage, seinen Willen unmittelbar zur Meinungsbildung im Verband zu äußern, weil er nicht<br />

selbst Mitglied im DFB ist. Andererseits kann er seinen Sport aber nur im Rahmen des Sportverbandes<br />

ausüben. <strong>Das</strong> hieraus entstehende Machtgefälle wird noch weiter verstärkt, indem die<br />

internationalen Spitzenverbände durch geschickte Verlagerung ihres Sitzes sich der Kontrolle<br />

nationaler Gerichte zu entziehen versuchen. 14 Es besteht daher die Gefahr, dass die vom Spitzenverband<br />

erlassenen Regelungen nicht den Interessen des Sportlers entsprechen. Die sich<br />

hieraus ergebende Problematik des Schutzes der Sportler vor gravierenden Veränderungen seitens<br />

der Verbände stellt eines der Kernprobleme des Sportrechts dar.<br />

III. Bedeutung der Vereinssatzung<br />

Vereine sind nach der vom Reichsgericht entwickelten Definition 15 „eine auf Dauer angelegte<br />

Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks“.<br />

Dabei stellt der eingetragene Idealverein (§ 21 BGB) das Grundmodell aller körperschaftlichen<br />

Personengemeinschaften im System des Gesellschaftsrechts dar. 16 <strong>Das</strong> Bundesverfassungsgericht<br />

geht dabei von einem gemeinschaftsbezogenen und gemeinschaftsverbundenen Menschenbild<br />

aus, welches zu seiner Entfaltung auf vielfältige zwischenmenschliche Kontakte angewiesen<br />

ist. 17 Es gehört daher zu einer der elementarsten Äußerungsformen menschlichen Handelns,<br />

sich mit anderen in Vereinen verschiedenster Art zusammen zu schließen. 18 Erforderlich zur<br />

Erreichung des gemeinsamen Zweckes und als Handhabe gegen abweichendes und destruktives<br />

Verhalten ist die Befugnis des Vereins oder Verbands, sein Vereins- bzw. Verbandsleben durch<br />

eigene Normen zu regeln und auf die jeweiligen Bedürfnisse bezogen auszugestalten. 19 Dies<br />

geschieht regelmäßig auf Vereinsebene durch die Vereinssatzung bzw. auf Verbandsebene<br />

12 Pfister, Struktur der Sportverbände, S. 2.<br />

13 Vgl. Rule 29.1. IOC-Satzung.<br />

14 Vgl. www.<strong>sportrecht</strong>.<strong>org</strong>/einfuehrung.htm#verbandsprinzip<br />

15 RGZ 60, 94 (99); 143, 212 (213).<br />

16 Soergel/Hadding, BGB, Rn 44 vor § 21.<br />

17 BVerfGE 4, 7 (15); BVerfGE 45, 187 (227); BVerfGE 50, 290 (355).<br />

18 BVerfGE 17, 306 (314); BVerfGE 38, 281 (303).<br />

19 Vieweg, Normsetzung, S. 148 f.<br />

3 | S eite


durch die Verbandssatzung. 20<br />

1. Bedeutung der Satzung<br />

Nach § 25 BGB wird die Verfassung eines Vereins weitestgehend durch die Vereinssatzung<br />

bestimmt. Inhaltlich regelt sie die Grundentscheidungen, welche für das Vereinsleben maßgebend<br />

sind. So enthält sie Angaben zum Zweck, Namen und Sitz des Vereins, seine Organisation<br />

und vor allem Bestimmungen über Mitgliederrechte und Pflichten. 21 Sie ist damit Grundlage für<br />

vereinsrechtliche oder verbandsrechtliche Maßnahmen. Im Hinblick auf die Bedeutung der Vereins-<br />

und der Verbandssatzung im Rangverhältnis zueinander sind die Besonderheiten im Dachverband<br />

im Folgenden näher zu untersuchen. Dabei enthält die Verbandssatzung, ebenso wie<br />

jede Vereinssatzung, Regelungen zur Organisationsstruktur und zum Mitgliederverhältnis. Bedingt<br />

durch die körperschaftliche Organisationsstruktur seiner Mitglieder, ergeben sich in den<br />

mitgliedschaftlichen Regelungen der Satzung Besonderheiten. So kann diese <strong>org</strong>anisationsrechtliche<br />

Regelungen für die nachgeordneten Vereine enthalten. Zu denken ist hierbei an Verpflichtungen,<br />

die dem Mitgliedsverein bestimmte Merkmale interner Organisation wie z.B. den<br />

Vereinsnamen oder die Bildung neuer Abteilungen vorschreiben. 22 Darüber hinaus kann die<br />

Dachverbandssatzung auch Vorschriften enthalten, welche die mitgliedschaftlichen Beziehungen<br />

zu den mittelbaren Mitgliedern betreffen. Beispielsweise werden hierüber Wettkampfbedingungen<br />

oder Vorschriften zur Strafgewalt geregelt. Während die originären Satzungsbestimmungen<br />

nicht in die Autonomie des Mitgliedsvereins eingreifen, berühren die mitgliedschaftlichen<br />

Regelungen in der Satzung des Dachverbandes diesen Bereich. Es bleibt daher zu prüfen,<br />

ob der Dachverband hierzu legitimiert ist und welchen Grenzen er gegebenenfalls unterliegt.<br />

2. Grundlage der Vereinsautonomie<br />

Während das Recht <strong>org</strong>anisierter Zusammenschlüsse zur Setzung von Rechtsregeln verfassungsrechtlich<br />

in Art. 9 Abs. 1 GG normiert ist, finden sich in den einfachgesetzlichen Regelungen<br />

keine ausdrücklichen Vorschriften zur Vereinigungsfreiheit. 23 Art. 9 Abs. 1 GG gewährt allen<br />

Deutschen das Recht, Vereine und Verbände zu bilden. Sowohl die Rechtsprechung 24 als auch<br />

die Literatur 25 folgern jedoch aus der Gesamtheit der Rechtsordnung, dass diesem Grundrecht<br />

auch die vereinsrechtliche Befugnis entnommen werden kann, allgemeine Grundlagen des Vereinslebens<br />

und der Organisation festzulegen und das gesamte Regelwerk durch Einzelmaß-<br />

20 Buchberger, SpuRt 1996, 122.<br />

21 Reichert, Vereinsrecht, 11. Auflage, Rn. 356.<br />

22 Steinbeck, Vereinsautonomie, S. 160.<br />

23 Steinbeck, Vereinsautonomie, S. 16.<br />

24 Grundlegend dazu BVerfGE 50, 290 (354).<br />

25 Soergel/Hadding, BGB, Rn. 79 vor § 21; Teubner, ZGR 1975, 459 (459 - 461); Schaible, Gesamtverein, S. 33.<br />

4 | S eite


nahmen und -entscheidungen durch die eigenen Organe durchzusetzen und gegebenenfalls Verstöße<br />

von Mitgliedern hiergegen zu ahnden. 26 Der durch § 40 BGB zur Verfügung gestellte Gestaltungsspielraum<br />

manifestiert die Vereinsautonomie im Bürgerlichen Gesetzbuch auch ohne<br />

dezidierte Niederlegung im Gesetzestext. Diese wird vielmehr stillschweigend vorausgesetzt<br />

und anerkannt. 27 Die Vereinsautonomie wirkt unmittelbar jedoch nur im Verhältnis zu den Vereinsmitgliedern,<br />

welche diese durch ihren Beitritt rechtsgeschäftlich anerkannt haben. Soweit es<br />

um die Anerkennung des Vereinsrechts durch Nichtmitglieder geht, ist strittig, ob hierfür ebenfalls<br />

die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG heranzuziehen ist, oder ob vielmehr auf die<br />

allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG zurück zu greifen ist.<br />

3. Rechtliche Qualifizierung der vom Verein gesetzten Regelungen<br />

Die rechtliche Einordnung der vom Verein gesetzten Regelungen ist nach wie vor umstritten. 28<br />

Unterschieden werden dabei diejenigen Theorien mit normentheoretischem Verständnis (sog.<br />

Normentheorien) von der Theorie mit rechtsgeschäftlichem Anknüpfungspunkt (sog. Vertragstheorie).<br />

a) Vertragstheorie als Erklärungsmodell<br />

Nach der Vertragstheorie ist die aus Art. 9 Abs. 1 GG resultierende Vereinsautonomie aus der in<br />

Art. 2 Abs. 1 GG normierten Handlungsfreiheit abzuleiten. 29 Dieses Grundrecht des Einzelnen<br />

auf rechtsgeschäftliche Selbstbestimmung legitimiert zugleich die Einordnung der Satzung als<br />

Organisations- bzw. Schuldvertrag zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern. 30<br />

b) Reine Normentheorie<br />

Nach der von Otto von Gierke entwickelten Normentheorie liegt in der Vereinsautonomie eine<br />

grundsätzlich staatsfreie Vereinsgewalt begründet, welche auf Vereinsebene mit der hoheitlichen<br />

Gewalt auf Staatsebene zu vergleichen ist. In der Vereinsautonomie sei daher eine selbstständige<br />

und eigenartige Rechtsquelle zu sehen, die den Vereinen die Kompetenz zur autonomen<br />

Rechtssetzung verleihe. 31 Die Satzung habe daher den Charakter einer objektiven Rechtsnorm<br />

und stellen gerade keinen rechtsgeschäftlichen Akt dar.<br />

26 Pfister/Steiner, SpuRt 1999, 193.<br />

27 Flume, JZ 1992, 238 (239).<br />

28 Medicus, BGB-AT, Rn. 1120; Soergel/Hadding, BGB, § 25 Rn. 11.<br />

29 Staudinger/Weick, BGB, Vorbem. zu § 21 Rn. 49f.; Staudinger/Rieble, BGB, Vorbem. zu § 339 ff. Rn. 126-130.<br />

30 Janßen, Rechtsschutz, S. 16.<br />

31 Janßen, Rechtsschutz, S. 14.<br />

5 | S eite


c) Modifizierte Normentheorie<br />

Die ursprüngliche Normentheorie fand weder direkten Eingang in das BGB 32 , noch lag sie jemals<br />

einer höchstrichterlichen Entscheidung unmittelbar zu Grunde. 33 Aus dem Grundgedanken<br />

der reinen Normentheorie und dem rechtsgeschäftlichen Ansatzpunkt des Vertragsmodells hat<br />

sich jedoch das korporationsrechtliche Modell entwickelt. 34 Dieses geht davon aus, dass die Satzung<br />

zum Zeitpunkt der Vereinsgründung eine vertragliche Wesensart aufweise, 35 also zunächst<br />

als ein von den Gründungsmitgliedern geschlossener Vertrag anzusehen sei. 36 Auf diesen findet<br />

auch § 139 BGB Anwendung, so dass etwa die Nichtigkeit einzelner Satzungsbestimmungen zu<br />

einer Gesamtnichtigkeit der Satzung führen kann. 37 Mit der Entstehung des Vereins löst sich<br />

jedoch die Satzung von der Person der Gründer 38 , so dass die Satzung fortan als Verfassung zu<br />

betrachten ist. 39 Sie erlangt quasi unabhängiges rechtliches Eigenleben und objektiviert fortan<br />

das rechtliche Wollen des Vereins als der Zusammenfassung seiner Mitglieder. 40 Folglich sind<br />

Wille und Interesse der Vereinsgründer für den weiteren Bestand der Satzung unbeachtlich. Eine<br />

auf Teilnichtigkeit gem. § 139 BGB beruhende Rechtsfolge kann ab diesem Zeitpunkt damit<br />

nicht mehr eintreten. 41 <strong>Das</strong> sog. korporationsrechtliche Modell vollzieht die Entwicklung des<br />

Vereins am genauesten nach, so dass diesem Ansatz im Ergebnis zuzustimmen ist.<br />

4. Schranken der Satzungsautonomie<br />

Die Aufteilung des Meinungsspektrums zur Einordnung vereinsrechtlicher Regelungen beschreibt<br />

zugleich den divergierenden Umfang gerichtlicher Nachprüfbarkeit. Während nach der<br />

Normentheorie die gerichtliche Nachprüfbarkeit nur eingeschränkt möglich ist, erlaubt die Vertragstheorie<br />

eine relativ umfassende Überprüfung. 42 Bedingt durch das korporationsrechtliche<br />

Modell und die ständige Rechtsprechung des BGH ist der Spielraum richterlicher Überprüfung<br />

durch die Rechtsprechung eingeschränkt, auch wenn eine Entwicklung zu einer umfassenderen<br />

richterlichen Kontrolle erkennbar ist. 43 Eine Tendenz zur Begrenzung der Vereinsautonomie<br />

32 So ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Errichtung eines Vereins und die damit verbundene Feststellung der<br />

Satzung ein Gründungsvertrag sei; vgl. Mugdan, Materialien, S. 403.<br />

33 Teubner, Organisationsdemokratie, S. 25.<br />

34 Palandt/Ellenberger, BGB, § 25 Rn. 3.<br />

35 RGZ 165, 140 (143).<br />

36 BGHZ 47, 172 (179).<br />

37 Janßen, Rechtsschutz, 15.<br />

38 BGHZ 47, 172 (179).<br />

39 RGZ 165, 140 (143); BGHZ 21, 370 (373); zustimmend Meyer-Cording, Anm. z. BGH, Urt. v. 4.10.1956, JZ<br />

1957, S. 124.<br />

40 BGHZ 47, 172 (179).<br />

41 Janßen, Rechtsschutz, 15.<br />

42 Janßen, Rechtsschutz, 12.<br />

43 So ist seit BGHZ 87, 337 (344) eine umfassende Kontrolle der einer Verbandsentscheidung zugrundeliegenden<br />

Tatsachen möglich und nach BGHZ 105, 316 (318), BGH JZ 1995, 461 (463) eine Inhaltskontrolle der Verbands-<br />

6 | S eite


durch das staatliche Recht bestätigen auch die neueren Entscheidungen in der „Reiterfall“-<br />

Entscheidung 44 und im „Krabbe-Urteil“ 45 . Die Nachprüfbarkeit auf ihre inhaltliche Angemessenheit<br />

ist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Hinblick auf die<br />

Beziehung zu Mitgliedern 46 als auch zu Nichtmitgliedern 47 möglich. Vor einer Anrufung staatlicher<br />

Gerichte ist aber zu berücksichtigen, dass sich der Mitgliedsverein evtl. der Sportgerichtsbarkeit<br />

mit nachgeschalteter Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen hat. 48 Hier gilt es wiederum<br />

zum Problem der Verbindlichkeit gegenüber den Sportlern Stellung zu nehmen.<br />

IV. Bindungswirkung der Satzung<br />

Vor der Beantwortung der Frage der richterlichen Nachprüfbarkeit bleibt zu prüfen, ob das Verhalten<br />

des Sportlers in den Regelungsbereich des Vereins oder Verbandes fällt bzw. ob der Verein<br />

an die verbandsrechtlichen Regelungen gebunden ist. Dies meint die Frage nach der Bindungswirkung<br />

der Satzung. Liegen weder die Voraussetzungen der hier zu unterscheidenden<br />

Fallgestaltungen der unmittelbaren noch der mittelbaren Verbundenheit vor, so ist das jeweilige<br />

Mitglied nicht an die Regelungen des Dachverbandes gebunden, selbst wenn sein Verhalten<br />

diesem Regelwerk evident widerspricht.<br />

1. Abgrenzung der unmittelbaren von der mittelbaren Verbundenheit<br />

Gegenstand der Untersuchung war bislang die Bedeutung der Satzung im Allgemeinen und ihre<br />

rechtliche Einordnung. Ihre Funktion gegenüber den Vereinsmitgliedern soll nunmehr dargelegt<br />

werden. Zu unterscheiden ist hierbei jedoch im Rahmen des Wirkungskreises der Satzung die<br />

unmittelbare und die mittelbare Verbundenheit für (auch mittelbare) Mitglieder. So kann ein<br />

Sportler nur dann z.B. der vereinsinternen Disziplinargewalt unterworfen sein, wenn die betreffende<br />

Regelung in der Vereinssatzung ihm gegenüber zu Recht Geltung beansprucht, der Sportler<br />

mithin an diese Regelung gebunden ist. Unmittelbare Verbundenheit meint damit das Bestehen<br />

einer Mitgliedschaft im anspruchserhebenden Verein, während von mittelbarer Verbundenheit<br />

dann gesprochen wird, wenn diese Vereinsmitgliedschaft gerade nicht besteht, der Verband<br />

jedoch trotzdem einen Anspruch auf Einhaltung und Durchsetzung seiner Regelungen erhebt.<br />

Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Sportler Mitglied in einem dem Dachverband angehörigen<br />

Verein ist.<br />

normen auf Angemessenheit auch im Hinblick auf die Beziehungen zu Mitgliedern; vgl. auch Buchberger, SpuRt<br />

1996, 122.<br />

44<br />

BGHZ 128, 93ff.<br />

45<br />

Vgl. bereits oben unter Fn. 1.<br />

46<br />

BGHZ 105, 306.<br />

47<br />

BGH JZ 1972, 34.<br />

48<br />

Vgl. z.B. § 3 Nr. 1 Regensburg-Satzung, § 1 Nr. 5.8 Dresden-Satzung.<br />

7 | S eite


2. Unmittelbarer Einfluss auf Vereinsmitglieder<br />

Keiner näheren Begründung bedarf die Feststellung, dass die unmittelbaren Mitglieder der jeweiligen<br />

Vereinssatzung im satzungsmäßig festgelegten und rechtlich zulässigen Umfange unterworfen<br />

sind. Diese erklären bereits durch den Beitritt zum Verein die Anerkennung vereinsrechtlicher<br />

Regelungen, so z.B. disziplinarrechtlicher Vorschriften im Bereich des Dopings.<br />

Voraussetzung hierfür ist lediglich die Ermöglichung der Kenntnisnahme der Satzung mit den<br />

sie betreffenden Konsequenzen. 49 Unerheblich für die Unterwerfung ist, ob es sich bei diesen<br />

Mitgliedern um natürliche Personen, Mitgliedsvereine oder Gesellschaften handelt. 50<br />

3. Mittelbarer Einfluss des Dachverbandes auf die Mitglieder des Mitgliedsvereins<br />

Fraglich ist dagegen der Einfluss auf mittelbare Mitglieder. Hierunter ist die Bindung eines Vereinsmitglieds<br />

an die Regelungen des übergeordneten Dachverbandes zu verstehen. Problematisch<br />

ist diese Fallgruppe nur dann, wenn nicht zusätzlich eine unmittelbare Mitgliedschaft im<br />

jeweiligen Dachverband besteht. Denn der Dachverband ist im Gegensatz zum Staat weder dazu<br />

befugt, objektives und damit für alle Personen in seinem räumlichen und fachlichen Bereich<br />

bindendes Recht zu erlassen, noch berechtigt, dieses in diesem Umfange durchzusetzen. 51 Es<br />

bedarf daher eines Rechtsverhältnisses im Sinne einer Mitgliedschaft zwischen dem Verband<br />

und dem mittelbaren Mitglied. Praktische Bedeutung erlangt dieses Problem etwa dann, wenn<br />

der Dachverband Wettbewerbe veranstaltet, an denen nicht die unmittelbaren Mitglieder des<br />

Verbandes, sondern dessen Mitglieder teilnehmen. Durch die Schaffung des § 16a Nr. 1 DFB-<br />

Satzung ist diese Problem für die in § 4 g) und h) genannten Wettbewerbe weitestgehend beseitigt,<br />

da gem. § 16 DFB-Satzung Mitglieder des diese Wettbewerbe ausrichtenden Ligaverbandes<br />

die lizenzierten Vereine der 1. und 2. Bundesliga sind. Weiterhin relevant ist dieses Problem bei<br />

Teilnahmen von Regional- und Oberligamannschaften am DFB-Pokal.<br />

a) Unmittelbare Wirkung verbandsrechtlicher Normen gegenüber mittelbaren Mitgliedern<br />

und Gegenansicht<br />

Nach einer in der Rechtsprechung früher vertretenen Ansicht werden auch mittelbare Mitglieder<br />

aufgrund des Verbandszweckes von der Verbandssatzung erfasst. 52 Zur Begründung wurde v<strong>org</strong>etragen,<br />

dass zwischen dem Vereinsmitglied und dem Verband ein mitgliedschaftsähnliches<br />

Verhältnis entstehe bzw. eine freiwillige Unterwerfung des Mitglieds unter die Verbandsgewalt<br />

49 Staudinger/Weick, BGB, § 25 Rn. 7.<br />

50 Ernst, Vereinsgewalt, S. 78.<br />

51 Vgl. www.<strong>sportrecht</strong>.<strong>org</strong>/einfuehrung.htm#verbandsregeln.<br />

52 OLGZ 1970, 300 (303); Baecker, Vereinsautonomie, S. 121 m.w.N.<br />

8 | S eite


anzunehmen sei. 53 Hiergegen spricht jedoch, dass die Mitgliedschaft in einem Dachverband in<br />

der Regel nur Personenvereinigungen in der Rechtsform des eingetragenen Vereins offen steht<br />

und natürlichen Personen daher eine Mitgliedschaft im Dachverband verwehrt wäre. 54 Infolgedessen<br />

könnte auch dessen Satzung keine Wirkung für die natürliche Person entfalten. Gegen<br />

eine unmittelbare Wirkung spricht ferner, dass bei fehlenden Unterwerfungsbestimmungen in<br />

den entsprechenden Verbandssatzungen die Annahme einer solchen Bestimmung eine reine Fiktion<br />

darstelle. Unter billigender Inkaufnahme der sich hieraus ergebenden Probleme verkennt<br />

diese Ansicht die Grundlagen der Verbandsgewalt, welche unmittelbar auf der den Vereinen<br />

gewährten Satzungsautonomie und damit dem Recht, innere Angelegenheit selbstständig zu<br />

regeln, beruht. 55 Die Beziehung zu Nichtmitgliedern betrifft dagegen den Bereich der Außenbeziehungen.<br />

Die Gegenansicht sieht dagegen schlechthin keine Möglichkeit des Verbandes vor,<br />

rechtliche Maßnahmen gegenüber mittelbaren Mitgliedern vorzunehmen. 56 Unter Berücksichtigung<br />

der umfangreichen Aufgaben des Spitzenverbandes wie der Durchführung des Wettbewerbs<br />

Erste Fußballbundesliga kann auch dieser Ansicht nicht undifferenziert gefolgt werden.<br />

b) Durch vereinsrechtliche Regelungen vermittelte Doppelmitgliedschaft<br />

In diesem Zusammenhang wird vertreten, dass das Mitglied eines dem Dachverband angeschlossenen<br />

Vereines neben der Mitgliedschaft in seinem Mitgliedsverein eine zweite Mitgliedschaft<br />

hinzuerwerben kann. Dies kann mittels vereinsrechtlicher Bestimmungen erreicht werden.<br />

Um etwa einen Sportler eines bayerischen Fußballvereines den Regelungen des DFB zu unterwerfen,<br />

könnte die Satzung des Mitgliedsvereines die Regelung enthalten, dass der Sportler neben<br />

der Mitgliedschaft im Verein zugleich Einzelmitglied des Verbandes wird. Korrespondierend<br />

hat die Satzung des DFB den Passus zu enthalten, dass die Aufnahme einer Person in einen<br />

Mitgliedsverein automatisch die Einzelmitgliedschaft im DFB bedingt. Bei der in dieser Konstellation<br />

vorliegenden weiteren Stufung um einen Verein der Mittelstufe, vorliegend dem BFV,<br />

hat auch dessen Satzung eine entsprechende vermittelnde Regelung zu enthalten. Gegen eine<br />

durch die Vereinssatzung vermittelte Doppelmitgliedschaft sprechen jedoch die proportional<br />

stark anwachsende Zahl der Mitglieder im Dachverband 57 und die damit verbundenen Probleme<br />

bei der Mitgliederverwaltung. 58 Abzulehnen ist diese Ansicht ferner wegen der<br />

fehlenden Äußerung eines Beitrittswillens des potentiellen Verbandsmitglieds. Alleinig aus den<br />

53 Baecker, Vereinsautonomie, S. 121.<br />

54 Vgl. § 7 Nr. 1a DFB-Satzung für die ordentlichen Mitglieder; möglich ist jedoch eine „außerordentliche Mitgliedschaft“<br />

als Ehrenmitglied oder Ehrenpräsiden iSd. § 7 Nr. 1b DFB-Satzung..<br />

55 Baecker, Vereinsautonomie, S. 121.<br />

56 Schlosser, Vereinsgerichtsbarkeit, S. 75 m.w.N.<br />

57 Heermann, NZG 1999, 325.<br />

58 Reichert, Vereinsrecht, 5. Auflage, Rn. 512.<br />

9 | S eite


entsprechenden Bestimmungen in den Satzungen kann eine konkludente Beitrittserklärung nicht<br />

abgeleitet werden. 59 Auch die Ansicht, aus einer wiederholten Benutzung der Verbandseinrichtungen<br />

könne ein konkludenter Erwerb der Mitgliedschaft abgeleitet werden, vermag nicht zu<br />

überzeugen. 60 Zudem erscheint es unbillig, wenn ein Mitgliedsverein durch eine entsprechende<br />

Satzungsänderung seine bisherigen Mitglieder einseitig zu Mitgliedern des Dachverbandes machen<br />

könnte. 61<br />

c) Statutarische Geltung verbandsrechtlicher Normen durch Inkorporation<br />

Diskutiert werden daher verschiedene vermittelnde Ansätze, um dennoch das „mittelbare Mitglied“<br />

an die Regelungen binden zu können. Eine wirksame Inkorporation würde bedingen, dass<br />

die verbandsrechtlichen Normen für die Mitglieder des angeschlossenen Vereins dieselbe Wirkung<br />

entfalten würden, wie die vom Mitgliedsverein erlassenen Regelungen. 62 Fraglich ist jedoch,<br />

in welchen Fällen die Verbandssatzung wirksamer Bestandteil der Vereinssatzung werden<br />

kann.<br />

aa. Inkorporation mittels self-executing Normen<br />

So wird vertreten, dass durch den Beitritt eines Mitgliedsvereines in einen Dachverband dessen<br />

Regelungen zum Bestandteil des Regelwerks des Mitgliedsvereins werden. 63 Denkbar ist hier<br />

eine Regelung in der Verbandssatzung, welche eine solche Verbindlichkeit im Beitrittsfall einseitig<br />

vorschreibt (sog. self-executing Norm) 64 . Bei bestehenden Vereinen würde der Beitritt zu<br />

einem Dachverband daher unmittelbar zu einer Satzungsänderung führen, ohne dass die hierfür<br />

notwendigen Erfordernisse der §§ 33, 71 BGB erfüllt werden. Die Unterwerfung durch Inkorporation<br />

mittels self-executing Normen ist aus diesem Grunde contra legem und somit abzulehnen.<br />

bb. Wörtliche Regelungsübernahme<br />

Die Satzung des Mitgliedsvereins kann darüber hinaus in der Weise um die verbandsrechtlichen<br />

Regelungen erweitert werden, als diese wörtlich übernommen werden. 65 Obwohl so eine lückenlose<br />

Verbandsgewalt sicher gestellt werden kann, beinhaltet eine solche V<strong>org</strong>ehensweise den<br />

gravierenden Nachteil, dass jede Änderung der Verbandssatzung einer erneuten Übernahme in<br />

59<br />

Münch-Komm/Reuter, Rn. 127 vor § 32; Fritzweiler/Pfister/Summerer, PHBSportR, Rn. 150.<br />

60<br />

So z.B. Lukes, in: FS Westermann, S. 325 (330).<br />

61<br />

LG Frankenthal Rpfleger 2003, 591.<br />

62<br />

Steinbeck, Vereinsautonomie, S. 147.<br />

63<br />

Steinbeck, Vereinsautonomie, S. 147.<br />

64<br />

Steinbeck, Vereinsautonomie, S. 161.<br />

65<br />

Vgl. LG Neubrandenburg SpuRt 1994, 148; Vieweg, NJW 1991, 1511 (1514).<br />

10 | S eite


die Vereinssatzung bedarf, um einen fortwährenden Gleichlauf erzielen zu können. 66 Aus diesem<br />

Grunde findet sich die wörtliche Übernahme der gesamten Verbandssatzung oder einzelnen<br />

Bestandteile in der vereinsrechtlichen Praxis relativ selten. 67<br />

cc. Satzungsmäßige Doppel- oder Mehrfachverankerung<br />

Um trotz fehlender Mitgliedschaft im Verband die Mitglieder der verbandsangehörigen Vereine<br />

an dessen Regelwerk zu binden, wird nach anderer Ansicht 68 eine satzungsmäßige Doppelverankerung<br />

v<strong>org</strong>eschlagen. Nach herrschender Auffassung hat eine Doppelverankerung zur Folge,<br />

dass der Mitgliedsverein die Regelungen des Dachverbandes zwar nicht wörtlich, aber doch<br />

sinngemäß in seine Satzung aufnimmt. 69 Dies geschieht etwa durch den Passus in der Verbandssatzung,<br />

dass einzelne, genau bestimmte Verbandsregeln für die Mitglieder des nachgeordneten<br />

Vereins unmittelbare Geltung erlangen. Gleichzeitig muss aber auch die Vereinssatzung eine<br />

entsprechende Regelung enthalten, dass diese Teile des Verbandsregelwerks für seine Vereinsmitglieder<br />

gelten (sog. Doppelverankerung) 70 , da eine Befugnis zum einseitigen Erlass insbesondere<br />

belastender Rechtsakte ohne ununterbrochene Kette von Überleitungsbestimmungen<br />

dem Grundsatz der Vereinsautonomie widerspricht. 71 Hierdurch werden nur Teile des Verbandsrechts<br />

für die Einzelmitglieder verbindlich, so dass hinsichtlich der Einhaltung dieser Bestimmungen<br />

von einer Mitgliedschaftspflicht gegenüber dem Verein gesprochen werden kann. 72<br />

Gegen diese elegante Lösung unter Erweiterung der eigenen Satzung sprechen jedoch die mit<br />

der Doppelverankerung verbundenen Probleme bei Mehrspartenvereinen, wenn es dann gilt,<br />

Satzungen verschiedenster Sportrichtungen zu inkorporieren. 73 Aber auch aus praktischer Sicht<br />

ist der legitime Rückzug 74 aus der eigenen Regelungsbefugnis 75 kritisch zu betrachten, da eine<br />

lückenlose Verankerung in den Vereinssatzungen wohl nicht zu garantieren ist. 76 Dies äußert<br />

sich bspw. in den Satzungen derjenigen Vereine, welche zwar in Abhängigkeit vom Lizenzerwerb<br />

eine Zugehörigkeit zum Ligaverband statuieren, damit aber gerade ihre Amateurmannschaften<br />

von einer Verbindlichkeit satzungsrechtlicher Normen des Ligaverbandes freihalten. 77<br />

66<br />

Steinbeck, Vereinsautonomie, S. 163.<br />

67<br />

Steinbeck, Vereinsautonomie, S. 163.<br />

68<br />

Der BGH hat dies – wenn auch ohne jede Begründung – gebilligt; vgl. BGHZ 28, 131 (134).<br />

69<br />

BayObLGZ 1986, 528 (534); Habscheid, Vereinsautonomie, S. 163f.; Baecker, Vereinsautonomie, S. 122; Summerer,<br />

Sportrecht, S. 155; Vieweg, Normsetzung, S. 337.<br />

70<br />

Beuthien, ZGR 1989, 255 (256).<br />

71<br />

Schlosser, Vereinsgerichtsbarkeit, S. 77.<br />

72<br />

Ernst, Vereinsgewalt, S. 84.<br />

73<br />

Reichert, Vereinsrecht, 5. Auflage, Rn. 491.<br />

74<br />

BVerfG NJW 1991, 306 (311 f.)<br />

75<br />

Summerer, Sportrecht, S. 155.<br />

76<br />

Vgl. www.<strong>sportrecht</strong>.<strong>org</strong>/einfuehrung.htm#verbandsregeln.<br />

77<br />

Vgl. z.B. 4.2.2. TSV 1860-Satzung; § 3 Nürnberg-Satzung; § 3 Nr. 1 Regensburg-Satzung.<br />

11 | S eite


d) Satzung zu Gunsten Dritter<br />

Einen anderen und in der Rechtsprechung 78 teilweise akzeptierten Ansatz wählen<br />

Haas/Adolphsen 79 , welche aus der Konstruktion einer drittbegünstigenden Verbandssatzung (§<br />

328 BGB) eine Bindungswirkung herleiten. So sollen außenstehende Dritte Rechte aus der Verbandssatzung<br />

direkt ableiten können 80 , wofür zum einen die föderative Organisationsstruktur<br />

des Sports mit seiner einheitlichen Ausrichtung spreche 81 , zum anderen aber auch der Beitritt<br />

eines Vereins zu einem Dachverband seine Mitglieder in eine „gewisse unmittelbare Beziehung<br />

zum [Dach]Verband“ bringe. 82 Als Kehrseite hierzu müsste dann freilich die Unterwerfung unter<br />

die verbandsrechtlichen Regeln erfolgen. Bedenken gegen diese Ansicht bestehen im Hinblick<br />

auf die fehlenden Mitbestimmungsrechte der Nichtmitglieder. 83 Allerdings stellen die mit<br />

den verbandsrechtlich abgesicherten Teilnahme- und Benutzungsrechten verknüpften Sanktionen<br />

eine zulässige Einschränkung dieses Rechts dar 84 , welche zudem dadurch kompensiert wird,<br />

dass im Rahmen richterlicher Kontrolle die Regelwerke sog. sozialmächtiger Verbände auf ihre<br />

inhaltliche Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) überprüft<br />

werden können. 85 Mag durch die Wettkampfteilnahme auch die Intention des Sportlers<br />

zum Ausdruck kommen, die Verbandsregeln mit all ihren Rechten und Pflichten anzunehmen,<br />

so ist dieser Ansatz der drittbegünstigenden Satzung im Ergebnis doch abzulehnen. Denn neben<br />

dem Nutzungsrecht an den Einrichtungen des Verbandes entsteht keinesfalls auch eine uneingeschränkte<br />

Anerkennung der Verbandsregeln. 86 Selbige würde dem mittelbaren Mitglied einen<br />

Anspruch auf Abschluss eines Vertrages mit dem Verband zu den in der Satzung genannten,<br />

auch Belastungen enthaltenden, Bedingungen zubilligen. 87 In diesen Fällen würde jedoch bei<br />

fehlender oder unzumutbarer Möglichkeit der Kenntnisnahme verbandsrechtlicher Vorschriften<br />

eine Bindung an diese gerade nicht eintreten, zudem könnte damit die zwingende Vorschrift des<br />

§ 305 Abs. 2 BGB leicht umgangen werden. 88 Daneben erscheint es nur sehr schwer haltbar,<br />

bereits aus dem Beitritt zum Mitgliedsverein Rechte und Pflichten gegenüber dem Dachverband<br />

ableiten zu wollen, verstößt dies doch gegen den vereinsrechtlichen Grundsatz der Vereinsauto-<br />

78 OLGZ 1970, 300 (303); RG SeuffA 59, Nr. 188.<br />

79 Haas/Adolphsen, Verbandsmaßnahmen, NJW 1995, S. 2147.<br />

80 Vgl. BGHZ 101, 193 (199); Hohl, Nominierung von Leistungssportlern, S. 76; Erman/Westermannm, BGB, §<br />

328 Rn. 28; PHBSportR/Summerer, Rn. 150; Staudinger/Weick, § 25 Rn. 14 (§ 328 analog); Münch-<br />

Komm/Gottwald, § 328 Rn. 30.<br />

81 Haas/Adolphsen, NJW 1995, 2146 (2148).<br />

82 OLGZ 1970, 300 (303).<br />

83 Heermann, NZG 1999, 325 (330).<br />

84 Münch-Komm/Gottwald, § 328 Rn. 144; Soergel/Hadding, § 328 Rn. 120; kritisch: Schlosser, Vereinsge-<br />

richtsbarkeit, S. 77.<br />

85 BGHZ 128, 93 (101).<br />

86 So bereits Lukes, in: FS Westermann, S. 325 (339); a.A. unter www.<strong>sportrecht</strong>.<strong>org</strong>/einfuehrung.htm#<br />

verbandsregeln.<br />

87 Schlosser, Vereinsgerichtsbarkeit, S. 79.<br />

88 Heermann, NZG 1999, 325 (331).<br />

12 | S eite


nomie, da es sich bei dem angeschlossenen Verein bzw. dessen Mitgliedern jeweils um selbstständige<br />

Rechtssubjekte handelt. 89 Andernfalls würde der Beitrittsvertrag schnell Rechtswirkungen<br />

zu Lasten Dritter entfalten, was mit allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen aber nur<br />

schwerlich zu vereinbaren ist. 90<br />

e) Statutarische Verbindlichkeit mittels verbandsrechtlichen Geltungsvorrangs<br />

Fehlt es an einer Inkorporation und greift auch das Rechtsinstitut der Satzung zu Gunsten Dritter<br />

nicht ein, so ist die Frage zu klären, ob dem Regelungswerk des Dachverbandes im Verhältnis<br />

zu den vereinsrechtlichen Regelungen ein Geltungsvorrang einzuräumen ist. Dies meint zum<br />

einen die Frage nach der Hierarchieebene der einzelnen Regelungen. Diese Frage kann jedoch<br />

nur dann beantwortet werden, wenn die Rechtsqualität der Satzung geklärt ist. Nach den bereits<br />

v<strong>org</strong>enommen Ausführungen über die rechtliche Qualifizierung von Vereinsregelungen 91 ergibt<br />

sich daher aus der normähnlichen Qualität der Satzung ein Über- und Unterordnungsverhältnis<br />

zwischen dem Verein und seinem Mitglied. 92 Demnach erscheint es auch möglich, den im<br />

Staatsrecht geltenden Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ sinngemäß heranzuziehen. 93<br />

Aus dem normativen Geltungsanspruch folgt somit der Vorrang der Verbandssatzung vor dem<br />

Regelwerk des Mitgliedsvereins. Unzureichend erscheint dieser Lösungsansatz jedoch für die<br />

Fallgestaltungen, in denen in der Verbandssatzung die weitergehenden Einschränkungen der<br />

Vereinssatzung nicht enthalten sind. Vorstellbar sind solche Regelungslücken im Bereich des<br />

Dopings. <strong>Das</strong> weitergehende <strong>Verbot</strong> leistungsfördernder Stoffe in einer Vereinssatzung (z.B. die<br />

Anti-Doping-Richtlinien des DFB) erscheint zwar unter dem Leitgedanken des Fair-Play billig<br />

und gerecht, kann jedoch im internationalen Vergleich mit weniger strengen Verbandspraktiken<br />

zu Wettbewerbsnachteilen führen.<br />

4. Zusammenfassung<br />

Belastende Regelungen in Verbandssatzungen entfalten gegenüber unmittelbaren Mitgliedern<br />

unstrittig ihre Wirkung. Gegenüber dem weit größeren Anteil der mittelbaren Mitglieder erweisen<br />

sich die v<strong>org</strong>eschlagenen Möglichkeiten der statutarischen Bindung durch Inkorporation, der<br />

Satzung mit Wirkung zu Gunsten Dritter und auch des verbandsrechtlichen Geltungsvorranges<br />

jedoch in weiten Teilen als unzureichend. Auch die unmittelbare Durchgriffswirkung ist wegen<br />

des Verstoßes gegen allgemeine vereinsrechtliche Grundsätze abzulehnen.<br />

89<br />

Röhricht, Verbandsrechtsprechung, S. 16; Edenfeld, Rechtsbeziehungen zu Nichtmitgliedern, S. 50.<br />

90<br />

Steinbeck, Vereinsautonomie, S. 162.<br />

91<br />

Siehe oben unter III. 3. c.<br />

92<br />

BGHZ 13, 5 (11); 21, 370 (373); 87, 337 (344).<br />

93<br />

Bär, SpuRt 1995, 73 (74).<br />

13 | S eite


V. Problematik der <strong>Satzungsverweisungen</strong><br />

Bedingt durch die unzureichende Handhabe zur Bindung der Sportler an die Verbandsnormen<br />

durch die oben genannten Möglichkeiten ist nachfolgend zu prüfen, ob und inwieweit über Anwendung<br />

der Verweisungstechnik eine Bindungswirkung ohne das Erfordernis der Einzelmitgliedschaft<br />

im Verband erreicht werden kann, welche die benannten Nachteile in größtmöglichem<br />

Umfange auszuschließen vermag. Hier gilt es, mit der statischen und dynamischen Verweisung<br />

verschiedene Ausprägungen der Satzungsverweisung zu unterscheiden.<br />

1. Zulässigkeit und Anforderungen an Verweisungen<br />

Zunächst ist jedoch der Frage nachzugehen, ob das Regelwerk eines Dachverbandes überhaupt<br />

mittels Verweisung in die Vereinssatzung übernommen werden kann. Stöber vertritt dabei die<br />

Auffassung, dass die Gestaltungsform der Verweisung generell unzulässig sei. 94 So enthalte eine<br />

Vereinssatzung, welche sich der Verweisungstechnik bedient, nicht die notwendigen Mindestanforderungen,<br />

die gem. §§ 57, 58 BGB an eine Satzung zu stellen sind. 95 Vielmehr sei es dem<br />

Registergericht unmöglich, die v<strong>org</strong>elegte Satzung auf deren Vollständigkeit zu überprüfen,<br />

zumal diese gem. § 59 Abs. 2 BGB die Rechtsverhältnisse der Mitglieder vollständig darzulegen<br />

habe. Hierfür könne auch eine Kopie der in Bezug genommenen Satzung des Dachverbandes<br />

nicht ausreichen. Sie sei, wenn auch nur in Form einer Verweisung, dennoch Bestandteil der<br />

Vereinssatzung und daher gem. § 59 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Urschrift vorzulegen. 96 Dem ist jedoch<br />

nicht zuzustimmen. Denn auch die Vorlage einer Kopie dieser Vorschriften stellt für den<br />

vorlegenden Verein ein Original dar. 97 Die Gefahr einer unzureichenden Wiedergabe dieser Regelungen<br />

fällt nicht in den Schutzbereich des § 59 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 98 Ferner ist diese Norm als<br />

reine Ordnungsvorschrift für die Wirksamkeit der Satzung im Gesamten und der Verweisung im<br />

Einzelnen unerheblich. 99 Die herrschende Ansicht in Literatur 100 und Rechtsprechung 101 bejaht<br />

dagegen die Zulässigkeit der Verweisungstechnik. Lediglich an deren Ausgestaltung werden<br />

besondere Anforderungen gestellt. Einhellig wird dabei in der Literatur 102 und der Rechtsprechung<br />

103 vertreten, dass eine Verweisung nur dann wirksam sein kann, wenn sie widerspruchsfrei<br />

und verständlich verfasst ist. Während in der Rechtsprechung die Tendenz zur Erforderlich-<br />

94<br />

Stöber, Vereinsrecht, Rn. 34.<br />

95<br />

Steinbeck, Vereinsautonomie, S. 166.<br />

96<br />

Steinbeck, Vereinsautonomie, S. 166.<br />

97<br />

Steinbeck, Vereinsautonomie, S. 169.<br />

98<br />

In diesem Fall wird die „falsche“ fremde Satzung zur „richtigen“ eigenen Satzung.<br />

99<br />

Münch-Komm/Reuter, BGB, § 59 Rn. 6.<br />

100<br />

Pfister, SpuRt 1996, 48 (50); Schlosser, Vereinsgerichtsbarkeit, S. 164; König, Verein im Verein, S. 251.<br />

101<br />

BAGE 27, 164 (170); LG Heilbronn NZG 1998, 783.<br />

102<br />

Vgl. Otto in: jurisPK-BGB, § 25 Rn. 17<br />

103<br />

OLG Hamm NJW-RR 1988, 183 (184); OLG Frankfurt/Main SpuRt 1994, 87 (88).<br />

14 | S eite


keit einer klar bestimmten Bezugsnorm der Dachverbandssatzung erkennbar ist 104 , erachtet die<br />

Literatur teilweise auch eine Verweisung auf die Verbandsregelungen insgesamt als zulässig. 105<br />

Zu folgen ist der Auffassung der Rechtsprechung bereits aus Praxisgesichtspunkten. Ließe man<br />

eine allgemeine Verweisung genügen, so müsste das Einzelmitglied zur Erforschung seiner<br />

Rechte und Pflichten die gesamte Satzung des übergeordneten Verbandes und bei pyramidenförmigen<br />

Verbandsstrukturen alle Satzungen dieser Vereine überprüfen. Eine derartig weitreichende<br />

Nachforschungspflicht kann dem Vereinsmitglied jedoch nicht zuzumuten sein. 106 <strong>Das</strong><br />

maßgebliche Regelungswerk des Vereins muss vielmehr die Möglichkeit bieten, sich durch einen<br />

Blick die notwendigen Informationen über seine Rechtstellung zu verschaffen. 107<br />

2. Zulässigkeit statischer und das <strong>Verbot</strong> <strong>dynamischer</strong> Verweisungen<br />

Aus der generellen Zulässigkeit von Verweisungen und den zu erhebenden Anforderungen leitet<br />

sich die Fragestellung nach der Art der Verweisung ab. Hierbei sind die statische und die dynamische<br />

Verweisung zu unterscheiden. Unter einer statischen Verweisung ist dabei die Bezugnahme<br />

in einer Vereinssatzung auf die Satzung eines übergeordneten Gebildes in der Fassung zu<br />

einem bestimmten Zeitpunkt zu verstehen. Einwände gegen die Zulässigkeit einer statischen<br />

Verweisung werden dem Grunde nach von keiner Seite erhoben. Lediglich in der praktischen<br />

Anwendung erweist sich die statische Verweisung als starr und damit anwenderunfreundlich.<br />

Dies liegt vor allem in der Tatsache begründet, dass die notwendige Umsetzung verbandsrechtlicher<br />

Entwicklungen in die Vereinssatzung für einen effektiven lückenlosen Gleichlauf<br />

äußerst zeit- und aufwandsintensiv ist. 108 Ein extensiver Betrieb von verschiedenen Sparten und<br />

die durch die hierarchische Verbandsstruktur dadurch bedingte Zunahme des Verwaltungs- und<br />

Kontrollaufwandes stellen für einen Verein einen kaum vermeidbaren Nachteil dar. 109<br />

Dagegen versteht man unter einer dynamischen Verweisung Verweise auf die Satzung eines<br />

anderen Vereins in der jeweils gültigen Fassung. Ihr zentraler Vorteil liegt dagegen darin begründet,<br />

dass stets der gewünschte Gleichlauf zwischen den Verbands- und den Vereinsregelungen<br />

gegeben ist. Um die Zulässigkeit des Gebrauchs <strong>dynamischer</strong> Verweisungen erörtern zu<br />

können, soll zunächst ein kurzer Blick auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit geworfen werden.<br />

Denn in diesem Rechtsgebiet liegt der Ursprung des Streites um die Zulässigkeit <strong>dynamischer</strong><br />

