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Polizeireglement - Roggenburg

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Einwohnergemeinde <strong>Roggenburg</strong><br />

<strong>Polizeireglement</strong><br />

Seite 1


<strong>Polizeireglement</strong><br />

Gestützt auf § 46 Absatz 1 und § 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes über die<br />

Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970<br />

beschliesst die Gemeindeversammlung <strong>Roggenburg</strong> folgendes Reglement:<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Dieses Reglement ordnet unter Vorbehalt des Bundesrechts und des kantonalen<br />

Rechts die gemeindepolizeilichen Aufgaben der Gemeinde, insbesondere:<br />

a) Ordnungspolizei<br />

b) Allmend- und Flurpolizei<br />

c) Sicherheitspolizei<br />

§ 2 Zuständigkeit<br />

1. Die Handhabung der Gemeindepolizei obliegt dem Gemeinderat, bei<br />

Sofortmassnahmen dem Gemeindepräsidenten.<br />

2. Der Gemeinderat kann zur Erfüllung der in § 44 des Gemeindegesetzes vom 28.<br />

Mai 1970 aufgeführten Aufgaben:<br />

a) mit dem Kanton vereinbaren, dass die Kantonspolizei – gestützt auf die<br />

Bestimmungen des kantonalen Polizeigesetzes – auch gemeindepolizeiliche<br />

Funktionen ausübt, oder<br />

b) eine Gemeindepolizei einsetzen. Der Aufgabenbereich der<br />

Gemeindepolizei ist in einem Pflichtenheft festzulegen.<br />

3. Bei missbräuchlicher Alarmierung gilt Art. 128 bis des Strafgesetzbuchs.<br />

§ 3 Grundsatz<br />

Jedermann ist gehalten die öffentliche Ordnung zu respektieren, die Sicherheit zu<br />

gewährleisten und bei allen Tätigkeiten auf Nachbarschaft und Drittpersonen<br />

Rücksicht zu nehmen.<br />

§ 4 Lokale Feiertage<br />

Als lokale Feiertage gelten:<br />

Fronleichnam<br />

Maria Himmelfahrt<br />

Allerheiligen<br />

Martini<br />

(15. August)<br />

(01. November)<br />

(11. November)<br />

§ 5 Nachtruhe<br />

1. Als Nachtruhe gilt die Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr.<br />

2. Während dieser Zeit sind Betätigungen und private Veranstaltungen,<br />

welche Drittpersonen in ihrer Ruhe stören, untersagt.<br />

Seite 2


§ 6 Haus- und Gartenarbeiten<br />

1. Lärmige Haus- und Gartenarbeiten, wie z.B. Rasenmähen, Teppichklopfen,<br />

Hämmern, Fräsen, maschinelles Häckseln, usw. sind an Werktagen nur von 08.00<br />

bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 20.00 Uhr und am Samstag von 08.00 bis 12.00 Uhr<br />

und 13.00 bis 18.00 Uhr gestattet.<br />

2. Für Industrie- und Gewerbelärm gelten die Vorschriften des<br />

Bundesrechts (Lärmschutzverordnung).<br />

§ 7 Wertstoffsammelstelle auf „Chall“<br />

Die Benützung der öffentlichen Sammelstelle ist wie folgt<br />

gestattet: Montag – Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr<br />

13.00 - 20.00 Uhr<br />

Samstag von<br />

08.00 - 12.00 Uhr<br />

13.00 - 18.00 Uhr<br />

§ 8 Apparate und Musikinstrumente<br />

Radio, Fernsehapparate, Musikinstrumente und ähnliche Geräte dürfen nur so benützt<br />

werden, dass sie auf die Nachbarschaft nicht störend wirken.<br />

§ 9 Spiel- und Sportanlagen<br />

Der Gemeinderat kann den Aufenthalt auf den Spiel- und Sportanlagen sowie auf<br />

öffentlichen Anlagen von 22.00 bis 06.00 Uhr verbieten.<br />

§ 10 Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen<br />

Die Verwendung von Sirenen, Signalgeräten sowie ähnlichen Vorrichtungen ist<br />

verboten, sofern sie auf die Nachbarschaft störend wirken. Ausgenommen sind<br />

fachmännisch installierte Alarmanlagen (Einbruch, Feuer, Diebstahl).<br />

§ 11 Modellflug- und Modellfahrzeuge<br />

Modellflug-, Modellfahrzeuge und dergleichen dürfen nur an Orten in Betrieb gesetzt<br />

werden, wo sie Drittpersonen weder stören noch gefährden.<br />

§ 12 Lautsprecher im Freien<br />

Jegliche Verwendung von Lautsprechern und Tonverstärkern im Freien ist<br />

nur mit Bewilligung des Gemeinderates während den darin festgelegten<br />

Zeiten zulässig.<br />

§ 13 Feuerwerk,<br />

Ausserhalb von den traditionellen Anlässen (wie z.B. 1. August und Silvester) ist es<br />

ohne ausdrückliche Bewilligung des Gemeinderates untersagt, Knallkörper und<br />

