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Das Verbot dynamischer Satzungsverweisungen - sportrecht.org

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übertragen werden. 110<br />

a) Dynamische Verweisung aus verfassungsrechtlicher Sicht<br />

Dynamische Verweisungen auf die jeweils gültige Fassung einer Rechtsnorm sind insofern<br />

problematisch, als eine Änderung dieser Rechtsnorm automatisch auch die Änderung des bezugnehmenden<br />

Gesetzes zur Folge hat. Verschiedene staats<strong>org</strong>anisationsrechtliche Prinzipien<br />

könnten dabei der dynamischen Satzungsverweisung entgegen stehen. Diese sollen daher kurz<br />

beleuchtet werden.<br />

aa. Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)<br />

So folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip die Verpflichtung des Gesetzgebers, die erlassenen Normen<br />

nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt zu erlassen (Gebot der Normenklarheit).<br />

111 Dieses Bestimmtheitsgebot konkretisiert sich in der Forderung nach einer klar begrenzten<br />

und in gewissen Maßen für den Bürger vorhersehbaren und berechenbaren Norm. Bei Verwendung<br />

<strong>dynamischer</strong> Verweisungen ist es dem Bürger jedoch nicht mehr ohne weiteres möglich,<br />

den Inhalt der Norm zur Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus kann auch der Gesetzgeber<br />

den konkreten Inhalt der Norm nicht vorher sehen. Unklarheit und Unvorhersehbarkeit der<br />

Rechtsnormen begründen daher durchaus auch einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.<br />

<strong>Das</strong> ebenfalls in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Gewaltenteilung könnte durch die<br />

dynamische Verweisungstechnik ebenfalls verletzt werden. Dies ist dann der Fall, wenn sich die<br />

Rechtsetzungsbefugnis des Gesetzgebers auf die Bereiche der Judikative oder Exekutive verlagert.<br />

bb. Verstoß gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG) und den Parlamentsvorbehalt<br />

Zum anderen ist dem in Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG verankerten Demokratieprinzip die Erforderlichkeit<br />

einer lückenlosen demokratischen Legitimation (Prinzip der Volkssouveränität) der die<br />

Staatsgewalt ausübenden Staats<strong>org</strong>ane zu entnehmen. 112 Diese ununterbrochene demokratische<br />

Legitimationskette besteht jedoch möglicherweise dann nicht mehr, wenn ein Gesetz zwar formell<br />

ordnungsgemäß erlassen wird, darin aber im Wege <strong>dynamischer</strong> Verweisungen Dritten die<br />

Möglichkeit einer direkten Einflussnahme eröffnet wird. 113 Aus diesem Grunde könnte in einer<br />

dynamischen Verweisung ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip zu erblicken sein. Weiter zu<br />

berücksichtigen ist der Parlamentsvorbehalt. Mit den in der sog. Wesentlichkeitsrechtsprechung<br />

110<br />

Vgl. dazu bereits den grundlegenden Aufsatz von Ossenbühl, DVBl. 1967, 401.<br />

111<br />

Arndt, JuS 1979, 784.<br />

112<br />

Degenhardt, Staats<strong>org</strong>anisationsrecht, Rn. 24.<br />

113<br />

Arndt, Dynamische Rechtsnormverweisung, JuS 1979, S. 785; VG Hamburg NJW 1979, 667 (668f.).<br />

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