Verweisungen und die dort verwendeten Argumente können teilweise in das Vereinsrecht<br />

104<br />

OLG Hamm NJW-RR 1988, 183 (184).<br />

105<br />

Schlosser, Vereinsgerichtsbarkeit, S. 164.<br />

106<br />

Steinbeck, Vereinsautonomie, S. 167.<br />

107<br />

Habscheid, Vereinsautonomie, S. 164; Röhricht, Verbandsrechtsprechung, S. 14; Hohl, Nominierung von Leistungssportlern,<br />

S. 70.<br />

108<br />

Heermann, NZG 1999, 325 ( 327).<br />

109<br />

Fenn, SpuRt 1997, 77f.; PHBSportR/Summerer, Rn. 157.<br />

15 | S eite


übertragen werden. 110<br />

a) Dynamische Verweisung aus verfassungsrechtlicher Sicht<br />

Dynamische Verweisungen auf die jeweils gültige Fassung einer Rechtsnorm sind insofern<br />

problematisch, als eine Änderung dieser Rechtsnorm automatisch auch die Änderung des bezugnehmenden<br />

Gesetzes zur Folge hat. Verschiedene staats<strong>org</strong>anisationsrechtliche Prinzipien<br />

könnten dabei der dynamischen Satzungsverweisung entgegen stehen. Diese sollen daher kurz<br />

beleuchtet werden.<br />

aa. Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)<br />

So folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip die Verpflichtung des Gesetzgebers, die erlassenen Normen<br />

nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt zu erlassen (Gebot der Normenklarheit).<br />

111 Dieses Bestimmtheitsgebot konkretisiert sich in der Forderung nach einer klar begrenzten<br />

und in gewissen Maßen für den Bürger vorhersehbaren und berechenbaren Norm. Bei Verwendung<br />

<strong>dynamischer</strong> Verweisungen ist es dem Bürger jedoch nicht mehr ohne weiteres möglich,<br />

den Inhalt der Norm zur Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus kann auch der Gesetzgeber<br />

den konkreten Inhalt der Norm nicht vorher sehen. Unklarheit und Unvorhersehbarkeit der<br />

Rechtsnormen begründen daher durchaus auch einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.<br />

<strong>Das</strong> ebenfalls in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Gewaltenteilung könnte durch die<br />

dynamische Verweisungstechnik ebenfalls verletzt werden. Dies ist dann der Fall, wenn sich die<br />

Rechtsetzungsbefugnis des Gesetzgebers auf die Bereiche der Judikative oder Exekutive verlagert.<br />

bb. Verstoß gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG) und den Parlamentsvorbehalt<br />

Zum anderen ist dem in Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG verankerten Demokratieprinzip die Erforderlichkeit<br />

einer lückenlosen demokratischen Legitimation (Prinzip der Volkssouveränität) der die<br />

Staatsgewalt ausübenden Staats<strong>org</strong>ane zu entnehmen. 112 Diese ununterbrochene demokratische<br />

Legitimationskette besteht jedoch möglicherweise dann nicht mehr, wenn ein Gesetz zwar formell<br />

ordnungsgemäß erlassen wird, darin aber im Wege <strong>dynamischer</strong> Verweisungen Dritten die<br />

Möglichkeit einer direkten Einflussnahme eröffnet wird. 113 Aus diesem Grunde könnte in einer<br />

dynamischen Verweisung ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip zu erblicken sein. Weiter zu<br />

berücksichtigen ist der Parlamentsvorbehalt. Mit den in der sog. Wesentlichkeitsrechtsprechung<br />

110<br />

Vgl. dazu bereits den grundlegenden Aufsatz von Ossenbühl, DVBl. 1967, 401.<br />

111<br />

Arndt, JuS 1979, 784.<br />

112<br />

Degenhardt, Staats<strong>org</strong>anisationsrecht, Rn. 24.<br />

113<br />

Arndt, Dynamische Rechtsnormverweisung, JuS 1979, S. 785; VG Hamburg NJW 1979, 667 (668f.).<br />

16 | S eite


entwickelten Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts 114 besteht nicht nur im Bereich der<br />

unmittelbaren Grundrechtsausübung, sondern auch in allen grundlegenden normativen Bereichen<br />

eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen.<br />

Bei einer dynamischen Verweisung stellt sich daher die Frage, ob der zuständige Gesetzgeber<br />

die wesentliche Entscheidung überhaupt selbst getroffen hat oder es zu einer versteckten Verlagerung<br />

der Gesetzgebung gekommen ist. 115 Es bleibt damit eine Prüfung im Einzelfall, ob eine<br />

wesentliche Frage betroffen ist und damit die Zuständigkeit des ursprünglichen Normsetzers<br />

begründet wird oder eine dynamische Verweisung zulässig ist.<br />

dd. Übertragung der verfassungsrechtlichen Grundsätze in das Vereinsrecht<br />

Die Frage nach der Übertragbarkeit des Demokratieprinzips in das Vereinsrecht knüpft erneut<br />

an die umstrittene Frage nach der Rechtsnatur der Satzung an. Unter Bezugnahme auf die bereits<br />

getroffene Stellungnahme 116 hat die Satzung Rechtsnormcharakter und ermöglicht daher die<br />

sinngemäße Anwendung im Vereinsrecht. Die Befugnis zum Erlass derartiger Rechtsnormen ist<br />

dem jeweiligen Verein zuerkannt. Durch eine dynamische Verweisung wird es aber gerade dem<br />

übergeordneten Verband erlaubt, Fragen des Vereinslebens zu regeln. 117 Es besteht aber keine<br />

unmittelbare Legitimation des Verbandes zum Erlass vereinsrechtlicher Regelungen. Ein Verstoß<br />

gegen das Demokratieprinzip läge somit vor. Daran würde auch der Einwand nichts ändern,<br />

dass sich der legitimierte Normgeber lediglich die Entscheidung des Verbandes zu eigen mache.<br />

118 Die fehlende Legitimation lässt sich auch nicht dadurch kompensieren, dass der Verband<br />

hinreichende Legitimität zum eigenen Normerlass besitzt. 119<br />

Übertragbar ist ferner der Grundsatz des Parlamentsvorbehaltes. Ein Verstoß gegen den Wesentlichkeitsvorbehalt<br />

im vereinsrechtlichen Normerlass kann nur dann negiert werden, wenn dem<br />

durch die Verweisung Berechtigten vorab ein strukturierter Entscheidungsspielraum zugewiesen<br />

wurde. Im Rahmen verbandsrechtlicher Strukturen und unter dem Hinweis auf den besonderen<br />

Aufgabenkreises des Dachverbandes kann dies durchaus bejaht werden. Denn gerade dem Verband<br />

obliegt die Pflicht, die für den Wettkampfcharakter der jeweiligen Veranstaltung erforderlichen<br />

einheitlichen Regelwerke bereit zu stellen, welche von den einzelnen Vereinen so auch<br />

anerkannt werden. Der Entscheidungsspielraum des Dachverbandes ist daher durchaus begrenzt.<br />

Da die Annahme eines Verstoßes gegen das Demokratieprinzip unter gleichzeitiger Negierung<br />

eines solchen gegen den Parlamentsvorbehalt zu einem widersinnigen Ergebnis führen würde,<br />

114 BVerfGE 78, 32 (36); BVerfGE 47, 285 (313).<br />

115 BVerfG JuS 1979, 439 Nr. 2; Brugger, VerwArch 1987, 1 (24).<br />

116 Vgl. hierzu bereits III. 3 c.<br />

117 Vgl. z.B. § 6 Abs. 3 Satzung Borussia Mönchengladbach.<br />

118 A.A. BVerfGE 26, 338 (364 - 366).<br />

119 Schenke, NJW 1980, 743 (749).<br />

17 | S eite


sind beide in einer Gesamtschau zu würdigen und führen dort zu dem vertretbaren Ergebnis,<br />

dass aus vereinsrechtlicher Sicht ein Verstoß nicht angenommen werden kann.<br />

Auch der Grundsatz des Rechtsstaatsprinzips ist in das Vereinsrecht übertragbar. So ist ein berechtigtes<br />

Interesse der Mitglieder an der Vorhersehbarkeit und Klarheit vereinsrechtlicher Regelungen<br />

berechtigt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jede Unbestimmtheit einer Regelung<br />

einen Verstoß indiziert, da ansonsten die Zulässigkeit von Generalklauseln im Allgemeinen<br />

in Frage gestellt wäre. Es kann daher nicht grundsätzlich unzulässig sein, in einer Rechtsnorm<br />

auf eine andere Norm zu verweisen, welche den Tatbestand der verweisenden Blankettnorm<br />

ausfüllt. Vielmehr ist auf den Einzelfall abzustellen. Im Übrigen kann auch auf die vom Bundesverfassungsgericht<br />

entwickelten Grundsätze zurück gegriffen werden. Ist eine künftige Regelungen<br />

noch vorhersehbar 120 , dann muss auch die dynamische Verweisung zulässig sein. Dies<br />

gilt jedoch dort nicht mehr, wo eine Begrenzung der Verweisung nicht mehr erkennbar ist. 121<br />

Soweit das Rechtsstaatsprinzip den Gewaltenteilungsgrundsatz implementiert, muss auf die<br />

mangelnde Anwendbarkeit in zivilrechtlichen Streitfragen hingewiesen werden.<br />

ee. Rechtsfolgen aus verfassungsrechtlicher Sicht<br />

Unter Berücksichtigung der benannten verfassungsrechtlichen Prinzipien ist für die Prüfung der<br />

Zulässigkeit <strong>dynamischer</strong> Verweisungen daher wesentlich darauf abzustellen, ob diese Verweisungen<br />

die notwendige Klarheit und ein ausreichendes Maß an Vorhersehbarkeit erreichen.<br />

Fehlt es der Norm im Ergebnis an den benannten Voraussetzungen, so bedingt dies die Unzulässigkeit<br />

<strong>dynamischer</strong> Verweisungen. Gleichwohl ist jedoch im Gleichlauf zur verfassungsrechtlichen<br />

Sichtweise nicht von einer Nichtigkeit/ Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Regelung<br />

auszugehen. 122 Geht man von Ambivalenz der Verweisungsnorm unter Bezugnahme auf<br />

die gegenwärtige Regelung und all seine zukünftigen Änderungen aus, so enthält jede ausdrückliche<br />

dynamische Verweisung auch einen statischen Kern, welcher es ermöglicht, diese verfassungskonform<br />

als feststehende 123 Verweisung zu interpretieren. 124 So weit die Verweisungsnorm<br />

das Gebot der Normenklarheit erfüllt, sind aus vereinsrechtlicher Sicht keine gravierenden<br />

Bedenken anzumelden. 125 Dies kann freilich nicht die grenzenlose Zulässigkeit <strong>dynamischer</strong><br />

Verweisungen bedeuten. Vielmehr gebietet die Vereinsautonomie der dynamischen Verweisung<br />

dort Schranken, wo Vereine über ihre Regelungskompetenzen insgesamt verfügen. Eine dynamische<br />

Verweisung ist – wie bereits erwähnt – in eng begrenzten Bereichen, namentlich auf die<br />

120 BVerfGE 47, 285 (316)<br />

121 BVerfGE 64, 208 (215).<br />

122 Blum, in: FS Fenn, 85 (91).<br />

123 Ossenbühl, DVBl. 1967, 401 (408).<br />

124 Anders Wiedemann/Oetker/Wank, TVG, § 1Rn. 200.<br />

125 Arndt, JuS 1979, 784.<br />

18 | S eite


durch Spitzenverbände aufgestellten Spielordnungsregeln und damit für einen Bereich, für den<br />

der Spitzenverband in seiner Satzung ausdrücklich seine Zuständigkeit beansprucht, zu begren-<br />

zen. 126<br />

b) Dynamische Verweisung aus vereinsrechtlicher Sicht<br />

Neben den verfassungsrechtlichen Bedenken könnte auch aus vereinsrechtlicher Sicht die dynamische<br />

Verweisung ganz oder teilweise als unzulässig erachtet werden.<br />

aa. Funktions- und Institutionsgarantie als Beschränkung<br />

Zu denken ist hier zunächst an die Funktions- und Institutionsgarantie des Vereins. Dessen charakteristisches<br />

Merkmal ist der Erlass einer Satzung zur Regelung der Grundlagen des Vereins.<br />

127 Dynamische Verweisungen verlagern dagegen die Willensbildung von den eigentlich<br />

hierfür zuständigen Vereins<strong>org</strong>anen auf vereinsfremde Dritte. 128 So ist die Möglichkeit, selbstständige<br />

Entscheidungen für den einzelnen Verein treffen zu können, z.B. dort eingeschränkt,<br />

wo der Verband durch Regelwerke die Organisation von Wettbewerben bestimmt. 129 So wird<br />

durch § 16a Nr. 1 DFB-Satzung dem Ligaverband die alleinige Kompetenz zur Durchführung<br />

des Wettbewerbs Erste Bundesliga übertragen. Die teilnehmenden Vereine erkennen in ihren<br />

Satzungen die Bestimmungen der DFL in der jeweils gültigen Fassung an. 130 Es ist daher nicht<br />

mit dem Leitbild des Vereins zu vereinbaren, wenn sich der Verein aufgrund einer dynamischen<br />

Verweisung der Satzungskompetenz entledigt. 131 Die Institution des Vereins bleibt jedoch dann<br />

gewahrt, wenn die Vereins<strong>org</strong>ane die grundlegenden Entscheidungen treffen können. 132 Auch<br />

wenn die Bestimmung einer „grundlegenden Entscheidung“ strittig ist 133 , so darf dennoch angenommen<br />

werden, dass dynamische Verweisungen in vereinsinternen Beziehungen unzulässig<br />

sind. 134<br />

bb. Informationsschutzbedürfnis als Hindernis<br />

Die Zulässigkeit <strong>dynamischer</strong> Verweisungen könnte jedoch an dem Informationsschutz der Vereinsmitglieder<br />

scheitern. Dies meint die Möglichkeit nach kurzfristiger Einsichtnahmemöglich-<br />

126<br />

Blum, in: FS Fenn, 85 (112).<br />

127<br />

Haas/Prokop, SpuRt 1998, 15 (18).<br />

128<br />

Reuter, DZWiR 1996, 1 (7).<br />

129<br />

Heß, in: Aktuelle Rechtsfragen des Sports,1 (16).<br />

130<br />

Vgl. bspw. § 3 Nürnberg-Satzung.<br />

131<br />

Sauter/Schweyer/Waldner, EV, Rn. 136; OLG Hamm NJW-RR 1988, 183 (183 f.).<br />

132<br />

Hier kann auf die Ausführungen zur Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlichen Grundprinzipien<br />

verwiesen werden.<br />

133<br />

Die Grenze bildet unweigerlich § 138 I BGB mit dem <strong>Verbot</strong> der Selbstentmündigung; vgl. etwa Flume, Juristische<br />

Person, S. 312f.<br />

134<br />

Haas/Prokop, SpuRt 1998, 15 (18); dagegen hat der BGH (NJW-RR 1992, 507 (508 f.)) bspw. einen Mietvertrag<br />

zwischen einem Verein (Mieter) und einem Dritten (Vermieter) für zulässig erklärt, durch den dem Vermieter das<br />

Recht zugestanden wurde, einzelne Vereinsmitglieder von der Benutzung der angemieteten Immobilie auszuschließen.<br />

19 | Seite


keit in das Vereinsregister und speziell in die für das jeweilige Vereinsmitglied geltende Satzung.<br />

135 Diese Möglichkeit ist jedoch durch die Anwendung von (dynamischen) Verweisungen<br />

erschwert. Allein der Verweis auf eine erschwerte Einsichtnahmemöglichkeit kann aber noch<br />

nicht ausreichen, um die Zulässigkeit <strong>dynamischer</strong> Verweisungen zu negieren.<br />

cc. Vorlageerfordernis aus § 71 Abs. 1 Satz 3 iVm. § 33 Abs. 1 BGB<br />

Hinzu kommt jedoch die in den §§ 33, 71 BGB normierte Notwendigkeit, die Mitgliederbeschlüsse<br />

zu Satzungsänderungen in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Durch eine Änderung<br />

der in Bezug genommenen Regelung ändert sich auch die Satzung des verweisenden Vereins.<br />

136 Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf die Wirksamkeit einer Satzungsänderung der Eintragung<br />

in das Vereinsregister. Nach Absatz 1 Satz 3 ist der satzungsändernde Beschluss der<br />

Mitgliederversammlung dem Registergericht vorzulegen. Ändert sich die Vereinssatzung jedoch<br />

bereits durch eine Änderung der in Bezug genommenen Vorschrift, so liegt ein Mitgliederbeschluss<br />

hierzu nicht vor. Alleinig der Hinweis auf den weiterhin unveränderten Wortlaut kann<br />

dem nicht entgegenstehen. 137 Aber auch eine ausschließliche Bezugnahme auf den Wortlaut<br />

dieser Vorschrift kann noch nicht – wie vereinzelt angenommen 138 − die Unzulässigkeit der<br />

dynamischen Verweisung bewirken. Vielmehr ist die erforderliche Mitbestimmung der Vereinsmitglieder<br />

nach § 33 BGB mit einzubeziehen. Unter Beachtung von § 40 BGB handelt es<br />

sich jedoch bei § 33 BGB um eine dispositive Norm, deren Reichweite allerdings umstritten ist.<br />

So wird einerseits vertreten, dass der dispositive Charakter der Norm nur das Erfordernis einer<br />

bestimmten Mehrheit der Stimmen abdingbar gestalte, nicht jedoch eine Auslegung erlaube,<br />

wann eine Satzungsänderung vorläge. 139 In Conclusio ist daher jede Satzungsänderung durch<br />

Mitgliederbeschluss gem. § 33 Abs. 1 iVm. § 71 Abs. 1 Satz 3 BGB dem Registergericht vorzulegen.<br />

Eine dynamische Verweisung kann diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllen. Nach<br />

anderer Ansicht ist auch ein abweichendes Verfahren für Satzungsänderungen zulässig. 140 In<br />

diesem Fall sind dann jedoch auch die in § 71 Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Anforderungen zu<br />

modifizieren. <strong>Das</strong> Erfordernis der Beschlussvorlage ist durch den Nachweis des Wirksamwerdens<br />

der im Dachverband beschlossenen Änderungen zu ersetzen. 141 Der Zulässigkeit <strong>dynamischer</strong><br />

Verweisung stehen nach dieser Ansicht keine vereinsrechtlichen Bedenken aus §§ 33 Abs.<br />

1, 71 Abs. 1 Satz 3 BGB entgegen. Zuzustimmen ist der zweiten Ansicht, da nur sie der in § 40<br />

135<br />

BGH NJW-RR 1989, 376 (378); OLG Hamm NJW-RR 1988, 183 (184).<br />

136<br />

Soergel/Hadding, BGB, § 33 Rn. 3 und Rn. 13 zur Wirksamkeit der Änderung.<br />

137<br />

Summerer, Sportrecht, S. 156.<br />

138<br />

Schaible, Gesamtverein, S. 41.<br />

139<br />

Soergel/Hadding, BGB, § 33 Rn. 6.<br />

140<br />

Staudinger/Weick, BGB, § 33 Rn. 6; Steinbeck, Vereinsautonomie, S. 173.<br />

141<br />

So im Ergebnis auch Summerer, Sportrecht, S. 157; König, Verein im Verein, S. 248.<br />

20 | S eite


BGB zum Ausdruck kommenden Vereinsautonomie hinreichende Geltung verschafft und unter<br />

dieser Prämisse nur die Mehrheitsbestimmungen der freien Disposition zu unterstellen.<br />

dd. Publizitätspflicht aus § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB<br />

Die dynamische Verweisung ist ferner am Erfordernis des § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB zu messen,<br />

wonach die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister konstitutive Voraussetzung<br />

ist. 142 Einzutragen ist dabei nach allgemeiner Ansicht die geänderte Satzungsbestimmung und<br />

die allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes dieser Bestimmung. 143 Ein allgemeiner Vermerk<br />

soll dabei nicht ausreichen. 144 Um dem Publizitätserfordernis zu genügen, wird eine teleologische<br />

Reduktion des § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend v<strong>org</strong>eschlagen, als eine Registereintragung<br />

dann entbehrlich sein soll, wenn die in Bezug genommene Bestimmung des Spitzenverbandes<br />

einen Regelungsbereich betreffe, der bereits in der Satzung des Mitgliedsvereins zur<br />

Regelung durch den Dachverband freigegeben wurde und der Wortlaut der Norm in einem Anhang<br />

der Satzung des Mitgliedsvereines aufgenommen werde. 145 Die Freigabe erfolgt durch die<br />

dynamische Verweisung, erfordert jedoch eine Beschränkung auf verbandsspezifische Regelungsbereiche<br />

wie der Spielordnung des DFB und die jederzeitige Aufhebungsfähigkeit der<br />

Verweisung. 146 Die teleologische Reduktion bewirkt somit nicht nur die Entbehrlichkeit einer<br />

Eintragung der Satzungsänderung, sondern damit auch einer weitgehenden Zulässigkeit <strong>dynamischer</strong><br />

Verweisungen. Bei näherer Betrachtung unterliegt eine so weitgehende Reduktion jedoch<br />

tiefgreifenden Bedenken. Fraglich ist insbesondere, ob hierdurch nicht die Publizitätswirkung<br />

des Vereinsregisters völlig ausgehöhlt wird. 147 Während § 71 Abs. 1 Satz 3 BGB über die Disponibilität<br />

des § 33 Abs. 1 BGB modifizierbar ist, knüpft § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht an § 33<br />

BGB an, sondern betont mit dem Publizitätserfordernis den Verkehrsschutz. Sie steht daher<br />

nicht zur Disposition der Vereinsmitglieder. 148 Daraus folgt, dass selbst eine völlige Abänderung<br />

des § 33 Abs. 1 BGB und damit einhergehende Modifizierung des § 71 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht<br />

zu einem Entfall der Eintragung in das Vereinsregister führen können. Die Publizität des Vereinsregisters<br />

genießt im Vergleich zur Vereinsautonomie und dem Effizienzgedanken aus vereinsrechtlicher<br />

Sicht den Vorrang. Die dynamische Verweisung entfaltet somit bis zum Zeitpunkt<br />

ihrer Eintragung weder im Innen- noch im Außenbereich<br />

Wirkung. 149 Da es aber regelmäßig an einer Eintragung in das Vereinsregister fehlen wird, wür-<br />

142 Münch-Komm/Reuter, BGB, Rn. 125 vor § 21.<br />

143 Soergel/Hadding, BGB, § 71 Rn. 6.<br />

144 A.A. Enneccerus-Nipperdey, AT, § 111 I 3 Fn. 15.<br />

145 Summerer, Sportrecht, S. 157.<br />

146 Summerer, Sportrecht, S. 156.<br />

147 Staudinger/Weick, BGB, § 33 Rn. 11.<br />

148 Steinbeck, Vereinsautonomie, S. 174.<br />

149 Staudinger/Habermann, BGB, § 71 Rn. 1.<br />

21 | S eite


de eine Zulässigkeit <strong>dynamischer</strong> Verweisungen ad absurdum geführt. Sie muss aus vereinsrechtlicher<br />

Sicht somit an der Voraussetzung des § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitern. 150<br />

3. Vorteile <strong>dynamischer</strong> Verweisungen in der Rechtswirklichkeit<br />

Nicht unberücksichtigt bleiben sollen die Vorteile, die die Zulässigkeit <strong>dynamischer</strong> Verweisungen<br />

den Vereinen in der Praxis bringt. Dabei erscheint es durchaus legitim, im Präsens zu sprechen,<br />

verwenden doch viele Vereine in ihren Satzungen bereits dynamische Verweisungen. So<br />

findet sich in vielen der untersuchten Vereinssatzungen der dynamische Verweis auf die Verbandszugehörigkeit,<br />

mit welchen die Satzungen des DFB, das Ligastatut und die übrigen Ordnungen<br />

des Ligaverbands in der jeweils gültigen Fassung für verbindlich erklärt werden. 151 Keinerlei<br />

Verweisung findet sich z.B. in der Satzung der SpVgg Weiden, was zunächst aufgrund<br />

des Rechtsstandes November 2004 verwundert. Festzustellen bleibt jedoch, dass in dieser Satzung<br />

Regelungen zur Verbandsmitgliedschaft vollständig fehlen und hinsichtlich der getroffenen<br />

Regelungen zur internen Organisationsstruktur dynamische Verweisungen entbehrlich erscheinen.<br />

Die Satzung des Bayerischen Fußballverbandes enthält in § 2 Abs. 2 Satz 2 BFV-<br />

Satzung lediglich einen statischen Verweis auf die Verbindlichkeit der Satzungen des DFB, SFV<br />

und den BLSV und entgeht daher dem Problem <strong>dynamischer</strong> Verweisungen. Eine interessante<br />

Regelung enthalten auch die Satzungen des württembergischen und hessischen Fußballverbandes.<br />

In § 5 Abs. 1 Satz 2 WFV-Satzung bzw. § 2 HFV-Satzung wird die selbstständige Regelung<br />

ihrer Angelegenheiten in Einklag mit den Satzungen des DFB, SFV und LSV Baden-<br />

Württemberg bzw. Hessen normiert. Anstelle einer Verweisung enthalten diese Normen eine<br />

Selbstverpflichtung des Verbandes zur inhaltlichen Übernahme übergeordneter Regelungen.<br />

Hinsichtlich der Spielregeln verweist aber, wenngleich auch in einer Nebenordnung, die Spielordnung<br />

des WFV in deren § 1 Nr. 1 unter Verwendung einer lediglich statischen Verweisung<br />

auf die Statuten der FIFA. Im Übrigen werden dynamische Verweisungen vor allem auf die in<br />

der DFB-Spielordnung, der DFB Rechts- und Verfahrensordnung und den Durchführungsbestimmungen<br />

Anti-Doping-Richtlinien getroffenen Regelungen v<strong>org</strong>enommen. Völlig unbedenklich<br />

erscheint dabei die Verweisung auf die Anti-Doping-Richtlinien, welche ihrerseits lediglich<br />

die verbotenen Substanzen und Methoden der WADA implementieren 152 und damit eine einheitliche<br />

Sanktionierung und Bekämpfung des Dopings ermöglichen. Würde auf eine dynamische<br />

Verweisung in diesem Bereich verzichtet und auf die zweifellos zulässige statische Verweisung<br />

zurück gegriffen, wäre eine zeitnahe Aktualisierung in den Vereinssatzungen wohl nicht immer<br />

150 Vgl. auch Heermann, NZG 1999, 325 (327) m.w.N.<br />

151 Vgl. z.B. § 3 Nürnberg-Satzung; § 4 Braunschweig-Satzung; § 3 Burghausen-Satzung; § 1 Nr. 5.1 Dresden-<br />

Satzung; § 4 Nr. 1 FSV Frankfurt-Satzung; § 6 Abs. 3 Mönchengladbach-Satzung; § 3 Nr. 2 Regensburg-Satzung;<br />

4.2.1. TSV 1860-Satzung; § 3 Nr. 2 Oberhausen-Satzung; § 3 Siegen-Satzung; § 4 Nr. 1 BadFV-Satzung.<br />

152 Vgl. Anhang A der Durchführungsbestimmungen Anti-Doping-Richtlinien des DFB.<br />

22 | S eite


unmittelbar gewährleistet. Vielmehr ist in solchen Fällen wichtig, dass sich die Umsetzung der<br />

geänderten Regelungen vom Spitzenverband über die Landesverbände zu den Einzelvereinen<br />

ohne spürbares Umsetzungsdefizit vollzieht. 153 Eine statische Verweisung würde hier schnell an<br />

den fortschreitenden medizinischen Möglichkeiten und ihrem Umsetzungsbedürfnis in die<br />

Rechtsordnungen scheitern. Aber auch in den anderen Bereichen bedingt die dynamische Verweisung<br />

eine spürbare Einsparung des ansonsten auf der untersten Ebene des Einzelvereins anfallenden<br />

Verwaltungsaufwandes. Dieser kann durch eine entsprechende Verweisung auf die<br />

jeweils gültige Fassung auf ein Minimum reduziert werden, so dass nicht jede Änderung der<br />

Satzung der Dach<strong>org</strong>anisation auch ein Durchexerzieren der Satzungsänderungen auf der jeweils<br />

niedrigeren Ebene in der Verbandsstruktur erforderlich macht. 154 Die hierdurch erreichbare<br />

Entlastung der Vereine ermöglicht eine Konzentration auf die wesentlichen Aufgaben eines<br />

Vereines. Anzumerken bleibt auch, dass vor allem auf der Ebene des Einzelvereins die zum<br />

ordnungsgemäßen Nachvollzug der Satzungsänderung erforderlichen Kompetenzen nicht uneingeschränkt<br />

sichergestellt werden können, so dass wiederum Umsetzungsdefizite drohen.<br />

4. Stellungnahme zum <strong>Verbot</strong> <strong>dynamischer</strong> Verweisungen<br />

<strong>Das</strong> <strong>Verbot</strong> <strong>dynamischer</strong> Verweisungen verfolgt zwar den Zweck, den Vereinsmitgliedern einen<br />

gewissen Informationsschutz zu gewähren 155 , doch ist dieses Bedürfnis weniger durch die Einsichtnahmemöglichkeit<br />

geprägt, sondern zielt mehr auf das Vorhandensein eines geordneten,<br />

durch die Dachverbände zur Verfügung gestellten Regelwerkes. 156 Der Einwand der fehlenden<br />

Mitbestimmung der Vereinsmitglieder bei Satzungsänderungen kann über den disponiblen Charakter<br />

des § 33 BGB, aber auch über die Möglichkeit der richterlichen Inhaltskontrolle 157 entkräftet<br />

werden. Unter Berücksichtigung arbeitsökonomischer Ziele kann eine dynamische Verweisung<br />

in der Vereinssatzung auch als Vorab-Änderungsbeschluss der Satzung durch die Mitgliederversammlung<br />

interpretiert werden. Der Verstoß gegen § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB kann nach<br />

vorliegender Ansicht bei unterbleibender Eintragung nicht geheilt werden. Soweit die nachgeordneten<br />

Vereine ihre Regelungsbefugnis jedoch nicht vollständig und insbesondere nicht in<br />

ihren Kernbereichskompetenzen auf die überordneten Vereine durch dynamische Verweisungen<br />

übertragen, sollten diese aber zulässig sein. Eine gesetzliche Klarstellung der Fragen, wann der<br />

Verein bei Verwendung <strong>dynamischer</strong> Verweisungen über seine Regelungsmacht verfügt und<br />

wann er durch eine solche Bezugnahme seine Kompetenzen noch rechtmäßig überträgt erscheint,<br />

angezeigt.<br />

153<br />

Prokop, Verbandsrecht, S. 33.<br />

154<br />

Vieweg, Normsetzung, S. 345.<br />

155<br />

Fuhrmann, SpuRt 1995, 12 (16)<br />

156<br />

Heß, Aktuelle Rechtsfragen des Sports 1999, 1 (18); ähnlich Grunewald, ZHR 1988, 242 ( 248).<br />

157<br />

Vgl. dazu bereits oben unter III. 4.<br />

23 | S eite


VI. Möglichkeiten der Abhilfe<br />

Die an der Regelung des § 71 Abs.1 Satz 1 BGB scheiternde Zulässigkeit <strong>dynamischer</strong> Verweisung<br />

macht die Suche nach Abhilfemöglichkeiten erforderlich. Zu denken ist hier an das Vereinsgewohnheitsrecht<br />

und das individualrechtliche Modell.<br />

1. Vereinsgewohnheitsrecht und Vertrauensschutz<br />

Durch die ständige Anwendung <strong>dynamischer</strong> Verweisungen im Vereinsleben könnten diese den<br />

Rang eines Vereinsherkommens erlangt haben und daher als ungeschriebenes objektives Recht<br />

zu qualifizieren sein. Die Möglichkeit der Bildung von Herkommen im Verein ist allgemein<br />

anerkannt. 158 Die gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam inkorporierten Satzungsbestandteile<br />

könnten so ersetzt werden. 159 Der Sportler würde mithin an die verbandsrechtlichen Regelungen<br />

gebunden. 160 Diese Begründung der Zulässigkeit <strong>dynamischer</strong> <strong>Satzungsverweisungen</strong> muss jedoch<br />

am sachlichen Geltungsbereich des Vereinsherkommens scheitern. Zumindest bei den<br />

rechtsfähigen Vereinen können gewohnheitsrechtlich anerkannte Regelungen eine Vereinssatzung<br />

nicht abändern, da dem wiederum die Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegensteht,<br />

welche zur Herstellung rechtsklarer Verhältnisse die Publizität erfordert. 161 Nach einer<br />

älteren Rechtsprechung des BGH 162 sollen unwirksame Satzungsänderungen durch längere Akzeptanz<br />

der Mitglieder (Observanz) geheilt werden können, sofern die Änderung später in das<br />

Vereinsregister eingetragen wird. 163 Ob dem zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben, da es am<br />

Erfordernis der Eintragung in das Vereinsregister keine Änderung herbeizuführen vermag. Eine<br />

bloße Satzungsänderung bzw. –ergänzung, welche die Zulässigkeit einer Observanz bedingen<br />

würde, liegt jedoch bei der Verwendung <strong>dynamischer</strong> Verweisungen nicht vor. Eine Observanz<br />

muss daher immer dort abzulehnen sein, wo in den Rechte- und Pflichtenkreis der Vereinsmitglieder<br />

eingegriffen wird. 164 Fraglich ist, ob den Verbänden über das Institut des Vertrauensschutzes<br />

die Zulässigkeit <strong>dynamischer</strong> Verweisungen zugebilligt werden kann. Hierfür müsste<br />

zunächst eine Vertrauenslage bestanden haben. Diese erfordert im objektiven Vertrauenstatbestand,<br />

dass der Verband durch sein Verhalten eine Situation geschaffen hat, die geeignet ist<br />

rechtserhebliches Vertrauen zu erwecken. Vorliegend hatte der DFB durch Verwendung <strong>dynamischer</strong><br />

Verweisungen in seiner Satzung den Anschein rechtlicher Zulässigkeit erweckt und<br />

158<br />

OLGE 32, 332 (333); OLG Köln WM 1990, 236 (237).<br />

159<br />

OLG Frankfurt ZIP 1985, 213 (216).<br />

160<br />

Riemer Prvatrecht, Rn 355.<br />

161<br />

Reichert, Vereinsrecht, 11. Auflage, Rn 458; Otto in: jurisPK-BGB, § 25 Rn. 27; Münch-Komm/Reuter, § 25<br />

Rn. 2; Sauter/Schweyer/Waldner, EV, Rn. 38.<br />

162<br />

BGHZ 16, 143 (151); 25, 311 (316).<br />

163<br />

BGHZ 16, 143 (151).<br />

164<br />

Reichert, Vereinsrecht, 11. Auflage, Rn. 461.<br />

24 | S eite


mithin einen rechtserheblichen Vertrauenstatbestand geschaffen. 165 Über das Verbandsverhalten<br />

hinaus muss sich die vereinsinterne Auffassung in dieser Frage nach außen manifestiert haben.<br />

Die nahezu identische Verwendung <strong>dynamischer</strong> Verweisungen in den Vereinssatzungen bzgl.<br />

der Verbandszugehörigkeit belegt dies zweifelsfrei. Diese Auffassung wird noch dadurch gestützt,<br />

dass ältere, bislang unveränderte Satzungen 166 diesen Passus nicht enthalten. Es kann jedoch<br />

nicht ausreichen, wenn objektiv eine Vertrauenslage besteht. Vielmehr muss das von den<br />

Vereinen herv<strong>org</strong>ebrachte Vertrauen auch schutzwürdig sein. Denn geschützt kann nur das<br />

konkret in die Verbandshandlungen gesetzte Vertrauen sein, das diesen Schutz nach der Rechtsordnung<br />

auch verdient. <strong>Das</strong> entscheidende Merkmal ist dabei in der Vorhersehbarkeit der Änderung<br />

der Verbandslinie zu sehen, wobei den Vereinen auch größere Anstrengungen bei der Informationseinholung<br />

abverlangt werden können. Soweit es um das Verhältnis des DFB zu anderen<br />

Vereinen geht, gilt es festzuhalten, dass der DFB bereits mit Bundestagsbeschluss vom<br />

23.10.2004 seine Satzung dahingehend geändert hat, dass § 3 Nr. 1 und 2 nunmehr eine statische<br />

Verweisung enthält. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Vereine in die Zulässigkeit <strong>dynamischer</strong><br />

Verweisungen kann daher durch die Änderung der Verbandslinie ab diesem Zeitpunkt nicht<br />

mehr bestehen. Soweit es um die Beurteilung vor diesem Zeitpunkt geht, hat eine Interessenabwägung<br />

zwischen den schutzwürdigen Interessen des einzelnen Sportlers und den Gemeinschaftsinteressen<br />

im jeweiligen Einzelfall über die Schutzwürdigkeit zu befinden.<br />

2. Individualrechtliches Modell<br />

Einen Ausweg könnte das sog. individualrechtliche Modell bieten. Dabei sind in der Ausgestaltung<br />

drei Varianten denkbar. So könnte die sportliche Praxis durch individuelle, insbesondere<br />

schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Verband und dem einzelnen Sporttreibenden eine<br />

Bindung an die Verbandsregeln erreichen. Hierbei sollen auch dynamische Verweisungen auf<br />

Satzungen zulässig sein. 167 Denn die in der Rechtsprechung betonten formellen Grenzen <strong>dynamischer</strong><br />

Verweisungen sind auf vertragliche Vereinbarungen nicht ohne weiteres übertragbar. 168<br />

Der Schutz des Sportlers im mitgliedschaftsähnlichen Rechtsverhältnis (Rechtsgedanke des § 39<br />

Abs. 2 BGB) kann dabei über die zeitliche Befristung erreicht werden. Dabei hat der BGH im<br />

Fall „Reiterliche Vereinigung“ eine befristete Ausstellung von einem Jahr nicht beanstandet. 169<br />

165<br />

So lautete z.B. im Jahr 2000 § 3.1. DFB-Satzung: „Der DFB erklärt insb. Zum Bestandteil seiner Satzung die<br />

folgenden Regelungen der FIFA in ihrer jeweils gültigen Fassung“.<br />

166<br />

Vgl. so z.B. die Satzung des SV Altenstadt/Voh.<br />

167<br />

Fuhrmann, SpuRt 1995, 12 (17); Fenn, SpuRt 1997, 77 (78 f.); a.A. bei Haas/Adolphsen, NJW 1995, 2146<br />

(2148), wonach vertragliche und auch mitgliedschaftliche Bindung zu einem korporativen Unterworfensein des<br />

Sportlers führen und eine Differenzierung zwischen den beiden Rechtsverhältnisses nach der Enge der Bindung<br />

zumindest fragwürdig erscheint.<br />

168<br />

Haas/Prokop, SpuRt 1998, 15 (18).<br />

169<br />

BGH NJW 1995, 583 (586).<br />

25 | S eite


Auch bergen dynamische Verweisungen nicht per se die Gefahr einer Benachteiligung. Dies ist<br />

zumindest dann der Fall, wenn die in Bezug genommene Norm aufgrund ihrer Funktion und<br />

ihres Entstehungsprozesses nicht mit der Gefahr der einseitigen Interessendurchsetzung verbunden<br />

ist. 170 Erscheint eine solche vertragliche Vereinbarung im kleinen Kreis noch umsetzbar, so<br />

muss diese Variante bei der im modernen Fußball üblichen Größe der Spielerkader jedoch an<br />

der mangelnden praktischen Umsetzbarkeit scheitern. Unbedenklicher erscheint dagegen die<br />

Variante der Meldung zu einem bestimmten Wettbewerb, in der der Verein alle am Wettbewerb<br />

teilnehmenden Sportler dem Veranstalter zu melden hat. Durch die Meldung erkennt der Sportler<br />

bzw. über den Verein als Stellvertreter dann ausdrücklich oder zumindest konkludent die<br />

geltenden Regelwerke des Veranstalters als für ihn verbindlich an. 171 Besonders im Bereich der<br />

nationalen Fußballwettbewerbe entspricht diese Form jedoch nicht den praktischen Gegebenheiten.<br />

Eine andere in der Praxis auch umsetzbare Form rechtsgeschäftlicher Unterwerfung stellt<br />

dagegen die auf Antrag erteilte generelle Spielerlaubnis für Verbandswettbewerbe dar. 172 Die<br />

zur Teilnahme erforderliche Spielerlaubnis 173 kann dergestalt konstruiert werden, dass der Spieler<br />

bei Erhalt des Spielerpasses die Einhaltung der aufgestellten Regelwerke verspricht und sich<br />

im Falle eines Verstoßes der Strafgewalt des Verbandes unterstellt. 174 Die erforderliche Möglichkeit<br />

der Kenntnisnahme der verbandsrechtlichen Regelungen kann dabei durch einen entsprechenden<br />

Verweis auf den Antragsformularen oder der Möglichkeit der Anforderung bei dem<br />

zuständigen Verband erreicht werden. 175 Zur Implementierung von Satzungsänderungen kann<br />

neben der dynamischen Verweisung auch mit Gültigkeitsfristen gearbeitet werden. So ist eine<br />

zeitliche Befristung der Spielerlaubnis auf 1 Jahr mit notwendiger Weiterverlängerung denkbar.<br />

Auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die dann geänderten Regelungen kann dann in dem<br />

Verlängerungsantrag eine Anerkennung der jeweils gültigen Satzung gesehen werden. 176<br />

3. Eigener Lösungsvorschlag<br />

Eine rechtlich zulässige Möglichkeit könnte die Ausgestaltung mittels Nebenordnungen darstellen.<br />

So muss die Vereinssatzung nicht das gesamte für den Verein verbindliche Recht enthalten,<br />

sondern kann sich auf die wesentlichen Grundentscheidungen zum Zweck, Mitgliedschaft und<br />

Organisation beschränken. 177 Sowohl die darüber hinausgehenden Regelungsbereiche als auch<br />

170<br />

Oetker, JZ 2002, 337 ( 342).<br />

171<br />

BGH NJW 1995, 583 (586).<br />

172<br />

Fenn, SpuRt 1997, 77 (78); Ernst, Vereinsgewalt, S. 142 mit Bezug auf den DFB.<br />

173<br />

§ 43 Abs. 2 BFV-Satzung regelt die Spielerlaubnis im mitgliedschaftsrechtlichen Verhältnis.<br />

174<br />

BGH NJW 1995, 583 (586).<br />

175<br />

BGH NJW 1995, 583 (586).<br />

176<br />

So auch BGH v. 28.11.1994 (BGH NJW 1995, 583 (586) für die Verbindlichkeit von Verbandsnormen der<br />

Deutschen Reiterlichen Vereinigung.<br />

177<br />

Reichert, SpuRt 1/2008, 7; Erman, BGB, § 25 Rn. 3; Baecker, Vereinsautonomie, S. 88.<br />

26 | S eite


die nähere Ausgestaltung der getroffenen Grundentscheidungen können in Ordnungen nicht<br />

satzungsrechtlicher Art (Nebenordnungen) erfolgen. 178 Dies folgt aus dem satzungsergänzenden<br />

Charakter dieser Normen. 179 Hieraus folgt auch der im Hinblick auf die Zulässigkeit <strong>dynamischer</strong><br />

Verweisungen beachtliche Vorteil der Entbehrlichkeit einer Vereinsregistereintragung.<br />

Mit dem Erfordernis des Mitgliederschutzes unvereinbar erscheint jedoch eine Regelung zu Lasten<br />

des Mitglieds in einer Nebenordnung, da es diesem so nicht mehr ohne weitere Aufwendung<br />

möglich ist, sich einen geeigneten Überblick zu verschaffen. 180 Eine Prüfung im Einzelfall erfordert<br />

daher die Frage, ob bereits durch eine solche Statuierung ein belastendes Element geschaffen<br />

wurde. Soweit die Satzung bereits grundlegende Ausführungen diesbezüglich enthält,<br />

kann hiervon nicht mehr ohne evidenten Widerspruch ausgegangen werden. Daher muss durch<br />

die satzungsrechtliche Normierung der Verbandszugehörigkeit deren nähere Ausgestaltung in<br />

einer Spiel- und Rechtsordnung zulässig erscheinen. 181 Besonders in mitgliederstarken Vereinen<br />

zeigt sich dies als geeigneter Lösungsansatz zur Umgehung der rechtlichen Gegebenheiten. 182<br />

VII. Fazit<br />

Mit den vorstehenden Ausführungen wurde der Versuch unternommen, die Möglichkeiten und<br />

Grenzen aufzuzeigen, die ein Verein bei der Verwendung <strong>dynamischer</strong> <strong>Satzungsverweisungen</strong><br />

hat. Den Anforderungen der deutschen Sportverbände werden die benannten Möglichkeiten außerhalb<br />

einer Inkorporation nur bedingt gerecht, so dass diese mittels Verweisungstechnik allein<br />

aussichtsreich erscheint. Trotz verfassungsrechtlicher Zulässigkeit und den enormen Vorteilen<br />

verwaltungstechnischer Art für die in Deutschland vorherrschende Verbandsstruktur in der Praxis<br />

muss deren Zulässigkeit an den aktuellen Gegebenheiten des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

scheitern. Einen rechtsgeschäftlichen Ausweg bietet das individualrechtliche Modell, welches<br />

allerdings nicht die satzungsrechtlichen Probleme beseitigen kann, sondern allenfalls eine flankierende<br />

Maßnahme zur Vermeidung weitestgehender Unverbindlichkeit verbandsrechtlicher<br />

Normen darstellen kann. Hinsichtlich der satzungsrechtlichen Problematik erscheint ein Hinwirken<br />

auf eine Änderung des § 71 Abs. 1 Satz 1 angezeigt, welche durchaus im Rahmen der angestrebten<br />

Reform des Vereinsrechts durchgesetzt werden könnte. Bis dahin bietet der aufgezeigte<br />

Lösungsvorschlag mittels Abschiebung der betroffenen Regelungsbereiche in<br />

Nebenordnungen eine akzeptable und in der Praxis zunehmend angewandte Ausweichmöglichkeit.<br />

178 Erman, BGB, § 25 Rn. 3.<br />

179 Prokop, Probleme, S. 31.<br />

180 BGHZ 47, 172 (178); Grunewald, ZHR 1988, 242 (245-247).<br />

181 Vgl. etwa Baecker, Vereinsautonomie, S. 89 für den Bereich der Vereinsstrafgewalt.<br />

182 Vgl. etwa DFB Rechts- und Verfahrensordnung.<br />

27 | S eite


Eidesstattliche Erklärung<br />

Ich versichere hiermit, dass ich meine Seminararbeit mit dem Thema „<strong>Das</strong> <strong>Verbot</strong><br />

