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Das Verbot dynamischer Satzungsverweisungen - sportrecht.org

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d) Satzung zu Gunsten Dritter<br />

Einen anderen und in der Rechtsprechung 78 teilweise akzeptierten Ansatz wählen<br />

Haas/Adolphsen 79 , welche aus der Konstruktion einer drittbegünstigenden Verbandssatzung (§<br />

328 BGB) eine Bindungswirkung herleiten. So sollen außenstehende Dritte Rechte aus der Verbandssatzung<br />

direkt ableiten können 80 , wofür zum einen die föderative Organisationsstruktur<br />

des Sports mit seiner einheitlichen Ausrichtung spreche 81 , zum anderen aber auch der Beitritt<br />

eines Vereins zu einem Dachverband seine Mitglieder in eine „gewisse unmittelbare Beziehung<br />

zum [Dach]Verband“ bringe. 82 Als Kehrseite hierzu müsste dann freilich die Unterwerfung unter<br />

die verbandsrechtlichen Regeln erfolgen. Bedenken gegen diese Ansicht bestehen im Hinblick<br />

auf die fehlenden Mitbestimmungsrechte der Nichtmitglieder. 83 Allerdings stellen die mit<br />

den verbandsrechtlich abgesicherten Teilnahme- und Benutzungsrechten verknüpften Sanktionen<br />

eine zulässige Einschränkung dieses Rechts dar 84 , welche zudem dadurch kompensiert wird,<br />

dass im Rahmen richterlicher Kontrolle die Regelwerke sog. sozialmächtiger Verbände auf ihre<br />

inhaltliche Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) überprüft<br />

werden können. 85 Mag durch die Wettkampfteilnahme auch die Intention des Sportlers<br />

zum Ausdruck kommen, die Verbandsregeln mit all ihren Rechten und Pflichten anzunehmen,<br />

so ist dieser Ansatz der drittbegünstigenden Satzung im Ergebnis doch abzulehnen. Denn neben<br />

dem Nutzungsrecht an den Einrichtungen des Verbandes entsteht keinesfalls auch eine uneingeschränkte<br />

Anerkennung der Verbandsregeln. 86 Selbige würde dem mittelbaren Mitglied einen<br />

Anspruch auf Abschluss eines Vertrages mit dem Verband zu den in der Satzung genannten,<br />

auch Belastungen enthaltenden, Bedingungen zubilligen. 87 In diesen Fällen würde jedoch bei<br />

fehlender oder unzumutbarer Möglichkeit der Kenntnisnahme verbandsrechtlicher Vorschriften<br />

eine Bindung an diese gerade nicht eintreten, zudem könnte damit die zwingende Vorschrift des<br />

§ 305 Abs. 2 BGB leicht umgangen werden. 88 Daneben erscheint es nur sehr schwer haltbar,<br />

bereits aus dem Beitritt zum Mitgliedsverein Rechte und Pflichten gegenüber dem Dachverband<br />

ableiten zu wollen, verstößt dies doch gegen den vereinsrechtlichen Grundsatz der Vereinsauto-<br />

78 OLGZ 1970, 300 (303); RG SeuffA 59, Nr. 188.<br />

79 Haas/Adolphsen, Verbandsmaßnahmen, NJW 1995, S. 2147.<br />

80 Vgl. BGHZ 101, 193 (199); Hohl, Nominierung von Leistungssportlern, S. 76; Erman/Westermannm, BGB, §<br />

328 Rn. 28; PHBSportR/Summerer, Rn. 150; Staudinger/Weick, § 25 Rn. 14 (§ 328 analog); Münch-<br />

Komm/Gottwald, § 328 Rn. 30.<br />

81 Haas/Adolphsen, NJW 1995, 2146 (2148).<br />

82 OLGZ 1970, 300 (303).<br />

83 Heermann, NZG 1999, 325 (330).<br />

84 Münch-Komm/Gottwald, § 328 Rn. 144; Soergel/Hadding, § 328 Rn. 120; kritisch: Schlosser, Vereinsge-<br />

richtsbarkeit, S. 77.<br />

85 BGHZ 128, 93 (101).<br />

86 So bereits Lukes, in: FS Westermann, S. 325 (339); a.A. unter www.<strong>sportrecht</strong>.<strong>org</strong>/einfuehrung.htm#<br />

verbandsregeln.<br />

87 Schlosser, Vereinsgerichtsbarkeit, S. 79.<br />

88 Heermann, NZG 1999, 325 (331).<br />

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