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Polizeireglement - Roggenburg

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§ 14 Reklamen auf öffentlichem Grund<br />

Das Anschlagen von Plakaten, Flugschriften und Wahlzetteln auf öffentlichem Grund<br />

ist nur an den durch den Gemeinderat bezeichneten Stellen gestattet.<br />

§ 15 Verlängerte Oeffnungszeiten von Veranstaltungen und Festbetrieben<br />

Für die Erteilung der nach § 14 Abs.3 des Gastwirtschaftsgesetzes notwendigen<br />

Bewilligung für die verlängerten Oeffnungszeiten von Veranstaltungen und<br />

Festbetrieben ist der Gemeinderat Bewilligungsbehörde.<br />

§ 16 Strassen und Wege<br />

Unvermeidliche Verunreinigungen sowie Beschädigungen von Strassen, Wegen und<br />

Plätzen sind umgehend zu beseitigen. Verunreinigungen durch landwirtschaftliche<br />

Maschinen, Bauaushub usw. sind täglich vor Arbeitsschluss zu beseitigen. An<br />

Samstagen sowie an Sonnund Feiertagen ist das Ausbringen von Jauche, Mist und<br />

Klärschlamm verboten.<br />

§ 17 Ueberhängende Aeste<br />

Pflanzen entlang von Strassen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen<br />

und insbesondere die Uebersicht nicht behindern. Sie sind auf die Parzellengrenze<br />

zurückzuschneiden. Der Gemeinderat kann nach erfolgloser Aufforderung der<br />

Eigentümerschaft diese Massnahmen auf deren Kosten vornehmen lassen. (§81<br />

ff.EG ZGB).<br />

§ 18 Fahrverbot<br />

1. Das Befahren von Wiesen und Kulturland mit Fahrzeugen aller Art ist<br />

verboten, ausgenommen sind die Fahrzeuge der Landeigentümer und<br />

Pächter.<br />

2. Für den Wald gelten die Bestimmungen des Waldgesetzes. (Art. 43 SVG).<br />

§ 19 Schlitteln und Kinderspiele auf der Allmend<br />

1. Das Schlitteln und Schlittschuhfahren ist nur ausserhalb der Verkehrswege erlaubt.<br />

2. Ballspiele sowie das Fahren mit Kinderfahrzeugen, Rollschuhen, Rollbrettern und<br />

dergleichen sind überall dort gestattet, wo der öffentliche Verkehr nicht behindert wird<br />

und die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. (Art. 50 VRV).<br />

§ 20 Schneefall und Glatteis<br />

Besteht die Gefahr, dass Schnee und Eis von Dächern auf öffentliche Strassen<br />

oder Wege herunterfallen könnten, so sind durch die Grundstückeigentümer die<br />

zumutbaren Vorkehrungen zu treffen.<br />

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