<strong>dynamischer</strong> <strong>Satzungsverweisungen</strong> – Theorie und Wirklichkeit –“ selbstständig und ohne<br />

fremde Hilfe angefertigt habe. Von mir wurden keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel<br />

benutzt. Ich habe alle von anderen Autoren wörtlich übernommenen Stellen wie auch die sich<br />

an die Gedankengänge anderer Autoren eng anlehnenden Ausführungen meiner Arbeit<br />

besonders gekennzeichnet und verwendete veröffentlichte wie unveröffentlichte Quellen<br />

zitiert.<br />

Diese Arbeit hat in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungsbehörde<br />

v<strong>org</strong>elegen.<br />

Bayreuth, den 05.06.2008<br />

________________________<br />

Joachim Reichenberger


Anhang (Satzungen)<br />

I. Deutscher Fußball Bund<br />

II. Deutscher Fußball Bund – Durchführungsbestimmungen (Anhang A)<br />

III. Badischer Fußball Verband<br />

IV. Bayerischer Fußball Verband<br />

V. Hessischer Fußball Verband<br />

VI. Württembergischer Fußball Verband<br />

VII. Braunschweiger Turn- und Sportverein Eintracht<br />

VIII. SV Wacker Burghausen<br />

IX. SG Dynamo Dresden<br />

X. FSV Frankfurt<br />

XI. Borussia VfL Mönchengladbach<br />

XII. SSV Jahn 2000 Regensburg<br />

XIII. 1. FC Nürnberg<br />

XIV. SC Rot-Weiß Oberhausen<br />

XV. TSV 1860 München<br />

XVI. SpVgg Weiden<br />

XVII. Sportfreunde Siegen


2 Satzung


SATZUNG<br />

1


Präambel<br />

Am 28. Januar 1900 haben 86 Fußballvereine in Deutschland den Deutschen<br />

Fußball-Bund gegründet. Am 21. November 1990 ist der Nordostdeutsche<br />

Fußballverband (NOFV) dem DFB beigetreten. Im Zuge einer Neuordnung des<br />

lizenzierten Fußballs wurde am 18. Dezember 2000 ein Ligaverband gegründet,<br />

der künftig gemeinsam mit den Landes- und Regionalverbänden als<br />

Mitglied dem DFB angehört.<br />

Der DFB vertritt die Interessen seiner Mitgliedsverbände im In- und Ausland.<br />

Wichtigste Aufgabe des DFB ist die Ausübung des Fußballsports in Meisterschaftsspielen<br />

und Wettbewerben der Spielklassen der Regional- und<br />

Landesverbände und der Lizenzligen. Er trägt die Gesamtverantwortung für<br />

die Einheit des deutschen Fußballs. Der DFB handelt in sozialer und gesellschaftspolitischer<br />

Verantwortung und fühlt sich in hohem Maße dem Gedanken<br />

des Fair Play verbunden. Seiner besonderen Förderung unterliegt auch<br />

der Freizeit- und Breitensport. Der DFB setzt sich für die Belange des Umweltund<br />

Naturschutzes ein. Zur Erfüllung und Durchführung seiner Aufgaben gibt<br />

sich der Deutsche Fußball-Bund folgende Satzung:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Name, Rechtsform und Sitz<br />

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) ist die Vereinigung der Landesverbände,<br />

Regionalverbände und des Ligaverbandes, in denen Fußballsport betrieben<br />

wird. Der Deutsche Fußball-Bund ist der Nachfolger des im Jahre 1900<br />

gegründeten Deutschen Fußball-Bundes mit dem damaligen Sitz in Berlin.<br />

Der Deutsche Fußball-Bund ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in<br />

Frankfurt (Main).<br />

§ 2<br />

Allgemeine Grundsätze<br />

Der Deutsche Fußball-Bund ist parteipolitisch und religiös neutral.<br />

Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und<br />

anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen<br />

entschieden entgegen.<br />

Jedes Amt im DFB ist Frauen und Männern zugänglich.<br />

Satzung und Ordnungen des DFB gelten in ihrer sprachlichen Fassung<br />

für Frauen und Männer gleichermaßen.<br />

3


§ 3<br />

Mitgliedschaften<br />

1. Der DFB ist Mitglied der FIFA mit Sitz in Zürich. Aufgrund dieser<br />

Mitgliedschaft ist der DFB den Bestimmungen dieses Verbandes unterworfen<br />

und zur Umsetzung der Entscheidungen seiner Organe verpflichtet.<br />

Insbesondere nachgenannte Vorschriften der FIFA sind für den DFB, seine<br />

Mitglieder sowie die Vereine und Kapitalgesellschaften seiner Mitgliedsverbände<br />

verbindlich: Statuten, Reglement betreffend Status und Transfers<br />

von Fußballspielern, Reglemente für die internationalen Wettbewerbe und<br />

Spielregeln.<br />

2. Der DFB ist Mitglied der UEFA mit Sitz in Nyon (Schweiz). Aufgrund dieser<br />

Mitgliedschaft ist der DFB den Bestimmungen dieses Verbandes unterworfen<br />

und zur Umsetzung der Entscheidungen seiner Organe verpflichtet.<br />

Nachgenannte Vorschriften der UEFA sind für den DFB, seine Mitglieder<br />

sowie die Vereine und Kapitalgesellschaften seiner Mitgliedsverbände<br />

verbindlich: Statuten, Grundsätze einer Zusammenarbeit zwischen den<br />

UEFA-Mitgliedsverbänden und ihren Vereinen, Rechtspflegeordnung,<br />

Reglement der Dopingkontrollen für UEFA-Wettbewerbsspiele und die<br />

Reglemente für die europäischen Wettbewerbsspiele und die dazugehörigen<br />

Regelungen. Insbesondere anerkennen der DFB, seine Mitglieder,<br />

Spieler und Offiziellen die UEFA-Statuten. Auf Artikel 59 bis 63 der UEFA-<br />

Statuten wird verwiesen.<br />

3. Über weitere Mitgliedschaften bei anderen Organisationen entscheidet das<br />

Präsidium. Die Rechte des DFB und seiner Mitgliedsverbände aus dieser<br />

Satzung dürfen dadurch nicht berührt werden.<br />

§ 4<br />

Zweck und Aufgabe<br />

Zweck und Aufgabe des DFB ist es insbesondere,<br />

a) den Fußballsport und seine Entwicklung, vor allem in seinem Jugendbereich,<br />

zu fördern und durch fußballspezifische sowie überfachliche<br />

Qualifizierung zu sichern,<br />

b) den deutschen Fußballsport im In- und Ausland zu vertreten und alle damit<br />

im Zusammenhang stehenden Fragen zum gemeinsamen Wohl aller Mitglieder<br />

in sportlichem Geiste zu regeln,<br />

c) die Infrastruktur seiner gemeinnützigen Mitgliedsverbände sowie Bildungsmaßnahmen<br />

für ihre Mitglieder direkt oder indirekt zu fördern,<br />

d) dafür zu s<strong>org</strong>en, dass die Fußballspiele innerhalb des DFB-Gebiets nach<br />

den internationalen Fußballregeln ausgetragen werden und die internationalen<br />

Fußballregeln verbindlich auszulegen,<br />

e) Auswahlmannschaften zu bilden, zu unterhalten und Länderspiele der<br />

Auswahlmannschaften sowie die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen<br />

Spiele und Lehrgänge durchzuführen,<br />

f) mit seinen Auswahlmannschaften an internationalen Wettbewerben teilzunehmen<br />

und internationale Spiele zu bestreiten,<br />

4


g) die Bundesliga und die 2. Bundesliga, die Frauen-Bundesliga und die<br />

2. Frauen-Bundesliga, die Regionalliga sowie die Junioren-Bundesligen<br />

(A- und B-Junioren) als seine Vereinseinrichtung zu <strong>org</strong>anisieren,<br />

h) in Wettbewerben der Lizenzligen, der Frauen-Bundesligen, der Regionalliga,<br />

der Junioren-Bundesligen (A- und B-Junioren) und der Spielklassen<br />

der Mitgliedsverbände die Deutschen Fußballmeister, die Auf- und<br />

Absteiger, die Teilnehmer an den internationalen Wettbewerben sowie in<br />

überregionalen Pokal-Wettbewerben deren Sieger zu ermitteln oder ermitteln<br />

zu lassen und die hierzu notwendigen Regelungen zu treffen,<br />

i) die Zulassung von Trainern, Übungsleitern und Schiedsrichtern sowie ihre<br />

Aus-, Fort- und Weiterbildung und die von ehren- und hauptamtlichen<br />

Vereins- und Verbandsmitarbeitern zu regeln und zu fördern,<br />

j) die Integrität des sportlichen Wettbewerbs zu gewährleisten und hierzu alle<br />

notwendigen wettbewerbssichernden Maßnahmen zu treffen,<br />

k) das Dopingverbot zu beachten und durchzusetzen, um Spieler vor Gesundheitsschäden<br />

zu bewahren und Fairness im sportlichen Wettbewerb<br />

und Glaubwürdigkeit im Fußballsport zu erhalten. Der DFB stellt sicher,<br />

dass zu diesem Zweck Dopingkontrollen durchgeführt werden,<br />

l) den Freizeit- und Breitensport zu fördern,<br />

m) in Anerkennung der gesellschaftspolitischen Bedeutung des Fußballsports<br />

soziale Aktivitäten durchzuführen, gerade auch zur Hilfeleistung für bedürftige<br />

Personen und zur Wahrnehmung humanitärer Aufgaben,<br />

n) das Ehrenamt zu pflegen und zu fördern,<br />

o) die Völkerverständigung zu fördern, insbesondere durch Unterstützung<br />

von Jugendarbeit im internationalen Bereich, Auslandsentwicklungshilfe<br />

und konkrete Lebenshilfe für Bedürftige im Ausland, Betreuung ausländischer<br />

Besucher in Deutschland,<br />

p) in sozialen Notlagen Bedürftigen im Sinne des § 53 Nrn. 1. und 2. AO zu<br />

helfen,<br />

q) die Errichtung, Unterhaltung und Wiederherstellung von Einrichtungen, die<br />

den v<strong>org</strong>enannten Aufgaben dienen, zu unterstützen.<br />

§ 5<br />

Gemeinnützigkeit<br />

Der DFB verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige<br />

Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung<br />

in ihrer jeweils gültigen Fassung.<br />

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des<br />

DFB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die<br />

Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den<br />

Mitteln des DFB. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des<br />

DFB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt<br />

werden.<br />

5


Der DFB erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des<br />

§ 57 Absatz 1, Satz 2 AO, sofern er nicht im Wege der Mittelbeschaffung<br />

gemäß § 58 Nr. 1. AO tätig wird.<br />

Bei Auflösung oder Aufhebung des DFB oder bei Wegfall seines bisherigen<br />

Zwecks darf das Vermögen nur für einen in der Satzung festzulegenden<br />

steuerbegünstigten Zweck verwendet werden.<br />

§ 6<br />

Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen<br />

1. Der DFB regelt seinen eigenen Geschäftsbereich durch Ordnungen und<br />

Entscheidungen seiner Organe. Er erlässt zu diesem Zweck insbesondere<br />

a) eine Spiel-, eine Schiedsrichter- und eine Jugendordnung,<br />

b) eine Finanzordnung,<br />

c) eine Ausbildungsordnung,<br />

d) eine Rechts- und Verfahrensordnung,<br />

e) eine Ehrungsordnung,<br />

f) eine Geschäftsordnung für den Bundestag und den Vorstand,<br />

g) ein Regionalliga-Statut.<br />

2. Der Regelung durch den DFB unterliegen ferner<br />

a) die Förderung, Entwicklung und der Schutz des Amateur-, Jugendund<br />

Frauenfußballsports,<br />

b) die den Lizenzfußball betreffenden Angelegenheiten durch allgemeinverbindliche,<br />

zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen und für<br />

einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb erforderliche Vorschriften und<br />

Sanktionen, unter Beachtung der nachfolgenden §§ 16 bis 16d und 18<br />

dieser Satzung,<br />

c) die Durchführung von Dopingkontrollen auf der Grundlage der Reglemente<br />

von WADA, NADA, FIFA und UEFA sowie den Anti-Doping-<br />

Richtlinien des DFB.<br />

3. Der DFB kann die Ausübung seiner Rechte ganz oder teilweise auf einen<br />

Mitgliedsverband oder auf mehrere Verbände übertragen.<br />

4. Dem DFB kann durch Bundestagsbeschluss mit 2/3-Mehrheit die Regelung<br />

weiterer Sachgebiete des Fußballsports (auch Sachgebietsteile) übertragen<br />

werden. Die Regelung im Einzelnen erfolgt anschließend mit einfacher<br />

Mehrheit; für größere Sachgebiete soll die Regelung durch<br />

Ordnungen erfolgen.<br />

5. Die im Rahmen der Nummern 1. bis 4. erlassenen Ordnungen, Statuten<br />

und Entscheidungen der DFB-Organe sind in diesem Zuständigkeitsbereich<br />

für die Mitgliedsverbände, die ihnen angehörenden Kapitalgesellschaften<br />

und Vereine und die Mitglieder der Vereine verbindlich. Die<br />

Mitgliedsverbände gewährleisten insoweit ihre Verbindlichkeit durch<br />

Einhaltung ihrer Pflichten insbesondere gemäß §§ 14, 16 und 16b.<br />

6. Präsidium, Vorstand und Ausschüsse, letztere mit Zustimmung des Präsidiums,<br />

können die Zentralverwaltung bevollmächtigen, eigenständig und<br />

6


eigenverantwortlich Aufgaben ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs<br />

wahrzunehmen.<br />

Die Beschlüsse sind in den nächstfolgenden Offiziellen Mitteilungen zu<br />

veröffentlichen.<br />

II. Mitgliedschaft<br />

§ 7<br />

Mitglieder<br />

1. Die Mitglieder des DFB gliedern sich in<br />

a) ordentliche Mitglieder und<br />

b) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten.<br />

2. Ordentliche Mitglieder sind<br />

a) die Landes- und Regionalverbände<br />

b) der Ligaverband.<br />

Folgende Verbände gehören dem DFB als ordentliche Mitglieder an:<br />

I. der Norddeutsche Fußball-Verband als Regionalverband und die in<br />

ihm zusammengeschlossenen Landesverbände:<br />

a) Bremer Fußball-Verband<br />

b) Hamburger Fußball-Verband<br />

c) Niedersächsischer Fußballverband<br />

d) Schleswig-Holsteinischer Fußballverband<br />

II. der Nordostdeutsche Fußballverband als Regionalverband und die in<br />

ihm zusammengeschlossenen Landesverbände:<br />

a) Berliner Fußball-Verband<br />

b) Fußball-Landesverband Brandenburg<br />

c) Landesfußballverband Mecklenburg-Vorpommern<br />

d) Fußballverband Sachsen-Anhalt<br />

e) Sächsischer Fußball-Verband<br />

f) Thüringer Fußball-Verband<br />

III. der Süddeutsche Fußball-Verband als Regionalverband und die in ihm<br />

zusammengeschlossenen Landesverbände:<br />

a) Badischer Fußballverband<br />

b) Bayerischer Fußball-Verband<br />

c) Hessischer Fußball-Verband<br />

d) Südbadischer Fußballverband<br />

e) Württembergischer Fußballverband<br />

7


IV. der Südwestdeutsche Fußball-Verband als Regionalverband und die in<br />

ihm zusammengeschlossenen Landesverbände:<br />

a) Fußballverband Rheinland<br />

b) Saarländischer Fußballverband<br />

c) Südwestdeutscher Fußballverband<br />

V. der Westdeutsche Fußball- und Leichtathletikverband als Regionalverband<br />

und die in ihm zusammengeschlossenen Landesverbände:<br />

a) Fußball-Verband Mittelrhein<br />

b) Fußballverband Niederrhein<br />

c) Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen<br />

VI. Der Ligaverband<br />

§ 8<br />

Erwerb der Mitgliedschaft<br />

1. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt durch Bundestagsbeschluss.<br />

<strong>Das</strong> Präsidium kann eine vorläufige Aufnahme genehmigen.<br />

2. Aus Bereichen von Mitgliedsverbänden dürfen keine weiteren Verbände<br />

aufgenommen werden.<br />

3. Erlischt die Mitgliedschaft eines Mitgliedsverbandes, so kann ein neuer<br />

Verband für das betreffende Gebiet an seiner Stelle aufgenommen oder die<br />

Verwaltung dieses Gebiets von einem bestehenden Verband übernommen<br />

werden. Nr. 1. gilt entsprechend.<br />

§ 9<br />

Erlöschen der Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft im DFB erlischt:<br />

a) durch Auflösung eines Mitgliedsverbandes,<br />

b) durch Austritt,<br />

c) durch Ausschluss.<br />

2. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes muss sechs Monate vor Ablauf<br />

des Geschäftsjahres des DFB durch Einschreibebrief dem DFB mitgeteilt<br />

werden. Der Austritt aus dem DFB darf nur dann ausgesprochen werden,<br />

wenn auf einem vorhergehenden Verbandstag dieser mit der für Satzungsänderungen<br />

dieses Mitgliedsverbandes v<strong>org</strong>esehenen Mehrheit beschlossen<br />

worden ist.<br />

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen alle durch diese Satzung und<br />

vertragliche Vereinbarungen erworbenen Rechte und Befugnisse auf den DFB<br />

über.<br />

8


§ 10<br />

Ausschluss<br />

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Bundestag, und zwar nur<br />

in den nachfolgend bezeichneten Fällen:<br />

1. wenn die in § 14 und § 16b v<strong>org</strong>esehenen Pflichten der Mitglieder gröblich<br />

verletzt und die Verletzungen trotz durch das Präsidium erfolgter Abmahnung<br />

fortgesetzt werden,<br />

2. wenn das Mitglied seinen dem DFB oder einem anderen Mitglied gegenüber<br />

eingegangenen Verpflichtungen trotz Fristsetzung durch das Präsidium<br />

unter Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt,<br />

3. wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Grundsätze der geschriebenen<br />

und ungeschriebenen Sportgesetze verstößt. Ein solcher Verstoß<br />

liegt in jedem Fall vor, wenn ein Mitglied nachhaltig den DFB bindende<br />

Bestimmungen von FIFA oder UEFA verletzt.<br />

Ein Ausschluss durch andere satzungsgemäß v<strong>org</strong>esehene Organe des DFB<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 11<br />

Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident<br />

1. Auf Antrag des Präsidiums können vom Bundestag Personen, die sich um<br />

den Fußballsport besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenpräsidenten<br />

und Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenpräsidenten gehören dem<br />

Präsidium mit Stimmrecht, Ehrenmitglieder dem Bundestag und dem<br />

Beirat jeweils mit beratender Stimme an.<br />

2. Die Verleihung von Auszeichnungen und Erinnerungszeichen an Personen<br />

und Vereine, die sich um den Fußballsport Verdienste erworben haben,<br />

wird in einer Ehrungsordnung geregelt.<br />

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

§ 12<br />

Rechte der Mitglieder<br />

1. Die Mitgliedsverbände regeln innerhalb ihrer Bereiche alle mit der Pflege<br />

des Fußballsports zusammenhängenden Fragen selbstständig, soweit<br />

nicht diese Fragen der Entscheidung durch den DFB vorbehalten sind.<br />

2. Die Mitgliedsverbände sind berechtigt, durch ihre Vertreter an den Sitzungen<br />

des Beirats und am Bundestag teilzunehmen, bei der Fassung der<br />

Beschlüsse mitzuwirken und ihr satzungsgemäßes Stimmrecht auszuüben<br />

sowie Anträge zur Beschlussfassung einzubringen.<br />

3. Die Mitgliedsverbände sind berechtigt, alle Einrichtungen und Anlagen des<br />

DFB in dem in der Satzung und den Ordnungen bestimmten Umfang zu<br />

nutzen.<br />

9


§ 13<br />

Gebietsschutz<br />

Die Zugehörigkeit von Vereinen und Gebieten zu einem Mitgliedsverband ist<br />

besonders geschützt und darf nur in begründeten Ausnahmefällen angetastet<br />

werden. Wenn es sich um überregionale Grenzstreitigkeiten handelt, entscheidet<br />

hierüber der Vorstand des DFB endgültig.<br />

§ 14<br />

Pflichten der Mitglieder<br />

Die Mitgliedsverbände sind verpflichtet,<br />

1. a) den Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit zu erbringen; dies gilt nicht<br />

für den Ligaverband,<br />

b) die Satzung und die für sie verbindlichen Ordnungen, Entscheidungen<br />

und Beschlüsse des DFB zu befolgen,<br />

c) dafür zu s<strong>org</strong>en, dass sie selbst und ihre Mitglieder und deren Einzelmitglieder<br />

sowie die Organe und Mitarbeiter der Kapitalgesellschaften<br />

die für Mitgliedsverbände geltenden Verpflichtungen sinngemäß in ihre<br />

Satzungen übernehmen und sich der Satzung, den Ordnungen und<br />

Entscheidungen des DFB unterwerfen,<br />

d) ihre eigene und die ihnen von ihren Mitgliedern überlassene Vereinsstrafgewalt<br />

dem DFB zur Ausübung durch seine Rechts<strong>org</strong>ane im<br />

Rahmen seiner Zuständigkeit zu übertragen; lit c) gilt entsprechend,<br />

e) dafür zu s<strong>org</strong>en, dass sie selbst und ihre Mitglieder und deren<br />

Einzelmitglieder sowie die Organe und Mitarbeiter der Kapitalgesellschaften<br />

den Court of Arbitration for Sport (CAS) mit Sitz in<br />

Lausanne (Schweiz) als unabhängige richterliche Instanz in internationalen<br />

Streitigkeiten anerkennen und sich den Entscheidungen des CAS<br />

unterwerfen, soweit zwingendes nationales oder internationales Recht<br />

nicht entgegensteht oder die FIFA- oder UEFA-Reglemente Ausnahmen<br />

zulassen,<br />

f) dafür zu s<strong>org</strong>en, dass ihre Mitglieder und deren Einzelmitglieder sowie<br />

die Organe und Mitarbeiter der Kapitalgesellschaften sämtliche<br />

Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft mit diesem Mitgliedsverband<br />

oder mit anderen Vereinen oder Kapitalgesellschaften erwachsen, , nicht<br />

vor ein ordentliches Gericht bringen, sondern den zuständigen<br />

Verbands-Organen des Mitgliedsverbandes, des DFB,<br />

der UEFA oder<br />

der FIFA zur Entscheidung vorlegen, soweit zwingendes nationales<br />

oder internationales Recht nicht entgegensteht oder die FIFA- oder<br />

UEFA-Reglemente Ausnahmen zulassen,<br />

g) die Entscheidungen der Organe der FIFA und UEFA in ihre Satzungen<br />

und Ordnungen aufzunehmen, sofern diese Verbände dies vorschreiben<br />

und die nach § 34 Absatz 4, 5. Spiegelstrich, umzusetzenden<br />

Entscheidungen zu vollziehen.<br />

2. die Entscheidungen der DFB-Organe durchzuführen,<br />

10


3. die beauftragten Vertreter des DFB-Präsidiums und -Vorstandes an ihren<br />

Verbandstagen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Verlangen das Wort<br />

zu erteilen,<br />

4. Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft beim DFB mit diesem oder überregional<br />

zwischen ihnen oder dem Ligaverband erwachsen, den zuständigen<br />

Organen des DFB zur Entscheidung zu unterbreiten,<br />

5. nach Ausschöpfung des DFB-Instanzenzuges unter Vermeidung des<br />

ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht anzurufen,<br />

6. die eigenen Beschwerden und solche ihrer Mitglieder gegen ausländische<br />

Verbände und Vereine dem DFB vorzulegen,<br />

7. Schriftverkehr mit der FIFA, der UEFA und deren Mitgliedsverbänden in<br />

grundsätzlichen Fragen über den DFB zu führen.<br />

8. Mitgliedsverbände des DFB sowie deren Mitglieder können sich nur unter<br />

außergewöhnlichen Umständen einem anderen der FIFA angehörenden<br />

Nationalverband anschließen oder an Wettbewerben auf dessen Gebiet<br />

teilnehmen. In jedem Fall haben der DFB, der bisherige Mitgliedsverband<br />

sowie die FIFA dazu ihre Genehmigung zu erteilen.<br />

§ 15<br />

Namen der Mitglieder<br />

1. Die Vereine sind als Mitglieder der Mitgliedsverbände die Träger des Fußballsports.<br />

Die Vereinsnamen haben dieser Bedeutung zu entsprechen.<br />

2. Änderungen, Ergänzungen oder Neugebungen von Vereinsnamen und<br />

Vereinszeichen zum Zwecke der Werbung sind unzulässig.<br />

3. Für die Betriebssportgemeinschaften und Betriebssportgruppen sind die<br />

von den Landesverbänden mit den Betriebssportverbänden geschlossenen<br />

Verträge, für die Freizeitsportvereine die Aufnahmebestimmungen<br />

der Landesverbände maßgebend.<br />

4. Verstöße dagegen führen zum Ausschluss des Vereins aus dem Mitgliedsverband.<br />

5. Die Bestimmungen der Nummern 1., 2. und 4. gelten für die Tochtergesellschaften<br />

der Lizenzligen und der Regionalliga entsprechend. Der<br />

Name der Tochtergesellschaft muss den Namen des Muttervereins enthalten.<br />

IV. Besondere Rechte und Pflichten<br />

des Ligaverbandes und seiner Mitglieder<br />

§ 16<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Der Ligaverband ist der Zusammenschluss der lizenzierten Vereine und<br />

Kapitalgesellschaften der Bundesliga und der 2. Bundesliga.<br />

11


Die besonderen Rechte und Pflichten des Ligaverbandes und seiner Mitglieder<br />

sind in den nachfolgenden Bestimmungen (§§ 16a bis 16d) geregelt.<br />

Der Ligaverband regelt seinen eigenen Geschäftsbereich durch Satzung,<br />

Statut und Ordnungen sowie Entscheidungen seiner Organe unter Beachtung<br />

der DFB-Satzung und der den DFB bindenden Statuten und Reglemente der<br />

FIFA und UEFA.<br />

§ 16a<br />

Besondere Rechte<br />

Der Ligaverband nimmt unter Beachtung von § 6 Nr. 2b) die nachstehenden im<br />

Einzelnen aufgeführten Rechte, Aufgaben und Befugnisse eigenverantwortlich<br />

wahr:<br />

1. Er ermittelt in Wettbewerben der Lizenzligen des DFB den Deutschen Fußballmeister<br />

des DFB und die Teilnehmer an den europäischen Wettbewerben<br />

aus den Lizenzligen, indem er die sich aus § 4 g) und h) ergebende,<br />

ihm zur Nutzung überlassene Vereinseinrichtung des DFB betreibt.<br />

Für die Sportrechtsprechung und das Schiedsrichterwesen bedient er sich<br />

der Organe und Einrichtungen des DFB nach dessen Regelungen.<br />

2. Er ist berechtigt, die sich aus Nr. 1. ergebenden Vermarktungsrechte exklusiv<br />

im eigenen Namen zu verwerten. Dies gilt auch für das Ligalogo.<br />

3. Er erteilt die Lizenzen an Vereine und Kapitalgesellschaften für die Teilnahme<br />

am Wettbewerb der Lizenzligen in eigener Verantwortung nach<br />

sportlichen, technischen, <strong>org</strong>anisatorischen und wirtschaftlichen Kriterien.<br />

Er regelt auch die Lizenzerteilung an die Spieler. In diesem Zusammenhang<br />

erlässt er ein eigenes Statut.<br />

4. Er hat ein Vorschlagsrecht für die Vertretung des DFB in den Ausschüssen<br />

und Kommissionen der UEFA und der FIFA. Der DFB ist an die entsprechenden<br />

Vorschläge gebunden, wenn ausschließlich oder überwiegend<br />

Belange des Lizenzfußballs berührt sind.<br />

5. Die Erstellung des Rahmenterminkalenders (§ 48 Nr. 1.) erfolgt im Einvernehmen<br />

mit dem DFB.<br />

6. Er ist bei der Besetzung des Schiedsrichterausschusses und der Rechtsprechungs<strong>org</strong>ane<br />

zu beteiligen; Entsprechendes gilt für die Besetzung<br />

des Ausschusses für Sicherheitsangelegenheiten und der Anti-Doping-<br />

Kommission.<br />

7. Er entsendet Vertreter in die Organe, in die weiteren Ausschüsse und den<br />

Beirat des DFB nach Maßgabe des VII. Abschnitts dieser Satzung.<br />

Die Ausgestaltung dieser Rechte wird in entsprechenden Ordnungen oder vertraglich<br />

geregelt.<br />

§ 16b<br />

Besondere Pflichten<br />

Der Ligaverband hat in seiner Satzung und seinen Ordnungen sowie beim<br />

Handeln seiner Organe sicherzustellen, dass die nachstehenden Pflichten<br />

12


von ihm, seinen Mitgliedern, deren Einzelmitgliedern, deren Organen und<br />

Mitarbeitern beachtet werden:<br />

1. Die Fußballspiele in den Lizenzligen sind nach den internationalen Fußballregeln<br />

auszutragen unter Berücksichtigung der verbindlichen Auslegung<br />

durch den DFB.<br />

2. Der Ligaverband hat zu gewährleisten, dass zwischen der Bundesliga und<br />

der 2. Bundesliga sowie zwischen der 2. Bundesliga und der obersten<br />

Amateurspielklasse ein ausreichender Auf- und Abstieg stattfindet.<br />

3. Er hat auf Anforderung des DFB Spieler abzustellen zur Bildung der deutschen<br />

Fußball-Nationalmannschaft und weiterer Auswahlmannschaften<br />

unter der Verantwortung des Deutschen Fußball-Bundes.<br />

4. Er ist verpflichtet, sich an der Entwicklung, Betreuung und Förderung des<br />

gesamten Fußballsports in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere<br />

der Jugendtalentförderung, zu beteiligen und durch Abgaben aus dem<br />

Lizenzspielbetrieb nach Maßgabe des Grundlagenvertrages einen wesentlichen<br />

Beitrag zur Finanzierung des Deutschen Fußball-Bundes zu leisten.<br />

5. Er verpflichtet seine Mitglieder, am Pokalwettbewerb des Deutschen<br />

Fußball-Bundes teilzunehmen.<br />

6. Er ist verpflichtet, das Dopingverbot zu beachten und entsprechend den<br />

vom DFB erlassenen Bestimmungen durchzusetzen.<br />

7. Er ist verpflichtet, das Gebot der Integrität des sportlichen Wettbewerbs zu<br />

beachten und entsprechend den vom DFB erlassenen Bestimmungen<br />

durchzusetzen.<br />

8. Er stellt sicher, dass die vom DFB ausgestellte Fußball-Lehrer-Lizenz<br />

Voraussetzung für eine Tätigkeit in den Lizenzligen ist und in diesem<br />

Zusammenhang auch internationale Abkommen über Trainerlizenzen anerkannt<br />

werden.<br />

9. Er gewährt dem Präsidenten des DFB oder einem von ihm beauftragten<br />

Vertreter das Recht, an den Sitzungen der Organe, der Ausschüsse oder<br />

Kommissionen des Ligaverbandes teilzunehmen.<br />

10. Neben der Wahrnehmung eigener sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung<br />

verpflichten sich der Ligaverband und seine Mitglieder besondere<br />

Aktivitäten des DFB, die aus dessen sozialer und gesellschaftspolitischer<br />

Verantwortung heraus dem Gesamtfußball dienen, ideell und materiell zu<br />

fördern. Dies gilt in besonderer Weise für die Unterstützung des<br />

Jugendfußballs, des Amateurfußballs, des Freizeit- und Breitensports und<br />

für die Förderung des Ehrenamts.<br />

11. Er gewährleistet, weitere Verpflichtungen einzuhalten, darunter insbesondere<br />

auch die vom DFB verabschiedeten allgemeinverbindlichen Bestimmungen<br />

sowie die FIFA- und UEFA-Vorschriften.<br />

Die Ausgestaltung dieser Verpflichtungen wird in den entsprechenden<br />

Ordnungen oder vertraglich geregelt.<br />

13


§ 16c<br />

Mitgliedschaft im Ligaverband<br />

1. Vereine der Lizenzligen bzw. Kapitalgesellschaften mit den in sie ausgegliederten<br />

Lizenzspielerabteilungen bzw. weiteren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

erwerben die Mitgliedschaft im Ligaverband mit Erteilung<br />

der Lizenz durch den Ligaverband.<br />

2. Eine Kapitalgesellschaft kann nur eine Lizenz für die Lizenzligen und damit<br />

die Mitgliedschaft im Ligaverband erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich<br />

an ihr beteiligt ist, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt und der<br />

im Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals für eine Lizenz bewirbt, sportlich<br />

für die Teilnahme an einer Lizenzliga qualifiziert ist.<br />

Der Verein („Mutterverein“) ist an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt<br />

(„Tochtergesellschaft“), wenn er über 50% der Stimmenanteile zuzüglich<br />

mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der<br />

Anteilseigner verfügt. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien muss der<br />

Mutterverein oder eine von ihm zu 100% beherrschte Tochter die Stellung<br />

des Komplementärs haben. In diesem Fall genügt ein Stimmenanteil des<br />

Muttervereins von weniger als 50%, wenn auf andere Weise sichergestellt<br />

ist, dass er eine vergleichbare Stellung hat, wie ein an der Tochtergesellschaft<br />

mehrheitlich beteiligter Gesellschafter. Dies setzt insbesondere voraus,<br />

dass dem Komplementär die kraft Gesetzes eingeräumte Vertretungsund<br />

Geschäftsführungsbefugnis uneingeschränkt zusteht.<br />

Lizenzvereine und Tochtergesellschaften dürfen weder unmittelbar noch<br />

mittelbar an anderen Tochtergesellschaften der Lizenzligen oder der<br />

Regionalliga beteiligt sein; dies gilt für die Mitglieder von Organen der<br />

Tochtergesellschaften bzw. der Lizenzvereine mit Ausnahme des jeweiligen<br />

Muttervereins entsprechend. Als mittelbare Beteiligung der Tochtergesellschaft<br />

gilt auch die Beteiligung ihres Muttervereins an anderen<br />

Tochtergesellschaften.<br />

Lizenzvereine und Tochtergesellschaften (Lizenznehmer), die Aufgaben der<br />

Vermarktung auf eine andere Gesellschaft (Vermarktungsgesellschaft)<br />

übertragen, müssen an dieser Vermarktungsgesellschaft dann mehrheitlich<br />

beteiligt sein, wenn diese selbst Verträge über die Vermarktung des Lizenznehmers<br />

im eigenen Namen oder im Namen des Lizenznehmers schließt.<br />

Dies gilt nicht, wenn sich aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen<br />

dem Lizenznehmer und der Vermarktungsgesellschaft ergibt, dass der<br />

Lizenznehmer den jeweiligen Vertragsabschlüssen im Bereich der<br />

Werbung, des Sponsorings, der Fernseh-, Hörfunk- und Online-Rechte<br />

sowie der Überlassung von Nutzungsrechten vorab zustimmen muss. Bei<br />

Tochtergesellschaften der Lizenzligen genügt auch eine mehrheitliche<br />

Beteiligung des Muttervereins an der Vermarktungsgesellschaft.<br />

Über Ausnahmen vom Erfordernis einer mehrheitlichen Beteiligung des<br />

Muttervereins nur in Fällen, in denen ein Wirtschaftsunternehmen seit mehr<br />

als 20 Jahren vor dem 1.1.1999 den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen<br />

und erheblich gefördert hat, entscheidet das Präsidium des<br />

DFB auf Antrag des Ligaverbandes.<br />

14


Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsunternehmen in Zukunft den<br />

Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert sowie die Anteile<br />

an der Tochtergesellschaft nicht weiterveräußert bzw. nur an den Mutterverein<br />

kostenlos rückübereignet. Im Falle einer Weiterveräußerung entgegen<br />

dem satzungsrechtlichen <strong>Verbot</strong> bzw. der Weigerung zur kostenlosen<br />

Rückübereignung hat dies Lizenzentzug für die Tochtergesellschaft zur<br />

Folge. Mutterverein und Tochtergesellschaft können nicht gleichzeitig eine<br />

Lizenz besitzen.<br />

§ 16d<br />

Schlichtung<br />

Der DFB und der Ligaverband verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten,<br />

die sich aus der Auslegung, Ausgestaltung und Anwendung der in dieser<br />

Satzung genannten und im Grundlagenvertrag geregelten Rechte und<br />

Pflichten ergeben können, im Geiste sportlicher Partnerschaft und Fairness<br />

und unter Berücksichtigung der Gesamtverantwortung für den Fußball zu<br />

regeln. In diesen Fällen ist vor Anrufung des Schiedsgerichts gemäß § 17 das<br />

nachstehende Vermittlungsverfahren durchzuführen:<br />

1. <strong>Das</strong> Vermittlungsverfahren kann vom DFB und vom Ligaverband beantragt<br />

werden.<br />

2. Dem Vermittlungsverfahren können nur Fragen zur Entscheidung v<strong>org</strong>elegt<br />

werden, die die sich aus dieser Satzung oder dem Grundlagenvertrag ergebenden<br />

Rechte und Pflichten des Ligaverbandes betreffen. Der das<br />

Vermittlungsverfahren einleitende Verband muss geltend machen, dass<br />

eine vom anderen Verband getroffene Entscheidung seine Rechte nach<br />

dieser Satzung oder dem Grundlagenvertrag verletzt.<br />

3. Die Entscheidung trifft ein Vermittlungsausschuss, dem der Präsident des<br />

DFB vorsitzt.<br />

Dem Ausschuss gehören weiterhin an:<br />

zwei Vertreter des DFB-Präsidiums aus dem Bereich der Landes- und<br />

Regionalverbände,<br />

zwei Vertreter des Präsidiums des Ligaverbandes, darunter der Ligapräsident.<br />

Ergibt sich im Vermittlungsausschuss Stimmengleichheit, entscheidet die<br />

Stimme des DFB-Präsidenten.<br />

Der Vermittlungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

V. Schiedsgerichtsbarkeit<br />

§ 17<br />

Schiedsgericht<br />

1. Streitigkeiten zwischen dem DFB und seinen Mitgliedsverbänden und<br />

Streitigkeiten der Mitgliedsverbände untereinander, die sich aus dem<br />

15


Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, werden nach Ausschöpfung des<br />

verbandsinternen Instanzenzuges unter Ausschluss des ordentlichen<br />

Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden.<br />

2. <strong>Das</strong> Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen mindestens<br />

der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss.<br />

3. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Die Partei, die das Schiedsgericht<br />

anrufen will, hat dies der anderen Partei unter kurzer Angabe des<br />

Sachverhalts durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und gleichzeitig<br />

einen Schiedsrichter zu benennen. Die andere Partei hat spätestens<br />

zehn Tage nach Erhalt der Mitteilung ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen.<br />

Erfolgt diese Benennung nicht, hat die anrufende Partei eine<br />

Nachfrist von weiteren sieben Tagen zu setzen, nach deren Ablauf sie die<br />

Benennung des zweiten Schiedsrichters durch den Präsidenten des für<br />

den Sitz des Beklagten zuständigen Oberlandesgerichts beantragen kann.<br />

4. Die beiden Schiedsrichter haben sich binnen zehn Tagen nach der<br />

Benennung des zweiten Schiedsrichters auf einen Vorsitzenden zu einigen.<br />

Kommt die Einigung innerhalb dieser Frist nicht zustande, und einigen sich<br />

die beiden Schiedsrichter auch nicht innerhalb einer Nachfrist von fünf<br />

Tagen auf einen Vorsitzenden, so wird er auf Antrag einer Partei von dem<br />

Präsidenten des für den Sitz des Klägers zuständigen Oberlandesgerichts<br />

ernannt.<br />

5. Bei Wegfall oder Verhinderung eines Schiedsrichters wird der Nachfolger<br />

ebenso ausgewählt wie der V<strong>org</strong>änger.<br />

6. Die Schiedsrichter sind bei ihrer Entscheidung an die Satzung und<br />

Ordnungen des DFB und seiner Mitgliedsverbände sowie die Vorschriften<br />

des materiellen Rechts gebunden. Soweit in den Satzungen und in den<br />

Ordnungen zulässigermaßen nichts anderes bestimmt ist, gelten für das<br />

Schiedsverfahren die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung.<br />

§ 17a<br />

Court of Arbitration for Sport (CAS)<br />

Der DFB anerkennt den Court of Arbitration for Sport (CAS) mit Sitz in<br />

Lausanne (Schweiz) als unabhängige richterliche Instanz in internationalen<br />

Streitigkeiten und unterwirft sich den Entscheidungen des CAS, soweit zwingendes<br />

nationales oder internationales Recht nicht entgegensteht oder die<br />

FIFA- oder UEFA-Reglemente Ausnahmen zulassen.<br />

VI. Finanzen<br />

§ 18<br />

Finanzierung<br />

Der DFB bestreitet seine Ausgaben insbesondere aus Erträgen der<br />

Länderspiele, durch Beiträge aus Mitgliedschaft und aus den in § 42 der DFB-<br />

16


Anti-Doping-Richtlinien<br />

ANHANG A:<br />

Liste der verbotenen Substanzen und Methoden<br />

(in der ab 1.1.2006 gültigen Fassung der WADA, die gegebenenfalls ergänzt<br />

werden kann.)<br />

I. Jederzeit verbotene Substanzen und Methoden<br />

(bei und außerhalb von Wettbewerben)<br />

<strong>Verbot</strong>ene Substanzen<br />

S 1. Anabolika:<br />

Anabolika sind verboten.<br />

1. Anabol androgene Steroide (AAS)<br />

a) Exogene* AAS, einschließlich:<br />

1-Androstendiol (5�-androst-1-en-3�, 17�-diol), 1-Androstendion (5�androst-1-en-3,17-dion),<br />

Bolandiol (19-norandrostendiol), Bolasteron,<br />

Boldenon, Boldion (androsta-1,4-dien-3,17-dion), Calusteron, Clostebol,<br />

Danazol (17�-ethynyl-17�-hydroxyandrost-4-eno[2,3-d]isoxazol), Dehydrochlormethyltestosteron(4-chloro-17�-hydroxy-17�-methylandrosta-1,4-dien-3-on),<br />

Desoxymethyltestosteron (17�-methyl-5�-androst-<br />

2-en-17�-ol), Drostanolon, Ethylestrenol (19-nor-17�-pregn-4-en-17-ol),<br />

Fluoxymesteron, Formebolon, Furazabol (17�-hydroxy-17�-methyl-<br />

5�-androstano[2,3-c]-furazan), Gestrinon, 4-Hydroxytestosteron<br />

(4,17�-dihydroxy-androst-4-en-3-on), Mestanolon, Mesterolon, Metenolon,<br />

Methandienon (17�-hydroxy-17�-methylandrosta-1,4-dien-3on),<br />

Methandriol, Methasteron (2�,17�-dimethyl-5�-androstan-3-on-<br />

17�-ol), Methyldienolon (17�-hydroxy-17�-methylestra-4,9-dien-3-on),<br />

Methyl-1-testosteron (17�-hydroxy-17�-methyl-5�-androst-1-en-3-on),<br />

Methylnortestosteron (17�-hydroxy-17�-methylestr-4-en-3-on), Methyltrienolon<br />

(17�-hydroxy-17�-methylestra-4,9,11-trien-3-on), Methyltestosteron,<br />

Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendion (estr-4-en-<br />

3,17-dion), Norboleton, Norclostebol, Norethandrolon, Oxabolon,<br />

Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Prostanozol ([3,2-c]pyrazol-<br />

5�-etioallocholan-17�-tetrahydropyranol), Quinbolon, Stanozolol,<br />

Stenbolon, 1-Testosteron (17�-hydroxy-5�-androst-1-en-3-on), Tetrahydrogestrinon<br />

(18�-homo-pregna-4,9,11-trien-17�-ol-3-on), Trenbolon<br />

und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher<br />

biologischer Wirkung.<br />

b) Endogene** AAS:<br />

Androstendiol (androst-5-en-3�,17�-diol), Androstendion (androst-4en-3,17-dion),<br />

Dihydrotestosteron (17�-hydroxy-5�-androstan-3-on),<br />

Prasteron (Dehydroepiandrosteron DHEA), Testosteron und die folgenden<br />

Metaboliten und Isomere:<br />

66


5�-Androstan-3�,17�-diol, 5�-Androstan-3�, 17�-diol, 5�-Androstan-<br />

3�,17�-diol, 5�-Androstan-3�,17�-diol, Androst-4-en-3�,17�-diol,<br />

Androst-4-en-3�,17�-diol, Androst-4-en-3�,17�-diol, Androst-5-en-<br />

3�,17�-diol, Androst-5-en-3�,17�-diol, Androst-5-en-3�,17�-diol,<br />

4-Androstendiol (androst-4-en-3�,17�-diol), 5-Androstendion (androst-5-en-3,17-dion),<br />

Epi-dihydrotestosteron, 3�-Hydroxy-5�-androstan-17-on,<br />

3�-Hydroxy-5�-androstan-17-on, 19-Norandrosteron,<br />

19-Noretiocholanolon.<br />

Definitionen:<br />

* „Exogen“ bezeichnet eine Substanz, die normalerweise nicht natürlich im Körper produziert<br />

werden kann.<br />

** „Endogen“ bezeichnet eine Substanz, die natürlich im Körper produziert werden kann.<br />

Wenn ein anabol androgenes Steroid auch endogen produziert werden kann,<br />

so wird eine Probe als diese verbotene Substanz enthaltend betrachtet, falls<br />

die Konzentration dieser Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker<br />

und/oder anderer relevanter Verhältnisse in der Probe derart von den menschlichen<br />

Normalwerten abweichen, dass eine normale körpereigene Produktion<br />

unwahrscheinlich ist. Eine Probe wird hingegen nicht als eine verbotene<br />

Substanz enthaltend betrachtet, wenn der Spieler beweisen kann, dass die<br />

Konzentration dieser Substanz oder ihrer Metaboliten und/oder anderer relevanter<br />

Verhältnisse in der Probe durch einen physiologischen oder pathologischen<br />

Zustand herv<strong>org</strong>erufen wurde.<br />

In allen Fällen und bei allen Konzentrationen wird eine Probe als eine verbotene<br />

Substanz enthaltend betrachtet und hat das Labor einen abweichenden<br />

Befund zu melden, wenn anhand einer verlässlichen analytischen Methode<br />

(z.B. IRMS) nachgewiesen werden kann, dass die verbotene Substanz exogenen<br />

Ursprungs ist. In diesem Fall sind keine weiteren Abklärungen notwendig.<br />

Falls das Resultat im Bereich der menschlichen Normalwerte liegt und eine<br />

verlässliche analytische Methode (z. B. IRMS) keinen exogenen Ursprung der<br />

Substanz nachweisen konnte, hat die zuständige Anti-Doping-Organisation<br />

dennoch weitere Abklärungen durchzuführen, wenn stichhaltige Hinweise<br />

(z.B. der Vergleich mit Referenz-Steroidprofilen) auf die Verwendung einer verbotenen<br />

