Das Verbot dynamischer Satzungsverweisungen - sportrecht.org
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d) Satzung zu Gunsten Dritter<br />
Einen anderen und in der Rechtsprechung 78 teilweise akzeptierten Ansatz wählen<br />
Haas/Adolphsen 79 , welche aus der Konstruktion einer drittbegünstigenden Verbandssatzung (§<br />
328 BGB) eine Bindungswirkung herleiten. So sollen außenstehende Dritte Rechte aus der Verbandssatzung<br />
direkt ableiten können 80 , wofür zum einen die föderative Organisationsstruktur<br />
des Sports mit seiner einheitlichen Ausrichtung spreche 81 , zum anderen aber auch der Beitritt<br />
eines Vereins zu einem Dachverband seine Mitglieder in eine „gewisse unmittelbare Beziehung<br />
zum [Dach]Verband“ bringe. 82 Als Kehrseite hierzu müsste dann freilich die Unterwerfung unter<br />
die verbandsrechtlichen Regeln erfolgen. Bedenken gegen diese Ansicht bestehen im Hinblick<br />
auf die fehlenden Mitbestimmungsrechte der Nichtmitglieder. 83 Allerdings stellen die mit<br />
den verbandsrechtlich abgesicherten Teilnahme- und Benutzungsrechten verknüpften Sanktionen<br />
eine zulässige Einschränkung dieses Rechts dar 84 , welche zudem dadurch kompensiert wird,<br />
dass im Rahmen richterlicher Kontrolle die Regelwerke sog. sozialmächtiger Verbände auf ihre<br />
inhaltliche Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) überprüft<br />
werden können. 85 Mag durch die Wettkampfteilnahme auch die Intention des Sportlers<br />
zum Ausdruck kommen, die Verbandsregeln mit all ihren Rechten und Pflichten anzunehmen,<br />
so ist dieser Ansatz der drittbegünstigenden Satzung im Ergebnis doch abzulehnen. Denn neben<br />
dem Nutzungsrecht an den Einrichtungen des Verbandes entsteht keinesfalls auch eine uneingeschränkte<br />
Anerkennung der Verbandsregeln. 86 Selbige würde dem mittelbaren Mitglied einen<br />
Anspruch auf Abschluss eines Vertrages mit dem Verband zu den in der Satzung genannten,<br />
auch Belastungen enthaltenden, Bedingungen zubilligen. 87 In diesen Fällen würde jedoch bei<br />
fehlender oder unzumutbarer Möglichkeit der Kenntnisnahme verbandsrechtlicher Vorschriften<br />
eine Bindung an diese gerade nicht eintreten, zudem könnte damit die zwingende Vorschrift des<br />
§ 305 Abs. 2 BGB leicht umgangen werden. 88 Daneben erscheint es nur sehr schwer haltbar,<br />
bereits aus dem Beitritt zum Mitgliedsverein Rechte und Pflichten gegenüber dem Dachverband<br />
ableiten zu wollen, verstößt dies doch gegen den vereinsrechtlichen Grundsatz der Vereinsauto-<br />
78 OLGZ 1970, 300 (303); RG SeuffA 59, Nr. 188.<br />
79 Haas/Adolphsen, Verbandsmaßnahmen, NJW 1995, S. 2147.<br />
80 Vgl. BGHZ 101, 193 (199); Hohl, Nominierung von Leistungssportlern, S. 76; Erman/Westermannm, BGB, §<br />
328 Rn. 28; PHBSportR/Summerer, Rn. 150; Staudinger/Weick, § 25 Rn. 14 (§ 328 analog); Münch-<br />
Komm/Gottwald, § 328 Rn. 30.<br />
81 Haas/Adolphsen, NJW 1995, 2146 (2148).<br />
82 OLGZ 1970, 300 (303).<br />
83 Heermann, NZG 1999, 325 (330).<br />
84 Münch-Komm/Gottwald, § 328 Rn. 144; Soergel/Hadding, § 328 Rn. 120; kritisch: Schlosser, Vereinsge-<br />
richtsbarkeit, S. 77.<br />
85 BGHZ 128, 93 (101).<br />
86 So bereits Lukes, in: FS Westermann, S. 325 (339); a.A. unter www.<strong>sportrecht</strong>.<strong>org</strong>/einfuehrung.htm#<br />
verbandsregeln.<br />
87 Schlosser, Vereinsgerichtsbarkeit, S. 79.<br />
88 Heermann, NZG 1999, 325 (331).<br />
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