Das Verbot dynamischer Satzungsverweisungen - sportrecht.org
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V. Problematik der <strong>Satzungsverweisungen</strong><br />
Bedingt durch die unzureichende Handhabe zur Bindung der Sportler an die Verbandsnormen<br />
durch die oben genannten Möglichkeiten ist nachfolgend zu prüfen, ob und inwieweit über Anwendung<br />
der Verweisungstechnik eine Bindungswirkung ohne das Erfordernis der Einzelmitgliedschaft<br />
im Verband erreicht werden kann, welche die benannten Nachteile in größtmöglichem<br />
Umfange auszuschließen vermag. Hier gilt es, mit der statischen und dynamischen Verweisung<br />
verschiedene Ausprägungen der Satzungsverweisung zu unterscheiden.<br />
1. Zulässigkeit und Anforderungen an Verweisungen<br />
Zunächst ist jedoch der Frage nachzugehen, ob das Regelwerk eines Dachverbandes überhaupt<br />
mittels Verweisung in die Vereinssatzung übernommen werden kann. Stöber vertritt dabei die<br />
Auffassung, dass die Gestaltungsform der Verweisung generell unzulässig sei. 94 So enthalte eine<br />
Vereinssatzung, welche sich der Verweisungstechnik bedient, nicht die notwendigen Mindestanforderungen,<br />
die gem. §§ 57, 58 BGB an eine Satzung zu stellen sind. 95 Vielmehr sei es dem<br />
Registergericht unmöglich, die v<strong>org</strong>elegte Satzung auf deren Vollständigkeit zu überprüfen,<br />
zumal diese gem. § 59 Abs. 2 BGB die Rechtsverhältnisse der Mitglieder vollständig darzulegen<br />
habe. Hierfür könne auch eine Kopie der in Bezug genommenen Satzung des Dachverbandes<br />
nicht ausreichen. Sie sei, wenn auch nur in Form einer Verweisung, dennoch Bestandteil der<br />
Vereinssatzung und daher gem. § 59 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Urschrift vorzulegen. 96 Dem ist jedoch<br />
nicht zuzustimmen. Denn auch die Vorlage einer Kopie dieser Vorschriften stellt für den<br />
vorlegenden Verein ein Original dar. 97 Die Gefahr einer unzureichenden Wiedergabe dieser Regelungen<br />
fällt nicht in den Schutzbereich des § 59 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 98 Ferner ist diese Norm als<br />
reine Ordnungsvorschrift für die Wirksamkeit der Satzung im Gesamten und der Verweisung im<br />
Einzelnen unerheblich. 99 Die herrschende Ansicht in Literatur 100 und Rechtsprechung 101 bejaht<br />
dagegen die Zulässigkeit der Verweisungstechnik. Lediglich an deren Ausgestaltung werden<br />
besondere Anforderungen gestellt. Einhellig wird dabei in der Literatur 102 und der Rechtsprechung<br />
103 vertreten, dass eine Verweisung nur dann wirksam sein kann, wenn sie widerspruchsfrei<br />
und verständlich verfasst ist. Während in der Rechtsprechung die Tendenz zur Erforderlich-<br />
94<br />
Stöber, Vereinsrecht, Rn. 34.<br />
95<br />
Steinbeck, Vereinsautonomie, S. 166.<br />
96<br />
Steinbeck, Vereinsautonomie, S. 166.<br />
97<br />
Steinbeck, Vereinsautonomie, S. 169.<br />
98<br />
In diesem Fall wird die „falsche“ fremde Satzung zur „richtigen“ eigenen Satzung.<br />
99<br />
Münch-Komm/Reuter, BGB, § 59 Rn. 6.<br />
100<br />
Pfister, SpuRt 1996, 48 (50); Schlosser, Vereinsgerichtsbarkeit, S. 164; König, Verein im Verein, S. 251.<br />
101<br />
BAGE 27, 164 (170); LG Heilbronn NZG 1998, 783.<br />
102<br />
Vgl. Otto in: jurisPK-BGB, § 25 Rn. 17<br />
103<br />
OLG Hamm NJW-RR 1988, 183 (184); OLG Frankfurt/Main SpuRt 1994, 87 (88).<br />
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