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Das Verbot dynamischer Satzungsverweisungen - sportrecht.org

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Auch bergen dynamische Verweisungen nicht per se die Gefahr einer Benachteiligung. Dies ist<br />

zumindest dann der Fall, wenn die in Bezug genommene Norm aufgrund ihrer Funktion und<br />

ihres Entstehungsprozesses nicht mit der Gefahr der einseitigen Interessendurchsetzung verbunden<br />

ist. 170 Erscheint eine solche vertragliche Vereinbarung im kleinen Kreis noch umsetzbar, so<br />

muss diese Variante bei der im modernen Fußball üblichen Größe der Spielerkader jedoch an<br />

der mangelnden praktischen Umsetzbarkeit scheitern. Unbedenklicher erscheint dagegen die<br />

Variante der Meldung zu einem bestimmten Wettbewerb, in der der Verein alle am Wettbewerb<br />

teilnehmenden Sportler dem Veranstalter zu melden hat. Durch die Meldung erkennt der Sportler<br />

bzw. über den Verein als Stellvertreter dann ausdrücklich oder zumindest konkludent die<br />

geltenden Regelwerke des Veranstalters als für ihn verbindlich an. 171 Besonders im Bereich der<br />

nationalen Fußballwettbewerbe entspricht diese Form jedoch nicht den praktischen Gegebenheiten.<br />

Eine andere in der Praxis auch umsetzbare Form rechtsgeschäftlicher Unterwerfung stellt<br />

dagegen die auf Antrag erteilte generelle Spielerlaubnis für Verbandswettbewerbe dar. 172 Die<br />

zur Teilnahme erforderliche Spielerlaubnis 173 kann dergestalt konstruiert werden, dass der Spieler<br />

bei Erhalt des Spielerpasses die Einhaltung der aufgestellten Regelwerke verspricht und sich<br />

im Falle eines Verstoßes der Strafgewalt des Verbandes unterstellt. 174 Die erforderliche Möglichkeit<br />

der Kenntnisnahme der verbandsrechtlichen Regelungen kann dabei durch einen entsprechenden<br />

Verweis auf den Antragsformularen oder der Möglichkeit der Anforderung bei dem<br />

zuständigen Verband erreicht werden. 175 Zur Implementierung von Satzungsänderungen kann<br />

neben der dynamischen Verweisung auch mit Gültigkeitsfristen gearbeitet werden. So ist eine<br />

zeitliche Befristung der Spielerlaubnis auf 1 Jahr mit notwendiger Weiterverlängerung denkbar.<br />

Auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die dann geänderten Regelungen kann dann in dem<br />

Verlängerungsantrag eine Anerkennung der jeweils gültigen Satzung gesehen werden. 176<br />

3. Eigener Lösungsvorschlag<br />

Eine rechtlich zulässige Möglichkeit könnte die Ausgestaltung mittels Nebenordnungen darstellen.<br />

So muss die Vereinssatzung nicht das gesamte für den Verein verbindliche Recht enthalten,<br />

sondern kann sich auf die wesentlichen Grundentscheidungen zum Zweck, Mitgliedschaft und<br />

Organisation beschränken. 177 Sowohl die darüber hinausgehenden Regelungsbereiche als auch<br />

170<br />

Oetker, JZ 2002, 337 ( 342).<br />

171<br />

BGH NJW 1995, 583 (586).<br />

172<br />

Fenn, SpuRt 1997, 77 (78); Ernst, Vereinsgewalt, S. 142 mit Bezug auf den DFB.<br />

173<br />

§ 43 Abs. 2 BFV-Satzung regelt die Spielerlaubnis im mitgliedschaftsrechtlichen Verhältnis.<br />

174<br />

BGH NJW 1995, 583 (586).<br />

175<br />

BGH NJW 1995, 583 (586).<br />

176<br />

So auch BGH v. 28.11.1994 (BGH NJW 1995, 583 (586) für die Verbindlichkeit von Verbandsnormen der<br />

Deutschen Reiterlichen Vereinigung.<br />

177<br />

Reichert, SpuRt 1/2008, 7; Erman, BGB, § 25 Rn. 3; Baecker, Vereinsautonomie, S. 88.<br />

26 | S eite

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