Substanz vorliegen. Dies kann durch die Überprüfung v<strong>org</strong>ängiger<br />

Kontrollen oder durch weitere Kontrollen geschehen, damit festgestellt werden<br />

kann, ob das Resultat durch einen physiologischen oder pathologischen<br />

Zustand herv<strong>org</strong>erufen wurde oder durch die Verwendung einer verbotenen<br />

Substanz exogenen Ursprungs.<br />

Falls das Labor im Urin ein Verhältnis von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E)<br />

von mehr als vier (4) zu eins (1) nachweist, eine verlässliche analytische<br />

Methode (z.B. IRMS) jedoch keinen exogenen Ursprung der Substanz zeigen<br />

konnte, können weitere Abklärungen wie die Überprüfung v<strong>org</strong>ängiger<br />

Kontrollen oder weitere Kontrollen erfolgen, damit festgestellt werden kann,<br />

ob das Resultat durch einen physiologischen oder pathologischen Zustand<br />

herv<strong>org</strong>erufen wurde oder durch die Verwendung einer verbotenen Substanz<br />

67<br />

Anti-Doping-Richtlinien


Anti-Doping-Richtlinien<br />

exogenen Ursprungs. Falls das Labor mit einer verlässlichen Methode (z.B.<br />

IRMS) nachweist, dass die verbotene Substanz exogenen Ursprungs ist, sind<br />

keine weiteren Abklärungen notwendig, und die Probe wird als diese verbotene<br />

Substanz enthaltend betrachtet.<br />

Wenn keine verlässliche analytische Methode (z.B. IRMS) angewendet wurde<br />

und nicht mindestens drei frühere Kontrollresultate vorliegen, muss die zuständige<br />

Anti-Doping-Organisation innerhalb von drei Monaten mindestens<br />

drei unangekündigte Kontrollen durchführen. Falls das erhaltene Längsprofil<br />

nicht den physiologischen Normalwerten entspricht, wird das Ergebnis als abweichender<br />

Befund gewertet. In äußerst seltenen Einzelfällen kann endogenes<br />

Boldenon ständig in sehr geringen Konzentrationen von wenigen Nanogramm<br />

per Milliliter (ng/ml) im Urin nachgewiesen werden. Falls eine derart geringe<br />

Menge an Boldenon vom Labor gemeldet wurde und eine verlässliche analytische<br />

Methode (z.B. IRMS) keinen exogenen Ursprung der Substanz nachweisen<br />

konnte, können weitere Abklärungen wie die Überprüfung v<strong>org</strong>ängiger<br />

Kontrollen oder weitere Kontrollen erfolgen. Wenn keine verlässliche Methode<br />

(z.B. IRMS) angewendet wurde, muss die zuständige Anti-Doping-Organisation<br />

innerhalb von drei Monaten mindestens drei unangekündigte Kontrollen<br />

durchführen. Falls das erhaltene Längsprofil nicht den physiologischen<br />

Normalwerten entspricht, wird das Ergebnis als abweichender Befund gewertet.<br />

Wird durch das Labor 19-Norandrosteron schlüssig nachgewiesen, wird<br />

dieser abweichende Befund als ein anerkannter wissenschaftlicher Beweis für<br />

den exogenen Ursprung dieser verbotenen Substanz betrachtet. In diesem<br />

Fall sind keine weiteren Abklärungen notwendig. Weigert sich ein Spieler, bei<br />

diesen Untersuchungen mitzuwirken, so wird die Probe als eine verbotenen<br />

Substanz enthaltend betrachtet.<br />

2. Andere anabole Wirkstoffe, einschließlich:<br />

Clenbuterol, Tibolon, Zeranol, Zilpaterol.<br />

S 2. Hormone und verwandte Substanzen<br />

Die folgenden Substanzen, einschließlich anderer Substanzen mit ähnlicher<br />

chemischer Struktur oder ähnlicher biologischer Wirkung sowie ihrer<br />

Releasingfaktoren, sind verboten:<br />

1. Erythropoietin (EPO),<br />

2. Wachstumshormon (HGH), insulinähnliche Wachstumsfaktoren (IGF-1),<br />

Mechano-Wachstumsfaktoren (MGFs),<br />

3. Gonadotropine (LH, HCG),<br />

4. Insulin,<br />

5. Gorticotropine.<br />

Falls der Spieler nicht belegen kann, dass die Konzentration durch einen physiologischen<br />

oder pathologischen Zustand herv<strong>org</strong>erufen wurde, wird eine<br />

Probe als eine verbotene Substanz (wie oben aufgeführt) enthaltend betrachtet,<br />

falls die Konzentration dieser Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker<br />

68


und/oder anderer relevanter Verhältnisse in der Probe derart von den menschlichen<br />

Normalwerten abweicht, dass eine normale körpereigene Produktion<br />

unwahrscheinlich ist. Falls das Labor mit einer verlässlichen analytischen<br />

Methode nachweisen kann, dass die verbotene Substanz exogenen Ursprungs<br />

ist, wird die Probe als eine verbotene Substanz enthaltend betrachtet<br />

und als abweichender Befund gewertet.<br />

<strong>Das</strong> Vorhandensein von Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder<br />

ähnlicher biologischer Wirkung, Markern oder Releasingfaktoren eines oben<br />

aufgeführten Hormons oder ein anderer Befund, der darauf hinweist, dass die<br />

gefundene Substanz nicht einem natürlichen Hormon entspricht, wird als die<br />

Verwendung einer verbotenen Substanz betrachtet und als abweichender<br />

Befund gewertet.<br />

S 3. Beta-2-Agonisten<br />

Alle Beta-2-Agonisten, einschließlich ihrer D- und L-Isomere, sind verboten.<br />

Einzig Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin sind zur Inhalation<br />

erlaubt. Ihre Anwendung bedingt eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen<br />

Zwecken gemäß vereinfachtem Verfahren.<br />

Ungeachtet einer gewährten Ausnahmebewilligung zu therapeutischen<br />

Zwecken wird eine Konzentration von mehr als 1000 ng/ml Salbutamol (freie<br />

und glukuronidierte Form) als abweichendes Ergebnis gewertet, außer der<br />

Spieler beweist, dass der abweichende Wert auf eine therapeutische<br />

Anwendung von inhaliertem Salbutamol zurückzuführen ist.<br />

S 4. Antiöstrogene Wirkstoffe<br />

Die folgenden Klassen antiöstrogener Wirkstoffe sind verboten:<br />

1. Aromatasehemmer, einschließlich: Anastrozol, Letrozol, Aminoglutethimid,<br />

Exemestan, Formestan, Testolacton.<br />

2. Selektive Modulatoren der Östrogenrezeptoren, einschließlich: Raloxifen,<br />

Tamoxifen, Toremifen.<br />

3. Andere antiöstrogene Wirkstoffe, einschließlich: Clomifen, Cyclofenil,<br />

Fulvestrant.<br />

S 5. Diuretika und andere maskierende Wirkstoffe<br />

Zu den maskierenden Wirkstoffen zählen unter anderem:<br />

Diuretika*, Epitestosteron, Probenecid, Inhibitoren der alpha-Reduktase<br />

(z.B. Dutasterid, Finasterid), Plasmaexpander (z.B. Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke).<br />

* Eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken ist ungültig, wenn in der Urinprobe<br />

Diuretika zusammen mit anderen verbotenen Substanzen im Bereich oder unterhalb des<br />

Grenzwerts gefunden werden.<br />

69<br />

Anti-Doping-Richtlinien


Anti-Doping-Richtlinien<br />

Diuretika schließen ein:<br />

Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure,<br />

Furosemid, lndapamid, Metolazon, Spironolacton, Thiazide (z.B. Bendroflumethiazid,<br />

Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid) und Triamteren und andere<br />

Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher biologischer<br />

Wirkung (ausgenommen Drospirenon, das nicht verboten ist).<br />

<strong>Verbot</strong>ene Methoden<br />

M 1. Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff<br />

<strong>Verbot</strong>en sind:<br />

a) Blutdoping, einschließlich der Verwendung von autologem, homologem<br />

oder heterologem Blut oder Produkten auf der Basis von roten Blutzellen<br />

unabhängig von deren Herkunft.<br />

b) Künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports<br />

oder der Sauerstoffabgabe, einschließlich Perfluorane, Efaproxiral (RSR13)<br />

und modifizierte Hämoglobinpräparate (z.B. auf Hämoglobin basierende<br />

Blut-Ersatzstoffe, mikrokapsulierte Hämoglobinprodukte).<br />

M 2. Chemische und physikalische Manipulation<br />

a) Die Verfälschung oder versuchte Verfälschung mit dem Ziel, die Integrität<br />

und Gültigkeit einer während einer Dopingkontrolle entnommenen Probe<br />

zu verändern, ist verboten. Diese schließen ein: Katheterisierung, den<br />

Austausch und/oder die Veränderung der Urinprobe.<br />

b) Intravenöse lnfusionen sind verboten, es sei denn, sie dienen der gerechtfertigten<br />

akuten medizinischen Behandlung.<br />

M 3. Gendoping<br />

Die nicht medizinisch indizierte Verwendung von Zellen, Genen, Bestandteilen<br />

von Genen oder der Modulation der Genexpression, die potenziell die sportliche<br />

Leistung erhöhen können, ist verboten.<br />

II. Bei Wettbewerben verbotene Substanzen und Methoden<br />

Die folgenden Kategorien sind zusätzlich zu den oben definierten Kategorien<br />

S 1 bis S 5 und M 1 bis<br />

M 3 bei Wettbewerben verboten:<br />

<strong>Verbot</strong>ene Substanzen<br />

S 6. Stimulanzien<br />

Die folgenden Stimulanzien sind verboten, wo anwendbar beinhaltet dies<br />

jeweils ihre optischen D- und L-lsomere.<br />

70


Adrafinil, Adrenalin*, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil,<br />

Benzphetamin, Bromantan, Carphedon, Cathin**, Clobenzorex, Cropropamid,<br />

Crotetamid, Cyclazodon, Dimethylamphetamin, Ephedrin***, Etamivan, Etilamphetamin,<br />

Etilefrin, Famprofazon, Fenbutrazat, Fencamfamin, Fencamin,<br />

Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Heptaminol, Isomethepten,<br />

Kokain, Levmetamfetamin, Meclofenoxat, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb,<br />

Methamphetamin (D-), Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin,<br />

p-Methylamphetamin, Methylephedrin***, Methylphenidat,<br />

Modafinil, Nicethamid, Norfenefrin, Norfenfluramin, Octopamin, Ortetamin,<br />

Oxilofrin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin,<br />

Phenmetrazin, Phenpromethamin, Phentermin, Prolintan, Propylhexedrin,<br />

Selegilin, Sibutramin, Strychnin und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer<br />

Struktur oder ähnlicher biologischer Wirkung****.<br />

* Adrenalin, zusammen mit Lokalanästhetika oder in lokalen Präparaten (z.B. für Nase oder<br />

Augen) angewendet, ist nicht verboten.<br />

** Cathin ist verboten, wenn die Konzentration im Urin 5 Mikrogramm pro Milliliter übersteigt.<br />

*** Ephedrin oder Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils<br />

10 Mikrogramm pro Milliliter übersteigt.<br />

**** Die folgenden Substanzen, die im Überwachungsprogramm 2006 enthalten sind, sind nicht<br />

verboten: Bupropion, Koffein, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradol, Pseudoephedrin,<br />

Synephrin.<br />

S 7. Narkotika<br />

Die folgenden Narkotika sind verboten:<br />

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine<br />

Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon,<br />

Pentazocin, Pethidin.<br />

S 8. Cannabinoide<br />

Cannabinoide (z.B. Haschisch, Marihuana) sind verboten.<br />

S 9. Glucokortikoide<br />

Alle Glucokortikoide sind bei oraler, rektaler, intravenöser oder intramuskulärer<br />

Anwendung verboten. Ihre Anwendung bedingt eine Ausnahmebewilligung zu<br />

therapeutischen Zwecken.<br />

Außer wie unten aufgeführt, ist für alle anderen Anwendungsformen eine<br />

vereinfachte Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken notwendig.<br />

Topische Präparate, die für die Behandlung dermatologischer, aurikulärer,<br />

nasaler, buccaler und opthalmologischer Beschwerden eingesetzt werden,<br />

sind nicht verboten und bedürfen keiner Ausnahmebewilligung zu therapeutischen<br />

Zwecken.<br />

71<br />

Anti-Doping-Richtlinien


Anti-Doping-Richtlinien<br />

III. SPEZIFISCHE SUBSTANZEN*<br />

Zu den spezifischen Substanzen* zählen:<br />

Alle Beta-2-Agonisten zur Inhalation mit Ausnahme von Clenbuterol, Probenecid,<br />

Cathin, Cropropamid, Crotetamid, Ephedrin, Etamivan, Famprofazon,<br />

Heptaminol, Isomethepten, Levmetafetamin, Meclofenoxat, p-Methylamphetamin,<br />

Methylephedrin, Nicethamid, Norfenefrin, Octopamin, Ortetamin, Oxilofrin,<br />

Phenpromethamin, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin, Cannabinoide,<br />

alle Glucokortikoide, Alkohol, alle Betablocker.<br />

* „Die Liste der verbotenen Substanzen und Methoden kann Substanzen bezeichnen, die wegen<br />

ihrer starken Verbreitung in medizinischen Produkten leicht zu einer unachtsamen Verletzung<br />

der Anti-Doping-Bestimmungen führen können oder deren Einsatz zu Dopingzwecken wenig<br />

wahrscheinlich ist.“ Ein Dopingvergehen mit diesen Substanzen kann deshalb ein geringeres<br />

Strafmaß nach sich ziehen, falls „… der Spieler beweisen kann, dass die Verwendung einer<br />

solchen spezifischen Substanz keine sportliche Leistungssteigerung zum Ziel hatte ...“.<br />

Warnung<br />

Jüngste Untersuchungsergebnisse von so genannten Nahrungsergänzungsmitteln<br />

für Sportler haben bewiesen, dass diese Produkte, insbesondere<br />

hergestellt und vertrieben von Firmen aus den USA, mit anabol androgenen<br />

Steroiden, so genannten Prohormonen, also verbotenen Substanzen, kontaminiert<br />

sind. Es ist nicht auszuschließen, dass derartige Nahrungsergänzungsmittel<br />

auch durch andere Hersteller im Unterauftrag dieser Firmen<br />

produziert und vertrieben werden. Aus den Angaben auf den Packungen und<br />

gegebenenfalls Beipackzetteln sind diese Kontaminationen nicht erkennbar!<br />

Jeder Spieler, der solche Nahrungsergänzungsmittel verwendet, trägt die<br />

Verantwortung für die Überprüfung auf eine Kontaminierung mit verbotenen<br />

Substanzen und kann im Fall positiver Dopingtests entsprechend sanktioniert<br />

werden.<br />

72


Satzung (Sa)<br />

Präambel<br />

Die Vereine im Gebiet des früheren Regierungsbezirks Nordbaden haben am 7. Juli<br />

1946 zur Wahrung ihrer Interessen den Badischen Fußballverband (bfv) gebildet.<br />

Oberster Grundsatz des bfv ist die Ausübung des Fußballspiels in Amateur- und Jugendklassen.<br />

Er handelt in sozial- und gesellschaftspolitischer Verantwortung und<br />

fühlt sich in hohem Maße dem Gedanken des Fairplay verbunden. Seiner besonderen<br />

Förderung unterliegt auch der Freizeit- und Breitensport sowie die Förderung und<br />

Pflege des Ehrenamtes. Der bfv respektiert die Belange des Umwelt- und Naturschutzes.<br />

Zur Erfüllung und Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der bfv folgende Satzung:<br />

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform<br />

1. Der Verband führt den Namen „Badischer Fußballverband“ (bfv). Er ist die allein<br />

zuständige Vereinigung aller Fußballsport treibenden Vereine in Nordbaden in dem<br />

zur Zeit der Gründung des Verbandes bestehenden Umfang.<br />

2. Der Verband hat seinen Sitz in Karlsruhe. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts<br />

Karlsruhe eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“. Seine Farben sind<br />

gelb-rot-gelb.<br />

3. Der Verband ist Mitglied des Süddeutschen Fußball-Verbandes e.V. (SFV) und des<br />

Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB). Er ist berechtigt, einer alle Sportarten umfassenden<br />

Dach<strong>org</strong>anisation beizutreten, sofern seine Selbständigkeit gewahrt<br />

bleibt.<br />

§ 2 Zweck und Aufgabe<br />

Zweck und Aufgabe des Verbandes ist es insbesondere,<br />

1. den Fußballsport und seine Entwicklung, vor allem in seinem Jugendbereich zu<br />

fördern und durch fußballspezifische sowie überfachliche Qualifizierung zu sichern<br />

2. die Durchführung der Verbands- und Pokalrunden unter Beachtung der Fußballregeln<br />

zu <strong>org</strong>anisieren<br />

3. die Zulassung von Trainern, Übungsleitern und Schiedsrichtern sowie ihre Ausund<br />

Fortbildung und die von ehrenamtlichen und hauptberuflichen Vereinsmitarbeitern<br />

zu regeln und zu fördern<br />

4. den Freizeit- und Breitensport zu fördern<br />

5. das Ehrenamt zu fördern und zu pflegen<br />

6. die Belange des Umwelt- und Naturschutzes zu wahren<br />

7. die sportliche Disziplin und Ordnung sowie das Ansehen und die Ehre des Verbandes<br />

zu wahren<br />

8. die gegenseitigen Verbindungen zu anderen Verbänden zu regeln und zu pflegen<br />

Satzung - 6. Auflage - Juli 2007 1


9. das Dopingverbot zu beachten und durchzusetzen, um Spieler vor Gesundheitsschäden<br />

zu bewahren und die Fairness im sportlichen Wettbewerb und die Glaubwürdigkeit<br />

im Fußballsport zu erhalten.<br />

§ 3 Gemeinnützigkeit, Neutralität<br />

1. Der Verband verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige<br />

Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung<br />

in ihrer jeweils gültigen Fassung.<br />

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes<br />

dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.<br />

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den<br />

Mitteln des Verbandes.<br />

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind,<br />

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

2. Der Verband ist parteipolitisch, religiös neutral.<br />

Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen<br />

diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden<br />

entgegen.<br />

3. Jedes Amt im Verband ist Frauen und Männern zugänglich.<br />

Satzung und Ordnungen des Verbandes gelten in ihrer sprachlichen Fassung für<br />

Frauen und Männer gleichermaßen.<br />

§ 4 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen<br />

1. Satzung und Ordnungen sowie Entscheidungen, die der bfv im Rahmen seiner<br />

Zuständigkeit erläßt oder die vom SFV oder DFB erlassen werden, sind für alle<br />

Vereine und Vereinsmitglieder bindend.<br />

Danach sind neben der Satzung Rechtsgrundlagen:<br />

a) Spielordnung (SpO)<br />

b) Jugendordnung (JO)<br />

c) Schiedsrichterordnung (SRO)<br />

d) Rechts- und Verfahrensordnung (RVO)<br />

e) Geschäftsordnung (GO)<br />

f) Ehrenordnung (EO)<br />

g) Finanzordnung (FO)<br />

h) Freizeit- und Breitensportordnung (FuBO)<br />

i) Satzungs- und ordnungsrechtliche Bestimmungen des DFB und des SFV, soweit<br />

sie diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit Verbindlichkeit auch für den<br />

bfv erlassen haben.<br />

2. Verstöße gegen Bestimmungen Ziff. 1 i) können unmittelbar durch die Organe des<br />

DFB oder des SFV verfolgt und durch sie geahndet werden.<br />

2 Satzung - 6. Auflage - Juli 2007


1. <strong>Das</strong> Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr<br />

§ 5 Geschäftsjahr, Spieljahr<br />

2. <strong>Das</strong> Spieljahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des darauf folgenden Jahres.<br />

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft, Spieltechnischer Anschluss<br />

1. Mitglied des Verbandes können Vereine werden, die Fußball-, Freizeit- oder Breitensport<br />

betreiben und ihren Sitz in der Regel innerhalb des Verbandsgebietes haben.<br />

Sie müssen sich der Satzung und den Ordnungen des Verbandes unterwerfen<br />

und die in den §§ 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.<br />

Ein Verein muss auch Mitglied des Badischen Sportbundes werden.<br />

Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Verbandsvorstand.<br />

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag eingeleitet, der<br />

schriftlich bei der Verbandsgeschäftsstelle einzureichen ist. Diesem Antrag sind<br />

beizulegen:<br />

a) der Nachweis über die ordnungsgemäße Gründung des Vereins;<br />

b) ein Exemplar der Vereinssatzung<br />

c) eine namentliche Liste der aktiven, passiven und jugendlichen Mitglieder des<br />

Vereins.<br />

3. Vereine, die durch ihren Namen oder ihre Satzungen, Bestrebungen bekunden, die<br />

dem Zweck und den Aufgaben des Verbandes zuwiderlaufen, können nicht aufgenommen<br />

werden.<br />

4. Vereine eines benachbarten Fußballverbandes, die sich dem bfv spieltechnisch<br />

anschließen wollen, ohne Mitglied zu werden, haben eine Erklärung abzugeben,<br />

dass sie die Satzung und die Ordnungen des bfv anerkennen. Über die Aufnahme<br />

entscheidet der Verbandsvorstand.<br />

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft, Übertritt in einen anderen Verband<br />

1. Die Mitgliedschaft im Verband erlischt<br />

a) durch Auflösung des Mitgliedsvereins<br />

b) durch Austritt<br />

c) durch Ausschluss<br />

2. Der Austritt muss sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahrs durch Einschreibebrief<br />

dem Verband mitgeteilt werden. Er kann jedoch durch den Verbandsvorstand<br />

erst genehmigt werden, wenn der Verein seinen Verpflichtungen im laufenden Geschäftsjahr<br />

nachgekommen ist. Der Austritt aus dem Verband wird mit Veröffentlichung<br />

im amtlichen Mitteilungsblatt wirksam.<br />

3. Der Ausschluss eines Vereins oder eines Mitgliedes eines Vereins aus dem Verband<br />

kann erfolgen<br />

a) wegen Handlungen, die gegen den Verband, seine Zwecke oder sein Ansehen<br />

gerichtet sind;<br />

b) wegen wiederholten Verstoßes gegen die Verbandssatzung und die Ordnungen<br />

des Verbandes oder fortgesetzter Nichtbeachtung der Verbandsbeschlüsse;<br />

Satzung - 6. Auflage - Juli 2007 3


c) wegen Nichterfüllung eingegangener oder rechtskräftig festgestellter Verpflichtungen<br />

gegenüber dem Verband oder seinen Organen.<br />

<strong>Das</strong> Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der RVO.<br />

4. Bei dem spieltechnischen Übertritt eines am Rande des Verbandsgebietes beheimateten<br />

Vereins mit einer oder mehreren seiner Mannschaften in einen anderen<br />

Verband bleibt dieser Verein verwaltungsmäßig und mit dem etwaigen Rest seiner<br />

Mannschaften Mitglied des Verbandes. Der beabsichtigte Übertritt muss bis spätestens<br />

1. April beim Präsidium beantragt werden. Er darf nur bis Ende des Spieljahres<br />

erfolgen und bedarf der Zustimmung des Verbandsvorstandes.<br />

5. Sofern eine oder mehrere Mannschaften eines Vereins spieltechnisch im bfv<br />

verbleiben, muss an den bfv oder an den zuständigen Kreis der Spielklassenbeitrag,<br />

der für die erste Mannschaft fällig wäre, entrichtet werden.<br />

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

1. Die Vereine sind berechtigt, durch Delegierte an den Verbandstagen und durch<br />

ihre Vertreter an den Kreistagen teilzunehmen, Anträge zur Beschlussfassung einzubringen,<br />

bei der Beschlussfassung mitzuwirken und ihr Stimmrecht entsprechend<br />

den hierfür festgelegten Bestimmungen auszuüben.<br />

2. Die Vereine und deren Mitglieder sind verpflichtet, die in § 4 als Rechtsgrundlagen<br />

bezeichneten satzungs- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen des bfv, SFV und<br />

des DFB einzuhalten und sie in einer vereinseigenen Satzung auch mit Wirkung für<br />

die Einzelmitglieder anzuerkennen. Gleiches gilt für die im Rahmen ihrer Zuständigkeit<br />

von den Organen des bfv, SFV und des DFB gefassten Beschlüsse.<br />

3. Gegen Vereine oder Vereinsmitglieder, die einer Vorladung nicht entsprechen oder<br />

eine Anfrage ungenügend, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht beantworten,<br />

oder sich mündlich oder schriftlich einer ungebührlichen Ausdrucksweise bedienen,<br />

kann eine Ordnungsstrafe verhängt werden. <strong>Das</strong> Verfahren richtet sich nach den<br />

Bestimmungen der RVO.<br />

4. Die Änderung oder Aufhebung von Entscheidungen der Rechts<strong>org</strong>ane (§ 20) durch<br />

den Verbandstag ist nicht möglich.<br />

5. Sämtliche Verpflichtungen der Vereine und deren Mitglieder gegenüber dem Verband<br />

oder seinen Organen sind zu den festgesetzten Terminen zu erfüllen. Vereine,<br />

die ihren Verpflichtungen innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter schriftlicher<br />

Aufforderung nicht nachkommen, können vom Präsidium gesperrt werden.<br />

Die Sperre kann befristet bzw. bedingt auf einzelne Mannschaften beschränkt<br />

werden.<br />

6. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, die in der Finanzordnung festgesetzten<br />

Spielklassenbeiträge an den Verband zu entrichten.<br />

7. Für schuldhaft begangene unsportliche Handlungen ihrer Vorstandsmitglieder und<br />

der vom Vorstand Beauftragten haben die Vereine einzustehen; im Übrigen nur,<br />

wenn sie ein Verschulden trifft.<br />

4 Satzung - 6. Auflage - Juli 2007


Die Organe des Verbandes sind:<br />

a) der Verbandstag<br />

b) das Präsidium<br />

c) der Verbandsvorstand<br />

d) die Verbandsausschüsse<br />

1. Spielausschuss<br />

2. Jugendausschuss<br />

3. Schiedsrichterausschuss<br />

4. Satzungsausschuss<br />

5. Qualifizierungsausschuss<br />

6. Freizeit- und Breitensportausschuss<br />

e) die Rechts<strong>org</strong>ane<br />

1. Verbandsgericht<br />

2. Spruchkammern<br />

f) der Ehrenrat<br />

§ 9 Organe des Verbandes<br />

§ 10 Der Verbandstag<br />

1. Der Verband tritt alle 3 Jahre im Juli oder August zu einer als Verbandstag bezeichneten<br />

Hauptversammlung zusammen.<br />

2. Der Verbandstagsetztsichzusammenaus<br />

a) den Delegierten der Vereine<br />

b) dem Verbandsvorstand<br />

c) den engeren Kreisvorständen<br />

d) dem Vorsitzenden der Spruchkammer des Verbandes<br />

3. Die Leitung des Verbandstages obliegt dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten.<br />

Die Einladung hierzu hat durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt<br />

unter Angabe der Tagesordnung spätestens 4 Wochen vorher zu erfolgen.<br />

4. Über jeden Verbandstag ist ein Protokoll zu fertigen; dieses ist vom Präsidenten<br />

oder einem Vizepräsidenten und dem Protokollführer zu unterschreiben.<br />

5. Außerordentliche Verbandstage können jederzeit durch den Verbandsvorstand<br />

einberufen werden. Auf schriftlich gestellten und begründeten Antrag mindestens<br />

des dritten Teils aller Verbandsvereine ist der Verbandsvorstand zur Einberufung<br />

eines außerordentlichen Verbandstages verpflichtet. Dazu müssen die in Ziff. 2<br />

aufgeführten Mitglieder mindestens 14 Tage zuvor unter Angabe der Gründe durch<br />

Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt eingeladen werden.<br />

§ 11 Aufgaben und Tagesordnung des Verbandstages<br />

1. Die Aufgaben des Verbandstags erstrecken sich auf:<br />

a) Jahresberichte<br />

b) Rechnungslegung durch den Schatzmeister<br />

c) Bericht der Kassenprüfer<br />

d) Aussprache über die Berichte<br />

e) Erledigung von Anträgen<br />

f) Änderungen der Satzung und Ordnungen<br />

Satzung - 6. Auflage - Juli 2007 5


fv.de : Satzung<br />

Satzung<br />

Bayerischer Fußball-Verband e. V.<br />

Brienner Str. 50<br />

80333 München<br />

Telefon: 089/542770-0<br />

BAYERISCHER FUSSBALL-VERBAND<br />

Name, Sitz, Rechtsform und Zweck<br />

(1) Der Bayerische Fußball-Verband ist eine Vereinigung von Fußballvereinen und anderen Vereinen mit<br />

Fußballabteilungen mit dem Sitz in Bayern. Ausnahmen bezüglich der Einreihung in den Spielbetrieb können bei<br />

Grenzvereinen mit Zustimmung des benachbarten Landesverbandes gemacht werden.<br />

(2) Er ist unter dem Namen Bayerischer Fußball-Verband e.V. beim Vereinsregister des Amtsgerichts München am<br />

3.Februar 1949 eingetragen und hat dadurch die Rechtsfähigkeit erworben. Sein Sitz ist München.<br />

(3) In der folgenden Satzung und in den weiteren Ordnungen wird der Bayerische Fußball-Verband e.V. kurz „BFV“<br />

genannt. Seine Farben sind die Landesfarben.<br />

(4) Zweck des Verbandes ist die Förderung und Verbreitung des Fußballsports auf ausschließlich gemeinnütziger<br />

Grundlage, mit dem Ziele der körperlichen und sittlichen Ertüchtigung der Angehörigen seiner Mitgliedsvereine,<br />

insbesondere der Jugend.<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

(1) Der BFV ist Mitglied des Süddeutschen Fußball-Verbandes (SFV) und des Deutschen Fußball-Bundes (DFB).<br />

(2) Er kann auch zur Verfolgung gemeinsamer Interessen Mitglied einer Dach<strong>org</strong>anisation von Vereinen der<br />

verschiedenen Sportarten (Bayerischer Landes-Sportverband, BLSV) sein, soweit deren Satzung und Ordnungen nicht<br />

im Widerspruch zu der Satzung und den Ordnungen des BFV, des SFV und des DFB steht. Die Satzungen und<br />

Ordnungen der v<strong>org</strong>enannten Verbände sind für den BFV bindend, soweit deren Zuständigkeit nach der Satzung und<br />

den den Ordnungen des des BFV gegeben ist.<br />

§ 3<br />

Der BFV steht parteipolitisch und konfessionell auf neutraler Grundlage.<br />

Aufgaben des Verbandes<br />

§ 4<br />

Page 1 of 20<br />

(1) Erziehung zu sportlicher Disziplin, Kameradschaft und Ritterlichkeit mit dem Ziele der freiwilligen Unterordnung unter<br />

die geschriebenen und ungeschriebenen sportlichen Gesetze;<br />

(2) Durchführung und Förderung eines geregelten, fairen Sportbetriebes nach den geltenden Bestimmungen;<br />

(3) Die Pflege und Erhaltung des Ehrenamtes;<br />

(4) Die Förderung des Freizeit- und Breitensports, auch aus gesundheitspolitischer Sicht; ebenso die Förderung weiterer<br />

Spielformen des Fußballs, wie z.B. Futsal, Street- oder Beach-Soccer, etc.<br />

(5) Ausübung eines Disziplinar- und Strafrechts nach dieser Satzung und den verschiedenen einschlägigen Ordnungen,<br />

insbesondere der Rechts- und Verfahrensordnung, zur Sicherung eines fairen Sportbetriebs und Sportgeistes allgemein<br />

durch besondere von den Organen der Verwaltung getrennte und unabhängige Rechtsprechungs<strong>org</strong>ane nach den<br />

näheren Bestimmungen der Rechts- und Verfahrensordnung (vgl. auch §§ 11, 12, 15, 23, 29, 31, 33, 35, 36, und 45 der<br />

Satzung).<br />

(6) Als Strafen sind zulässig:<br />

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09.02.2008


fv.de : Satzung<br />

a) Verweis<br />

b) Geldstrafe bis zu € 1.500 gegen Vereinsmitglieder (auch Mitglieder von Organen) und bis zu € 5.000 gegen Vereine.<br />

Die Mindestgeldstrafe beträgt € 10, soweit nicht anders bestimmt ist.<br />

c) Sperren gegen Vereine und deren Mitglieder von einer Woche bis zwei Jahren.<br />

d) Platzverbot von zwei bis zwölf Monaten oder dauernd<br />

e) zeitliche (6 bis 24 Monate) oder dauernde Aberkennung des Rechts, eine Verbands- oder Vereinsfunktion auszuüben<br />

f) Punktabzug<br />

g) Versetzung in eine niedrigere Spielklasse<br />

h) Ausschluss<br />

i) Sperre als Schiedsrichter bis zu zwei Jahren<br />

k) Streichung von der Schiedsrichterliste<br />

l) Entziehung der Ausbildungserlaubnis für Trainer mit B-Lizenz auf Zeit oder Dauer sowie befristetes <strong>Verbot</strong> zur<br />

Ausübung der Ausbildungserlaubnis (Sperre) bis zur Höchstdauer von zwei Jahren.<br />

m) beschränktes <strong>Verbot</strong>, sich während eines Spieles der von ihm betreuten Mannschaft im Innenraum des Stadions<br />

aufzuhalten (Aufenthaltsverbot) bis zur Höchstzahl von fünf Spielen<br />

n) Der mit einem Aufenthaltsverbot belegte Trainer darf das Spiel nicht im Innenraum verfolgen. 30 Minuten vor dem<br />

angesetzten Spieltermin bis 30 Minuten nach dem Abpfiff des Spiels ist seine Anwesenheit in den Umkleidekabinen, im<br />

Spielertunnel und im Kabinengang sowie im gesamten Innenraum untersagt. In dem genannten Zeitraum darf er mit<br />

seiner Mannschaft weder unmittelbar noch mittelbar in Kontakt treten.<br />

o) Platzsperre gegen Vereine oder Mannschaften bis zu zwölf Monaten. Anstelle einer verwirkten Platzsperre kann eine<br />

Spielaustragung unter Ausschluss der Öffentlichkeit festgesetzt werden, falls dies zweckmäßig erscheint.<br />

(7) Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Vereinen und den Vereinsmitgliedern, soweit das Interesse des<br />

Verbandes berührt ist;<br />

(8) Wahrung der Interessen der Vereine und deren Mitglieder in grundsätzlichen Fragen des Fußballsports;<br />

(9) Regelung der Beziehung zu anderen Verbänden;<br />

(10) Unterstützung von Bestrebungen, die auf die Förderung des Fußballsports auf der Grundlage echten Sportgeistes<br />

gerichtet sind;<br />

(11) Die Rechte aus den Terminlisten aller Spielklassen übt der BFV aus;<br />

(12) <strong>Das</strong> Recht, über Fernseh-, Rundfunk-, Audio- sowie jegliche Form der Online-Übertragungen im (DFB-)<br />

Vereinspokal und der Spiele der Regional- und Bayernliga, sowie aller weiterer Ligen im Verbandsgebiet Verträge zu<br />

schließen und die Vergütungen aus solchen Verträgen zu verteilen, besitzt der Bayerische Fußball-Verband.<br />

Entsprechendes gilt auch für die Rechte bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger künftiger technischer Einrichtungen<br />

jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungsform - insbesondere des Internets, anderer Online-Dienste und<br />

bestehender und zukünftiger digitaler Übertragungstechniken - sowie möglicher Vertragspartner. Die hierzu<br />

erforderlichen Verhandlungen führt das Verbands-Präsidium. Der Verbandsbeitrag beträgt 10 Prozent der<br />

ausgehandelten Vergütung.<br />

(13) Zur Erfüllung und im Rahmen des Verbandszwecks gemäß § 4, insbesondere der Organisation und Durchführung<br />

des Spielbetriebs sowie anderer Bereiche des Fußballsports, erfasst der Verband die hierfür erforderlichen Daten,<br />

einschließlich personenbezogener Daten von Mitgliedern der ihm angehörenden Vereine.<br />

Der Verband kann diese Daten in zentrale Informationssysteme des deutschen Fußballs einstellen. Ein solches<br />

Informationssystem kann vom Verband selbst, gemeinsam mit anderen Verbänden, vom DFB, gemeinsam mit diesem<br />

oder von einem beauftragten Dritten betrieben werden.<br />

Die Datenerfassung dient im Rahmen der v<strong>org</strong>enannten Verbandszwecke vornehmlich<br />

Page 2 of 20<br />

-der Verbesserung und Vereinfachung der spieltechnischen und <strong>org</strong>anisatorischen Abläufe im Verband sowie im<br />

Verhältnis zum DFB und dessen Mitgliedsverbänden,<br />

-der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Mitgliedern, Vereinen und Verband sowie zum DFB und dessen<br />

Mitgliedsverbänden und<br />

-der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken.<br />

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09.02.2008


fv.de : Satzung<br />

Von den zur Erfüllung der Verbandszwecke gespeicherten Daten können Name, Titel, akademische Grade, Anschrift,<br />

Geburtsjahr, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen und eine Angabe über die Zugehörigkeit zu einer<br />

Gruppe, der die Person angehört, insbesondere über die Vereinszugehörigkeit, unter Beachtung der<br />

datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu Werbezwecken im Interesse des Fußballs, insbesondere des Verbandes, der<br />

ihm angehörenden Vereine und deren Mitglieder, genutzt werden, soweit die Betroffenen der Nutzung nicht<br />

widersprechen.<br />

Um die Aktualität der gemäß Absatz 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Vereine verpflichtet, Veränderungen<br />

umgehend dem Verband oder einem vom Verband mit der Datenverarbeitung beauftragten Dritten mitzuteilen.<br />

Der Verband und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung<br />

der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die<br />

personenbezogenen Daten durch geeignete technische und <strong>org</strong>anisatorische Maßnahmen vor der unbefugten<br />

Kenntnisnahme Dritter geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben. Dies<br />

gilt entsprechend, wenn der Verband ein Informationssystem gemeinsam mit dem DFB oder anderen Verbänden nutzt<br />

und betreibt (Absatz 1 Unterabsatz 2). Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der<br />

Verbandszwecke notwendig oder aus anderen Gründen (insbesondere Absatz 3) datenschutzrechtlich zulässig ist. Der<br />

Verband und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung<br />

schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder berücksichtigt werden.<br />

Der BFV kann auch Einrichtungen schaffen bzw. unterhalten, die der Durchführung seiner Aufgaben allgemein - auch<br />

mittelbar - dienen, z. B. Sportschulen, Erholungsstätten usw.<br />

Geschäftsjahr und Finanzierung<br />

(1) <strong>Das</strong> Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

(2) Die zur Durchführung der Aufgaben des BFV erforderlichen Mittel werden beschafft durch folgende Einnahmen:<br />

a) Beiträge der Mitglieder<br />

b) Spielabgaben<br />

c) Meldegebühren<br />

d) Geldstrafen<br />

e) Gebühren<br />

f) Spieleinnahmen<br />

g) Verbandsumlagen<br />

h) Stiftungen<br />

i) sonstige Einnahmen<br />

(3) Die Abwicklung der Finanzen regelt die Finanzordnung.<br />

§ 5<br />

Gemeinnützigkeit<br />

§ 6<br />

Page 3 of 20<br />

(1) Der Bayerische Fußball-Verband e. V. darf keine anderen als die in § 4 der Satzung bezeichneten Zwecke verfolgen.<br />

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte<br />

Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977), mit mit sämtlichen Änderungen bis zum 17.12.1990.<br />

Eine Änderung im<br />

Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verband dem Bayerischen Landessport-Verband e.V. und dem für ihn zuständigen<br />

Finanzamt für Körperschaften an.<br />

(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

(3) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine<br />

Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.<br />

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09.02.2008


fv.de : Satzung<br />

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig<br />

hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

(5) Bei Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibendes Vermögen fällt entweder einer<br />

gemeinnützigen Sport<strong>org</strong>anisation im Bundesgebiet oder dem Bayer. Staatsministerium für Unterricht, Kultus,<br />

Wissenschaft und Kunst zu, mit der Maßgabe, es wiederum und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der<br />

Satzung zu verwenden. Hierüber entscheidet der über die Auflösung beschließende Verbandstag mit einfacher<br />

Stimmenmehrheit.<br />

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Verbandes sind dem zuständigen Finanzamt<br />

anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des<br />

zuständigen Finanzamtes.<br />

Rechtsgrundlagen<br />

§ 7<br />

(1) Die Satzung und die Ordnungen sowie die Entscheidungen, die der BFV im Rahmen seiner Zuständigkeit erlässt,<br />

sind für seine Organe, die Vereine und Vereinsmitglieder bindend.<br />

(2) Rechtsgrundlagen sind:<br />

a) die Satzung<br />

b) die Spielordnung<br />

c) die Jugendordnung<br />

d) die Schiedsrichterordnung<br />

e) die Rechts- und Verfahrensordnung einschließlich Strafvorschriften<br />

f) die Finanzordnung<br />

g) die Geschäftsordnung<br />

h) die Ehrenordnung<br />

i) die Grundsätze des Amateursports<br />

j) die Trainerordnung<br />

Aufnahmebestimmungen<br />

§ 8<br />

Page 4 of 20<br />

(1) Jeder den Fußballsport ausübende Verein, der seinen ordnungsgemäßen Sitz bzw. örtlichen Mittelpunkt seines<br />

Vereinsbetriebes im Verbandsgebiet hat und Mitglied des zuständigen Dachverbandes (BLSV) ist, kann beim BFV<br />

Antrag stellen, als Mitglied aufgenommen zu werden. Diesem Antrag muss ein dem Abs. 1 entsprechender wirksamer<br />

Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins zugrunde liegen, der zugleich die Verpflichtung enthält, die<br />

allgemeinen Grundsätze und besonderen Verpflichtungen, die sich aus der Satzung und den einzelnen Ordnungen des<br />

BFV sowie den dadurch gestützten Beschlüssen für die Vereine und ihre ihre Mitglieder ergeben, ergeben, anzuerkennen und un<br />

zu<br />

erfüllen.<br />

(2) Die Mitgliedsvereine sollen (u.a. wegen der Haftungsfrage) möglichst eingetragene Vereine sein. Nicht eingetragene<br />

Vereine müssen in ihrer Satzung die Bestimmung aufnehmen, dass der Vorstand ermächtigt ist, die Mitglieder gerichtlich<br />

und außergerichtlich zu vertreten.<br />

(3) Vorstand und sonstige Funktionäre des Vereins im weitesten Sinne dürfen nur Vereinsmitglieder sein.<br />

(4) Änderungen und Ergänzungen von Vereinsnamen zum Zwecke der Werbung führen zum Ausschluss des Vereins<br />

aus dem Verband. Aus den gleichen Gründen kann die Neuaufnahme eines Vereins abgelehnt werden.<br />

(5) Der Aufnahmeantrag ist unter Beifügung folgender Unterlagen bei der Verbandsgeschäftsstelle einzureichen:<br />

a) Ausfertigung der Satzung des Vereins unter Beachtung des § 13 Abs. 5 Buchstabe a) mit dem Protokoll über die<br />

Beschlussfassung;<br />

b) Ordnungsgemäßer Beschluss der Mitgliederversammlung im Sinne des Abs. 2 (falls Vereinssatzung noch nicht<br />

entsprechende Bestimmung enthält). Der Beschluss soll folgenden Wortlaut haben:<br />

http://www.bfv.de/de/100545/100614/satzung.html?PrintView=1<br />

09.02.2008


fv.de : Satzung<br />

Der Verein erkennt mit der Aufnahme in den BFV und BLSV die Satzung und Ordnungen des BFV, die darauf gestützten<br />

Anordnungen Anordnungen und Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen sowie die einschlägigen Bestimmungen der Satzung und<br />

Ordnungen des DFB und des SFV, die Grundsätze des Amateursports, das Lizenzspielerstatut und sonstige durch die<br />

Entwicklung sich ergebenden Änderungen bzw. Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen (z.B. für Bundesliga), ferner<br />

die sich aus der Mitgliedschaft des BFV bei einer Dach<strong>org</strong>anisation (BLSV) ergebenden Pflichten bzw. Folgen für den<br />

Verein als solchen und seine Mitglieder als bindend an. Der Verein haftet auch für die Verpflichtung seiner Mitglieder, Mitglieder, die<br />

sich aus der Mitgliedschaft des Vereins beim BFV ergeben,<br />

c) Namensliste der Vorstandschaft und der sonstigen Funktionäre nebst Vertretern mit Anschrift und bei Neugründung<br />

Angabe der letzten vorhergehenden Vereinszugehörigkeit;<br />

d) Mitglieder-Bestandsmeldungen nach Formblatt und nach Angabe der letzten früheren Vereinszugehörigkeit und<br />

Unterscheidung zwischen aktiven und passiven Mitgliedern;<br />

(6) Über die Aufnahme entscheidet der Verbands-Präsident, über eine evtl. Ablehnung das Verbands-Präsidium<br />

frühestens drei Wochen nach Veröffentlichung des Aufnahmeantrages im amtlichen Mitteilungsblatt des BFV<br />

("bayernsport") oder im amtlichen Teil der Internetadresse www.bfv.de.<br />

(7) Die Aufnahme wird wirksam mit Eingang einer entsprechenden Mitteilung des Verbandes beim Verein.<br />

(8) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss begründet sein.<br />

(9) Die Aufnahmegenehmigung kann widerrufen werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verschweigung von<br />

Tatsachen erwirkt worden ist.<br />

Erlöschen der Mitgliedschaft<br />

§ 9<br />

(1) Die Mitgliedschaft im BFV erlischt:<br />

a) durch Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in schriftlicher<br />

Form erklärt werden kann;<br />

b) durch Ausschluss;<br />

c) durch Auflösung eines Vereins;<br />

d) durch Auflösung des BFV.<br />

(2) Mit dem Ausscheiden aus dem BFV werden sämtliche Verpflichtungen fällig.<br />

(3) Beim Zusammenschluss mehrerer Vereine muss auch der neue Verein alle Verpflichtungen der bisherigen<br />

Einzelvereine und ihrer Mitglieder gegenüber dem BFV übernehmen.<br />

Vereinssperre<br />

§ 10<br />

Der Verbands-Präsident kann eine Vereinssperre festlegen, wenn<br />

a) ein Verein trotz wiederholter Aufforderung den Geldverpflichtungen und Auflagen nicht nachkommt;<br />

b) hinreichende Gründe für die Annahme gegeben sind, dass das Verbands-Sportgericht auf Ausschluss oder Sperre<br />

des Vereins entscheiden wird und wenn wegen der Bedeutung des Falles eine vorläufige Anordnung der Vereinssperre<br />

geboten erscheint. Entsprechendes gilt auch für Vereinsmitglieder.<br />

Ausschluss<br />

§ 11<br />

(1) Der Ausschluss eines Vereins aus dem BFV wird vom Verbands-Präsidium beschlossen, wenn der Verein dem BFV<br />

gegenüber eingegangenen Verpflichtungen trotz Fristsetzung und wiederholter Aufforderung unter Androhung des<br />

