Das Verbot dynamischer Satzungsverweisungen - sportrecht.org
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sind beide in einer Gesamtschau zu würdigen und führen dort zu dem vertretbaren Ergebnis,<br />
dass aus vereinsrechtlicher Sicht ein Verstoß nicht angenommen werden kann.<br />
Auch der Grundsatz des Rechtsstaatsprinzips ist in das Vereinsrecht übertragbar. So ist ein berechtigtes<br />
Interesse der Mitglieder an der Vorhersehbarkeit und Klarheit vereinsrechtlicher Regelungen<br />
berechtigt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jede Unbestimmtheit einer Regelung<br />
einen Verstoß indiziert, da ansonsten die Zulässigkeit von Generalklauseln im Allgemeinen<br />
in Frage gestellt wäre. Es kann daher nicht grundsätzlich unzulässig sein, in einer Rechtsnorm<br />
auf eine andere Norm zu verweisen, welche den Tatbestand der verweisenden Blankettnorm<br />
ausfüllt. Vielmehr ist auf den Einzelfall abzustellen. Im Übrigen kann auch auf die vom Bundesverfassungsgericht<br />
entwickelten Grundsätze zurück gegriffen werden. Ist eine künftige Regelungen<br />
noch vorhersehbar 120 , dann muss auch die dynamische Verweisung zulässig sein. Dies<br />
gilt jedoch dort nicht mehr, wo eine Begrenzung der Verweisung nicht mehr erkennbar ist. 121<br />
Soweit das Rechtsstaatsprinzip den Gewaltenteilungsgrundsatz implementiert, muss auf die<br />
mangelnde Anwendbarkeit in zivilrechtlichen Streitfragen hingewiesen werden.<br />
ee. Rechtsfolgen aus verfassungsrechtlicher Sicht<br />
Unter Berücksichtigung der benannten verfassungsrechtlichen Prinzipien ist für die Prüfung der<br />
Zulässigkeit <strong>dynamischer</strong> Verweisungen daher wesentlich darauf abzustellen, ob diese Verweisungen<br />
die notwendige Klarheit und ein ausreichendes Maß an Vorhersehbarkeit erreichen.<br />
Fehlt es der Norm im Ergebnis an den benannten Voraussetzungen, so bedingt dies die Unzulässigkeit<br />
<strong>dynamischer</strong> Verweisungen. Gleichwohl ist jedoch im Gleichlauf zur verfassungsrechtlichen<br />
Sichtweise nicht von einer Nichtigkeit/ Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Regelung<br />
auszugehen. 122 Geht man von Ambivalenz der Verweisungsnorm unter Bezugnahme auf<br />
die gegenwärtige Regelung und all seine zukünftigen Änderungen aus, so enthält jede ausdrückliche<br />
dynamische Verweisung auch einen statischen Kern, welcher es ermöglicht, diese verfassungskonform<br />
als feststehende 123 Verweisung zu interpretieren. 124 So weit die Verweisungsnorm<br />
das Gebot der Normenklarheit erfüllt, sind aus vereinsrechtlicher Sicht keine gravierenden<br />
Bedenken anzumelden. 125 Dies kann freilich nicht die grenzenlose Zulässigkeit <strong>dynamischer</strong><br />
Verweisungen bedeuten. Vielmehr gebietet die Vereinsautonomie der dynamischen Verweisung<br />
dort Schranken, wo Vereine über ihre Regelungskompetenzen insgesamt verfügen. Eine dynamische<br />
Verweisung ist – wie bereits erwähnt – in eng begrenzten Bereichen, namentlich auf die<br />
120 BVerfGE 47, 285 (316)<br />
121 BVerfGE 64, 208 (215).<br />
122 Blum, in: FS Fenn, 85 (91).<br />
123 Ossenbühl, DVBl. 1967, 401 (408).<br />
124 Anders Wiedemann/Oetker/Wank, TVG, § 1Rn. 200.<br />
125 Arndt, JuS 1979, 784.<br />
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