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Planung und Bau von Gemeindehäusern - Spar- und Kreditbank ...

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2.10.5 Objektüberwachung (während der gesamten <strong>Bau</strong>zeit)<br />

Der Architekt als <strong>Bau</strong>leiter muß den <strong>Bau</strong>fortschritt steuern <strong>und</strong> organisieren. Seine Anwesenheit<br />

auf der <strong>Bau</strong>stelle ist erforderlich bei wesentlichen Ausführungsschritten <strong>und</strong><br />

bei der Abnahme <strong>von</strong> <strong>Bau</strong>leistungen. Der dafür notwendige Zeitaufwand ist <strong>von</strong> der<br />

Größe des Objektes abhängig, <strong>von</strong> der Zuverlässigkeit der Firmen <strong>und</strong> dem <strong>Bau</strong>fortschritt.<br />

Aus dem vom Architekten aufgestellten <strong>Bau</strong>zeitenplan sollen alle am <strong>Bau</strong> Beteiligte<br />

erkennen können, wann ihre Leistungen fällig werden, wo sie <strong>von</strong> anderen Gewerken<br />

abhängig oder für den termingerechten <strong>Bau</strong>fortschritt erforderlich sind.<br />

Die Organisation des <strong>Bau</strong>ablaufs übernimmt der bauleitende Architekt, wie auch die<br />

dokumentarische Begleitung des <strong>Bau</strong>geschehens anhand eines <strong>Bau</strong>tagebuchs <strong>und</strong> ggf.<br />

notwendiger Aktenvermerke.<br />

Soweit die ausgeführten <strong>Bau</strong>leistungen nicht aus den Zeichnungen oder Leistungsverzeichnissen<br />

entnommen werden können, werden sie im Zuge der <strong>Bau</strong>ausführung durch<br />

gemeinsame Aufmaße ermittelt. Bei der Rechnungsprüfung wird auf diese Aufmaße<br />

zurückgegriffen.<br />

Die rechtsgeschäftliche Abnahme der einzelnen Gewerke ist Sache des <strong>Bau</strong>herrn, der<br />

Gemeinde. Die fachliche Abnahme erfolgt durch den Architekten. In der Regel werden<br />

beide Abnahmen miteinander verb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> protokollarisch festgehalten, gegebenenfalls<br />

mit Feststellung <strong>von</strong> Mängeln.<br />

Alle vorgelegten Handwerkerrechnungen sind vom Architekten sachlich <strong>und</strong> rechnerisch<br />

zu prüfen <strong>und</strong> dem Auftraggeber zur Anweisung weiterzuleiten. Liegen alle Schlußrechnungen<br />

vor, fertigt der Architekt eine Kostenaufstellung aller für das <strong>Bau</strong>vorhaben<br />

aufgewandten Kosten an: die sogenannte Kostenfeststellung.<br />

Die in der <strong>Bau</strong>genehmigung vorgeschriebenen Abnahmen durch beteiligte Behörden hat<br />

der Architekt rechtzeitig zu beantragen.<br />

Mit der Übergabe des fertiggestellten Gebäudes an die Gemeinde ist die eigentliche<br />

Architektenleistung erbracht, die »Stellvertreter-funktion« des Architekten auf der <strong>Bau</strong>stelle<br />

ist beendet, der <strong>Bau</strong>herr übernimmt die Rechte <strong>und</strong> Pflichten als Hausherr.<br />

Zu diesen Pflichten gehört auch, daß eventuell Gewährleistungsansprüche gegen<br />

Firmen geltend gemacht werden müssen. Zur Information über Gewährleistungsfristen<br />

für die einzelnen <strong>Bau</strong>leistungen hat der Architekt eine entsprechende Auflistung zu<br />

übergeben.<br />

23<br />

<strong>Bau</strong>leiter<br />

Leistungsverzeichnis<br />

Gewährleistung

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