Das Verbot dynamischer Satzungsverweisungen - sportrecht.org
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übertragen werden. 110<br />
a) Dynamische Verweisung aus verfassungsrechtlicher Sicht<br />
Dynamische Verweisungen auf die jeweils gültige Fassung einer Rechtsnorm sind insofern<br />
problematisch, als eine Änderung dieser Rechtsnorm automatisch auch die Änderung des bezugnehmenden<br />
Gesetzes zur Folge hat. Verschiedene staats<strong>org</strong>anisationsrechtliche Prinzipien<br />
könnten dabei der dynamischen Satzungsverweisung entgegen stehen. Diese sollen daher kurz<br />
beleuchtet werden.<br />
aa. Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)<br />
So folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip die Verpflichtung des Gesetzgebers, die erlassenen Normen<br />
nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt zu erlassen (Gebot der Normenklarheit).<br />
111 Dieses Bestimmtheitsgebot konkretisiert sich in der Forderung nach einer klar begrenzten<br />
und in gewissen Maßen für den Bürger vorhersehbaren und berechenbaren Norm. Bei Verwendung<br />
<strong>dynamischer</strong> Verweisungen ist es dem Bürger jedoch nicht mehr ohne weiteres möglich,<br />
den Inhalt der Norm zur Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus kann auch der Gesetzgeber<br />
den konkreten Inhalt der Norm nicht vorher sehen. Unklarheit und Unvorhersehbarkeit der<br />
Rechtsnormen begründen daher durchaus auch einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.<br />
<strong>Das</strong> ebenfalls in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Gewaltenteilung könnte durch die<br />
dynamische Verweisungstechnik ebenfalls verletzt werden. Dies ist dann der Fall, wenn sich die<br />
Rechtsetzungsbefugnis des Gesetzgebers auf die Bereiche der Judikative oder Exekutive verlagert.<br />
bb. Verstoß gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG) und den Parlamentsvorbehalt<br />
Zum anderen ist dem in Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG verankerten Demokratieprinzip die Erforderlichkeit<br />
einer lückenlosen demokratischen Legitimation (Prinzip der Volkssouveränität) der die<br />
Staatsgewalt ausübenden Staats<strong>org</strong>ane zu entnehmen. 112 Diese ununterbrochene demokratische<br />
Legitimationskette besteht jedoch möglicherweise dann nicht mehr, wenn ein Gesetz zwar formell<br />
ordnungsgemäß erlassen wird, darin aber im Wege <strong>dynamischer</strong> Verweisungen Dritten die<br />
Möglichkeit einer direkten Einflussnahme eröffnet wird. 113 Aus diesem Grunde könnte in einer<br />
dynamischen Verweisung ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip zu erblicken sein. Weiter zu<br />
berücksichtigen ist der Parlamentsvorbehalt. Mit den in der sog. Wesentlichkeitsrechtsprechung<br />
110<br />
Vgl. dazu bereits den grundlegenden Aufsatz von Ossenbühl, DVBl. 1967, 401.<br />
111<br />
Arndt, JuS 1979, 784.<br />
112<br />
Degenhardt, Staats<strong>org</strong>anisationsrecht, Rn. 24.<br />
113<br />
Arndt, Dynamische Rechtsnormverweisung, JuS 1979, S. 785; VG Hamburg NJW 1979, 667 (668f.).<br />
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