Feuerwerk jeder Art abzubrennen.<br />

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§ 14 Reklamen auf öffentlichem Grund<br />

Das Anschlagen von Plakaten, Flugschriften und Wahlzetteln auf öffentlichem Grund<br />

ist nur an den durch den Gemeinderat bezeichneten Stellen gestattet.<br />

§ 15 Verlängerte Oeffnungszeiten von Veranstaltungen und Festbetrieben<br />

Für die Erteilung der nach § 14 Abs.3 des Gastwirtschaftsgesetzes notwendigen<br />

Bewilligung für die verlängerten Oeffnungszeiten von Veranstaltungen und<br />

Festbetrieben ist der Gemeinderat Bewilligungsbehörde.<br />

§ 16 Strassen und Wege<br />

Unvermeidliche Verunreinigungen sowie Beschädigungen von Strassen, Wegen und<br />

Plätzen sind umgehend zu beseitigen. Verunreinigungen durch landwirtschaftliche<br />

Maschinen, Bauaushub usw. sind täglich vor Arbeitsschluss zu beseitigen. An<br />

Samstagen sowie an Sonnund Feiertagen ist das Ausbringen von Jauche, Mist und<br />

Klärschlamm verboten.<br />

§ 17 Ueberhängende Aeste<br />

Pflanzen entlang von Strassen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen<br />

und insbesondere die Uebersicht nicht behindern. Sie sind auf die Parzellengrenze<br />

zurückzuschneiden. Der Gemeinderat kann nach erfolgloser Aufforderung der<br />

Eigentümerschaft diese Massnahmen auf deren Kosten vornehmen lassen. (§81<br />

ff.EG ZGB).<br />

§ 18 Fahrverbot<br />

1. Das Befahren von Wiesen und Kulturland mit Fahrzeugen aller Art ist<br />

verboten, ausgenommen sind die Fahrzeuge der Landeigentümer und<br />

Pächter.<br />

2. Für den Wald gelten die Bestimmungen des Waldgesetzes. (Art. 43 SVG).<br />

§ 19 Schlitteln und Kinderspiele auf der Allmend<br />

1. Das Schlitteln und Schlittschuhfahren ist nur ausserhalb der Verkehrswege erlaubt.<br />

2. Ballspiele sowie das Fahren mit Kinderfahrzeugen, Rollschuhen, Rollbrettern und<br />

dergleichen sind überall dort gestattet, wo der öffentliche Verkehr nicht behindert wird<br />

und die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. (Art. 50 VRV).<br />

§ 20 Schneefall und Glatteis<br />

Besteht die Gefahr, dass Schnee und Eis von Dächern auf öffentliche Strassen<br />

oder Wege herunterfallen könnten, so sind durch die Grundstückeigentümer die<br />

zumutbaren Vorkehrungen zu treffen.<br />

Seite 4


§ 21 Tierhaltung<br />

Durch die Haltung von Tieren darf niemand weder durch übermässigen Lärm<br />

noch durch Geruch belästigt werden.<br />

Für die Haltung und Aufzucht von mehr als 3 Hunden ist eine Bewilligung des<br />

Gemeinderates erforderlich, allgemeine Weisungen sind dem separaten<br />

Hundereglement zu entnehmen.<br />

§ 22 Pflanzenkrankheiten und Schädlinge<br />

Die Liegenschaftseigentümer, Mieter und Pächter sind verpflichtet, bei Auftraten<br />

von Pflanzenkrankheiten, Schädlingen, u.s.w. den vom Gemeinderat erlassenen<br />

