Polizeireglement - Roggenburg
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Einwohnergemeinde <strong>Roggenburg</strong><br />
<strong>Polizeireglement</strong><br />
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<strong>Polizeireglement</strong><br />
Gestützt auf § 46 Absatz 1 und § 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes über die<br />
Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970<br />
beschliesst die Gemeindeversammlung <strong>Roggenburg</strong> folgendes Reglement:<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Dieses Reglement ordnet unter Vorbehalt des Bundesrechts und des kantonalen<br />
Rechts die gemeindepolizeilichen Aufgaben der Gemeinde, insbesondere:<br />
a) Ordnungspolizei<br />
b) Allmend- und Flurpolizei<br />
c) Sicherheitspolizei<br />
§ 2 Zuständigkeit<br />
1. Die Handhabung der Gemeindepolizei obliegt dem Gemeinderat, bei<br />
Sofortmassnahmen dem Gemeindepräsidenten.<br />
2. Der Gemeinderat kann zur Erfüllung der in § 44 des Gemeindegesetzes vom 28.<br />
Mai 1970 aufgeführten Aufgaben:<br />
a) mit dem Kanton vereinbaren, dass die Kantonspolizei – gestützt auf die<br />
Bestimmungen des kantonalen Polizeigesetzes – auch gemeindepolizeiliche<br />
Funktionen ausübt, oder<br />
b) eine Gemeindepolizei einsetzen. Der Aufgabenbereich der<br />
Gemeindepolizei ist in einem Pflichtenheft festzulegen.<br />
3. Bei missbräuchlicher Alarmierung gilt Art. 128 bis des Strafgesetzbuchs.<br />
§ 3 Grundsatz<br />
Jedermann ist gehalten die öffentliche Ordnung zu respektieren, die Sicherheit zu<br />
gewährleisten und bei allen Tätigkeiten auf Nachbarschaft und Drittpersonen<br />
Rücksicht zu nehmen.<br />
§ 4 Lokale Feiertage<br />
Als lokale Feiertage gelten:<br />
Fronleichnam<br />
Maria Himmelfahrt<br />
Allerheiligen<br />
Martini<br />
(15. August)<br />
(01. November)<br />
(11. November)<br />
§ 5 Nachtruhe<br />
1. Als Nachtruhe gilt die Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr.<br />
2. Während dieser Zeit sind Betätigungen und private Veranstaltungen,<br />
welche Drittpersonen in ihrer Ruhe stören, untersagt.<br />
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§ 6 Haus- und Gartenarbeiten<br />
1. Lärmige Haus- und Gartenarbeiten, wie z.B. Rasenmähen, Teppichklopfen,<br />
Hämmern, Fräsen, maschinelles Häckseln, usw. sind an Werktagen nur von 08.00<br />
bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 20.00 Uhr und am Samstag von 08.00 bis 12.00 Uhr<br />
und 13.00 bis 18.00 Uhr gestattet.<br />
2. Für Industrie- und Gewerbelärm gelten die Vorschriften des<br />
Bundesrechts (Lärmschutzverordnung).<br />
§ 7 Wertstoffsammelstelle auf „Chall“<br />
Die Benützung der öffentlichen Sammelstelle ist wie folgt<br />
gestattet: Montag – Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr<br />
13.00 - 20.00 Uhr<br />
Samstag von<br />
08.00 - 12.00 Uhr<br />
13.00 - 18.00 Uhr<br />
§ 8 Apparate und Musikinstrumente<br />
Radio, Fernsehapparate, Musikinstrumente und ähnliche Geräte dürfen nur so benützt<br />
werden, dass sie auf die Nachbarschaft nicht störend wirken.<br />
§ 9 Spiel- und Sportanlagen<br />
Der Gemeinderat kann den Aufenthalt auf den Spiel- und Sportanlagen sowie auf<br />
öffentlichen Anlagen von 22.00 bis 06.00 Uhr verbieten.<br />
§ 10 Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen<br />
Die Verwendung von Sirenen, Signalgeräten sowie ähnlichen Vorrichtungen ist<br />
verboten, sofern sie auf die Nachbarschaft störend wirken. Ausgenommen sind<br />
fachmännisch installierte Alarmanlagen (Einbruch, Feuer, Diebstahl).<br />
§ 11 Modellflug- und Modellfahrzeuge<br />
Modellflug-, Modellfahrzeuge und dergleichen dürfen nur an Orten in Betrieb gesetzt<br />
werden, wo sie Drittpersonen weder stören noch gefährden.<br />
§ 12 Lautsprecher im Freien<br />
