13 - Sportfreunde Lotte
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unterHAlt<br />
im zuge einer trennung und anschließenden scheidung<br />
ist die frage des unterhaltes regelmäßig von großer Bedeutung.<br />
es müssen zwei haushalte geführt werden, das<br />
ist in der Regel mit einem hohen finanziellen aufwand verbunden.<br />
neue lebensperspektiven müssen im einklang mit<br />
den zu erwartenden finanziellen möglichkeiten gefunden<br />
werden. es gibt unterschiedliche unterhaltstatbestände,<br />
die nachstehend kurz erläutert werden:<br />
1. kindesunterhalt<br />
zunächst ist derjenige, bei dem die Kinder nicht ihren aufenthalt<br />
haben, verpflichtet, für seine Kinder unterhalt zu<br />
zahlen. dieser richtet sich nach der sogenannten „düsseldorfer<br />
tabelle“. diese ist kein Gesetz, sondern nur eine orientierungshilfe.<br />
entsprechend des zur Verfügung stehenden<br />
nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen und dem<br />
alter der jeweiligen Kinder und einer Kindergeldanrechnung<br />
kann aus diesen tabellen ein zahlbetrag entnommen<br />
werden.<br />
2. trennungsunterhalt<br />
im ersten Jahr nach trennung soll das einkommen beider<br />
ehegatten möglichst gleich verteilt werden, um beiden eine<br />
neuorientierung möglichst zu erleichtern. das bedeutet,<br />
dass sowohl das einkommen des unterhaltspflichtigen, als<br />
auch das einkommen des unterhaltsberechtigten gegenübergestellt<br />
werden und die differenz muss hälftig ausgeglichen<br />
werden. es gibt noch einige rechtliche aspekte, die<br />
in diesem zusammenhang beachtet werden müssen, dass<br />
Prinzip ist aber das oben beschriebene.nach ablauf des<br />
ersten trennungsjahres entsteht eine erwerbsobliegenheit<br />
des unterhaltsberechtigten. dabei wird jedes getrennt<br />
lebende Paar als einzelfall betrachtet. nach verschiedenen<br />
abwägungskriterien wie dauer der ehe, lebensplan in der<br />
ehe, ausbildung, geleistete arbeitszeit und Ähnlichem wird<br />
in jedem einzelfall entschieden, wann eine erwerbsobliegenheit<br />
eintritt.<br />
3.Geschiedenen unterhalt<br />
nach der scheidung ist ein unterhaltsanspruch nur dann<br />
gegeben, wenn einer der im Gesetz festgelegten tatbestände<br />
vorliegt. unter anderem kann ein unterhaltsanspruch<br />
wegen Krankheit, wegen Kinderbetreuung und<br />
aufstockungsunterhalt verlangt werden. insbesondere<br />
bei dem unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung haben<br />
sich Gesetz und Rechtsprechung in den vergangenen<br />
Jahren wesentlich geändert. so ist es heute so, dass<br />
grundsätzlich dieser unterhalt nur solange gezahlt werden<br />
muss, wie das jüngste Kind sein drittes lebensjahr noch<br />
nicht vollendet hat. danach ist der betreuende elternteil<br />
verpflichtet, wieder zu arbeiten. auch hier ist jedoch der<br />
einzelfall zu betrachten. es hängt von anzahl der Kinder<br />
und den tatsächlich gegebenen Betreuungsmöglichkeiten<br />
ab. auch ist im Bereich des unterhaltsberechtigten abzuwägen<br />
nach den oben genannten Kriterien.<br />
(diese meldung erfolgt aufgrund von gewissenhafter Recherche.<br />
eine haftung kann hierfür nicht übernommen<br />
werden.) mitgeteilt von Rechtsanwälten h.-h. Weymann<br />
und s. frömel, lotte