I Geltungsbereich 1. Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugr<strong>und</strong>e. Sie werden vom Käufer mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt <strong>und</strong> gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur bei schriftlicher Zustimmung von uns. 2. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen des Vertrages sowie Erklärungen von Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auf dessen Erfordernis kann nicht verzichtet werden. II Angebot 1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unser schriftlichen Bestätigung <strong>und</strong> entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung zustande. Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung. 2. Wir behalten uns Konstruktions- <strong>und</strong> Formänderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand <strong>und</strong> dessen Aussehen dadurch für den Käufer keine kaufmännisch unzumutbaren Änderungen erfährt. Zumutbar sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen <strong>und</strong> Anpassungen an den neuesten Stand von Wissenschaft <strong>und</strong> Technik, Verbesserungen der Konstruktion <strong>und</strong> der Materialauswahl. Alle Mengen-, Maß-, Farb- <strong>und</strong> Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen. Abweichungen von der Bestellmenge bis zu plus/minus 5% sind zulässig, soweit dies aus technischen Gründen nicht zu vermeiden <strong>und</strong> dem Käufer zumutbar ist. III Lieferung 1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß, jedoch nicht bevor der Käufer seine Vertragspflichten erfüllt, insbesondere die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw. rechtzeitig beibringt oder seinen für den Auftrag wesentlichen Vertrags- <strong>und</strong> evtl vereinbarter Zahlungsverpflichtung nachkommt. 2. Wir sind bemüht, die dem Käufer angegebenen Liefertermine <strong>und</strong> Fristen einzuhalten. Die Vereinbarung von Lieferterminen <strong>und</strong> Fristen bedarf jeweils der Schriftform. Nachträgliche Änderungs- <strong>und</strong> Ergänzungswünsche des Käufers verlängern die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfe, insbesondere Streik <strong>und</strong> Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen - wie z.B. höhere Gewalt, Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- <strong>und</strong> Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel – <strong>und</strong> nachweislich auf die Herstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. 3. Bei einem von uns zu vertretenden Lieferverzug haften wir bei Vorsatz <strong>und</strong> grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine vom Käufer gesetzte Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung darf zwei Wochen nicht unterschreiten. IV Annahmeverzug des Käufers, Bestellung auf Abruf 1. Die Verpflichtungen des Käufers bei Annahmeverzug beurteilen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Dem Käufer werden, beginnend im Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von uns mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Verlangen wir Schadensersatz statt Leistung, können wir 25% des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Dem Käufer ist jedoch der Nachweis gestattet, daß uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. 2. Bestellungen, die von uns auf Abruf bestätigt werden, müssen – sofern nichts besonders vereinbart ist - spätestens innerhalb eines Jahres ab Bestellung abgenommen werden. Dasselbe gilt bei Terminrückstellungen oder nachträglich "auf Abrufstellung". Bei Nichtabruf innerhalb der genannten Frist gilt Ziffer 1. entsprechend. V Gefahrübergang Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die bestellten Waren an ihn bzw. eine dritte, den Transport ausführende Person übergeben werden.Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über. VI Preise 1. Unsere Preise verstehen sich einschließlich Verpackung. Hinzu kommt eine Versandkostenpauschale sowie die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. 2. Wir berechnen die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluß <strong>und</strong> dem vereinbarten Lieferzeitpunkt diese Kostenfaktoren, insbesondere Material, Löhne, Fracht, Abgaben usw. ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. VII Zahlungen 1. Unsere Rechnungen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum <strong>und</strong> Zugang der Rechnung. Wechsel <strong>und</strong> Scheck gelten erst mit Gutschrift auf einem unserer Konten als Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Diskont- <strong>und</strong> sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers . 2. Aufrechnungs- <strong>und</strong> Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur aufgr<strong>und</strong> von Gegenansprüchen aus derselben Lieferung/Leistung geltend machen. 3. Bei Zahlungsverzug oder St<strong>und</strong>ung werden Zinsen mit 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nach §§ 247, 288 Abs. 2 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 4. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Käufers vor, so können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen <strong>und</strong> angemessene Sicherheiten für die Erfüllung des Vertrages fordern. Leistet der Käufer solche Sicherheiten innerhalb angemessener Frist nicht, sind wir berechtigt, vom Vertrag (bzw. von den Verträgen) zurückzutreten <strong>und</strong> dem Käufer die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen. VIII Einrichtung von Anlagen Die Einrichtung der bestellten Anlagen ist gr<strong>und</strong>sätzlich nur dann Vertragsgegenstand, wenn dieser ausdrücklich ist. IX. Gewährleistung 1. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung, versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. 2. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache haben wir zunächst das Recht auf Nacherfüllung, wobei wir die vom Käufer gewählte Nacherfüllungsalternative unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB verweigern können. Sofern wir beide Arten der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB verweigern oder sofern die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar ist, stehen dem Käufer die weitergehenden Ansprüche auf Schadensersatz statt der Erfüllung <strong>und</strong> der Rükktritt zu. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz für sonstige Schäden ist im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unserem Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit. 3. Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Einbauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder sonstige Einflüsse (z.B. Wasser, Frost, Hitze) entstanden sind. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt auch, wenn von Seiten des Käufers oder Dritter ohne unsere Zustimmung Instandsetzungen, Beschädigungen oder Änderungen vorgenommen werden, die mit dem geltend gemachten Mangel in ursächlichem Zusammenhang stehen. 4. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Kaufsache 5. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort <strong>und</strong> Schrift sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektierungen usw. sollen dem Käufer lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Käufer nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. X. Eigentumsvorbehalt 1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung entstandener Forderungen unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldobeziehung <strong>und</strong> deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. 2. Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignet. Der Käufer ist gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. 3. Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät. 4. Veräußert der Käufer Vorbehaltsware auf Kredit, so tritt er hiermit im voraus die sich aus dieser Weiterveräußerung ergebenden Forderungen an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung dieser Forderungen solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, die Drittschuldner anzugeben <strong>und</strong> diese die Abtretung anzuzeigen. 5. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zu stehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt. 6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in an uns abgetretene Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat der Käufer uns unverzüglich zu unterrichten, <strong>und</strong> zwar unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. XI. Schutzrechte, Werkzeuge, Unterlagen 1. Die von uns gemachten Vorschläge <strong>und</strong> Angebote in irgendeiner Form sind unser geistiges Eigentum <strong>und</strong> dürfen nur mit unserem Einverständnis dritten Personen zur Kenntnis gebracht werden. 2. Die von uns zur Herstellung des Vertragsgegenstandes im Auftrage des Käufers hergestellten Betriebsgegenstände, insbesondere Werkzeuge, Vorrichtungen, Unterlagen etc. bleiben auch dann, wenn die Vertragsbeziehungen enden, unser Eigentum <strong>und</strong> werden bei Vertragsbeendigung nur dann dem Käufer ausgeliefert, wenn sie gesondert berechnet wurden. 3. Der Käufer haftet allein, wenn durch die Ausführung seine Auftrages Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter, verletzt werden. XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Wirksamkeit, Sonstiges 1. Erfüllungsort für Lieferungen <strong>und</strong> Zahlungen ist der Sitz unserer Firma. 2. Es gilt das Recht der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechtes (EKG <strong>und</strong> EKAG) wird ausgeschlossen. 3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel- <strong>und</strong> Urk<strong>und</strong>enprozessen ist, wenn der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, Augsburg. Wir behalten uns das Recht vor, den Käufer auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen. 4. Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. FASSUNG VOM 31.01.2002 8 9 Hausnotruf-Systeme Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hausnotruf-Systeme Sinotel ® Der elektronische Schutzengel. • einfache Inbetriebnahme - Telefonanschluß <strong>und</strong> Steckdose genügen • wasserdichtes Funk-Notrufarmband mit bis zu 30 Meter Reichweite • Notrufalarm mit speicherbarem Alarmtext <strong>und</strong> anschließender Sprechverbindung • wählt gespeicherte Rufnummern solange, bis der Alarm quittiert wurde • Fernabfrage mit akustischer Raumüberwachung • Entgegennahme <strong>und</strong> Beenden von Gesprächen mittels Knopfdruck am Funk-Notrufarmband • integrierte Geräuschüberwachung (Babyphone-Funktion) • fernwartbar <strong>und</strong> notstromversorgt • mehr Produktinfos im Innenteil dieses Kataloges Überreicht durch: Schützen Sie die Menschen, die Ihnen am Herzen liegen mit Sinotel ® , dem elektronischen Schutzengel. Ältere <strong>und</strong> kranke Menschen bedürfen unserer besonderen Aufmerksamkeit. Sinotel ® sorgt für eine rasche Verbindung zu denen, die Hilfe leisten können. Ein einfacher Druck auf den Handgelenksender <strong>und</strong> Sinotel ® überträgt einen Notrufalarm an bis zu 3 Rufnummern. Sinotel ® ist erweiterbar. Ergänzen Sie das System um weitere Funkarmbänder, Funkrauchmelder oder Funkbewegungsmelder zur täglichen Präsenzüberwachung.