Jegliche Verwendung von Lautsprechern und Tonverstärkern im Freien ist<br />
nur mit Bewilligung des Gemeinderates während den darin festgelegten<br />
Zeiten zulässig.<br />
§ 13 Feuerwerk,<br />
Ausserhalb von den traditionellen Anlässen (wie z.B. 1. August und Silvester) ist es<br />
ohne ausdrückliche Bewilligung des Gemeinderates untersagt, Knallkörper und<br />
Feuerwerk jeder Art abzubrennen.<br />
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§ 14 Reklamen auf öffentlichem Grund<br />
Das Anschlagen von Plakaten, Flugschriften und Wahlzetteln auf öffentlichem Grund<br />
ist nur an den durch den Gemeinderat bezeichneten Stellen gestattet.<br />
§ 15 Verlängerte Oeffnungszeiten von Veranstaltungen und Festbetrieben<br />
Für die Erteilung der nach § 14 Abs.3 des Gastwirtschaftsgesetzes notwendigen<br />
Bewilligung für die verlängerten Oeffnungszeiten von Veranstaltungen und<br />
Festbetrieben ist der Gemeinderat Bewilligungsbehörde.<br />
§ 16 Strassen und Wege<br />
Unvermeidliche Verunreinigungen sowie Beschädigungen von Strassen, Wegen und<br />
Plätzen sind umgehend zu beseitigen. Verunreinigungen durch landwirtschaftliche<br />
Maschinen, Bauaushub usw. sind täglich vor Arbeitsschluss zu beseitigen. An<br />
Samstagen sowie an Sonnund Feiertagen ist das Ausbringen von Jauche, Mist und<br />
Klärschlamm verboten.<br />
§ 17 Ueberhängende Aeste<br />
Pflanzen entlang von Strassen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen<br />
und insbesondere die Uebersicht nicht behindern. Sie sind auf die Parzellengrenze<br />
zurückzuschneiden. Der Gemeinderat kann nach erfolgloser Aufforderung der<br />
Eigentümerschaft diese Massnahmen auf deren Kosten vornehmen lassen. (§81<br />
ff.EG ZGB).<br />
§ 18 Fahrverbot<br />
1. Das Befahren von Wiesen und Kulturland mit Fahrzeugen aller Art ist<br />
verboten, ausgenommen sind die Fahrzeuge der Landeigentümer und<br />
Pächter.<br />
2. Für den Wald gelten die Bestimmungen des Waldgesetzes. (Art. 43 SVG).<br />
§ 19 Schlitteln und Kinderspiele auf der Allmend<br />
1. Das Schlitteln und Schlittschuhfahren ist nur ausserhalb der Verkehrswege erlaubt.<br />
2. Ballspiele sowie das Fahren mit Kinderfahrzeugen, Rollschuhen, Rollbrettern und<br />
dergleichen sind überall dort gestattet, wo der öffentliche Verkehr nicht behindert wird<br />
und die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. (Art. 50 VRV).<br />
§ 20 Schneefall und Glatteis<br />
Besteht die Gefahr, dass Schnee und Eis von Dächern auf öffentliche Strassen<br />
oder Wege herunterfallen könnten, so sind durch die Grundstückeigentümer die<br />
zumutbaren Vorkehrungen zu treffen.<br />
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§ 21 Tierhaltung<br />
Durch die Haltung von Tieren darf niemand weder durch übermässigen Lärm<br />
noch durch Geruch belästigt werden.<br />
Für die Haltung und Aufzucht von mehr als 3 Hunden ist eine Bewilligung des<br />
Gemeinderates erforderlich, allgemeine Weisungen sind dem separaten<br />
Hundereglement zu entnehmen.<br />
§ 22 Pflanzenkrankheiten und Schädlinge<br />
Die Liegenschaftseigentümer, Mieter und Pächter sind verpflichtet, bei Auftraten<br />
von Pflanzenkrankheiten, Schädlingen, u.s.w. den vom Gemeinderat erlassenen<br />
Anordnungen Folge zu leisten.<br />
§ 23 Fahrende<br />
Der Gemeinderat weist Fahrenden ein Aufenthaltsareal zu, sofern ein solches<br />
auf dem Gemeindegebiet vorhanden ist. Andere Orte dürfen nicht belegt<br />
werden.<br />
§ 24 Camping, Campingplätze<br />
1. Das freie Campieren auf öffentlichem Grund ist bewilligungspflichtig.<br />
2. Einrichtung und Betrieb von Campingplätzen bedürfen einer<br />
Bewilligung des Gemeinderates.<br />
§ 25 Oeffentliches Aergernis<br />
Jede Person ist verpflichtet, Sitte und Anstand zu wahren. Das Erregen<br />