Ausschlusses nicht nachkommt.<br />

(2) Gegen den Beschluss des Verbands-Präsidiums ist Beschwerde zum Verbands-Vorstand zulässig.<br />

http://www.bfv.de/de/100545/100614/satzung.html?PrintView=1<br />

Page 5 of 20<br />

09.02.2008


fv.de : Satzung<br />

§ 12<br />

Der Ausschluss eines Vereins kann, von den Fällen des § 75 Rechts- und Verfahrensordnung abgesehen, auch in<br />

folgenden Fällen verfügt werden:<br />

a) wegen Handlungen oder Vorkommnissen, die dem Zweck oder dem Ansehen des BFV schaden oder nicht im<br />

Einklang mit den Aufgaben des BFV stehen;<br />

b) wegen wiederholter absichtlicher oder auch wegen einzelner schwerer Verstöße gegen die Satzung und die<br />

Ordnungen des BFV oder wegen Nichtbeachtung der Beschlüsse des BFV bzw. der zuständigen Organe.<br />

Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

§ 13<br />

Page 6 of 20<br />

(1) Die Vereine sind berechtigt, durch ihre ordnungsgemäßen Vertreter bzw. durch Delegierte an den Verbands-,<br />

Bezirks- und Kreistagen gemäß den näheren Bestimmung der Satzung und einschlägigen Ordnungen teilzunehmen,<br />

Anträge zur Beschlussfassung einzubringen, bei der Fassung der Beschlüsse mitzuwirken und ihr Stimmrecht<br />

auszuüben.<br />

(2) Vertreter eines Vereins kann nur ein nach der Vereinssatzung zuständiger Vereinsvertreter oder ein von diesem<br />

beauftragtes volljähriges Vereinsmitglied sein. Die Beauftragung ist auf Verlangen nachzuweisen.<br />

(3) Die Rechte ruhen, wenn der Verein oder das Vereinsmitglied gesperrt ist.<br />

(4) Die Bildung von Sonder<strong>org</strong>anisationen (Interessengemeinschaften u.ä.) durch Vereine ist ohne Genehmigung des<br />

Verbands-Vorstandes nicht gestattet.<br />

(5) Die Vereine und deren Mitglieder sind verpflichtet:<br />

a) die Satzung und Ordnungen des BFV und, soweit maßgebend, des SFV und des DFB, ferner die Grundsätze des<br />

Amateursports, das Lizenzspielerstatut sowie die von den Organen der genannten Verbände im Rahmen ihrer<br />

Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen und deren Entscheidungen anzuerkennen; ebenso sind die sich aus der<br />

Mitgliedschaft des BFV bei einer Dach<strong>org</strong>anisation ergebenden Pflichten bzw. Folgen anzuerkennen;<br />

b) Vereinsämter und Vereinsfunktionen im weitesten Sinne nur Personen zu übertragen, die Mitglied des Vereins sind<br />

und Trainer- bzw. Übungsleiterstellen nur mit Personen zu besetzen, die Mitglied eines dem BFV angeschlossenen<br />

Vereins sind;<br />

c) der Geschäftsstelle des BFV auf Anforderung statistische Angaben jeder Art über ihre Mannschaften und Mitglieder<br />

einzureichen;<br />

d) der Geschäftsstelle des BFV bei Änderung die Namen und Anschriften ihrer Vorstandsmitglieder bekannt zugeben;<br />

e) beauftragte Vertreter des Verbands-Präsidium an den Vereinsversammlungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf<br />

Verlangen das Wort zu erteilen;<br />

f) über Einnahmen und Ausgaben Kassenbücher zu führen und dem Verbands-Präsidium und den von ihm beauftragten<br />

Personen Einblick in diese und sonstige Vereinsakten zu geben;<br />

g) die vom Verband für die Gesamtheit der Vereine bestimmten Drucksachen (z.B. das amtliche Mitteilungsblatt,<br />

Terminliste) zu beziehen. Soweit erforderlich, können die Bezirke Einzelheiten festlegen;<br />

h) in allen durch die Mitgliedschaft zum BFV begründeten Rechtsangelegenheiten nur die bestehenden Organe nach<br />

Maßgabe der insbesondere in der Rechts- und Verfahrensordnung festgelegten Bestimmung zur Entscheidung<br />

anzurufen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. <strong>Das</strong> Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges ist dem BFV<br />

anzuzeigen;<br />

i) der Beitragspflicht nachzukommen, die durch die Finanzordnung geregelt ist. Der BFV kann ab dem Zeitpunkt des<br />

Zugangs der zweiten Mahnung Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes des § 246 BGB fordern.<br />

j) auf Verlangen des Vorstandes am Lastschriftverfahren teilzunehmen und einen Telefaxzugang sowie eine<br />

Emailadresse einzurichten, am zentralen E-Mail-System teilzunehmen oder zentral erstellte E-Mails von seinem<br />

elektronischen Postfach oder E-Mail-Account abzuholen.<br />

k)auf Verlangen des Vorstandes ein Spielergebnis unverzüglich bzw. in einem vom Vorstand beschlossenen Zeitrahmen<br />

an eine v<strong>org</strong>egebene Stelle und auf eine v<strong>org</strong>egebene Weise zu melden.<br />

l) auf Verlangen des Vorstandes in den den Mitgliedsvereinen zuzurechnenden Internetseiten, Stadionzeitungen oder<br />

http://www.bfv.de/de/100545/100614/satzung.html?PrintView=1<br />

09.02.2008


fv.de : Satzung<br />

sonstigen Veröffentlichungen oder auf Eintrittskarten oder bei Wettkämpfen (Banden, Anzeigetafeln,<br />

Lautsprecherdurchsagen u.a.) ein Logo des BFV und/oder die Internetadresse bzw. einen Internetlink des BFV<br />

anzubringen.<br />

(6) <strong>Das</strong> amtliche Mitteilungsblatt ist von den Vereinen wie folgt zu beziehen:<br />

A-Klasse bis C-Klasse 1 Exemplar<br />

Kreisklasse bis Bezirksliga 2 Exemplare<br />

Bezirksoberliga bis Landesliga 3 Exemplare<br />

Bayernliga und Regionalliga 4 Exemplare<br />

1. und 2. Bundesliga 5 Exemplare<br />

Die Abopflicht eines Vereins richtet sich nach der Spielstärke der 1. Mannschaft.<br />

§ 14<br />

Die Vereine sind für Handlungen und Unterlassungen ihrer Vorstände und Mitglieder im Rahmen der Satzung und<br />

Ordnungen verantwortlich und haften dem Verband gegenüber für die Zahlungsverpflichtungen ihrer Mitglieder<br />

(Geldstrafen, Verfahrenskosten, Schadenersatz usw.), jedoch nicht für solche Strafen, die einem Mitglied als Mitglied<br />

eines Organs des Verbandes oder einer nachgeordneten Stelle auferlegt werden.<br />

§ 15<br />

(1) Die Vereine regeln ihre vereinsinternen Angelegenheiten nach den Grundsätzen ihrer Satzung.<br />

(2) Hat ein Verein gegen ein Vereinsmitglied auf Ausschluss erkannt, so hat er das Recht, den Antrag zu stellen, dass<br />

das ausgeschlossene Mitglied wegen der begangenen Handlung für unwürdig befunden wird, einem anderen<br />

Verbandsverein beizutreten. Der Antrag ist schriftlich mit eingehender Begründung unter Beifügung der Unterlagen bzw.<br />

Beweismittel und dem Nachweis über die Bestimmungen des Ausschlussverfahrens (je dreifach) zu stellen.<br />

(3) Dem Antrag des Vereins kann nur stattgegeben werden, wenn der gegen den Betroffenen erhobene Vorwurf nach<br />

den Bestimmungen der Satzung und den Ordnungen des BFV zu der Entscheidung führen kann, dass der Betroffene auf<br />

Zeit (Sperre) oder dauernd für unwürdig befunden wird, einem Verbandsverein anzugehören.<br />

(4) Jeder Verein ist verpflichtet, den Ausschluss eines Mitgliedes sofort nach Rechtskraft dem Verbands-Präsidium über<br />

den zuständigen Vorsitzenden des Bezirks schriftlich (dreifach) unter Angabe der wesentlichen Gründe zu melden.<br />

(5) Ein Vereinsmitglied kann ohne eine vorhergehende entsprechende Maßnahme des Vereins durch das Verbands-<br />

Sportgericht für unwürdig erklärt werden, einem Verbandsverein anzugehören. Dies gilt sinngemäß im Falle der<br />

Notwendigkeit einer (zeitweisen) Sperre eines Vereinsmitgliedes.<br />

Organe des Verbandes<br />

§ 16<br />

(1) Die Organe des Verbandes sind:<br />

der Verbandstag<br />

der Verbands-Vorstand<br />

das Verbands-Präsidium<br />

die Verbands-Ausschüsse<br />

a) der Spielausschuss<br />

b) der Jugendausschuss<br />

c) der Frauen- und Mädchenausschuss<br />

d) der Schiedsrichterausschuss<br />

e) das Verbands-Sportgericht<br />

(2) Weiteres Organ, ohne Ausschuss zu sein, ist das Sportgericht der Bayernliga.<br />

(3) Die Organe und Ausschüsse beschließen im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als<br />

Ablehnung. Zu Satzungsänderungen (Verbandstag bzw. Verbands-Vorstand) sowie zur Änderung des Spielsystems ist<br />

http://www.bfv.de/de/100545/100614/satzung.html?PrintView=1<br />

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09.02.2008


Name, Sitz, Rechtsform und Neutralität<br />

Satzung<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

1. Der Hessische Fußball-Verband (HFV) ist die Vereinigung der fußballspielenden<br />

Vereine in Hessen. Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Frankfurt<br />

am Main.<br />

2. Der Hessische Fußball-Verband ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.<br />

Mitgliedschaft in anderen Verbänden<br />

Der Hessische Fußball-Verband ist Mitglied des Deutschen Fußball-Bundes (DFB),<br />

des Süddeutschen Fußball-Verbandes (SFV) und des Landessportbundes Hessen<br />

(lsb h). Er regelt im Einklang mit Satzungen und Ordnungen dieser Verbände seine<br />

Angelegenheiten selbständig.<br />

Zweck und Aufgaben<br />

1. Zweck des Hessischen Fußball-Verbandes ist, den Fußballsport in Hessen zu ver-<br />

breiten und zu fördern sowie die Vereine bei Erfüllung ihrer sportlichen Aufgaben<br />

zu unterstützen.<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

2. Aufgaben des Verbandes sind insbesondere:<br />

a) Durchführung von Meisterschafts- und Pokalspielen sowie Aufstellung und Be-<br />

treuung hessischer Auswahlmannschaften,<br />

b) Aus- und Fortbildung von Schiedsrichtern,<br />

c) Schulung von Spielern und Spielerinnen im Junioren- und Seniorenbereich; Zulassung,<br />

von Trainern und Übungsleitern sowie ihre Aus-, Fort- und Weiterbildung und die von<br />

ehren- und hauptamtlichen Verbands- und Vereinsmitarbeiter durch qualifizierende<br />

sportliche und überfachliche Angebote zu regeln und zu fördern,<br />

d) Überwachung der Fußballspiele im Hinblick auf die internationalen Fußballre-<br />

geln sowie auf sportliche Disziplin und Ordnung,<br />

e) Förderung des Freizeit- und Breitensports,<br />

f) Werbung und Information über Fußball sowie Darstellung seiner Ziele in der Öffentlichkeit,<br />

insbesondere durch Herausgabe von Publikationen und Weitergabe von Nachrichten<br />

an alle Medien, insbesondere Presse, Rundfunk, Fernsehen und Internet.


Satzung<br />

g) Sicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs durch Überprüfung der wirt-<br />

schaftlichen Leistungsfähigkeit von Vereinen der oberen Spielklassen unter Ein-<br />

schluß von Sanktionen,<br />

h) Pflege und Förderung des Ehrenamtes,<br />

i) Durchsetzung des Dopingverbots, um Spieler vor Gesundheitsschäden zu be-<br />

wahren und die Fairness im sportlichen Wettbewerb zu erhalten. <strong>Das</strong> Nähere<br />

bleibt einer weiteren Beschlussfassung vorbehalten.<br />

Fernseh- und Hörfunkübertragungen<br />

§ 3 a<br />

<strong>Das</strong> Recht, über Fernseh- und Hörfunkübertragungen von Meisterschaftsspielen und<br />

Pokalspielen Verträge zu schließen, besitzt der HFV, soweit nicht vorrangige Rechte<br />

des DFB und seiner Mitgliedsverbände bestehen. Gleiches gilt für die Rechte bezüglich aller<br />

neuen Medien, sowie aller anderen Bild- und Tonträger und künftiger technischer Einrichtungen<br />

jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungsform, insbesondere des Internets. Der<br />

Verband kann Dritte mit der Ausübung seiner Rechte beauftragen.<br />

Datenverarbeitung und Datenschutz<br />

§ 3 b<br />

1. Zur Erfüllung und im Rahmen des Verbandszwecks gemäß § 3 Satzung, insbesondere<br />

der Organisation und Durchführung des Spielbetriebs sowie anderer Bereiche des Fußballsports,<br />

erfasst der HFV die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener<br />

Daten von Mitgliedern der ihm angehörenden Vereine.<br />

2. Der Verband kann diese Daten in zentrale Informationssysteme des deutschen Fußballs<br />

einstellen. Ein solches Informationssystem kann vom HFV selbst, gemeinsam mit anderen<br />

Verbänden, vom DFB, gemeinsam mit diesem oder von einem beauftragten Dritten<br />

betrieben werden.<br />

3. Die Datenerfassung dient im Rahmen der v<strong>org</strong>enannten Verbandszwecke vornehmlich<br />

a) der Verbesserung und Vereinfachung der spieltechnischen und <strong>org</strong>anisatorischen Abläufe<br />

im HFV, sowie im Verhältnis zum DFB und dessen Mitgliedsverbänden,<br />

b) der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Mitgliedern, Vereinen und HFV,<br />

sowie zum DFB und dessen Mitgliedsverbänden und<br />

c) der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken.<br />

4. Von den zur Erfüllung der Verbandszwecke gespeicherten Daten können Name, Titel,<br />

akademische Grade, Anschrift, Geburtsjahr, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen<br />

und eine Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der die Person angehört,<br />

insbesondere über die Vereinszugehörigkeit, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen zu Werbezwecken im Interesse des Fußballs, insbesondere<br />

des HFV, der ihm angehörenden Vereine und deren Mitglieder, genutzt werden, soweit<br />

die Betroffenen der Nutzung nicht widersprechen.<br />

5. Um die Aktualität der gemäß Absatz 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Vereine<br />

verpflichtet, Veränderungen umgehend dem HFV oder einem vom HFV mit der Datenverarbeitung<br />

beauftragten Dritten mitzuteilen.


Satzung<br />

6. Der HFV und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der Erhebung,<br />

Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

und die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen gebunden. Sie<br />

stellen insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische<br />

und <strong>org</strong>anisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt<br />

werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben.<br />

Dies gilt entsprechend, wenn der HFV ein Informationssystem gemeinsam mit dem<br />

DFB oder anderen Verbänden nutzt und betreibt (Nr. 1, Absatz 2). Zugriffsrechte dürfen<br />

nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Verbandszwecke notwendig oder aus<br />

anderen Gründen (insbesondere Nr. 3) datenschutzrechtlich zulässig ist. Der HFV und<br />

von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung<br />

schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder berücksichtigt werden.<br />

Gemeinnützigkeit<br />

1. Der HFV dient ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützigen Zwecken<br />

im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie<br />

eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

2. Die Mittel des HFV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-<br />

den.<br />

Die Mitglieder erhalten als solche keine Gewinnanteile oder sonstige Zwendungen<br />

aus Mitteln des HFV.<br />

Der HFV darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes<br />

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.<br />

Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen<br />

1. Satzung und Ordnungen sowie Entscheidungen, die der HFV im Rahmen seiner<br />

Zuständigkeit erläßt oder die vom DFB oder SFV im Rahmen ihrer Zuständigkeit<br />

mit Rechtsverbindlichkeit für den HFV erlassen werden, sind für alle Vereine und<br />

Vereinsmitglieder bindend.<br />

2. Rechtsgrundlagen des HFV sind:<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

a) Satzung,<br />

b) Spielordnung,<br />

c) Jugendordnung,<br />

d) Schiedsrichterordnung,<br />

e) Rechts- und Verfahrensordnung,<br />

f) Strafordnung,<br />

g) Finanz-, Beitrags- und Gebührenordnung,<br />

h) Ausgaben- und Spesenordnung,<br />

i) Ehrenratsordnung,<br />

j) Ehrungsordnung,<br />

k) Geschäftsordnung.<br />

3. Die Vereine sind verpflichtet, in ihren Satzungen festzulegen, daß die Bestimmun-<br />

gen der vom DFB, SFV, HFV und lsb h im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlasse-<br />

nen Satzungen und Ordnungen für sie verbindlich sind und sie sich insofern der


Satzung<br />

Vereinsstrafgewalt dieser Verbände unterwerfen.<br />

4. Der HFV regelt unmittelbar und ausschließlich die sportlichen Beziehungen zu an-<br />

deren Verbänden.<br />

5. Über alle Fragen, die in Satzung und Ordnungen nicht eindeutig beantwortet sind,<br />

entscheidet der Verbandsvorstand. Davon ausgenommen sind Fragen aus dem<br />

Bereich der Rechts- und Verfahrensordnung und der Strafordnung, über die der<br />

Verbandsrechtsausschuß verbindlich entscheidet.<br />

Strafarten<br />

§ 5 a<br />

Alle Formen des unsportlichen Verhaltens, sowie unter Strafe gestellte Verstöße gegen die<br />

Satzung und Ordnungen des HFV werden verfolgt.<br />

Als Strafen sind zulässig:<br />

a) Verweis<br />

b) Geldstrafe<br />

c) Spielersperre<br />

d) Spielverbot<br />

e) <strong>Verbot</strong> des Veranstaltens von Turnieren<br />

f) Spielverlust<br />

g) Punktabzug<br />

h) Versetzung in eine tiefere Spielklasse<br />

i) Platzverbot für alle Plätze im Verbandsgebiet und <strong>Verbot</strong> der Ausübung einer<br />

Vereinstätigkeit<br />

j) die in § 30 DFB-Ausbildungsordnung v<strong>org</strong>esehenen Strafen<br />

k) Amtsenthebung oder <strong>Verbot</strong> der Annahme eines Amtes auf Zeit oder auf Dauer<br />

l) Streichung von der Schiedsrichterliste<br />

m) Schiedsrichtersperre<br />

n) Ausschluß aus dem Verband<br />

Voraussetzung für die Bestrafung ist ein schuldhaftes Verhalten, es gilt der Grundsatz der<br />

Vereinshaftung. <strong>Das</strong> Nähere regeln die in § 5 Nr. 2 Satzung aufgeführten Rechtsgrundlagen<br />

des HFV.<br />

Geschäftsjahr und Spieljahr<br />

§ 6<br />

1. <strong>Das</strong> Geschäftsjahr des HFV ist das Kalenderjahr.<br />

2. <strong>Das</strong> Spieljahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jah-<br />

res.<br />

Gliederung<br />

1. Der Hessische Fußball-Verband umfaßt das Land Hessen und gliedert sich in Be-<br />

zirke und Kreise.<br />

2. Über Grenzänderungen entscheidet der Verbandsvorstand nach Anhörung der<br />

beteiligten Vereine sowie der betroffenen Bezirks- und Kreisfußballwarte.<br />

§ 7


Grundsatz der Mitgliedschaft<br />

II. Mitgliedschaft<br />

Die Vereine und ihre Mitglieder unterstehen der Verwaltung und Rechtsprechung<br />

des Verbandes. Die Mitglieder der Vereine sind gleichzeitig Mitglieder des HFV.<br />

Erwerb der Mitgliedschaft<br />

1. Jeder Verein mit Sitz im Verbandsgebiet, der den Fußballsport betreibt, kann die<br />

Mitgliedschaft im HFV bei der Verbandsgeschäftsstelle beantragen. Dem Antrag<br />

sind beizufügen:<br />

a) Der Nachweis über die ordnungsgemäße Gründung des Vereins,<br />

b) eine Ausfertigung der Vereinssatzung,<br />

c) eine namentliche Liste des Vereinsvorstandes mit Anschriften,<br />

d) der Nachweis über ein eigenes oder gepachtetes Spielfeld oder die Bestäti-<br />

tigung, daß ein anderes Spielfeld regelmäßig mitgenutzt werden kann.<br />

2. Änderungen, Ergänzungen oder Neugebungen von Vereinsnamen und Vereins-<br />

zeichen zum Zwecke der Werbung sind unzulässig.<br />

3. Vereinsnamen dürfen zur Zielsetzung des Verbandes nicht in Widerspruch stehen.<br />

4. Über die Aufnahme in den HFV entscheidet der Verbandsvorstand.<br />

Erlöschen der Mitgliedschaft<br />

§ 8<br />

§ 9<br />

§ 10<br />

1. Die Mitgliedschaft eines Vereins im HFV endet durch Auflösung oder durch Aus-<br />

schluß des Vereins.<br />

2. In den Fällen der Nr. 1 ist das verbliebene Vereinsvermögen zur Erfüllung von<br />

Verpflichtungen gegenüber dem Verband heranzuziehen.<br />

Ausschlußgründe<br />

§ 11<br />

1. Der Ausschluß eines Vereins oder eines seiner Mitglieder kann erfolgen<br />

a) wegen Handlungen, die dem Ansehen und den Zwecken des Verbandes grob<br />

zuwiderlaufen,<br />

Satzung


Satzung<br />

b) wegen wiederholter schwerwiegender Verstöße gegen Satzung und Ordnungen<br />

des HFV oder wegen gröblicher Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anord-<br />

nungen der Verbands<strong>org</strong>ane,<br />

c) wenn ein Verein oder ein Vereinsmitglied seinen dem HFV gegenüber einge-<br />

gangenen Verpflichtungen trotz Fristsetzung und wiederholter Aufforderung<br />

nicht nachkommt.<br />

2. Der Ausschluß eines Vereins erfolgt durch Urteil des Verbandsgerichts. Ein Aus-<br />

schlußverfahren ist durchzuführen<br />

a) bei Verstößen gegen die Strafordnung auf Antrag des erstinstanzlich zuständi-<br />

gen Rechtsausschusses,<br />

b) in den sonstigen Fällen der Nr. 1 auf Antrag eines anderen Verbandsausschus-<br />

ses.<br />

3. Beim Ausschluß von Vereinsmitgliedern richtet sich das Verfahren nach den ein-<br />

schlägigen Vorschriften von Satzung und Ordnungen.<br />

Rechte der Mitglieder<br />

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder; Haftung<br />

§ 12<br />

1. Die Vereine und Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.<br />

2. Die Vereine sind zur Teilnahme an den Kreisfußballtagen verpflichtet. Sie haben<br />

das Recht, Anträge zu stellen sowie an Abstimmungen und Wahlen durch Ausü-<br />

bung ihres Stimmrechts mitzuwirken.<br />

Die Vereine haben für je angefangene 50 Mitglieder (aktive und passive), die das<br />

14. Lebensjahr vollendet haben, eine Stimme.<br />

Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt durch ein schriftlich bevollmächtigtes Ver-<br />

einsmitglied; einer Person, die nicht Mitglied des Vereins ist, oder einem anderen<br />

Verein kann das Stimmrecht nicht übertragen werden.<br />

3. Alle Vereine haben das Recht auf Auskunft durch die zuständigen Verbands<strong>org</strong>a-<br />

ne in allen sie betreffenden Angelegenheiten. In schwebenden Rechtsangelegen-<br />

heiten dürfen von den Verbands<strong>org</strong>anen Auskünfte nur über Verfahrensfragen er-<br />

teilt werden.<br />

4. Die Vereine und ihre Mitglieder sind berechtigt, Maßnahmen von Verbandsmitar-<br />

beitern durch Aufsichtsbeschwerde beim Verbandsvorstand zu rügen. Dem Be-<br />

schwerdeführer ist ein Bescheid zu geben.<br />

Internes Vereinsrecht<br />

§ 13


Die Vereine regeln ihre internen Angelegenheiten selbst nach den Bestimmungen<br />

ihrer Satzungen. Sie sind berechtigt, in begründeten Fällen Spieler zu sperren und<br />

Vereinsmitglieder auszuschließen (§§ 22, 23 Rechts- und Verfahrensordnung).<br />

Ausschluß aus Vereinen<br />

§ 14<br />

1. Hat ein Verein gegen ein Vereinsmitglied auf Ausschluß erkannt, hat er das Recht,<br />

den Antrag zu stellen, daß das ausgeschlossene Mitglied wegen der begangenen<br />

Handlung für unwürdig befunden wird, einem anderen Verein beizutreten und da-<br />

mit Mitglied des Hessischen Fußball-Verbandes zu bleiben. Der Antrag ist schrift-<br />

lich unter eingehender Begründung und Beifügung von Belegen zu stellen.<br />

2. Jeder Verein ist verpflichtet, den Ausschluß eines Mitglieds sofort nach Eintritt der<br />

Rechtskraft dem Verbandsvorstand über den zuständigen Kreisfußballwart unter<br />

Angabe der wesentlichen Gründe und, soweit es sich um einen aktiven Spieler<br />

handelt, durch Beifügung des Spielerpasses zu melden.<br />

3. Die Wiederaufnahme durch den Verein ist dem zuständigen Kreisfußballwart zu<br />

melden. War das Mitglied oder der Spieler aus dem HFV ausgeschlossen, ist zu-<br />

nächst der Antrag auf Wiederaufnahme in den HFV zu stellen, über den der Ver-<br />

bandsvorstand entscheidet.<br />

Pflichten der Mitglieder<br />

1. Die Vereine sind verpflichtet,<br />

§ 15<br />

a) der Verbandsgeschäftsstelle auf Anforderung die zur Erfüllung von Verbands-<br />

aufgaben erforderlichen Daten ihrer Mannschaften und Mitglieder mitzuteilen<br />

sowie bei Neuwahl die Namen der Vorstandsmitglieder bekanntzugeben,<br />

b) die satzungsgemäß v<strong>org</strong>esehenen oder ordnungsgemäß beschlossenen Umla-<br />

gen, Gebühren, Strafbeträge und sonstigen Abgaben rechtzeitig zu entrichten,<br />

c) dem Verbandsvorstand oder den von ihm beauftragten Mitarbeitern bei begrün-<br />

detem Anlaß Einblick in die Vereinsakten und Geschäftsbücher sowie Gelegen-<br />

heit zu geben, Vereinsmitglieder als Zeugen zu hören,<br />

Satzung<br />

d) den „Hessen - Fussball“ in der beschlossenen Anzahl sowie die amtlichen Drucksachen<br />

und Formulare gegen Entgelt zu beziehen und zu verwenden,<br />

e) der Verbandsgeschäftsstelle und den Verbands<strong>org</strong>anen auf Anforderung Aus-<br />

künfte ordnungs- und fristgemäß zu erteilen,<br />

f) ordnungsgemäße Kassenbücher zu führen,<br />

g) beim Ausscheiden aus dem HFV alle noch offenen Verpflichtungen zu erfüllen.<br />

Bei Vereinigung zweier oder mehrerer Vereine haftet der fortbestehende oder<br />

neue Verein für alle Verpflichtungen der bisherigen Einzelvereine.<br />

2. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, alle Anordnungen der Verbands<strong>org</strong>ane, die<br />

innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit erlassen werden, zu befolgen, insbe-


Satzung<br />

sondere dem Verband auf Verlangen als Spieler zu Auswahlspielen zur Verfügung<br />

zu stehen, Auskunft zu geben und auf Anordnung persönlich zu erscheinen.<br />

3. Vereine, die trotz Aufforderung ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem<br />

Verband innerhalb einer ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen, können vom<br />

Verbandsvorstand bis zur Erfüllung der Verpflichtung vom Spielbetrieb ausge-<br />

schlossen werden. Der Ausschluß kann auf den Spielbetrieb der Senioren- und/<br />

oder Frauenmannshaften des Vereins beschränkt werden.<br />

Haftung<br />

§ 16<br />

1. Wenn dem Verband gegen ein Vereinsmitglied aufgrund Satzung und Ordnungen<br />

oder anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch erwächst, haben die Vereine für<br />

dessen Erfüllung einzustehen. Entsprechendes gilt für Ansprüche gegen Vereins-<br />

angestellte, die nicht Vereinsmitglied sind.<br />

2. Die Haftung der Vereine entfällt für Strafen, die einem Mitglied als Verbands<strong>org</strong>an<br />

auferlegt sind.<br />

Verbands<strong>org</strong>ane<br />

IV. Organe des HFV<br />

§ 17<br />

Die Aufgaben des Verbandes werden von den nachgenannten Organen wahrge-<br />

nommen. Hierbei ist die Verwaltung von der Rechtsprechung getrennt.<br />

A. Land:<br />

a) Verbandstag<br />

b) Beirat<br />

c) Verbandsvorstand<br />

d) Jugendbeirat (Verbandsjugendtag)<br />

e) Verbandsausschüsse:<br />

1) Spielausschuß<br />

2) Frauenfußballausschuß<br />

3) Jugendausschuß<br />

4) Ausschuß für Qualifizierung<br />

5) Schiedsrichterausschuß<br />

6) Rechtsausschuß<br />

7) Ausschuß für Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit<br />

8) Rechtsausschuß der Oberliga und der Landesligen<br />

9) Ehrenrat<br />

f) Verbandsgericht.<br />

B. Bezirk:<br />

a) Bezirksfußballtag<br />

b) Bezirksjugendtag<br />

c) Bezirksfußballausschuß<br />

d) Bezirksausschüsse:<br />

1) Jugendausschuß<br />

2) Schiedsrichterausschuß


I. Satzung<br />

Name, Sitz und Rechtsform<br />

§ 1<br />

Der Württembergische Fußballverband e.V. (wfv) ist die Vereinigung der den<br />

Fußballsport betreibenden Vereine des früheren Landes Württemberg (einschließlich<br />

Hohenzollern). Er wurde am 8. Juli 1951 gegründet.<br />

Der Württembergische Fußballverband ist ein eingetragener Verein und hat<br />

seinen Sitz in Stuttgart.<br />

Neutralität<br />

§ 2<br />

Der Württembergische Fußballverband ist politisch und religiös neutral.<br />

Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen<br />

entschieden entgegen.<br />

Zweck und Aufgaben<br />

§ 3<br />

Zweck des wfv ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports, für<br />

alle. Der wfv betreut die Mitglieder und vertritt ihre gemeinsamen Interessen.<br />

Die Aufgaben des Verbandes sind insbesondere:<br />

a) den Fußballsport und seine Entwicklung, vor allem in seinem<br />

Juniorenbereich, durch seine Mitgliedsvereine zu fördern, zu verbreiten und<br />

durch fußballspezifische sowie überfachliche Qualifizierung zu sichern.<br />

b) den Sport im allgemeinen, insbesondere den Breiten- und Freizeitsport zu<br />

pflegen und zu unterstützen,<br />

c) der körperlichen Ertüchtigung der Vereinsmitglieder, insbesondere der<br />

Jugendlichen zu dienen,<br />

d) die Integrität des sportlichen Wettbewerbs zu gewährleisten und hierzu alle<br />

notwendigen wettbewerbssichernden Maßnahmen zu treffen.<br />

Dies soll erreicht werden durch:<br />

e) Durchführung von Meisterschafts- und anderen Wettbewerben, sowie von<br />

repräsentativen Veranstaltungen im Rahmen des wfv,<br />

f) Regelung der gegenseitigen Beziehungen zu anderen Verbänden,<br />

Satzung / Juli 2006 1


g) die Zulassung von Trainern, Übungsleitern und Schiedsrichter sowie ihre<br />

Ausbildung, Fort- und Weiterbildung und die von ehren- und hauptamtlichen<br />

Vereins- und Verbandsmitarbeitern zu regeln und zu fördern,<br />

h) Bildungsmaßnahmen für seine Mitglieder direkt oder indirekt zu fördern,<br />

j) Wahrung der sportlichen Disziplin durch Ausübung des Strafrechts gegenüber<br />

Vereinen und deren Mitgliedern,<br />

k) Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Vereinen,<br />

l) Wahrung der Interessen der Vereine und deren Mitglieder gegenüber<br />

Behörden,<br />

m) Unterstützung aller Bestrebungen, die auf eine Förderung des Sports,<br />

insbesondere des Fußballsports, gerichtet sind,<br />

n) Pflege und Förderung des Ehrenamtes.<br />

Gemeinnützigkeit<br />

§ 4<br />

Der wfv verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne<br />

der Abgabenordnung (2. Teil, 3. Abschnitt). Um dies zu gewährleisten, wird<br />

Folgendes bestimmt:<br />

a) Der Verband darf keine anderen als die in § 3 der Satzung bezeichneten<br />

Zwecke verfolgen.<br />

b) Die Tätigkeit des Verbandes ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos<br />

zu fördern, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

c) Der Verband darf keinen Gewinn erstreben, insbesondere dürfen seine<br />

Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstige zweckfremde Zuwendungen<br />

aus Mitteln des Verbandes erhalten.<br />

d) Der Verband darf keine Person durch zweckfremde Zuwendungen oder<br />

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.<br />

e) Der Verband verwendet seine Einkünfte nur zur Bestreitung der zur<br />

Erreichung seiner Ziele notwendigen Verbandsausgaben.<br />

f) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes<br />

darf das Verbandsvermögen nur für gemeinnützige sportliche Zwecke verwendet<br />

werden.<br />

Mitgliedschaft in anderen Organisationen<br />

§ 5<br />

Der wfv ist Mitglied des Deutschen Fußball-Bundes (DFB), des Süddeutschen<br />

Fußballverbandes (SFV), des Landessportverbandes Baden-Württemberg (LSV)<br />

2 Satzung / Juli 2006


und des Württembergischen g Landessportbundes p (WLSB). Er regelt im Einklang<br />

mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.<br />

Über weitere Mitgliedschaften bei anderen Verbänden und Organisationen<br />

entscheidet der Vorstand. Die Rechte des wfv, insbesondere die Selbstständigkeit<br />

des Verbandes, und seiner Mitgliedsvereine dürfen dadurch nicht berührt<br />

werden.<br />

Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen<br />

§ 6<br />

Satzung und Ordnungen, sowie Entscheidungen, die der wfv im Rahmen seiner<br />

Zuständigkeit erlässt oder die vom SFV oder DFB im Rahmen ihrer Zuständigkeit<br />

mit Rechtsverbindlichkeit für den wfv erlassen werden, sind für alle Vereine und<br />

Vereinsmitglieder bindend. Rechtsgrundlagen sind also:<br />

a) die Satzung,<br />

b) die Spielordnung,<br />

c) die Rechts- und Verfahrensordnung (einschließlich der Strafbestimmungen),<br />

d) die Jugendordnung,<br />

e) die Schiedsrichterordnung,<br />

f) die Finanzordnung,<br />

g) die Geschäftsordnung,<br />

h) die Ehrenordnung,<br />

i) die satzungs- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen des DFB und des<br />

SFV, soweit sie diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit Verbindlichkeit<br />

auch für den wfv erlassen haben.<br />

Erwerb der Mitgliedschaft<br />

§ 7<br />

Die Mitgliedschaft des Verbandes kann von den den Fußballsport betreibenden<br />

Vereinen, die ihren Sitz innerhalb des Verbandsgebietes haben, erworben<br />

werden, wenn sie sich der Satzung und den Ordnungen des Verbandes unterwerfen.<br />

Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verband<br />

einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:<br />

a) der Nachweis über die ordnungsmäßige Gründung des Vereins,<br />

b) eine Ausfertigung der Vereinssatzung,<br />

c) eine namentliche Liste der Mitglieder des Vorstandes,<br />

d) der Nachweis der Gemeinnützigkeit,<br />

e) der Nachweis über die Mitgliedschaft im zuständigen Landessportbund.<br />

Satzung / Juli 2006<br />

3


Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsvorstand. Bei Aufnahme ist der<br />

Aufnahmebeitrag (§ 12a FinO) zu entrichten.<br />

Diese Bestimmung gilt auch für Freizeitligafußballmannschaften und<br />

Freizeitsportgruppen, die nicht einem wfv-Verein angehören.<br />

Vereinsnamen<br />

§ 8<br />

Die Vereine sind die Träger des Fußballsports. Die Vereinsnamen haben dieser<br />

Bedeutung zu entsprechen.<br />

Änderungen, Ergänzungen oder Neugebungen von Vereinsnamen und<br />

Vereinszeichen zum Zwecke der Werbung sind unzulässig.<br />

Erlöschen der Mitgliedschaft<br />

§ 9<br />

Die Mitgliedschaft im wfv erlischt:<br />

a) durch endgültige Auflösung des Verbandes,<br />

b) durch Austritt,<br />

c) durch Ausschluss,<br />

d) durch endgültige Auflösung des Vereins.<br />

Der Austritt muss 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres (31. Dezember) oder<br />

des Spieljahres (30. Juni) durch Einschreibebrief an die wfv-Geschäftsstelle<br />

mitgeteilt werden. Bei Auflösung eines Vereins haben dessen Mitglieder<br />

etwaige Verpflichtungen gegenüber dem Verband anteilmäßig zu übernehmen.<br />

Ausschluss<br />

§ 10<br />

Der Ausschluss eines Vereines oder eines Vereinsmitgliedes kann vom<br />

Verbandsvorstand beschlossen werden:<br />

a) wegen Handlungen, die gegen den Verband, seine Zwecke und sein<br />

Ansehen gerichtet sind,<br />

b) wegen wiederholten absichtlichen Verstoßes gegen diese Satzung, gegen<br />

Ordnungen oder wegen Nichtbeachtung der Verbandsbeschlüsse,<br />

c) wenn ein Verein oder ein Vereinsmitglied seinen dem wfv gegenüber<br />

eingegangenen Verpflichtungen trotz Fristsetzung und wiederholter<br />

Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt,<br />

d) wenn der Vereinsname oder das Vereinszeichen zum Zwecke der Werbung<br />

geändert oder ergänzt wird (§ 8).<br />

4 Satzung / Juli 2006


Ehrenmitglieder<br />

§ 11<br />

Auf Antrag des Verbandsvorstandes können vom Verbandstag Personen, die sich<br />

um den Fußballsport oder den wfv besonders verdient gemacht haben, zum<br />

Ehrenpräsident und zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenpräsidenten und<br />

Ehrenmitglieder werden zu allen Verbandstagen eingeladen und haben dort<br />

beratende Stimme.<br />

Der Verbandsvorstand kann Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder und ehemalige<br />

Vorstandsmitglieder mit der Wahrnehmung von Aufgaben, insbesondere im<br />

repräsentativen Bereich, beauftragen.<br />

Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

§ 12<br />

Die Vereine sind berechtigt, durch ihre Vertreter an den Verbands- und Bezirkstagen<br />

des wfv teilzunehmen, Anträge zur Beschlussfassung einzubringen, bei der<br />

Fassung der Beschlüsse mitzuwirken und ihr Stimmrecht auszuüben.<br />

Die Vereine und deren Mitglieder sind verpflichtet:<br />

a) die in § 6 als Rechtsgrundlagen bezeichneten satzungs- und ordnungsrechtlichen<br />

Bestimmungen des wfv, SFV und des DFB einzuhalten und sich ihnen<br />

in einer vereinseigenen Satzung auch mit Wirkung für die Einzelmitglieder zu<br />

unterwerfen, Gleiches gilt für die im Rahmen ihrer Zuständigkeit von den<br />

Organen des wfv, SFV und des DFB gefassten Beschlüsse,<br />

b) Vereinsämter nur Personen zu übertragen, die Mitglied des Vereins sind, und<br />

Trainer- bzw. Übungsleiterstellen nur mit Personen zu besetzen, die Mitglied<br />

eines wfv-Vereines oder eines dem wfv angeschlossenen Vereines sind,<br />

c) der wfv-Geschäftsstelle auf Anforderung statistische Angaben jeder Art über<br />

ihre Mannschaften und Mitglieder einzureichen,<br />

d) der wfv-Geschäftsstelle alljährlich im Anschluss an die Hauptversammlung<br />

die Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder mitzuteilen,<br />

e) beauftragte Vertreter des Verbandsvorstandes an den Hauptversammlungen<br />

teilnehmen zu lassen und ihnen auf Verlangen das Wort zu erteilen,<br />

f) in allen aus der Mitgliedschaft zum wfv erwachsenden Rechtsangelegenheiten<br />

ausschließlich die bestehenden Organe nach Maßgabe der hierfür<br />

festgelegten Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen (§ 6) und der<br />

vom wfv geschlossenen Verträge zur Entscheidung anzurufen und sich ihrer<br />

Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg kann nur aufgrund<br />

einer besonderen Ausnahmegenehmigung des Verbandsvorstandes<br />

beschritten werden,<br />

g) dem Verbandsvorstand oder von ihm beauftragten Personen Einblick in die<br />

Vereinsakten und Geschäftsbücher zu geben.<br />

Satzung / Juli 2006<br />

5


Datenverarbeitung und Datenschutz<br />

§ 12a<br />

1. Zur Erfüllung und im Rahmen des Verbandszwecks gemäß § 3, insbesondere<br />

der Organisation und Durchführung des Spielbetriebs sowie anderer<br />

Bereiche des Fußballsports, erfasst der wfv die hierfür erforderlichen Daten,<br />

einschließlich personenbezogener Daten von Mitgliedern der ihm angehörenden<br />

Vereine. Der wfv kann diese Daten in zentrale Informationssysteme<br />

des deutschen Fußballs einstellen. Ein solches Informationssystem<br />

kann vom wfv selbst, gemeinsam mit anderen Verbänden, vom DFB,<br />

gemeinsam mit diesem oder von einem beauftragten Dritten betrieben<br />

werden.<br />

2. Die Datenerfassung dient im Rahmen der v<strong>org</strong>enannten Verbandszwecke<br />

Vornehmlich der Verbesserung und Vereinfachung der spieltechnischen und<br />

<strong>org</strong>anisatorischen Abläufe im wfv sowie im Verhältnis zum DFB und dessen<br />

Mitgliedsverbänden, der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen<br />

Mitgliedern, Vereinen und wfv sowie zum DFB und dessen Mitgliedsverbänden<br />

und der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und<br />

Statistiken.<br />

3. Von den zur Erfüllung der Verbandszwecke gespeicherten Daten können<br />

Name, Titel, akademische Grade, Anschrift, Geburtsjahr, Berufs-, Branchenoder<br />

Geschäftsbezeichnungen und eine Angabe über die Zugehörigkeit zu<br />

einer Gruppe, der die Person angehört, insbesondere über die Vereinszugehörigkeit,<br />

unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen<br />

zu Werbezwecken im Interesse des Fußballs, insbesondere des wfv, der ihm<br />

angehörenden Vereine und deren Mitglieder, genutzt werden, soweit die<br />

Betroffenen der Nutzung nicht widersprechen.<br />

4. Um die Aktualität der gemäß Nummer 1 erfassten Daten zu gewährleisten,<br />

sind die Vereine verpflichtet, Veränderungen umgehend dem wfv oder<br />

einem vom wfv mit der Datenverarbeitung beauftragten Dritten mitzuteilen.<br />

5. Der wfv und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei<br />

der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an und ausschließlich<br />

die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben. Dies gilt entsprechend,<br />

wenn der wfv ein Informationssystem gemeinsam mit dem DFB<br />

oder anderen Verbänden nutzt und betreibt (Nummer 1 Absatz 2).<br />

Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der<br />

Verbandszwecke notwendig oder aus anderen Gründen (insbesondere<br />

Nummer 3) datenschutzrechtlich zulässig ist. Der wfv und von ihm mit der<br />

Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der<br />

Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder<br />

berücksichtigt werden.Medien- und Vermarktungsrechte<br />

6 Satzung / Juli 2006


I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Satzung<br />

des Vereins<br />

BTSV Eintracht von 1895 e.V.<br />

§ 1<br />

Name und Sitz<br />

1) Der Verein ist am 15. Dezember 1895 aus dem Fußballclub „Victoria“ herv<strong>org</strong>egangen. Er trägt den<br />

Namen „Braunschweiger Turn- und Sportverein Eintracht von 1895 e.V.“.<br />

2) Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Braunschweig.<br />

3) Die Farben des Vereins sind „Blau-Gelb“. <strong>Das</strong> Wappen ist ein „Roter Löwe“ auf weißem Grund.<br />

§ 2<br />

Vereinszweck<br />

1) Der Verein bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit zu sportlicher Betätigung.<br />

2) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell nicht gebunden.<br />

§ 3<br />

Gemeinnützigkeit<br />

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes<br />

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.<br />

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

3) Er ist jedoch nicht daran gehindert, soweit es die Statuten der zuständigen Bundes- und Landes-<br />

sportverbände zulassen, sich auch am Sport, der nicht den Amateurvorschriften unterliegt, zu<br />

beteiligen. Zu diesem Zwecke darf er unter seiner Aufsicht und Kontrolle stehende Kapitalgesell-<br />

schaften (Tochtergesellschaften) gründen und ihnen die mit der Durchführung des Spielbetriebes<br />

verbundenen Rechte und Pflichten übertragen. Die Übertragung dieser Rechte und Pflichten geschieht<br />

nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes.<br />

4) Soweit von einer Abteilung, die nicht Amateursportabteilung ist, Einnahmen oder Gewinne erzielt<br />

werden, haben auch sie ausschließlich zur Durchführung und Unterstützung der gemeinnützigen<br />

Aufgaben zu dienen. Der Verein muß ehrenamtlich geleitet werden. Für die Durchführung der Auf-<br />

gaben können jedoch haupt- und nebenamtlich beschäftigte Kräfte eingestellt werden.<br />

5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.<br />

6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person<br />

durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung<br />

begünstigt werden.<br />

§ 4<br />

Verbandszugehörigkeit<br />

1) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen.<br />

2) Der Verein erwirbt mit der Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesliga oder 2. Bundesliga<br />

die ordentliche Mitgliedschaft im Die Liga-Fußballverband e.V. (Ligaverband). Die Satzung, das<br />

Ligastatut und die übrigen Ordnungen des Ligaverbandes in ihrer jeweiligen Fassung sowie die


2<br />

Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten des Ligaverbandes,<br />

insbesondere auch der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (Liga GmbH), sind für den Verein und seine<br />

Mitglieder unmittelbar verbindlich. Der Verein und seine Mitglieder sind der Vereinsstrafgewalt des<br />

Ligaverbandes unterworfen. Die Regelungen des zwischen dem Ligaverband und dem Deutschen<br />

Fußball-Bund e.V. (DFB) geschlossenen Grundlagenvertrages sind für den Verein ebenfalls<br />

verbindlich.<br />

3) Satzungen und Ordnungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung sind für den Verein und seine Mitglie-<br />

der kraft dieser Satzung ebenfalls unmittelbar verbindlich. Dies gilt insbesondere für die DFB-Satzung,<br />

DFB-Spielordnung, DFB-Rechts- und Verfahrensordnung, DFB-Schiedsrichterordnung, DFB-<br />

Jugendordnung, DFB-Trainerordnung und die Durchführungsbestimmungen Doping mit den dazu<br />

erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch<br />

auf die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe, Rechts<strong>org</strong>ane und Beauftragten<br />

des DFB, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 DFB-Satzung verhängt werden.<br />

Der Verein und seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des DFB, die durch die<br />

vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Vereinssanktionen<br />

ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die<br />

v<strong>org</strong>enannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden<br />

können. Der Verein überträgt zu diesem Zweck zudem seine eigene und die ihm von seinen<br />

Mitgliedern überlassene Strafgewalt dem DFB.<br />

4) Der Verein ist auch Mitglied in seinem Regional- und Landesverband. Aus der Mitgliedschaft des<br />

Vereins in Liga-, Regional- und Landesverband, die ihrerseits Mitglieder des DFB sind, und den in den<br />

Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung<br />

und DFB-Ordnungen folgt ebenfalls die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFB in ihrer<br />

jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder.<br />

§ 5<br />

Haftung<br />

Soweit keine Versicherung besteht, haftet der Verein nicht für Schäden seiner Mitglieder, den diese bei der<br />

Ausübung des Sportes, Benutzung der Vereinsanlagen und Geräte oder bei Beteiligung an<br />

Vereinsveranstaltungen erleiden.<br />

§ 6<br />

Vermögen<br />

1) <strong>Das</strong> Vereinsvermögen ist ausschließlich zur Förderung des Vereinszwecks (§ 2) zu verwenden.<br />

2) Soweit von einer Abteilung Gewinne erzielt werden, sind sie gleichfalls zur Erfüllung der satzungs-<br />

mäßigen, gemeinnützigen Vereinsaufgaben zu verwenden.<br />

3) <strong>Das</strong> einzelne Vereinsmitglied hat am Vereinsvermögen keinen Anteil. <strong>Das</strong> gilt auch für den Fall einer<br />

Auflösung des Vereins oder der Beendigung der Mitgliedschaft.<br />

4) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt<br />

das Vermögen an die Stadt Braunschweig, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche und<br />

gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.<br />

§ 7<br />

Geschäftsjahr<br />

<strong>Das</strong> Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.


