Das Verbot dynamischer Satzungsverweisungen - sportrecht.org
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keit in das Vereinsregister und speziell in die für das jeweilige Vereinsmitglied geltende Satzung.<br />
135 Diese Möglichkeit ist jedoch durch die Anwendung von (dynamischen) Verweisungen<br />
erschwert. Allein der Verweis auf eine erschwerte Einsichtnahmemöglichkeit kann aber noch<br />
nicht ausreichen, um die Zulässigkeit <strong>dynamischer</strong> Verweisungen zu negieren.<br />
cc. Vorlageerfordernis aus § 71 Abs. 1 Satz 3 iVm. § 33 Abs. 1 BGB<br />
Hinzu kommt jedoch die in den §§ 33, 71 BGB normierte Notwendigkeit, die Mitgliederbeschlüsse<br />
zu Satzungsänderungen in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Durch eine Änderung<br />
der in Bezug genommenen Regelung ändert sich auch die Satzung des verweisenden Vereins.<br />
136 Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf die Wirksamkeit einer Satzungsänderung der Eintragung<br />
in das Vereinsregister. Nach Absatz 1 Satz 3 ist der satzungsändernde Beschluss der<br />
Mitgliederversammlung dem Registergericht vorzulegen. Ändert sich die Vereinssatzung jedoch<br />
bereits durch eine Änderung der in Bezug genommenen Vorschrift, so liegt ein Mitgliederbeschluss<br />
hierzu nicht vor. Alleinig der Hinweis auf den weiterhin unveränderten Wortlaut kann<br />
dem nicht entgegenstehen. 137 Aber auch eine ausschließliche Bezugnahme auf den Wortlaut<br />
dieser Vorschrift kann noch nicht – wie vereinzelt angenommen 138 − die Unzulässigkeit der<br />
dynamischen Verweisung bewirken. Vielmehr ist die erforderliche Mitbestimmung der Vereinsmitglieder<br />
nach § 33 BGB mit einzubeziehen. Unter Beachtung von § 40 BGB handelt es<br />
sich jedoch bei § 33 BGB um eine dispositive Norm, deren Reichweite allerdings umstritten ist.<br />
So wird einerseits vertreten, dass der dispositive Charakter der Norm nur das Erfordernis einer<br />
bestimmten Mehrheit der Stimmen abdingbar gestalte, nicht jedoch eine Auslegung erlaube,<br />
wann eine Satzungsänderung vorläge. 139 In Conclusio ist daher jede Satzungsänderung durch<br />
Mitgliederbeschluss gem. § 33 Abs. 1 iVm. § 71 Abs. 1 Satz 3 BGB dem Registergericht vorzulegen.<br />
Eine dynamische Verweisung kann diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllen. Nach<br />
anderer Ansicht ist auch ein abweichendes Verfahren für Satzungsänderungen zulässig. 140 In<br />
diesem Fall sind dann jedoch auch die in § 71 Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Anforderungen zu<br />
modifizieren. <strong>Das</strong> Erfordernis der Beschlussvorlage ist durch den Nachweis des Wirksamwerdens<br />
der im Dachverband beschlossenen Änderungen zu ersetzen. 141 Der Zulässigkeit <strong>dynamischer</strong><br />
Verweisung stehen nach dieser Ansicht keine vereinsrechtlichen Bedenken aus §§ 33 Abs.<br />
1, 71 Abs. 1 Satz 3 BGB entgegen. Zuzustimmen ist der zweiten Ansicht, da nur sie der in § 40<br />
135<br />
BGH NJW-RR 1989, 376 (378); OLG Hamm NJW-RR 1988, 183 (184).<br />
136<br />
Soergel/Hadding, BGB, § 33 Rn. 3 und Rn. 13 zur Wirksamkeit der Änderung.<br />
137<br />
Summerer, Sportrecht, S. 156.<br />
138<br />
Schaible, Gesamtverein, S. 41.<br />
139<br />
Soergel/Hadding, BGB, § 33 Rn. 6.<br />
140<br />
Staudinger/Weick, BGB, § 33 Rn. 6; Steinbeck, Vereinsautonomie, S. 173.<br />
141<br />
So im Ergebnis auch Summerer, Sportrecht, S. 157; König, Verein im Verein, S. 248.<br />
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