öffentlichen Aergernisses und grober Unfug ist nach dieser Bestimmung<br />
strafbar.<br />
§ 26 Bewilligungskompetenz<br />
Bewilligungen gemäss diesem Reglement werden, sofern keine andere<br />
Zuständigkeit bestimmt ist, vom Gemeinderat erteilt.<br />
§ 27 Anzeigen<br />
1. Jede Person ist zur Anzeige von Uebertretungen dieses Reglementes berechtigt.<br />
2. Allfällige Anzeigen sind an den Gemeinderat zu richten.<br />
§ 28 Bewilligungsgebühr<br />
1. Für die Erteilung einer (einmaligen) Bewilligung kann eine nach Aufwand<br />
bemessene Gebühr (mind. CHF 50.-, höchstens CHF 500.-) erhoben werden.<br />
2. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einer separaten Gebührenordnung.<br />
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§ 29 Strafmass<br />
1. Wer gegen Bestimmungen dieses Reglements verstösst, wird, soweit nicht<br />
eidgenössisches oder kantonales Recht zur Anwendung kommt, verwarnt oder mit<br />
Geldbussen bis zu CHF 5'000.- bestraft. (§ 46a GemG).<br />
2. Unabhängig von der Strafbarkeit bleibt die Pflicht des Verursachers zur<br />
Instandstellung bzw. Wiedergutmachung des angerichteten Schadens bestehen.<br />
Ersatzvornahme durch den Gemeinderat und Schadenersatzforderungen bleiben<br />
vorbehalten.<br />
§ 30 Strafbarkeit<br />
Strafbar sind natürliche Personen sowie Organe von juristischen Personen für<br />
Uebertretungen, die ihre Angestellten in Ausführung ihrer Geschäftstätigkeit<br />
begangen haben.<br />
§ 31 Verfahren bei Uebertretungen<br />
1. Das Verfahren bei Uebertretungen dieses Reglements richtet sich nach § 81 des<br />
Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 und dem Verwaltungs- und<br />
Organisationsreglement der Gemeinde <strong>Roggenburg</strong> vom 13. Dezember 2007.<br />
2. Wird jemand wegen der Uebertretung eines durch dieses <strong>Polizeireglement</strong> unter<br />
Strafe gestellten Verhaltens verzeigt, so eröffnet ihm dies der Gemeindepräsident<br />
durch eine schriftliche Mitteilung. Gleichzeitig erlässt sie oder er eine provisorische<br />
Strafverfügung samt Rechtsmittelbelehrung.<br />
3. Wird eine Busse von der verzeigten Person schriftlich anerkannt oder bezahlt,<br />
so findet keine weitere Einvernahme statt.<br />
4. Wird die Busse nicht anerkannt, so wird der Verzeigte durch einen aus dem<br />
Gemeindepräsidenten und zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates<br />
bestehenden Ausschuss einvernommen. Dieser Ausschuss spricht allfällig zu<br />
verhängende Busse zusammen mit der Rechtsmittelbelehrung aus.<br />
5. Leistet die verzeigte Person einer Vorladung unentschuldigt keine Folge, so<br />
kann eine Ordnungsbusse verhängt und im Abwesenheitsverfahren entschieden<br />
werden.<br />
6. Über die ausgesprochenen Bussen wird kein Register geführt.<br />
§ 32 Rechtsmittel<br />
Gegen alle Urteile kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung oder der Zustellung des<br />
Urteils beim Strafgerichtspräsidium in Liestal appelliert werden.<br />
§ 33 Bussengelder<br />
Die Bussengelder fallen der Einwohnerkasse zu.<br />
§ 34 Inkrafttreten<br />
Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Justiz-, Polizei- und<br />
Militärdirektion in Kraft.<br />
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Im Namen des Gemeinderates:<br />
Der Präsident:<br />
sig. H. Rokweiler<br />
Die Sekretärin:<br />
sig. B. Meyer<br />
Von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossen am: 07. Dezember 2006<br />
Durch die Justiz-, Polizei, und Militärdirektion genehmigt am:<br />
Liestal, 08. Januar 2007<br />
§ 32 Präzisierung: „ Gegen alle Bussenverfügungen...“<br />
Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Die<br />
Vorsteherin:<br />
sig. Sabine Pegoraro<br />
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