II. Mitgliedschaft<br />

3<br />

§ 8<br />

Mitglieder<br />

1) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.<br />

2) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.<br />

3) Außerordentliche Mitglieder sind fördernde Mitglieder (natürliche Personen und Personenvereinigun-<br />

gen sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die ohne Mitgliedschaftsrechte<br />

zu erwerben, sich dem Verein in der Absicht, seine Ziele zu fördern, angeschlossen haben).<br />

§ 9<br />

Erwerb der Mitgliedschaft<br />

1) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen; Minderjährige bedürfen der zustimmenden<br />

Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreter.<br />

2) Über den Antrag entscheidet nach Stellungnahme der zuständigen Abteilung der Vorstand.<br />

3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem beantragten Zeitpunkt, sofern dem Antrag entsprochen wird.<br />

§ 10<br />

Ende der Mitgliedschaft<br />

1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes, Ausschluss des Mitgliedes, Tod des<br />

Mitgliedes, Auflösung des Vereins.<br />

2) Der freiwillige Austritt des Mitgliedes kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des<br />

Kalenderjahres ausgesprochen werden. Die Austrittsfrist beginnt erst dann, wenn die<br />

Austrittserklärung bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen ist.<br />

3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es<br />

a) trotz dreifacher schriftlicher Mahnung mit seinen Beitragsverpflichtungen ganz oder teilweise<br />

im Rückstand ist, oder<br />

b) schuldhaft gegen die Vereinsinteressen oder gegen die Satzung gröblich verstoßen hat.<br />

4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Betroffene hat vor der Entscheidung Anspruch auf<br />

Anhörung. Die begründete Entscheidung ist dem betroffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief<br />

mitzuteilen.<br />

Von dem Zeitpunkt des Nachweises der Zustellung der Ausschlußentscheidung ab ruhen alle Rechte<br />

und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein; es hat sofort alle seine in Verwahrung befind-<br />

lichen Gegenstände, Schriftstücke und Gelder des Vereins oder einer Abteilung an den Vorstand des<br />

Vereins bzw. der Abteilung herauszugeben.<br />

5) Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied ein Widerspruchsrecht zu. <strong>Das</strong> Widerspruchsrecht ist inner-<br />

halb von vier Wochen nach Zugang des Ausschlußbescheides gegenüber dem Vorstand schriftlich<br />

geltend zu machen.<br />

Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat, wobei das betroffene Mitglied vor dem Ehrenrat zu<br />

hören ist. Die endgültige Entscheidung des Ehrenrates erfolgt mit einfacher Mehrheit.<br />

6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen oder<br />

irgendwelche anderen Rechte des Vereins.<br />

§ 11<br />

Ruhen der Mitgliedschaft<br />

<strong>Das</strong> Präsidium kann auf Antrag eines Vereinsmitgliedes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes anordnen,<br />

dass die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes ruht.


4<br />

§ 12<br />

Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

1) Die Vereinsmitglieder haben das Recht, nach Maßgabe der Vereinsstatuten am Vereinsleben teilzu-<br />

nehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.<br />

2) Aktive Vereinsmitglieder dürfen die Sportarten, die sie im Verein betreiben, für keinen anderen Verein<br />

ausüben. Ausnahmen hiervon kann auf Antrag der Vorstand gestatten.<br />

3) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins und der für sie zustän-<br />

digen Abteilungen teilzunehmen.<br />

4) <strong>Das</strong> Stimmrecht haben in den Vereins- bzw. Abteilungsversammlungen nur ordentliche Mitglieder<br />

(§ 8, Abs. 2), die das 18. Lebensjahr vollendet haben. <strong>Das</strong> Mindestalter gilt nicht für Wahlen im<br />

Jugendbereich. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme; das Stimmrecht ist nicht<br />

übertragbar.<br />

5) Die Mitglieder haben das Vereinsinteresse zu wahren und nach Kräften zu fordern, sie haben die<br />

Beschlüsse der Vereins<strong>org</strong>ane und Anordnungen der von diesen mit der Wahrnehmung bestimmter<br />

Aufgaben betrauten Personen zu befolgen und die Vereinseinrichtungen, Sportanlagen und –geräte<br />

pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung zu bewahren.<br />

6) Die Mitglieder haben nach Maßgabe der Vereinsstatuten sowie Abteilungsbeschlüsse Aufnahme-<br />

gebühren und Beiträge zu zahlen. Die Beiträge sind vierteljährlich im voraus zu entrichten. Ehrenmit-<br />

glieder sind von der Beitragszahlung befreit.<br />

7) Mit der Aufnahme erkennen die Mitglieder die Vereinsstatuten an.<br />

§ 13<br />

Ämter<br />

1) Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Wählbar hierfür sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr<br />

vollendet haben.<br />

2) Ämter in anderen Sportvereinen dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes übernommen werden.<br />

III. Organe<br />

Organe des Vereins sind<br />

a) die Mitgliederversammlung,<br />

b) das Präsidium,<br />

c) der Vorstand,<br />

d) der Wirtschaftsbeirat,<br />

e) der Ehrenrat.<br />

§ 14<br />

Organe des Vereins<br />

§ 15<br />

Mitgliederversammlung<br />

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.<br />

2) Die Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr stattfinden, und zwar in der Zeit vom 1.11. bis 31.12.<br />

des Kalenderjahres. Den Termin und die Tagesordnung bestimmt das Präsidium im Einvernehmen<br />

mit dem Vorstand.<br />

3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen auf Beschluss des Präsidiums oder<br />

des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 100 oder 5 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder.


SPORTVEREIN WACKER<br />

BURGHAUSEN E.V.<br />

Satzung vom 07.03.2003<br />

Satzung des<br />

Sportverein Wacker Burghausen e.V. Seite<br />

Inhaltsverzeichnis 2<br />

I. Name, Sitz, Rechtsform, Vereinsfarben, Geschäftsjahr 2<br />

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Vereinsfarben, Geschäftsjahr 2<br />

§ 2 Zweck des Vereins 2<br />

§ 3 Grundsätze 2 - 3<br />

II. Organe und Gliederung des Vereins 3<br />

§ 4 Die Organe des Vereins 3<br />

§ 5 Die Mitgliederversammlung 4 - 5<br />

§ 6 Der Vorstand 5 - 8<br />

§ 7 Der Vereinsausschuss 8<br />

§ 8 Der Vereinsbeirat 8 - 9<br />

§ 9 Die Abteilungen und Sondereinrichtungen des Vereins 9 - 11<br />

§ 10 Die Kassenprüfer; der Wirtschaftsprüfer 11 - 12<br />

§ 11 Der Geschäftsführer, die Geschäftsstelle 12 - 13<br />

§ 12 Die Vereinsämter 13<br />

III. Die Mitgliedschaften 13<br />

§ 13 Die Mitglieder 13 - 14<br />

§ 14 Beginn der Mitgliedschaft 14 - 15<br />

§ 15 Beendigung der Mitgliedschaft 15 - 17<br />

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder 17<br />

§ 16 Rechte der Mitglieder 17 - 18<br />

§ 17 Pflichten der Mitglieder 18<br />

§ 18 Beiträge 18<br />

V. Sonstige Bestimmungen 19<br />

§ 19 Ordnungen 19<br />

§ 20 Auflösung des Vereins 19 - 20<br />

§ 21 Schlussbestimmungen 20<br />

13.04.2003 Satzung vom 07.03.2003 1


SPORTVEREIN WACKER<br />

BURGHAUSEN E.V.<br />

Satzung vom 07.03.2003<br />

I. Name, Sitz, Rechtsform, Vereinsfarben, Geschäftsjahr, Zweck des Vereins,<br />

Grundsätze<br />

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Vereinsfarben, Geschäftsjahr<br />

1.1. Der am 13. November 1930 gegründete Verein führt den Namen<br />

„Sportverein Wacker Burghausen e.V.“<br />

(kurz: „SVW“).<br />

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in 84489 Burghausen.<br />

1.3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Altötting eingetragen.<br />

1.4. Die Vereinsfarben sind „weiß-schwarz“.<br />

1.5. <strong>Das</strong> Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 2 Zweck des Vereins<br />

2.1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.<br />

2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen<br />

und Sporteinrichtungen, die Ermöglichung und Förderung sportlicher Übungen<br />

und Leistungen, die Durchführung von Sportveranstaltungen, die Aus- und Weiterbildung<br />

von Sportlern, Übungsleitern und Trainern sowie den Betrieb einer Kindersportschule<br />

oder einer vergleichbaren Einrichtung verwirklicht.<br />

§ 3 Grundsätze<br />

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des<br />

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.<br />

3.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verfolgt werden.<br />

3.3. Zielsetzung des Vereins ist die ausgewogene Förderung des Jugendsportes, des Gesundheits-<br />

und Breitensportes sowie des Leistungssportes unter Berücksichtigung der<br />

wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und Erhaltung der Gemeinnützigkeit.<br />

3.4. Zur Erreichung dieser Ziele kann der Verein selbst Mitglied eines anderen Vereins oder<br />

Gesellschafter oder Anteilseigner einer anderen juristischen Person oder Personengesell-<br />

13.04.2003 Satzung vom 07.03.2003 2


SPORTVEREIN WACKER<br />

BURGHAUSEN E.V.<br />

Satzung vom 07.03.2003<br />

schaft sein.<br />

3.4.1. Der Verein kann einzelne Tätigkeitsbereiche oder Abteilungen ausgliedern und in rechtlich<br />

selbständigen juristischen Personen betreiben.<br />

3.4.2. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und erkennt dessen<br />

Satzung und Ordnungen an. Darüber hinaus ist der Verein Träger der Mitgliedschaften<br />

bei den abteilungsbezogenen Fachverbänden.<br />

3.4.3. Die von den Fachverbänden, insbesondere dem Deutschen Fußball Bund (DFB), der<br />

Deutschen Fußball Liga GmbH (DFL), dem Ligaverband, dem Süddeutschen Fußballverband<br />

(SFV), dem Deutschen Tennisbund (DTB) und dem Deutschen Ringer Verband<br />

(DRV), im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassenen Satzungsbestimmungen, Statuten,<br />

Ordnungen und Durchführungsbestimmungen sind für den Verein im Rahmen<br />

seiner Mitgliedschaft in diesen Fachverbänden verbindlich. Der Verein unterwirft sich<br />

den Entscheidungen der Organe der v<strong>org</strong>enannten Fachverbände im Rahmen ihrer Zuständigkeit.<br />

Die Vereinsmitglieder und die aktiven Sportler der betreffenden Abteilungen<br />

des Vereins, insbesondere die Spieler der Abteilungen Fußball und Tennis sowie die<br />

Sportler der Abteilung Ringen, unterwerfen sich der Schiedsgerichtsbarkeit der v<strong>org</strong>enannten<br />

Fachverbände im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch als Einzelmitglieder.<br />

3.5. Eine etwaige Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen<br />

Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem zuständigen<br />

Finanzamt für Körperschaften an.<br />

3.6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person<br />

durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig<br />

hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

3.7. Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen.<br />

3.8. Der Verein beachtet bei der Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke die Belange<br />

des Umwelt- und Naturschutzes.<br />

II. Organe und Gliederung des Vereins<br />

§ 4 Die Organe des Vereins<br />

Die Organe des Vereins sind:<br />

4.1. Die Mitgliederversammlung<br />

4.2. Der Vorstand<br />

4.3. Der Vereinsausschuss<br />

4.4. Der Vereinsbeirat<br />

13.04.2003 Satzung vom 07.03.2003 3


SPORTVEREIN WACKER<br />

BURGHAUSEN E.V.<br />

Satzung vom 07.03.2003<br />

§ 5 Die Mitgliederversammlung<br />

5.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse<br />

sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das<br />

Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.<br />

5.2. Ordentliche Mitgliederversammlung<br />

5.2.1. Einberufung und Leitung der ordentlichen Mitgliederversammlung<br />

5.2.1.1. Für jedes Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung spätestens<br />

zum 31.03. des auf das abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Jahres einzuberufen.<br />

5.2.1.2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von<br />

einem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt<br />

der Versammlung unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung<br />

durch Aushang, Mitteilung auf der Homepage des Vereins und Veröffentlichung<br />

in der Vereinszeitung und im Burghauser Anzeiger einzuberufen.<br />

5.2.1.3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung<br />

von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.<br />

5.2.2. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:<br />

5.2.2.1. Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands<br />

5.2.2.2. Die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands<br />

5.2.2.3. Die Wahl des Vorstands<br />

5.2.2.4. Die Wahl von zwei Kassenprüfern<br />

5.2.2.5. Die Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und über die beim Vorstand<br />

form- und fristgerecht eingegangenen Anträge zur Mitgliederversammlung<br />

5.2.2.6. Die Festsetzung des Vereinsbeitrages der ordentlichen Mitglieder<br />

5.2.2.7. Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des<br />

Vereins<br />

5.2.2.8. Weitere Aufgaben soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.<br />

5.3. Außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

5.3.1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen,<br />

wenn:<br />

5.3.1.1. Der Vorstand oder der Vereinsauschuss dies beschließt oder<br />

5.3.1.2. Mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe<br />

des Zwecks und der Gründe verlangt<br />

5.3.2. Für die Einberufung und Leitung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt<br />

§ 5 Ziffer 5.2.1.2. und 5.2.1.3. entsprechend.<br />

5.3.3. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur<br />

solche sein, die zur Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt<br />

sind.<br />

13.04.2003 Satzung vom 07.03.2003 4


Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.12.2001 mit den Ergänzungen:<br />

− stilistische Korrektur des § 4, 4.2 vom Dezember 2002,<br />

− Änderungen nach Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am<br />

− 22. August 2003,<br />

− 30. September 2004.<br />

− 17. Dezember 2004.<br />

− 28. September 2006<br />

Satzung<br />

des<br />

1. FC Dynamo Dresden e.V.


Gliederung<br />

§ 1 KOMPETENZEN.............................................................................................................................................................3<br />

1 NAME,SITZ UND GESCHÄFTSJAHR.................................................................................................................................. 3<br />

2 VEREINSORGANE .......................................................................................................................................................... 3<br />

3 ERMÄCHTIGUNG ZUR RECHTSVERTRETUNG UND AUFLÖSUNG DES VEREINS....................................................................... 3<br />

4 ZWECK UND AUFGABE DES VEREINS...............................................................................................................................3<br />

5 VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT ........................................................................................................................................... 3<br />

§ 2 MITGLIEDSCHAFT........................................................................................................................................................ 4<br />

1 MITGLIEDERSTRUKTUR UND STIMMRECHTE .................................................................................................................... 4<br />

2 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT ..................................................................................................................................... 4<br />

3 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER,VEREINSHAFTUNG ......................................................................................... 4<br />

4 BEITRÄGE .................................................................................................................................................................... 4<br />

5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT.......................................................................................................................................... 5<br />

6 EHRUNGEN................................................................................................................................................................... 5<br />

§ 3 MITGLIEDERVERSAMMLUNG................................................................................................................................... 5<br />

1 STELLUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN ............................................................................................................... 5<br />

2 ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG .................................................................................................................... 5<br />

3 AUßERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG........................................................................................................... 6<br />

4 ANTRÄGE AN DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG ................................................................................................................ 6<br />

5 ABSTIMMUNG............................................................................................................................................................... 6<br />

6 WAHLEN ZU DEN EHRENAMTLICHEN VEREINSORGANEN UND ABBERUFUNG....................................................................... 6<br />

7 VERFAHRENSVORSCHRIFTEN.......................................................................................................................................... 7<br />

8 ANFECHTUNG VON BESCHLÜSSEN .................................................................................................................................. 7<br />

§ 4 AUFSICHTSRAT.............................................................................................................................................................8<br />

1 STELLUNG UND ZUSAMMENSETZUNG.............................................................................................................................. 8<br />

2 SITZUNGEN UND BESCHLUßFASSUNG .............................................................................................................................. 8<br />

3 AUFGABEN................................................................................................................................................................... 8<br />

4 VERTRETUNGSBEFUGNISSE UND HAFTUNG......................................................................................................................8<br />

§ 5 GESCHÄFTSFÜHRUNG................................................................................................................................................. 9<br />

1 STELLUNG UND ZUSAMMENSETZUNG.............................................................................................................................. 9<br />

2 BESTELLUNG UND ABBERUFUNG.................................................................................................................................... 9<br />

3 AUFGABEN................................................................................................................................................................... 9<br />

4 VERTRETUNGSBEFUGNISSE UND HAFTUNG......................................................................................................................9<br />

§ 6 EHRENRAT................................................................................................................................................................... 10<br />

1 STELLUNG UND ZUSAMMENSETZUNG............................................................................................................................10<br />

2 RECHTS- UND VERFAHRENSORDNUNG .......................................................................................................................... 10<br />

3 AUFGABEN UND ENTSCHEIDUNGSBEFUGNISSE............................................................................................................... 10<br />

§ 7 JUGENDRAT................................................................................................................................................................. 11<br />

1 STELLUNG UND ZUSAMMENSETZUNG............................................................................................................................11<br />

2 SITZUNGEN UND BESCHLUßFASSUNG ............................................................................................................................11<br />

3 AUFGABEN................................................................................................................................................................. 11<br />

§ 8 PRÄSIDIUM................................................................................................................................................................... 11<br />

1 ZUSAMMENSETZUNG,BESTELLUNG UND ABBERUFUNG.................................................................................................. 11<br />

2 AUFGABEN................................................................................................................................................................. 11<br />

§ 9 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ............................................................................................................................... 12<br />

§ 10 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG UND ÜBERGANGSREGELUNGEN .............................................................12<br />

2


§ 1 KOMPETENZEN<br />

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr<br />

1.1 Der Verein führt bis zum 30.06.2007 den Namen „1. FC Dynamo Dresden e.V.“ und ab dem 01.07.2007 den<br />

Namen „SG Dynamo Dresden e.V.“, hat seinen Sitz in Dresden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes<br />

in Dresden eingetragen; seine Farben sind schwarz und gelb, sein Symbol ein dreieckiges Schild, welches<br />

auf grünem oder rotem Grund ein weißes „D“ zeigt und in der Umrahmung mit der Initiale „Dresden“ (schwarzgelb)<br />

versehen ist.<br />

1.2 <strong>Das</strong> Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.<br />

2 Vereins<strong>org</strong>ane<br />

2.1 Mitgliederversammlung (§ 3)<br />

2.2 Aufsichtsrat (§ 4)<br />

2.3 Geschäftsführung (§ 5)<br />

2.4 Ehrenrat (§ 6)<br />

2.5 Jugendrat (§ 7)<br />

2.6 Präsidium (§ 8)<br />

2.7 Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereins<strong>org</strong>ane beschließen.<br />

2.8 Jedes Vereins<strong>org</strong>an gibt sich unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Ehrenrats auf der Grundlage<br />

der Satzungsvorschriften eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnungen haben den Ablauf von Sitzungen,<br />

das Zustandekommen von Beschlüssen und deren Dokumentation zu regeln sowie die internen Vertretungsund<br />

Zuständigkeitsbestimmungen zu enthalten. Sie sind kein Satzungsbestandteil.<br />

3 Ermächtigung zur Rechtsvertretung und Auflösung des Vereins<br />

3.1 Über nachfolgende Zwecke darf nur in einer dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung<br />

durch Stimmzettel mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden:<br />

3.1.1 der Beitritt von und die Fusion mit anderen Vereinen,<br />

3.1.2 die Gründung und Liquidation eigener wirtschaftlich arbeitender Körperschaften,<br />

3.1.3 der Beitritt in und der Austritt aus anderen Körperschaften, und, um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu<br />

ermöglichen, zu den Sportverbänden,<br />

3.1.4 die Auflösung des Vereins.<br />

3.2 Der Aufsichtsrat regelt die Vertretung der Stimmrechte des Vereins in anderen Vereinen und Körperschaften<br />

gemäß Punkt 3.1 mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen.<br />

3.3 Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes entweder an<br />

die Stadt Dresden, die es direkt und exkl. gemeinnützig zu verwenden hat, und zwar in erster Linie im Sinne<br />

des Vereinszwecks, oder bei Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit an einen anderen<br />

gemeinnützigen Verwendungszweck.<br />

4 Zweck und Aufgabe des Vereins<br />

4.1 Der Verein verfolgt exkl. und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung.<br />

Er erstrebt die körperliche, geistige und charakterliche Bildung seiner Mitglieder – vornehmlich der Jugend –<br />

durch planmäßige Pflege der Leibesübungen. Politische und weltanschauliche Zwecke dürfen nicht verfolgt<br />

werden. Die soziale Integration ausländischer Mitbürger soll gefördert werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er<br />

verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

4.2 <strong>Das</strong> Vermögen des Vereins unterliegt den Amateurbestimmungen der übergeordneten Sportverbände und<br />

dient exkl. Vereinszwecken; andere Ansammlungen und Verwendungen sind untersagt.<br />

4.3 Die Mitglieder erhalten aus Vereinsmitteln weder Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen noch ist es zulässig,<br />

Personen durch unverhältnismäßig hohe oder zweckfremde Ausgaben zu begünstigen.<br />

4.4 Der Verein ist der Kultur, dem Sport und den Traditionen der Stadt Dresden verbunden und strebt eine fruchtbare<br />

Zusammenarbeit mit den sächsischen Behörden und Einrichtungen an.<br />

4.5 Der Verein stellt sich die Aufgabe, den Fußballsport aktiv zu fördern, interessierte Jugendliche auszubilden<br />

und zu entwickeln, den Trainings- und Wettkampfbetrieb von den Kinder- bis zu den Herrenmannschaften zu<br />

<strong>org</strong>anisieren, seine Mannschaften zu motivieren und zu befähigen, in den höchsten Spielklassen des Fußballsports<br />

zu bestehen. Als besondere Verpflichtung gilt die Entwicklung von Kadersportlern für die Auswahlmannschaften<br />

aller Altersklassen auf Länder-, Regional- und Bundesebene.<br />

5 Verbandszugehörigkeit<br />

5.1 Satzung und Ordnungen des DFB sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar<br />

verbindlich.<br />

5.2 Der Verein ist Mitglied sowohl des Landessportbundes Sachsen als auch der für den Fußball zuständigen<br />

Fachverbände und deren Satzungen unterworfen.<br />

5.3 Der Verein der 1. Bundesliga und der Verein der 2. Bundesliga gehören dem DFB als außerordentliches Mitglied<br />

unmittelbar an. Sie sind zugleich Mitglieder ihres Landes- und/oder Regionalverbandes, die ihrerseits<br />

Mitglieder des DFB als des Dachverbandes sind.<br />

5.4 Aufgrund der unmittelbaren bzw. mittelbaren Zugehörigkeit der Vereine der 1. bzw. 2. Liga zum DFB und der<br />

Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und -Ordnungen in der Satzung des Landes- und<br />

3


Regionalverbandes und der unmittelbaren oder mittelbaren Zugehörigkeit des Vereins zum Landes- und/oder<br />

Regionalverband sind für den Verein auch die DFB-Satzung, die DFB-Ordnungen – insbesondere das Lizenzspielerstatut,<br />

die Spielordnung und die Rechts- und Verfahrensordnung –, die Regionalverbandssatzung und<br />

die Regionalverbandsvorschriften verbindlich, soweit sie sich auf die Benutzung der Vereinseinrichtung Bundesliga,<br />

2. Liga, die Betätigung bei der Benutzung sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften<br />

und den Ausschluss gegen die Benutzung beziehen.<br />

5.5 Dies gilt auch für die Entscheidungen der DFB-Organe und Beauftragen bzw. der Organe und Beauftragten<br />

des Regionalverbandes gegenüber dem Verein, insbesondere auch soweit Vereinssanktionen gemäß § 45<br />

der DFB-Satzung verhängt werden.<br />

5.6 In Übereinstimmung mit dem Lizenzspielerstatut des DFB, § 7 „Technische und verwaltungsmäßige Qualifikation<br />

sowie sportlicher Unterbau“, wird bestimmt, dass<br />

5.6.1 Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften<br />

der Lizenzligen bzw. Muttervereinen oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen<br />

in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung,<br />

einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen, nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungsund<br />

Vertretungs<strong>org</strong>anen des Bewerbers sein dürfen, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen<br />

als ein Unternehmen gelten. (vgl. Lizenzspielerstatut des DFB, § 7, Nr. 1 f).<br />

5.6.2 Mitglieder von Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungs<strong>org</strong>anen anderer Vereine oder Tochtergesellschaften<br />

der Lizenzligen oder eines Muttervereins keine Funktionen in Organen des Vereins übernehmen<br />

können. (vgl. Lizenzspielerstatut des DFB, § 7, Nr. 2 c).<br />

5.7 Der Verein unterwirft sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und/oder Regionalverbandes, die durch<br />

die v<strong>org</strong>enannten Regelungen und Organentscheidungen inkl. der Sanktionen ausgeübt wird.<br />

5.8 Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und/oder Regionalverbandes erfolgt, damit<br />

Verstöße gegen die oben genannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet<br />

werden können.<br />

§ 2 MITGLIEDSCHAFT<br />

1 Mitgliederstruktur und Stimmrechte<br />

1.1 Vereinsangehörige sind aktive Mitglieder, Sport treibende natürliche Personen über 18 Jahre und Jugendmitglieder<br />

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, passive Mitglieder, die keinen Sport im Verein ausüben, Ehrenmitglieder:<br />

die auf Vorschlag vom Ehrenrat oder Aufsichtsrat von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern<br />

ernannt worden sind, und fördernde Mitglieder: natürliche Personen über 18 Jahre, Personengesellschaften,<br />

juristische Personen und Vereine, die den Verein ideell und materiell unterstützen.<br />

1.2 Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder über 18 Jahre, ausgenommen die aktiven und passiven<br />

Mitglieder im Angestelltenverhältnis mit dem 1. FC Dynamo Dresden sowie fördernde Mitglieder. Jugendmitglieder<br />

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben Sonderstimmrecht (vgl. § 3 Punkt 1.2).<br />

2 Erwerb der Mitgliedschaft<br />

2.1 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist auf dem Vereinsformblatt<br />

der Geschäftsstelle einzureichen. Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung des gesetzlichen<br />

Vertreters voraus. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.<br />

2.2 Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich binnen vierzehn Tagen nach Eingang<br />

mitzuteilen. Eine Eingangsbestätigung des Antrages der Mitgliedschaft ist dem Antragsteller umgehend<br />

auszuhändigen. Unterbleibt dies, steht dem Antragsteller ein Recht auf Bescheidung zu, das er auch gerichtlich<br />

geltend machen kann. Wird das Aufnahmeersuchen abgelehnt, steht dem Antragsteller ein Recht auf Beschwerde<br />

zu, über die der Ehrenrat binnen eines Monats zu entscheiden hat. Lehnt auch dieser die Aufnahme<br />

ab oder unterbleibt eine Entscheidung, ist das Aufnahmegesuch auf Antrag des Aufnahmeersuchenden bei<br />

der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.<br />

2.3 Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Aufnahmebestätigung und den Zahlungen lt. Beitrags- und Ehrenordnung.<br />

3 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Vereinshaftung<br />

3.1 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung. Alle Mitglieder haben das<br />

Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benutzen. Zu diesen Einrichtungen<br />

zählt das Mitgliederforum. Die aktiven Mitglieder dürfen Sportarten, die im Verein betrieben werden, in<br />

keinem anderen Verein ausüben.<br />

3.2 Die Aufnahme von Funktionen der Geschäftsführung in einem anderen Fußballverein bedarf der schriftlichen<br />

Zustimmung des Präsidiums.<br />

3.3 Jedes Mitglied hat Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederliste bzw. auf deren Aushändigung. Die Erstattung<br />

der Kopierkosten erfolgt lt. Beitrags- und Ehrenordnung.<br />

3.4 Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Vereinsveranstaltungen,<br />

der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins erleiden.<br />

4 Beiträge<br />

4.1 Die Beitrags- und Ehrenordnung des Vereins ist kein Satzungsbestandteil. Beschlüsse über Änderungen der<br />

Beitrags- und Ehrenordnung fasst die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />

Anträge dazu bearbeitet, soweit sie finanzielle Auswirkungen auf den Verein haben, die Geschäftsführung,<br />

alle übrigen das Präsidium.<br />

4


4.2 Eine Sonderumlage kann höchstens einmal pro Jahr bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages erhoben<br />

werden. Den Betrag und das Verfahren legt die Mitgliederversammlung fest.<br />

4.3 Der Ehrenrat darf auf Antrag in Härtefällen eine Beitragsbefreiung aussprechen.<br />

4.4 Mitglieder, die ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt haben, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte<br />

für die Dauer des Verzuges ausgeschlossen.<br />

5 Ende der Mitgliedschaft<br />

5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Aufhebung 1 .<br />

5.2 Der Austritt aus dem Verein ist frühestens nach einem Jahr Mitgliedschaft mit 1-monatiger Kündigungsfrist<br />

zum Monatsende erlaubt. Stimmrecht erlangt das Mitglied nach 3-monatiger Mitgliedschaft. Für Sportler gelten<br />

keine Fristen. Der Austritt muss durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der<br />

Geschäftsstelle erklärt werden. Ein anders erklärter Ausritt ist unwirksam.<br />

5.3 Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörende<br />

Gegenstände, Urkunden oder Schriftstücke unverzüglich an die Vereinsgeschäftsstelle herauszugeben.<br />

5.4 Die Modalitäten eines Vereinsausschlusses regelt die Rechts- und Verfahrensordnung. Ein Mitglied kann bei<br />

dem Verein schädigendem Verhalten ausgeschlossen werden u. a. bei<br />

5.4.1 schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung,<br />

5.4.2 grob unsportlichem Verhalten,<br />

5.4.3 unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, insbesondere durch Kundgabe rassistischer<br />

oder ausländerfeindlicher Gesinnung,<br />

5.4.4 Rückstand in der Zahlung der Vereinsbeiträge von mehr als drei Monaten oder Nichterfüllung sonstiger Verpflichtungen<br />

gegenüber dem Verein.<br />

6 Ehrungen<br />

6.1 Verdiente Mitglieder erhalten ein Präsent des Vereins, z. B. mit 25 Jahren Vereinszugehörigkeit eine silberne<br />

Ehrennadel, mit 50 Jahren die Ehrenmitgliedschaft und eine goldene Ehrennadel.<br />

6.2 Wer sich in hervorragender Weise um die Förderung des Sports und/oder um den Verein verdient gemacht<br />

hat, kann auf Antrag des Ehrenrats von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden<br />

ernannt, mit der bronzenen, silbernen oder goldenen Verdienstnadel oder dem goldenen Ehrenring des<br />

Vereins ausgezeichnet werden.<br />

§ 3 MITGLIEDERVERSAMMLUNG<br />

1 Stellung der Mitgliederversammlungen<br />

1.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereins<strong>org</strong>an. Zur Teilnahme an ihr ist berechtigt, wer einen gültigen<br />

Mitgliedsausweis vorlegt und in der Mitgliederliste geführt wird; sie wird verwehrt, wenn ein Beitragsverzug<br />

festgestellt wird. Der Nachweis entfällt bei Bankabbuchung, ansonsten ist zur Mitgliederversammlung per<br />

Beleg nachzuweisen, dass der Beitrag vollständig und fristgerecht entrichtet worden ist.<br />

1.2 Die Wahrnehmung des Stimmrechts eines Jugendmitglieds wird durch seinen nach dem Gesetz bestimmten<br />

Erziehungsberechtigten ausgeübt, soweit dieser selbst stimmberechtigtes Vereinsmitglied ist, oder durch das<br />

Jugendmitglied selbst, wenn es dafür eine schriftliche Zustimmung seines Erziehungsberechtigten vorlegt.<br />

1.3 Die Tagesordnung schlägt das Präsidium vor. Auf Empfehlung des Aufsichtsrats können Tagesordnungspunkte<br />

mit einfacher Mehrheit von der Tagesordnung gestrichen werden.<br />

1.4 Die Mitgliederversammlung wird i. d. R. vom Präsidenten geleitet, soweit nicht durch einen gesonderten Beschluss<br />

des Präsidiums, wie z. B. bei Verhinderung des Präsidenten, ein anderes Organmitglied zum Versammlungsleiter<br />

bestimmt wird.<br />

1.5 Der Geschäftsführung obliegt die schriftliche Protokollierung jeder Mitgliederversammlung. Die Niederschrift<br />

ist von den Mitgliedern des Präsidiums der betreffenden Mitgliederversammlung zu unterzeichnen unter Hinweis<br />

darauf, dass der Text geprüft und für richtig befunden worden ist.<br />

2 Ordentliche Mitgliederversammlung<br />

2.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den Aufsichtsrat anzuberaumen und bis spätestens<br />

Ende September des neuen Spieljahres durchzuführen. Die Bekanntgabe des Termins für die ordentliche<br />

Mitgliederversammlung hat bis zum 30.06. des laufenden Jahres zu erfolgen.<br />

2.2 <strong>Das</strong> Präsidium hat alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes entweder<br />

in der Vereinszeitschrift oder durch einfachen Brief oder per E-Mail einzuladen.<br />

2.3 Die Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung beträgt 4 Wochen ab Absendung der Einladung bzw. Bekanntgabe<br />

in der Vereinszeitschrift. Der Zugang gilt als erfolgt mit Einlieferung bei der Post.<br />

2.4 Der Mitgliederversammlung obliegt:<br />

2.4.1 Entgegennahme der Berichte der Vereins<strong>org</strong>ane;<br />

2.4.2 Entlastung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat;<br />

2.4.3 Wahlen von Mitgliedern des Präsidiums, des Aufsichts-, des Ehren- und des Jugendrats;<br />

2.4.4 Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;<br />

2.4.5 Bestätigung der Beitrags- und Ehrenordnung, Festsetzung etwaiger Sonderumlagen der Mitglieder;<br />

2.4.6 Entscheidung über die eingereichten Anträge;<br />

2.4.7 Entscheidung über jede Änderung der Satzung;<br />

5


Satzung des FSV Frankfurt 1899 e. V.<br />

Der Verein ist unter dem Namen<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Name Sitz und Rechtsform<br />

Fußballsportverein Frankfurt 1899 e.V. (FSV)<br />

in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Main eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt/Main.<br />

Die Vereinsfarben sind schwarz-blau, das Vereinswappen ist der Frankfurter Adler.<br />

§ 2<br />

Zweck und Aufgaben des Vereins<br />

Der Verein verfolgt durch Förderung der Allgemeinheit ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Hierunter fallen<br />

insbesondere die Pflege von Sport und Spiel, die Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch<br />

Veranstaltungen, sportlicher Wettspiele und Wettkämpfe in allen vorkommenden Sportarten sowie Pflege von<br />

Sportsgeist, Vereinsgeselligkeit und Kameradschaft, insbesondere die Förderung des Fußballsportes und die<br />

allgemeine Jugendpflege.<br />

Der Verein stellt zu diesem Zweck den Mitgliedern seine Sportanlagen, seine Baulichkeit und sein Inventar<br />

zur Verfügung und verwendet auch seine laufenden Einkünfte nur zur Bestreitung der zur Erreichung dieser Ziele<br />

notwendigen Vereinsausgaben.<br />

Etwaige Überschüsse, auch soweit sie aus einer Nichtamateurabteilung kommen, sind ausschließlich den<br />

satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen.<br />

§ 3<br />

Vereinsvermögen<br />

1. Der Verein wird ehrenamtlich geleitet, es sei denn §15 Ziff. 6 trifft zu. Er ist berechtigt, zur Durchführung seiner<br />

Bestrebungen haupt- und nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen. Es darf keine Person durch<br />

Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen<br />

begünstigt werden.<br />

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet<br />

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen auch keine<br />

Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe<br />

Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Überschüsse, auch soweit sie aus einer Nichtamateurabteilung<br />

kommen, sind ausschließlich den satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen.<br />

3. Bei Auflösung des Vereins oder Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern des Vereins kein<br />

Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes<br />

darf das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke des Sports verwendet werden. Es fällt an den Hessischen<br />

Fußballverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für dessen<br />

Jugendarbeit und die Jugenderziehung zu verwenden hat.<br />

§ 4<br />

Verbandszugehörigkeit<br />

Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landes- und Fachverbände und als solches deren Satzungen<br />

unterworfen. Für die Verbandszugehörigkeit beim DFB gilt:<br />

1. Satzung und Ordnung des DFB sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar<br />

verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom<br />

1


DFB als zuständigem Sportverband aufgestellten und damit allgemein im Deutschen Fußballsport anerkannten<br />

Regeln.<br />

2. a) Die Lizenzvereine gehören dem DFB als außerordentliche Mitglieder unmittelbar an. Sie sind auch<br />

Mitglieder ihres Landes- und / oder Regionalverbandes, die ihrerseits Mitglieder des DFB als deren<br />

Dachverband sind. Aufgrund der unmittelbaren und mittelbaren Zugehörigkeit der Lizenzligavereine zum DFB<br />

und der Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzungen und -Ordnungen in der Satzung des<br />

Landes- und/oder Regionalverbandes sind auch die DFB-Satzung und die DFB-Ordnungen, insbesondere das<br />

Lizenzspielerstatut, die Spielordnung und Rechts- und Verfahrensordnung -sowie die<br />

Regionalverbandssatzung und die Regionalverbandsvorschriften für die Vereine verbindlich, soweit sie sich auf<br />

die Benutzung der Vereinseinrichtungen Bundesliga und Zweite Bundesliga, die Betätigung bei der Benutzung,<br />

sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften und den Ausschluss von der Benutzung<br />

beziehen. Dies gilt auch für die Entscheidung der DFB-Organe und -Beauftragten gegenüber den Vereinen,<br />

insbesondere auch soweit Vereinssanktionen gemäß § 43 der DFB Satzung verhängt werden. Die Vereine<br />

unterwerfen sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und I oder Regionalverbandes, die durch die<br />

vorstehenden genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Sanktionen ausgeübt wird.<br />

b) Die Vereine der Frauen-Bundesliga sind Mitglieder ihres Landes- und/oder Regionalverbandes, die<br />

ihrerseits Mitglieder des DFB als Dachverband sind. Aufgrund der Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von<br />

DFB-Satzung und DFB-Ordnungen in der Satzung des Landes- und Regionalverbandes und der unmittelbaren<br />

oder mittelbaren Zugehörigkeit des Vereins zum Landes- und I oder Regionalverbandes sind auch die DFB-<br />

Satzung und die DFB-Ordnungen -insbesondere die Spielordnung und den dazu erlassenen<br />

Durchführungsbestimmungen und die Rechts- und Verfahrensordnung -sowie die Regionalverbandssatzung<br />

und die Regionalverbandsvorschriften für die Vereine verbindlich, soweit sie sich auf die Benutzung der<br />

Vereinseinrichtungen Frauen-Bundesliga, die Betätigung bei der Benutzung sowie Sanktionen bei Verstößen<br />

gegen die Benutzungsvorschriften und den Ausschluss von der Benutzung beziehen. Dies gilt auch für die<br />

Entscheidung der DFB-Organe und DFB-Beauftragten gegenüber den Vereinen, insbesondere auch, soweit<br />

Vereinssanktionen gemäß § 43 der DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein unterwirft sich der<br />

Vereinsgewalt des DF8, des Landes- und / oder Regionalverbandes, die durch die vorstehend genannten<br />

Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Sanktionen ausgeübt wird.<br />

3. Der Verein überträgt dem Landes- und I oder Regionalverband seine eigene Vereinsgewalt über seine<br />

Mitglieder zur Ausübung, soweit es um die Benutzung der Vereinseinrichtungen Zweite Liga bzw. Spielklasse<br />

Regionalliga, die Betätigung bei der Benutzung sowie um Sanktionen bei Verstößen gegen die<br />

Benutzungsvorschriften und den Ausschluss von der Benutzung geht. Er ermächtigt den Landes- und / oder<br />

Regionalverband, die ihm zur Ausübung überlassene Vereinsgewalt weiter an den DFB zur Ausübung zu<br />

übertragen.<br />

4. Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und / oder Regionalverbandes sowie die<br />

Übertragung der Vereinsgewalt zur Ausübung erfolgen, damit Verstöße gegen die o.g. Bestimmungen und<br />

Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können.<br />

§ 5<br />

Geschäftsjahr<br />

<strong>Das</strong> Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.<br />

II. Mitgliedschaft<br />

§ 6<br />

Mitglieder<br />

Der Verein besteht aus:<br />

aktiven Mitgliedern I passiven Mitgliedern / Ehrenmitgliedern<br />

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und den<br />

Sport im Allgemeinen erworben haben. Die Ernennung muss durch das Präsidium erfolgen.<br />

2


§ 7<br />

Aufnahme<br />

Die Aufnahme von Mitglieder erfolgt zum Monatsbeginn. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das<br />

Präsidium. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich zur Kenntnis zu bringen.<br />

Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuchs besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Gründe. Mit der<br />

Aufnahmebestätigung unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins und der Verbände<br />

sowie den Vorschriften seiner Abteilung.<br />

§ 8<br />

Rechte der Mitglieder<br />

Alle Mitglieder haben das Recht. im Rahmen der Satzung und der Abteilungsordnung und der jeweilig<br />

gültigen Hausordnung am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Ab<br />

Vollendung des 18. Lebensjahres haben sie Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind wählbar,<br />

wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,<br />

haben das Recht, aus ihrer Mitte einen Jugendrat zu wählen. Ein gewähltes Mitglied hieraus ist zu<br />

Vorstandssitzungen einzuladen. Es hat dort Rede- und Stimmrecht.<br />

§ 9<br />

Pflichten der Mitglieder<br />

1. Jedem Mitglied muss in seinem Verhalten zum Verein und dessen Mitgliedern Ehre und Ansehen des Vereins<br />

oberstes Gebot sein. Den Anordnungen des Präsidiums und der von ihm bestellten Ausführungs<strong>org</strong>ane und<br />

Ausschlüsse in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter in den betreffenden<br />

Sportangelegenheiten haben die Mitglieder Folge zu leisten.<br />

2. Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge und sonstigen Leistungen sowie die Höhe der Aufnahmegebühr<br />

werden vom Vorstand auf Empfehlung vom Präsidium festgesetzt.<br />

3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.<br />

§ 10<br />

Austritt. Ausschluss und Erlöschen der Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Den Austritt aus dem Verein kann ein Mitglied<br />

nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres (01.07. -30.06.) bis spätestens 30. April schriftlich (durch<br />

Einschreibebrief) erklären. Der Austritt wird erst bestätigt, wenn das Mitglied allen Verpflichtungen<br />

nachgekommen ist.<br />

2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein<br />

gehörenden Gegenstände und Unterlagen an die Geschäftsstelle herauszugeben.<br />

3. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch das Präsidium.<br />

a) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins<br />

b) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung<br />

c) bei vereinsschädigendem Verhalten<br />

d) wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Zahlungen im Rückstand und trotz zweimaliger schriftliche<br />

Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.<br />

Gegen den Ausschluss kann der Ausgeschlossene innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch<br />

beim Ehrenrat einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat.<br />

3


Organe des Vereins sind<br />

a) die Mitgliederversammlung<br />

b) das Präsidium<br />

c) der Vorstand<br />

d) der Aufsichtsrat<br />

e) der Ehrenrat.<br />

III. Organe<br />

§ 11<br />

Organe des Vereins<br />

Ihre Tätigkeit richtet sich nach der Satzung und den Ordnungsvorschriften.<br />

§ 12<br />

Mitgliederversammlung<br />

1. Die Jahreshauptversammlung ist spätestens bis zum 30. November nach Ende des Geschäftsjahres<br />

einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereins<strong>org</strong>an. Stimmberechtigt sind<br />

alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Mitgliederversammlung obliegt nach näherer<br />

Maßgabe des § 15 Ziff. 2, die Wahl des Präsidiums, des Ehrenrates und der Rechnungs- und Kassenprüfer,<br />

Sie nimmt die Berichte vom Präsidium entgegen und entscheidet über dessen Entlastung. Sie beschließt über<br />

vorliegende Anträge.<br />

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Präsidium dies beschließt oder<br />

mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beantragen.<br />

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der<br />

Tagesordnung entweder durch eine Anzeige in der Vereinszeitung, einer örtlichen Tageszeitung oder durch<br />

schriftliche Einladung. Sie muss mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen, wobei der<br />

