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13 - Sportfreunde Lotte

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unterHAlt<br />

im zuge einer trennung und anschließenden scheidung<br />

ist die frage des unterhaltes regelmäßig von großer Bedeutung.<br />

es müssen zwei haushalte geführt werden, das<br />

ist in der Regel mit einem hohen finanziellen aufwand verbunden.<br />

neue lebensperspektiven müssen im einklang mit<br />

den zu erwartenden finanziellen möglichkeiten gefunden<br />

werden. es gibt unterschiedliche unterhaltstatbestände,<br />

die nachstehend kurz erläutert werden:<br />

1. kindesunterhalt<br />

zunächst ist derjenige, bei dem die Kinder nicht ihren aufenthalt<br />

haben, verpflichtet, für seine Kinder unterhalt zu<br />

zahlen. dieser richtet sich nach der sogenannten „düsseldorfer<br />

tabelle“. diese ist kein Gesetz, sondern nur eine orientierungshilfe.<br />

entsprechend des zur Verfügung stehenden<br />

nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen und dem<br />

alter der jeweiligen Kinder und einer Kindergeldanrechnung<br />

kann aus diesen tabellen ein zahlbetrag entnommen<br />

werden.<br />

2. trennungsunterhalt<br />

im ersten Jahr nach trennung soll das einkommen beider<br />

ehegatten möglichst gleich verteilt werden, um beiden eine<br />

neuorientierung möglichst zu erleichtern. das bedeutet,<br />

dass sowohl das einkommen des unterhaltspflichtigen, als<br />

auch das einkommen des unterhaltsberechtigten gegenübergestellt<br />

werden und die differenz muss hälftig ausgeglichen<br />

werden. es gibt noch einige rechtliche aspekte, die<br />

in diesem zusammenhang beachtet werden müssen, dass<br />

Prinzip ist aber das oben beschriebene.nach ablauf des<br />

ersten trennungsjahres entsteht eine erwerbsobliegenheit<br />

des unterhaltsberechtigten. dabei wird jedes getrennt<br />

lebende Paar als einzelfall betrachtet. nach verschiedenen<br />

abwägungskriterien wie dauer der ehe, lebensplan in der<br />

ehe, ausbildung, geleistete arbeitszeit und Ähnlichem wird<br />

in jedem einzelfall entschieden, wann eine erwerbsobliegenheit<br />

eintritt.<br />

3.Geschiedenen unterhalt<br />

nach der scheidung ist ein unterhaltsanspruch nur dann<br />

gegeben, wenn einer der im Gesetz festgelegten tatbestände<br />

vorliegt. unter anderem kann ein unterhaltsanspruch<br />

wegen Krankheit, wegen Kinderbetreuung und<br />

aufstockungsunterhalt verlangt werden. insbesondere<br />

bei dem unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung haben<br />

sich Gesetz und Rechtsprechung in den vergangenen<br />

Jahren wesentlich geändert. so ist es heute so, dass<br />

grundsätzlich dieser unterhalt nur solange gezahlt werden<br />

muss, wie das jüngste Kind sein drittes lebensjahr noch<br />

nicht vollendet hat. danach ist der betreuende elternteil<br />

verpflichtet, wieder zu arbeiten. auch hier ist jedoch der<br />

einzelfall zu betrachten. es hängt von anzahl der Kinder<br />

und den tatsächlich gegebenen Betreuungsmöglichkeiten<br />

ab. auch ist im Bereich des unterhaltsberechtigten abzuwägen<br />

nach den oben genannten Kriterien.<br />

(diese meldung erfolgt aufgrund von gewissenhafter Recherche.<br />

eine haftung kann hierfür nicht übernommen<br />

werden.) mitgeteilt von Rechtsanwälten h.-h. Weymann<br />

und s. frömel, lotte

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