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Das Verbot dynamischer Satzungsverweisungen - sportrecht.org

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c) Modifizierte Normentheorie<br />

Die ursprüngliche Normentheorie fand weder direkten Eingang in das BGB 32 , noch lag sie jemals<br />

einer höchstrichterlichen Entscheidung unmittelbar zu Grunde. 33 Aus dem Grundgedanken<br />

der reinen Normentheorie und dem rechtsgeschäftlichen Ansatzpunkt des Vertragsmodells hat<br />

sich jedoch das korporationsrechtliche Modell entwickelt. 34 Dieses geht davon aus, dass die Satzung<br />

zum Zeitpunkt der Vereinsgründung eine vertragliche Wesensart aufweise, 35 also zunächst<br />

als ein von den Gründungsmitgliedern geschlossener Vertrag anzusehen sei. 36 Auf diesen findet<br />

auch § 139 BGB Anwendung, so dass etwa die Nichtigkeit einzelner Satzungsbestimmungen zu<br />

einer Gesamtnichtigkeit der Satzung führen kann. 37 Mit der Entstehung des Vereins löst sich<br />

jedoch die Satzung von der Person der Gründer 38 , so dass die Satzung fortan als Verfassung zu<br />

betrachten ist. 39 Sie erlangt quasi unabhängiges rechtliches Eigenleben und objektiviert fortan<br />

das rechtliche Wollen des Vereins als der Zusammenfassung seiner Mitglieder. 40 Folglich sind<br />

Wille und Interesse der Vereinsgründer für den weiteren Bestand der Satzung unbeachtlich. Eine<br />

auf Teilnichtigkeit gem. § 139 BGB beruhende Rechtsfolge kann ab diesem Zeitpunkt damit<br />

nicht mehr eintreten. 41 <strong>Das</strong> sog. korporationsrechtliche Modell vollzieht die Entwicklung des<br />

Vereins am genauesten nach, so dass diesem Ansatz im Ergebnis zuzustimmen ist.<br />

4. Schranken der Satzungsautonomie<br />

Die Aufteilung des Meinungsspektrums zur Einordnung vereinsrechtlicher Regelungen beschreibt<br />

zugleich den divergierenden Umfang gerichtlicher Nachprüfbarkeit. Während nach der<br />

Normentheorie die gerichtliche Nachprüfbarkeit nur eingeschränkt möglich ist, erlaubt die Vertragstheorie<br />

eine relativ umfassende Überprüfung. 42 Bedingt durch das korporationsrechtliche<br />

Modell und die ständige Rechtsprechung des BGH ist der Spielraum richterlicher Überprüfung<br />

durch die Rechtsprechung eingeschränkt, auch wenn eine Entwicklung zu einer umfassenderen<br />

richterlichen Kontrolle erkennbar ist. 43 Eine Tendenz zur Begrenzung der Vereinsautonomie<br />

32 So ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Errichtung eines Vereins und die damit verbundene Feststellung der<br />

Satzung ein Gründungsvertrag sei; vgl. Mugdan, Materialien, S. 403.<br />

33 Teubner, Organisationsdemokratie, S. 25.<br />

34 Palandt/Ellenberger, BGB, § 25 Rn. 3.<br />

35 RGZ 165, 140 (143).<br />

36 BGHZ 47, 172 (179).<br />

37 Janßen, Rechtsschutz, 15.<br />

38 BGHZ 47, 172 (179).<br />

39 RGZ 165, 140 (143); BGHZ 21, 370 (373); zustimmend Meyer-Cording, Anm. z. BGH, Urt. v. 4.10.1956, JZ<br />

1957, S. 124.<br />

40 BGHZ 47, 172 (179).<br />

41 Janßen, Rechtsschutz, 15.<br />

42 Janßen, Rechtsschutz, 12.<br />

43 So ist seit BGHZ 87, 337 (344) eine umfassende Kontrolle der einer Verbandsentscheidung zugrundeliegenden<br />

Tatsachen möglich und nach BGHZ 105, 316 (318), BGH JZ 1995, 461 (463) eine Inhaltskontrolle der Verbands-<br />

6 | S eite

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