Poststempel maßgebend ist.<br />

3. Anträge, die erst in der Versammlung gestellt werden, werden nur behandelt, wenn das Präsidium der<br />

Behandlung zustimmt oder die Versammlung die Behandlung mit 3 /4-Mehrheit beschließt. Anträge auf<br />

Änderung der Satzung müssen mindestens 14 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich beim<br />

Präsidium eingereicht werden und ausreichend begründet sein. Anträge auf Satzungsänderung müssen im<br />

v<strong>org</strong>eschlagenen Wortlaut den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Satzungsänderungen bedürfen einer<br />

3 /4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.<br />

§13<br />

Tagesordnung<br />

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss enthalten:<br />

1. Bericht des Präsidenten<br />

2. Rechenschaftsbericht des Vizepräsidenten -Finanzen –<br />

3. Bericht der Rechnungs- und Kassenprüfer<br />

4. Ehrungen<br />

5. In den Wahljahren:<br />

Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes<br />

Wahl des Präsidiums, der Rechnungs- und Kassenprüfer und Bestätigung des Vorstandes<br />

6. Anträge<br />

7. Verschiedenes<br />

4


BORUSSIA VFL 1900 e<br />

V MÖNCHENGLADBACH<br />

Vereinssatzung<br />

Fassung vom 10. Mai 2004


In der Mitgliederversammlung<br />

vom 6.3.1997<br />

beschlossene Fassung der Vereinssatzung<br />

(Fassung vom 10. Mai 2004)<br />

Teil I und Teil II<br />

des Vereins<br />

BORUSSIA VFL 1900 e<br />

V<br />

MÖNCHENGLADBACH


1. Abschnitt: Allgemeines<br />

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben ................................7<br />

§ 2 Vereinszweck .................................................7<br />

§ 3 Vereinsabteilungen...........................................7<br />

§ 4 Vereinsvermögen.............................................7<br />

§ 5 Auflösung, Wegfall des Zweckes .......................7<br />

§ 6 Mitgliedschaft im Ligaverband<br />

und in anderen Verbänden...................................7<br />

§ 7 Geschäftsjahr .................................................8<br />

2. Abschnitt: Mitgliedschaft<br />

§ 8 Mitgliedschaft.................................................8<br />

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft.................................8<br />

§ 10 Mitgliedsbeiträge ............................................8<br />

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft ..........................9<br />

3. Abschnitt: Vereins<strong>org</strong>ane<br />

§ 12 Organe.........................................................9<br />

§ 13 Wählbarkeit, Ergänzung eines Vereins<strong>org</strong>ans .......9<br />

1. Kapitel: Mitgliederversammlung<br />

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung ...............10<br />

§ 15 Einberufung..................................................10<br />

§ 16 Tagesordnung...............................................10<br />

§ 17 Versammlungsleitung, Protokollführung ...............11<br />

§ 18 Beschlußfähigkeit ..........................................11<br />

§ 19 Abstimmungen und Wahlen ............................11<br />

§ 19a Delegiertenversammlung ...............................11<br />

§ 1 Organe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />

§ 2 Aufgaben der Abteilungs<strong>org</strong>ane . . . . . . . . . . . 17<br />

§ 3 Wahlen und Abstimmungen . . . . . . . . . . . . . . 17<br />

§ 4 Amtszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

Teil I – Vereinssatzung<br />

2. Kapitel: Ehrenrat und Wahlausschuß<br />

§ 20 Ehrenrat.......................................................12<br />

§ 21 Aufgaben und Befugnisse als Ehrenrat ...............12<br />

§ 22 Aufgaben des Ehrenrates als Wahlausschuß.......12<br />

3. Kapitel: Aufsichtsrat<br />

§ 23 Zusammensetzung des Aufsichtsrats ..................12<br />

§ 24 Wahl..........................................................13<br />

§ 25 Aufgaben ....................................................13<br />

§ 26 Zusammentreten............................................13<br />

§ 27 Haftung.......................................................14<br />

§ 28 Abwahl .......................................................14<br />

4. Kapitel: Präsidium<br />

§ 29 Präsidium.....................................................14<br />

§ 30 Wahl..........................................................15<br />

§ 31 Aufgaben ....................................................15<br />

§ 32 Haftung.......................................................15<br />

§ 33 Abwahl .......................................................15<br />

4. Abschnitt: Sonstiges<br />

Teil II – Ordnungen<br />

§ 34 Wirtschaftsprüfung.........................................16<br />

§ 35 Kassendienst- und Ordnungsdienstabteilung........16<br />

§ 36 Inkrafttreten ..................................................16<br />

§ 5 Sitzungen der Abteilungsausschüsse. . . . . . . . . 18<br />

§ 6 Anträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

§ 7 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18


Teil I – Vereinssatzung<br />

des Vereins Borussia VfL 1900 e.V. Mönchengladbach<br />

§ 1<br />

Name, Sitz, Vereinsfarben<br />

(1) Der am 1. August 1900 unter dem Namen „Fußballklub<br />

Borussia 1900 M.-Gladbach“ gegründete Verein führt<br />

nach mehreren Namensänderungen seit 1955 den Namen<br />

„Borussia Verein für Leibesübungen 1900 e.V.“.<br />

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach und ist<br />

seit dem 23. März 1910 unter Nr. 30 im Vereinsregister<br />

des Amtsgerichts Mönchengladbach eingetragen.<br />

(3) Die Vereinsfarben sind grün, weiß, schwarz.<br />

§ 2<br />

Vereinszweck<br />

(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung<br />

des Sports, insbesondere des Fußballsports.<br />

(2) Sein besonderes Augenmerk legt der Verein auf die körperliche<br />

und sittliche Bildung seiner Jugendmitglieder.<br />

(3) Der Verein ist politisch, weltanschaulich, rassisch und<br />

konfessionell neutral.<br />

(4) Die Tätigkeit in den Vereins<strong>org</strong>anen ist ehrenamtlich,<br />

soweit diese Satzung nicht ausdrücklich eine hauptamtliche<br />

Tätigkeit erlaubt. Der Verein ist berechtigt, zur<br />

Durchführung seiner Bestrebungen hauptamtlich und nebenamtlich<br />

beschäftigte Kräfte einzustellen.<br />

(5) Der Verein hat das Recht, Gesellschaften (auch erwerbswirtschaftlicher<br />

Art) zu gründen oder sich an solchen<br />

Gesellschaften zu beteiligen oder Gesellschaftsbeteiligungen<br />

zu veräußern. Er hat darüber hinaus das<br />

Recht, Mitglied anderer Vereine zu werden.<br />

(6) Der Verein ist insbesondere befugt, im Rahmen des in<br />

Absatz 1 genannten Zwecks alle Maßnahmen (mit Einschluss<br />

der Gesellschaftsgründung, der Gesellschaftsbeteiligung,<br />

der Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen<br />

und des Erwerbs von Mitgliedschaften gemäß<br />

Abs. 5) zu ergreifen, die für die Planung, Errichtung, Finanzierung<br />

und den Betrieb von Sportanlagen erforderlich<br />

sind.<br />

§ 3<br />

Vereinsabteilungen<br />

(1) Der Verein unterhält eine Fußball-, Handball- und Tischtennisabteilung.<br />

Neue Fassung<br />

1. Abschnitt – Allgemeines<br />

(2) <strong>Das</strong> Präsidium kann die Gründung weiterer Abteilungen<br />

beschließen.<br />

§ 4<br />

Vereinsvermögen<br />

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />

Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte<br />

Zwecke“ der Abgabenordnung.<br />

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster<br />

Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße<br />

Zwecke verwendet werden.<br />

(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile<br />

oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br />

Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem<br />

Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig<br />

hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden<br />

oder Ausschluß aus dem Verein oder bei dessen<br />

Auflösung haben die Vereinsmitglieder keinen Anspruch<br />

auf das Vereinsvermögen.<br />

§ 5<br />

Auflösung, Wegfall des Zweckes<br />

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen<br />

Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt<br />

Mönchengladbach, die es unmittelbar und ausschließlich<br />

für gemeinnützige Zwecke im Sinne des vom Verein angestrebten<br />

Zwecks nach § 2 dieser Satzung zu verwenden<br />

hat.<br />

§ 6<br />

Mitgliedschaft im Ligaverband<br />

und in anderen Verbänden<br />

(1) Der Verein ist Mitglied der für seine Abteilungen zuständigen<br />

Landesverbände und Fachverbände.<br />

(2) Der Verein kann nach den Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes<br />

(DFB) Mannschaften unterhalten.<br />

(3) 3) Satzungen und Ordnungen des DFB in ihrer jeweiligen<br />

Fassung sind für den Verein und seine Mitglieder kraft<br />

dieser Satzung unmittelbar verbindlich. Dies gilt insbesondere<br />

für die DFB-Satzung, DFB-Spielordnung, DFB-<br />

Rechts- und Verfahrensordnung, DFB-Schiedsrichterordnung,<br />

DFB-Jugendordnung, DFB-Trainerordnung und die<br />

Durchführung und die Durchführungsbestimmungen Doping<br />

mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durch-<br />

7


8<br />

führungsbestimmungen. Die Verbindlichkeit erstreckt sich<br />

auch auf die Entscheidungen Entscheidungen bzw. Beschlüsse Beschlüsse der zuständigenständigen<br />

Organe, Rechts<strong>org</strong>ane und Beauftragten des<br />

DFB, insbesondere auch soweit soweit Vereinssanktionen<br />

gemäß § 44 44 DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein<br />

und und seine Mitglieder sind insoweit insoweit der Vereinsstrafgewaltwalt<br />

des DFB, die durch die vorstehend genannten ReRegelungen und Organentscheidungen einschließlich der<br />

Vereinssanktionen ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung<br />

erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen<br />

die v<strong>org</strong>enannten Bestimmungen und Entscheidungen<br />

verfolgt verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können.nen.<br />

Der Verein überträgt zu zu diesem Zweck zudem zudem seine<br />

eigene eigene und und die von seinen Mitgliedern überlassene<br />

Strafgewalt dem DFB.<br />

(4) Der Verein ist im Bereich des Fußballsports auch Mitglied<br />

in seinem Regional- und Landesverband. Aus der<br />

§ 8<br />

Mitgliedschaft<br />

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige<br />

Person werden, und zwar nach ihrer Wahl aktives oder<br />

förderndes (passives) Mitglied.<br />

(2) Minderjährige können mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten<br />

Mitglied im Jugendbereich der<br />

einzelnen Abteilungen sowie darüber hinaus förderndes<br />

(passives) Mitglied werden.<br />

(3) Außerordentliches Mitglied können juristische Personen<br />

und sonstige Personenvereinigungen mit rechtlicher<br />

Selbständigkeit werden.<br />

(4) Ehrenmitglieder können Personen sein, die sich besondere<br />

Verdienste um den Verein oder den Sport erworben<br />

haben.<br />

(5) Die Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch<br />

auf Ersatz von Schäden oder Verlusten, die sie<br />

bei der Ausübung des Sports, der Benutzung von Einrichtungen<br />

des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen<br />

erleiden, es sei denn, solche Schäden oder Verluste sind<br />

durch Versicherungen abgedeckt.<br />

§ 9<br />

Erwerb der Mitgliedschaft<br />

(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein<br />

schriftlicher Aufnahmeantrag.<br />

(2) Bei Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter<br />

zu stellen. Dieser muß in dem Aufnahmeantrag zugleich<br />

erklären, daß er neben dem Minderjährigen für<br />

die Zahlung der Mitgliedsbeiträge (§ 10) haftet.<br />

2. Abschnitt – Mitgliedschaft<br />

Mitgliedschaft des Vereins in Liga-, Regional- und Landesverband,<br />

die ihrerseits ihrerseits Mitglieder des DFB DFB sind, und<br />

den in den Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen<br />

über die Maßgeblichkeit Maßgeblichkeit von DFB-Satzung<br />

und DFB-Ordnungen folgt ebenfalls ebenfalls die Verbindlichkeit<br />

dieser Bestimmungen Bestimmungen des DFB in ihrer jeweiligen jeweiligen Fassung<br />

für den Verein und seine Mitglieder.<br />

§ 7<br />

Geschäftsjahr<br />

(1) <strong>Das</strong> Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.<br />

(2) <strong>Das</strong> Präsidium ist ermächtigt, eine Änderung des Geschäftsjahres<br />

zu beschließen und zur Eintragung in das<br />

Vereinsregister anzumelden.<br />

(3) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme<br />

in den Verein ist dem Bewerber unter Beifügung<br />

einer Vereinssatzung schriftlich zu bestätigen. Die Aufnahme<br />

wird erst mit Zahlung der Aufnahmegebühr und<br />

des ersten Jahresbeitrages (§ 10 Absatz 1 Sätze 1 und<br />

2) wirksam. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf<br />

keiner Begründung.<br />

(4) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft regelt eine<br />

Ehrenordnung, die vom Präsidium mit Zustimmung des<br />

Ehrenrates beschlossen wird.<br />

§ 10<br />

Mitgliedsbeiträge<br />

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr<br />

zu zahlen. Außerdem werden Jahresbeiträge erhoben.<br />

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur<br />

Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins<br />

können Umlagen erhoben werden.<br />

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen<br />

und Umlagen werden vom Präsidium festgesetzt.<br />

(3) Für juristische Personen und andere Personenvereinigungen<br />

mit rechtlicher Selbständigkeit werden die Mitgliedsbeiträge<br />

gesondert vereinbart.<br />

(4) <strong>Das</strong> Präsidium kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühren,<br />

Jahresbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise<br />

erlassen, ermäßigen oder stunden.<br />

(5) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht, Mitgliedsbeiträge<br />

zu zahlen, befreit.


§ 11<br />

Beendigung der Mitgliedschaft<br />

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes,<br />

Austrittserklärung oder durch Ausschluß.<br />

(2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären, er ist nur zum Ende<br />

eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung<br />

muß dem Verein spätestens bis zum 30. September eines<br />

Jahres zugegangen sein. Bei Minderjährigen ist die<br />

Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter<br />

zu unterschreiben.<br />

(3) Ein Ausschluß kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied<br />

dem Verein gegenüber trotz zweimaliger Mahnung mit<br />

Zahlungen in Verzug befindet und seit der Absendung<br />

der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind, ohne<br />

daß die Zahlungsrückstände beglichen wurden. Ein<br />

Ausschluß kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied grob<br />

gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins<br />

verstoßen oder sich eines schwerwiegenden vereinsschädigenden<br />

Verhaltens schuldig gemacht hat.<br />

(4) Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen,<br />

die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften<br />

der Lizenzligen bzw. Muttervereinen oder Ge-<br />

§ 12<br />

Organe<br />

Organe des Vereins sind<br />

1. die Mitgliederversammlung,<br />

2. die Delegiertenversammlung,<br />

3. der Ehrenrat = Wahlausschuß,<br />

4. der Aufsichtsrat,<br />

5. das Präsidium.<br />

§ 13<br />

Wählbarkeit, Ergänzung<br />

eines Vereins<strong>org</strong>ans<br />

(1) In ein Ehrenamt wählbar ist jedes ordentliche Vereinsmitglied,<br />

das mindestens 25 Jahre alt ist und dem Verein bei<br />

der Wahl ins Präsidium mindestens drei Monate, bei der<br />

Wahl in den Ehrenrat mindestens fünf Jahre angehört.<br />

Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 und des § 29 Absatz<br />

2 bleiben unberührt. Wiederwahl – auch mehrfach<br />

– ist zulässig. Ein Ehrenamt endet in jedem Falle mit dem<br />

Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Verein.<br />

(2) Die Mitgliedschaft in einem der in § 12 Nr. 2 bis 5 genannten<br />

Organe ist, soweit diese Satzung nicht ausnahmsweise<br />

etwas anderes enthält, unvereinbar mit der<br />

Mitgliedschaft in einem anderen dieser Organe sowie<br />

3. Abschnitt – Vereins<strong>org</strong>ane<br />

sellschaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich<br />

erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im<br />

Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsoring,<br />

oder des Spielbetriebs stehen, dürfen nicht Mitglied<br />

in einem der in § 12 Nr. 2 bis 5 genannten Organe<br />

des Vereins sein. Konzerne und die ihnen angehörigen<br />

Unternehmen gelten als ein Unternehmen.<br />

Mitglieder von Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungs<strong>org</strong>anen<br />

anderer Vereine oder Tochtergesellschaften<br />

der Lizenzligen oder eines Muttervereins dürfen keine<br />

Funktion in Organen des Vereins übernehmen.<br />

(5) Vor der Entscheidung über den Ausschluß ist das Mitglied<br />

von dem Präsidium anzuhören. Der Ausschluß ist<br />

dem Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen<br />

Brief mitzuteilen. Er wird mit Zugang des Briefes wirksam.<br />

(6) Über den Ausschluß gemäß Absatz 3 Satz 1 beschließt<br />

das Präsidium. Gegen seine Entscheidung kann binnen<br />

zwei Wochen nach Zugang der Ausschlußmitteilung<br />

schriftlich Einspruch eingelegt werden, über den der Ehrenrat<br />

unanfechtbar entscheidet. Über den Ausschluß<br />

gemäß Absatz 3 Satz 2 beschließt der Ehenrat, seine<br />

Entscheidung ist unanfechtbar.<br />

mit der Mitgliedschaft in den Abteilungs<strong>org</strong>anen. Wird<br />

ein Mitglied eines Organs in ein anderes gewählt, so<br />

scheidet es aus dem bisherigen Organ aus.<br />

(3) Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates oder des Ehrenrates<br />

vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Organ aus<br />

oder ist es nicht nur vorübergehend verhindert, so kann<br />

das jeweilige Organ durch Beschluß der Mehrheit seiner<br />

Mitglieder ein Ersatzmitglied berufen, das die nach<br />

dieser Satzung für das Amt erforderlichen Voraussetzungen<br />

erfüllen muß. <strong>Das</strong> Ersatzmitglied hat die gleichen<br />

Rechte und Pflichten und bleibt bis zur Neuwahl durch<br />

die Mitgliederversammlung Mitglied des Organs.<br />

(4) Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen,<br />

die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften<br />

der Lizenzligen bzw. Muttervereinen oder Gesellschaften<br />

verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich<br />

erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im<br />

Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings,<br />

oder des Spielbetriebs stehen, dürfen nicht<br />

Mitglied in einem der in § 12 Nr. 3 bis 5 genannten<br />

Organe des Vereins sein. Konzerne und die ihnen angehörigen<br />

Unternehmen gelten als ein Unternehmen.<br />

Mitglieder von Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungs<strong>org</strong>anen<br />

anderer Vereine oder Tochtergesellschaften<br />

der Lizenzligen oder eines Muttervereins dürfen keine<br />

Funktion in Organen des Vereins übernehmen.<br />

9


SSV Jahn 2000 Regensburg e.V.>> Satzung<br />

SSV Jahn 2000 Regensburg e. V.<br />

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29.02.08 19:00<br />

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Satzung<br />

§1<br />

Name. Sitz und Geschäftsjahr<br />

(1) Der Verein führt den Namen Sport- und Schwimmverein Jahn 2000<br />

Regensburg e.V. (SSV Jahn 2000 Regensburg) und hat seinen Sitz<br />

in Regensburg. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts<br />

Regensburg eingetragen.<br />

(2) Die Vereinsfarben sind weiß-rot.<br />

http://www.ssv-jahn.de/Satzung.231.0.html<br />

(3) <strong>Das</strong> Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06.<br />

§2<br />

Vereinszweck<br />

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />

Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der<br />

Abgabenordnung (AO 1977). Zweck des Vereins ist die Pflege und<br />

Förderung des Sports. Der satzungsgemäße Zweck wird verwirklicht<br />

insbesondere durch die Förderung des Fußballsports.<br />

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie<br />

eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die<br />

Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die<br />

Mitglieder erhallen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br />

Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das<br />

Vereinsvermögen. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die<br />

dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig<br />

hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

(3) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein<br />

dem Bayerischen Landessportverband e.V., den Fachverbänden<br />

seiner Abteilung und dem für ihn zuständigen Finanzamt für<br />

Körperschaften an.<br />

(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.<br />

§3<br />

Mitgliedschaften und Rechtsgrundlagen<br />

1. Der Verein erwirbt mit der Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der<br />

Bundesliga oder 2. Bundesliga die ordentliche Mitgliedschaft im Die Liga-<br />

Fußballverband e.V. (Ligaverband). Die Satzung und das Ligastatut des<br />

Ligaverbandes, insbesondere die Ordnungen, Richtlinien und sonstige<br />

Durchführungsbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung sowie die<br />

Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe und Beauftragten<br />

des Ligaverbandes, insbesondere der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH<br />

(DFL), sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich, es<br />

sei denn, diese wäre mit den gesetzlichen Vorschriften über<br />

steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 ff. AO) im Einzelfall unvereinbar. Der<br />

Verein und seine Mitglieder sind der Vereinsstrafgewalt des Ligaverbandes<br />

unterworfen. Die Regelungen des zwischen dem Ligaverband und dem<br />

Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) geschlossenen Grundlagenvertrages<br />

sind für den Verein ebenfalls verbindlich.<br />

2. Satzungen und Ordnungen des DFB in Ihrer jeweiligen Fassung sind für<br />

den Verein uns seine Mitglieder kraft dieser Satzung ebenfalls unmittelbar<br />

verbindlich. Dies gilt insbesondere für die DFB-Satzung, DFB-<br />

Spielordnung, DFB-Rechts- und Verfahrensordnung, DFB-<br />

Schiedsrichterordnung, DFB-Jugendordnung, DFB-Trainerordnung und die<br />

Anti-Doping-Richtlinien mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und<br />

Durchführungsbestimmungen. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf<br />

die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe und<br />

Beauftragten des DFB, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen<br />

gemäß § 44 DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein und seine<br />

Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des DFB, die durch die<br />

vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen<br />

einschließlich der Vereinssanktionen ausgeübt wird, unterworfen. Die<br />

Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die<br />

v<strong>org</strong>enannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch<br />

Sanktionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem<br />

Zweck zudem seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedern überlassene<br />

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1 SV<br />

19 37<br />

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19 37<br />

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3 VfR Aalen 19 33<br />

4 SSV Jahn 19 31<br />

5 FSV<br />

19 30<br />

Frankfurt<br />

FC<br />

6 Ingolstadt 19 30<br />

04<br />

7<br />

19 27<br />

Burghausen<br />

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25.02.2008


SSV Jahn 2000 Regensburg e.V.>> Satzung<br />

Strafgewalt dem DFB.<br />

3. Der Verein ist auch Mitglied in seinem Regional- und Landesverband, dem<br />

Bayerischen Landessportverband und dem Bayerischen Fußball-Verband.<br />

Aus der Mitgliedschaft des Vereins in Liga-, Regional und Landesverband,<br />

die ihrerseits Mitglieder des DFB sind, und den in den Satzungen dieser<br />

Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-<br />

Satzung und DFB-Ordnungen folgt ebenfalls die Verbindlichkeit dieser<br />

Bestimmungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung für den verein uns<br />

seine Mitglieder.<br />

§4<br />

Erwerb der Mitgliederschaft<br />

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.<br />

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.<br />

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des<br />

gesetzlichen Vertreters.<br />

(3) Die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist<br />

unanfechtbar.<br />

§5<br />

Beendigung der Mitgliedschaft<br />

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus<br />

dem Verein.<br />

(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Der<br />

Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich bis zum 30.09. des<br />

Kalenderjahres zu erklären.<br />

(3) Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden<br />

- wegen Zahlungsrückstand mit mehr als einem<br />

Jahresbeitrag, trotz zweimaliger Mahnung.<br />

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des<br />

Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.<br />

(4) Der Ausschluss erfolgt<br />

nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand, wenn die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder<br />

für den Ausschluss stimmt. Gegen diesen Beschluss ist binnen zwei Wochen der Einspruch zulässig, über den<br />

dann die nächste Mitgliederversammlung zu beschließen hat.<br />

(5) Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder eines Verstoßes gegen<br />

die Spiel- und Platzordnung kann der Vorstand ein zeitlich<br />

begrenztes <strong>Verbot</strong> der Benützung der Anlagen und Teilnahme an<br />

Veranstaltungen aussprechen.<br />

§ 6<br />

Beiträge<br />

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und<br />

deren Fälligkeit sowie sonstige Leistungen, wie z. B. Umlagen, werden<br />

durch die Mitgliederversammlung festgelegt.<br />

§7<br />

Ordnungen<br />

In der Spiel- und Platzordnung sollen der Spielbetrieb, die Platzordnung<br />

und alle damit zusammenhängenden Fragen geregelt werden. Im übrigen<br />

kann sich der Verein weitere Ordnungen durch Beschluss der<br />

Mitgliederversammlung geben.<br />

§8<br />

Stimmrecht und Wählbarkeit<br />

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16.<br />

Lebensjahr.<br />

(2) Bei der Wahl des Jugendwartes sind auch die Jugendlichen<br />

stimmberechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.<br />

(3) Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den<br />

Mitgliederversammlungen teilnehmen.<br />

(4) <strong>Das</strong> Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.<br />

(5) Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch<br />

abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die<br />

Annahme einer Wahl vorliegt.<br />

Organe des Vereins sind<br />

http://www.ssv-jahn.de/Satzung.231.0.html<br />

§9<br />

Vereins<strong>org</strong>ane<br />

- die Mitgliederversammlung<br />

- der Vorstand (Präsidium)<br />

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25.02.2008


SSV Jahn 2000 Regensburg e.V.>> Satzung<br />

� der Wirtschaftbeirat<br />

§ 10<br />

Mitgliederversammlung<br />

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.<br />

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung<br />

(Jahreshauptversammlung) findet möglichst in den ersten drei<br />

Monaten eines Jahres statt. Zu dieser Versammlung sind alle<br />

Mitglieder zwei Wochen vorher in Textform unter Angabe der<br />

Tagesordnung einzuladen. Es genügt die rechtzeitige Absendung<br />

der Einladung (Datum des Poststempels).<br />

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von<br />

zwei Wochen einzuberufen- wenn der Vorstand dies beschließt -<br />

oder wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies verlangt.<br />

Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen<br />

Mitgliederversammlung.<br />

(4) Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand<br />

einzuberufen.<br />

(5) Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss<br />

folgende Punkte enthalten:<br />

- Bericht des Vorstandes,<br />

- Bericht des Abteilungsleiters, des Jugendleiters und des<br />

Schatzmeisters,<br />

- Bericht der Kassenprüfer,<br />

- Entlastung des Vorstandes,<br />

- Wahlen,<br />

- Beschlussfassung über vorliegende Antrage.<br />

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />

anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Gewählt ist, wer die<br />

einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.<br />

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen gefasst.<br />

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der<br />

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.<br />

(7) Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über<br />

Antrüge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der<br />

Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des<br />

Vorstandes abgestimmt werden.<br />

(8) Die Wahl des l. Vorsitzenden erfolgt geheim. Die übrigen Wahlen<br />

können offen durchgerührt werden, wenn nicht drei der<br />

Wahlberechtigten für einen Wahlgang geheime Abstimmung<br />

verlangen. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem<br />

Wahlgang erledigt werden.<br />

(9) <strong>Das</strong> Wahlprotokoll ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu<br />

unterzeichnen.<br />

§11<br />

Vorstand (Präsidium)<br />

(1) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der ordentlichen<br />

Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur<br />

satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Für die Wahl<br />

des Vorstandes (Präsidiums) ist ein Wahlausschuss von drei<br />

Mitgliedern zu bilden. Sie bestimmen den<br />

Wahlausschussvorsitzenden.<br />

(2) Der Vorstand besteht aus dem<br />

- Vorsitzenden (Präsidenten)<br />

� der beiden stellvertretenden Vorsitzenden<br />

� sowie drei weiteren Mitgliedern der Vorstandschaft<br />

- dem Schatzmeister<br />

- dem Schriftführer<br />

http://www.ssv-jahn.de/Satzung.231.0.html<br />

Für Vorstandsmitglieder, die während der Amtsdauer ausscheiden, kann<br />

der Vereinsvorstand Ersatzmitglieder bestellen.<br />

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei<br />

Vorsitzende oder zwei Vorstandsmitglieder darunter zumindest ein<br />

Vorsitzender, vertreten.<br />

(4) Der Vereinsvorstand leitet den Verein. Er führt die Beschlüsse der<br />

Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle<br />

Angelegenheiten, welche nicht durch die Mitgliederversammlung<br />

geregelt werden.<br />

(5) Im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der<br />

Mitgliederversammlung und des Vereinsvorstandes sind die<br />

einzelnen Vorstandsmitglieder für die laufende Vereinsarbeit<br />

zuständig wie folgt:<br />

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SSV Jahn 2000 Regensburg e.V.>> Satzung<br />

- Vorsitzender (Präsident)<br />

Er vertritt den Verein nach außen und ist für alle<br />

Entscheidungen zuständig, die aufgrund Dringlichkeit einer<br />

schnellen Erledigung bedürfen, soweit sie nicht für den Verein<br />

von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Vorsitzende führt<br />

außerdem den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im<br />

Vereinsvorstand.<br />

� Stellvertretende Vorsitzende<br />

� sowie drei weitere Mitglieder des Vorstands<br />

Sie vertreten den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Diese<br />

Einschränkung gilt nur im Innenverhältnis.<br />

- Schatzmeister<br />

Er erledigt die Kassengeschäfte.<br />

- Schriftführer<br />

Er fertigt die erforderlichen Protokolle an und erledigt die<br />

schriftlichen Arbeiten.<br />

(6) Sitzungen des Vereinsvorstandes finden auf Einladung des<br />

Vorsitzenden, mindestens jedoch einmal im Monat statt.<br />

Der Vorsitzende ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn<br />

drei Vorstandsmitglieder es verlangen.<br />

§12<br />

Wirtschaftsbeirat<br />

(1) Der Vorstand beruft einen Wirtschaftsbeirat. Er besieht aus<br />

mindestens fünf, höchstens sieben Personen, die dem Vorstand<br />

nicht angehören dürfen. Unbeschadet einer personellen<br />

Veränderung innerhalb des Vorstandes oder aller dem Vorstand<br />

zugehörigen Personen bleibt jedes Mitglied des Wirtschaftsbeirates<br />

ab seiner Berufung auf die Dauer von 12 Kalendermonaten in der<br />

Zeit vom 01.07. – 30.06. des Folgejahrs im Amt. Eine mehrmalige<br />

Berufung in den Wirtschaftsbeirat ist möglich.<br />

(2) Entscheidungen werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden<br />

Beiräte getroffen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des<br />

Vorsitzenden des Wirtschaftsbeirats doppelt.<br />

(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsbeirats wählen aus ihrer Mitte den<br />

Vorsitzenden jeweils für die Dauer von 12 Monaten. Als erster<br />

Monat gilt derjenige, der auf die Wahl folgt.<br />

(4) Der Wirtschaftsbeirat hat gegenüber dem Vorstand eine beratende<br />

und unterstützende Funktion, wenn es um Punkte des<br />

nachstehenden Katalogs geht.<br />

a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, die<br />

Verfügung über Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, sowie<br />

jede sonstige Verfügung über Grundbesitz oder Rechten an<br />

Grundstücken.<br />

b) Anschaffung von Gegenständen mit einem Wert von über €<br />

50.000,- je Einheit.<br />

c) Vergabe baulicher Maßnahmen ungeachtet der Höhe des dabei<br />

entstehenden Aufwandes.<br />

d) Abschluss, Änderung und Aufhebung von Miet-, Pacht- und<br />

sonstigen Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12<br />

Monaten.<br />

e) Übernahme von Bürgschaften, Garantieversprechen oder<br />

ähnlichen Verbindlichkeiten, die Übernahme von<br />

Verbindlichkeiten Dritter, die Ausstellung und Annahme von<br />

Wechseln, die im Einzelfall eine Summe von € 50.000,-<br />

überschreiten, die Aufnahme von Krediten und Darlehen sowie<br />

die Eingehung neuer und die Aufhebung alter<br />

Bankverbindungen.<br />

6. Aufstellung von Haushaltsplänen.<br />

http://www.ssv-jahn.de/Satzung.231.0.html<br />

(5) Der Wirtschaftsbeirat wird, neben seiner beratenden Tätigkeit als<br />

eines seiner Aufgaben, auch als Verbindungs<strong>org</strong>an zwischen dem<br />

verein und den hiesigen Vertretern der Wirtschaft, Handel, Politik<br />

und Sponsoren auftreten.<br />

(6) Von jeder WBR - Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen und von zwei<br />

Mitgliedern nach Ausfertigung zu unterzeichnen.<br />

§ 13<br />

Auflösung des Vereins<br />

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese<br />

Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der<br />

Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier<br />

Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden<br />

Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Versammlung hinzuweisen.<br />

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SSV Jahn 2000 Regensburg e.V.>> Satzung<br />

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der<br />

abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.<br />

(3) Die Änderung der Rechtsform, z.B. in eine Kapitalgesellschaft,<br />

bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der in der<br />

Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Gleiches gilt für<br />

den Zusammenschluss mit einem oder mehreren anderen Vereinen.<br />

(4) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung<br />

amtierenden Vorstandsmitglieder.<br />

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen<br />

Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Regensburg, die das<br />

Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des<br />

Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.<br />

Regensburg, den<br />

Die Satzungsänderung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung<br />

vom 08.08.2005 beschlossen.<br />

(Montag, den 12.12.2005 )<br />

http://www.ssv-jahn.de/Satzung.231.0.html<br />

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SATZUNG<br />

des<br />

1. Fußball-Club Nürnberg<br />

Verein für Leibesübungen<br />

e.V.<br />

1.FCN


Laut Mitgliederbeschluß vom 22.10.2003<br />

im Vereinsregister eingetragen am 14.11.2003


Inhaltsverzeichnis Seite<br />

1. Abschnitt: Allgemeines<br />

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform 4<br />

§ 2 Vereinszweck 4<br />

§ 3 Verbandszugehörigkeit 4<br />

§ 4 Gemeinnützigkeit 5<br />

§ 5 Vereinsfarben, Vereinsfahne und Vereinsembleme 6<br />

§ 6 Geschäftsjahr 6<br />

2. Abschnitt: Mitgliedschaft<br />

§ 7 Mitgliedsarten 6<br />

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft 7<br />

§ 9 Ruhen der Mitgliedschaft 7<br />

§ 10 Verlust der Mitgliedschaft 7<br />

§ 11 Beiträge und Aufnahmegebühr 8<br />

§ 12 Rechte der Mitglieder 8<br />

§ 13 Pflichten der Mitglieder 8<br />

3. Abschnitt: Organisation<br />

§ 14 Organe des Vereins 9<br />

§ 15 Mitgliederversammlung 10<br />

§ 16 Präsidium 12<br />

§ 17 Aufsichtsrat 15<br />

§ 18 Wahlausschuss 17<br />

§ 19 Delegierte zum Dachverein 19<br />

§ 20 Jahresabschluss 20<br />

4. Abschnitt:<br />

Vereinsausschüsse, Vereinsbeirat, Schiedsgericht<br />

§ 21 Vereinsausschüsse 21<br />

§ 22 Ehrungsausschuss 21<br />

§ 23 Disziplinarausschuss 21<br />

§ 24 Vereinsbeirat 22<br />

§ 25 Schiedsgericht 22<br />

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen<br />

§ 26 Haftungsausschluss<br />

§ 27 Auflösung des Vereins /<br />

24<br />

Wegfall des bisherigen Vereinszwecks 24<br />

Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung 25<br />

Wahlordnung 27<br />

Beitragsordnung 28<br />

Ehrungsordnung 30<br />

3


4<br />

1. Abschnitt: Allgemeines<br />

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform<br />

1. Der am 4. Mai 1900 gegründete Fußballverein führt den<br />

Namen „1. Fußball-Club Nürnberg Verein für Leibesübungen<br />

e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg<br />

und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürnberg<br />

eingetragen.<br />

2. Der Verein ist Mitglied im 1. FCN Dachverein e.V. Als<br />

Mitglied des Dachvereins ist der Verein dessen Satzung<br />

unterworfen. Der Verein und seine Mitglieder verpflichten<br />

sich, die vom Dachverein im Rahmen seiner Befugnisse<br />

erlassenen Beschlüsse zu befolgen und seine<br />

Entscheidungen anzuerkennen.<br />

§ 2 Vereinszweck<br />

Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Hebung und<br />

Förderung der körperlichen Ertüchtigung durch Ausübung<br />

von Fußball. Eine wesentliche Aufgabe sieht der Verein in<br />

der sportlichen und charakterlichen Erziehung der Jugend<br />

und in der Förderung der Jugendpflege.<br />

1. Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch:<br />

a) Bereitstellung der Sportanlagen, Einrichtungen und<br />

Geräte;<br />

b) Festlegung geregelter Übungstage unter Leitung und<br />

Aufsicht fachlicher Kräfte;<br />

c) Beteiligung an Verbands- und Repräsentativspielen<br />

sowie an Sportveranstaltungen im In- und Ausland.<br />

2. Zur Durchführung dieser Aufgaben darf der Verein im<br />

gesetzlichen Rahmen Vermögen ansammeln, Rücklagen<br />

bilden, Grundstücke erwerben, Gebäude und Anlagen<br />

errichten.<br />

3. Der Verein unterhält nach den Richtlinien des Ligaverbandes<br />

eine Lizenzspielerabteilung.<br />

4. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell<br />

neutral.<br />

§ 3 Verbandszugehörigkeit und<br />

Rechtsgrundlagen<br />

Der Verein erwirbt mit der Lizenz für die Teilnahme am<br />

Spielbetrieb der Bundesliga oder 2. Bundesliga die ordentliche<br />

Mitgliedschaft im Die Liga-Fußballverband e.V. (Ligaverband).<br />

Die Satzung, das Ligastatut und die übrigen<br />

Ordnungen des Ligaverbandes in ihrer jeweiligen Fassung<br />

sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen


Organe und Beauftragten des Ligaverbandes, insbesondere<br />

auch der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (Liga GmbH),<br />

sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich.<br />

Der Verein und seine Mitglieder sind der Vereinsstrafgewalt<br />

des Ligaverbandes unterworfen. Die Regelungen<br />

des zwischen dem Ligaverband und dem Deutschen<br />

Fußball-Bund e.V. (DFB) geschlossenen Grundlagenvertrages<br />

sind für den Verein ebenfalls verbindlich<br />

verbindlich.<br />

Satzungen und Ordnungen des DFB in ihrer jeweiligen<br />

Fassung sind für den Verein und seine Mitglieder kraft dieser<br />

Satzung ebenfalls unmittelbar verbindlich. Dies gilt<br />

insbesondere für die DFB-Satzung, DFB-Spielordnung,<br />

DFB-Rechts- und Verfahrensordnung, DFB-Schiedsrichterordnung,<br />

DFB-Jugendordnung, DFB-Trainerordnung und die<br />

Durchführungsbestimmungen Doping mit den dazu erlassenen<br />

sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen.<br />

Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidungen<br />

bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe, Rechts<strong>org</strong>ane<br />

und Beauftragten des DFB, insbesondere auch,<br />

soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 DFB-Satzung verhängt<br />

werden. Der Verein und seine Mitglieder sind insoinsoweit der Vereinsstrafgewalt des DFB, die durch die vorstehend<br />

genannten Regelungen und Organentscheidungen<br />

einschließlich der Vereinssanktionen ausgeübt wird, unterunterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit<br />

Verstöße gegen die v<strong>org</strong>enannten Bestimmungen und<br />

Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet<br />

werden können. Der Verein überträgt zu diesem Zweck Zweck<br />

zudem seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedern<br />

überlassene Strafgewalt dem DFB.<br />

Der Verein ist auch Mitglied in seinem Regional- und Landesverband.<br />

Aus der Mitgliedschaft des Vereins in Liga-,<br />

Regional- und Landesverband, die ihrerseits Mitglieder<br />

des DFB sind und den in den Satzungen dieser Verbände<br />

enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von<br />

DFB-Satzung und DFB-Ordnungen folgt ebenfalls die<br />

Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFB in ihrer<br />

jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder.<br />

§ 4 Gemeinnützigkeit<br />

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar<br />

gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 88 AO.<br />

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie<br />

eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige<br />

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten<br />

keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder<br />

auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des<br />

5


6<br />

Vereins. Sind Mitglieder zugleich als Trainer, Übungsleiter<br />

oder in anderer Funktion tätig, so können sie dafür<br />

eine Vergütung erhalten.<br />

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken<br />

des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig<br />

hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen<br />

Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen<br />

Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung<br />

oder Behörde dürfen nur für die v<strong>org</strong>eschriebenen<br />

Zwecke Verwendung finden.<br />

§ 5 Vereinsfarben, Vereinsfahne<br />

und Vereinsemblem<br />

Die Vereinsfarben sind rot (HKS 14, RAL 3020) – weiß<br />

(HKS reinweiß, RAL 9010). Die Traditionsfarben für den<br />

Spiel- und Sportbetrieb sind weinrot (HKS 16, RAL 3004) –<br />

schwarz (HKS 88, RAL 9005). Die Vereinsfahne besteht aus<br />

gleichbreiten, rot-weißen Querstreifen und zeigt im linken<br />

oberen Eck einen roten Ball mit dem weißen Schriftzeichen<br />

1. FCN. <strong>Das</strong> Vereinsemblem ist ein roter Ball mit dem<br />

weißen Schriftzeichen 1. FCN.<br />

§ 6 Geschäftsjahr<br />

<strong>Das</strong> Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni<br />

jeden Jahres.<br />

2. Abschnitt: Mitgliedschaft<br />

§ 7 Mitgliedsarten<br />

1. Der Verein besteht aus:<br />

a) ordentlichen Mitgliedern (mit Stimmrecht);<br />

b) jugendlichen Mitgliedern bis zu 18 Jahren<br />

(ohne Stimmrecht);<br />

c) Ehrenmitgliedern.<br />

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden,<br />

die sich besondere Verdienste um den Verein oder um<br />

den Sport im allgemeinen erworben haben. Näheres<br />

bestimmt die Ehrungsordnung, die auch die besonderen<br />

Rechte der Ehrenmitglieder regelt.<br />

2. Die Mitgliedschaft im Verein ist abweichend von § 38<br />

BGB für Zwecke der Umgestaltung der Vereinsstruktur<br />

mit Zustimmung des Präsidiums übertragbar.


§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft<br />

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische<br />

Person werden.<br />

2. Wer Mitglied werden will, hat an das Präsidium ein<br />

schriftliches Gesuch (Aufnahmeantrag) zu richten.<br />

Mit Einreichung des Aufnahmegesuches unterwirft<br />

sich der Bewerber dieser Satzung.<br />

3. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Es ist<br />

nicht verpflichtet, die Ablehnung eines Gesuches zu<br />

begründen. Erhält der Bewerber innerhalb eines<br />

Monats ab Eingang des Aufnahmeantrages keinen<br />

ablehnenden Bescheid, so gilt das Aufnahmegesuch<br />

als angenommen.<br />

§ 9 Ruhen der Mitgliedschaft<br />

Bei Mitgliedern, die mit der Beitragszahlung länger als<br />

drei Monate im Rückstand sind, ruhen die Mitgliedsrechte.<br />

Sie können solange nicht ausgeübt werden, bis die Beitragspflicht<br />

voll erfüllt ist.<br />

§ 10 Verlust der Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod – bei juristischen<br />

Personen mit deren Auflösung –, durch Austritt oder<br />

Ausschluss aus dem Verein.<br />

2. Der Austritt erfolgt durch Kündigung der Vereinsmitgliedschaft.<br />

Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres<br />

unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten<br />

zulässig. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.<br />

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen<br />

werden, wenn es<br />

a) die ihm nach dieser Satzung obliegenden<br />

Verpflichtungen nachhaltig nicht erfüllt;<br />

b) in der Beitragszahlung mit mehr als einem<br />

Jahresbeitrag im Rückstand ist;<br />

c) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine<br />

Interessen schwerwiegend verstoßen hat;<br />

d) sich eines groben unsportlichen Verhaltens<br />

schuldig gemacht hat.<br />

4. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Der<br />

Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich zuzustellen.<br />

Der Betroffene kann dagegen innerhalb einer Frist<br />

von einem Monat ab Zustellung das Schiedsgericht<br />

anrufen, das endgültig entscheidet.<br />

7


8<br />

§ 11 Beiträge und Aufnahmegebühr<br />

1. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages sowie von<br />

außerordentlichen Beiträgen erfolgt durch die Mitgliederversammlung<br />

auf Vorschlag des Aufsichtsrates. Die<br />

Verpflichtungen zu Beitragsermäßigungen, denen sich<br />

der Verein im Rahmen seiner Mitgliedschaft im Dachverein<br />

unterwirft, sind zu beachten.<br />

2. Für juristische Personen kann das Präsidium abweichende<br />

angemessene Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge<br />

festsetzen oder vereinbaren.<br />

3. Näheres, insbesondere die Gewährung von Beitragsermäßigung<br />

oder -befreiung im Einzelfall oder für<br />

bestimmte Gruppen der Mitgliedschaft allgemein,<br />

regelt die Beitragsordnung.<br />

§ 12 Rechte der Mitglieder<br />

1. In Mitgliederversammlungen stimmberechtigt sind<br />

alle Mitglieder, die am Tage der Mitgliederversammlung<br />

das 18. Lebensjahr vollendet haben und deren Mitgliedschaft<br />

seit mindestens 3 Monaten besteht. Wählbar<br />

sind, ohne Rücksicht auf die Dauer einer Vereinszugehörigkeit,<br />

alle Mitglieder, die das 21. Lebensjahr<br />

vollendet haben.<br />

2. Jedes Mitglied hat das Recht auf Beteiligung am Vereinsleben.<br />

Der Besuch allgemeiner Veranstaltungen<br />

des Vereins steht allen Mitgliedern offen. Vom<br />

Präsidium genehmigte Eintrittspreise können erhoben<br />

werden.<br />

3. Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins<br />

im Rahmen der vom Präsidium erlassenen Grundsätze<br />

über die Sportausübung benutzen.<br />

4. Eine Vereinszeitung erscheint regelmäßig und wird den<br />

Mitgliedern kostenlos zugestellt.<br />

§ 13 Pflichten der Mitglieder<br />

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der<br />

Satzung und der Ordnungen sowie die Beschlüsse der<br />

Organe des Vereins zu befolgen.<br />

2. Die Mitglieder haben das Ansehen und die sportlichen<br />

Interessen des Vereins sowie des Dachvereins nach<br />

Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was das<br />

Ansehen des Vereins schädigen könnte.<br />

3. Die Mitglieder haben die Anlagen und Einrichtungen<br />

des Vereins pfleglich zu behandeln und Schäden zu<br />

verhüten.