Anordnungen Folge zu leisten.<br />

§ 23 Fahrende<br />

Der Gemeinderat weist Fahrenden ein Aufenthaltsareal zu, sofern ein solches<br />

auf dem Gemeindegebiet vorhanden ist. Andere Orte dürfen nicht belegt<br />

werden.<br />

§ 24 Camping, Campingplätze<br />

1. Das freie Campieren auf öffentlichem Grund ist bewilligungspflichtig.<br />

2. Einrichtung und Betrieb von Campingplätzen bedürfen einer<br />

Bewilligung des Gemeinderates.<br />

§ 25 Oeffentliches Aergernis<br />

Jede Person ist verpflichtet, Sitte und Anstand zu wahren. Das Erregen<br />

öffentlichen Aergernisses und grober Unfug ist nach dieser Bestimmung<br />

strafbar.<br />

§ 26 Bewilligungskompetenz<br />

Bewilligungen gemäss diesem Reglement werden, sofern keine andere<br />

Zuständigkeit bestimmt ist, vom Gemeinderat erteilt.<br />

§ 27 Anzeigen<br />

1. Jede Person ist zur Anzeige von Uebertretungen dieses Reglementes berechtigt.<br />

2. Allfällige Anzeigen sind an den Gemeinderat zu richten.<br />

§ 28 Bewilligungsgebühr<br />

1. Für die Erteilung einer (einmaligen) Bewilligung kann eine nach Aufwand<br />

bemessene Gebühr (mind. CHF 50.-, höchstens CHF 500.-) erhoben werden.<br />

2. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einer separaten Gebührenordnung.<br />

Seite 5


§ 29 Strafmass<br />

1. Wer gegen Bestimmungen dieses Reglements verstösst, wird, soweit nicht<br />

eidgenössisches oder kantonales Recht zur Anwendung kommt, verwarnt oder mit<br />

Geldbussen bis zu CHF 5'000.- bestraft. (§ 46a GemG).<br />

2. Unabhängig von der Strafbarkeit bleibt die Pflicht des Verursachers zur<br />

Instandstellung bzw. Wiedergutmachung des angerichteten Schadens bestehen.<br />

Ersatzvornahme durch den Gemeinderat und Schadenersatzforderungen bleiben<br />

vorbehalten.<br />

§ 30 Strafbarkeit<br />

Strafbar sind natürliche Personen sowie Organe von juristischen Personen für<br />

Uebertretungen, die ihre Angestellten in Ausführung ihrer Geschäftstätigkeit<br />

begangen haben.<br />

§ 31 Verfahren bei Uebertretungen<br />

1. Das Verfahren bei Uebertretungen dieses Reglements richtet sich nach § 81 des<br />

Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 und dem Verwaltungs- und<br />

Organisationsreglement der Gemeinde <strong>Roggenburg</strong> vom 13. Dezember 2007.<br />

2. Wird jemand wegen der Uebertretung eines durch dieses <strong>Polizeireglement</strong> unter<br />

Strafe gestellten Verhaltens verzeigt, so eröffnet ihm dies der Gemeindepräsident<br />

durch eine schriftliche Mitteilung. Gleichzeitig erlässt sie oder er eine provisorische<br />

Strafverfügung samt Rechtsmittelbelehrung.<br />

3. Wird eine Busse von der verzeigten Person schriftlich anerkannt oder bezahlt,<br />

so findet keine weitere Einvernahme statt.<br />

4. Wird die Busse nicht anerkannt, so wird der Verzeigte durch einen aus dem<br />

Gemeindepräsidenten und zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates<br />

bestehenden Ausschuss einvernommen. Dieser Ausschuss spricht allfällig zu<br />

verhängende Busse zusammen mit der Rechtsmittelbelehrung aus.<br />

5. Leistet die verzeigte Person einer Vorladung unentschuldigt keine Folge, so<br />

kann eine Ordnungsbusse verhängt und im Abwesenheitsverfahren entschieden<br />

werden.<br />

6. Über die ausgesprochenen Bussen wird kein Register geführt.<br />

§ 32 Rechtsmittel<br />

Gegen alle Urteile kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung oder der Zustellung des<br />

Urteils beim Strafgerichtspräsidium in Liestal appelliert werden.<br />

§ 33 Bussengelder<br />

Die Bussengelder fallen der Einwohnerkasse zu.<br />

§ 34 Inkrafttreten<br />

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Justiz-, Polizei- und<br />

Militärdirektion in Kraft.<br />

Seite 6


Im Namen des Gemeinderates:<br />

Der Präsident:<br />

sig. H. Rokweiler<br />

Die Sekretärin:<br />

sig. B. Meyer<br />

Von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossen am: 07. Dezember 2006<br />

Durch die Justiz-, Polizei, und Militärdirektion genehmigt am:<br />

Liestal, 08. Januar 2007<br />

§ 32 Präzisierung: „ Gegen alle Bussenverfügungen...“<br />

Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Die<br />

Vorsteherin:<br />

sig. Sabine Pegoraro<br />

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