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Das Verbot dynamischer Satzungsverweisungen - sportrecht.org

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V. Problematik der <strong>Satzungsverweisungen</strong><br />

Bedingt durch die unzureichende Handhabe zur Bindung der Sportler an die Verbandsnormen<br />

durch die oben genannten Möglichkeiten ist nachfolgend zu prüfen, ob und inwieweit über Anwendung<br />

der Verweisungstechnik eine Bindungswirkung ohne das Erfordernis der Einzelmitgliedschaft<br />

im Verband erreicht werden kann, welche die benannten Nachteile in größtmöglichem<br />

Umfange auszuschließen vermag. Hier gilt es, mit der statischen und dynamischen Verweisung<br />

verschiedene Ausprägungen der Satzungsverweisung zu unterscheiden.<br />

1. Zulässigkeit und Anforderungen an Verweisungen<br />

Zunächst ist jedoch der Frage nachzugehen, ob das Regelwerk eines Dachverbandes überhaupt<br />

mittels Verweisung in die Vereinssatzung übernommen werden kann. Stöber vertritt dabei die<br />

Auffassung, dass die Gestaltungsform der Verweisung generell unzulässig sei. 94 So enthalte eine<br />

Vereinssatzung, welche sich der Verweisungstechnik bedient, nicht die notwendigen Mindestanforderungen,<br />

die gem. §§ 57, 58 BGB an eine Satzung zu stellen sind. 95 Vielmehr sei es dem<br />

Registergericht unmöglich, die v<strong>org</strong>elegte Satzung auf deren Vollständigkeit zu überprüfen,<br />

zumal diese gem. § 59 Abs. 2 BGB die Rechtsverhältnisse der Mitglieder vollständig darzulegen<br />

habe. Hierfür könne auch eine Kopie der in Bezug genommenen Satzung des Dachverbandes<br />

nicht ausreichen. Sie sei, wenn auch nur in Form einer Verweisung, dennoch Bestandteil der<br />

Vereinssatzung und daher gem. § 59 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Urschrift vorzulegen. 96 Dem ist jedoch<br />

nicht zuzustimmen. Denn auch die Vorlage einer Kopie dieser Vorschriften stellt für den<br />

vorlegenden Verein ein Original dar. 97 Die Gefahr einer unzureichenden Wiedergabe dieser Regelungen<br />

fällt nicht in den Schutzbereich des § 59 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 98 Ferner ist diese Norm als<br />

reine Ordnungsvorschrift für die Wirksamkeit der Satzung im Gesamten und der Verweisung im<br />

Einzelnen unerheblich. 99 Die herrschende Ansicht in Literatur 100 und Rechtsprechung 101 bejaht<br />

dagegen die Zulässigkeit der Verweisungstechnik. Lediglich an deren Ausgestaltung werden<br />

besondere Anforderungen gestellt. Einhellig wird dabei in der Literatur 102 und der Rechtsprechung<br />

103 vertreten, dass eine Verweisung nur dann wirksam sein kann, wenn sie widerspruchsfrei<br />

und verständlich verfasst ist. Während in der Rechtsprechung die Tendenz zur Erforderlich-<br />

94<br />

Stöber, Vereinsrecht, Rn. 34.<br />

95<br />

Steinbeck, Vereinsautonomie, S. 166.<br />

96<br />

Steinbeck, Vereinsautonomie, S. 166.<br />

97<br />

Steinbeck, Vereinsautonomie, S. 169.<br />

98<br />

In diesem Fall wird die „falsche“ fremde Satzung zur „richtigen“ eigenen Satzung.<br />

99<br />

Münch-Komm/Reuter, BGB, § 59 Rn. 6.<br />

100<br />

Pfister, SpuRt 1996, 48 (50); Schlosser, Vereinsgerichtsbarkeit, S. 164; König, Verein im Verein, S. 251.<br />

101<br />

BAGE 27, 164 (170); LG Heilbronn NZG 1998, 783.<br />

102<br />

Vgl. Otto in: jurisPK-BGB, § 25 Rn. 17<br />

103<br />

OLG Hamm NJW-RR 1988, 183 (184); OLG Frankfurt/Main SpuRt 1994, 87 (88).<br />

14 | S eite

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