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform<br />

Satzung des SC Rot-Weiß Oberhausen<br />

Der Verein führt den Namen „SC Rot-Weiß Oberhausen e.V“ abgekürzt „SC Rot-Weiß“.<br />

Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in<br />

Oberhausen eingetragen.<br />

Der Verein wurde am 18. Dezember 1904 gegründet.<br />

Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß, das Vereinssymbol zeigt ein vierblättriges Kleeblatt.<br />

<strong>Das</strong> Geschäftsjahr beginnt am 01. Juni und endet am 30.06. des folgenden Jahres.<br />

Die Organe des Vereins sind:<br />

a) Mitgliederversammlung (§6)<br />

b) Aufsichtsrat (§7)<br />

c) Vorstand (§8)<br />

d) Ehrenrat (§5)<br />

Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die an mehreren Vereinen oder<br />

Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen oder mit diesen Vereinen oder<br />

Gesellschaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen<br />

Beziehungen im Bereich der Vermarktung einschl. des Sponsorrings oder des Spielbetriebs stehen<br />

sowie Konzerne und die ihn angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten, dürfen nicht<br />

Mitglied in einem der v<strong>org</strong>enannten Organe sein. Dieser Ausschluß gilt auch für die Mitglieder des<br />

Wahlausschusses. Ebenso dürfen Mitglieder von Kontroll-, Geschäftsführungs- und<br />

Vertretungs<strong>org</strong>anen anderer Vereine oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen oder eines<br />

Muttervereins keine Funktionen in den vorstehenden Organen und dem Wahlausschuss ausüben.<br />

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins<br />

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68<br />

der Abgabenordnung. Er erstrebt die körperliche, geistige und charakterliche Bildung seiner<br />

Mitglieder – vornehmlich der Jugend – durch planmäßige Pflege der Leibesübungen. Er macht sich<br />

zur Aufgabe, Fußball und eventuell noch weitere Sportarten unter diesem Gesichtspunkt zu fördern,<br />

wobei die Belange des Fußballs grundsätzlich vorrangig sind. Politische und weltanschauliche<br />

Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die soziale Integration ausländischer Mitbürger soll gefördert<br />

werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

<strong>Das</strong> Vermögen des Vereins dient ausschließlich dem in Abs. 1 festgelegten Zweck. Ansammlung<br />

und Verwendung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.<br />

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br />

Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten können lediglich Zuschüsse an Übungsleiter oder sonst<br />

aktive Mitglieder gezahlt werden. Diese unterliegen jedoch den Amateur-Bestimmungen der<br />

übergeordneten Sportverbände. Es ist nicht zulässig, Personen durch Ausgaben zu begünstigen, die<br />

dem Zweck des Vereins fremd oder unverhältnismäßig hoch sind.


§ 3 Mitgliedschaften und Rechtsgrundlagen<br />

1.<br />

Der Verein erwirbt mit der Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesliga oder 2.<br />

Bundesliga die ordentliche Mitgliedschaft im Die Liga-Fußballverband e.V. (Ligaverband). Die<br />

Satzung, das Ligastatut und die übrigen Ordnungen des Ligaverbandes in ihrer jeweiligen Fassung<br />

sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe und beauftragten des des<br />

Ligaverbandes, insbesondere auch der DFL Deutsche Fußball Liga /Liga GmbH9, sind für den<br />

Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Der Verein und seine Mitglieder sind der<br />

Vereinsstrafgewalt des Ligaverbandes unterworfen. Die Regelungen des zwischen dem<br />

Ligaverband Ligaverband und dem Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) geschlossenen Grundlagenvertrages<br />

sind für den Verein Verein ebenfalls verbindlich.<br />

2.<br />

Satzungen und Ordnungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung sind für den Verein und seine<br />

Mitglieder kraft dieser Satzung ebenfalls unmittelbar verbindlich. Dies gilt insbesondere für die<br />

DFB-Satzung, DFB-Spielordnung, DFB-Rechts- und Verfahrensordnung f<br />

und die<br />

Durchführungsbestimmungen Doping mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und<br />

Durchführungsbestimmungen.<br />

3.<br />

Der Der Verein ist auch Mitglied in seinem Regional- Regional- und Landesverband. Aus der Mitgliedschaft des<br />

Vereins in Liga-, Regional- und Landesverband, die ihrerseits ihrerseits Mitglieder des DFB sind, und den in<br />

den Satzungen dieser Vereine enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-<br />

Satzung und DFB-Ordnungen folgt ebenfalls die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFV in<br />

ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder.<br />

§ 4 Mitglieder<br />

Der Verein besteht aus<br />

1. aktiven Mitgliedern: Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die eine Sportart ausüben,<br />

2. aktiven Jugendmitgliedern: bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,<br />

3. passiven Mitgliedern: die keine Sportart ausüben,<br />

4. Ehrenmitgliedern,<br />

5. fördernden Mitgliedern: Personen, Personengesellschaften, juristische Personen und Vereine, die<br />

einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft nicht in<br />

Anspruch nehmen können.<br />

(4.1) Erwerb der Mitgliedschaft<br />

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.<br />

Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.<br />

Über die Aufnahme entscheidet, erforderlichenfalls nach Stellungnahme der Abteilungen, denen der<br />

Antragsteller angehören will, der Vorstand.<br />

Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich zur Kenntnis zu<br />

bringen.<br />

Die Mitgliedschaft wird mit der Zustellung der Aufnahmebestätigung und Zahlung des fälligen<br />

Jahresbeitrags wirksam.


(4.2) Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung. Alle Mitglieder haben<br />

im Rahmen der Satzung sowie der Vereins- und Abteilungsordnung das Recht, am Vereinsleben<br />

teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Die aktiven Mitglieder dürfen<br />

Sportarten, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausüben.<br />

Ausnahmen kann im Einzelfall der Abteilungsvorstand zulassen.<br />

Die Übernahme der Funktion in einem anderen Sportverein, deren Spielbetriebs-<br />

/Tochtergesellschaft oder Vermarktungsgesellschaft ist unzulässig<br />

(4.3) Beiträge<br />

Art und Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages werden durch die Mitgliederversammlung<br />

festgesetzt.<br />

Darüber hinausgehende Abteilungsbeiträge werden durch die Abteilungsversammlung festgesetzt.<br />

Die Festsetzung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.<br />

Eine Sonderumlage kann bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages und höchstens einmal pro<br />

Jahr erhoben werden. Die Festsetzung dieser Sonderumlage obliegt der Mitgliederversammlung.<br />

Der Ehrenrat darf auf Antrag in Härtefällen eine Beitragsbefreiung aussprechen.<br />

Mitglieder, die ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt haben ohne vom Ehrenrat befreit worden<br />

zu sein, sind von der Aufübung sämtlicher Mitgliedsrechte für die Dauer des Verzuges<br />

ausgeschlossen.<br />

(4.4) Ende der Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.<br />

Der Austritt aus dem Verein kann nur nach mndestens zweijähriger Mitgliedschaft und nur mit 3<br />

monatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er kann durch<br />

eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle erklärt werden.<br />

Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem<br />

Verein gehörenden Gegenstände, Urkunden oder Schriftstücke unverzüglich an die<br />

Vereinsgeschäftsstelle herauszugeben.<br />

Der Ausschluß aus dem Verein kann u. a. erfolgen<br />

� bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung,<br />

� bei grob unsportlichem Verhalten,<br />

� bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, insbesondere durch<br />

Kundgabe rassistischer oder ausländerfeindlicher Gesinnung,<br />

� bei Rückstand in der Zahlung der Vereinsbeiträge von mehr als 3 Monaten oder Nichterfüllung<br />

sonstiger Verpflichtungen gegenüber dem Verein,<br />

� bei anderem vereinsschädigendem Verhalten.<br />

Die übrigen Einzelheiten regelt die Rechts- und Verfahrensordnung, die gem. § 5 Bestandteil dieser<br />

Satzung ist.


(4.5) Ehrenordnung<br />

Mitglieder, die dem Verein 25 Jahre ununterbrochen angehören, werden mit der silbernen<br />

Ehrennadel ausgezeichnet. Mitglieder, die dem Verein 50 Jahre ununterbrochen angehören, werden<br />

zu Ehrenmitgliedern ernannt und mit der goldenen Ehrennadel für 50jährige Mitgliedschaft<br />

ausgezeichnet. Die Vereinszugehörigkeit bestimmt sich stets zum Stichtag 30. Juni eines jeden<br />

Jahres.<br />

Wer sich in hervorragender Weise um die Förderung des Sports und/oder um den Verein verdient<br />

gemacht hat, kann auf Antrag von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied oder<br />

Ehrenvorsitzenden ernannt, mit der bronzenen, silbernen oder goldenen Vedienstnadel oder dem<br />

goldenen Ehrenring des Vereins ausgezeichnet werden.<br />

§ 5 Rechts- und Verfahrensordnung/Ehrenrat<br />

(5.1) Rechts- und Verfahrensordnung<br />

Streitigkeiten innerhalb des Vereins, insbesondere unter Vereinsmitgliedern sowie zwischen<br />

Mitgliedern und dem Verein, sollen vereinsintern geregelt und ggf. geahndet werden. Dies betrifft<br />

insbesondere alle Formen von unsportlichem Verhalten, Verstößen gegen die Vereinssatzung oder<br />

der Anfechtung von Entscheidungen des Vorstandes, Aufsichtsrates oder der<br />

Mitgliederversammlung. Der ordentliche Rechtsweg (z. B. Klage vor einem Zivil- oder<br />

Arbeitsgericht, Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, Privatklage) darf nur<br />

beschritten werden, wenn die beabsichtigte Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens dem Ehrenrat<br />

schriftlich 10 Tage vorher mitgeteilt wird und der Ehrenrat eine vereinsinterne Beilegung und<br />

Beendigung der Streitigkeit für unmöglich erklärt hat. Ahndungen und Entscheidungen werden<br />

durch den Vorstand ausgeübt, insbesondere Entscheidungen über den Vereinsausschluß gem. § 4<br />

Abs. 4 der Vereinssatzung. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist das Rechtsmittel der<br />

Beschwerde zulässig, die innerhalb von 10 Tagen nach der Bekanntgabe einzulegen ist. Erachtet der<br />

Vorstand die Beschwerde für begründet, so hat er abzuhelfen. Andernfalls ist die Sache<br />

unverzüglich dem Ehrenrat zur Entscheidung zuzuleiten. Über Strafmaß und Strafart entscheidet der<br />

Vorstand bzw. der Ehrenrat nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />

Folgende Strafen und Maßnahmen sind zulässig:<br />

a) Verwarnung,<br />

b) Verweis,<br />

c) Ordnungsgelder bis zu DM 300,--,<br />

d) Ausschluß auf Zeit und Dauer, aber nur für Amtsträger, die nicht durch die<br />

Mitgliederversammlung oder Aufsichtsrat gewählt oder bestimmt wurden.<br />

Daneben kann der Ehrenrat andere, sachdienliche Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

anordnen, insbesondere die Neufassung von Beschlüssen durch die Vereins<strong>org</strong>ane, soweit er deren<br />

Rechtswidrigkeit feststellt. Die Erteilung zusätzlicher Auflagen ist zulässig.<br />

(5.2) Ehrenrat<br />

(5.2.1) Zusammensetzung<br />

Der Ehrenrat besteht aus 5 aktiven oder passiven, über 30 Jahre alten Mitgliedern, die mindestens 5<br />

Jahre dem Verein angehören. Mindestens 1 Mitglied soll im juristischen Bereich oder ehrenamtlich<br />

tätig sein.


Die Ehrenratsmitglieder dürfen keinem anderen Vereins<strong>org</strong>an angehören. Ihre Tätigkeit ist<br />

ehrenamtlich, unabhängig und frei von Weisungen anderer Vereins<strong>org</strong>ane.<br />

Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter und gibt sich eine<br />

Geschäftsordnung. Er ist beschlußfähig wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.<br />

Tritt zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen eine dauernde Beschlußunfähigkeit ein,<br />

haben Aufsichtsrat und Vorstand durch gemeinsamen Beschluß so viele Ehrenratsmitglieder zu<br />

bestellen, wie zur Beseitigung der Beschlußunfähigkeit bis zur nächstfolgenden ordentlichen<br />

Mitgliederversammlung erforderlich ist.<br />

(5.2.2) Aufgaben<br />

Die Aufgaben des Ehrenrates ergeben sich aus der vorstehenden Rechts- und Verfahrensordnung<br />

und den nachstehenden Satzungsbestimmungen.<br />

Bei der Behandlung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem<br />

Verein oder Vereins<strong>org</strong>anen wird der Ehrenrat nur auf Antrag eines Betroffenen oder eines<br />

Vereins<strong>org</strong>anes tätig. Dazu zählt auch die Anfechtung und die Geltendmachung der Unwirksamkeit<br />

von Beschlüssen der Vereins<strong>org</strong>ane durch Mitglieder.<br />

Der Ehrenrat wird von sich aus tätig, wenn ihm grob unsportliches oder vereinsschädigendes<br />

Verhalten von Mitgliedern oder Organmitgliedern oder rechtswidriges bzw. Satzungswidriges<br />

Handeln von Vereins<strong>org</strong>anen bekannt wird. Entscheidungen, die der Ehrenrat nicht auf Antrag,<br />

sondern aufgrund eigenen Tätigwerdens fällt, können nur nach vorheriger Anhörung der Beteiligten<br />

und des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates getroffen werden. Der Ehrenrat kann dem Vorstand<br />

Empfehlungen (§ 4.4) aussprechen.<br />

(5.2.3) Entscheidungen<br />

Alle Entscheidungen des Ehrenrates sind den Betroffenen und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.<br />

Die Entscheidungen sind vom Vorstand zu vollziehen. Auf übereinstimmenden Beschluß von<br />

Vorstand und Aufsichtsrat, der innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu<br />

treffen ist, kann jede Ehrenratsentscheidung der nächstfolgenden ordentlichen<br />

Mitgliederversammlung zur Überprüfung und Neubescheidung v<strong>org</strong>elegt werden. Bis zur<br />

Aufhebung durch die Mitgliederversammlung behält die Entscheidung ihre Wirkung.<br />

Im übrigen sind die Entscheidungen des Ehrenrates endgültig.<br />

(5.2.4) Verfahren<br />

Entscheidungen ergehen aufgrund mündlicher Verhandlung. Der Vorsitzende des Ehrenrates kann<br />

anordnen, daß ein schriftliches Verfahren stattfindet, soweit kein Betroffener widerspricht.<br />

Den Betroffenen ist auf jeden Fall Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />

Der Vorsitzende des Ehrenrates hat die Betroffenen, etwaige Zeugen oder Sachverständige durch<br />

eingeschriebenen Brief unter Angabe des Verfahrensgegenstandes zu laden. Erscheint ein<br />

Betroffener trotz Ladung nicht, gilt eine von ihm gegen eine Vorstandsentscheidung erhobene<br />

Beschwerde als zurückgenommen. In Verfahren, in denen der Ehrenrat von sich aus tätig wird,<br />

kann auch bei Nichterscheinen eine Betroffenen verhandelt werden. In diesem Fall ist ihm der Gang<br />

der Verhandlungen mitzuteilen und Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der<br />

Ehrenrat kann 14 Tage nach Einräumung der Stellungnahmemöglichkeit nach pflichtgemäßem


Satzung des<br />

TSV München von 1860 e.V.<br />

Stand vom 10. März 2005


Inhaltsverzeichnis:<br />

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr<br />

2. Zweck, Aufgaben<br />

3. Vereinsleitung, Vereinsvermögen<br />

4. Verbandszugehörigkeit<br />

II. MITGLIEDSCHAFT<br />

5. Mitglieder<br />

6. Aufnahme<br />

7. Rechte der Mitglieder<br />

8. Pflichten der Mitglieder<br />

9. Beendigung der Mitgliedschaft<br />

10. Abteilungsstrafen<br />

11. Mitgliedsbeitrag<br />

III. ORGANE<br />

12. Organe des Vereins<br />

13. Delegiertenversammlung<br />

14. Wahlausschuss<br />

15. Präsidium<br />

16. Vereinsrat<br />

17. Aufsichtsrat<br />

18. Ehrenrat<br />

19. Abteilungsversammlungen und Wahl der Delegierten<br />

20. Wirtschaftliche Abteilungsautonomie<br />

21. Kassenprüfer<br />

22. Tennisabteilung Grün-Gold<br />

23. Haftungsausschluss<br />

24. Auflösung<br />

25. Verschwiegenheitspflicht<br />

26. Salvatorische Klausel<br />

27. Inkrafttreten der Satzungsänderung<br />

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr<br />

1.1 Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein München von 1860 e.V.“ und ist<br />

im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Die Vereinsfarben sind<br />

grün-gold. <strong>Das</strong> Vereinsabzeichen ist ein aufrechtstehender schwarzer Löwe auf weißem<br />

Grund.<br />

1.2 Sitz des Vereins ist München.<br />

1.3 <strong>Das</strong> Geschäftsjahr läuft vom 1.7. eines jeden Jahres bis zum 30.6. des darauf<br />

folgenden Jahres.<br />

2. Zweck, Aufgaben<br />

2.1 Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Sports auf breitester<br />

Grundlage, insbesondere die planmäßige Pflege der Leibesübungen, um hierdurch<br />

körperliche und charakterliche Bildung der Vereinsmitglieder, vor allem der jugendli-


chen Mitglieder zu erreichen. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.<br />

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne<br />

der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.<br />

Alle Einnahmen werden zur Bestreitung der Ausgaben verwendet. Überschüsse sind<br />

den satzungsgemäß gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen; dies gilt<br />

auch für Überschüsse aus einer Nicht-Amateur-Sportabteilung.<br />

Die Ansammlung von Zweckvermögen sowie die Bildung von Rücklagen ist nur<br />

unter Beachtung der einschlägigen steuerlichen Vorschriften, insbesondere der<br />

Gemeinnützigkeitsverordnung zulässig.<br />

2.3 Unterhält der Verein nach den Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes (DFB)<br />

eine Lizenzspielerabteilung, so ist sie rechnungsmäßig vom übrigen Verein zu trennen.<br />

Diese hat für sich einen eigenen Abschluss zu erstellen. Ziffer 15.3.1 gilt entsprechend.<br />

Die Lizenzspielerabteilung ist dem Präsidium unmittelbar unterstellt.<br />

3. Vereinsleitung, Vereinsvermögen<br />

3.1 Der Verein wird ehrenamtlich geführt.<br />

3.2 Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung seiner Ziele, Kräfte haupt- und/oder<br />

nebenamtlich einzustellen. Mitglieder dürfen jedoch keine Gewinnanteile oder sonstigen<br />

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Ersatz von Auslagen ist zulässig.<br />

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind<br />

oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

3.3 Die Mitglieder sind am Vereinsvermögen und an den Vereinsschulden nicht beteiligt;<br />

dies gilt auch für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der<br />

Mitgliedschaft. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes darf das<br />

Vermögen vielmehr nur für gemeinnützige Zwecke des Sports verwendet werden<br />

und ist der Landeshauptstadt München mit einer entsprechenden Auflage zu übertragen.<br />

4. Verbandszugehörigkeit<br />

4.1 Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und der für die einzelnen<br />

in seinen Abteilungen betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände und<br />

in dieser Eigenschaft deren Satzungen unterworfen. Der Verein kann darüber hinaus<br />

die Mitgliedschaft in anderen Sportverbänden und entsprechenden anderen<br />

Organisationen erwerben, mit der Folge, dass die von solchen Verbänden und<br />

Organisationen erlassenen Bestimmungen (Satzungen, Statuten, Spielordnungen<br />

u.a.) unmittelbar für die Vereinsmitglieder verbindlich werden.<br />

4.2 Für die Verbandszugehörigkeit des Vereins beim Deutschen Fußball-Bund/Die Liga-<br />

Fußballverband e.V. (Ligaverband) gilt folgendes:<br />

4.2.1 Die Satzungen und Ordnungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung sind für den<br />

Verein und seine Mitglieder kraft dieser Satzung unmittelbar verbindlich. Dies gilt<br />

insbesondere für die DFB-Satzung, DFB-Spielordnung, DFB-Rechts- und<br />

Verfahrensordnung, DFB-Schiedsrichterordnung, DFB-Jugendordnung,<br />

DFBTrainerordnung und die Durchführungsbestimmungen Doping mit den dazu<br />

erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen. Die Verbindlichkeit<br />

erstreckt sich auch auf die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen<br />

Organe, Rechts<strong>org</strong>ane und Beauftragten des DFB, insbesondere auch, soweit<br />

Vereinssanktionen gemäß § 44 DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein und<br />

seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des DFB, die durch die vorstehend<br />

genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der<br />

Vereinssanktion ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere,<br />

damit Verstöße gegen die v<strong>org</strong>enannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt<br />

und durch Sanktionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem<br />

Zwecke zudem seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedern überlassene


Strafgewalt dem DFB.<br />

4.2.2 Vereine, die Träger einer Lizenz und damit Vereine der Lizenzligen sind, gehören<br />

dem DFB als außerordentliche Mitglieder unmittelbar an. Der Verein ist auch<br />

Mitglied in seinem Regional- und Landesverband. Aus der Mitgliedschaft des Vereins<br />

in Liga-, Regional- und Landesverband, die ihrerseits Mitglieder des DFB sind, und<br />

den in den Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die<br />

Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen folgt ebenfalls die<br />

Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung für den<br />

Verein und seine Mitglieder.<br />

4.3 Der Verein erwirbt mit der Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesliga<br />

oder 2. Bundesliga die ordentliche Mitgliedschaft im Die Liga-Fußballverband e.V.<br />

(Ligaverband). Dem Verein als Mutterverein der TSV München von 1860 GmbH &<br />

Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien, die als Lizenzträgerin am Spielbetrieb der<br />

Bundesliga des Ligaverbandes teilnimmt, sind die Satzungen, das Ligastatut und die<br />

übrigen Ordnungen des Ligaverbandes bekannt. Der Verein verpflichtet sich, diese<br />

Regelungen in ihrerjeweiligen Fassung sowie die Entscheidungen und Beschlüsse<br />

der zuständigen Organe und Beauftragten des Ligaverbandes zu beachten, soweit<br />

dies mit den Vorschriften der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke (§§<br />

51 ff. AO) vereinbar ist.<br />

II. MITGLIEDSCHAFT<br />

5. Mitglieder<br />

5.1 Der Verein hat ordentliche, jugendliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.<br />

5.2 Ordentliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.<br />

5.3 Jugendmitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

5.4 Der Vereinsrat kann bestimmte Personen wegen besonderer Leistungen zu außerordentlichen<br />

Mitgliedern ernennen.<br />

5.5 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere<br />

Verdienste um den Verein und den Sport im allgemeinen erworben haben. Die<br />

Ernennung erfolgt durch die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vereinsrats.<br />

Außerdem kann die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vereinsrats einen<br />

Ehrenpräsidenten wählen; dieser muss ein ehemaliger Vereinspräsident des TSV<br />

München von 1860 e.V. sein.<br />

5.6 Bei Personen, die zum Verein in einem Dienstverhältnis stehen, ruht die<br />

Mitgliedschaft für die Dauer dieses Dienstverhältnisses. Die Zeit des Ruhens wird<br />

auf die Zeit der Mitgliedschaft jedoch voll angerechnet.<br />

6. Aufnahme<br />

6.1 Über einen schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium oder<br />

ein vom Präsidium benanntes Mitglied des Vereinsrates nach Anhörung derjenigen<br />

Abteilung, der der Antragsteller beitreten will. Minderjährige bedürfen zur Stellung<br />

eines Antrages der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Entscheidung über<br />

den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; eine Pflicht zur<br />

Begründung der Ablehnung eines Aufnahmegesuches besteht nicht. Ziffer 22.2 ist zu<br />

beachten.<br />

6.2 Die Mitgliedschaft wird erst mit Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten<br />

Mitgliedsbeitrags sowie der Aufnahmebestätigung des Vereins wirksam.<br />

6.3 Mit Beginn der Mitgliedschaft unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und<br />

Ordnungen des Vereins und der Verbände sowie den Vorschriften seiner<br />

Abteilungen; aus Anlass der Aufnahme erhält es einen Mitgliedsausweis sowie ein<br />

Exemplar der Satzung ausgehändigt.


6.4 Ein einmal ausgeschlossenes Mitglied (vgl.. Ziffer 9.3) kann grundsätzlich nicht<br />

erneut Mitglied im Verein werden. Im Einzelfall kann bei Vorliegen wichtiger Gründe<br />

ein bereits einmal ausgeschlossenes Mitglied im Verein wieder aufgenommen werden.<br />

Bezüglich der Wiederaufnahme gelten die Ziffern 6.1 bis 6.3. Ein solches wieder<br />

aufgenommenes Mitglied ist jedoch nicht wählbar und kann kein Amt im Verein<br />

übernehmen, insbesondere kann es nicht einem Organ des Vereins gemäß Ziffer 12<br />

angehören oder in einen Abteilungsvorstand gemäß Ziffer 19.2 gewählt werden.<br />

7. Rechte der Mitglieder<br />

7.1 Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung, der Abteilungs- und sonstigen<br />

Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins<br />

zu benutzen. Die Festsetzung von Benutzungsgebühren für Vereinseinrichtungen<br />

erfolgt durch das Präsidium mit Zustimmung des Vereinsrates.<br />

7.2 Ab Vollendung des 18. Lebensjahres und mindestens einjähriger Zugehörigkeit zum<br />

Verein sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Wählbar sind – soweit die Satzung<br />

nichts anderes bestimmt – nur volljährige Mitglieder, die dem Verein seit mindestens<br />

einem Jahr angehören. Mitglieder, die mit der Beitragszahlung nach erfolgter<br />

Mahnung (Ziffer 9.3.4, Satz 2) im Rückstand sind, sind weder stimmberechtigt noch<br />

wählbar. Den Abteilungen bleibt es unbenommen, das Stimmrecht bei Abteilungsversammlungen<br />

auf ein Mindestalter von 16 Jahren und für die Dauer der<br />

Vereinszugehörigkeit eine andere Frist festzulegen. <strong>Das</strong> Stimmrecht jedes Mitglieds<br />

besteht nur für diejenige Abteilung, die das Mitglied als seine Stammabteilung angegeben<br />

hat. Ein Mitglied kann jedoch in einer oder in mehreren weiteren Abteilungen<br />

abstimmen (aber nicht gewählt werden), sofern es für jede weitere Abteilung einen<br />

zusätzlichen Beitrag in Höhe von 50% des für ihn geltenden Beitragssatzes entrichtet<br />

(Zweitmitgliedschaft). Hierbei ist Voraussetzung, dass die Mitgliedschaft schon<br />

mindestens drei Monate vor der Abteilungsversammlung bestanden hat.<br />

8. Pflichten der Mitglieder<br />

8.1 Jedes Mitglied hat in seinem Verhalten das Ansehen des Vereins zu wahren. Es hat<br />

Anordnungen des Präsidiums, der Abteilungsleitungen sowie der von den<br />

Vereins<strong>org</strong>anen bestellten Ausführungs<strong>org</strong>ane und Ausschüsse in allen Vereins- und<br />

Sportangelegenheiten zu befolgen.<br />

8.2 Jedes Mitglied hat die in dieser Satzung genannten Pflichten zu beachten.<br />

9. Beendigung der Mitgliedschaft<br />

9.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.<br />

9.2 Den Austritt kann ein Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines<br />

jeden Geschäftsjahres erklären, wobei diese Erklärung mittels eingeschriebenen<br />

Briefes zu erfolgen hat. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Tag der<br />

Absendung (Datum des Poststempels) entscheidend. Der Austritt soll erst bestätigt<br />

werden, wenn das Mitglied allen Verpflichtungen nachgekommen ist.<br />

9.3 Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:<br />

9.3.1 bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des<br />

Vereins;<br />

9.3.2 bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Präsidiums<br />

oder der Abteilungsvorstände oder die Vereinsdisziplin; 9.3.3 bei vereinsschädigendem<br />

Verhalten;<br />

9.3.4 wenn Mitglieder länger als sechs Monate mit dem Mitgliedsbeitrag rückständig sind<br />

und erfolglos gemahnt worden ist. Als Mahnung gilt auch eine allgemeine<br />

Zahlungsaufforderung.<br />

9.4. Soll ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, ist ihm und dem jeweiligen<br />

Abteilungsvorstand Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.


Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsrat. An der Abstimmung darf nicht teilnehmen,<br />

wer von dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt unmittelbar<br />

betroffen ist.<br />

9.5. Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen.<br />

Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der<br />

Entscheidung bei der Geschäftsstelle zur Weiterleitung an den Ehrenrat erhoben<br />

werden. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat endgültig. Bis zur endgültigen<br />

Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.<br />

9.6 Mit Wirksamwerden des Austritts oder Ausschlusses erlischt die Mitgliedschaft. <strong>Das</strong><br />

ausscheidende Mitglied hat sämtliche in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein<br />

gehörenden Gegenstände und Unterlagen sowie den Mitgliedsausweis an die<br />

Geschäftsstelle herauszugeben. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das<br />

Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen. Eine Rückerstattung von<br />

Beiträgen, die vor dem Austritt bzw. Ausschluss fällig wurden, erfolgt nicht.<br />

9.7 Für die Wiederaufnahme eines einmal ausgeschlossenen Mitglieds gilt Ziffer 6.4.<br />

10. Abteilungsstrafen<br />

Den Abteilungen bleibt es unbenommen, in ihren Abteilungsordnungen Strafen auszusprechen.<br />

Ziffern 9.3 bis 9.6 bleiben hiervon unberührt.<br />

11. Mitgliedsbeitrag<br />

11.1 Der Mitgliedsbeitrag, etwaige Ermäßigungen sowie die Aufnahmegebühr werden in<br />

ihrer jeweiligen Höhe vom Vereinsrat festgesetzt. Die Festsetzung gilt bis zu einer<br />

sie abändernden Beschlussfassung. Der Mitgliedsbeitrag soll jährlich im voraus<br />

gezahlt werden. Die Abteilungen haben das Recht, daneben eigene<br />

Aufnahmegebühren und Abteilungsbeiträge zu erheben. Die Rechte und Pflichten<br />

der Mitglieder im Verein werden durch etwaige Ermäßigungen nicht eingeschränkt.<br />

11.2 Für ordentliche Mitglieder (Ziff. 5.2 der Satzung), die mehr als 50 km vom<br />

Vereinssitz entfernt wohnen (Fernmitglieder), kann der Mitgliedsbeitrag ermäßigt<br />

werden.<br />

11.3 Für Kinder und jugendliche Mitglieder sowie für Ehepartner von Mitgliedern soll ein<br />

ermäßigter Beitragssatz festgesetzt werden. Eine zusätzliche Ermäßigung als<br />

Fernmitglied wird nicht gewährt.<br />

11.4 Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können durch Beschluss des<br />

Vereinsrats von der Beitragspflicht befreit werden.<br />

III. ORGANE<br />

12. Organe des Vereins<br />

12.1 Die Organe des Vereins sind:<br />

– die Delegiertenversammlung,<br />

– das Präsidium,<br />

– der Vereinsrat,<br />

– der Aufsichtsrat,<br />

– der Ehrenrat sowie<br />

– der Wahlausschuss.<br />

12.2 Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren<br />

Lizenznehmern/Muttervereinen des Ligaverbandes in vertraglichen Beziehungen<br />

zum Zwecke der Vermarktung, des Sponsoring oder der Lizenzverwertung oder in<br />

einem anderen für den Verein wesentlichen Bereich stehen, dürfen nicht Mitglied im<br />

Präsidium oder Aufsichtsrat des Vereins sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörenden<br />

Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Mitglieder von Kontroll-,


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§ 1<br />

Name, Sitz, Geschäftsjahr<br />

Der Verein führt den Namen >> Spielvereinigung<br />

Weiden i. d. OPf. e.V.


§ 3<br />

Gliederung<br />

Zur Erfüllung seiner Aufgaben gliedert sich der Verein<br />

in Abteilungen, denen grundsätzlich keine<br />

Kassenhoheit zusteht. Der Vereinsausschuss kann im<br />

Bedarfsfalle hiervon jedoch Ausnahmen gewähren<br />

und im Einzelfall eigene Kassenführung gestatten.<br />

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§ 4<br />

Mitgliedschaft<br />

Mitglieder können alle natürlichen Personen und<br />

juristischen Personen werden, die im Besitz der<br />

bürgerlichen Ehrenrechte sind.<br />

Es werden unterschieden:<br />

a) ordentliche Mitglieder. <strong>Das</strong> sind aktive und<br />

passive Mitglieder, die volljährig sind, d. h. das 18.<br />

Lebensjahr vollendet haben.<br />

b) Jugendliche. <strong>Das</strong> sind aktive und passive<br />

Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet<br />

haben, aber noch nicht volljährig sind.<br />

c) Kinder. <strong>Das</strong> sind aktive und passive Mitglieder<br />

unter 14 Jahren.


§ 5<br />

Erwerb der Mitgliedschaft<br />

Die Aufnahme im Verein erfolgt auf schriftlichen<br />

Antrag. Bei Kindern und Jugendlichen muss der<br />

gesetzliche Vertreter der Aufnahme zustimmen.<br />

Der Aufnahmeantrag muss enthalten:<br />

a) die Erklärung, dass der Antragsteller die<br />

Vereinssatzung anerkennt,<br />

b) die vollständigen Personalien und die<br />

Bankverbindung,<br />

c) die Angabe, ob der Antragsteller noch anderen<br />

Vereinen angehört,<br />

d) die Unterschrift des Antragstellers; bei Kindern<br />

und Jugendlichen die Unterschrift des<br />

gesetzlichen Vertreters.<br />

Von den Mitgliedern werden Vereinsbeiträge erhoben,<br />

die halbjährlich bzw. ganzjährig erhoben werden. Der<br />

Vereinsbeitrag ist im voraus fällig und eine<br />

Bringschuld.<br />

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Genehmigung der<br />

Aufnahme durch den Vorstand.


Die Mitgliedschaft endet:<br />

a) durch Tod,<br />

b) durch Austritt,<br />

c) durch Ausschluss.<br />

§ 6<br />

Verlust der Mitgliedschaft<br />

§ 7<br />

Austritt<br />

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu<br />

erklären. Erfolgt der Austritt im 1. Halbjahr, wird er<br />

zum 30.06. wirksam; erfolgt er im 2. Halbjahr wird er<br />

zum 31.12. wirksam.<br />

Wer den Austritt erklärt, ist verpflichtet, das von ihm<br />

benutzte oder verwahrte Vereinseigentum<br />

unverzüglich zurückzugeben und seinen<br />

Mitgliederausweis abzugeben.<br />

§ 8<br />

Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

Die Mitglieder sind berechtigt, die vereinseigenen<br />

Sportanlagen, Sportgeräte und Baulichkeiten im<br />

Rahmen von geregelten Trainingszeiten zu benutzen.<br />

Sie haben dabei die Abteilungsbestimmungen zu<br />

beachten.<br />

Die Mitglieder sind verpflichtet,


a) sich im Verein weder konfessionell noch parteilich<br />

zu betätigen,<br />

b) durch anständiges, ehrenhaftes und sportliches<br />

Verhalten das Ansehen und den Ruf des Vereins<br />

zu wahren und zu fördern.<br />

c) die vereinseigenen Sportanlagen, Sportgeräte<br />

und Baulichkeiten zu schonen und gegen<br />

Verstöße einzuschreiten,<br />

d) bei Wettspielen oder Vereinsveranstaltungen bzw.<br />

bei Wettkämpfen das Publikum zuvorkommend zu<br />

behandeln und Ausschreitungen zu verhindern.<br />

§ 9<br />

Ausschluss<br />

Vom Verein kann ausgeschlossen werden:<br />

a) wer gegen § 8 dieser Satzung verstößt,<br />

b) wer mit den Vereinsbeiträgen mindestens 6<br />

Monate im Rückstand ist,<br />

c) wer durch Wort, Schrift und Tat das Ansehen des<br />

Vereins schädigt.<br />

Der Ausschlussantrag ist an den Ehrenausschuss zu<br />

richten, der dem Vereinsausschuss eine<br />

Entscheidung vorzuschlagen hat. Zur Entscheidung<br />

auf Ausschluss bedarf es der 2/3-Stimmenmehrheit<br />

der anwesenden Mitglieder des Vereinsausschusses.<br />

Gegen eine solche Entscheidung des<br />

Vereinsausschusses kann binnen einer Frist von zwei


Wochen die Mitgliederversammlung angerufen<br />

werden.<br />

Die Zweiwochenfrist beginnt ab Bekanntgabe an den<br />

Betroffenen. Die Anrufung kann sowohl vom<br />

Antragsteller, wie auch vom Auszuschließenden<br />

erfolgen.<br />

Den Beteiligten (Antragsteller, Betroffener) ist im<br />

Vereinsausschuss und in der Mitgliederversammlung<br />

rechtliches Gehör zu gewähren.<br />

Organe des Vereins sind:<br />

§ 10<br />

Vereins<strong>org</strong>ane<br />

1) Die Vorstandschaft,<br />

2) der Vereinsausschuss,<br />

3) die Mitgliederversammlung,<br />

§ 11<br />

Vorstandschaft<br />

Die Vorstandschaft besteht aus:<br />

a) mind. 1 und max. 3 Vorsitzenden,<br />

b) dem Vereinsjugendleiter,<br />

c) dem Schriftführer/Pressesprecher,<br />

d) dem 1. und 2. Kassier.<br />

Die Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26<br />

BGB. Jeder von Ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis.


§ 1<br />

Name und Sitz des Vereins<br />

Satzung der<br />

Sportfreunde Siegen von 1899 e.V.<br />

Der am 18. Dezember 1923 aus dem Zusammenschluss des „Fussballclub Jahn von<br />

1899“ und des „Sportverein Germania 07“ (späterer Siegener Sportverein 07) herv<strong>org</strong>egangene<br />

Verein führt den Namen<br />

Sportfreunde Siegen von 1899 e.V.<br />

Der Verein hat seinen Sitz in Siegen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts<br />

Siegen (Vereinsregister 914) eingetragen.<br />

§ 2<br />

Zweck des Vereins<br />

Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung und sittliche Erziehung seiner<br />

Mitglieder, die Pflege wahrer Sportgemeinschaft und Kameradschaft auf dem Sportplatz<br />

wie im gesellschaftlichen Leben, die Erziehung, Beaufsichtigung und Anleitung<br />

der Jugend bei sportlichen Übungen, und zwar ohne Rücksicht auf politische, weltanschauliche<br />

und rassische Bestrebung.<br />

Grundsätzlich bekennt sich der Verein zur Ausübung des Sportes um seiner selbst<br />

Willen, ohne wirtschaftliche Ziele zu verfolgen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige<br />

Ausgaben verwendet werden.<br />

Der Verein dient daher mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem Vermögen<br />

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts<br />

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.<br />

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


2<br />

Im Rahmen der vom Deutschen Fußball-Bund (DFB) erlassenen Bestimmungen darf<br />

der Verein unbeschadet seiner gemeinnützigen Aufgaben eine Vertragsspielerabteilung<br />

unterhalten.<br />

Der Verein kann zur Sicherstellung des Spielbetriebes Sportstätten erwerben und<br />

betreiben oder sich an Gesellschaften beteiligen, deren Zweck auf den Erwerb, die<br />

Errichtung oder den Betrieb von Veranstaltungsstätten gerichtet ist. <strong>Das</strong> Vermögen<br />

des Vereins dient ausschließlich dem vorbeschriebenen gemeinnützigen Zweck.<br />

Ansammlung und Verwendung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.<br />

§ 3<br />

Verbandszugehörigkeit<br />

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes von Nordrhein-Westfalen sowie der<br />

für die einzelnen Sportarten zuständigen Fachverbände und als Mitglied deren Satzungen<br />

unterworfen. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen,<br />

kann der Vorstand den Austritt und Eintritt zu den Sportverbänden beschließen.<br />

Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFB, des Ligaverbandes,<br />

des Regional- und Landesverbandes des DFB, sowie die Entscheidungen<br />

und Beschlüsse der Organe dieser Verbände und der DFL Deutsche Fußball Liga<br />

GmbH als Beauftragte des Ligaverbandes s sind in ihrer jeweiligen Fassung fü<br />

für den<br />

Verein und seine Mitglieder verbindlich.<br />

Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Vereinsgewalt des DFB, des<br />

Landes- und/oder Regionalverbandes, die durch die vorstehend genannten Regelungen<br />

und Organentscheidungen einschließlich der Sanktionen ausgeübt wird.<br />

Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu anderen Fußballvereinen<br />

oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem<br />

Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich Vermarktung, einschließlich des<br />

Sponsorings oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen beteiligt sind, können<br />

nicht Mitglied in Aufsichtsrat, Vorstand und Ehrenrat des Vereins sein. Konzerne und<br />

die ihnen angehörigen Unternehmen gelten als ein Unternehmen. Ebenso können


3<br />

Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontroll<strong>org</strong>anen eines anderen dem Ligaverband<br />

des DFB angehörigen Vereins oder einer Kapitalgesellschaft keine Funktionen<br />

in Organen des Vereins übernehmen.<br />

§ 4<br />

Mitgliedschaft<br />

Der Verein besteht aus<br />

a) Ehrenmitgliedern<br />

b) aktiven Mitgliedern (ausübende Sportler über 18 Jahre)<br />

c) passiven Mitgliedern<br />

d) Mitgliedern der Jugendabteilung.<br />

Die Ernennung eines Mitgliedes zum Ehrenmitglied hat hervorragende Verdienste<br />

um die Sportbewegung im allgemeinen oder um den Verein zur Voraussetzung. Sie<br />

erfolgt auf Antrag des Vorstandes bei Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder<br />

einer Mitgliederversammlung. Über die Ernennung ist dem Ehrenmitglied eine von<br />

mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Urkunde auszuhändigen.<br />

Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragspflicht befreit und haben zu allen Sportveranstaltungen<br />

freien Zutritt.<br />

§ 5<br />

Erwerb der Mitgliedschaft<br />

Als Mitglied können nur unbescholtene Personen beiderlei Geschlechts aufgenommen<br />

werden. Mitgliedschaften können auch juristische Personen erwerben.<br />

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages (wobei<br />

anzugeben ist, in welcher Sportdisziplin man tätig werden, oder ob man passiv<br />

sein will). Jugendliche bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.


4<br />

Durch die Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und den<br />

Satzungen der Verbände, denen der Verein angehört.<br />

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag<br />

ist dem Antragsteller schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Mitgliedschaft<br />

wird mit der Zustellung der Aufnahmebestätigung und Mitgliedskarte sowie Zahlung<br />

des fälligen Jahresbeitrages wirksam.<br />

§ 6<br />

Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

Sämtliche Mitglieder haben das Recht der Teilnahme an allen Veranstaltungen.<br />

Jedes volljährige Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und ist wählbar.<br />

Die Mitglieder der Jugendabteilung haben nur bei der Wahl des Jugendausschusses<br />

ein Stimmrecht.<br />

Allen Mitgliedern steht es frei, sich in einer oder mehreren Sportarten (Abteilungen)<br />

des Vereins aktiv zu bestätigen.<br />

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern<br />

und die Beschlüsse der Vereins<strong>org</strong>ane zu befolgen. Mitglieder können auch in anderen<br />

Sportvereinen Mitglied sein, aktiv jedoch nur dann, wenn die Sportfreunde Siegen<br />

diese Sportart nicht betreiben, es sei denn, dass die Verbandsbestimmungen<br />

dieser Sportart dies zulassen.<br />

Ausnahmen kann der Vorstand gestatten. Die Übernahme einer Funktion in einem<br />

anderen Sportverein bedarf der Einwilligung des Vorstandes.<br />

Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, zahlen einen Monatsbeitrag, der<br />

im voraus zu entrichten ist, und dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.<br />

Empfehlen Verbände, denen der Verein angeschlossen ist, oder der zuständige Lan-


5<br />

dessportbund höhere Monatsbeiträge im Hinblick auf die Bezuschussung durch Verbände<br />

oder Landessportbund, so kann der Vorstand ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung<br />

diese anempfohlenen Erhöhungen mit einfacher Mehrheit beschließen.<br />

Sämtliche Mitglieder können neben den Beiträgen zu einer durch die Mitgliederversammlung<br />

zu beschließende Umlage herangezogen werden. Auf begründeten Antrag<br />

kann der Vorstand ein Mitglied von den rückständigen und künftigen Leistungen<br />

befreien.<br />

Der Vorstand ist berechtigt, folgende Ehrungen mit Ausnahme der im § 4 behandelten,<br />

ohne Versammlungsbeschluss vorzunehmen:<br />

Verleihungen:<br />

a) der goldenen Ehrennadel für 40jährige, ununterbrochene Vereinszugehörigkeit<br />

oder für außerordentliche Verdienste,<br />

b) der silbernen Ehrennadel bei 25jähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit,<br />

besonderen Anlässen oder für besondere Verdienste um den Verein,<br />

c) besonderer Ehrenzeichen vorwiegend an aktive Sportler,<br />

d) der Verdienstnadel in Gold und Silber für besondere Verdienste um den Verein<br />

an Mitglieder soweit eine Auszeichnung nach Ziffer a) und b) nicht in Betracht<br />

kommt, sowie an Nichtmitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein<br />

verdient gemacht haben,<br />

e) Ehrenmitgliedschaft an Nichtmitglieder.<br />

Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb und für die aus Vereinsveranstaltungen<br />

entstehenden Schäden und Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge<br />

gedeckt sind.


§ 7<br />

Beendigung der Mitgliedschaft<br />

6<br />

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch schriftliche Austrittserklärung oder<br />

durch Ausschluss. Die Austrittserklärung ist jederzeit zulässig. Die Zahlungsverpflichtungen<br />

laufen bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Mit der Abmeldung oder<br />

dem Ausschluss ist die Mitgliedskarte und das in den Händen des Ausscheidenden<br />

befindliche Vereinseigentum unter Verzicht des Zurückbehaltungsrechts zurückzugeben.<br />

Mitglieder, die mit einem Amt betraut sind, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens<br />

auf Verlangen des Vorstandes Rechenschaft abzulegen und ihm alle vereinseigenen<br />

Gegenstände, Urkunden usw. auszuhändigen.<br />

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem Auszuschließenden<br />

durch eingeschriebenen Brief mit Begründung zur Kenntnis zu bringen ist. Auf<br />

Ausschluss kann erkannt werden, wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit seinen<br />

Zahlungen im Rückstand ist. Es muss auf Ausschluss erkannt werden, wenn sich ein<br />

Mitglied grober Verstöße gegen die Satzung schuldig gemacht oder sich durch sein<br />

Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft gezeigt hat.<br />

Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 14<br />

Tagen nach Zustellung der eingeschriebenen Mitteilung Berufung beim Ehrenrat einlegen,<br />

dessen Entscheidung endgültig ist. Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt<br />

der Beschluss in Kraft.<br />

§ 8<br />

Organe des Vereins, Geschäftsjahr<br />

<strong>Das</strong> Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden<br />

Jahres. Soweit ein Geschäftsjahr, das vor Wirksamwerden dieser Bestimmung in<br />

Lauf ist, zu einem Termin als 31. Dezember endet, beginnt das Geschäftsjahr nach<br />

Ablauf dieses Termins und endet zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.

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