Das Verbot dynamischer Satzungsverweisungen - sportrecht.org
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Auch bergen dynamische Verweisungen nicht per se die Gefahr einer Benachteiligung. Dies ist<br />
zumindest dann der Fall, wenn die in Bezug genommene Norm aufgrund ihrer Funktion und<br />
ihres Entstehungsprozesses nicht mit der Gefahr der einseitigen Interessendurchsetzung verbunden<br />
ist. 170 Erscheint eine solche vertragliche Vereinbarung im kleinen Kreis noch umsetzbar, so<br />
muss diese Variante bei der im modernen Fußball üblichen Größe der Spielerkader jedoch an<br />
der mangelnden praktischen Umsetzbarkeit scheitern. Unbedenklicher erscheint dagegen die<br />
Variante der Meldung zu einem bestimmten Wettbewerb, in der der Verein alle am Wettbewerb<br />
teilnehmenden Sportler dem Veranstalter zu melden hat. Durch die Meldung erkennt der Sportler<br />
bzw. über den Verein als Stellvertreter dann ausdrücklich oder zumindest konkludent die<br />
geltenden Regelwerke des Veranstalters als für ihn verbindlich an. 171 Besonders im Bereich der<br />
nationalen Fußballwettbewerbe entspricht diese Form jedoch nicht den praktischen Gegebenheiten.<br />
Eine andere in der Praxis auch umsetzbare Form rechtsgeschäftlicher Unterwerfung stellt<br />
dagegen die auf Antrag erteilte generelle Spielerlaubnis für Verbandswettbewerbe dar. 172 Die<br />
zur Teilnahme erforderliche Spielerlaubnis 173 kann dergestalt konstruiert werden, dass der Spieler<br />
bei Erhalt des Spielerpasses die Einhaltung der aufgestellten Regelwerke verspricht und sich<br />
im Falle eines Verstoßes der Strafgewalt des Verbandes unterstellt. 174 Die erforderliche Möglichkeit<br />
der Kenntnisnahme der verbandsrechtlichen Regelungen kann dabei durch einen entsprechenden<br />
Verweis auf den Antragsformularen oder der Möglichkeit der Anforderung bei dem<br />
zuständigen Verband erreicht werden. 175 Zur Implementierung von Satzungsänderungen kann<br />
neben der dynamischen Verweisung auch mit Gültigkeitsfristen gearbeitet werden. So ist eine<br />
zeitliche Befristung der Spielerlaubnis auf 1 Jahr mit notwendiger Weiterverlängerung denkbar.<br />
Auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die dann geänderten Regelungen kann dann in dem<br />
Verlängerungsantrag eine Anerkennung der jeweils gültigen Satzung gesehen werden. 176<br />
3. Eigener Lösungsvorschlag<br />
Eine rechtlich zulässige Möglichkeit könnte die Ausgestaltung mittels Nebenordnungen darstellen.<br />
So muss die Vereinssatzung nicht das gesamte für den Verein verbindliche Recht enthalten,<br />
sondern kann sich auf die wesentlichen Grundentscheidungen zum Zweck, Mitgliedschaft und<br />
Organisation beschränken. 177 Sowohl die darüber hinausgehenden Regelungsbereiche als auch<br />
170<br />
Oetker, JZ 2002, 337 ( 342).<br />
171<br />
BGH NJW 1995, 583 (586).<br />
172<br />
Fenn, SpuRt 1997, 77 (78); Ernst, Vereinsgewalt, S. 142 mit Bezug auf den DFB.<br />
173<br />
§ 43 Abs. 2 BFV-Satzung regelt die Spielerlaubnis im mitgliedschaftsrechtlichen Verhältnis.<br />
174<br />
BGH NJW 1995, 583 (586).<br />
175<br />
BGH NJW 1995, 583 (586).<br />
176<br />
So auch BGH v. 28.11.1994 (BGH NJW 1995, 583 (586) für die Verbindlichkeit von Verbandsnormen der<br />
Deutschen Reiterlichen Vereinigung.<br />
177<br />
Reichert, SpuRt 1/2008, 7; Erman, BGB, § 25 Rn. 3; Baecker, Vereinsautonomie, S. 88.<br />
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